B-5520/2014 - Abteilung II - Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit - Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regel...
Karar Dilini Çevir:
B-5520/2014 - Abteilung II - Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit - Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regel...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-5520/2014



Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.



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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist eine juristische Person in
der Form eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in (…) (Art. 1
Ziff.1.1 f. der Statuten vom 21. Juni 2003). Die Grundlage der Vereinstätig-
keit ist das Evangelium von Jesus Christus (Art. 1 Ziff. 1.3 der Statuten).
A._______ unterstützt die ihm angeschlossenen Gruppen in ihrer Tätigkeit
im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit. Methodisch ist die Unter-
stützung des A._______ auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiede-
nen Altersgruppen Ameisli, Jungschar und Teenie ausgerichtet. Die Arbeit
der angeschlossenen Gruppen orientiert sich an den Bedürfnissen der jun-
gen Menschen und fördert sie in ihrer Entwicklung zu selbständigen Men-
schen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft (Art. 2 Ziff. 2.2 der Sta-
tuten).
Gemäss Statuten (Art. 2 Ziff. 2.3) konzentriert sich der A._______ zur Er-
reichung seiner Ziele schwergewichtig auf folgende Tätigkeiten:
 Aus- und Weiterbildung von LeiterInnen aller Altersstufen;
 Führen einer Materialstelle;
 Durchführung von Informationsveranstaltungen;
 Durchführung von regionalen und nationalen Schwerpunktanläs-
sen;
 Förderung der lokalen Arbeit durch ein umfassendes Dienstleis-
tungsangebot in den Bereichen Schulung, Information, Beratung,
Animation und Evangelisation;
 Unterstützung der Präventions- und Betreuungsarbeit durch eine
umfassende Erlebnispädagogik;
 Abschluss einer subsidiären Haftpflichtversicherung für die dem
A._______ angeschlossenen Gruppen.
Dabei arbeitet der A._______ mit Frei- und Landeskirchen und christli-
chen Organisationen zusammen und bietet diesen seine Dienste an
(Art. 2 Ziff. 2.4 der Statuten).
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B.
Mit Gesuch vom 15. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Finanz-
hilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art.
7 Abs. 2 KJFG.
Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgen-
den: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der
Begründung, der Beschwerdeführer bezwecke nicht die gezielte Förderung
von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Jugendförde-
rungsgesetz. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis,
die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen
in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei ledig-
lich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisationszwecks.
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der
A._______ Anspruch auf eine Finanzhilfe gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG
habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, mittels Verfügung über die Höhe der
Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers
vom 15. April 2014 zu entscheiden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar 2015 an seinen An-
trägen und Ausführungen fest.
F.
Mit Duplik vom 31. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhil-
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fen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stel-
lungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde
anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. August
2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt voll-
umfänglich an seiner Beschwerde fest.
H.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2015 auf eine
Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2016 die Medienmitteilungen
des Forschungsinstituts B._______ und C._______ ein und macht geltend,
dass er die Voraussetzungen des KJFG einhalte.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen
ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
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1.2 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist er zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem
auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September
2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35
Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1)
bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 VwVG).
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV,
SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich,
dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Er-
messenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungser-
messen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Be-
hörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prio-
ritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen
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bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige
Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es
sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die
Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft
wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff.
m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter
folgenden Voraussetzungen gewähren:
"2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
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4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Ju-
gendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG wer-
den nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1
und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des An-
tragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde.
Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig
die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen
Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich-
keit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d KJFG können Finanzhilfen nament-
lich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tä-
tigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Ju-
gendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungs-
verträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförde-
rungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugend-
förderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber
die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um
die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist
denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhil-
fen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere
sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen
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der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das
KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Be-
tätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der aus-
serschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September
2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).
4.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Be-
handlung nach Treu und Glauben und des Vertrauensgrundsatzes nach
Art. 9 BV. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer während 9 Jahren
Finanzhilfe zunächst unter dem JFG und später unter dem KJFG gewährt.
Auch bestehe zwischen ihm und der Vorinstanz seit vielen Jahren ein Leis-
tungsvertrag betreffend Aus- und Weiterbildung und entsprechenden Fi-
nanzhilfen nach Art. 9 KJFG. Die Vorinstanz könne keine nachvollziehba-
ren Gründe für die Verweigerung der Finanzhilfe vorbringen. Die vorge-
nommene Praxisänderung sei rechtswidrig und der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Finanzhilfe sei zu schützen. Weiter macht der Be-
schwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 und 7 KJFG geltend. Jede Ein-
zelorganisation nach Art. 7 Abs. 2 KJFG habe einen übergeordneten Orga-
nisationszweck. Ein solcher verunmögliche das Erreichen des Zweckes
gemäss KJFG nicht, wie sich an den Beispielen "Cevi Schweiz", "JUSO
Schweiz", "der Jungen SVP", "Pro Natura" und "WWF Schweiz" zeigen
lasse. So verhindere auch ein von christlichen Grundwerten geprägter Or-
ganisationszweck nicht das Erreichen des Zweckes gemäss KJFG. Die
Kinder- und Jugendförderung des Beschwerdeführers entspreche dem
Zweck des KJFG. Auch sei der Beschwerdeführer von religiös extremisti-
schen, sektiererischen Vereinigungen abzugrenzen.
Der Beschwerdeführer widerspricht der Auffassung der Vorinstanz, wo-
nach seine Kinder- und Jugendarbeit und seine konkrete Verfolgung eines
religiösen Gesellschaftszwecks im Widerspruch zu Art. 2 KJFG stehe, zu-
mal der Beschwerdeführer den Kindern und Jugendlichen seine christli-
chen Grundwerte auch nicht aufzwinge oder entsprechenden Druck auf-
baue.
4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem
geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanz-
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hilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt-
schaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, in-
dem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Or-
ganisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung
nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
KJFG) unterzogen habe.
Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der
Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder
und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Ju-
gendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss
Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förde-
rungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Ge-
samtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese
glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht
einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisa-
tion, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Ak-
tivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich
strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.
Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Grundlage der
Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers das Evangelium von Jesus Chris-
tus sei. Dieses sei Grundlage, Zentrum und Ziel aller Tätigkeiten. Damit
erfülle der Beschwerdeführer die Merkmale der evangelikalen Bewegung.
Zudem hätten auch persönliche Verpflichtungen bzw. Verbote für Kinder,
Jugendliche und Leitende (z.B. Konkubinatsverbot, Verbot von gleichge-
schlechtlichen Beziehungen) eine stark einschneidende Komponente, was
auf die Bibel als oberste Autorität hinweise.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Fi-
nanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert.
Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organi-
sationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere
Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt
sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzu-
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reichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Mo-
naten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst
im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesu-
che religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Ge-
setzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen
verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG
verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu
überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in
Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die
Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit
den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls ge-
wisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer
B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen,
dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbie-
ten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6
Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach
der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit
nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und
offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und
projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6841 f.; vgl. zum
Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des BVGer
B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die aus-
serschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen An-
gebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche
den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten
Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständi-
gen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen
sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschuli-
sche Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Ent-
wicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung
für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren
sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG,
a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Fi-
nanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten
zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensver-
mittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da
missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG
widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).
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4.4 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem
Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von dessen Statuten auszugehen.
Gemäss Art. 1 Ziff. 1.3 seiner Statuten ist die Grundlage der Vereinstätig-
keit das Evangelium von Jesus Christus. Laut der Broschüre "Der
A._______ stellt sich vor…" (Version der für die Beurteilung massgeben-
den Ausgabe vom August 2013) ist das Evangelium von Jesus Christus
nicht nur die Grundlage, sondern auch das Zentrum und das Ziel aller Tä-
tigkeiten. Als A._______-Mission wird in der Broschüre ausgeführt: "Alle
Kinder und Jugendlichen in der Schweiz haben die Möglichkeit, das Evan-
gelium so zu hören, dass sie sich für Jesus entscheiden können und in der
Jüngerschaft gefördert werden." Neben der bewusst gemeindeorientierten
und evangelistischen Arbeit sollen junge Menschen immer im biblischen
Sinne ganzheitlich und immer auf den einen tragfähigen Grundlage: Jesus
Christus", gefördert werden (Broschüre, S. 5). Unter dem Titel "Evangeli-
sation" wird in der Broschüre (S. 14) ausgeführt, dass jede A._______-Kin-
der- und Jugendarbeit evangelistisch ausgerichtet und die Evangelisation
in jedem A._______-Kurs ein Kernthema sein soll. Den Teilnehmenden soll
Matthäus 28, 18-20 im Herz aufgehen, so "dass sie ein Anliegen für die
Unerreichten in unserem Land bekommen und ihre Ortsarbeit darauf aus-
richten."
Verbindliche Grundlage und höchste Autorität für Glauben und Leben ist
für den Beschwerdeführer allein die Bibel. Entsprechend wird an ihre gött-
liche Inspiration und Irrtumslosigkeit geglaubt (vgl. Art. 1 Ziff. 1.1. der Richt-
linien zur Aufnahme von Passivmitgliedern; Vernehmlassungsbeilage 6).
Zur Glaubensgrundlage wird weiter ausgeführt (Art. 1 Ziff. 1.5.):
Durch Rebellion verlor der Mensch seine ursprüngliche Beziehung zu Gott und
kam unter die Herrschaft des Bösen. Von Gott getrennt geht der Mensch un-
weigerlich der ewigen Verdammnis entgegen. Aus eigener Kraft kann er sich
nicht befreien. Einzig durch den persönlichen Glauben an Jesus Christus ist
die Rettung möglich. Wer sein Vertrauen in diesen Herrn setzt, erfährt Verge-
bung der Schuld und Befreiung von der Macht des Bösen. Erst nach der Wie-
dergeburt kann ein Mensch seiner eigentlichen Bestimmung entsprechend le-
ben und Gottes Auftrag für sein Leben erfüllen.
Daraus folgert die Vorinstanz zurecht, dass der Beschwerdeführer die
Merkmale der evangelikalen Bewegung erfüllt. Wie sie zutreffend darlegt,
sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung
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oder Mission fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus
der Zweckbestimmung der Statuten.
4.4.1 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG
geregelte Kinder- und Jugendarbeit beim Beschwerdeführer überhaupt
einnimmt.
Der Beschwerdeführer bietet in Bezug auf ihrer Kinder- und Jugendarbeit
folgendes an (…):
a) Ameisli (Kinder zwischen 5 und 9 Jahren)
Ziel und Mission: Die Ameisli-Arbeit des A._______ will in biblisch orientierten
Gemeinden oder als Pionierarbeit die Arbeit mit 5-9 jährigen Kindern
(=Ameisli) unterstützen. Ameisli werden ganzheitlich nach Geist, Seele und
Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und
integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A._______ arbeitet be-
wusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A._______-Mission ist uns
Ziel und Auftrag zugleich.
b) Jungschar (Kinder zwischen 9 und 13 Jahren)
Ziel und Mission: Die Jungschi-Arbeit des A._______ will in biblisch orientier-
ten Gemeinden oder als Pionierarbeit Jungschiangebote unterstützen. Junge
Menschen werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und
in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern
der Gesellschaft gefördert. Der A._______ arbeitet bewusst gemeindeorien-
tiert und evangelistisch. Die A._______-Mission ist uns Ziel und Auftrag zu-
gleich.
c) Teenie (Teens zwischen 13 und 16 Jahren) + Sport
Ziel und Mission: Der A._______ will in biblisch orientierten Gemeinden oder
als Pionierarbeit die Teenie- und Sportarbeit unterstützen. Junge Menschen
werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer
Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Ge-
sellschaft gefördert. Der A._______ arbeitet bewusst gemeindeorientiert und
evangelistisch. Die A._______-Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.
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Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass
der Beschwerdeführer Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihm verfolg-
ten religiösen Zwecken – missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glau-
bens und Seelsorge – gleichsetzt.
Der Beschwerdeführer hält auf seiner Homepage selber fest, dass die Andacht
ein wichtiger Bestandteil jedes A._______-Angebotes sei. Anlässlich dieser
Angebote würde von der grossen Liebe Gottes zu uns Menschen und von der
Versöhnung durch Jesus Christus erzählt, wobei die Bibel als Grundlage und
Massstab diene (…).
Gewisse Zielsetzungen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Kinder-
und Jugendarbeit verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit
denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht mehr der
Verkündung des Evangeliums als der individuellen Förderung der teilneh-
menden Kinder und Jugendlichen dienen. In der Beschwerdeschrift wird
selber angeführt, dass die Andacht ein wichtiger Bestandteil jedes Ange-
bots des Beschwerdeführers ist, und die Bibel dabei als Grundlage und
Massstab dient. Durch die Arbeit des Beschwerdeführers sollen junge
Menschen ermutigt werden, im Glauben an Jesus zu leben.
4.4.2 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer eine
Organisation ist, der seine Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermittlung
des Wortes Gottes unterordnet. Er verfolgt somit vor allem missionarische
Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Errei-
chung dieses Zwecks anzusehen.
Die Beschwerdeführer bietet keine darüber hinausgehende eigenständige
ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendli-
chen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Be-
dürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die
ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausser-
schulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgebe-
rischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen
dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem
Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Beim Be-
schwerdeführer vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen
der Kinder- und Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem
hauptsächlichen Vereinszweck ersichtlich wird, vor allem das Missionari-
sche. Entsprechend kann er keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen,
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dessen Ziele er nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise
verfolgt.
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden
Sachverhalt unzureichend festgestellt. Beim Beschwerdeführer stehe das
Wohl und die eigenständige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen an
erster Stelle. Auch müssen im Gegensatz zu öffentlichen Schulen weder
Kinder noch Jugendliche die Angebote des Beschwerdeführers in An-
spruch nehmen. Wer das tue, mache dies freiwillig und in Kenntnis der re-
ligiösen Werte, die der Beschwerdeführer vertrete. Auch sei der Beschwer-
deführer nicht sektiererisch tätig noch betreibe und fördere er eine konfron-
tative oder aggressive Evangelisierung oder Missionierung. Es werde ver-
sucht, Glaubensgrundlagen so zu vermitteln, dass sich Kinder und Jugend-
liche selber ein Bild über Gott machen und die persönlichen Konsequenzen
daraus ziehen könnten.
4.5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert zu Recht, dass der Gesetzgeber
glaubensbasierte Organisationen nicht per se von Subventionen auszu-
schliessen gedachte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschu-
lische Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich zu Finanzhilfen nach Art. 7
Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Massgebend ist dabei ausschliesslich, ob
die jeweils erbrachte Kinder- und Jugendarbeit der Zielsetzung gemäss
dem KJFG entspricht. So ist zu beurteilen, ob die Aktivitäten und Angebote
einer christlichen Organisation, welche diese aufgrund ihrer christlichen
Grundhaltung durchführt, die Entwicklung junger Menschen förderlich sind
und nicht unmittelbar missionarischen Zwecken dienen. Die zu Finanzhil-
fen berechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
darf zwar Ausdruck der christlichen Haltung sein, nicht aber als ein Mittel
zum Zweck missionarischer Tätigkeiten missbraucht werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.2). Dies-
bezüglich hat das Gericht in Erwägung 4.4 ein missionarisches Gesamtbild
festgestellt. Hiernach dienen die vom Beschwerdeführer durchgeführten
Aktivitäten und Angebote für Kinder und Jugendliche hauptsächlich einem
missionarischen Zweck und nicht der Förderung der Entwicklung junger
Menschen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wieviel Zeit die
Vermittlung christlicher Werte tatsächlich in den einzelnen Programmen in
Anspruch nimmt. Wichtig ist vielmehr, dass eben diese Vermittlung offen-
bar ein zentrales Anliegen des Beschwerdeführers ist, welche mit dem
Zweck des KJFG, wonach die ausserschulischen Angebote der Gesuch-
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steller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Ju-
gendlichen ausgerichtet sein sollen, nicht mehr zu vereinbaren ist. Damit
fällt der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie der glaubensbasierten Or-
ganisationen, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nach wie vor zu Subventionen gestützt auf das KJFG berechtigt sind.
4.6 Insgesamt ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der ausserschulischen Kinder- und Jugend-
arbeit überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Die entsprechenden
Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als begründet, schlüssig
und nachvollziehbar. Diese sind durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich zu bestätigen. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt
unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich
und rechtsungleich, indem andere christliche (z.B. CEVI Schweiz und
Jungwacht & Blauring) und säkulare Jugendorganisationen (z.B. Jungpar-
teien) weiterhin Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG erhalten würden.
5.1 In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, dass ge-
mäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch Organisationen, die nicht schwer-
punktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für
Programme beantragen könnten. Dazu nenne die Botschaft explizit Ju-
gendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder themati-
schen Organisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Reli-
giöse Organisationen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten
keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb
erfolgte die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisa-
tionen gegenüber thematischen Organisationen aufgrund des Norm-
zwecks und begründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unter-
schiedlichen Strukturen und die thematische Ausrichtung von Organisatio-
nen berücksichtigt würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der
stärkeren inhaltlichen Steuerung verhältnismässig. Die Vorinstanz habe
sodann zwecks Entscheidfindung Prämissen, welche sich auf sachlichen
Gründen abstützen, sowie alle relevanten Sachverhaltselemente in die
Überlegungen einbezogen und nach sorgsamem Abwägen den angefoch-
tenen Entscheid gefasst. Dieser verstosse damit nicht gegen das Willkür-
verbot.
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5.2 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8 BV geregelt. Die
Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass recht-
liche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen un-
terlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18).
Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289
E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn
zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch
sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm re-
levanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine
rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn
sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., 2016, Rz. 587 f.).
Wie bereits in Erwägung 4.5.1 ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 entschieden, dass eine auf
christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Ju-
gendarbeit nicht grundsätzlich von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
ausgeschlossen ist. Die vom Beschwerdeführer selbst genannten Bei-
spiele zeigen ihrerseits ebenfalls, dass eine auf christlichen Grundwerten
erbrachte ausserschulische Arbeit zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
berechtigen kann. Vorliegend führten indessen sachliche Gründe zur
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer nicht die
Förderung junger Menschen, sondern interne Missionierungsbestreben im
Vordergrund stehen (vgl. E. 4.4 ff.). Aus den obenstehenden Ausführungen
ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwer-
deführers vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher
Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und
Jugendarbeit des Beschwerdeführers geprüft und dem Zweck des KJFG
gegenübergestellt hat. Die ungleiche Behandlung zwischen dem Be-
schwerdeführer sowie „den ganz grossen Organisationen“ CEVI Schweiz
und Jungwacht & Blauring basiert damit auf unterschiedlichen Sachverhal-
ten, womit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots auszumachen
ist.
5.3 Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung mit anderen
Organisationen mit Jugendwerk, insbesondere Jungparteien, erweist sich
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ebenfalls nicht als zutreffend. Anders als bei den glaubensbasierten Orga-
nisationen sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich
vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des
Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipa-
tion von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG,
BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegenüber hat sich
der Bundesrat keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern
und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Entsprechend den Forderungen des
Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern
und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die
Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitra-
gen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integ-
rieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundes-
ebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und
Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 Bst. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und
2 KJFG, in Art. 20 bis 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der reli-
giösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG
wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und
Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der
Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensba-
sierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugend-
verbänden auf der anderen Seite gewollt. Diese vom Gesetzgeber gewollte
und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfer-
tigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung
zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.).
5.4 Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV verankert. Willkür bei der Auslegung
und Anwendung von Gesetzesnormen liegt vor, wenn ein Entscheid offen-
sichtlich unhaltbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3, 134 I 140 E. 5.4). Bei der Aus-
übung von Ermessen ist das Willkürverbot verletzt, wo der Ermessensent-
scheid sich auf keine sachlichen Gründe stützt, klar gegen unumstrittene
höherrangige Normen oder Rechtsgrundsätze verstösst oder schikanös
oder klar ungerecht ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte,
2. Aufl., 2013, S. 401). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss
dessen Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE
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135 V 2 E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Will-
kürverbot werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene
Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Ver-
hältnis eines einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten
Rechtssatz untersucht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605).
Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass der vor-
instanzliche Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung un-
haltbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung des Entscheids
stützt sich auf sachliche Gründe ab und entspricht dem Kerngedanken des
KJFG respektive setzt die Absichten des Gesetzgebers gemäss der Bot-
schaft um. Ebenfalls bewirkt der angefochtene Entscheid keine schikanöse
oder klar ungerechte Behandlung des Beschwerdeführers. Somit ist insge-
samt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 12. Februar 2015 eben-
falls eine Verletzung der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV und Art. 9
EMRK. Es gehe der Vorinstanz letztlich nur darum, dass keine "evange-
lisch-freikirchliche Organisation" mehr mit Mitteln des Staates ausserschu-
lische Kinder- und Jugendarbeit betreibe.
6.1 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15 BV
verankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige
Berücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden re-
ligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15 BV verbiete es,
nach dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Diffe-
renzierung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher
Tatsachen sei hingegen – gleich wie im Rahmen von Art. 8 BV – zulässig.
Die angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiö-
sen Bewertungen.
6.2 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den ver-
schiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religions-
freiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wegen religiöser oder
weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es dem
Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die Legiti-
mität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen.
Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glauben ist nicht
zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert seinerseits, dass
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Seite 19
der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Situationen gleich be-
handelt (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 269 f.). Auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit
können sich in erster Linie natürliche Personen ungeachtet ihrer Staatsan-
gehörigkeit berufen. Juristische Personen werden nach der Praxis des
Bundesgerichts durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich
nicht geschützt. Ein ausnahmsweiser Schutz juristischer Personen ist dann
gegeben, wenn diese nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches
Ziel verfolgen (BGE 118 Ia 46 E. 3b; Urteil des BVGer B- 5474/2014 vom
5. August 2016 E. 8; zum ganzen REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, a.a.O., S.
314 f.).
6.3 Vorliegend verfolgt der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten vor
allem ein religiöses Ziel, womit er sich grundsätzlich auf die Glaubens- und
Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV berufen kann.
Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK sowie Art. 18 UNO-Pakt II (SR
0.103.2) gleichermassen gewährleistete Religionsfreiheit umfasst sowohl
die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen An-
schauungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende
Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizie-
ren und zu verbreiten. Zum nicht einschränkbaren Kernbereich gehört ein-
zig die innere Religionsfreiheit im Sinne der inneren Überzeugung; die
äussere Glaubensfreiheit kann hingegen unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV eingeschränkt werden (vgl. BGE 135 I 79 E. 5 mit Hinweisen).
Dass die in Frage stehende Verweigerung von Finanzhilfen nach Art. 7
Abs. 2 KJFG nicht den unantastbaren Kerngehalt der Religionsfreiheit be-
rührt, liegt auf der Hand. Es ist somit zu prüfen, ob die Verweigerung eine
unter dem Blickwinkel von Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Glau-
bens- und Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers darstellt.
6.4 Wie bereits in der Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, bestand für die
Vorinstanz eine gesetzliche Grundlage, ihre Praxis zur Gewährung von Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG zu
überprüfen.
6.5 Zudem ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, dass die
Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vorgenom-
men hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund
wesentlicher Tatsachen die Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdefüh-
rers geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben
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Weise ist die Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugend-
organisationen verfahren. Unter diesen Umständen ist keine Ungleichbe-
handlung von Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen
Überzeugungen zu erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf
christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Folglich hat die
Vorinstanz glaubensbasierte Organisationen auch nicht generell vom Sub-
ventionsanspruch gestützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist
durch die angefochtene Verfügung keine Verletzung der Glaubens- und
Gewissensfreiheit bzw. Religionsfreiheit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 15 BV bzw. Art. 9 EMRK zu erkennen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 1'500.– festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss entnom-
men.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular und Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück)


Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy




Versand: 28. Oktober 2016