BLw 30/99 - Senat für Landwirtschaftssachen
Karar Dilini Çevir:
BLw 30/99 - Senat für Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 30/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- LwAnpG § 44 Abs. 1 Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg AG Dessau - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem A n - tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e - schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM. Gründe: I. H. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) Bernburg- Nord, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbe i - tete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mi t - gliedschaft. - 3 - Mit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschaft s - register eingetragen wurde. H. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche aus der Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den A n - tragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberla n - desgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Z u - rückweisung des Rechtsmittels. II. Die zulä ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch e i - nen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht b e - gründet, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache - 4 - zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdeg e - richt kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG). 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsa n - spruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach § 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können hiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint indes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner Auskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich allein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei sie bereit zu zahlen. Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsb e - schwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land eing e - bracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe seines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses A n - teils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Au s - kunftsanspruch. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die B e - jahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdeg e - richt. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der A n - spruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt dann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion z u - - 5 - kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetret e - ner Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). S o - weit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Au s - kunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Gelten d - machung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in rechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entsche i - dung, da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht gegeben ist. Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 die A btretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vo r - liegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgä n - gerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschaft s - - 6 - rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem fr ü - heren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Au s - kunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den A n - tragsteller übergegangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Vogt Krüger

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