B-5016/2012 - Abteilung II - Landwirtschaftlicher Produktionskataster - Abgrenzung des Berggebietes
Karar Dilini Çevir:
B-5016/2012 - Abteilung II - Landwirtschaftlicher Produktionskataster - Abgrenzung des Berggebietes
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-5016/2012


U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.



Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Sektion Recht und Verfahren,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Abgrenzung des Berggebietes.


B-5016/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 orientierte A._______ (Beschwerdefüh-
rer), wohnhaft (…) in B._______ (Bergzone II), das Bundesamt für Land-
wirtschaft BLW (Vorinstanz) darüber, dass er per 1. Januar 2012 von
C._______ die angrenzende Liegenschaft D._______strasse (…) in
B._______ (Bergzone I) erworben habe. In selbigem Schreiben stellte der
Beschwerdeführer zudem das Gesuch, beide Liegenschaften der Berg-
zone II zuzuteilen.
Mit Verfügung vom 24. August 2012 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.-
Dabei verwies sie in ihrer Begründung auf einen Entscheid des Eidge-
nössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 8. März 1976, mit wel-
chem eine beantragte Umzonung der Liegenschaft
D._______strasse (…) von der Zone I in die Zone II des Viehwirtschafts-
katasters abgelehnt wurde. So sei eine Revision des damaligen Ent-
scheides nur dann angezeigt, wenn eine Änderung der Rechts- oder
Sachlage eingetreten sei. Ausschlaggebend für die damalige Einteilung
seien insbesondere die beiden Kriterien "Oberflächengestaltung" sowie
"Verkehrslage" gewesen. Hinsichtlich dieser beiden Kriterien und deren
Anwendung habe sich seit 1976 jedoch nichts geändert, weshalb kein
Revisionsgrund bestehe.
B.
Mit Beschwerde vom 24. September 2012 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt primär die Aufhe-
bung der Verfügung vom 24. August 2012 unter Kostenfolge zu Lasten
der Vorinstanz. Des Weiteren sei auf das Gesuch auf Umzonung einzu-
treten und die Liegenschaft D._______strasse (…) auf den 1. Januar
2013 in die Bergzone II umzuteilen.
Der Beschwerdeführer argumentiert dahingehend, dass ein gefällter Ent-
scheid niemals auf Jahrzehnte hinaus als unumstösslich bezeichnet wer-
den dürfe. Auch habe sich die Rechts- und Sachlage seit 1976 sehr wohl
geändert. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Be-
trieb D._______strasse (…) nicht mehr gleich bewirtschaftet werde wie
früher. So seien denn auch heute der Aufwand und die Kosten der Milch-
transporte durch die erschwerten Zufahrten wesentlich höher als im
Durchschnitt.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus,
dass sich die rechtliche Situation seit dem Entscheid des Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartements zwar formell geändert habe, mate-
riell jedoch keine relevanten Änderungen eingetreten seien. So gehe es
exakt um jene Flächen, die bereits 1976 überprüft worden seien, und hin-
sichtlich der im vorliegenden Fall massgeblichen Kriterien ("Verkehrslage"
und "Oberflächengestaltung") hätten sich keine Veränderungen ergeben.
Schliesslich seien der Standort und die Zonenzugehörigkeit der Flächen
des Betriebszentrums bei der Abgrenzung in keiner Weise relevant.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 24. August 2012
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirt-
schaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesäm-
ter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen
ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdele-
gitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht, Basel 2008, S. 78, Rz. 2.164). Soweit der Beschwerdefüh-
rer in materieller Hinsicht die Umzonung der Liegenschaft
D._______strasse (…) auf den 1. Januar 2013 in die Bergzone II bean-
tragt, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Es entspricht der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der
öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht
oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist (vgl. BGE 94 I 336
E. 4). Dauerrechtsverhältnisse können aufgrund einer Änderung der
Rechtsgrundlagen oder einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse nachträglich fehlerhaft werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, S. 221 f., Rz. 998 ff.). Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung
von Zonen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Zonen-
Verordnung, SR 912.1]) sieht daher vor, dass die Vorinstanz im Rahmen
der Kriterien nach Art. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung von sich
aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die
Zonen des Berg- und Talgebiets ändern kann. Eine bestehende, aber feh-
lerhafte Zoneneinteilung kann jedoch nur dann abgeändert werden, wenn
von den sich widerstreitenden Interessen der Wahrung der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts und der Rechtssicherheit der erste-
ren der Vorrang gebührt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2208/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.2 mit Hinweisen; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 221 f., Rz. 997a ff.).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es seit 1976 zu einer
Änderung der Rechtsgrundlagen gekommen sei, so liegt er damit zwar
rein formell richtig, doch kann er aus diesem Umstand alleine nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Unter der zum Zeitpunkt des Entscheids des Eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartements anwendbaren Verordnung über den landwirtschaftli-
chen Produktionskataster und über die Abgrenzung des Berggebiets so-
wie der voralpinen Hügelzone vom 10. November 1971 (AS 1971
1623 ff.) wurde das Berggebiet abgegrenzt durch die Standardgrenze
sowie die Grenze des Viehwirtschaftskatasters (Art. 2 Abs. 1). Erstere war
gemäss Art. 3 der Verordnung im Wesentlichen auf Grund der klimati-
schen Lage, der Verkehrslage und der Oberflächengestaltung festzule-
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gen. Des Weiteren wurde das Berggebiet des Viehwirtschaftskatasters in
drei Zonen (I bis III) eingeteilt (Art. 4 Abs. 2).
Gemäss der heute geltenden Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung, in
Kraft seit dem 1. Januar 1999, umfasst das Berggebiet die Bergzonen
I bis IV (Art. 1 Abs. 3 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Un-
terteilung des Berggebietes sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Landwirtschaftliche
Zonen-Verordnung in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu be-
rücksichtigen:
"a) die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit;
b) die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelege-
nen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her;
c) die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und
Steillagen."
Im Vergleich zu 1976 haben sich somit zwei wesentliche Veränderungen
ergeben: Der Wegfall der auf die Viehwirtschaft bezogenen Abgren-
zungskriterien sowie die detailliertere Unterteilung des Berggebiets in vier
statt drei Zonen. Beides hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Situati-
on der Liegenschaft D._______strasse (…). Wie sich dem Entscheid des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 8. März 1976 klar
entnehmen lässt (S. 3), waren für die Einteilung der Liegenschaft lediglich
die Kriterien "klimatische Verhältnisse", "Verkehrslage" und "Oberflächen-
gestaltung" ausschlaggebend. Diese stellen auch heute noch die ent-
scheidenden Kriterien für die Zoneneinteilung im Berggebiet dar. Die auf
die Viehwirtschaft bezogenen Abgrenzungskriterien waren hingegen für
den Entscheid 1976 irrelevant. Die detailliertere Unterteilung des Bergge-
bietes wiederum findet ihren Ursprung in der Einführung der Zone IV des
Viehwirtschaftskatasters per 1. Januar 1980 (AS 1980 1739; die vier Zo-
nen des Viehwirtschaftskatasters werden seit 1991 als Berggebiet mit den
Bergzonen I bis IV bezeichnet [AS 1991 1117 ff.]) zur besseren Berück-
sichtigung extremer Berglagen, wobei zur Umsetzung die Zone III unter-
teilt wurde (vgl. BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT BLW, Die landwirt-
schaftlichen Erschwerniszonen der Schweiz, Bern 2008, S. 13). Die im
vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden, im Vergleich zu 1976 unver-
änderten Flächen in den Zonen I und II blieben von diesen Änderungen
unberührt. Die seit 1976 eingetretenen Änderungen in den Rechtsgrund-
lagen hatten somit keinen Einfluss auf die Situation der Liegenschaft
D._______strasse (…) und rechtfertigen daher auch keine Umzonung.
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2.3 Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Betrieb
D._______strasse (…) nicht mehr gleich bewirtschaftet werde wie früher,
rechtfertigt für sich alleine keine Umzonung. Wie sich dem Wortlaut von
Art. 2 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung klar entnehmen lässt,
sind für die Zoneneinteilung einzig und allein die Kriterien "klimatische
Verhältnisse", "Verkehrslage" und "Oberflächengestaltung" ausschlagge-
bend. Die Fragen des Standorts bzw. der Zonenzugehörigkeit der Flä-
chen des Betriebszentrums sowie die Art der Bewirtschaftung sind für die
Zoneneinteilung nicht relevant. Entscheidend ist einzig, ob es objektiv seit
1976 bei den drei genannten Kriterien zu einer Änderung der Lage ge-
kommen ist. Wenn nun also beispielsweise - wie im vorliegenden Fall -
eine Änderung in der Art der Bewirtschaftung zu einem erhöhten Aufwand
oder erhöhten Kosten führt, ohne dass dies in einer Veränderung der ge-
nannten Kriterien begründet liegt, so rechtfertigt dies keine Umzonung.
Andere Argumente und/oder Belege, dass seit 1976 eine erhebliche Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, hat der Be-
schwerdeführer jedoch weder in seinem Gesuch vom 16. Mai 2012 noch
in seiner Beschwerde vom 24. September 2012 vorgebracht. Der Be-
schwerdeführer hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in
seinem Gesuch vom 16. Mai 2012 noch in seiner Beschwerde vom
24. September 2012 Argumente und/oder Belege vorgebracht hat, die ei-
ne erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgezeigt hät-
ten. Nachdem auch die seit 1976 eingetretenen Änderungen in den
Rechtsgrundlagen keine Umzonung rechtfertigen, ist festzustellen, dass
die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 700.- festgelegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. s
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)


Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 10. Januar 2013