B-738/2008 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Nichtzulassung zum Zivildienst
Karar Dilini Çevir:
B-738/2008 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Nichtzulassung zum Zivildienst
Abtei lung II
B-738/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst,
Aarestube, Uttigenstrasse 19, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-738/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 stellte X. (Beschwerdeführer) bei
der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Aarau (Vorins-
tanz), ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Darin führte er aus,
nach einer problematischen Kindheit mit vielen erzwungenen Wech-
seln des sozialen Umfeldes und mehrmaligem Verlust von Bezugsper-
sonen sei es im Moment für ihn sehr wichtig, in seinem Leben Stabili-
tät zu gewinnen und seine Arbeit mit Regelmässigkeit und Konstanz
weiterzuführen. Er habe grosse Angst, durch das Leisten des Militär-
dienstes, insbesondere der Rekrutenschule (RS), diese Stabilität wie-
der zu verlieren. Aufgrund von Erlebnissen in der Familie habe er zu-
dem einen Umgang mit Autoritätspersonen entwickelt, der mit dem Mi-
litär nur schwer zu vereinbaren sei. Befehlen und Anordnungen könne
er sich nur dann unterziehen, wenn er darin einen Sinn erkenne und
sie ihm korrekt erschienen. Er habe die RS nach 8 Diensttagen aus
persönlichen und ethischen Gründen abgebrochen, unter anderem
weil er Angstzustände gehabt habe, Angst vor den vielen fremden
Menschen und den Jugendlichen, die er nie zuvor gesehen habe und
die bereits am zweiten Tag eine Waffe bekämen. Das Leisten von Zivil-
dienst entspräche hingegen seinen persönlichen Ansprüchen und Zie-
len, da der Zivildienst ihm geregelte Tages- und Wochenabläufe, die
Möglichkeit zur Mitsprache, aber auch zum Rückzug und zur Übernah-
me von Verantwortung biete. Auch gebe es dort keine Waffen.
Am 3. Oktober 2007 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf,
sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst bis am 17. Oktober 2007
zu ergänzen. Sie hielt fest, die Darlegung des geltend gemachten Ge-
wissenskonfliktes und der Lebenslauf, der aufzeige, wie der geltend
gemachte Gewissenskonflikt entstanden sei und sich bisher geäussert
habe, fehlten oder seien nicht genügend ausführlich.
Am 15. Oktober reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu sei-
nem Gesuch ein. Darin führte er unter anderem zusätzlich aus, er
habe seinen Vater und seinen Grossvater als Autoritätspersonen sehr
negativ erlebt; diese hätten ihn sehr grob behandelt und der Grossva-
ter habe ihn teilweise auch geschlagen. Auch nach der Scheidung sei-
ner Eltern habe er Gewalttätigkeiten seines Vaters gegenüber der Mut-
ter und deren neuem Lebenspartner miterlebt. Aufgrund dieser Erfah-
rungen habe er ein Problem mit allen Formen der Gewalt, auch der
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verbalen, und deshalb könne er den im Militär herrschenden Befehls-
ton nicht akzeptieren und ertragen. Im Alltag gehe er Autoritätsperso-
nen, Befehlen und Gewalt aus dem Weg.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens erneut auf, sein
Gesuch um Zulassung zum Zivildienst bis am 30. November 2007 zu
ergänzen. Er habe zwar ein ausführliches und sorgfältiges zweites
Schreiben verfasst, dieses erfülle die gesetzlichen Anforderungen an
ein Gesuch indessen immer noch nicht, da er darin von psychologi-
schen und nicht von ethisch-moralischen Gründen spreche.
Der Beschwerdeführer reichte keine weitere Ergänzung zu seinem
Gesuch ein.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2008 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
des Beschwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst nicht ein. Unter
Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen hielt sie fest, die Beweislast
für das Vorliegen eines Gewissenskonflikts liege beim Gesuchsteller.
Bringe er die geforderten Unterlagen nicht bei, so verletze er seine
Mitwirkungspflicht, und es werde auf sein Gesuch nicht eingetreten.
Die Darlegung des Gewissenskonflikts könne mit Blick auf die Eintre-
tensfrage dann als hinreichend angesehen werden, wenn sachlich auf
den Zivildienst bezogen argumentiert werde, d.h. es müssten Anhalts-
punkte erkennbar sein, auf Grund derer nachvollzogen werden könne,
mit welcher Argumentation der Gesuchsteller einen Gewissenskonflikt
glaubhaft machen wolle. In seinen Schreiben erläutere der Gesuch-
steller die Gründe, weshalb er keinen Militärdienst leisten könne. Da-
bei träten als Hauptgründe die Erteilung von Befehlen von Autoritäts-
personen und das Herausgerissensein aus seinem Umfeld hervor. Da-
bei handle es sich um psychologische, nicht um moralisch-ethische
Gründe. Ein Gewissenskonflikt setze tiefe persönliche und verpflich-
tende moralische Überlegungen voraus, die im Widerspruch stünden
zur Pflicht, Militärdienst zu leisten. Der Gesuchsteller habe indessen in
seinem Gesuch keine Normen, Prinzipien, Gebote oder Verbote ge-
nannt, welche mit dem Militärdienst unvereinbar wären. Daher sei es
ihm nicht gelungen, einen Gewissenskonflikt geltend zu machen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 1. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer). Er beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei
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aufzuheben, auf sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst sei einzu-
treten und es sei eine Anhörung durchzuführen. Er hielt fest, er verbin-
de das Militär und das Hantieren mit Waffen mit Gewalt. Er empfinde
einen Gewissenskonflikt, wenn er zu einer Handlung gezwungen wer-
de, die im Widerspruch zu seiner ethisch-moralischen Vorstellung ste-
he. Bei der Aushebung habe er noch gedacht, dass er bei den Ret-
tungstruppen etwas Sinnvolles bewirken und die moralischen Beden-
ken beiseite schieben könne. Leider sei dies aber nicht der Fall gewe-
sen. Da er sich schriftlich nicht gut ausdrücken könne, sei sein Le-
benslauf von der Vorinstanz missverstanden worden. Seine Schreiben
basierten auf seinen Erlebnissen und daraus könne geschlossen wer-
den, wie sich seine ethisch-moralische Einstellung entwickelt habe. Er
sei sehr erstaunt, dass er nicht einmal die Chance einer Anhörung er-
halten habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, nach dem Willen des Ge-
setzgebers solle auf ein Zulassungsgesuch nicht eingetreten werden,
wenn der Aspekt des Gewissens darin nicht angesprochen sei und die
persönlichen Überlegungen keinen erkennbaren Bezug zu einer mora-
lischen Forderung aufwiesen. Im Gesuch des Beschwerdeführers sei-
en zwar gewichtige Gründe gegen den Militärdienst erkennbar, diese
wiesen jedoch keinen Bezug zu einer moralischen Forderung auf.
Auch die Ablehnung von Waffen begründe der Beschwerdeführer nicht
moralisch, sondern mit der Angst vor fremden Jugendlichen, welche er
nicht einschätzen könne. Im zweiten Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 15. Oktober 2007 seien Passagen zu finden, die auf eine mo-
ralische Forderung deuten könnten. So beschreibe er etwa den
"Schmerz der Gewalt". Seine Ausführungen machten aber deutlich,
dass es ihm um die schmerzliche Erfahrung gehe, Opfer von Gewalt
zu sein, und sich dagegen nicht wehren zu können, sowie um die
Angst, dass ihm in der Armee dasselbe nochmals widerfahren könnte.
Diese Angst werde von ihm aber gleich wieder relativiert mit den Wor-
ten "Was nicht heisst, dass dies im Militär der Fall ist". Sowohl die Opf-
erperspektive als auch die Relativierung, dass die Angst unbegründet
sein könnte, sprächen gegen die Annahme, dass diese Angst mora-
lisch begründet sei. Der Beschwerdeführer erwähne auch seine "Über-
zeugung gegen die Gewalt", die ihn daran gehindert habe, sich gegen
seinen Stiefvater zu wehren. Diese Bemerkung, mit welcher der Be-
schwerdeführer die Perspektive des Gewaltopfers verlasse, deute zwar
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allenfalls auf eine moralische Forderung hin. Dieser Hinweis sei aber
im Gesamtzusammenhang und in Würdigung beider Schreiben zu we-
nig gewichtig, um als Grundlage eines möglichen Gewissenskonflikts
gewertet zu werden. In seiner Beschwerde nenne der Beschwerdefüh-
rer zwar zentrale Begriffe wie "Gewalt", "Widerspruch mit meiner
ethisch-moralischen Vorstellung" und "Gewissenskonflikt", fülle diese
aber nicht mit neuem Inhalt.
D.
Am 7. Mai 2008 nahm das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte-
ment (EVD) als Fachinstanz Stellung. Es beantragte, die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Durchführung einer Anhörung mit anschliessendem Entscheid
über das Gesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es führte aus, die
in den Akten enthaltenen Unterlagen des Beschwerdeführers erfüllten
die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchs. Die Vorinstanz
habe ihrer Nichteintretensverfügung eine Motivation zugrunde gelegt,
die über die Anforderungen des Zivildienstgesetzes an die Vollständig-
keit des Gesuchs hinausgehe. Nach der Rechtsprechung seien an Um-
fang und Gehalt der persönlichen Überlegungen zum geltend gemach-
ten Gewissenskonflikt keine hohen Anforderungen zu stellen. Vorlie-
gend seien sowohl im ersten als auch im zweiten Schreiben des Be-
schwerdeführers Ansatzpunkte ersichtlich (Abscheu vor Gewalt, Um-
gang mit Autoritätspersonen, Waffen, berufliche Gründe), wie der Ge-
suchsteller argumentieren wolle, um vom Militärdienst befreit zu wer-
den. Einige davon – insbesondere die Ablehnung von Gewalt – seien
objektiv geeignet, Grundlage für einen Gewissenskonflikt mit dem
Leisten von Militärdienst zu bilden.
E.
Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2008 führte die Vorinstanz aus, sie
halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Aussage des
EVD, dass sie überhöhte Anforderungen an die Vollständigkeit des Ge-
suchs stelle, sei nicht richtig. Die Eintretensvoraussetzungen seien im
Rahmen der Revision des Zivildienstgesetzes präzisiert worden. Ge-
mäss den Ausführungen in der Botschaft hierzu sei im Rahmen der
Eintretensfrage zu prüfen, ob der Gesuchsteller sich überhaupt auf
eine moralische Forderung berufe und ob das Gesuch Aussagen zu
Kernfragen des Zulassungsverfahrens enthalte. Sie habe das Gesuch
des Beschwerdeführers daher auf Ansatzpunkte untersucht, welche
als Grundlage eines – schliesslich gegenüber der Zulassungskommis-
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sion glaubhaft zu machenden – Gewissenskonflikts dienen könnten.
Dabei habe sie durchaus einige Hinweise auf mögliche moralische
Forderungen zur Kenntnis genommen. Insgesamt sei sie aber zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine
moralische Forderung berufe, durch die sein Gewissen aus seiner
Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerate.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2008 ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgeset-
zes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) und im Rahmen der allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim
BVGer angefochten werden. Da Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird der vorinstanzliche Nichteintre-
tensentscheid angefochten. Das BVGer hat daher nur zu prüfen, ob die
Vollzugsstelle auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorin-
stanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen
erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ange-
legenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
3.
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militär-
dienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zi-
vilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs.
1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch
aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung
beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienst-
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pflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese
moralische Forderung hat im Einklang mit dem persönlichen Moralver-
ständnis der betreffenden Person zu stehen (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- bzw. Militärdienstpflichtigen (Art. 16 ZDG). Die gesuchstellende
Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein. Das
Gesuch enthält: a. eine Darlegung des geltend gemachten Gewissens-
konflikts (Art. 1 Abs. 2 und 3); b. einen Lebenslauf, der aufzeigt, wie
der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich bis-
her geäussert hat; c. das Dienstbüchlein (Art. 16a ZDG).
4.
Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG; vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1623 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien. Diese sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts
zu beteiligen, insbesondere wenn sie das Verfahren durch eigenes Be-
gehren eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a - c VwVG), aber auch, wenn Tatsachen abzuklä-
ren sind, welche eine Partei naturgemäss besser kennt als die Behör-
de und welche diese ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erheben kann (BGE 124 II 361 E. 2b, BGE 122 II 385
E. 4c/cc). Die Behörde braucht auf Begehren der Parteien nicht einzu-
treten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verwei-
gern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Generell erweist sich die Mitwirkung als
umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde ist,
die massgeblichen Umstände zu erfassen.
Im Verfahren um Zulassung zum Zivildienst ist die Mitwirkung des Ge-
suchstellers unerlässlich, da nur dieser selbst in der Lage ist, über den
geltend gemachten Gewissenskonflikt mit dem Militärdienst Auskunft
zu geben und seine moralischen Werte und Überzeugungen zu erklä-
ren. Der Gesuchsteller hat daher den Gewissenskonflikt zunächst in
einem schriftlichen Gesuch darzulegen (Art. 16a ZDG). Die zentrale
Rolle innerhalb des Zulassungsverfahrens spielt nach dem Willen des
Gesetzgebers indessen die persönliche Anhörung, in welcher die Dar-
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legung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit beur-
teilt wird (Art. 18a und 18b ZDG).
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwer-
deführer habe als Hauptgründe gegen das Leisten von Militärdienst
psychologische Motive genannt und nicht moralisch-ethische. Es sei
ihm daher nicht gelungen, einen Gewissenskonflikt geltend zu ma-
chen, weshalb auf sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nicht
einzutreten sei. Vorliegend ist somit zu prüfen, welche Anforderungen
an die Darlegung des Gewissenskonflikts bereits im Gesuch um Zulas-
sung zum Zivildienst zu stellen sind, damit auf dieses eingetreten wer-
den kann.
4.1 Nach Art. 16a ZDG hat das Gesuch Folgendes zu enthalten:
a) eine Darlegung des geltend gemachten Gewissenskonflikts (Art. 1 Abs. 2
und 3);
b) einen Lebenslauf, der aufzeigt, wie der geltend gemachte Gewissenskon-
flikt entstanden ist und sich bisher geäussert hat;
c) das Dienstbüchlein.
4.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechts-
anwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b, BGE 120 II 112 E. 3a). Ist
eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist
nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt
sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des
Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Ge-
setz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen
Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio le-
gis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122
V 362 E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Auslegung allgemein
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen;
ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, Bern 2005, S.
47 ff.).
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Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitge-
mässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung.
Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmetho-
den ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesge-
richt einen "pragmatischen Methodenpluralismus". Die teleologische
Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch
im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b, BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124
III 266 E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.; HANS PETER WALTER, Der Me-
thodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung,
recht 1999, S. 157 ff.).
4.1.2 In Art. 16a ZDG werden die Elemente aufgezählt, welche ein
Gesuch um Zulassung zum Zivildienst aufweisen muss. Indessen geht
aus dem gesetzlichen Wortlaut nicht hervor, wie präzis oder umfas-
send die "Darlegung des geltend gemachten Gewissenskonflikts" sein
muss und wann ein Lebenslauf genügend exemplarisch ist, um die
Entstehung und bisherige Äusserung des Gewissenskonflikts aufzuzei-
gen.
4.1.3 Betreffend den Zweck des Gesuchs führte der Bundesrat in der
Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes
über den zivilen Ersatzdienst (Botschaft, BBl 2001 6127, 6181) aus,
das schriftliche Gesuch müsse Grundlage und Ausgangspunkt der per-
sönlichen Anhörung bilden. Deren Vorbereitung müsse auf Grund des
Gesuchs möglich sein. Das Gesuch müsse deshalb Aussagen zu den
Kernfragen des Zulassungsverfahrens enthalten. Es erfülle seinen
Zweck nur, wenn es den Gewissensentscheid zum Thema habe, wenn
es ihn zu erläutern versuche und die in Art. 1 beschriebene Grundhal-
tung der gesuchstellenden Person vermittle. Der Lebenslauf solle Ent-
stehung und Entwicklung des geltend gemachten Gewissenskonflikts
aufzeigen und auch Hinweise darauf geben, ob und wie die im Spiel
stehenden moralischen Forderungen auch anderweitig im Leben der
gesuchstellenden Person zum Ausdruck kämen. Das Gewissen werde
erst anhand seiner konkreten Äusserungen fassbar. Der Lebenslauf
sei daher für die Arbeit der Zulassungskommission wichtig.
4.1.4 Art. 16a ZDG wurde im Rahmen der Revision des Zivildienstge-
setzes neu eingeführt (Änderung vom 21. März 2003, in Kraft seit
1. Januar 2004, AS 2003 4843, 4854).
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Nach der ursprünglichen Fassung von Art. 16 Abs. 2 und 3 ZDG (AS
1996 1445) mussten Militärdienstpflichtige, die Zivildienst leisten wol-
len, im Gesuch ausdrücklich erklären, dass sie Zivildienst nach diesem
Gesetz leisten wollen, ihre persönlichen Überlegungen darlegen, wel-
che sie zu einem Gewissensentscheid gegen den Militärdienst geführt
haben, sowie einen ausführlichen Lebenslauf, einen aktuellen Strafre-
gisterauszug und das Dienstbüchlein beilegen.
Auf Grund der altrechtlichen Bestimmung und mit Blick auf die allge-
meinen, das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsätze entwi-
ckelte die ehemals zuständige Rekurskommission des Volkswirt-
schaftsdepartements (REKO/EVD) eine Rechtsprechung, welche keine
allzu hohen Anforderungen an die Eintretensvoraussetzungen bei Zi-
vildienstgesuchen stellte. Sie hielt fest, eine schriftliche Begründung
genüge den gesetzlichen Anforderungen und auf ein Gesuch sei ein-
zutreten, wenn Anhaltspunkte erkennbar seien, die nachvollziehbar
aufzeigten, mit welcher Argumentationslinie der Gesuchsteller seine
Zulassung zum Zivildienst erreichen wolle. Es müsse lediglich sachlich
auf den Zivildienst bezogen argumentiert werden. Für die Eintretens-
frage sei es deshalb unerheblich, ob überhaupt und allenfalls welchen
moralischen Forderungen sich der Gesuchsteller verpflichtet fühle und
ob seine Darlegungen ausreichten, um im Sinne des ZDG einen zu re-
spektierenden Gewissensentscheid als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Dies bilde vielmehr die materiell zu prüfende Kernfrage, nach der
sich entscheide, ob der Zulassungsentscheid positiv oder negativ aus-
falle (vgl. Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 64.128 E. 3.2, bestätigt
in weiteren unpublizierten Entscheiden; vgl. zum Ganzen auch Bot-
schaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatz-
dienst, BBl 1994 III 1609 ff., 1667 f., je mit weiteren Hinweisen).
Diese Rechtsprechung der REKO/EVD wurde in der Botschaft vom
21. September 2001 kritisiert. Danach entspreche die Praxis, nach
welcher auf ein Zulassungsgesuch auch dann einzutreten sei, wenn
der Aspekt des Gewissens darin nicht angesprochen werde und die
persönlichen Überlegungen keinen erkennbaren Bezug zu einem Ge-
wissensentscheid bzw. zu einer moralischen Forderung aufwiesen,
nicht den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers. Daher sei der
Gesetzestext präziser zu fassen (BBl 2001 6181).
Die Räte übernahmen den bundesrätlichen Entwurf von Art. 16a ZDG,
in welchem die Absätze 2 und 3 des alten Art. 16 ZDG präzisiert
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wurden, ohne Wortmeldungen als Endfassung (BBl 2001 6204;
Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat 2002 1993, AB Ständerat 2003 91).
Die Praxis der REKO/EVD wurde in Bezug auf die Eintretensfrage
indessen auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen nicht
geändert (vgl. etwa den unveröffentlichten Entscheid vom 17. Januar
2005 [5C/2004-152] E. 4).
4.2 Die Auslegung von Art. 16a ZDG ergibt Folgendes:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Gesuch um Zulassung
zum Zivildienst einen "Gewissenskonflikt" zum Thema haben. Das Ge-
wissen drückt sich durch einen innerlich verpflichtenden Handlungs-
leitsatz aus, der das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmt.
Als Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde
liegen, werden im weitesten Sinne "ethische", "moralische", "sittliche"
oder "religiöse" Werte anerkannt. Nicht als Gewissensgrund gelten
demgegenüber persönliche Gründe wie beispielsweise persönliche
Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaft-
liche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen (VPB
64.131, E. 5.2 f.).
Somit müssen die im Gesuch genannten Gründe, mit welchen der Ge-
suchsteller seine Zulassung zum Zivildienst erreichen will, einen Zu-
sammenhang mit seinem Gewissen und seiner Grundhaltung aufwei-
sen, so dass das Vorhandensein eines Gewissenskonflikts mit der Mili-
tärdienstpflicht jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen werden
kann. Auf ein Gesuch, das ausschliesslich auf rein persönlichen, takti-
schen oder wirtschaftlichen Gründen beruht, die eine Zulassung zum
Zivildienst nicht zu rechtfertigen vermögen, muss daher nicht eingetre-
ten werden.
Bezüglich der Darlegung des Gewissenskonflikts (Art. 16a Abs. 2 Bst.
a ZDG) stellt der geltende Gesetzestext im Vergleich zur früheren Fas-
sung keine höheren Anforderungen, sondern bleibt - wie auch vor der
Revision - sehr unbestimmt. Nach den Ausführungen in der Botschaft
genügt es, wenn die Gründe mindestens in einer Weise dargelegt wer-
den, dass sie als Basis und Ausgangspunkt für die nachfolgende An-
hörung dienen können. Eine solche Auslegung entspricht auch dem
Zweck des Zulassungsverfahrens, nach dessen Konzept die Anhörung
zentral ist. An die theoretische Darlegung des Gewissenskonflikts bzw.
die Tiefe und Präzision der schriftlichen Erläuterungen sind im Rah-
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men der Eintretensfrage somit keine hohen Anforderungen zu stellen.
Insbesondere darf keine ausgereifte Argumentation hinsichtlich der
Natur und der Tragweite des Gewissenskonflikts sowie des persönli-
chen Wertsystems verlangt werden.
Im revidierten Gesetzestext werden im Vergleich zur früheren Rechts-
lage hingegen die Bedeutung und der Zweck des Lebenslaufes (Art.
16a Abs. 2 Bst. b ZDG) hervorgehoben. Dieser soll konkrete Einblicke
und Anhaltspunkte bezüglich der Entstehung und Äusserung des gel-
tend gemachten Gewissenskonflikts geben. Ein Gesuchsteller hat in
seiner schriftlichen Eingabe demnach aufzuzeigen, wie sich seine
Grundhaltung, welche der Militärdienstpflicht entgegen steht, entwi-
ckelt hat und wie sie sich in seinem Leben äussert. Auch hierzu dürfen
aber nicht ausführliche schriftliche Darlegungen, sondern lediglich ei-
nige Hinweise erwartet werden.
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze und der Zweck des schriftlichen
Gesuchs, der vor allem in der Vorbereitung der mündlichen Anhörung
liegt, gebieten im Weiteren, dass die Anforderungen an Zivildienstge-
suche nicht zu hoch gesteckt werden. Durch zu strenge Eintretensvor-
aussetzungen würden sonst jene Gesuchsteller benachteiligt, welche
Mühe mit dem schriftlichen Ausdruck haben. Dies ist zu vermeiden.
Generell gilt, dass die Vollständigkeit des Gesuchs in einer gesamt-
heitlichen Betrachtungsweise zu prüfen ist. So darf z. B. nicht in forma-
listischer Weise auf Nicht-Eintreten geschlossen werden, bloss weil ei-
nes der in Art. 16a Bst. a und b ZDG verlangten Elemente fehlt.
Schliesslich ist zu betonen, dass im Rahmen der Eintretensfrage nicht
zu untersuchen ist, ob die im Gesuch genannten Gründe genügend
substantiiert sind, um die Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts mit
dem Militärdienst zu begründen. Diese Frage muss in der eigens dafür
vorgesehenen persönlichen Anhörung abgeklärt und in der Folge im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller schriftlichen und mündlichen
Vorbringen eines Gesuchstellers beantwortet werden.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die hiervor umschriebenen Eintre-
tensvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
5.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Gesuch vom 3. Oktober 2007
sowie in der Ergänzung vom 15. Oktober 2007 unter anderem folgende
Gründe vor, warum er statt Militärdienst Zivildienst leisten möchte:
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- Er habe Angst, durch das Leisten der RS seine innere
und äussere Stabilität zu verlieren;
- Befehlen und Anordnungen könne er sich nur unter-
ziehen, wenn er sie als sinnvoll und korrekt erachte;
- er habe Angst vor ihm unbekannten Jugendlichen, die
bereits kurz nach dem Einrücken eine Waffe erhielten;
- im Zivildienst gebe es keine Waffen;
- er habe Gewalt in der Familie erlebt, weshalb er ein
Problem mit allen Formen der Gewalt habe;
- auch Befehle seien eine Form der Gewalt, wenn man
sich nicht dagegen wehren könne. Er wisse auch,
dass Befehle zu "mehr" führen würden (wie er dies
bei seinem Gross- und Stiefvater erlebt habe);
- seine Überzeugung gegen die Gewalt habe ihn daran
gehindert, sich gegen die autoritären Forderungen
seines Stiefvaters zu wehren.
Die genannten Gründe lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer
zum Einen Angst vor Gewalt und dem Verlust von Stabilität hat, zum
Andern aber auch, dass er Gewalt grundsätzlich ablehnt. Beide Aspek-
te begründet der Beschwerdeführer mit seinen in der Kindheit ge-
machten Erfahrungen. Der Beschwerdeführer hat somit seine Grund-
haltung beschrieben und aufgrund von Erlebnissen erläutert. Die
grundsätzliche Ablehnung von Gewalt stellt ohne Weiteres ein ethisch-
moralisches Motiv dar, welches Grundlage eines Gewissenskonflikts
mit dem Leisten von Militärdienst bilden kann.
Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch
nicht aufgezeigt hat, wie sich der Gewissenskonflikt bisher geäussert
hat, noch die Tatsache, dass er auch andere, nicht gewissensrelevante
Gründe nennt, dürfen dazu führen, dass auf sein Gesuch nicht einge-
treten wird. Auch dass seine Einstellung gegen die Gewalt in seinen
Eingaben noch nicht hinreichend substantiiert und vertieft wurde,
spielt im Rahmen der Eintretensfrage keine Rolle. Denn ob und inwie-
fern die genannten Gründe tatsächlich zu einem Gewissenskonflikt im
Sinne des Zivildienstgesetzes führen und ob der Beschwerdeführer
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den verpflichtenden Charakter dieses Konflikts gegebenenfalls glaub-
haft darzulegen vermag, kann nur im Rahmen einer mündlichen Anhö-
rung abgeklärt werden. Eine solche nicht durchzuführen, hiesse, dem
Gesuchsteller jegliche Möglichkeit einer näheren Erläuterung seiner
Motive zu nehmen, was – wie gesagt – weder dem Zweck des Zulas-
sungsverfahrens entsprechen noch dem Prinzip der Chancengleichheit
genügen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Akten enthaltenen
Unterlagen die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchs
nach Art. 16a Abs. 2 ZDG erfüllen und die Vorinstanz zu Unrecht auf
das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Vorin-
stanz zurückzuweisen mit der Weisung, das Verfahren weiterzuführen.
7.
Nach Art. 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz
vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Die Streitsache wird zur Weiterfüh-
rung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.34220.0; Einschreiben; Akten zurück)
- das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Versand: 16. September 2008
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