B-6988/2009 - Abteilung II - Direktzahlungen und Ökobeiträge - Direktzahlungen
Karar Dilini Çevir:
B-6988/2009 - Abteilung II - Direktzahlungen und Ökobeiträge - Direktzahlungen
Abtei lung II
B-6988/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin M.J. Senn.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung
Landwirtschaft,
Erstinstanz,
Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons
Aargau,
Vorinstanz.
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
B-6988/2009
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter eines landwirt-
schaftlichen Betriebs in A._______. Anlässlich des Beitragsgesuchs
um Direktzahlungen für das Jahr 2008 gab er auf dem Flächen-
erhebungsformular an, dass er auf der Parzelle B._______ (Par-
zellennummer C._______) D._______ Aren Hanf der Codenummer
535 anbaue. Am 29. Mai 2008 stellte er bei der Abteilung Landwirt -
schaft, Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau
(Erstinstanz) das Gesuch um Ausrichtung von Flächenbeiträgen für
den Hanfanbau 2008 und präzisierte darin, dass es sich dabei um die
Hanfsorte "Bauernhanf" mit der Codenummer 532 bzw. "cannabis
sativa non indica" handle.
Mit Verfügung vom 10. September 2008 entschied die Erstinstanz,
dass die in Frage stehenden D._______ Aren Hanf im Beitragsjahr
2008 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen und
nicht beitragsberechtigt seien. Dementsprechend könne der Flächen-
beitrag gemäss Direktzahlungsverordnung für diese D._______ Aren
für das Beitragsjahr 2008 nicht ausgerichtet werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 30. September 2008 Beschwerde bei der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission des Kantons Aargau (Vorinstanz) und beantragte
sinngemäss die Ausrichtung der Beiträge für den Anbau von Hanf. In
der Begründung führte er aus, der Entscheid, dass es keine
Direktzahlungen mehr gebe für den Anbau von einheimischem
"Bauernhanf", sei willkürlich und rechtswidrig. Der einheimische Hanf
sei eine alte Kulturpflanze und ein wertvolles Futtermittel ohne
Giftstoffe. Er enthalte kein THC, dieses werde nur im Labor durch
starkes Erhitzen und in geringen Mengen erzeugt. Es widerspreche
jeder Logik, eine wertvolle Kultur- und Futterpflanze, die mit dem
indischen Marihuana-Hanf nichts gemeinsam habe, zu verbieten, nur
weil sie nicht EU-konform sei.
C.
Mit Urteil vom 23. September 2009 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde ab. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die An-
spruchsvoraussetzungen für Flächenbeiträge in der Direktzahlungs-
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verordnung klar und eindeutig geregelt seien und auf einer hin-
reichenden gesetzlichen Grundlage beruhten. Der Gesetzgeber habe
dem Verordnungsgeber einen grossen Spielraum eingeräumt, ob und
gegebenenfalls welche Auflagen er in den Ausführungsbestimmungen
an die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie welche Folgen er an die
Verletzung der Auflagen knüpfen wolle. Die Einschränkung, wonach
nur zertifiziertes Saatgut verwendet werden dürfe, welches zugleich im
Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung oder im gemeinsamen
Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft aufgelistet sei, diene
der Einfachheit und Klarheit und sei gerechtfertigt. Zudem sei die
Landwirtschaft auf den Markt ausgerichtet, was sich unmittelbar aus
der Bundesverfassung ergebe. Das Fütterungsverbot für Hanfprodukte
werde durch die Marktbedürfnisse legitimiert. Die überwiegend
negative Einstellung vieler Konsumenten gegenüber einem allfälligen
THC-Gehalt in landwirtschaftlichen Produkten, mit der zu rechnen sei,
müsse berücksichtigt werden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer
die Hanfsorte "cannabis sativa non indica" angebaut und diese an
Nutztiere verfüttert. Diese Sorte sei weder im Anhang 4 der Sorten-
katalog-Verordnung noch im gemeinsamen Sortenkatalog der
Europäischen Gemeinschaft enthalten. Die Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Flächenbeiträgen seien daher nicht erfüllt.
Dementsprechend entfalle der Anspruch auf diese Beiträge. Dieser
Anspruch verfalle auch, weil der Hanf an Nutztiere verfüttert worden
sei. Die Verwendung des Ernteguts sei zwar für die Qualifikation einer
Parzelle als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht entscheidend, jedoch
für die Berechtigung zu Direktzahlungen. Es könne nicht der Sinn der
gesetzlichen Regelungen über die Direktzahlungen sein, rechts-
widriges Verhalten zu fördern, selbst wenn das Ziel der Pflege der
landwirtschaftlichen Nutzfläche erreicht würde.
D.
Am 9. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen dieses Urteil. Er beantragt, dass
"a) das Urteil in Punkt 1 und 2 aufgehoben wird;
b) zuvor die Verordnung vom Bundesrat vom 14. November 2007 be-
treffs Art. 4 Abs. 1 und Abs. 1 bis (neu) als rechtswidrig erklärt wird;
c) mein Hanf den Flächenbeitrag von 1'600 Franken pro Hektar be-
kommt;
d) eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– (Zeit-
aufwand, gebührenpflichtige Rechtsauskunft) zugesprochen wird."
Zur Begründung hält er daran fest, dass der Anbau von Hanf legal sei.
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Das angefochtene Urteil sanktioniere eine Ungleichbehandlung
zwischen zwei gleichen, legalen Hanfsorten, dem ausländischen und
dem heimischen Hanf. Die frühere Version der Direktzahlungsver-
ordnung habe jeder Hanfsorte einen Code und dementsprechend ein
Anrecht auf einen Flächenbeitrag von CHF 1'600.–/ha gewährt. Von
1998 bis Ende 2007 hätten zwei gleichberechtigte und bezüglich
Direktzahlungen gleich behandelte Sorten von THC-armem Hanf ko-
existiert. Am 14. November 2007 habe der Bundesrat aber festgelegt,
dass Hanf allgemein nicht mehr zu Direktzahlungen berechtige, und
die Code-Nummern 532 und 533 gestrichen. Gleichzeitig habe die
Direktzahlungsverordnung ohne Begründung festgelegt, dass eine der
beiden Sorten, der importierte Hanf mit der ehemaligen Codenummer
532, unter der neuen Codenummer 535 weiterhin zum Flächenbeitrag
berechtigt sei. Von dieser Änderung sei er betroffen und er erhebe
dagegen Beschwerde wegen Willkür. Diese Änderung der Verordnung
sei als rechtswidrig zu erklären. Auf Verordnungsebene verankertes
und somit zur Gewohnheit gewordenes Recht auf Direktzahlung dürfe
nicht grundlos gestrichen werden. Die Ungleichbehandlung könne
nicht mit einem unterschiedlichen THC-Gehalt begründet werden.
Sowohl die schweizerische Sorte als auch die Sorte der Europäischen
Union seien THC-arm, keine indischen Hanfsorten und uninteressant
für die Konsumenten von Cannabis. Ausser Willkür gebe es keinen
Grund für eine Ungleichbehandlung. Zum Vorwurf des illegalen Ge-
brauchs von Hanf als Futter für Nutztiere und zum Vorwurf eines Ver-
stosses gegen die Futtermittel-Verordnung führt er aus, das Verbot der
Verfütterung von Hanf basiere auf keiner genügenden Rechtsgrund-
lage und sei daher ungültig. Schweizweit seien seit 1996 Hanfwürfel
produziert und an Nutztiere verfüttert worden. Es gebe keinen Beweis
einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, was
bereits verschiedentlich bestätigt worden sei. Der "Bauernhanf" hätte
daher nicht von der Futtermittelliste gestrichen werden dürfen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2009 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragt die Erst-
instanz die Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf
die Vorakten.
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G.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) beantragt in seiner
Stellungnahme vom 28. Januar 2010 (sinngemäss) die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau vom
23. September 2009. Dabei handelt es sich um einen letztinstanz-
lichen kantonalen Entscheid (§ 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Er-
haltung und Förderung der Landwirtschaft vom 11. November 1980,
[Systematische Rechtssammlung des Kantons Aargau, SAR 910.100]
i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft
vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]), der in
Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver-
fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungs-
gericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Ausschluss
seiner mit "Bauernhanf" bzw. "cannabis sativa non indica" angebauten
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Fläche von D._______ Aren von den Flächenbeiträgen sei nicht
rechtmässig.
2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnach-
weises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge
aus. Als allgemeine Direktzahlungen gelten auch Flächenbeiträge
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung,
DZV, SR 910.13]). Allerdings berechtigen landwirtschaftliche Nutz-
flächen, die mit Hanf belegt sind, grundsätzlich nicht zu Direkt-
zahlungen (Art. 4 Abs. 1 DZV). Die Direktzahlungsverordnung verbietet
zwar nicht den Anbau von Hanf als solchem, hält aber fest, dass für
Flächen, die mit Hanf bewirtschaftet werden, Direktzahlungen nur
ausgerichtet werden, wenn verschiedene, kumulative Voraussetzungen
erfüllt sind: So darf der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nur
Saatgut von Sorten verwenden, die im Anhang 4 der Sorten-
katalog-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (Verordnung des BLW
über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl-
und Faserpflanzen, sowie Betarüben vom 7. Dezember 1998 [SR
916.151.6]) oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen
Gemeinschaft (Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten, 23. Gesamtausgabe, ABl. C 046 vom 22. Februar 2005,
S. 1) aufgelistet sind. Er darf nur zertifiziertes Saatgut verwenden und
der Hanf darf nicht einem vorschriftswidrigen oder unerlaubten Ver-
wendungszweck zugeführt werden. Dem Bewirtschafter oder der Be-
wirtschafterin obliegt die Pflicht zum Nachweis, dass diese Voraus-
setzungen eingehalten sind (Art. 4 Abs. 1bis DZV). Diese Be-
stimmungen wurden im Rahmen der Änderung der Direktzahlungs-
verordnung vom 14. November 2007 eingeführt (AS 2007 6117) und
sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.
2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
in Bezug auf die in Frage stehenden D._______ Aren die in Art. 4 Abs.
1bis DZV festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Er hat
"Bauernhanf" bzw. die Hanfsorte "cannabis sativa non indica"
angebaut. Diese Sorte ist weder im Anhang 4 der Sortenkatalog-
Verordnung noch im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen
Gemeinschaft aufgeführt.
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2.3 Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass die Änderung der
Direktzahlungsverordnung vom 14. November 2007 zu einer
rechtsungleichen Behandlung von zwei gleichen, legalen Hanfsorten
geführt habe. Dass mit Art. 4 Abs. 1bis Bst. a und b DZV dem
einheimischen, nicht aber dem ausländischen Hanf der Anspruch auf
Flächenbeiträge gestrichen worden sei, sei grundlos und verstosse
damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot.
Demgegenüber bestreiten die Vorinstanzen, dass die beiden Hanf-
sorten gleich seien. Der heimische "Bauernhanf" weise regelmässig
einen deutlich höheren THC-Gehalt auf.
2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verordnungen des
Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf
eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an
die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten
hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Ver-
fassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Ver-
fassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem
Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein weiter Ermessens-
spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist
dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Über -
prüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf
die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im
Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus
anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 13
E. 6.1 mit Hinweisen). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine
Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob
sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsäch-
lichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die
Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat
die Verantwortung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs-
gerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sach-
gerechtigkeit zu äussern (BGE 133 V 569 E. 5.1 mit Hinweisen).
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2.3.2 Im Landwirtschaftsrecht überliess der Gesetzgeber dem
Bundesrat als Verordnungsgeber einen grossen Spielraum. So darf der
Bundesrat die Ausrichtung der allgemeinen Direktzahlungen und damit
auch der Flächenbeiträge mit Auflagen verknüpfen (Art. 70 Abs. 6 Bst
c LwG). Der Bundesrat kann auch vorschreiben, dass von einzelnen
Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr
gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem
Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. Er kann das
Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen Art. 162 Abs. 1
und 2 LwG).
Eine Botschaft oder andere Materialien, aus denen hervorgehen
würde, warum der Verordnungsgeber den hier in Frage stehenden
neuen Art. 4 Abs. 1bis Bst. a und b DZV eingefügt hat, liegen nicht vor,
da es sich lediglich um die Änderung einer Verordnung handelt. Die
Annahme ist indessen naheliegend, dass der Verordnungsgeber mit
diesen Bestimmungen sicherstellen wollte, dass nicht etwa der Anbau
von Pflanzen für den illegalen Betäubungsmittelkonsum durch
Direktzahlungen subventioniert wird. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1) gilt ein Gehalt an
Tetrahydrocannabinol (THC) von 0.3 % als Grenzwert, der nicht
überschritten werden darf, damit der betreffende Hanf nicht als
Betäubungsmittel gelten muss und unter das grundsätzliche
Anbauverbot von Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe fällt (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121). Die in der
Verordnungsänderung eingeführte Zulassung nur bestimmter,
zertifizierter Sorten und die Nachweispflicht des Bewirtschafters oder
der Bewirtschafterin dient diesbezüglich offensichtlich der
Vereinfachung des Vollzugs und der Kontrollen, denn alle im
Sortenkatalog aufgeführten Hanfsorten weisen einen THC-Gehalt von
weniger als 0.3 % auf.
Eine Sorte namens "Bauernhanf" oder "cannabis sativa non indica"
war auch vor der Verordnungsänderung nicht in diesem Sortenkatalog
enthalten. Ob der THC-Gehalt dieser Sorte im legalen Bereich war,
führte in diversen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Bewirtschaftern und den zuständigen Behörden. So legte die Erst -
instanz an der Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren dar, der
durch die Vollzugsbehörden gemessene THC-Gehalt des "Bauern-
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hanfs" habe den massgeblichen Grenzwert in diversen Fällen um ein
Mehrfaches überstiegen.
Die Einführung von Art. 4 Abs. 1bis Bst. a und b DZV diente somit dazu,
zu verhindern, dass der Anbau von Cannabis für den illegalen Be-
täubungsmittelkonsum durch allgemeine Direktzahlungen sub-
ventioniert wird, und den Vollzug dieses Anliegens zu erleichtern.
Damit hat der Bundesrat die ihm durch das Landwirtschaftsgesetz
eingeräumten Befugnisse offensichtlich nicht überschritten.
2.3.3 Über die Beweggründe des Normsetzers ist kein Beweis-
verfahren zu führen. Auch trifft den Bundesrat in seiner rechtsetzenden
Funktion als Verordnungsgeber keine aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör abgeleitete Begründungspflicht. Vielmehr obliegt es dem
Rechtsuchenden, in einer den Begründungsanforderungen ent-
sprechenden Weise darzulegen, inwieweit eine Verordnungs-
bestimmung sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt
oder sinn- und zwecklos ist und damit als willkürlich erscheint (Urteil
des Bundesgerichts vom 23. November 2009 2C_663/2008 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, die von
ihm angebaute Sorte "Bauernhanf" bzw. "cannabis sativa non indica"
sei gleichwertig mit den ausländischen Sorten, die im Sortenkatalog
aufgeführt seien. Er legt indessen keinerlei Belege vor, welche nach-
weisen würden, dass die von ihm angebaute Sorte ebenfalls einen
THC-Gehalt von weniger als 0,3 % aufweisen würde oder dass dieser
vom Bundesamt im Sortenkatalog festgelegte Grenzwert unzweck-
mässig wäre.
2.3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Änderung der Direkt-
zahlungsverordnung vom 14. November 2007 habe zu einer rechts-
ungleichen Behandlung von zwei gleichen, legalen Hanfsorten geführt
und verstosse damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das
Willkürverbot, erweist sich somit als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer vertritt alsdann die Ansicht, dass ein auf Ver-
ordnungsebene verankertes und somit zur Gewohnheit gewordenes
Recht auf Direktzahlungen nicht grundlos gestrichen werden dürfe.
3.1 Demgegenüber hebt die Vorinstanz zu Recht hervor, dass die
Rechtsadressaten nicht auf den Fortbestand von Rechtssetzungsakten
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oder eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern mit dessen
Revision rechnen müssen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8; 117 Ia 285 E. 2;
ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/St.Gallen, 2006, Rz. 641 ff.). Der Gesetzgeber
darf Rechtsetzungsakte und Gesetze im Rahmen des Rechts-
setzungsverfahrens jederzeit ändern. Direktzahlungen stellen land-
wirtschaftspolitische Lenkungsmassnahmen dar, deren konkrete Aus-
gestaltung dem Gesetzgeber überlassen ist. Sie unterliegen somit den
Veränderungen der Gesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts vom
3. Dezember 2002 2A.346/2002 E. 2.5.3). Im Landwirtschaftsrecht
überliess der Gesetzgeber dem Bundesrat zudem einen grossen
Spielraum. Gemäss Art. 70 Abs. 6 LwG darf der Bundesrat die Direkt -
zahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse ab-
stufen (Bst. a.) und die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen ver-
knüpfen (Bst. c.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um auf
Verordnungsstufe jederzeit Anpassungen vorzunehmen.
3.2 Da grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die
bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 122 V 85 E. 3; 112 Ib 39
E. 1c), ist vorliegend die für das Jahr 2008 geltende Rechtslage
massgebend. Dementsprechend können für Flächen mit Hanf nur
dann Direktzahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen
von Art. 4 Abs. 1bis DZV erfüllt sind, was vorliegend nicht zutrifft (vgl.
Erw. 2.1.). Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den
Fortbestand einer nicht mehr gültigen Vorschrift berufen, um ein Recht
auf eine Direktzahlung zu begründen.
3.3 Ob der Anbau von "Bauernhanf" durch den Beschwerdeführer in
früheren Jahren legal war bzw. zu Flächenbeiträgen berechtigte, kann
in diesem Verfahren offen gelassen werden, denn ein "Gewohnheits-
recht", das der in Frage stehenden Verordnungsänderung entgegen
stehen würde, existiert jedenfalls nicht.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde auch deshalb abgewiesen, weil der
Beschwerdeführer den von ihm angebauten Hanf an Nutztiere ver-
füttert hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den von ihm an-
gebauten Hanf an seine Milchkühe verfüttert hat. Er macht indessen
auch bezüglich Art. 4 Abs. 1bis Bst. c DZV geltend, diese Ver-
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ordnungsbestimmung sei rechtswidrig, da die Verfütterung von Hanf an
Nutztiere legal sei.
4.1 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil zutreffend darauf
hin, dass die Ausrichtung von Direktzahlungen davon abhängig ist,
dass die in Art. 4 Abs. 1bis Bst. a.-c. DZV genannten Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind.
Nachdem die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1bis Bst. a und b DZV
nicht erfüllt sind, ist daher auf diese Rüge des Beschwerdeführers nur
noch ergänzend einzugehen.
4.2 In seiner jüngsten Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht mit
der Frage der gesetzlichen Grundlage für das Verbot der Verfütterung
von Hanf an Nutztiere eingehend und überzeugend auseinander-
gesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010
6B_382/2010, 6B_20/2010, 6B_441/2010, 6B_383/2010). Es kommt
zum Schluss, dass es ein uneingeschränktes Verbot der Verfütterung
von Hanf an Nutztiere gebe, und zwar sowohl in Bezug auf zu-
gekauften wie auch auf selbst produzierten Hanf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 6B_382/2010 E. 1.6) . Dieses Verbot
stütze sich auf Art. 23a Abs. 1 und 23b Abs. 3 Bst. a der Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom
26. Mai 1999 (Futtermittel-Verordnung, SR 916.307) i.V.m. Teil 2 Bst. l
des Anhangs 4 zur Verordnung des EVD über die Produktion und das
Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tier-
ernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV, SR 916.307.1).
4.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, Art. 4 Abs. 1bis Bst. c
DZV sei rechtswidrig, da die Verfütterung von Hanf an Nutztiere legal
sei, kann daher nicht gefolgt werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 800.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.– wird
angerechnet. Der Restbetrag von CHF 500.– ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger M. J. Senn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. November 2010
Seite 13