B-6281/2009 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Dienstverschiebung (Änderung der Einsatzplanung)
Karar Dilini Çevir:
B-6281/2009 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Dienstverschiebung (Änderung der Einsatzplanung)
Abtei lung II
B-6281/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Maria Amgwerd (Vorsitz),
Frank Seethaler, Hans Urech;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Landquart,
Bahnhofstrasse 1, Postfach 314, 7302 Landquart,
Vorinstanz.
Dienstverschiebung (Änderung der Einsatzplanung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6281/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (...) 2002 wurde der im Jahr 1982 geborene
A.______ (Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur
Leistung von 432 Diensttagen verpflichtet. Aufgrund der am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 21. März 2003
(AS 2003 4843) wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
leistung um 60 Diensttage reduziert. Abzüglich der bis anhin geleiste-
ten 154 Diensttage hat der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
noch 218 Diensttage zu absolvieren.
B.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Einsatzplanung ein, in welcher er angab, zwischen Januar und
Juni 2009 26 Diensttage bei (...) und die verbleibenden 192 Diensttage
im Zeitraum ab Oktober 2013 bis April 2014 zu leisten.
Der Beschwerdeführer wies u.a. darauf hin, dass er Vater zweier
Kinder und zu rund 50% für die Familienarbeit zuständig sei. Noch bis
September 2009 sei er hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Darauf
werde er bis voraussichtlich September 2013 ein Studium absolvieren.
Seine Auslastung lasse einen 26-tägigen Einsatz an seinem Wohnort
im Jahr 2009 gerade noch mit erheblichem Aufwand zu. Eine Dienst-
leistung während dem Studium lasse sich hingegen mit seiner Be-
treuungs- und Unterhaltspflicht und einer effizienten Abwicklung des
Studiums nicht vereinbaren.
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Landquart (Vor-
instanz) genehmigte diese Einsatzplanung mit Verfügung vom 10. De-
zember 2008 und erklärte die Leistung von 26 Diensttagen im Jahr
2009 und der verbleibenden 192 Diensttage im Jahr 2014 als ver-
bindlich. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die für die
Erfüllung der Einsatzplanung erforderlichen Einsatzvereinbarungen mit
den Einsatzbetrieben mindestens 4 Monate vor Einsatzbeginn, aber
spätestens bis Mitte Januar des Einsatzjahres zu erstellen und ein-
zureichen.
C.
Mit Mahnung vom 23. Januar 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die bis 15. Januar 2009 einzureichende Einsatz-
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vereinbarung für den fälligen Zivildiensteinsatz von mindestens 26
Tagen im Jahr 2009 nicht eingereicht hatte. Für die Vorbereitung
dieses Einsatzes und Einreichung der Einsatzvereinbarung wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Februar 2009 gesetzt.
Da der Beschwerdeführer die Einsatzvereinbarung auch bis zu diesem
Termin nicht einreichte, forderte ihn die Vorinstanz am 2. März 2009
erneut auf, die Einsatzvereinbarung einzureichen; dies bis zum 7. Juli
2009, verbunden mit der Androhung, dem Beschwerdeführer andern-
falls von Amtes wegen einen Einsatz zuzuweisen.
Der Beschwerdeführer kam auch dieser Aufforderung nicht nach,
reichte der Vorinstanz aber mit Schreiben vom 19. Juni 2009 ein "Ver-
schiebungsgesuch Zivildiensteinsatz 2009" ein. Darin ersuchte er die
Vorinstanz, die am 10. Dezember 2008 im Sinne seines Vorschlags
verbindlich erklärte Einsatzplanung abzuändern und die Pflicht zur
Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 auf das Jahr 2014 zu ver-
schieben. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, dass die Absolvierung des Einsatzes 2009 wegen beruf-
licher Mehrbelastung nicht wie ursprünglich vorgesehen ab März 2009
möglich gewesen sei. Bis mindestens Ende September 2009 sei er
beruflich zu rund 50 % ausgelastet. Zudem müsse er seine Kinder
mindestens zwei Tage pro Woche betreuen. Für einen Studiengang in
(...) mit Studienbeginn im Frühjahr 2010 habe er eine Absage erhalten.
Er werde nun ab 14. September 2009 an der Universität (...) studieren
und das Bachelor-Studium 2014 beendet haben. Er könne den Einsatz
daher nicht, wie in einem Telefongespräch in Aussicht gestellt, im
November 2009 leisten. Nach dem Studium werde er alle noch aus-
stehenden 218 Diensttage am Stück leisten.
D.
Die Vorinstanz lehnte es am 22. Juli 2009 ab, die Pflicht zur Leistung
von 26 Diensttagen im Jahr 2009 auf den Zeitpunkt nach der voraus-
sichtlichen Beendigung des Studiums im Jahr 2014 zu verschieben.
Sie kam dem Beschwerdeführer aber insofern entgegen, als sie diesen
in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs vom 19. Juni 2009 dazu ver-
pflichtete, die fraglichen 26 Diensttage statt 2009 erst 2010 zu leisten.
Die Absolvierung der restlichen 192 Diensttage blieb weiterhin für
2014 vorgesehen.
Mit Verfügung vom 4. September 2009 hob die Vorinstanz die am
22. Juli 2009 verfügte Einsatzplanung wieder auf (Dispositiv-Ziff. 1).
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Gleichzeitig ordnete sie (wiederum) an, dass der Beschwerdeführer
die verschobenen 26 Diensttage im Jahr 2010 und die restlichen 192
Diensttage spätestens im Jahr 2014 zu leisten habe (Dispositiv-Ziff. 2).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Situation den in der Zivildienstverordnung
vorgesehenen Gründen für eine Dienstverschiebung insgesamt ent-
spreche. Die Vorinstanz gewähre Dienstverschiebungen jedoch
grundsätzlich nur für ein Jahr, da sich die Umstände und die persön-
liche Situation sehr schnell wieder ändern könnten.
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 führt der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung vom 4. September 2009 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und voll-
ständige Gutheissung seines Gesuchs vom 19. Juni 2009 um
Änderung der Einsatzplanung. Die Pflicht zur Leistung von 26 Dienst-
tagen sei nicht auf 2010, sondern auf das Jahr 2014 zu verschieben.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die gewährte Verschiebung der 26
Diensttage auf das Jahr 2010 beruhe auf einer genügenden gesetz-
lichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse und erscheine ange-
messen und verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer seien damit
über fünf Monate Zeit zur Organisation der Kinderbetreuung im Jahr
2010 eingeräumt worden.
G.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2009 ist eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz,
ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und
37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32; Art. 65
Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges In-
teresse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. b ZDG). Die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Pflicht zur
Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 zu Recht nur auf das Jahr
2010 verschoben hat, oder diese Dienstpflicht in zusätzlicher Abän-
derung der bestehenden Einsatzplanung auf das Jahr 2014 hätte ver-
schieben müssen.
3.
3.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den
Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Ge-
such einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die
Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordent-
licher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer er-
reicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die
Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vor-
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schriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung
sowie die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienst-
pflicht (Art. 20 und 24 ZDG).
3.2 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und
zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten
ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Sep-
tember 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung,
ZDV; SR 824.01]). Sie sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze
mit diesen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Die Mindestdauer eines Einsatzes
beträgt grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV; vgl. die [vorliegend
nicht relevanten] Ausnahmen in Art. 38 Abs. 2 ZDV). Gemäss den für
die Entlassung aus dem Zivildienst sinngemäss geltenden Be-
stimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militär-
gesetz vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) dauert die Zivildienst-
pflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende
des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie
ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt haben,
längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr
vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ZDG).
3.3 Mit Bezug auf die zeitliche Abfolge der Einsätze trat auf den 1. Ja-
nuar 2009 neues Verordnungsrecht in Kraft:
So schreibt der mit Verordnungsänderung vom 15. Oktober 2008 auf
den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzte Art. 39a ZDV (AS 2008 4877) neu
vor, dass die zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das
27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens
26 Tagen Dauer zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8
ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Zivildienstpflichtige Personen,
die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das
26. Altersjahr noch nicht vollendet haben, leisten bis zum Ende des
Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet haben, mindestens so
viele Diensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der
ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch
maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a
ZDV). Der lange Einsatz gemäss Art. 37 ZDV ist spätestens im Jahr
abzuschliessen, in dem die zivildienstpflichtige Person das 27. Alters-
jahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV).
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4.
4.1 Da die Einsatzplanung vom 10. Dezember 2008, deren (zu-
sätzliche) Abänderung der Beschwerdeführer verlangt, vor dem In-
krafttreten des erwähnten neuen Rechts verfügt worden ist, stellt sich
die übergangsrechtliche Frage, ob die Streitsache nach den bisherigen
Vorschriften zu beurteilen ist, oder das neue Verordnungsrecht sofort
anwendbar ist. Letzteres würde bedeuten, dass der 1982 geborene
und heute 28 jährige Beschwerdeführer jährlich einen mindestens 26-
tägigen Zivildiensteinsatz leisten müsste (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Zudem
wäre der von Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV geforderte Durchschnitt von
maximal 26 zu leistenden Diensttagen in den Folgejahren nach der
Vollendung des 27. Altersjahrs (d.h. ab 2010) bis zur Entlassung des
Beschwerdeführers (spätestens Ende 2016, vgl. E.3.2) nur dann er-
reicht worden, falls der Beschwerdeführer von seinen restlichen 218
Diensttagen bereits bis Ende 2009 zusätzliche 36 Tage geleistet hätte
(182 restliche Diensttage, zu leisten von 2010 bis 2016).
4.2 Die Frage der Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw. An-
wendung des neuen Rechts ist vorab aufgrund des anwendbaren Ge-
setzes- bzw. Verordnungsrechts zu lösen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 24 Rz. 20). Massgebend ist demnach die mit Art. 114 ZDV er-
lassene Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
(AS 2009 1101).
Nach Art. 114 Abs. 1 ZDV hat derjenige, der – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen
Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Alters-
jahr vollendet hat, bis Ende 2010 mindestens so viele Diensttage zu
leisten, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen
Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu
leistende Diensttage verbleiben. Vor dem 1. Januar 2009 verfügte
Aufgebote und Einsatzplanungen gelten gemäss Art. 114 Abs. 2 ZDV
weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein
Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die bisherige Einsatz-
planung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist (Art.
114 Abs. 2 ZDV).
4.3 Die angefochtene Verfügung setzt den übergangsrechtlichen
Grundsatz, dass vor dem 1. Januar 2009 verfügte Einsatzplanungen
weiterhin gelten, insofern korrekt um, als die Verfügung die Absol-
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vierung der verbleibenden 218 Diensttage unverändert erst für 2014
vorsieht, und der Beschwerdeführer nicht zur Leistung einer jährlichen
Zivildienstleistung verpflichtet wird, wie dies das neue Recht vorsehen
würde. Dass es die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer
gestattet, 26 Diensttage statt 2009 erst 2010 zu leisten, hat anderer-
seits aber zur Folge, dass der – vor dem 1. Januar 2009 zum Zivil-
dienst zugelassene und bei der Rechtsänderung bereits 27 jährige –
Beschwerdeführer entgegen der Vorgabe von Art. 114 Abs. 1 ZDV bis
zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht im Jahr 2016 insgesamt noch
192 Diensttage, d.h. durchschnittlich 32 Tage pro verbleibendem
Dienstjahr (2011-2016) zu leisten hätte.
4.4 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugebilligte Ein-
satzplanung setzt die übergangsrechtliche Regelung der zeitlichen
Abfolge der Einsätze somit nur teilweise um und begünstigt den Be-
schwerdeführer im Vergleich zu anderen Zivildienstpflichtigen. Da
Art. 114 Abs. 2 ZDV der zivildienstpflichtigen Person jedoch ermög-
licht, ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine
Einsatzplanung nicht befolgt werden kann, ist nachfolgend aber
gleichwohl zu prüfen, ob ein Grund für eine zusätzliche Verschiebung
der 26 Diensttage von 2010 auf den Zeitpunkt nach der voraussicht-
lichen Beendigung des Studiums im Jahr 2014 gegeben ist.
5.
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. Abs. 3 der Bestimmung
sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienst-
pflichtigen Person um Dienstverschiebung (bzw. vorliegend um Ände-
rung der Einsatzplanung) insbesondere dann gutheissen kann, wenn
die zivildienstpflichtige Person:
a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate
eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b) beine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren
Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; (...)
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e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde.
Hingegen lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch insbesondere ab, wenn
nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer
Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen
Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdeschrift in tatsächli-
cher Hinsicht darauf hin, dass er im Herbst 2009 an Stelle des
(...)studiums ein Studium in (...) an (...) aufgenommen habe. Zur Be-
gründung seines Rechtsbegehrens bringt er zunächst Folgendes vor:
Er betreue einen vollen Arbeitstag pro Woche sowie zu verschiedenen
Randzeiten seine Kinder. Deshalb sei es für ihn eine grosse Heraus-
forderung, die im Studium geforderten Leistungen zu erbringen. Zu-
sätzlich zur ohnehin notwendigen Repetition und Vertiefung müsse er
die verpassten Vorlesungen während den Semesterferien erarbeiten.
In diesen seien zudem obligatorische Praktikas, Seminare, Ex-
kursionen und Prüfungen zu absolvieren. Vom (...) August 2010 bis
(...) September 2010 finde die Basisprüfung statt. Eine vierwöchige
Dienstleistung würde ein Bestehen dieser Prüfung massiv erschweren,
wenn nicht gar verunmöglichen, da praktisch die ganze unterrichtsfreie
Zeit zur Prüfungsvorbereitung aufgewendet werden müsse. Am Ende
des dritten und vierten Semesters stünden weitere grössere Prüfungs-
blöcke an. Ein Nichtbestehen würde eine Verzögerung des Studiums
um ein Jahr bedeuten. Das Studium wegen einer Zivildienstleistung für
ein Jahr unterbrechen zu müssen, stelle einen grossen und unzumut-
baren Nachteil dar. Damit seien die Gründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst.
a und b ZDV für eine Bewilligung der Dienstverschiebung während der
ganzen Studienzeit gegeben.
6.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe dem Beschwerdeführer mit der
gewährten Verschiebung der in der Einsatzplanung für 2009 vorge-
sehenen 26 Diensttage auf das Jahr 2010 Hand zur Lösung eines
letztlich von diesem selbst geschaffenen Problems geboten. Das Ver-
halten des Beschwerdeführers – der in seinem Gesuch vom 6. De-
zember 2008 versichert habe, er werde im Jahr 2009 vor Studien-
beginn 26 Diensttage leisten, dann aber aus persönlichen (angeblich
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beruflichen) Gründen auf das Leisten von Zivildienst im Jahr 2009
gänzlich verzichtet habe – stehe offensichtlich nicht im Einklang mit
dem Gebot, Verschiebungsgesuche durch korrekte Absprachen,
gezielte Koordination und Planung zu vermeiden (mit Hinweis auf die
Botschaft zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1677).
Die Wehrpflicht müsse in jedem Fall auch von zivildienstpflichtigen
Personen mit Familie oder solchen, die ein Studium absolvieren, erfüllt
werden. Indem verfügt worden sei, die Diensttage seien im Jahr 2010
nachzuholen, habe die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen
rechtmässig ausgeübt. Der Spielraum zur Erfüllung der Dienstpflicht
sei bereits genügend ausgeschöpft worden, indem die am 1. Januar
2009 in Kraft getretene neue Abfolge der Einsätze auf den Be-
schwerdeführer nicht anwendbar sei, und für ihn durch die Ge-
nehmigung der Einsatzplanung auch nicht die Pflicht entstanden sei,
bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage zu leisten, dass in
den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach
Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage
verbleiben. Es bestehe somit kein Anlass, dem Beschwerdeführer zu
erlauben, sämtliche Diensttage erst mit 32 Jahren zu leisten, womit
allenfalls nicht mehr gewährleistet wäre, dass er vor seiner Entlassung
aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
leistungen absolviere.
Ob der Beschwerdeführer dereinst überhaupt zur Basisprüfung an-
treten werde, stehe noch gar nicht fest. Auch habe er nicht nach-
gewiesen, dass das Studium der (...) eine Ausbildung darstelle, deren
Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei. Im
Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen
Zivildiensteinsatz selbst organisieren und den für ihn günstigsten
Zeitpunkt auswählen könne. Somit sei es für ihn möglich, Über-
schneidungen mit dem Assessmentjahr oder mit wichtigen Prüfungen
zu vermeiden. Die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung
während der ganzen Studienzeit seien somit nicht gegeben.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorerst auf den in Art. 46 Abs.
3 Bst. a ZDV umschriebenen Dienstverschiebungsgrund. Er weist auf
die Basisprüfung hin, welche er ab dem (...) August 2010 bis zum (...)
September 2010 absolviere und bezeichnet ein Bestehen dieser
Prüfung für fraglich, falls er im Jahr 2010 einen Zivildiensteinsatz von
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26 Tagen leisten müsste. Weitere grössere Prüfungsblöcke stünden am
Ende des dritten und vierten Semesters an.
Diese Argumentation übersieht, dass die Vorinstanz durch die teil-
weise Anpassung der bisherigen Einsatzplanung nur den Zeitraum, in
welchem der 26-tägige Einsatz zu leisten ist, auf das Jahr 2010
verschoben hat. Obwohl angedroht, verzichtete die Vorinstanz bisher
darauf, den Beschwerdeführer von Amtes wegen zum ausstehenden
Zivildiensteinsatz aufzubieten. Die Bestimmung des eigentlichen Zeit-
punkts der Zivildienstleistung ist damit nach wie vor dem Beschwerde-
führer überlassen.
Nach Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV kann ein Dienstverschiebungsgesuch
jedoch nur dann gutgeheissen werden, wenn die zivildienstpflichtige
Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei
Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss. Eine solche Überschnei-
dung mit der für die Vorbereitung und Absolvierung einer wichtigen
Prüfung reservierten Periode würde im Fall eines bereits vorliegenden
Aufgebotes allenfalls zur Diskussion stehen. Unter den gegebenen
Umständen betont die Vorinstanz aber zu Recht, dass der Beschwer-
deführer seinen Zivildiensteinsatz weiterhin selbst organisieren und
den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann.
Angesichts des zeitlichen Spielraums ist es dem Beschwerdeführer
durchaus zuzumuten, den Zivildiensteinsatz 2010 so zu planen und
anzutreten, dass er weder in die dreimonatige Vorbereitungs- noch die
eigentliche Prüfungsphase der Basisprüfung und der Prüfung nach
dem 3. Semester fällt, und damit ausserhalb der gemäss Art. 46 Abs.
3 Bst. a ZDV geltenden "Sperrfristen" zu liegen kommt. Möglich wäre
dies namentlich bei einem Einsatz unmittelbar im Anschluss an die
Basisprüfung im September 2010. Auch hätte der Beschwerdeführer
den 26-tägigen Einsatz bereits frühzeitig im Jahr 2010, d.h. vor der
am (...) Mai 2010 beginnenden dreimonatigen Frist für die
Vorbereitung auf die Basisprüfung (ab [...] Oktober 2010),
abschliessen können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das
Studium schliesslich doch wie ursprünglich geplant im Herbst 2009
angetreten. Er legt nur wenig überzeugend dar, alles Notwendige
vorgekehrt zu haben, um den Zivildiensteinsatz – wie am 6. Dezember
2008 in der zur Genehmigung eingereichten Einsatzplanung
zugesichert – vor dem Antritt des Studiums im Verlauf des Jahres
2009 zu leisten.
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Gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. a rechtfertigt sich eine zusätzliche
Verschiebung der 26 Diensttage von 2010 auf einen späteren Zeit-
punkt somit nicht.
6.3.2 Zweitens fragt sich, ob die in der angefochtenen Verfügung
angeordnete Einsatzplanung weiter anzupassen ist, weil dem Be-
schwerdeführer durch die Pflicht zur Leistung eines 26-tägigen Zivil-
dienstes im Jahr 2010 unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46
Abs. 3 Bst. b ZDV entstehen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem
Zusammenhang vor, dass er das Studium bei einer 26-tägigen
Zivildienstleistung im Jahr 2010 voraussichtlich für ein Jahr unter-
brechen müsste, was einen unzumutbaren Nachteil für ihn darstellen
würde. Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch das Studium
sowie der mit seiner Partnerin vereinbarten Aufteilung der Familien-
arbeit bzw. Kinderbetreuung sei es ihm während der gesamten Dauer
des Bachelorstudiengangs nicht zuzumuten, einen 26-tägigen Zivil-
diensteinsatz zu leisten.
Es ist nicht in Abrede zu stellen und wird auch von der Vorinstanz nicht
bestritten, dass das vom Beschwerdeführer in Angriff genommene
Studium hohe Anforderungen stellt. Dies trifft aber auch auf andere
Studiengänge und Berufsausbildungen zu. Die Situation des Be-
schwerdeführers kann mit derjenigen von andern Personen während
ihrer Ausbildung verglichen werden. Zudem erweist sich der strittige
Einsatz als nicht übermässig lang. Er entspricht mit einer Dauer von
26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Mit
vergleichbaren Unterbrüchen einer Ausbildung muss auch aus
anderen Gründen – wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien – ge-
rechnet werden. Auch kann der Beschwerdeführer seinen Einsatz, wie
ausgeführt, selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung
dafür sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung und
die Erfüllung der familiären Pflichten möglichst günstigen Zeitpunkt
leisten kann.
Vor diesem Hintergrund dürfte ein Ausfall von vier Wochen durchaus
nachholbar sein, ohne dass es überhaupt zu einer Verlängerung der
Studiendauer kommen muss. Unabhängig davon ist nicht an-
zunehmen, dass eine 26-tägige zivildienstliche Abwesenheit im Jahr
2010 den erfolgreichen Abschluss des Studiums verunmöglichen oder
stark erschweren könnte. Dass die Suche nach einer Lösung für die
Selbst- oder Fremdbetreuung der Kinder während der 26 Diensttage
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mit einem gewissen Organisationsaufwand und Belastungen für den
Beschwerdeführer und seine Partnerin verbunden ist, liegt auf der
Hand. Die Bedenken des Beschwerdeführers sind insofern grundsätz-
lich verständlich. Die Aufgabe, die Dienstleistung mit den familiären
Verpflichtungen abzustimmen, muss aber von jedem militär- oder
zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werden. Die Situation des Be-
schwerdeführers und seiner Partnerin ist mit jener vieler Eltern –
welche die Betreuungsaufgaben gemeinsam wahrnehmen, wobei der
militär- bzw. zivlidienstpflichtige Elternteil zusätzlich eine Ausbildung
absolviert, während der andere Elternteil erwerbstätig ist – vergleich-
bar. Es bestehen keine Zweifel, dass auch vorliegend verschiedene
Möglichkeiten bestehen, für die Zeit der dienstlichen Abwesenheit eine
angemessene Selbst- oder Fremdbetreuung der Kinder zu gewähr-
leisten (vgl. nachfolgend E. 7.3.3).
Somit ist nicht davon auszugehen, dass ein 26-tägiger Diensteinsatz
im Jahr 2010 unzumutbare Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. b ZDV mit sich bringt. Eine zusätzliche Anpassung der Einsatz-
planung kommt auch gestützt darauf nicht in Frage (vgl. auch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-737/2009 vom 17. März 2009,
in welchem es das Bundesverwaltungsgericht ablehnte, die Pflicht zur
Leistung von Zivildienst während der Dauer einer Goldschmiedlehre
zu verschieben).
7.
7.1 Sinngemäss scheint der Beschwerdeführer zudem zu rügen, die
Pflicht zur Absolvierung von 26 Diensttagen im Jahr 2010 und
während dem gesamten Studium bedeute für ihn eine ausser-
ordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV. Eine unveränderte
Einsatzplanung würde des Weiteren zu einer unnötigen ausser-
ordentlichen Härte für seine Partnerin führen. Eine Zivildienstleistung
im Jahr 2010 würde es dieser mit Blick auf ihre familiären Betreuungs-
aufgaben nämlich verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers würde die
Partnerin dadurch in unzulässiger Weise benachteiligen, was auch
gegen das Gleichstellungsgebot verstosse und ein traditionelles
Rollenmodell fixiere. Eine Zivildienstleistung erst im Jahr 2014 würde
die Erfüllung der Betreuungspflicht nicht mehr verunmöglichen, da die
Kinder dann älter und in der Schule seien.
Seite 13
B-6281/2009
7.2 Die Vorinstanz hält es in keiner Weise für nachvollziehbar,
inwiefern die Partnerin des Beschwerdeführers daran gehindert sein
könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn der Beschwerde-
führer die ursprünglich für das Jahr 2009 vorgesehenen Diensttage
erst im Jahr 2010 leisten muss. Eine ausserordentliche Härte im Sinne
einer eigentlichen Notsituation liege auch für die Partnerin des Be-
schwerdeführers nicht vor. Dies insbesondere deshalb nicht, weil
genügend Zeit für die Organisation der Kinderbetreuung eingeräumt
worden sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch nicht auf-
zeigen können, inwiefern die angefochtene Verfügung eine Verletzung
des Gleichstellungsgebots darstellen solle.
7.3
7.3.1 Eine ausserordentliche Härte wird nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn
eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen
engsten Angehörigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1213/2009 vom 14. April 2009,
E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" stellt einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die
grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu über-
prüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und
Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung
von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben,
und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuge-
stehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Ver-
hältnissen näher steht. Der Richter hat nicht einzugreifen, solange die
Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009,
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 254 E. 2b und ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 446c f.).
7.3.2 Vorliegend betont die Vorinstanz zu Recht, dass der Be-
schwerdeführer seit längerer Zeit die Möglichkeit hatte, eine Lösung zu
finden, welche seine familiären, beruflichen und schulischen Aufgaben
mit der Dienstpflicht in Einklang bringt. Auch gilt es die Grundregel zu
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B-6281/2009
beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt
werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni
1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III
1609; 1643, 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen
militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Ta-
gen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1).
Eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während 26 Tagen stellt
daher keine übermässige Härte dar. Von einer Notsituation, in welcher
sich der Beschwerdeführer befinden würde, kann nicht gesprochen
werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz im Gegen-
satz zu einem Militärdienstpflichtigen selbst organisieren und damit
den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann.
7.3.3 Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, dass die Partnerin
des Beschwerdeführers bei einem 26-tägigen Zivildiensteinsatz des
Beschwerdeführers im Verlauf des Jahres 2010 in eine Notsituation
geraten würde. Dass die Partnerin wegen einem solchen Zivildienst-
einsatz den Verlust ihrer Arbeitsstelle infolge einer Kündigung durch
den Arbeitgeber befürchten müsste, ist weder ersichtlich noch dar-
gelegt. Der Beschwerdeführer scheint denn auch weniger darauf ab-
zuzielen, sondern sich mehr auf den Standpunkt zu stellen, die
Partnerin müsse bei einer einmonatigen Abwesenheit von ihm die
Erwerbstätigkeit selber aufgeben, um eine Fremdbetreuung der Kinder
zu verhindern. Auch dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.
So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
und seiner Partnerin genügend Zeit für die Organisation einer befriedi-
genden Kinderbetreuung eingeräumt wurde. Entgegen dem Be-
schwerdeführer sind durchaus verschiedene Betreuungslösungen oder
Kombinationen davon möglich, bei welchen das Wohl der Kinder
sichergestellt ist, ohne dass sich die Partnerin veranlasst sehen muss,
ihre Arbeitsstelle zu kündigen, und damit die erst vor kurzem aufge-
nommene Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben (vgl. etwa die Anregung
der Vorinstanz im E-Mail vom 17. Juli 2009, den Zivildiensteinsatz
beispielsweise in einer Kindertagesstätte zu absolvieren, wo der Be-
schwerdeführer die eigenen Kinder mitnehmen könnte [vgl. Beilage
Nr. 8 zur Vernehmlassung]). Eine Gefährdung des Wohls der Kinder ist
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auch nicht ersichtlich, falls allenfalls ergänzend eine Fremdbetreuung
in Betracht zu ziehen wäre. Für eine Selbstkündigung besteht auch in
diesem Fall kein Grund. Von einer unnötigen Notsituation der Partnerin
kann nicht die Rede sein.
7.3.4 Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Einsatzplanung des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV weiter anzu-
passen.
7.3.5 Woraus dieser eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes
(Art. 8 Abs. 3, zweiter Satz der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zum
Nachteil seiner Partnerin ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Dass
sich die dienstlichen Abwesenheiten der der Militär- oder Zivildienst-
pflicht unterliegenden Schweizer Männer auch auf den privaten Be-
reich und damit die betroffenen Partnerinnen und Familien auswirken,
liegt in der Natur der Sache. Eine Verletzung des Gleichstellungs-
gebotes kann darin nicht erblickt werden. Auch ist daran zu erinnern,
dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hin-
sichtlich der Militärdienstpflicht und damit auch der Pflicht zur Leistung
von Zivildienst bereits in der Verfassung angelegt ist (Art. 59 Abs. 1
und 2 BV i.V.m. Art. 1 ZDG). Das Bundesgericht hat wiederholt ent-
schieden, dass Art. 59 BV als lex specialis dem allgemeinen Gleichbe-
handlungsgrundsatz und dem Gleichstellungsgebot des Art. 8 BV
vorgeht (Urteil 2C.221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.1, mit Hinweis
auf Urteil 2A.47/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.2, in: ASA 71 S. 576;
Urteil 2A.433/1990 vom 17. September 1991 E. 3, in: ASA 60 S. 566).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei unverhältnis-
mässig, von ihm die Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2010 zu
verlangen. Es sei kein öffentliches Interesse zu erkennen, das gegen
die Dienstverschiebung spreche. Es bestehe vielmehr ein öffentliches
Interesse darin, dass die Qualität der erbrachten Zivildienstleistung
möglichst hoch sei, was bei einer höher qualifizierten Person der Fall
sei. Die Verschiebung der 26 Diensttage auf die Periode nach dem
Studienabschluss rechtfertige sich auch deshalb, weil die Erfüllung der
Kinderbetreuungspflicht ein überwiegendes privates Interesse dar-
stelle. Eine gebührende Würdigung dieses Interesses bedeute, den
Spielraum zur Erfüllung der Dienstpflicht auszuschöpfen und dem Be-
schwerdeführer zu ermöglichen, sämtliche Diensttage mit 32 Jahren,
Seite 16
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d.h. unter Berücksichtigung einer zweijährigen Reservezeit, leisten zu
dürfen. Die angefochtene Verfügung stelle einen unzulässigen Eingriff
in das Recht auf Familie dar. Zu beachten sei auch Artikel 9 der für
Angehörige der Armee geltenden Weisungen des Chefs der Armee
vom 28. April 2008 über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen
(WDVS). Der Artikel definiere das überwiegende private Interesse von
Studenten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über die Militär-
dienstpflicht (MDV, SR 512.21) und nenne unter anderem das Über-
schneiden der Dienstleistung mit dem Assessementjahr oder das
Leisten eines Dienstes während oder kurz vor Prüfungen. Im Übrigen
sei die vorinstanzliche Praxis, Dienstverschiebungen grundsätzlich nur
für ein Jahr zu erteilen, willkürlich. Namentlich scheine es nicht zu-
lässig, von einem Studienabbruch auszugehen, da statistisch nur eine
Minderheit der Studierenden ihr Studium abbreche.
8.2 Die Vorinstanz widerspricht und bringt vor, die gewährte Dienst-
verschiebung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf
Familie dar. Der Beschwerdeführer sei offenbar der Ansicht, dieses
Recht entbinde ihn vollumfänglich von der Pflicht, die Betreuung seiner
Kinder im Hinblick auf den im nächsten Jahr zu leistenden Zivil-
diensteinsatz zu organisieren. Hierbei verkenne der Beschwerdeführer
die Tatsache, dass die Dienstverschiebung ja gerade jene familiären
Umstände berücksichtige, die ihm die Erfüllung seiner Dienstpflicht im
Jahr 2009 verunmöglicht hätten. Indem dem Beschwerdeführer über
fünf Monate Zeit zur Organisation der Kinderbetreuung im Jahr 2010
eingeräumt worden sei, erscheine eine Verschiebung der 26 Dienst-
tage auf das Jahr 2010 als durchaus angemessen. Die Anordnung in
der angefochtenen Verfügung beruhe auf einer genügenden gesetz-
lichen Grundlage. Auch liege es durchaus im öffentlichen Interesse,
dass der Beschwerdeführer seine Diensttage möglichst früh leiste,
damit es in späteren Jahren nicht zu Kollisionen mit wachsenden
beruflichen und familiären Pflichten komme. Die mit der angefochtenen
Verfügung getroffene Massnahme erscheine nicht als unverhältnis-
mässig. Eine analoge Anwendung der militärischen Weisungen auf
zivildienstpflichtige Personen stehe nicht zur Diskussion, da Militär-
dienstpflichtige im Gegensatz zu zivildienstpflichtigen Personen nicht
selber über den Zeitpunkt ihrer Dienstleistung bestimmen könnten.
8.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers verkennen, dass die
Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, in Art. 46 Abs. 3 ZDV umschrieben sind und nach dieser
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Massgabe zu beurteilen sind. Während die Vorinstanz die entsprech-
enden Voraussetzungen zumindest insoweit für gegeben erachtete,
dass sie einer Verschiebung des im Jahr 2009 fälligen Zivildienst-
einsatzes auf das Jahr 2010 zustimmte, haben die vorstehenden Er-
wägungen gezeigt, dass kein Grund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV
für eine zusätzliche Verschiebung der 26 Diensttage vom Jahr 2010
auf den Zeitpunkt nach der voraussichtlichen Beendigung des
Studiums im Jahr 2014 gegeben ist.
An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer an-
gerufenen Weisungen über das Verfahren im militärischen Dienstver-
schiebungswesen (WDVS) nichts zu ändern. Bei dem in Art. 9 WDVS
umschriebenen überwiegenden privaten Interesse bei Studenten im
Fall einer zeitlichen Überschneidung des Ausbildungsdienstes mit dem
Absolvieren eines Zulassungsstudiums und der Absolvierung wichtiger
Pflichtleistungen an zivilen Ausbildungsstätten während oder kurz
nach einem Ausbildungsdienst handelt es sich um eine Konkreti-
sierung der in Art. 30 MDV vorgesehenen (militärischen) Dienstver-
schiebung aus persönlichen Gründen. Da sich vorliegend indessen
gezeigt hat, dass weder der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46
Abs. 3 Bst. a noch jener von Bst. b gegeben ist – welche der
militärischen Bestimmung im Wesentlichen entsprechen – und auch
keine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e vor-
liegt, läuft die ergänzende Geltendmachung eines überwiegenden
privaten Interesses ins Leere. Ein solches ergibt sich nach dem Ge-
sagten weder aus den familiären Betreuungspflichten noch dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer ein Studium absolviert.
Unter den gegebenen Umständen handelte die Vorinstanz auch nicht
willkürlich, indem sie den Zivildiensteinsatz nur um ein Jahr verschob.
Ebenso wenig kann von einer Verletzung des Rechts auf Familie ge-
sprochen werden.
Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck,
dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung be-
steht und räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstver-
schiebungsgesuch einen eigentlichen Ermessensspielraum ein, der
vom Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009, E. 3.1).
Mit der teiweisen Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers
vom 19. Juni 2009 um Änderung der Einsatzplanung übte die Vor-
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instanz diesen Ermessensspielraum nachvollziehbar aus. Dies gilt erst
recht angesichts der erheblichen Anzahl von Diensttagen (218),
welche der Beschwerdeführer bis zur Entlassung im Jahr 2016 noch
leisten muss, wie auch mit Blick auf die neuen Vorschriften zur
zeitlichen Abfolge der Einsätze, wonach der Beschwerdeführer bis
2014 grundsätzlich deutlich mehr Diensttage leisten müsste, als dies
die angepasste Einsatzplanung nun vorsieht (vgl. E. 3.3, 4.3). Dass es
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hat, sämtliche
Diensttage erst im Jahr 2014 mit 32 Jahren zu leisten, erweist sich
weder als unverhältnismässig, noch mangelt es für die Anordnung
einer frühzeitigen Dienstleistung im Jahr 2010 an einem genügenden
öffentlichen Interesse.
9.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz die bestehende Einsatzplanung in der
angefochtenen Verfügung zu Recht nur insoweit abgeändert, als sie
die Pflicht zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2009 nur auf das
Jahr 2010 verschob und das Gesuch des Beschwerdeführers vom
19. Juni 2009 um Änderung der Einsatzplanung im Übrigen abwies.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos,
sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt
(Art. 65 Abs. 1 ZDG). Somit werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG), und
das Zivildienstgesetz die Möglichkeit der Ausrichtung einer Parteient-
schädigung zudem von Grund auf verneint (Art. 65 Abs. 1 ZDG), ist
der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ange-
messenen Aufwandentschädigung abzuweisen. Eine Parteientschädi-
gung kann ihm nicht zugesprochen werden.
11.
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen wer-
den (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.427.19804.0; Einschreiben, Beilage: Vor-
akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Versand: 11. Mai 2010
Seite 20