B-6227/2013 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Dienstverschiebung
Karar Dilini Çevir:
B-6227/2013 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Dienstverschiebung
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-6227/2013


U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Vera Marantelli,
Richter Francesco Brentani (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.



Parteien

A._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
lic. iur. Stefan Wehrenberg und/oder Dr. Lukas Wiget, LL.M.,
Beschwerdeführer,



gegen


Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
(…),
Vorinstanz.

Gegenstand

Dienstverschiebung.


B-6227/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer) wurde am (…) geboren und ist somit
zum Urteilszeitpunkt (…) Jahre alt. Er steht seit dem (…) bei der
B._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) unter Vertrag und spielt als
(…) C._______ (…) in der Super League, (…). Der Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 zum Zivildienst zugelassen.
Die Gesamtdauer der zu erbringenden ordentlichen Zivildienstleistung
wurde dabei auf 386 Tage festgelegt.
A.b Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 orientierte das Regionalzentrum (…)
der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (Vorinstanz) den Beschwerde-
führer unter anderem dahingehend, dass er noch 362 Diensttage zu leis-
ten habe und dass im Jahre 2014 der obligatorische lange Einsatz von
mindestens 232 Diensttagen zu leisten sei. Sie forderte in diesem Zu-
sammenhang den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Januar 2014 eine
Einsatzvereinbarung für den nächsten Einsatz einzureichen.
Mit Schreiben vom 26. August 2013 beantragten die Arbeitgeberin sowie
der Beschwerdeführer beim Leiter des Regionalzentrums (…) der Voll-
zugsstelle für den Zivildienst ZIVI, eine mit der Profikarriere des Be-
schwerdeführers vereinbare Lösung zu finden. Dieses Schreiben wurde
in der Folge an die Vorinstanz weitergeleitet, welche das Schreiben als
Gesuch um Teil-Dienstverschiebung entgegennahm.
A.c Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 hiess die Vorinstanz das Gesuch
um Teilverschiebung der Einsatzpflicht gut und erliess eine neue Einsatz-
planung. Diese sah für die Jahre 2014 sowie 2016 – 2019 eine Einsatz-
pflicht von je 26 Tagen und für das Jahr 2015 eine solche von 232 Tagen
vor.
B.
Mit Beschwerde vom 1. November 2013 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2013, die Gutheissung des
Dienstverschiebungsgesuchs sowie die Erteilung der Erlaubnis, seine Zi-
vildienstpflicht nach Beendigung der Karriere als Profifussballer zu erfül-
len. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Dienstverschie-
bungsgesuch für das Jahr 2014 gutzuheissen, so dass der Beschwerde-
führer im Jahr 2014 keinen Zivildiensteinsatz leisten müsse.
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Im Rahmen seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer, dass er
seine Pflicht zur Zivildienstleistung anerkenne und diese auch erfüllen
wolle. Er sei daher bereit, seinen Zivildienstpflichten nach Abschluss sei-
ner Profikarriere vollumfänglich nachzukommen und diesbezüglich mit
der Vorinstanz eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der
Zivildienstpflicht abzuschliessen. Da er jedoch als Profifussballspieler
praktisch täglich rund um die Uhr von seinem Beruf absorbiert werde und
trainingsfreie Zeiten sowie offizielle Ferien der körperlichen Regeneration
dienen würden, sei er nicht in der Lage, während seiner Profizeit Zivil-
dienst zu leisten. Ohne die genannten Regenerationsphasen riskiere der
Beschwerdeführer seine körperliche und psychische Gesundheit.
Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass es – da ein Karrie-
reende im Profifussball in der Regel im Alter von ca. 35 Jahren zu erwar-
ten sei – für einen Profifussballer äusserst wichtig sei, die wenigen Jahre,
in denen er seinen Beruf ausüben könne, optimal nutzen zu können.
Durch eine längere Abwesenheit im Team laufe der Beschwerdeführer
Gefahr, seine Stellung im Team, (…) und allenfalls am Ende gar seinen
Job zu verlieren oder das Karriereende vergegenwärtigen zu müssen.
Auch gäbe es im Profifussball keinen "Stellvertreter" wie in anderen Beru-
fen. Eine solche Person werde vielmehr alles daran setzen, die Position
des Beschwerdeführers dauerhaft einzunehmen und diesen zu verdrän-
gen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er während seiner Abwesenheit
nicht an den Trainings und Spielen (…) C._______ teilnehmen könne,
was sich negativ auf seine Fitness und die fussballerischen Fähigkeiten
auswirke. Ein solcher Trainingsrückstand sei in der Folge kaum mehr
(rechtzeitig) aufzuholen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei fest, dass das
Zivildienstgesetz für alle Zivildienstpflichtigen gelte und keine Ausnahmen
für Profifussballer vorsehe. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der
Arbeitgeberin sei die Zivildienstpflicht bewusst gewesen. Es sei daher
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Leistung der
von der Arbeitgeberin anerkannten Zivildienstpflicht Gefahr laufe, seine
Anstellung zu verlieren. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer durch die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht sogleich sei-
nen Stammplatz bzw. (…) verlieren werde, wenn er denn für die Mann-
schaft so wertvoll sei wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt. Im Übrigen
stehe es dem Beschwerdeführer offen, seinen Zivildiensteinsatz, welchen
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er während der üblichen Arbeitszeiten unter der Woche leisten könne, in
der Nähe seines Wohnortes bzw. seiner Arbeitgeberin zu organisieren, so
dass er ohne Weiteres abends und an Wochenenden trainieren und
eventuell sogar an Spielen der Mannschaft teilnehmen könne. Es liege in
vorliegendem Fall denn auch keine ausserordentliche Härte im Sinne der
Rechtsprechung vor, habe doch der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch
2013 bewiesen, dass sich Zivildienst und Spitzenfussball durchaus ver-
einbaren lassen. Auch sei es zumutbar, den Zivildienst während den Fe-
rien zu leisten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 lud das Bundesver-
waltungsgericht das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF sowie das Eidgenössische Departement für Vertei-
digung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zu einer Stellungnahme ein,
wobei das VBS ersucht wurde, seine Praxis hinsichtlich der Vereinbarkeit
von Spitzensport und Militärdienstpflicht darzulegen. Im Weiteren wurde
die Vorinstanz aufgefordert, ihre Praxis bezüglich Spitzensportlern und
Zivildienstpflicht sowie bezüglich Vereinbarungen über eine spätere Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht darzulegen.
D.b Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2014 kam das VBS dem Ersu-
chen des Bundesverwaltungsgerichts nach und legte seinem Schreiben
zudem eine ausführliche Stellungnahme des Bundesamtes für Sport
BASPO bei. Letzteres führt dabei aus, dass sich der Zivildienst vom Mili-
tärdienst insbesondere auch dadurch unterscheide, dass er keinen derart
zeitlich einschränkenden und organisierten Dienstbetrieb kenne, so dass
der dienstpflichtigen Person – insbesondere auch durch die selbstständi-
ge Wahl des Einsatzes – vermehrt Raum für individuelles Training bleibe.
Auch weist das BASPO darauf hin, dass der Beschwerdeführer (…) für
die Spitzensport-RS selektioniert worden sei. In der Folge sei er jedoch
noch am Einrückungstag aus sanitarischen Gründen gleich wieder ent-
lassen worden und habe daraufhin mehrfach Dienstverschiebungsgesu-
che eingereicht, so dass er (…) nicht mehr für die Spitzensport-RS son-
dern für die Absolvierung einer (…) RS vorgesehen worden sei. Daraufhin
habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst
eingereicht.
D.c Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2014 kam auch die Vorinstanz der
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach. Sie führt dabei ins-
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besondere aus, dass bislang lediglich in sechs Fällen Spitzensportler
Probleme mit der Erfüllung von zivildienstlichen Pflichten bekundet hät-
ten, wobei es sich dabei um zwei Super League-Fussballspieler, zwei
NLA-Eishockeyspieler, einen 1. Liga-Eishockeyspieler sowie einen Profi-
Bodybuilder gehandelt habe; in sämtlichen Fällen habe eine mit der Zivil-
dienstgesetzgebung vereinbare Lösung gefunden werden können. In ei-
ner vergleichbaren Situation wie derjenigen des Beschwerdeführers hät-
ten sich indessen lediglich ein Fussballspieler sowie ein NLA-
Eishockeyspieler befunden. Die Vorinstanz weist zudem nochmals darauf
hin, dass von der Pflicht, einen langen Einsatz zu leisten, bei keiner zivil-
dienstpflichtigen Person abgesehen werde, jedoch bei Vorliegen eines
Dienstverschiebungsgrundes eine Dienstverschiebung gewährt werde,
solange das Leisten aller verfügten Diensttage dadurch nicht gefährdet
sei.
D.d Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2014 verzichtete das WBF auf ei-
ne eigene Stellungnahme und verwies in diesem Zusammenhang auf die
zuvor dargestellte Stellungnahme der Vorinstanz gleichen Datums.
E.
Mit Replik vom 7. April 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest. In Ergänzung seiner Argumentation in der Beschwerdeschrift
führt er aus, dass auch Zivildiensteinsätze von 26 Tagen problematisch
seien und der Vorschlag der Vorinstanz, diese während der Ferien zu
leisten, das Problem nicht löse. Die Verwendung der Ferien zur Leistung
von Zivildienst sei im Übrigen aus arbeitsrechtlicher Sicht bedenklich, da
der Ferienanspruch des Arbeitnehmers diesem gemäss OR zur Erholung
diene. Auch habe der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, die Fe-
rien mit seiner Familie zu verbringen. Es dürfe daher nicht sein, dass er –
insbesondere im Vergleich mit Spitzensportlern im Militär – für seine Be-
reitschaft Zivildienst zu leisten bestraft werde. Schliesslich vermöge ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz ein Individualtraining am Abend in kei-
ner Art und Weise das reguläre Mannschaftstraining zu ersetzen. Zudem
sei sein Verdienst in erheblichem Masse von der Teilnahme an Spielen
der Mannschaft abhängig.
Im Rahmen der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass
er grundsätzlich bereit sei, sich um einen Einsatz zu bemühen, der es ihm
erlaube, die 26 Tage pro Jahr zu leisten, dies aber in mehreren kürzeren
Einheiten. Auch erneuert er sein Angebot, den Zivildienst nach Beendi-
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gung seiner Karriere als Profifussballer zu leisten und entsprechend in ei-
ne spätere Entlassung aus dem Zivildienst einzuwilligen.
F.
Mit Duplik vom 12. Juni 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen
und ihrer Argumentation fest. Sie weist dabei ergänzend darauf hin, dass
arbeitsrechtlich lediglich die Abgeltung von Ferien nicht jedoch das Leis-
ten von Zivildienst während den Ferien unzulässig sei. Im Übrigen stehe
es dem Beschwerdeführer frei, seine 26 Diensttage pro Jahr in mehrere
Teileinsätze (allenfalls auch mit flexiblen Arbeitszeiten) aufzuteilen, wenn
er denn solche vereinbaren könne. Auch der lange Einsatz könne in zwei
Teilen geleistet werden und es bestehe zudem die Möglichkeit, unter be-
stimmten Voraussetzungen Urlaubstage zu gewähren. Abschliessend
weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglich-
keit gehabt hätte, Militärdienst zu leisten und die Spitzensport-RS zu ab-
solvieren. Zudem hätte er später noch die Möglichkeit gehabt, auch ohne
Spitzensportler-RS ein Gesuch um Aufnahme in die Spitzensportler-WKs
zu stellen. Der Beschwerdeführer habe jedoch freiwillig auf die sich im Mi-
litär für Spitzensportler bietenden Möglichkeiten verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2013 kann gemäss
Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom
6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden. Letzteres ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021); die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 66 lit. b ZDG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewis-
sen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin
einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grund-
sätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten
Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8
Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid
für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10
ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivil-
dienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der
Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Hat
eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie
glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen
Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ih-
re engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinba-
rung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen,
wobei sie ihre Zustimmung nicht widerrufen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivil-
dienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivil-
dienstpflichtige Person das 46. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4
ZDV).
2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet
(Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Ein-
sätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten
ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erbracht hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichti-
ge Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Min-
destdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (vgl. Art. 38 Abs. 1
ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestan-
den, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leis-
ten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Ka-
lenderjahren leisten kann (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV).
2.3 Wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt
werden kann, ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen (vgl.
Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle kann das Gesuch einer zivil-
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dienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gemäss Art. 46 Abs. 3
ZDV dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person während des
Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung
ablegen muss (lit. a), eine schulische oder berufliche Ausbildung absol-
viert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist
(lit. b), andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (lit. c), mit einem
Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Fol-
gejahr zu leisten sofern das Folgejahr nicht das Jahr der Entlassung aus
der Zivildienstpflicht darstellt (lit. cbis), vorübergehend aus gesundheitli-
chen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absol-
vieren (lit. d) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs
für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausseror-
dentliche Härte bedeuten würde (lit. e). Liegen keine solchen Gründe vor
bzw. kann dem Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Ge-
währung von Urlaub weitgehend entsprochen werden oder ist – vorbe-
hältlich eines Abschlusses einer Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ZDV
– nicht gewährleistet, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil-
dienstleistungen absolviert, so hat die Vollzugsstelle das Gesuch abzu-
weisen (vgl. Art. 46 Abs. 4 ZDV).
2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige
Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person vor-
aussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (lit. a) oder auf ihr Gesuch hin zur
Militärdienstleistung zugelassen worden ist (lit. b). Ist eine zivildienst-
pflichtige Person infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder
Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den
Zivildienst untragbar geworden, wird sie von der Vollzugsstelle gemäss
Art. 12 Abs. 1 ZDG vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleis-
tung ausgeschlossen. Schliesslich kann eine zivildienstpflichtige Person
(vorübergehend) vom Dienst befreit werden, wenn es sich um ein Mitglied
der Bundesversammlung handelt bzw. die Person eine "unentbehrliche
Tätigkeit" ausübt (vgl. Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Armee
und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [Militärgesetz, MG,
SR 510.10] i.V.m. Art. 13 ZDG).
3.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben vom
26. August 2013, mit welchem der Beschwerdeführer eine mit der Profi-
karriere vereinbare Lösung, z.B. in Form einer Befreiung vom Zivildienst
mit Wehrpflichtersatzzahlungen oder in Form des kompletten Nachholens
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der verbleibenden Zivildiensteinsätze nach der Profikarriere, beantragt
hat und das in der Folge von der Vorinstanz als Gesuch um Teil-
Dienstverschiebung entgegengenommen worden ist. In diesem Zusam-
menhang werden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechts-
schriften Dienstverschiebungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. c
ZDV (drohender Arbeitsplatzverlust; vgl. nachfolgend E. 4) und Art. 46
Abs. 3 lit. e ZDV (ausserordentliche Härte; vgl. nachfolgend E. 5 und 6)
geltend gemacht. Zu unterscheiden gilt es in vorliegendem Fall zudem
zwei Fallkonstellationen, so einerseits die Pflicht zur Leistung eines Ein-
satzes von je 26 Tagen in den Jahren 2014 sowie 2016 – 2019 sowie an-
dererseits die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes von 232 Tagen im
Jahr 2015.
In Bezug auf den im Schreiben vom 26. August 2013 ausgeführten, je-
doch im Rahmen seiner Rechtsschriften nicht mehr näher substantiierten
oder gar explizit beantragten "Vorschlag" hinsichtlich einer "Dienstbefrei-
ung" ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer (…) für die Spitzensport-RS selektioniert und
in der Folge mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 auf eigenes Gesuch
hin zum Zivildienst zugelassen wurde. Seine Zivildienstpflicht endet somit
mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11
Abs. 1 ZDG). Vorliegend fällt eine Entlassung bzw. ein Ausschluss im
Sinne der unter E. 2.4 aufgezeigten Art. 11 Abs. 2 und 3 ZDG bzw. Art. 12
Abs. 1 ZDG ausser Betracht. Nachdem auch für eine eigentliche Dienst-
befreiung im Sinne von Art. 13 ZDG keinerlei Gründe vorliegen, ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen "Vorschlag" im Rah-
men ihrer Verfügung sinngemäss abgelehnt hat.
4.
Hinsichtlich den Ausführungen, dass er mit der Erfüllung der Zivildienst-
pflicht Gefahr laufe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, kann dem Be-
schwerdeführer im Hinblick auf die Leistung eines Einsatzes von je
26 Tagen in den Jahren 2014 sowie 2016 – 2019 nicht zugestimmt wer-
den. So erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass eine maximale Ab-
wesenheit von 26 Tagen pro Jahr, die im Übrigen vom Beschwerdeführer
zum grössten Teil in die Ferien gelegt werden kann (vgl. nachfolgend
E. 5), für sich alleine geeignet ist, die Stellung des Beschwerdeführers in
der Mannschaft dermassen zu erschüttern, dass er nicht nur (…) bzw.
den Stammplatz in der Startelf verlieren würde, sondern auch gleich noch
eine Vertragsauflösung zu vergegenwärtigen hätte. Dies gilt umso mehr,
wenn man wie vorliegend davon ausgeht, dass es sich beim Beschwer-
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deführer (…) um einen Schlüsselspieler handelt. So war sich die Arbeit-
geberin hinsichtlich der Dienstpflichten des Beschwerdeführers bewusst
(vgl. Art. […] des Arbeitsvertrages […]) und Letzterer besitzt zudem einen
laufenden Vertrag bis (…). Die Arbeitgeberin liess denn auch in ihrer vom
Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Replik ins Recht gelegten,
undatierten Stellungnahme keinerlei Kündigungsabsicht in Bezug auf den
Einsatz von 26 Tagen erkennen, sondern betonte vielmehr die beabsich-
tigte Respektierung der zivildienstrechtlichen Pflichten des Beschwerde-
führers unter Hinweis auf die Gefahr physischer Defizite. Auch ist in die-
sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 336c Abs. 1
lit. a OR der Arbeitgeber im Falle eines Zivildiensteinsatzes das Arbeits-
verhältnis während des Einsatzes sowie im Falle eines Einsatzes von
mehr als elf Tagen während vier Wochen vorher und nachher nicht kündi-
gen darf. Eine Kündigung aufgrund der Zivildienstleistung an sich ist zu-
dem schon ganz grundsätzlich missbräuchlich (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. e
OR). Aufgrund der mit einer solchen Kündigung verbundenen gravieren-
den Sanktionen hat es denn das Bundesverwaltungsgericht in seiner bis-
herigen Praxis auch als wenig realistisch angesehen, dass ein Angestell-
ter aufgrund einer Abwesenheit von 26 Tagen seinen Arbeitsplatz verlie-
ren könnte (vgl. Urteil B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 4). An diesem
Grundsatz ist auch in vorliegendem Fall festzuhalten.
Eine andere Ausgangslage könnte sich hinsichtlich der Pflicht zur Leis-
tung des langen Einsatzes von 232 Tagen im Jahr 2015 ergeben. So ist
übereinstimmend mit der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszu-
schliessen bzw. bei einem von sportlichen Gesichtspunkten ausgehen-
dem Management sogar wahrscheinlich, dass bei einer solch langen Ab-
wesenheit für den Beschwerdeführer ein Ersatz gesucht werden würde,
was bei einem Schlüsselspieler durchaus auch einen nominell namhaften
Transfer bedeuten kann. Im Kombination mit (…) ist die theoretische Ge-
fahr, dass sich das Management vor diesem Hintergrund gleich ganz für
einen neuen Spieler entscheidet und den Vertrag mit dem zivildienst-
pflichtigen Spieler nicht verlängert nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
In diesem Kontext ist denn auch die bereits erwähnte Stellungnahme der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu sehen, die in Aussicht stellte,
den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers im Falle eines Einsatzes von
232 Tagen "sistieren" zu wollen, ohne jedoch explizit eine Kündigung in
Aussicht zu stellen. Wie es sich nun hinsichtlich der Gefahr des Arbeits-
platzverlustes in einem solchen Fall konkret verhält, braucht jedoch an
dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da – wie unter E. 6 aufzuzei-
gen ist – in vorliegendem Fall unabhängig von dieser Fragestellung hin-
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Seite 11
sichtlich der Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes im Jahr 2015 von
einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV
auszugehen ist.
5.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Pflicht zur Leistung eines jährli-
chen Einsatzes von je 26 Tagen richtet, ist diese vor dem Hintergrund der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweisen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil B-2128/2006 vom
8. Februar 2007 festgehalten hat (E. 4.2.1), wird ein Anspruch eines Zivil-
dienstpflichtigen oder seines Arbeitsgebers auf eine Dienstverschiebung
nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt. Vor dem
Hintergrund des Grundsatzes, dass zivildienstpflichtige Personen bezie-
hungsweise ihre Arbeitgeber nicht besser gestellt werden dürfen als Mili-
tärdienstpflichtige, hat das Bundesverwaltungsgericht dabei festgestellt,
dass eine Einsatzpflicht in der Höhe der Mindestdauer von 26 Tagen ge-
mäss Art. 38 Abs. 1 ZDV grundsätzlich keine übermässige Härte im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV darstellt. An dieser Haltung hat das Bundes-
verwaltungsgericht seither in konstanter Rechtsprechung festgehalten.
Ein Abweichen von der soeben aufgezeigten bundesverwaltungsgerichtli-
chen Praxis erscheint im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch im Hinblick
auf die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV nicht angezeigt. Auch
wenn sich das Bundesverwaltungsgericht der Besonderheiten des Profi-
sports durchaus bewusst ist, so ist doch festzustellen, dass sich die Si-
tuation des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht anders präsentiert als
diejenige eines "normalen" Zivildienstpflichtigen. Ist in diesem Zusam-
menhang doch beispielsweise darauf hinzuweisen, dass das Bundesver-
waltungsgericht in seiner Rechtsprechung unter anderem auch einen
26-tägigen Einsatz eines Alleinunternehmers (vgl. Urteil B-2128/2006
vom 8. Februar 2007) oder eines Primarlehrers (vgl. Urteil B-1213/2009
vom 14. April 2009) als zumutbar erachtet hat. Die Kritik des Beschwer-
deführers hinsichtlich einer vermeintlichen Schlechterstellung gegenüber
militärdienst- bzw. zivilschutzpflichtigen Spitzensportlern ändert nichts an
dieser Betrachtungsweise, zumal es inkonsequent ist, sich nun auf einen
solchen Standpunkt zu stellen. Gilt es doch an dieser Stelle festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seinerseits von den nun geltend gemachten
Vorzügen der Spitzensport-RS bzw. -WKs hätte profitieren können. Er hat
jedoch die Absolvierung der Spitzensport-RS (…) mehrfach verschoben
und in der Folge ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt, wo-
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durch er auch der Möglichkeit um Aufnahme in die Spitzensport-WKs ver-
lustig ging. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Förderungspolitik für den leis-
tungsorientierten Nachwuchssport bzw. den Spitzensport ganz bewusst
zwischen Militär- und Zivilschutzpflichtigen auf der einen und Zivildienst-
pflichtigen auf der anderen Seite unterschieden hat (vgl. Art. 16 Abs. 2
lit. c des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung
vom 17. Juni 2011 [Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415.0]). Eine all-
fällige Gesetzesänderung dahingehend, dass der Bund auch für zivil-
dienstpflichtige Spitzensportler Möglichkeiten schaffen soll, den Dienst für
die Leistungsentwicklung zu nutzen, obliegt daher dem Gesetzgeber (vgl.
Art. 190 BV).
Wohl ist nachvollziehbar, dass ein Profisportler die Ferien sinnvollerweise
zur Regeneration nutzen sollte bzw. dass der Beschwerdeführer in dieser
Zeit (…), doch unterscheidet er sich darin nicht von anderen Zivildienst-
pflichtigen, die ebenfalls körperlich anstrengenden bis sehr anstrengen-
den Berufen nachgehen (z.B. im Bauwesen) und im Regelfall ebenfalls
nur vier Wochen Ferien zur Verfügung haben (vgl. Art. 329a Abs. 1 OR).
Dass sich die dienstlichen Abwesenheiten der der Militär- oder Zivil-
dienstpflicht unterliegenden Schweizer Männer auch auf den privaten Be-
reich und damit die betroffenen Partner/Innen und Familien auswirken,
liegt zudem in der Natur der Sache und die Dienstpflicht ist entsprechend
in die persönliche Lebens- und Karriereplanung miteinzubeziehen (vgl.
Urteile B-2591/2014 vom 27. August 2014 sowie B-6281/2009 vom 7. Mai
2010 E. 7.3.5). Ferner geht auch die Argumentation des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich einer durch den Zivildiensteinsatz verursachten Einbusse
an körperlicher und fussballerischer Leistungsfähigkeit ins Leere, ist doch
davon auszugehen, dass mit einem zeitlich beschränkten Trainingsausfall
im Profifussball grundsätzlich jederzeit zu rechnen ist (z.B. infolge Verlet-
zungen oder längeren Spielsperren). Auch ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine ausseror-
dentliche Härte nicht schon dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber auf-
grund eines Einsatzes des Arbeitnehmers von 26 Tagen eine gewisse
Mehrbelastung zu vergegenwärtigen hat sowie umdisponieren und allen-
falls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung vorübergehend zeit-
liche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich solche
Situationen auch aus anderen Gründen (in vorliegendem Fall wie bereits
zuvor ausgeführt z.B. Verletzungen oder längere Spielsperren) ergeben
können (vgl. Urteil B-2767/2011 vom 29. Juni 2011 E. 2.2. m.w.H.). Dass
ein 26-tägiger Zivildiensteinsatz sowohl für den Beschwerdeführer als
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auch für die Arbeitgeberin machbar ist und nicht zwangsläufig zum Ver-
lust (…) und des Stammplatzes in der Startelf führt, wurde im Übrigen mit
der Leistung eines solchen Einsatzes im Jahre 2013 unter Beweis ge-
stellt.
Schliesslich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem in der
Replik formulierten Wunsch des Beschwerdeführers, kürzere Zivil-
diensteinsätze als 26 Tage am Stück zu leisten grundsätzlich nachge-
kommen werden kann, wie selbst die Vorinstanz einräumt. Gemäss
Art. 35 Abs. 1 ZDV plant und leistet die zivildienstpflichtige Person ihre
Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbringt. Es
steht dem Beschwerdeführer somit frei, seine Einsätze auf die beiden Fe-
rienphasen (gemäss Beschwerdeführer sowie Art. […] des Arbeitsvertra-
ges […]) und/oder andere passende Termine bzw. gar Tageszeiten zu
verteilen, so er denn solche Einsätze vereinbaren kann (vgl. auch Art. 38
Abs. 2 ZDV). Auch besteht die Möglichkeit, mittels passender Einsatzbe-
triebswahl, z.B. in einem sportnahen und örtlich nahen Umfeld, einen all-
fälligen vorübergehenden Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit in Gren-
zen zu halten oder mit der Gutheissung von Urlaubsgesuchen auf gewis-
se terminliche Härtefälle zu reagieren. Bezüglich Letzterem wurde von
der Vorinstanz bereits 2013 der Tatbeweis hinsichtlich eines vorhandenen
Willens zum Finden einer kulanten Lösung erbracht (vgl. Verfügung der
Vorinstanz vom 25. Juni 2013).
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass in vorliegendem Fall die
Pflicht zur Leistung eines jährlichen Einsatzes von je 26 Tagen keine aus-
serordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV darstellt, wo-
durch grundsätzlich ein entsprechender Einsatz verfügungsgemäss be-
reits im Jahre 2014 zu leisten wäre. Indessen muss es einem Zivildienst-
pflichtigen möglich sein, sich auf einen Zivildiensteinsatz einstellen zu
können und entsprechende organisatorische Massnahmen zu treffen bzw.
entsprechende Dispositionen zu tätigen (vgl. dazu auch Urteil
B-5589/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4.1). Diese Voraussetzung ist vorlie-
gend aufgrund des Urteilszeitpunktes für das Jahr 2014 nicht mehr gege-
ben, wodurch der Eventualantrag des Beschwerdeführers insofern gutzu-
heissen ist, als dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 keinen Zivil-
diensteinsatz mehr zu leisten hat.

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6.
6.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Pflicht zur Leistung des langen
Einsatzes von 232 Tagen im Jahr 2015 richtet, ist diese gutzuheissen.
6.2 Betrachtet man die Anforderungen an einen Profifussballspieler in der
höchsten nationalen Spielklasse ist übereinstimmend mit dem Beschwer-
deführer davon auszugehen, dass eine durch einen 232-tägigen Einsatz
bewirkte faktisch mehrmonatige Trainingspause für den Beschwerdefüh-
rer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verlust des
Stammplatzes, (…) sowie von Spielpraxis zur Folge hätte. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz stimmen dahingehend überein,
dass die Leistung der Zivildiensteinsätze beim Beschwerdeführer zu ei-
nem Trainingsrückstand führt, da dieser während seiner Einsätze nicht
mit der gleichen Intensität trainieren kann. Gänzlich abwegig erscheint in
diesem Zusammenhang die scheinbare Annahme der Vorinstanz, dass
ein tägliches Individualtraining über einen solch langen Zeitraum ein ge-
ordnetes, mehrmals täglich erfolgendes Mannschaftstraining auf Spitzen-
fussballniveau zu ersetzen vermag, zumal so jegliche Einbettung des
betreffenden Spielers in das Spielsystem der Mannschaft verunmöglicht
wird und so auch ein allfälliger Verlust an Spielpraxis nicht kompensiert
werden kann. Ist ein vorübergehender Verlust der körperlichen Leistungs-
fähigkeit aufgrund eines zeitlich beschränkten Trainingsausfalls noch zum
grundsätzlichen Berufsrisiko eines Profisportlers zu zählen und kann die-
ser allenfalls noch durch eine geschickte Einsatzplanung und Einsatzbe-
triebswahl in Grenzen gehalten werden, so führt ein Einsatz von
232 Tagen unweigerlich zu einem Rückstand, der nicht mehr so einfach
wieder aufgeholt werden kann, was nicht zuletzt auch mehrmonatige
Pausen infolge von schweren Verletzungen belegen. Auch ist allgemein
bekannt, dass ein mehrmonatiger Ausfall eines Spielers dessen Karriere-
verlauf und Marktwert entscheidend beeinflussen kann, wobei das kon-
krete Ausmass freilich von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab-
hängt. Gerade bei einem Schlüsselspieler ist dabei – wie bereits unter
E. 4 ausgeführt – nicht unwahrscheinlich bzw. wäre es aus Sicht der Ar-
beitgeberin wohl vernünftig, dass unter diesen Umständen ein möglichst
gleichwertiger bzw. vorzugsweise besserer Ersatz gesucht werden würde
(vgl. diesbezüglich auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Replik ins Recht gelegte undatierte Stellungnahme der Arbeitgeberin). Es
wird der besonderen Situation eines Spitzenmannschaftssportlers denn
auch nicht gerecht, wenn die Vorinstanz analog zu Fällen "normaler" be-
rufstätiger Zivildienstpflichtiger in diesem Zusammenhang reflexionslos
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von der Möglichkeit einer temporären Stellvertretung ausgeht und diese
als unproblematisch ansieht. Übereinstimmend mit der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass in Fallkonstellatio-
nen wie der vorliegenden ein solcher "Stellvertreter" aufgrund des fak-
tisch mehrmonatigen "Ausfalls" des Zivildienstpflichtigen im Regelfall mit
einem Vertrag für zumindest eine ganze Saison ausgestattet werden und
in der Folge sein bestmögliches dafür tun wird, seine Position zu verteidi-
gen. Nachdem im Gegensatz zu den Gegebenheiten in einem normalen
unternehmerischen Umfeld die verfügbaren Plätze in der Startelf bzw.
ersten Mannschaft beschränkt sind, besteht somit – insbesondere bei ei-
nem erfolgreichen Auftreten des Teams mit dem "Stellvertreter" – eine
reelle Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Abwesenheit
seinen Platz in der Startelf auf längere Zeit verlieren bzw. sich allenfalls
aufgrund der direkten Konkurrenzsituation auf der jeweiligen Position
auch die Frage eines Transfers stellen wird.
Übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer ist ferner davon auszuge-
hen, dass sich ein Feldspieler im Alter von (…) langsam aber sicher dem
Ende seiner Karriere im Spitzenprofifussball nähert. Auch sei der Voll-
ständigkeit halber erwähnt, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdefüh-
rers zahlreiche Mechanismen beinhaltet, die den Lohn vom Erreichen von
diversen Leistungszielen abhängig macht, wodurch ein faktischer "Aus-
fall" während mehrerer Monate auch signifikante Lohneinbussen zur Fol-
ge hat ([…]). Es ist daher festzustellen, dass sich die vorliegende Fall-
konstellation bei ganzheitlicher Betrachtung in entscheidendem Masse
von den bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fällen
"normaler" berufstätiger Zivildienstpflichtiger unterscheidet. So ist festzu-
halten, dass die durch den langen Einsatz erzwungene Trainings- und
wohl auch Wettkampfpause das weitere (sportliche wie wirtschaftliche)
Fortkommen des Beschwerdeführers behindert, dessen Marktwert nega-
tiv beeinflusst und – unter Berücksichtigung des Alters sowie Karrieresta-
diums – dessen Karriere als Spitzenfussballer ganz grundsätzlich gefähr-
det. Vor dem Hintergrund, dass einem Profifussballer im Gegensatz zu
einem "normalen" berufstätigen Zivildienstpflichtigen im Regelfall nur rund
ein Drittel bis die Hälfte der Zeit zur Verfügung steht, um in seinem Beruf
Karriere zu machen, ist vorliegend von einer ausserordentlichen Härte im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV auszugehen.
6.3 Eine ausserordentliche Härte stellt ein Verlust eines tatsächlichen
oder potentiellen Schlüsselspielers im Übrigen auch für die Arbeitgeberin
dar. Wie bereits ausgeführt, erscheint es aus sportlichen Gesichtspunkten
B-6227/2013
Seite 16
bei einem so langen "Ausfall" eines tatsächlichen oder potentiellen
Schlüsselspielers naheliegend und vernünftig, einen Ersatz zu verpflich-
ten. Wohl erachtet das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Recht-
sprechung die Verpflichtung einer Stellvertretung und den damit zusam-
menhängenden Zusatzaufwand für einen Arbeitgeber grundsätzlich als
zumutbare Belastung, indessen präsentiert sich in vorliegendem Fall die
Ausgangslage in entscheidenden Punkten anders. So gilt es zu berück-
sichtigen, dass es in vorliegendem Fall um hochqualifizierte Spezialisten
geht und ein gleichwertiger Ersatz aufgrund des kleinen Marktes hinsicht-
lich in Frage kommender Spieler sowie dem harten Wettbewerb zwischen
den (in- und insbesondere auch ausländischen) Klubs nicht einfach zu
finden ist, so denn nicht finanzielle Risiken eingegangen werden sollen.
Hinsichtlich Letzterem darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass
ein erfolgreicher Transfer eines Spitzenspielers für die Arbeitgeberin zu
einer zusätzlichen, aus sportlichen Gesichtspunkten (da Doppelbeset-
zung einer Position) allenfalls nicht notwendigen, Lohnzusatzbelastung
(…) führt, wodurch sich der finanzielle Spielraum für die weitere Ge-
schäftstätigkeit empfindlich einschränken kann. Im Gegensatz zu den
Gegebenheiten in einem normalen unternehmerischen Umfeld kann denn
auch in vorliegender Fallkonstellation nicht einfach davon ausgegangen
werden, dass die Verpflichtung eines "Stellvertreters" für die Arbeitgeberin
im Hinblick auf die weitere Geschäftstätigkeit so ohne Weiteres positiv ist,
birgt diese doch in casu nicht zuletzt auch die Gefahr möglicher negativer
Auswirkungen auf das Mannschaftsgefüge in sich. Möglich ist schliesslich
auch die gegensätzliche Konstellation, dass nämlich die Arbeitgeberin
keinen gleichwertigen Ersatz für den Beschwerdeführer findet. Ein man-
gelnder Ersatz kann sich beim Verlust von Schlüsselspielern im schlech-
testen Fall direkt auf die sportliche Konkurrenzfähigkeit der Mannschaft
auswirken, was insbesondere im Falle (…) zu signifikanten Einnahmever-
lusten führen kann.
Es ist somit vorliegend nicht auszuschliessen, dass der faktische Ausfall
eines tatsächlichen oder potentiellen Schlüsselspielers für die betroffene
Arbeitgeberin zu einer insbesondere auch empfindlichen finanziellen Zu-
satzbelastung führt, was vorliegend als ausserordentliche Härte im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV aufzufassen ist.
6.4 Abschliessend ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer glaubwürdig darlegt, dass es ihm nicht darum gehe,
sich vor seinen Zivildienstpflichten zu drücken. Vielmehr anerkennt er
seine Zivildienstpflicht ausdrücklich und gibt an, diesen nach Abschluss
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seiner Profikarriere vollumfänglich nachkommen zu wollen bzw. sich be-
reits zuvor um mehrere kürzere, auf das Jahr verteilte Einsätze à total
26 Tage zu bemühen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
B-4135/2010 vom 3. November 2010 festgehalten hat, widerspricht eine
strikte und enge Auslegung der Ausnahmebestimmungen in Art. 46 Abs. 3
ZDV dem Sinn und Zweck der Härtefallklausel, wenn der Beschwerdefüh-
rende – wie in vorliegendem Fall – seine Notsituation glaubhaft und sub-
stantiiert darlegt sowie eine überzeugende Lösung vorschlägt, welche die
Absolvierung aller Diensttage nicht gefährdet (E. 4.3). Sollen doch diese
Bestimmungen gerade die notwendige Flexibilität im Rahmen der gesetz-
lichen Fristen gewährleisten. Ganz grundsätzlich ist es daher nicht aus-
geschlossen, dass ein Spitzensportler seiner Zivildienstpflicht erst nach
dem Abschluss seiner Profikarriere nachkommt – dies wohlverstanden
unter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens, namentlich dem Vorliegen
entsprechender Gründe für Dienstverschiebungsgesuche, dem Einhalten
der entsprechenden gesetzlichen Fristen sowie der Nicht-Gefährdung der
Absolvierung aller Diensttage (vgl. Art. 35 Abs. 1 ZDV).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfüllt der Beschwerdeführer im
Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinba-
rung im Sinne von Art. 15 Abs. 3bis ZDV nicht. Indessen wäre es an der
Vorinstanz gelegen, vor dem Hintergrund der glaubhaften Äusserungen
des Beschwerdeführers dessen persönliche Situation im Lichte einer wer-
tenden Gesamtbetrachtung ([…]) und einer umfassenden Abwägung aller
Interessen sowie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips an-
gemessen zu würdigen (vgl. Urteil B-4135/2010 vom 3. November 2010
E. 4.3.4). Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2014
bzw. ihrer Duplik selber ausführt, besteht – sofern das Leisten aller ver-
fügten Diensttage dadurch nicht gefährdet wird – hinsichtlich der Pflicht
zur Leistung des langen Einsatzes Spielraum zu Dienstverschiebungen,
ohne dass von der grundsätzlichen Leistungspflicht abgewichen werden
muss. Es sei denn an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass zwei
Regionalzentren 2012 bzw. 2013 die Dienstverschiebungsgesuche eines
Fussballers bzw. eines (NLA-)Eishockeyspielers gutgeheissen haben,
obwohl die Gesuche im wesentlichen keine substantiiertere Begründung
aufgewiesen haben als dasjenige des Beschwerdeführers, es sich "nur"
um einen langen Einsatz von jeweils 180 Tagen handelte und es im Fall
des Fussballers "nur" um einen Schlüsselspieler in der Challenge League
ging. Dass ein Leisten aller verfügter Diensttage gefährdet sein könnte ist
in vorliegendem Fall weder ersichtlich noch von der Vorinstanz substanti-
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Seite 18
iert dargetan, so dass den Parteien der Weg offen steht, Verhandlungen
betreffend einer Vereinbarung aufzunehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in vorliegendem Fall die Pflicht
zur Leistung eines jährlichen Einsatzes von je 26 Tagen keine ausseror-
dentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV darstellt. Aufgrund
des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt je-
doch nicht mehr möglich ist, sich in angemessener Form auf einen
26-tägigen Zivildiensteinsatz noch im Jahr 2014 einstellen zu können und
entsprechende organisatorische Massnahmen zu treffen bzw. entspre-
chende Dispositionen zu tätigen, ist der Eventualantrag des Beschwerde-
führers insofern gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer im Jahr
2014 keinen Zivildiensteinsatz mehr leisten muss.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Pflicht zur Leistung des langen
Einsatzes von 232 Tagen im Jahr 2015 richtet, ist vorliegend davon aus-
zugehen, dass der so entstehende faktisch mehrmonatige "Ausfall" des
Beschwerdeführers sowohl für ihn als auch seine Arbeitgeberin eine aus-
serordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV darstellt.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neuregelung der Einsatzpflicht im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
ist bei seiner Bereitschaft der Zivildienstpflicht spätestens nach Abschluss
seiner Profikarriere vollumfänglich nachzukommen zu behaften (vgl. Urteil
B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3.4).
8.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos; es wer-
den keine Parteientschädigungen ausgerichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZDG).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. i des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist endgültig.


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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die Verfügung der
Vorinstanz vom 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur Neurege-
lung der Einsatzpflicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 keinen Zivil-
diensteinsatz mehr zu leisten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 15. Dezember 2014