B-86/2014 - Abteilung II - Kartelle - Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 in Sachen ...
Karar Dilini Çevir:
B-86/2014 - Abteilung II - Kartelle - Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 in Sachen ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-86/2014


U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Michael Tschudin.



Parteien

X._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Lucien Bühr
und lic. iur. Sugandha Kumar, LALIVE,
Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich,
Beschwerdeführerin,



gegen


Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 in Sachen
Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG in der
Untersuchung […].


B-86/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission ("Sekretariat") eröffnete im
Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Vorinstanz mit
Schreiben vom 2. Februar 2012 gegen die Beschwerdeführerin (neben
weiteren Unternehmen) eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Kartellge-
setzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251). Mit Schreiben vom 14. De-
zember 2012 bat das Sekretariat die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG ihr sämtliche Kommunikatio-
nen (Bloomberg und Thomson Reuters Chats, E-Mails) von fünf nament-
lich genannten Mitarbeitern der Beschwerdeführerin mit […], bis zum
25. Januar 2013 einzureichen. Dieses Auskunftsbegehren wurde später
mit Schreiben vom 15. März 2013 und 19. September 2013 auf die Kor-
respondenz von drei weiteren Mitarbeitern der Beschwerdeführerin erwei-
tert. Da die Beschwerdeführerin mit der Lieferung der angeforderten In-
formationen einen Verstoss gegen das britische Datenschutzrecht be-
fürchtete, kam sie den Auskunftsbegehren des Sekretariats nicht nach.
Am 1. Juli 2013 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, worin die Be-
schwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Sekretariat bis zum 16. August
2013 die mit Auskunftsbegehren vom 14. Dezember 2012 und dessen
Ausdehnung vom 15. März 2013 eingeforderten Kommunikationen einzu-
reichen. Ausserdem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung entzogen (publiziert in RPW 2013/3, S. 321 ff.).
B.
Auf Beschwerde hin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 4. September 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Interessensabwägung ab. Zwar
wurde der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
aufgrund eines befürchteten Rechtsverstosses in Grossbritannien zuge-
standen. Dieser wurde jedoch als weniger schwer beurteilt als das öffent-
liche Interesse an einer raschen Untersuchung. Die Wahrscheinlichkeit
eines Rechtsverstosses gegen britisches Datenschutzrecht wurde im
Wesentlichen auch deshalb als gering angesehen, weil die Zwischenver-
fügung vom 4. September 2013 eine gerichtliche Anordnung darstelle, für
welche das britische Datenschutzrecht eine Ausnahme beinhalte (Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-4416/2013 vom
4. September 2013, auch publiziert in RPW 2013/3, S. 441 ff., E. 2.3 und
2.4). Im Anschluss reichte die Beschwerdeführerin die angeforderten Do-
kumente am 25. September 2013 ein und zog ihre Beschwerde mit der
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Seite 3
Begründung zurück, mit dem Vorliegen der Zwischenverfügung vom
4. September 2013 seien gemäss britischem Datenschutzrecht alle Vor-
aussetzungen für die Bekanntgabe und Einreichung der von der Vorin-
stanz angeforderten Information erfüllt, da es sich bei der Zwischenverfü-
gung um einen Gerichtsbeschluss handle. Daraufhin wurde das Be-
schwerdeverfahren B-4416/2013 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben (Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-4416/2013 vom 4. Oktober 2013, auch publiziert in RPW 2013/3,
S. 448).
C.
Am 11. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit dem Auskunftsbegehren vom 14. Dezember 2012 und dessen Aus-
dehnung vom 15. März und 19. September 2013 ein ergänzender Frage-
bogen zugesandt. Der Fragebogen basiert auf einer Durchsicht der am
25. September 2013 eingereichten Dokumente und dient dazu, die für die
Untersuchung relevanten Kommunikationen aus den umfangreichen Da-
tensätzen bestimmen zu können. In der Folge wurde der ergänzende
Fragebogen teilweise beantwortet (angefochtene Verfügung, Rz. 9 ff.). In
Bezug auf einige Fragen erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, sie sei
nicht in der Lage, diese zu beantworten, da sich die entsprechenden Fra-
gen nicht auf Dokumente beziehen würden, die dem Sekretariat gestützt
auf das Auskunftsbegehren vom 14. Dezember 2012 und dessen Erwei-
terungen übermittelt worden seien. Daher sei sie gestützt auf britisches
Datenschutzrecht nur dann in der Lage, die ersuchten Fragen zu beant-
worten, wenn ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliege (Beschwer-
de, S. 15 f.).
D.
Am 20. Dezember 2013 erliess die Vorinstanz, handelnd durch ein Mit-
glied des Präsidiums (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Geschäftsreglements der
Wettbewerbskommission vom 1. Juli 1996) auf Antrag des Sekretariats,
die angefochtene Zwischenverfügung mit folgendem Dispositiv:
"1. Die […] ist im Verfahren […] gemäss Art. 40 KG zur Auskunft ver-
pflichtet, mithin hat sie den Wettbewerbsbehörden auf erste Aufforde-
rung hin alle Informationen in ihrem Herrschaftsbereich zu liefern, die
mit der vorgenannten Untersuchung im Zusammenhang stehen. Die
Wettbewerbsbehörden werden beim Vollzug dieser Feststellungsver-
fügung der Verfügungsadressatin jeweils eine angemessene Beant-
wortungsfrist setzen und ihr begründen, wieso die einverlangten In-
formationen für die vorliegende Untersuchung zum gegebenen Zeit-
punkt erforderlich sind.
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2. Die […] ist verpflichtet, dem Sekretariat bis am 17. Januar 2014 die
Fragen 1, 2, 4, 5 – 10, 12, 14 – 16, 27 und 28 des ergänzenden Fra-
gebogen vom 11. Oktober 2013 vollständig zu beantworten.
3. Die Kosten für die vorliegende Zwischenverfügung in der Höhe von
CHF 4'290.- werden der […] auferlegt.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird
die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. [Eröffnung]"
Die Ziff. 2 dieser Zwischenverfügung wurde im Wesentlichen analog zur
Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 begründet (vgl. RPW 2013/3,
S. 321 ff.). In Bezug auf Ziff. 1 wurde erklärt, dass aus Gründen der Ver-
fahrensökonomie nicht nur die Auskunftspflicht in Bezug auf ein bereits
gestelltes Auskunftsbegehren verbindlich festzustellen sei, sondern auch
die generelle Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf
mögliche künftige Auskunftsbegehren in dieser Untersuchung. Vor dem
Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, Personendaten
erst nach Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses bekanntzugeben, würde
die Feststellungsverfügung die gerichtliche Feststellung der umfassenden
Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin im Verfahren […] für künftige
noch zu erlassende Auskunftsbegehren ermöglichen. Da künftige Aus-
kunftsbegehren zum heutigen Zeitpunkt noch nicht konkretisiert werden
könnten, sei anstatt einer Leistungsverfügung eine Feststellungsverfü-
gung zu erlassen (angefochtene Verfügung, S. 5 f.).
E.
Gegen die Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die von der Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende
Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013 spätestens bis
zum 17. Januar 2014 wiederherzustellen;
2. Eventualiter sei die von der Beschwerdegegnerin entzogene auf-
schiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwi-
schenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013
(innert nützlicher Frist) wiederherzustellen;
3. Es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. De-
zember 2013 aufzuheben;
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alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg-
nerin."
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Argumente wie be-
reits im Verfahren B-4416/2013 vorgebracht (vgl. RPW 2013/3, S. 442).
Die Feststellung in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hält die Be-
schwerdeführerin für zu weit gefasst und damit unzulässig. Ihre zukünfti-
gen Rechtspflichten seien daraus nicht zweifelsfrei bestimmbar bzw. nicht
eindeutig individuell und konkret. Es sei unzulässig, die Beschwerdefüh-
rerin allgemein zu verpflichten, Auskünfte im Rahmen der gegenständli-
chen Untersuchung zu erteilen, ohne dass sie vorgehend die Notwendig-
keit der einverlangten Informationen überprüfen und gegebenenfalls mit-
tels Beschwerde rügen könne. Zudem gehe die Feststellungsverfügung
weiter als eine mögliche Leistungsverfügung (Beschwerde, S. 41 f.).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung ab. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wurde wie folgt neu
gefasst: "Die […] ist verpflichtet, dem Sekretariat bis zum 24. Januar 2014
die Fragen 1, 2, 4, 5 – 10, 12, 14 – 16, 27 und 28 des ergänzenden Fra-
gebogen vom 11. Oktober 2013 vollständig zu beantworten." Zur Begrün-
dung wurden im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-4416/2013 vom
4. September 2013 vorgebracht.
G.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde in Bezug auf Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zurück, da
mit dem Vorliegen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. Januar 2014 ein Gerichtsbeschluss im Sinne des briti-
schen Datenschutzgesetzes vorliege und somit alle Voraussetzungen für
die Bekanntgabe und Einreichung der von der Vorinstanz angeforderten
Informationen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe die ange-
forderten Informationen mit Eingabe vom 24. Januar 2013 vollständig be-
antwortet. Damit sei die Beschwerde in Bezug auf Ziff. 2 der angefochte-
nen Verfügung gegenstandslos geworden. Im Übrigen hielt die Be-
schwerdeführerin an ihrer Beschwerde sowie den übrigen Rechtsbegeh-
ren fest.
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Seite 6
H.
Mit Schreiben vom 14. März 2014 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
Sie stellt folgenden Antrag:
"Die Beschwerde sei, soweit noch aufrechterhalten, abzuweisen und im Üb-
rigen abzuschreiben.
- unter Kostenfolge -"
Die Vorinstanz bringt vor, feststellende Verfügungen würden Grundsatz-
fragen vorab klären und dienten dadurch der Verfahrensökonomie. Die
gerichtliche Feststellung der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin in
der Untersuchung […] würde dem legitimen öffentlichen Interesse an ei-
ner effizienten Durchsetzung des Kartellrechts auch gegenüber ausländi-
schen Parteien Nachachtung verschaffen. Würde dagegen die Zulässig-
keit der Feststellungsverfügung verneint, käme es bei jedem künftigen
Auskunftsbegehren zu einer Wiederholung der Verfahrenssituation, die
bereits zum Beschwerdeverfahren B-4416/2013 führte und nun dieses
Beschwerdeverfahren angestossen habe (Vernehmlassung, S. 6 f.).
Ein aktuelles öffentliches Interesse an der Feststellung sei gegeben, da
mit dieser der von der Beschwerdeführerin behauptete Konflikt zwischen
der schweizerischen, kartellrechtlichen Auskunftspflicht und dem briti-
schen Datenschutzrecht dahinfalle. Zudem sei eine Feststellungsverfü-
gung auch zulässig, wenn mit dieser grundlegende Fragen vorweg ge-
klärt werden könnten und sich so ein unter Umständen aufwendiges Ver-
fahren über Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen erübrigt (Vernehm-
lassung, S. 8).
I.
Mit Schreiben vom 17. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin die ihr
freigestellte Replik mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. De-
zember 2013 in Bezug auf Ziffern 1 und 3 aufzuheben;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MwSt., zu Lasten
der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit,
dass Rechte und Pflichten, die auf einem sich erst in Zukunft verwirkli-
chenden Sachverhalt beruhen, mittels Feststellungsverfügungen nur fest-
gelegt werden dürfen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt
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Seite 7
ist. Ausserdem verletze Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung den Verhält-
nismässigkeitsgrundsatz, weil sie auch Auskunftsbegehren einschliesst,
die nicht mit dem britischen Datenschutzrecht im Konflikt stehen würden
(Replik, S. 9 f.).
J.
Die Replik wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2014 zuge-
stellt, wobei auf eine Fristansetzung zur Duplik verzichtet wurde. Mit
Schreiben vom 28. April 2014 verzichtete die Vorinstanz explizit auf eine
weitere Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde in Bezug auf Ziff. 2 der an-
gefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 31. Januar 2014 zurück, wes-
halb die Beschwerde diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6180/2013 vom 29. April 2014, E. 1; vgl. auch BVGE 2007/6, E. 1,
m.w.H.).
2.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist fraglich, ob
die angefochtene Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 in Bezug
auf Ziff. 1 eine solche Verfügung darstellt (vgl. Zwischenverfügung vom
13. Januar 2014, E. 2.4).
2.1.1
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stüt-
zen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhe-
bung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b); Ab-
weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
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Seite 8
Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein
solches Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative,
einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwen-
dung von Bundesverwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen aus-
gerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 135 II 38, E. 4.3;
BVGE 2011/32, E. 1.1, auch publiziert in RPW 2010/2, S. 242 ff., jeweils
m.w.H.).
2.1.2
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angefochtene Zwischenverfü-
gung stelle eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG dar (Beschwerde, S. 6). Die
Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin im Ver-
fahren […] gemäss Art. 40 KG zur Auskunft verpflichtet sei und den Wett-
bewerbsbehörden auf erste Aufforderung hin alle Informationen in ihrem
Herrschaftsbereich zu liefern habe, die mit der vorgenannten Untersu-
chung im Zusammenhang stehen (Beschwerde, S. 18 f.). Die Vorinstanz
ist der Auffassung, die angefochtene Feststellungsverfügung richte sich
an eine bestimmte Adressatin und regle eine bestimmte Situation oder ein
bestimmtes Verhalten. Deshalb sei die Feststellung individuell und kon-
kret. Die angefochtene Verfügung stelle für die Beschwerdeführerin nichts
anderes als einen Rechtszustand rechtlich verbindlich fest, an den für die
Beschwerdeführerin die Rechtsfolge geknüpft sei, künftigen Aufforderun-
gen der Wettbewerbsbehörden betreffend Auskünfte Folge zu leisten
(Vernehmlassung, S. 7).
2.1.3
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Feststellung in Ziff. 1
der angefochtenen Verfügung die Auskunftspflicht der Beschwerdeführe-
rin generell verbindlich festhält. So könnte die Beschwerdeführerin im
Rahmen der zukünftigen Anwendung dieser Feststellung nicht mehr ein-
wenden, sie sei gemäss Art. 40 KG überhaupt nicht zur Auskunft ver-
pflichtet. Diese Einschätzung teilt auch die Beschwerdeführerin.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung
über den Kostenpunkt zweifellos Verfügungscharakter zukommt. Bei der
Beurteilung des Kostenpunkts kann auch die Zulässigkeit der Ziff. 1 eine
Rolle spielen. Deshalb wäre es auch einleuchtend, neben der Anfechtung
des Kostenpunkts auch die Aufhebung der Ziff. 1 zu verlangen, selbst
wenn der Verfügungscharakter in Bezug auf die Feststellung im Zweifel
stünde.
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Seite 9
Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, auch in Bezug auf Ziff. 1 der an-
gefochtenen Verfügung von einer Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG auszuge-
hen.
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 33 lit. f VGG (i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsa-
che zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
2.2
Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen i.S.v. Art. 46 Abs. 1
VwVG ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu-
tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Ist die Beschwerde nach diesem Absatz 1 nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwi-
schenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfecht-
bar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46
Abs. 2 VwVG).
2.2.1
Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt
ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 130 II
149, E. 1.1). Es ist kein rechtlicher Nachteil erforderlich. Ausserdem wird
nicht verlangt, dass ein wirtschaftlicher Nachteil nie wiedergutgemacht
werden kann. Vielmehr genügt bereits ein schutzwürdiges Interesse dar-
an, eine vorsorgliche Massnahme unverzüglich zu erlassen, ohne auf den
Endentscheid warten zu müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4363/2013 vom 2. September 2013, E.1.4.1.1, auch publiziert in RPW
2013/4, S. 697 ff.; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 7 zu Art. 46;
MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 10 ff. zu
Art. 67).
2.2.2
In Bezug auf die Feststellungsverfügung macht die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen den gleichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gel-
tend wie in Bezug auf die Verpflichtung zur Herausgabe von Informatio-
nen nach Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (bzw. wie bereits im Ver-
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Seite 10
fahren B-4416/2013): Das Risiko einer Verletzung des britischen Daten-
schutzrechts (Beschwerde, S. 8 f.).
Ein solcher Nachteil ist in Bezug auf die Feststellungsverfügung fraglich,
da auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass die zukünftige Anwendung
der Feststellung weitere Anordnungen nach sich ziehen werde. Deshalb
ist davon auszugehen, dass diese weiteren Anordnungen selbständig an-
fechtbar sein werden. Jedoch ist (ohne eingehende materielle Prüfung
der Feststellung) nicht auszuschliessen, dass sich die rechtliche Situation
der Beschwerdeführerin durch die generelle Feststellung insofern ver-
schlechtern würde, als im Rahmen einer Beschwerde gegen eine "Voll-
zugsverfügung" die Frage einer Verletzung des britischen Datenschutz-
rechtes nicht mehr zu prüfen wäre. So ist etwa aufgrund des Wortlauts
der Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass die
Vorinstanz einzig noch die Erforderlichkeit der einverlangten Informatio-
nen begründen will (vgl. auch Vernehmlassung, S. 8 f.).
Ausserdem blieb der vorgebrachte Nachteil der Beschwerdeführerin
durch die Vorinstanz unbestritten. Demnach ist vorliegend auch unter Be-
rücksichtigung der bereits erfolgten Zwischenverfügung vom 13. Januar
2014 in Bezug auf Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung einzutreten.
In Bezug auf den Kostenpunkt ist der Nachteil ohne Weiteres gegeben.
Da eine allfällige Aufhebung der Ziff. 1 kostenwirksam wäre, rechtfertigt
es sich vorliegend, auch in Bezug auf die Feststellung von einem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen.
2.3
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die
Rechtsvertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nicht-
bestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen
(Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung
ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse
nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei erscheint der Wortlaut von
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Seite 11
Art. 25 Abs. 2 VwVG zu eng. Auch eine Feststellungsverfügung von Am-
tes wegen steht nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein dem
schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls aller-
dings nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus
(BGE 137 II 199, E. 6.5.1, m.w.H., auch publiziert in RPW 2011/3,
S. 440 ff.).
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die verfügte Feststellung sei zu weit
gefasst und damit unzulässig. Die zukünftigen Rechtspflichten der Be-
schwerdeführerin seien im Voraus nicht zweifelsfrei bestimmbar. Zudem
können die Interessen der Vorinstanz ohne Weiteres auch mittels einer
Leistungsverfügung gewahrt werden (Beschwerde, S. 41 f.).
Die Vorinstanz hält dem entgegen, in casu würde die gerichtliche Fest-
stellung der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin in der Untersuchung
[…] den Prozessaufwand aller Beteiligten erheblich minimieren, da sich
im Zusammenhang mit künftigen Auskunftsbegehren die Frage, ob die
Datenbekanntgabe dem britischen Datenschutzrecht widerspricht, nicht
mehr stellen würde. So könne die Beschwerdeführerin bei allfälligen künf-
tigen Auskunftsersuchen der Wettbewerbsbehörden nur noch, aber im-
merhin, die Erforderlichkeit der einverlangten Informationen bestreiten
und gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren überprüfen lassen (Ver-
nehmlassung, S. 7 ff.).
3.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unab-
hängig von der Feststellung der Auskunftspflicht unbenommen bleibt, all-
fällige zukünftige Auskunftsersuchen gerichtlich anzufechten. Sie könnte
insbesondere gestützt auf ihr Aussageverweigerungsrecht eine Aus-
kunftspflicht in Bezug auf einzelne Dokumente bestreiten (vgl. Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-4416/2013 vom 4. Septem-
ber 2013, E. 1.2.3). Deshalb ist das Potential einer prozessorientierten Ef-
fizienzsteigerung von vorneherein gering.
Ausserdem hielten sich die Verzögerungen in Bezug auf das Hauptver-
fahren bisher in Grenzen. So wurde die Frist zur Lieferung der angefor-
derten Informationen durch die Einlegung von Beschwerden im Verfahren
B-4416/2013 um knapp sechs Wochen und im vorliegenden Verfahren le-
diglich um eine Woche verlängert.
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Seite 12
Ferner ist prima vista nicht auszuschliessen, dass ein Gerichtsbeschluss
über die generelle Auskunftspflicht gemäss britischem Datenschutzrecht
nicht anerkannt würde, wenn dieser die angeforderten Informationen nicht
benennt. Es liegt nahe, dass ein Gerichtsbeschluss gerade deshalb als
Grundlage für die Herausgabe von persönlichen Daten anerkannt wird,
weil in einem Gerichtsverfahren die betroffenen Interessen und Rechtsgü-
ter einzelfallweise gegeneinander abgewogen werden. Eine solche Inter-
essensabwägung ist jedoch in Bezug auf künftige Auskunftsersuchen un-
bekannten Inhalts gerade nicht möglich.
Schliesslich ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Inte-
ressen der Vorinstanz auch mittels einzelner Leistungsverfügungen (wie
bisher) gewahrt werden können. Deshalb ist kein öffentliches Feststel-
lungsinteresse am Inhalt der Ziff. 1 ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde gegen Ziff. 1 der an-
gefochtenen Verfügung durch, da kein entsprechendes öffentliches Fest-
stellungsinteresse ersichtlich ist. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist
deshalb aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Inhalt der Ziff. 1 der ange-
fochtenen Verfügung genügend konkret ausgestaltet ist.
5.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Angemessenheit des
Kostenentscheids der Vorinstanz (vgl. dazu auch Vernehmlassung,
S. 10). Dementsprechend steht nicht die Höhe des Aufwands der Vorin-
stanz im Streit, sondern lediglich, wer diesen Aufwand zu tragen hat. Weil
die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wegfällt, sind auch die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend anzupassen. Es erscheint
angemessen, diese Kosten zu halbieren und Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung entsprechend anzupassen.
6.
Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Aus-
lagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Gerichtsgebühr be-
misst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
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Seite 13
zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In
Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr
CHF 200.– bis CHF 5'000.– (Art. 3 lit. b VGKE; ausser bei einzelrichterli-
cher Streitbeilegung). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Unter Berücksichtigung aller Umstände wären die Verfahrenskosten an
sich auf CHF 2'500.– festzusetzen (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Ja-
nuar 2014, Dispositivziff. 4 betreffend Kostenvorschuss), wobei dieser Be-
trag um die Hälfte zu reduzieren ist, weil die Beschwerdeführerin zur Hälf-
te obsiegt. Die Verfahrenskosten einer Partei können zudem ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Auf-
wand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6
lit. a VGKE). Vorliegend wurde die Beschwerde in Bezug auf Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung zurückgezogen, nachdem eine ausführlich be-
gründete Zwischenverfügung betreffend die aufschiebende Wirkung er-
lassen wurde. Deshalb rechtfertigt es sich die von der Beschwerdeführe-
rin zu tragenden Verfahrenskosten um noch einmal die Hälfte, d.h. auf
CHF 625.–, zu kürzen.
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE,
SR 173.320.2) wird insbesondere das Anwaltshonorar nach dem notwen-
digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen und, sofern vorhanden, aufgrund der Kos-
tennote sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung.
Für die erwachsenen notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung ist der
Beschwerdeführerin, da sie zur Hälfte obsiegt, eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
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Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ein-
gereicht und ihre notwendigen Auslagen nicht nachgewiesen. Die ent-
sprechende Parteientschädigung ist aufgrund der Akten und nach freiem
richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Kürzung auf
CHF 2'000.– (exkl. MwSt) festzusetzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs.
1, Art. 8, Art. 13 Bst. a und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Mehrwertsteuer ist
vorliegend nicht geschuldet, da die Dienstleistungen des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin nicht im Inland erbracht wurden, weil Letztere ih-
ren Sitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz; MWSTG,
SR 641.20] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Aufhebungsantrag betreffend die
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge Ge-
genstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Soweit sie nicht abgeschrieben wird, wird die Beschwerde teilweise gut-
geheissen.
3.
Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2013 wird aufge-
hoben.
4.
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt neu gefasst: "Die Kos-
ten für die vorliegende Zwischenverfügung in der Höhe von CHF 2'145.–
werden der […] auferlegt."
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. CHF 625.– werden der Beschwerdeführe-
rinin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.– wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der
Höhe von CHF 1'875.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
6.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von CHF 2'000.– (exkl. MwSt) zugesprochen.

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7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Michael Tschudin


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. Juni 2014