B-6534/2013 - Abteilung II - Rentenanspruch - Invalidenrente (Rentenanspruch)
Karar Dilini Çevir:
B-6534/2013 - Abteilung II - Rentenanspruch - Invalidenrente (Rentenanspruch)
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-6534/2013



Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.



Parteien
X._______,
_______,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.




Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch);
Verfügung vom 17. September 2013.


B-6534/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1952 geborene, in Mazedonien wohnhafte mazedoni-
sche Staatsangehörige X._______ ist verheiratet und Vater dreier mittler-
weile erwachsener Kinder. Der angelernte Schlosser (IV-act. 5.1 S. 14) war
in den Jahren 1980 bis 1995 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz bei ver-
schiedenen Arbeitgebern vornehmlich als Hilfsgipser / Hilfsmaler ange-
stellt. Er leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 40). Zuletzt war
der Versicherte ab dem 6. April 1994 bei der im Kanton Luzern ansässigen
A._______ GmbH in einem Pensum von 100 % als Hilfsgipser tätig (IV-act.
4.1 S. 6).
B.
Am 24. Juni 1994 erlitt er seinen Angaben gemäss einen Arbeitsunfall, als
beim Herunterheben eines Gegenstandes ein ca. 25 kg schwerer Sack auf
die rechte Schulter gefallen sei. Bei diesem Unfall zog sich X._______ mut-
masslich eine diskret ausgeprägte Diskushernie L5/S1 rechts medial zu
(IV-act. 5.1 S. 6).
Der 24. Juni 1994 war gleichzeitig der letzte effektive Arbeitstag von
X._______ bei der A._______ GmbH (vgl. IV-act. 4.1 S. 6 und IV-act. 40).
Am 7. Mai 1995 endete das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Versi-
cherten (IV-act. 4.1 S. 6).
C.
Am 7. November 1995 stellte X._______ wegen eines seit dem 24. Juni
1994 bestehenden Rückenleidens erstmals ein Gesuch um Leistungen
(berufliche Massnahmen und Invalidenrente) der schweizerischen Invali-
denversicherung (IV-act. 2.1 S. 4-9).
Nach seiner Ausweisung aus der Schweiz im April 1997 (IV-act. 6.1) ver-
legte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Mazedonien (vgl. IV-act. 31 S.
5). Dort ging X._______ seither gemäss eigenen Angaben krankheitsbe-
dingt (IV-act. 31 S. 3) keiner beruflichen Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-
act. 25 S. 6; IV-act. 31 S. 3; IV-act. 48 S. 4).
Zwischenzeitlich holte die IV-Stelle des Kantons Luzern bei der Medizini-
schen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) B._______ ein polydiszip-
linäres Gutachten ein (Gutachten vom 2. Mai 1997, IV-act. 5.1
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Seite 3
S.1-17). Hiernach wies sie mit Verfügung vom 7. August 1997 das Leis-
tungsgesuch des Versicherten mangels (renten-)anspruchsbegründender
Invalidität ab (IV-act. 3.1 S. 1-2). Diese leistungsabweisende Verfügung er-
wuchs in Rechtskraft.
D.
Unter Angabe des Gesuchdatums 3. Dezember 2009 meldete der maze-
donische Versicherungsträger X._______ am 13. Dezember 2011 bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz)
erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an (Eingang am 29. Dezember 2011; IV-act. 8-9). Der Versicherungs-
träger legte der Anmeldung einen Bericht seiner Ärzte vom 28. November
2011 bei (IV-act. 11). Darauf holte die IVSTA medizinische Unterlagen (IV-
act. 20-24 und 26-28) und Auskünfte des Versicherten (Fragebogen für den
Versicherten vom 23. April 2012 [IV-act. 25 S. 1-2] und vom 11. Juli 2012
[IV-act. 31 S. 1-6]; Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
vom 23. April 2012 [IV-act. 25 S. 3-6]) ein.
E.
Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfol-
gend: RAD) C._______ vom 6. Dezember 2012 (IV-act. 41) forderte die
IVSTA einen weiteren ärztlichen Bericht an (IV-act. 43 S. 1-12). Dieser
wurde am 9. Februar 2013 von Dr. med. D._______ erstellt (IV-act. 43 S. 1-
12). Die neuerliche Stellungnahme des RAD erfolgte am 21. März 2013
(IV-act. 45). Sodann holte die IVSTA vom Versicherten zusätzlich einen
Fragebogen für die Tätigkeit im Haushalt (erstattet am 29. Mai 2013, IV-
act. 48) und eine darauf bezogene RAD-Stellungnahme (erstattet am 27.
Juni 2013, IV-act. 50) ein.
Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 (IV-act. 51) stellte die IVSTA fest, dass
das Leistungsbegehren abzuweisen sei. Nachdem der Versicherte hierge-
gen am 25. Juli 2013 Einwand erhoben hatte (IV-act. 52), forderte die Vo-
rinstanz abermals eine RAD-Stellungnahme (erstattet am 12. September
2013) an. Schliesslich verfügte die IVSTA am 17. September 2013 die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 55). Sie begründete dies damit,
dass im bisherigen Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 8 % be-
stehe. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente.
F.
F.a Hiergegen hat der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
16. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem
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sinngemässen Rechtsbegehren erhoben, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen oder
die Sache erneut abzuklären. Der Eingabe ist ein medizinischer Bericht
beigelegt.
F.b Mit Verfügung vom 27. November 2013 ist der Beschwerdeführer auf-
gefordert worden, eine verbesserte Beschwerde einzureichen, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.c Am 20. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer unter Beilage eines
weiteren medizinischen Berichts eine verbesserte Beschwerde einge-
reicht. Darin beantragt er sinngemäss nebst der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung die Zusprache der ihm von Rechts wegen zustehenden
Invalidenrente oder aber die erneute Abklärung der Sache in der Schweiz.
Zudem stellt der Beschwerdeführer Antrag auf unentgeltliche Rechts-
pflege.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2014 beantragt die Vorinstanz,
auf die Beschwerde sei wegen Fristversäumnis nicht einzutreten.
G.b Mit Stellungnahme vom 16. April 2014 legt der Beschwerdeführer dar,
dass ihm die angefochtene Verfügung verspätet ausgehändigt worden sei.
Das Einschreiben sei von der mazedonischen Post einer anderen Person
des Dorfes übergeben worden. Insbesondere diese Verfügung sei ihm trotz
Einschreibens nicht persönlich durch die offizielle Post überbracht worden.
G.c Die Vorinstanz erklärt mit Stellungnahme vom 9. Mai 2014, nicht in der
Lage zu sein, weitere schlüssige Beweismittel bezüglich des Zeitpunktes
der Aushändigung der angefochtenen Verfügung zu liefern.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.
I.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Replik vom 19. Juli 2014 sinn-
gemäss seinen beschwerdeweise vorgebrachten Antrag.
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Seite 5
K.
Die Vorinstanz bestätigt ihren Antrag mit Duplik vom 8. August 2014 eben-
falls. Mit Verfügung vom 15. August 2014 ist diese Eingabe dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht worden.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwend-
bar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) finden die
Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Was die dreissigtägige Beschwerde-
frist (Art. 60 ATSG) anbelangt, hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Mai
2014 mitgeteilt, nicht in der Lage zu sein, für den Zeitpunkt der Aushändi-
gung der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2013 schlüssige
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Seite 6
Beweismittel zu liefern. Die am 25. November 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangene Beschwerde ist deshalb als rechtzeitig erho-
ben zu betrachten. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist mithin gewahrt. So-
dann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4.
Juni 2014 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und
den Beschwerdeführer damit von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvor-
schusses entbunden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Leistung
einer Invalidenrente streitig und zu prüfen. Dabei ist im Rahmen der Neu-
anmeldung nach erster rechtskräftiger Rentenablehnung im Jahre 1997
insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüg-
lich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; BGE
128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Mazedonien.
3.1.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
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Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien und (nach
dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedo-
nien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen
mit der Republik Mazedonien; SR 0.831.109.520.1) ist am 1. Januar 2002
in Kraft getreten. Es ist folglich ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Bis zum
Inkrafttreten dieses neuen Abkommens findet weiterhin das vorstehend er-
wähnte bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen mit
der Volksrepublik Jugoslawien) Anwendung (vgl. Urteil des BGer
8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198 E. 2b und 122
V 381 E. 1 mit Hinweisen).
3.1.3 Nach Art. 2 dieses Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine
im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch
auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich da-
her vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens mit der Volksre-
publik Jugoslawien). Das neue Abkommen mit der Republik Mazedonien
legt nichts anderes fest (vgl. Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens). Demnach
ist auch nach diesem Abkommen bezüglich dieser Frage allein auf das
schweizerische Recht abzustellen.
Damit sind insbesondere die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste-
hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
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Seite 8
würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sach-
verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 17. September 2013) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 sowie 121 V 362 E. 1b, je mit
Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung
einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132
V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich die-
jenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel-
tung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsan-
spruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
3.3
3.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 17. September 2013 in Kraft standen; weiter
aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich
der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 7. August
1997 (letztmaliger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid; vgl. hierzu
E. 4.5.2 hiernach) bis 17. September 2013 (Erlass der angefochtenen Ver-
fügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.210) in der Fassung
gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision; AS 1991 2116 und AS
2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003
3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16.
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Seite 9
November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig
sind.
3.3.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8)
entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversi-
cherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit dem
1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV
und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw.
AS 2011 5679], in Kraft seit dem 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb
im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vollen
Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung geleistet hat. Diese beiden Bedingungen müssen ku-
mulativ erfüllt sein.
Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei-
ner ordentlichen Invalidenrente unbestritten erfüllt. Hingegen ist streitig, ob
die Invalidität ein Ausmass erreicht, das einen Rentenanspruch begründet.
Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als
invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
B-6534/2013
Seite 10
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen o-
der sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273
E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern
– wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prü-
fen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung
der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Fol-
gen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273;
ZAK 1985 S. 459).
4.3
4.3.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerb-
stätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode der In-
validitätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezi-
fische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen [vgl.
Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2004 geltenden Fassung sowie Art. 28a IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse bei
Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen.
4.3.2 Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilige erwerbstä-
tig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt sich
aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umstän-
den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Sta-
tusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurtei-
lung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu
insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
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Seite 11
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E.
3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit Hin-
weisen).
Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-
)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 E. 2c
und 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2; vgl. auch BGE
133 V 504 E. 3.3).
4.3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine effektive Erwerbstätigkeit
in der Schweiz im Jahre 1994 aufgegeben (Sachverhalt Bst. B) und ist im
Jahre 1997 in seine Heimat Mazedonien zurückgekehrt. Dort war er ge-
mäss seinen eigenen Angaben weder selbständig noch unselbständig er-
werbstätig (Sachverhalt Bst. C), sondern betätigte sich nur noch im Haus-
halt (vgl. IV-act. 25 und 48). Der Beschwerdeführer sagt aus, dass die Ar-
beitsaufgabe Mitte der 1990er Jahre wegen Krankheit erfolgt sei (IV-act.
31 S. 3).
Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche die Arbeitsaufgabe zur Folge
gehabt haben könnte und Grund für das erneute Leistungsgesuch am
3. Dezember 2009 war, ist den Akten nicht zu entnehmen, kann jedoch
angesichts der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Auszuschliessen
ist insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer wegen einer gesund-
heitlichen Beeinträchtigung in Mazedonien keine neue Erwerbstätigkeit
fand und aus diesem Grunde nichterwerbstätig geworden ist, das heisst
die Nichterwerbstätigkeit gesundheitlich bedingt ist. Eine ausschliessliche
oder überwiegende Tätigkeit im Haushalt im Gesundheitsfalle erscheint an-
gesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bis Mitte der 1990er Jahre (vgl.
IV-act. 31 S. 3), als der Beschwerdeführer noch keine gesundheitliche Be-
einträchtigung aufwies, hingegen als wenig wahrscheinlich. Die Beantwor-
tung der Statusfrage kann daher erst erfolgen, wenn anhand einer begrün-
deten und nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung des Gesundheits-
schadens klar ist, ob die Arbeitsaufgabe Mitte der 1990er Jahre in der Tat
zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache für die darauf
folgende Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers war oder nicht. Erst
hiernach kann der Invaliditätsgrad näher ermittelt werden.
B-6534/2013
Seite 12
4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % An-
spruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % Anspruch auf eine Vierteilsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen-
den Renten gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG jedoch nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Auch nach Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsab-
kommens mit der Volksrepublik Jugoslawien und Art. 5 Abs. 2 des Sozial-
versicherungsabkommens mit der Republik Mazedonien – beide sind vor-
liegend anwendbar (hierzu vorstehend E. 3.1.2) – werden ordentliche In-
validenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugo-
slawischen bzw. mazedonischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange
sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Laut bundesgerichtlicher Recht-
sprechung stellt dies eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 264 E. 6c).
Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer, der mazedonischer Staatsbürger
ist, in Mazedonien, womit ihm im Falle einer weniger als hälftigen Invalidität
keine Invalidenrente gewährt werden kann.
4.5
4.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83
E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst
noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
B-6534/2013
Seite 13
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2-3).
4.5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 sowie
Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Fer-
ner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht-
lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs-
verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.5.3 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Dabei entsteht der
Rentenanspruch gemäss den Änderungen im Rahmen der am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG), im vorliegenden Fall mithin frühestens am 1.
Juni 2010. Dies setzt freilich voraus, dass auch die übrigen Voraussetzun-
gen (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1 Bst. a-c IVG und oben E. 4.4 in fine)
erfüllt waren bzw. sind.
B-6534/2013
Seite 14
Folglich ist in casu zu prüfen, ob in der Zeit zwischen spätestens dem
1. Juni 2009 (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) und dem Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung (17. September 2013) eine rentenbegrün-
dende erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Hierzu ist der
Gesundheitszustand in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2009 und dem Erlass
der angefochtenen Verfügung mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt
der ersten rentenablehnenden Verfügung zu vergleichen.
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62 E.
4b/cc). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren
körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist
(Urteil des BGer I 936/05 vom 2. April 2007 E. 3.3; BGE 107 V 17 E. 2b;
Urteil des BVGer B-3613/2012 vom 7. April 2014 E. 5.6). Aufgabe des me-
dizinischen Dienstes ist es dabei, zu Handen der Verwaltung den medizi-
nischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Auch diese Be-
richte sind entscheidrelevante Aktenstücke (vgl. Urteil des BGer
9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.7
4.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
B-6534/2013
Seite 15
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz-
lich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar
2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
4.7.3 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-
chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, denn
das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Be-
schwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei hat das
Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhe-
bung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen In-
struktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens sel-
ber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen; AHI 2001,
S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313,
S. 475 E. 2a).
5.
5.1 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 7. August 1997 (letztmaliger
rechtskräftiger materieller Rentenentscheid) bis zum Erlass der angefoch-
tenen Verfügung am 17. September 2013 eine erhebliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente
begründet.
5.2 Die IV-Stelle des Kantons Luzern begründete die letztmalige rechts-
kräftige materiell rentenabweisende Verfügung vom 7. August 1997 (IV-act.
3.1 S. 1-2) damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
Gipser ohne Einschränkungen zumutbar sei. Auch rückwirkend habe keine
rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr bestan-
den. Diese Begründung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das ME-
DAS-Gutachten vom 2. Mai 1997 von Dr. med. E._______, Facharzt FMH
für Innere Medizin, und Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, welches sie unter Beizug des Internisten Dr. G._______, des
Rheumatologen Dr. med. H._______, des Neurologen Dr. med. I._______,
des Gastroenterologen Dr. med. J._______ und des Psychiaters Dr. med.
K._______ zuhanden der Luzerner IV-Stelle erstellt hatten (IV-act. 5.1 S.
1-17). Darin führten Dr. E._______ und Dr. F._______ zusammenfassend
B-6534/2013
Seite 16
keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit an (IV-act. 5.1 S. 14). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten Dr. E._______
und Dr. F._______:
 ein psychovegetatives Syndrom mit
- allgemeiner Angst vor Erkrankung,
- Colon irritabile seit Dezember 1996,
- asthenischen Beschwerden,
- gehäuften diffusen Spannungskopfschmerzen;
 eine mittelgradige agitierte, reaktive Depression mit Angststörung als
Antwort auf psychosoziale Bedrängnis bei einer explosiblen und ag-
gressiven Persönlichkeit mit erhöhter Reizbarkeit;
 eine somatoforme Schmerzstörung leichteren Grades;
 geringgradiges Lumbovertebralsyndrom:
- Fehlform der Wirbelsäule mit verstärkter, partiell fixierter Brustky-
phose,
- klinisch wahrscheinlich Zustand nach thorakalem Morbus Scheuer-
mann,
- radiologisch geringgradige Chondrose L5/S1,
- kernspintomographisch geringgradige Chondrosen L4/5 und L5/S1
mit kleinen dorsalen Diskusprotrusionen ohne Kompressionser-
scheinungen.
Nebenbefunde seien eine Grosszehennagelmykose, ein Status nach Ap-
pendektomie und ein teilsaniertes kariöses Lückengebiss. Für die früher
ausgeübte Tätigkeit als Gipser bleibe der Beschwerdeführer 100 % arbeits-
fähig. Es gebe weder psychiatrische, rheumatologische, neurologische
noch gastroenterologische Befunde, die seine Arbeitsfähigkeit einschränk-
ten. Auch alle anderen ähnlichen Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar (IV-
act. 5.1 S. 15). Die Arbeitsfähigkeit bleibe erhalten. Dies gelte ab dem 24.
April 1997. Es sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (IV-act. 5.1 S.
16).
5.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz
in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von Dr. med. L._______,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Arzt des RAD C._______, vom
12. September 2013 (IV-act. 54). Der RAD-Arzt verfasste diese aufgrund
der medizinischen Unterlagen, die sich dato in den vorinstanzlichen Akten
befanden. Diese medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie
folgt dar:
B-6534/2013
Seite 17
5.3.1 Dr. med. M._______, Neuropsychiaterin, Dr. N._______, Facharzt in
Allgemeiner Medizin, und Dr. O._______, Fachärztin in Physiatrie, alle
beim mazedonischen Versicherungsträger tätig, diagnostizierten in ihrem
medizinischen Bericht vom 28. November 2011 (IV-act. 11) einen Status
nach myokardialem Infarkt AA2, eine vertebrale Spondylosis zervikalis und
lumbalis, eine linksseitige Lumboischialgie sowie eine chronische Gastritis.
Die Arbeitsfähigkeit sei verringert. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig,
die Arbeit, die an seinem letzten Arbeitsplatz als Gipser vorgesehen gewe-
sen sei, vollzeitlich auszuüben. Trotzdem sei er fähig, mit der verbleiben-
den Arbeitsfähigkeit entsprechende andere Tätigkeiten vollzeitlich auszu-
üben, welche keinen grossen Kraftaufwand benötigten. Grund der Invalidi-
tät sei Krankheit. Die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit habe am 28. Novem-
ber 2011 begonnen (S. 2). Es sei eine 60%ige Verringerung der Arbeitsfä-
higkeit festgestellt worden (S. 3).
5.3.2 RAD-Arzt Dr. L._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. De-
zember 2012 (IV-act. 41) fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre
1997 begutachtet worden sei und damals Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die (aktuelle) Hauptdiagnose sei eine Ei-
senmangelanämie gemäss ICD-10 D50.9 und ein Status nach Myokardin-
farkt im Jahre 2009 gemäss ICD-10 I25.1. Als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nannte der RAD-Arzt Lumbalgien (ICD-10 M54.5)
und Zervikalgien (ICD-10 M54.2). Die diagnostizierte chronische Gastritis
sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Beim behandelnden
Arzt sei ein weiterer medizinischer Bericht anzufordern (S. 2).
5.3.3 Der behandelnde Dr. med. D._______ berichtete am 9. Februar 2013
(IV-act. 43), dass infolge einer Muskelatrophie (der Extremitäten), einer
vertebralen lumbalen Spondyloarthrose, einem Status nach Myokardinfarkt
und einer Atherosklerose funktionale Defizite bestünden. Die Situation sei
seit dem letzten Bericht vom 16. Januar 2010 unverändert (S. 9). Der Be-
schwerdeführer könne weder seine frühere noch eine leidensangepasste
Tätigkeit vollzeitlich ausüben. Eine Verbesserung des Gesundheitszu-
stands sei nicht möglich (S. 11).
5.3.4 Gestützt auf diesen Bericht bezog RAD-Arzt Dr. L._______ am
21. März 2013 erneut Stellung (IV-act. 45). Im Vergleich zur ersten Stel-
lungnahme vom 6. Dezember 2012 (E. 5.3.2 hiervor) erwähnte der RAD-
Arzt nur noch einen Status nach Myokardinfarkt im Jahre 2009 (ICD-10
I25.1) als Hauptdiagnose. Die Diagnosen Lumbalgien und Zervikalgien mit
B-6534/2013
Seite 18
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beliess er unverändert. Hingegen er-
gänzte er die bisherige Diagnose, welcher er keine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit beimass, um eine arterielle Hypertension, eine Atheroskle-
rose (der Halsschlagadern) und eine Dyslipidämie. In der angestammten
Tätigkeit sei seit dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dato keine Arbeits-
unfähigkeit (S. 1). Es sei eine vollzeitliche Tätigkeit mit üblichen Pausen,
einer sitzenden, stehenden oder wechselnden Arbeitsposition und Tragen
von Lasten möglich. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten. Ferner seien
keine Rotationsbewegungen des Rumpfes und des Kopfes vorzunehmen
(S. 2). Zusammenfassend sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf
kardio-vaskulärer Ebene und der Wirbelsäule gegeben. Diese Beeinträch-
tigungen rechtfertigten eine Arbeitsunfähigkeit als Maler. Aber in einer an-
gepassten Tätigkeit und auch im Haushalt sei eine vollständige Arbeitsfä-
higkeit zumutbar. Mit einer ärztlichen Behandlung lasse sich die Arbeitsfä-
higkeit nicht bedeutend verbessern (S. 3). Beispiele zumutbarer Verwei-
sungstätigkeiten seien Arbeiten als Lagerist, in der Materialbewirtschaftung
und bei der Reparatur von kleinen Apparaten bzw. Haushaltartikeln (S. 4).
5.3.5 In seiner weiteren Stellungnahme vom 27. Juni 2013 (IV-act. 50) hielt
RAD-Arzt Dr. L._______ an derjenigen vom 21. März 2013 (E. 5.3.4 vor-
stehend) fest. Ergänzend schätzte er die Arbeitsunfähigkeit in Haushaltstä-
tigkeiten auf 8 % seit dem 28. November 2011 (S. 1).
5.3.6 In der abschliessenden Stellungnahme vom 12. September 2013 (IV-
act. 54) erwähnte RAD-Arzt Dr. L._______ keine Diagnosen ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr, hielt im Übrigen aber an seinen Ein-
schätzungen vom 21. März 2013 (E. 5.3.4 vorstehend) und 27. Juni 2013
(E. 5.3.5 hiervor) fest. Die Beeinträchtigung der Wirbelsäule sei verantwort-
lich für funktionale Einschränkungen.
6.
6.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1 mit
Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklä-
rungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Re-
gelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt
dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesge-
richt] I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1).
B-6534/2013
Seite 19
6.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge-
eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Ab-
klärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden
kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana-
logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des BVGer C-4781/2008 vom 28.
Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine
solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Um-
stände und Verhältnisse zu entscheiden.
6.3 Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 29. Mai
2013 (IV-act. 48) gab der Beschwerdeführer an, dass er im Haushalt ledig-
lich noch dazu fähig sei, Gemüse und Früchte zu rüsten und zu schneiden.
"Zu Hause der Ehefrau ein wenig helfen" könne er nicht mehr. Er bedürfe
wegen seiner Gesundheitsschäden für die Besorgung des Haushaltes und
allfälliger anderer Aufgaben die Hilfe seiner Familienangehörigen.
6.4 Gestützt auf diese Angaben schätzte der RAD-Arzt Dr. L._______ die
Invalidität des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juni
2013 (IV-act. 50 S. 4) im Haushalt folgendermassen:
Aktivität Minimaler Anteil Maximaler An-
teil
Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltfüh-
rung
2 5 3 0 0
Ernährung 10 50 30 0 0
Wohnungs-
pflege
5 20 20 20 4
Einkauf 5 10 10 0 0
Wäsche und
Kleiderpflege
5 20 20 20 4
Kinderbetreu-
ung
0 30 0 0 0
Verschiedenes 0 50 17 0 0
Total 100 8

7.
7.1 Regionale ärztliche Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver-
fügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invaliden-
B-6534/2013
Seite 20
versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähig-
keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit
im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachent-
scheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
7.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abge-
stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.7.2 hiervor). Die Stel-
lungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situ-
ation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Be-
schwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1
mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht
zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung
auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen
Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht
und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.
4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
7.3 Auf einen Aktenbericht eines RAD kann somit nur abgestellt werden,
wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über Anam-
nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe-
stritten sind (vgl. Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E.
5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Diese Voraussetzun-
gen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt, wie nachfolgende Ausführungen
zeigen.
7.3.1 Der RAD-Arzt Dr. L._______ hat den Beschwerdeführer nie selbst
untersucht. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes stützen sich allein auf die
in den Akten vorhandenen medizinischen Berichte aus Mazedonien und
sind somit reine Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV. Aus den
B-6534/2013
Seite 21
aktenkundigen mazedonischen Berichten lassen sich jedoch, wie in den
nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, keine genauen Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsange-
passten Tätigkeiten im Verlauf seit dem 7. August 1997 bzw. dem 1. Juni
2009 ableiten. Die seitherige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bleibt unklar.
7.3.2 Dr. M._______, Dr. N._______ und Dr. O._______ bezogen im No-
vember 2011 ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit allein auf ein vollzeitliches Pensum. Ob und in welchem Umfang
diese Tätigkeit allenfalls noch in einem Teilpensum zumutbar wäre, geht
aus dem Bericht nicht hervor. Zudem setzten die drei mazedonischen Ärzte
einfach den 28. November 2011 als Tag der Untersuchung des Beschwer-
deführers mit dem Beginn der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gleich. Aus-
sagen zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer
leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf seit dem 7. August 1997 fehlen.
Ferner gaben die drei mazedonischen Ärzte in Bezug auf die Frage, welche
der von ihnen diagnostizierten Leiden die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
bewirken, lediglich pauschalisierend Krankheit als Ursache der von ihnen
festgestellten 'Invalidität' an. Welche der genannten Diagnosen aufgrund
welcher objektiven Befunde effektiv eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit haben, kann dem Bericht der drei mazedonischen Ärzte nicht entnom-
men werden. Auch ist abgesehen von der attestierten Unzumutbarkeit
grossen Kraftaufwands unklar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer
in der Tat noch in vollzeitlichem Pensum zumutbar, das heisst welche ohne
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit leidensangepasst sind. Überdies ist
zu berücksichtigen, dass sich die Einschätzung von Dr. M._______,
Dr. N._______ und Dr. O._______, wonach der Invaliditätsgrad 60 % be-
trage, auf die gesetzliche Situation in Mazedonien bezieht, welche nicht
ohne Weiteres auf die schweizerische Rechtslage übertragen werden
kann.
7.3.3 Dr. D._______ beschränkte sich auf ein pauschales Attest einer feh-
lenden vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in
adaptierten Tätigkeiten. Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls
leidensangepasste Tätigkeiten noch teilzeitlich zumutbar wären und um
welche es sich dabei handeln würde, setzte sich der mazedonische Arzt
nicht auseinander. Auch zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit in einem
Teilzeitpensum fehlt jede Aussage. Ferner nannte Dr. D._______ den Be-
ginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht. Ihre Entwicklung im Verlauf
bleibt unklar. Für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit fehlt überdies jegliche
nähere Begründung, weist der mazedonische Arzt doch nur darauf hin,
B-6534/2013
Seite 22
dass infolge der festgehaltenen Diagnosen funktionale Defizite bestünden.
Der mazedonische Arzt begnügte sich mit dieser allgemein gehaltenen
Feststellung. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei der Aner-
kennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen vollzeitlichen Tä-
tigkeiten auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers stützte.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist aber die subjektive Einschät-
zung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Massgebend ist allein
die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Be-
urteilung handelt (Urteil des BVGer B-4765/2013 vom 26. Juni 2014 E. 7.1).
Die fachärztliche Qualifikation von Dr. D._______ geht aus den vorhande-
nen Akten ebenfalls nicht hervor.
7.3.4 RAD-Arzt Dr. L._______ konnte sich zunächst anhand des ärztlichen
Berichts der mazedonischen Ärzte Dr. M._______, Dr. N._______ und Dr.
O._______ nicht auf den Beginn und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer behinderungsange-
passten Tätigkeit festlegen. Grund dafür war, dass dem RAD-Arzt unklar
war, ob sich die Anämie verbessert habe und ob es andere Pathologien
gebe, welche für eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ver-
antwortlich seien. Für den RAD-Arzt war damals nur klar, dass die Zervi-
kalgien und die Lumbalgien nicht mit der Fortsetzung der früheren Tätigkeit
als Maler vereinbar seien (IV-act. 41 S. 2). Obwohl in der Folge kein ärztli-
cher Bericht eingereicht wurde, aus welchem der Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit hervorgeht, übernahm der RAD-Arzt dann aber dennoch als Beginn
der Arbeitsunfähigkeit einfachhin den 28. November 2011 aus dem Bericht
von Dr. M._______, Dr. N._______ und Dr. O._______. Der RAD-Arzt eig-
nete sich dabei auch deren Einschätzung der seit dato vorhandenen Ar-
beitsunfähigkeit und verbleibenden Arbeitsfähigkeit an. Ausgehend davon
und vom Bericht Dr. D._______s nahm der RAD-Arzt in der Folge summa-
risch eine eigene Einschätzung vor.
7.3.5 Der interne medizinische Dienst der Vorinstanz darf eigene Einschät-
zungen der Arbeitsfähigkeit durchaus vornehmen. Er muss sich also nicht
zwingend auf einen (anderen) Facharzt berufen. Denn es ist gerade die
gesetzliche vorgesehene Aufgabe dieses vorinstanzlichen Dienstes, die
Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 5.3). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich der medizini-
sche Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnahme mit allen ärztlichen
Bescheinigungen ausdrücklich im Einzelnen auseinandersetzt, ist doch
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vielmehr eine Zusammenfassung seine Aufgabe (vgl. E. 4.6 und 7.2 hier-
vor). Der Bericht des medizinischen Dienstes der Vorinstanz muss aber auf
jeden Fall den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2).
7.3.6 Vorliegend erfolgte die Festlegung der Zumutbarkeit leidensange-
passter Tätigkeiten durch RAD-Arzt Dr. L._______ ohne eine nachvollzieh-
bare begründete Aussage der mazedonischen Ärzte zu solchen Tätigkei-
ten, ohne dass der Beschwerdeführer je auf ihm noch zumutbare Tätigkei-
ten hin eingehend ärztlich untersucht worden war, sowie ohne eine nähere
Begründung der attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig-
keiten mit objektiven gesundheitlichen Befunden. Überdies lagen dem
RAD-Arzt weder nähere Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem
7. August 1997 noch genügende Angaben zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor. Die Feststellung des RAD-Arztes, welche Tätig-
keiten in 100%igem Umfang seit dem 28. November 2011 dauerhaft als
zumutbar anzusehen sind, erscheint entsprechend weitgehend und ohne
medizinisch nachvollziehbare Begründung allein auf Zusehen hin getroffen
worden zu sein. Insbesondere fehlen ein umfassender medizinischer Be-
richt aus Mazedonien, welcher die Festlegung von Dr. M._______,
Dr. N._______ und Dr. O._______ nachvollziehbar erscheinen liesse, und
eine nähere Auseinandersetzung mit der Entwicklung des relevanten Ge-
sundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf seit dem 7. Au-
gust 1997 bzw. seit dem 1. Juni 2009. Auch ist nicht einsichtig, wieso der
RAD-Arzt zunächst einen näheren Bericht zum Zustand der Anämie und
allfälligen weiteren Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit als Entscheidgrundlage für notwendig erach-
tete, aber dann ohne Vorliegen eines solchen Berichts dennoch über die
Arbeitsfähigkeit entschied. Die Ansicht des RAD-Arztes, dass genau ab
dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M._______, Dr. N._______ und
Dr. O._______ (28. November 2011) von einer dauerhaft fehlenden Ar-
beitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen sei, ist an-
gesichts der erwähnten Begründungsmängel objektiv weder nachvollzieh-
bar noch schlüssig. So wäre es beispielsweise durchaus denkbar, dass ein
Internist nach eingehender Untersuchung die vom RAD-Arzt als Grund sei-
ner Einschätzung angegebene blosse Beeinträchtigung durch Lumbalgien
und Zervikalgien nicht teilen würde. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes
genügen somit den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ei-
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nen Arztbericht nicht. Insbesondere kann vorliegend nicht von einem fest-
stehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, der mit einem
Aktenbericht hätte beurteilt werden können.
7.4 Dass der RAD – sowie in der Folge gestützt auf dessen abschliessende
Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand, der Beschwerdeführer sei
seit dem 28. November 2011 in leidensangepasster Tätigkeit noch zu 100
% arbeitsfähig, überzeugt deshalb nicht. Die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tä-
tigkeiten seit dem 7. August 1997 bzw. seit dem 1. Juni 2009 ist unklar.
Damit kann der Rentenanspruch im vorliegenden Fall nicht rechtskonform
beurteilt werden.
8.
Zusammenfassend ist es nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob allenfalls und wenn ja, ab welchem
Datum, in welcher Höhe und in welchem Umfang der Beschwerdeführer,
der sich anfangs Dezember 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet
hat (Sachverhalt Bst. D), Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbeson-
dere ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und Stellung-
nahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsadap-
tierten Tätigkeiten seit dem 7. August 1997 im Verlauf nicht möglich und
kann auch die Statusfrage nicht beantwortet werden. Daher ist die ange-
fochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften Aktenlage beruht, auf-
zuheben.
9.
9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Be-
weismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den
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konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste
(BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind aufgrund der dargelegten Mängel
keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die Vorinstanz entgegenstehen.
9.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
basierende fachärztliche – vorzugsweise polydisziplinäre (internistisch-all-
gemeinmedizinische, rheumatologische und psychiatrische) – gutachterli-
che Abklärungen vornehmen lasse, die sich namentlich und unter Einbe-
zug der medizinischen Vorakten auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten
seit dem 7. August 1997, insbesondere seit dem 1. Juni 2009, im Verlauf
auf der Grundlage des festzustellenden Verlaufs des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit August 1997 (hat sich der Gesundheitszu-
stand seither erheblich verändert und wenn ja inwiefern?) zu äussern ha-
ben, hiernach die Statusfrage beantworte und anschliessend über den
Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wird dabei den Invaliditäts-
grad des Beschwerdeführers im Verlauf (seit dem 7. August 1997) neu zu
bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Sollte bei den weiteren medizinischen Abklärungen die Diagnose somato-
former Störungen gestellt werden, wird die Prüfung der Auswirkung dieser
Diagnose unter Einbezug der neuen Indikatoren des Bundesgerichts (vgl.
Urteil des BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) durchzuführen sein.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG
auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnismäs-
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sig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. September 2015