BLw 23/01 - Senat für Landwirtschaftssachen
Karar Dilini Çevir:
BLw 23/01 - Senat für Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 23/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die e h - renamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der und a - tierte, auf mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 ergang e - ne Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die K o - sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e - richt zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 47.948 DM. Gründe: I. Der Vater des Antragstellers war bis 1970 Mitglied der LPG Typ III "H." H., in die er 16 ha Land und einen Pflichtinventarbeitrag von 9.600 DM eing e - bracht hatte. Der Antragsteller selbst trat 1959 der LPG Typ III "F." R. bei, ohne Land oder Inventar eingebracht zu haben. Er erhielt später - zusammen mit - 3 - seiner Frau - die von seinem Vater eingebrachten Grundstcke zu Eigentum bertragen. Aus beiden Genossenschaften entwickelte sich auf nicht nher festgestellte Weise die LPG R., die sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die Agrargesellschaft R. - Besitzverwaltung mbH umwandelte, welche am 22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Daraus ist spter die Antragsgegnerin hervorgegangen. Mit bei der LPG R. am 30. Dezember 1991 eingegangenem Schreiben kndigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte den Inventarbeitrag seines Vaters zurck. Zu einem nicht nher bestimmten Zeitpunkt erhielt er eine Zahlung von 9.908,68 DM. Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stnden im Hinblick auf die mitgliedschaftsrechtliche Stellung seines Vaters, in die er eingetreten sei, noch Abfindungsansprche in Höhe von 47.948 DM gegen die Antragsgegnerin zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller geno s - senschaftsrechtlich durch die im Wege vorweggenommener Erbfolge vorg e - nommene Übertragung der eingebrachten Grundstcke in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten sei und daß ihm aufgrund dessen an sich Abfi n - dungsansprche in der geltend gemachten Höhe zustnden. Es meint jedoch, - 4 - daû das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die A n - sprche - ber den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Es legt dabei e i - ne Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 zugrunde. Daraus e r - gebe sich - so das Landwirtschaftsgericht, dem das Beschwerdegericht folgt - ein Eigenkapital von 559.209,44 DM, dem Inventarbeitrge in einer Gesamth - he von 782.882,45 DM gegenberstnden. III. Dies hlt einer rechtlichen Prfung nicht stand, weil das Beschwerdeg e - richt seiner Beurteilung nicht die richtige Bilanz zugrunde gelegt hat. Richtig ist allerdings, daû dem Antragsteller Abfindungsansprche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen knnen, obwohl seine Kndigung erst n ach dem Umwandlungsbeschluû der LPG wirksam geworden ist. Die Umwandlung der LPG war nmlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 22. De- zember 1992 vollzogen. Die Kndigung wurde nach § 43 Abs. 2 LwAnpG mit Ablauf des 30. Mrz 1992 wirksam, also zu einem Zeitpunkt, als die LPG noch bestand. Das gibt dem ausgeschiedenen Mitglied die Mglichkeit, Abfindung s - ansprche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend zu machen (Senat, BGHZ 124, 192, 196 f). Nicht zu beanstanden ist ferner der Ausgangspunkt des Be schwerdeg e - richts, daû das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG grundstzlich aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentl i - che Bilanz aufzustellen ist. Wie der Senat jedoch inzwischen entschieden hat - 5 - (Beschl. v. 27. April 2001, WM 2001, 1570), gilt das nicht, wenn - wie hier - die ordentliche Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Bilanz der LPG ist, sondern eine solche des Nachfolgeunternehmens, in dem der Antragsteller nicht Mitglied geworden ist. In solch einem Fall ist vielmehr auf die Umwan d - lungsbilanz abzustellen, weil das Mitglied insoweit nicht anders behandelt we r - den kann als ein solches, das aus Anlaû der Umwandlung ausgeschieden ist. Da das Beschwerdegericht dies verkannt hat, bedarf der angefochtene Beschluû der Aufhebung. Das Beschwerdegericht wird den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz neu zu prfen haben. Krger Klein Gaier

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