B-80/2017 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Zulassung zum Zivildienst (Antrag auf Ungültigerkl...
Karar Dilini Çevir:
B-80/2017 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Zulassung zum Zivildienst (Antrag auf Ungültigerkl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-80/2017



Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.




Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Vorinstanz.




Gegenstand
Zulassung zum Zivildienst (Antrag auf Ungültigerklärung).



B-80/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Verfügung des Regionalzentrums
Rüti der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) vom 1. Dezember
2016 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 200 Diensttagen
verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und beantragt, „die
Zulassung zum Zivildienst als ungültig zu erklären“;
dass er zur Begründung vorbrachte, am Ende der Rekrutenschule hätte er
für eine Kaderschule verpflichtet werden sollen; da er diese aber aus
persönlichen Gründen nicht habe absolvieren wollen, sei der Zivildienst
sein einziger Ausweg gewesen; nachdem sein Zivildienstgesuch „bestätigt“
worden sei, habe ihm der zuständige Armeeoberst vorgeschlagen, er solle
es zurückziehen, worauf auch der Kadervorschlag zurückgezogen würde;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 die
Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Februar 2017
Folgendes darlegte:
„Ich […] wurde am 2. März 2016 als militärdiensttauglich befunden. Am 7.
November 2016 habe ich mich für das Kundensystem E-ZIVI angemeldet. Am
9. November habe ich das Gesuch für die Zulassung zum Zivildienst
eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war ich gezwungen einen Kaderposten im
Militär zu übernehmen, was der Grund für das eingereichte Gesuch war. Am
29. November besuchte ich den Einführungstag für den Zivildienst. Ich
bestätigte am 30. November, dass ich am Zulassungsgesuch festhalten will.
Mitte Dezember erhielt ich von Hauptmann Y._______ ein Angebot: Ich könne
ins Militär zurück, müsse aber nicht einen Kaderposten übernehmen. Seit
diesem Zeitpunkt besteht für mich kein Gewissenskonflikt mehr Militärdienst
zu leisten. Laut dem Regionalzentrum war die Verfügung zu diesem Zeitpunkt
noch nicht in Rechtskraft und ich hätte die Möglichkeit eine Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht einzureichen, was ich dann auch gemacht
habe. Am 8. Februar habe ich eine Stellungnahme zu meiner Beschwerde
bekommen. Diese leitete ich Oberstleutnant Z._______ weiter. Die
Bestätigung zur Wiedereingliederung in die Armee erhielt ich per Email vom
Oberstleutnant Z._______ am 26. Februar 2017. Dieses Formular habe ich
dieser Stellungnahme beigelegt.“;
dass Oberstleutnant Z._______ in seiner erwähnten (undatierten)
Stellungnahme insbesondere festgehalten hatte:
B-80/2017
Seite 3
„Comme Cdt du […], j’appuie avec fermeté la demande de Monsieur
X._______ d’être libéré du service civil et de réintégré l’Armée.
Il s’agit d’une malheureuse mésentente qui me prive d’un soldat dans une
fonction clef dans le cadre des […]. […] dans l’Armée Suisse est récente et la
formation des […] vient de commencer. Je n’ai de loin pas mon quota de
soldats nécessaires pour […] et je ne peux pas me permettre de perdre des
soldats récemment formés comme le Sdt X._______.“ […];
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde mit Duplik
vom 20. März 2017 bekräftigt hat;
und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht beantragt,
seine Zulassung zum Zivildienst sei für ungültig zu erklären;
dass eine Verfügung nur ausnahmsweise „ungültig“ bzw. nichtig ist,
nämlich dann, wenn sie an einem besonders schweren, offensichtlichen
oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und die Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde, wobei als
Nichtigkeitsgründe nach der Praxis hauptsächlich die funktionelle und die
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht fallen (BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 II 501 E.
3.1 und 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016
E. 3);
dass keine derartigen Gründe ersichtlich sind, welche die
Zulassungsverfügung vom 1. Dezember 2016 nichtig machen würden;
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren einen Rückzug
seines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst anstrebt;
dass ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nicht mehr zurückgezogen
werden kann, wenn die Vollzugsstelle ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 18a
Abs. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass die Zwecksetzung des seit dem 1. April 2009 in Kraft stehenden
Art. 18a Abs. 2 ZDG in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar
2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und
über die Wehrpflichtersatzabgabe (BBl 2008 2707, 2742 f.) wie folgt
umschrieben wurde:
B-80/2017
Seite 4
„Die seinerzeitige REKO EVD hat den Rückzug des Gesuchs auch nach
erfolgter Zulassung zum Zivildienst zugelassen, solange der
Zulassungsentscheid noch nicht rechtskräftig war. Solche Rückzüge können
fragwürdig, ja rechtsmissbräuchlich sein. Lässt man sie zu, so kann eine
gesuchstellende Person via Zulassungsgesuch zum Zivildienst beispielsweise
zu einer Dienstverschiebung kommen, die ihr vorher durch die
Militärverwaltung verweigert wurde, und nach Beginn der militärischen
Dienstleistung ihr Gesuch zurückziehen. Mit Absatz 2 soll ein solches
Seitenwechseln und Taktieren ausgeschlossen werden.“ […];
dass die Zulassungsverfügung vom 1. Dezember 2016 laut
unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz am 2. Dezember 2016 in
das elektronische Postfach des Beschwerdeführers gelegt und von diesem
am 14. Dezember 2016 – nach Verstreichen der Abholfrist am 9. Dezember
2016 – entgegengenommen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Dezember 2016 gegenüber
dem Regionalzentrum Rüti erklärte, er möchte sein Zivildienstgesuch
gerne zurückziehen, um die militärischen Wiederholungskurse fortsetzen
zu können;
dass ihm das Regionalzentrum Rüti am 28. Dezember 2016 per E-Mail
antwortete, die Zulassung zum Zivildienst sei seitens des
Regionalzentrums abgeschlossen; er könne sein Gesuch nicht mehr
zurückziehen; solange die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei,
habe er aber noch die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde gegen den Zulassungsentscheid einzureichen;
dass Art. 18a Abs. 2 ZDG einem Rückzug des Gesuchs des
Beschwerdeführers vom 9. November 2016 um Zulassung zum Zivildienst
entgegensteht, weil ein solcher nicht vor Eröffnung des
Zulassungsentscheids erklärt wurde;
dass der Beschwerdeführer mithilfe seines Gesuchs um Zulassung zum
Zivildienst einzig den Kadervorschlag der Armee unterlaufen wollte und
sein Verhalten einer Taktiererei entspricht, welche der Gesetzgeber
missbilligt und durch Art. 18a Abs. 2 ZDG gerade verhindern will;
dass dem Beschwerdeführer daher auch ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Zulassungsverfügung, welches ihn im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigen
könnte, fehlt;
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Seite 5
dass sodann ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst nur stellen kann,
wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat (Art. 11 Abs. 3
Bst. d ZDG);
dass Gesuche um Wiedereinteilung in die Armee der Vollzugsstelle
einzureichen sind, welche die erforderlichen Akten an den Führungsstab
der Armee weiterleitet (Art. 19 Abs. 2 und 3 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für Gesuche um
Wiedereinteilung in die Armee nicht zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer
B-4568/2011 vom 21. September 2011 S. 3), weshalb es selbst dann nicht
auf ein solches Gesuch eintreten dürfte, wenn dieses nach ordentlicher
Beendigung des ersten Zivildiensteinsatzes gestellt würde;
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist,
sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.

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Seite 6
3.
Dieses Urteil geht an: […].



Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer