BLw 13/99 - Senat für Landwirtschaftssachen
Karar Dilini Çevir:
BLw 13/99 - Senat für Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/99 vom 10. Februar 2000 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Bete i - ligten zu 2 bis 6 eventuelle außergerichtliche Kosten des Recht s - beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 280.000 DM. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 6 sind die Kinder des am 25. November 1972 verstorbenen Landwirts H. K. (Erblasser) und der Beteiligten zu 2. Der Erblasser war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung. Die Bete i - ligten haben sich in der Annahme, sie hätten den Erblasser gesetzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt, mit zwei notariellen Verträgen auseina n - der gesetzt. - 3 - Die Beteiligten zu 1 und 6 haben die Feststellung begehrt, daß die B e - sitzungen des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und daß sie jeweils Hoferbin bzw. Hoferbe geworden seien. Das Landwirtschaftsg e - richt hat die Hofeigenschaft im Todeszeitpunkt des Erblassers, sowie ferner festgestellt, daß der Beteiligte zu 6 Hoferbe geworden sei. Die dagegen ei n - gelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 2 4 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde läßt jede Darlegung dazu vermissen, mit welchem Rechtssatz das Beschwe r - degericht von einem anderen Rechtssatz in einer maßgeblichen Vergleichsen t - scheidung abgewichen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, formelle und m a - terielle Rügen zur Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, das die B e - schwerdeführerin im Gegensatz zum Beteiligten zu 6 nicht für wirtschaftsfähig gehalten hat. Damit verkennt sie grundlegend Ziel und Zweck der Abwe i - chungsrechtsbeschwerde, die nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft sein kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327 ff). Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der B e - schwerde, kommt es auf die Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die - 4 - Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten sind d a - von nicht berührt. Wenzel Vogt Krüger

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