B-38/2011 - Abteilung II - Widerspruchssachen - Widerspruchsverfahren Nr.9948 - IKB / ICB BANKING ...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B38/2011, B39/2011, B40/2011
U r t e i l v om 2 9 . Ap r i l 2 0 1 1
Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
Parteien ICB Financial Group Holdings AG, Schulhausstrasse 1,
8834 Schindellegi,
vertreten durch Bovard AG, Optingenstrasse 16,
3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin,
gegen
IKB Deutsche Industriebank AG,
WilhelmBötzkesStrasse 1, D40474 Düsseldorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kikinis,
Waffenplatzstrasse 10, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 9946 – IKB / ICB (fig.);
Widerspruchsverfahren Nr. 9947 – IKB / ICB;
Widerspruchsverfahren Nr. 9948 – IKB / ICB BANKING
GROUP.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
Nr. 828'636 "IKB" (Widerspruchsmarke) mit Ursprungsland Deutschland.
Sie wird beansprucht für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Gestion d'entreprise; administration commerciale;
renseignements d'affaires; analyse de prix de revient; conseil en gestion
d'entreprise; investigations dans le domaine des affaires; services
d'information commerciale; recherches dans le domaine des affaires; conseil
en organisation d'entreprise; estimation d'opérations commerciales;
prévisions économiques.
Klasse 36: Opérations financières; opérations monétaires; opérations
immobilières; analyse financière; émission de cartes de crédit; services de
prêt sur gage; conseil en assurances; services de cautionnement; opérations
de compensation (secteur financier); services de prêts (financement);
services de cartes de débit; courtage de valeurs mobilières; services
d'affacturage; informations financières; conseil financier; estimations
financières (assurances, banques, immobilier); services de financement;
fonds communs de placement; gérance d'immeubles; gestion immobilière;
évaluation de biens immobiliers; créditbail immobilier; services d'agences de
logement; services d'agences immobilières; investissement de capitaux;
transfert électronique de fonds; prêts remboursables par versements;
agences de crédit; créditbail; services fiduciaires; location de bureaux
(immobilier); courtage en assurances; gestion financière; informations en
matière d'assurances.
Klasse 37: Construction; supervision de constructions de bâtiments.
Klasse 42: Conseil architectural; travaux d'arpentage; services d'ingénierie;
services d'architectes; étude de projets techniques.
Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 19.
September 2008 Widerspruch gegen folgende Marken der
Beschwerdeführerin:
– Angefochtene Marke 1: CHMarke Nr. 572'653 "ICB" (fig.)
(Widerspruchsvsverfahren Nr. 9946). Sie hat folgendes Aussehen:
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– Angefochtene Marke 2: CHMarke Nr. 572'654 "ICB"
(Widerspruchsverfahren Nr. 9947)
– Angefochtene Marke 3: CHMarke Nr. 572'655 "ICB BANKING
GROUP" (Widerspruchsverfahren Nr. 9948).
Alle drei angefochtenen Marken sind am 19. Juni 2008 veröffentlicht
worden und werden für folgende Dienstleistungen der Klasse 36
beansprucht:
Affaires financières; affaires monétaires; banque directe [homebanking];
Bourse (cote en ); compensation (opérations de ) [change]; prêt [finances];
cartes de débits (services de ); dépôt de valeurs; Bourse (courtage en );
financières (informations ); analyse financière; services de financement;
consultation en matière financière; estimations financières [assurances,
banques, immobilier]; fonds (placement de ); parrainage financier; change
(opérations de ); capitaux (investissement de ); cartes de crédits (services
de ); émission de cartes de crédit; agences de crédit; nantissement (prêt sur
); voyage (émission de chèques de ); vérification des chèques; caisses de
prévoyance; estimations fiscales; services d'audit en matière d'impôts;
paiement par acomptes; transfert électronique de fonds; garanties [cautions];
location des coffresforts; transfert de knowhow financière (consultation en
matière financière); fortunes (gérance de ); fiduciaires (services ); coffres
forts (dépôt en ).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in allen drei Verfahren, die
angefochtene Marke sei für alle beanspruchten Dienstleistungen zu
löschen, und der Widerspruch sei gutzuheissen.
Je mit Eingabe vom 26. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin,
der Widerspruch sei vollumfänglich abzuweisen. Sie verneinte das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht nur mit der Begründung, die
Vergleichszeichen seien sich nicht ähnlich, sondern auch mit der
Argumentation, das Zeichen IKB sei nicht markenmässig gebraucht
worden und habe insbesondere für die beanspruchten Dienstleistungen
praktisch keine Kennzeichnungskraft.
Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdegegnerin je mit Schreiben vom
31. März 2009, eine Replik einzureichen und zur behaupteten
Kennzeichnungsschwäche des Widerspruchszeichens Stellung zu
nehmen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragte je mit Replik vom 9. November
2009, die Begehren der Beschwerdeführerin seien abzuweisen, soweit
auf diese überhaupt einzutreten sei. Sie habe auf Grund der
eingereichten Widerspruchsbeilagen den markenmässigen Gebrauch der
Marke IKB aufgezeigt, zudem sei für die Marke IKB von einer mindestens
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.
In ihren Dupliken vom 12. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin,
die Widersprüche seien abzuweisen.
Am 18. November 2010 hiess die Vorinstanz die Widersprüche Nr. 9946,
9947 und 9948 gut und widerrief die Schweizer Marken Nr. 572'653 "ICB"
(fig.), Nr. 572'654 "ICB" und Nr. 572'655 "ICB BANKING GROUP". Zur
Begründung führte sie aus, soweit die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben vom 26. März 2009 die Einrede des Nichtgebrauchs geltend
gemacht habe, bleibe diese – da sich die Widerspruchsmarke zu diesem
Zeitpunkt noch in der Karenzfrist befunden habe – unbeachtlich.
Hinsichtlich der von den Vergleichszeichen beanspruchten
Dienstleistungen bestehe Dienstleistungsidentität oder zumindest –
gleichartigkeit.
Im Widerspruchsentscheid Nr. 9947 (IKB / ICB) erläuterte sie, die
Vergleichszeichen seien gleich lang (3 Buchstaben), wiesen den gleichen
Anfangs und Endbuchstaben auf und unterschieden sich einzig beim
Mittelbuchstaben. Daraus resultiere eine grosse visuelle Ähnlichkeit,
zumal der Mittelbuchstabe C der angefochtenen Marke in Kombination
mit dem vorangehenden Buchstaben I dem Mittelbuchstaben K der
Widerspruchsmarke sehr ähnle. Auf Grund der schriftbildlichen
Übereinstimmungen sowie des gleichen Vokals, der gleichen Silbenzahl
und einer ähnlichen Vokalfolge bestehe daher eine Ähnlichkeit zwischen
den Vergleichszeichen. Es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die
Abweichung in der Wortmitte der angefochtenen Marke (zumindest)
übersehe, was ausreichend sei, um eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen. Dies müsse auch unter der Prämisse gelten, dass die vorliegend
massgebenden Dienstleistungen der Klasse 36 keine Massengüter des
täglichen Bedarfs seien, bei denen gemäss Rechtsprechung von einem
tiefen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden könne. In Anbetracht
der Dienstleistungsidentität respektive hohen
Dienstleistungsgleichartigkeit sei der von der angefochtenen Marke zu
beachtende Abstand somit nicht eingehalten. Eine Verwechslungsgefahr
sei deshalb zu bejahen.
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In den Widerspruchsentscheiden Nr. 9946 (IKB / ICB [fig.]) und Nr. 9948
(IKB / ICB BANKING GROUP) bejahte die Vorinstanz die
Verwechslungsgefahr im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie
im Widerspruchsentscheid Nr. 9947. Sie erklärte zusätzlich, die
figurativen Elemente der angefochtenen Marke 1 wiesen durchaus ein
eigenständiges Gepräge auf, würden aber wohl in erster Linie als
dekorative Elemente wahrgenommen und vermöchten daher den
Gesamteindruck nicht in massgebender Weise zu beeinflussen
(Widerspruchsentscheid Nr. 9946 [IKB / ICB {fig.}]) respektive der
beschreibende Zusatz "BANKING GROUP" vermöge den
Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens 3 nicht in massgebender
Weise zu beeinflussen (Widerspruchsentscheid Nr. 9948 [IKB / ICB
BANKING GROUP]).
B.
Gegen diese drei Widerspruchsentscheide erhob die Beschwerdeführerin
je mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Widerspruchsverfahren Nr. 9946: B39/2011;
Widerspruchsverfahren Nr. 9947: B40/2011; Widerspruchsverfahren Nr.
9948: B38/2011). Sie beantragt, die angefochtenen Entscheide seien
aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen Marken sei
vollumfänglich zu bestätigen.
C.
Die Vorinstanz erklärte je mit Vernehmlassung vom 4. März 2011, sie
verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantrage, unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen, die
Beschwerden seien abzuweisen.
D.
Je mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie
überhaupt einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte sie den
prozessualen Antrag, eventualiter sei der Beschwerdegegnerin vor einem
Entscheid in der Sache nochmals Frist für eine zusätzliche Eingabe
anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht Bestimmungen des
Bundesrechts als relevant erachten sollte, die von keiner Partei
angerufen würden.
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E.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die drei Beschwerden richten sich gegen drei Verfügungen der
Vorinstanz vom 18. November 2010, mit denen diese die Widersprüche
Nr. 9946, 9947 sowie 9948 der Beschwerdegegnerin gutgeheissen hat.
Alle drei Widersprüche stützen sich auf dieselbe Widerspruchsmarke
(internationale Registrierung Nr. 828'636 "IKB") und richten sich gegen
drei für jeweils die gleichen Dienstleistungen beanspruchte Schweizer
Marken der Beschwerdeführerin, welche aus dem Zeichen "ICB"
bestehen (CHMarke Nr. 572'654) respektive dieses Wortelement
aufweisen (CHMarken Nr. 572'653 "ICB" [fig.] respektive Nr. 572'655
"ICB BANKING GROUP"). Der zu beurteilende Sachverhalt und auch die
sich stellenden Rechtsfragen sind somit im Falle der drei Widersprüche
respektive Beschwerden sehr ähnlich, so dass sich aus
prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung der Verfahren
aufdrängt (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.17; Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]).
1.2. Angesichts der Verfahrensvereinigung erübrigt sich die Beantwortung
der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob die
Beschwerdeführerin im Verfahren B39/2011 auf Eingaben, die sie im
Rahmen des Verfahrens B40/2011 gemacht hat, verweisen durfte.
Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die
Beschwerdebegründung nicht einzig aus der Beschwerdeschrift ergeben
muss. Auf frühere Eingaben darf verwiesen werden, soweit man sich
nicht mit einer reinen Wiederholung der Eingabe bei der Vorinstanz oder
einem globalen Verweis darauf begnügt (FRANK SEETHALER / FABIA
BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52, N. 72, mit Verweis u.a. auf
BGE 123 V 335 E. 1a). Dies trifft im Falle der Beschwerdeführerin zu.
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Deren Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten
Eingaben war somit zulässig.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in
Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat an den
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die
angefochtenen Verfügungen besonders berührt. Sie hat zudem ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG), die verlangten Kostenvorschüsse wurden fristgemäss
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Beschwerdeführerin habe die
Verletzung von Bundesrecht gerügt, ohne anzugeben, welche Normen
des Bundesrechts durch den angefochtenen Entscheid angeblich verletzt
sein sollten. Es bleibe deshalb auf Grund der Beschwerde unklar, welche
Normen des Bundesrechts verletzt sein sollten. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass andere Bestimmungen
des Bundesrechts relevant sein sollten, als diejenigen, auf welche die
Beschwerdegegnerin eingehe (vor allem Art. 3 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]), hätte
das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin vor einem
Entscheid in der Sache im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdegegnerin nochmals die Möglichkeit zu einer
zusätzlichen Stellungnahme einzuräumen.
Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 5 ff. hiernach), stützt das
Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Entscheid im Wesentlichen
auf den von der Beschwerdegegnerin genannten Artikel 3 MSchG. Die
Einladung zu einer zusätzlichen Stellungnahme erübrigt sich daher.
4.
Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, sie würden ihre Marke in der
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Schweiz nicht gebrauchen respektive hätten nicht vor, diese zu
gebrauchen.
4.1. Was die Widerspruchsmarke betrifft, rügt die Beschwerdeführerin wie
bereits in ihrer Eingabe vom 26. März 2009 an die Vorinstanz, die
Beschwerdegegnerin sei den Beweis für die von ihr behauptete
Benutzung der Widerspruchsmarke in der Schweiz schuldig geblieben.
In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz, dass sich die
Widerspruchsmarke zur Zeit der Einrede des Nichtgebrauchs noch in der
Karenzfrist befunden habe, weshalb die Einrede des Nichtgebrauchs
unbeachtlich sei.
4.1.1. Eine ältere Marke wird nur geschützt, soweit sie im
Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie
beansprucht wird, hinreichend gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1
MSchG). Der rechtserhaltende Gebrauch muss im
Widerspruchsverfahren in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben,
bevor er durch die Gegenpartei einredeweise bestritten worden ist (vgl.
Art. 32 MSchG). Art. 12 Abs. 1 MSchG gewährt dem Markeninhaber
allerdings eine fünfjährige Karenzfrist, um den Gebrauch aufzunehmen.
Ist die Karenzfrist im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme zum
Widerspruch noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 22 Abs. 3 der
Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR
232.111]), soll der Nichtgebrauch durch die Widerspruchsgegnerin nicht
eingewendet werden können. Jedenfalls ist die Einrede unbeachtlich,
wenn sie mit der ersten Stellungnahme vor Ablauf der Karenzfrist erfolgt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B7460/2006 vom 6. Juli
2007 E. 3 – Adia / Aida Jobs, mit Verweis u.a. auf Entscheid der
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für
Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht [sic!] 1999 S. 281
E. 5 – Genesis / Genesis).
Für internationale Registrierungen beginnt die Karenzfrist ein Jahr nach
dem Datum der Mitteilung der Schutzausdehnung („date de notification“;
vgl. Richtlinien der Vorinstanz in Markensachen [Stand: 1. 1. 2011], Teil
5, Ziffer 6.3.1), soweit – wie im vorliegenden Fall – das Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967; SR 0.232.112.3) Anwendung
findet (zur Karenzfrist bei Anwendung des Protokolls vom 27. Juni 1989
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
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Marken [MMP; SR 0.232.112.4] siehe Urteil des BVGer B1077/2008 vom
3. März 2009 E. 3 – SKY / SkySIM).
4.1.2. Die Widerspruchsmarke wurde am 12. August 2004 notifiziert,
weshalb die Karenzfrist am 12. August 2005 zu laufen begann und fünf
Jahre später, d.h. am 12. August 2010, endete. Da die Karenzfrist im
Zeitpunkt der Einrede des Nichtgebrauchs (26. März 2009) noch nicht
abgelaufen war, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht hinwies, ist die Einrede der Beschwerdeführerin also nicht zu
beachten. Das Datum, an dem das vorliegende Urteil gefällt wird, hat
diesbezüglich keinen Einfluss, da eine Nichtgebrauchseinrede im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren ohnehin zu spät erfolgt (Urteil des
BVGer B1641/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 4 – Summer Parade).
4.2. Hinsichtlich der angefochtenen Marken zweifelt die
Beschwerdegegnerin daran, dass die Beschwerdeführerin diese in der
Schweiz benutzen wird. Die Marken seien daher wegen fehlender
Gebrauchsabsicht nichtig.
4.2.1. Das Widerspruchsverfahren ist ein rein registerrechtliches
Verfahren, womit für die Beurteilung einer Markenkollision der Eintrag im
Markenregister massgebend ist (Urteil des BVGer B3268/2007 vom 25.
Januar 2008 E. 4.1 – MBR / MR, mit Verweisen). Demnach bildet die
Nichtigkeit einer Marke nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
(vgl. Urteil des BVGer B6767/2007 vom 16. Dezember 2009 E. 6.1 – La
City / TCity), weshalb die entsprechende Rüge der Beschwerdegegnerin
unbeachtlich ist.
4.2.2. Entsprechend der vorgenannten Qualifikation des
Widerspruchsverfahrens sind daher auch weitere Begleitumstände, wie
sie die Beschwerdeführerin vorbringt ("Allgemeine Bemerkungen zur
Beschwerdeführerin"; "Allgemeine Bemerkungen zur
Beschwerdegegnerin"; Aktivität auf unterschiedlichen Märkten),
unbeachtlich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht betont.
5.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
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5.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit
anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 –
Kamillosan).
5.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von
Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist
von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und
unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
E. 6b/bb – Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 – Yello).
5.3. Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a – Boss / Boks; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel
2009 [SIWR III/1], N. 864).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild, und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc –
Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b – Boss / Boks). Dabei genügt es für die
Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser
Kriterien bejaht wird (MARBACH, SIWR III/1, N. 875; RKGE in sic! 2006
S. 761 E. 4 – McDONALD'S / McLake). Der Wortklang wird im
Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die
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Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E.
5a – Kamillosan; BGE 119 II 473 E. 2c – Radion; RKGE in sic! 2002 S.
101 E. 6 – Mikron [fig.] / Mikromat [fig.]).
Bei aus Wort und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen
Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend
sind die prägenden Wort oder Bildelemente, während
unterscheidungsschwache Wort oder Bildelemente den Gesamteindruck
weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort
wie auch Bildelemente, so können diese den Erinnerungseindruck
gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B4159/2009 vom 25.
November 2009 E. 2.4 – EFE [fig.] / EVE, und B7500/2006 vom 19.
Dezember 2007 E. 6.4 – Diva Cravatte [fig.] / DD DIVO DIVA [fig.], je mit
Verweisen).
6.
Die Vorinstanz beurteilte die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen
der Vergleichszeichen als identisch respektive gleichartig, was von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten wird. Es kann daher
sogleich auf die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte
Zeichenähnlichkeit eingegangen werden.
7.
Die Widerspruchsmarke besteht aus dem aus drei Grossbuchstaben
bestehenden Akronym IKB, die angefochtene Marke 2 aus dem ebenfalls
aus drei Grossbuchstaben bestehenden Akronym ICB. Die angefochtene
Marke 3 weist zusätzlich zum Akronym ICB die beiden Wörter "BANKING
GROUP" auf. Bei der angefochtenen Marke 1 ist das Akronym ICB auf
weissem Grund in einer relativ fetten Schrift gehalten, welche Kapitälchen
aufweist. Links davon befindet sich ein schwarzweiss gestreifter Kreis,
der von der linken Seite her bis zur Hälfte von einem schwarzen Element
umschlossen wird, welches an einen Holzbaustein in Form einer
stilisierten Brücke erinnert.
Somit unterscheidet sich die angefochtene Marke 2 im mittleren
Buchstaben von der Widerspruchsmarke (C statt K). Die angefochtenen
Marken 1 und 3 unterscheiden sich zusätzlich durch das oben
beschriebene Bildelement respektive den Zusatz "BANKING GROUP"
von der Widerspruchsmarke.
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Seite 12
7.1. Zunächst sind die Vergleichsmarken in schriftbildlicher Hinsicht zu
vergleichen.
7.1.1. Die Beschwerdeführerin hält es für verfehlt, die Kombination der
Buchstaben I und C als visuell ähnlich zum mittleren Buchstaben K der
Widerspruchsmarke zu betrachten, wie dies die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin tun. Die Beschwerdegegnerin ergänzt in diesem
Zusammenhang noch, dass bei der Marke IKB der Buchstabe I im
Schriftbild mit der vertikalen Linie, die den Rücken des Buchstabens K
bilde, verschmelze, so dass sich die beiden Marken ICB und IKB trotz
rundem Aussehen des Buchstabens C und eckigem Aussehen des
Buchstabens K sehr ähnlich seien. Dazu komme, dass sowohl der
Buchstabe K als auch der Buchstabe C beide sowohl rechts oben als
auch rechts unten einen Abschluss hätten und gegen vorne geöffnet, auf
der linken Seite jedoch geschlossen seien. Schliesslich weist die
Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Buchstabe K auf Deutsch
häufig für die Eindeutschung fremdsprachiger Wörter verwendet werde,
zudem existiere der Buchstabe K im Französischen, Italienischen und
weiteren romanischen Sprachen nicht, ausser für Fremdwörter, so dass
bei ähnlich lautenden Wörtern anstelle des K im Deutschen ein C stehe.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ähnlichkeit zwischen
dem Grossbuchstaben K und dem Grossbuchstaben C nicht derart gross
wie etwa zwischen einem stilisierten Grossbuchstaben P mit grossem
"Bauch" und dem Grossbuchstaben D (vgl. RKGE in sic! 2001 S. 651 –
MPC by Tenson [fig.] / MDC). Denn der Buchstabe K stellt mit den von
der vertikalen Linie abgehenden Schenkeln ein eckiger Buchstabe dar,
während der Buchstabe C ein nicht ganz durchgehendes Oval beschreibt
und insofern im Wesentlichen rund erscheint. Angesichts dieser
Grundformen erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die
Kombination IC nicht als ähnlich zum Buchstaben K. Die von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachte Möglichkeit einer optischen
Verschmelzung von I und K ist auszuschliessen, zumal die gängigen
Schriftarten die für die Lesbarkeit nötigen Abstände zwischen den
Buchstaben einhalten (was selbst auf die Schrift "Arial Narrow" [Arial eng]
zutrifft). Im Weiteren können die Grossbuchstaben K und C gestützt auf
den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Umstand, dass beide
Buchstaben gegen vorne geöffnet seien, nicht als ähnlich qualifiziert
werden, zumal die Öffnung des Buchstabens K weit grösser als diejenige
des Buchstabens C ist. Angesichts des hier festgestellten schriftbildlichen
Unterschieds zwischen den Buchstaben K und C kann die
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Beschwerdegegnerin aus der von ihr aufgezeigten Verwandtschaft der
Buchstaben K und C nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.1.2. Das zusätzliche Element "BANKING GROUP" der angefochtenen
Marke 3 entstammt der englischen Sprache und bedeutet auf Deutsch
"Bankengruppe, Bankenkonzern" (vgl. LANGENSCHEIDT eHandwörterbuch
EnglischDeutsch 5.0) und auf Französisch "groupe bancaire" (vgl. LE
ROBERT & COLLINS, Paris 2006, S. 1126 und 1481). Im Zusammenhang
mit den beanspruchten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 ist ein
Hinweis auf eine Gruppe von Banken beschreibend, weil sie auf den
Dienstleistungserbringer hindeutet. Für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit dürfen schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile
jedoch nicht einfach weggestrichen werden. Selbst gemeinfreie
Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken beeinflussen (BGE
122 III 389 – Kamillosan).
Der Bestandteil "BANKING GROUP" ist mit seinen 12 Buchstaben
ungleich länger als das erste Element "ICB" und zudem in der gleichen
Schriftgrösse gehalten; insofern weist er im Vergleich zum Akronym ICB
eine beachtliche Länge auf, weswegen er trotz seines beschreibenden
Charakters zumindest mitzuberücksichtigen ist. Daher ist der
Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Zusatz
"BANKING GROUP" bei der Gesamtbetrachtung zu sehr ausgeblendet
hat.
7.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt auch, die Vorinstanz habe das den
Gesamteindruck wesentlich mitprägende Bildelement der angefochtenen
Marke 1 vollständig ausgeblendet.
Hierzu erklärte die Vorinstanz, die figurativen Elemente der
angefochtenen Marke wiesen durchaus ein eigenständiges Gepräge auf,
würden aber wohl in erster Linie als dekorative Elemente wahrgenommen
und vermöchten daher den Gesamteindruck derselben nicht in
massgebender Weise zu beeinflussen. Nach den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zeigt das Bildelement der angefochtenen Marke 1
kein bekanntes bzw. leicht einprägsames Motiv, was sich auch daran
zeige, dass sich eine Beschreibung dieses Bildelements mit Worten als
schwierig erweise, und ein Bildelement, das sich nicht einfach
beschreiben lasse, kaum in der Erinnerung des
Durchschnittskonsumenten bzw. potentiellen Abnehmers bleiben werde.
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Die Bedeutung eines Bildelements im Gesamteindruck ist von
verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Art der in
Frage stehenden Waren, den Abnehmerkreisen, dem Kaufumfeld oder
der konkreten Gestaltung (Grösse, Farben, Proportionen). Das Bild ist
von geringerer Bedeutung, wenn es den Sinngehalt der Marke unterstützt
(vgl. CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 143; vgl. auch
GALLUS JOLLER, in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3, N. 200).
Das Bildelement der angefochtenen Marke 1 (stilisierte Brücke mit
gestreiftem Kreis) ist etwa gleich breit, aber etwa doppelt so hoch wie der
Schriftzug "ICB" und darf insofern – entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin – alleine auf Grund seiner Grösse nicht ganz
vernachlässigt werden, da es so besser in der Erinnerung haften bleibt
als ein kleines Bildelement. Entgegen der Meinung der Vorinstanz
handelt es sich bei diesem figurativen Bestandteil um mehr als ein
dekoratives Element. Denn er fällt mit seiner schwarzen respektive
schwarzweissen Einfärbung auf weissem Hintergrund auf, steht
eigenständig neben dem Akronym ICB, ist wie gesagt grösser als der
unauffällig gehaltene Schriftzug ICB und transportiert soweit ersichtlich
keinen die Dienstleistung beschreibenden Sinngehalt (vgl. DAVID
ASCHMANN, in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. a, N. 65). Das vorliegend zu
beurteilende figurative Element vermag somit das Erinnerungsbild der
Marke mitzuprägen.
7.1.4. Insgesamt ist in Bezug auf die Widerspruchsmarke und die
angefochtene Marke 2 eine Ähnlichkeit im Schriftbild zu bejahen, da
diese in zwei von drei Buchstaben identisch sind. Da die angefochtenen
Marken 1 und 3 wie die angefochtene Marke 2 das Wortelement "ICB"
enthalten, ist trotz der diese Zeichen mitprägenden Wort respektive
Bildelemente eine schriftbildliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke zu
bejahen.
7.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, IKB und ICB hätten den gleichen
Vokal, die gleiche Silbenzahl und eine ähnliche Vokalfolge. Damit
äusserte sie sich zur Ähnlichkeit im Wortklang, denn dieser wird im
Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt (vgl. E. 5.3). Auch Konsonanten
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können beim Wortklang ins Gewicht fallen, nämlich wenn es sich um
Silbenträger handelt (GALLUS JOLLER, a.a.O., Art. 3, N. 147). Es ist daher
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin behauptet, die
Vorinstanz habe es unterlassen, die Ähnlichkeit des Wortklangs zu
prüfen. Da sich die Vorinstanz wie ausgeführt in der angefochtenen
Verfügung diesem Kriterium gewidmet hat, ist das in diesem
Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin gestellte
Eventualbegehren, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin selbst hielt hinsichtlich des Wortklangs in der
Widerspruchsschrift vom 19. September 2008 fest, es treffe zu, dass die
Konsonanten K (auf Deutsch gesprochen als "Ka") und C (auf Deutsch
gesprochen als "Ze") unterschiedlich klängen. Trotzdem bestehe auch im
Wortklang eine erhebliche Ähnlichkeit, da sowohl der erste als auch der
letzte Buchstabe des Akronyms identisch seien.
Die beiden Kürzel IKB und ICB werden auf Deutsch und Französisch als
IKABE respektive IZEBE ausgesprochen, auf Italienisch IKAPPABI
respektive IDSCHIBI. Ausgesprochen ergibt sich demnach eine
unterschiedliche, im Italienischen sogar eine deutlich unterschiedliche
Vokalfolge. In der italienischen Ausspracheversion kommt sogar noch
eine unterschiedliche Silbenzahl hinzu. Somit sind die Kürzel IKB
(Widerspruchsmarke) und ICB (in den angefochtenen Zeichen 1 – 3)
hinsichtlich des ersten und letzten Buchstabens klanglich identisch, im
Übrigen aber unterschiedlich. Es ist daher von einer zumindest entfernten
klanglichen Ähnlichkeit auszugehen.
7.3. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Vergleichszeichen hätten
keinen bestimmten Sinngehalt. Folglich seien bei den Vergleichszeichen
keine markanten Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen,
welche die festgestellte Ähnlichkeit zu kompensieren vermöchte.
Die Beschwerdeführerin schloss einen übereinstimmenden Sinngehalt
der beiden Kürzel IKB und ICB mangels eines erkennbaren Sinngehaltes
aus.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gerade weil das Akronym IKB
kein Wort darstelle, sondern ein dreibuchstabiges Akronym, komme der
Bedeutung der Wörter, für die die Buchstaben stünden, entscheidende
Bedeutung zu. Für die relevanten Verkehrskreise erwecke das Akronym
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ICB den Eindruck, als handle es sich um die englische Übersetzung von
IKB ("Industrial Credit Bank"), soweit sie das Akronym IKB als Abkürzung
für "Industriekreditbank" verstünden.
7.3.1. Ein als Ganzes nicht notorisches Akronym wirkt unbestimmt, selbst
wenn der Sinngehalt einzelner Buchstaben erraten werden kann oder
naheliegt (DAVID ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a MSchG, N. 123, mit
Hinweisen).
7.3.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
sich die Beschwerdegegnerin bis 1974 "Industriekreditbank" respektive in
Kurzform "IKB" genannt hat (vgl. ). Diese Kurzform
findet sich noch heute in der Firma der Beschwerdegegnerin. Die
Bedeutung dieser Abkürzung dürfte indessen, wenn überhaupt, nur noch
älteren Personen bekannt sein, weshalb in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz von einem unbestimmten Sinngehalt der Widerspruchsmarke
auszugehen ist.
Das Akronym ICB kann verschiedene Bedeutungen haben (vgl.
, ), wovon für die
angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise (breites Publikum und
Fachleute) allerdings keine klar im Vordergrund steht respektive bekannt
sein dürfte. Dass diese Adressaten im Kürzel ICB die englische Version
für IKB sehen, dürfte angesichts der nur geringfügigen Bekanntheit des
Akronyms IKB und in Anbetracht der Vielzahl der gleich oder ähnlich
gebildeten Akronyme wenig wahrscheinlich sein. Somit stimmen die
angefochtene Marke 2 und das Widerspruchszeichen mangels
bestimmter respektive bekannter Bedeutung der Kürzel IKB und ICB im
Sinngehalt nicht überein.
Bei der angefochtenen Marke 3 ist noch der Zusatz "BANKING GROUP"
zu berücksichtigen. Sofern der Sinngehalt dieses Zusatzes von den
angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, was wegen der
Ähnlichkeit zum entsprechenden Ausdruck in Deutsch und Französisch
(vgl. E. 7.1.2) zu erwarten sein dürfte, enthält die angefochtene Marke 3
einen mitzuberücksichtigenden Sinngehalt. Insofern unterscheidet sich
diese Marke in semantischer Hinsicht noch deutlicher als die
angefochtene Marke 2 von der Widerspruchsmarke.
Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht festhält, ist das
Bildelement der angefochtenen Marke 1 nur schwer zu definieren. Auch
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die Beschwerdeführerin kann sich nicht festlegen, welche Assoziationen
das Bildelement auslöst (aufgehende / untergehende Sonne, globale
Stabilität, weltumspannende Sicherheit, eingelochter Golfball).
Konsequenterweise ist es auch nicht möglich, darin einen sofort
erkennbaren Sinngehalt zu erkennen. Somit bleibt bei der angefochtenen
Marke 1 der Sinngehalt unbestimmt.
Insgesamt differieren die Vergleichszeichen im Sinngehalt.
7.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die angefochtenen
Marken und die Widerspruchsmarke in schriftbildlicher und klanglicher
Hinsicht zumindest entfernt ähnlich sind.
8.
Schliesslich ist in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine
Verwechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
8.1. Da die von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen
teilweise identisch, mindestens aber gleichartig sind (vgl. E. 6), ist in
Bezug auf den Zeichenabstand ein strenger Massstab anzulegen (vgl.
E. 5.2). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den von der
angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke beanspruchten
Finanzdienstleistungen nicht um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs
handelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die
Adressaten das Angebot und den Anbieter etwas genauer prüfen (vgl.
Urteil des BVGer B7698/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 5.2 – Etavis /
Estavis).
8.2. Wie die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Widerspruchsmarke ein normaler Schutzumfang
zukommt, zumal sie keinen bestimmten Sinngehalt aufweist. Denn nach
Lehre und Praxis sind Akronyme grundsätzlich gleich zu behandeln wie
andere Marken. Es ist daher bei Akronymmarken nicht a priori von einem
eingeschränkten Schutzumfang auszugehen (Urteil des BVGer B
3268/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 – MBR / MR, mit Verweis u.a. auf
RKGE in sic! 2005 S. 476 E. 4 – SMI / RSMI, und RKGE in sic! 2001
S. 651 E. 3 – MPC by Tenson [fig.] / MDC). Zusätzlich ist zu bedenken,
dass sich das Publikum Akronyme respektive Kurzzeichen gut einprägt,
was die Verwechslungsgefahr mindert (Urteile des BVGer B3268/2007
vom 25. Januar 2008 E. 5 – MBR / MR, und B4159/2009 vom 25.
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November 2009 E. 5.2 – EFE / EVE, je mit Verweis auf BGE 121 III 377
E. 2b – Boss / Boks).
8.3. Was die angefochtenen Marken 1 und 3 anbelangt, unterscheiden
sich die Vergleichszeichen nicht nur im Bildelement respektive im Zusatz
"BANKING GROUP", welche nach dem Vorgenannten nicht
vernachlässigt werden dürfen, sondern vor allem auch im mittleren
Buchstaben C respektive K des (ersten) Wortelements. Diese
Buchstaben werden in allen drei schweizerischen Amtssprachen
verschieden ausgesprochen; insbesondere im Italienischen ist der
Unterschied prägnant. Unter Berücksichtigung, dass das
Widerspruchzeichen ein Kurzwort ist, fallen diese kleinen, aber doch
deutlichen Unterschiede ins Gewicht.
Die angefochtene Marke 2 enthält, anders als die angefochtenen Marken
1 und 3, keine mitzuberücksichtigenden zusätzlichen Elemente.
Angesichts der Aufmerksamkeit, welche bei den beanspruchten
Dienstleistungen aufgebracht wird (E. 8.1), fällt der schriftbildliche und
klangliche Unterschied hinsichtlich des mittleren Buchstabens dennoch
auf.
8.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entgegen der
Meinung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin keine
Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und den
angefochtenen Marken 1 – 3 besteht.
9.
Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, die angefochtenen
Entscheide aufzuheben und alle drei Widersprüche vollumfänglich
abzuweisen.
Entsprechend diesem Ergebnis fällt die Löschungsverfügung der
Vorinstanz für die angefochtenen Schweizer Marken 1 – 3, welche
zugleich die Basismarken für die entsprechenden internationalen
Registrierungen sind, dahin. Hätten die Basismarken auf Grund der
angefochtenen Verfügungen gelöscht werden müssen, hätte dies gestützt
auf den Grundsatz der Akzessorietät auch die Löschung der
entsprechenden internationalen Registrierungen zur Folge gehabt (vgl.
LARA DORIGO, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz,
Bern 2009, Vorbemerkungen Art. 44 – 46a, N. 23, mit Verweis auf Art. 6
Abs. 3 MMA und Urteil des BVGer B7429/2006 vom 20. März 2008 E. 3
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– Diacor / Diastor), worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist.
Dieses Risiko hat die eine internationale Registrierung anmeldende
Person indessen systembedingt hinzunehmen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
10.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der widersprechenden
Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es
würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ
geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken,
wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt
würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert
darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.
und Fr. 100'000. festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3, mit Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten für alle drei Fälle insgesamt auf Fr. 9'000. festzulegen.
Die von der Beschwerdegegnerin einbezahlten Widerspruchsgebühren
(je Fr. 800.) verbleiben bei der Vorinstanz.
10.2. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund
der eingereichten Kostennoten (Fr. 1'800.; Fr. 2'800.; Fr. 4'000.)
festzusetzen. Diese Kostennoten erachtet die Beschwerdegegnerin als
übersetzt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 9'000. für die drei erstinstanzlichen Verfahren (doppelter
Schriftenwechsel) und Beschwerdeverfahren angesichts der Tatsache,
dass es sich um drei Parallelfälle handelt respektive gehandelt hat,
angemessen.
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Seite 20
11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B38/2011, B39/2011 und B40/2011 werden zum
Verfahren B38/2011 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Ziffer 1, 2 und 4 der Entscheide
der Vorinstanz vom 18. November 2010 in den Widerspruchsverfahren
Nr. 9946, 9947 und 9948 werden aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den CHMarken Nr. 572'653 "ICB" (fig.),
Nr. 572'654 "ICB" sowie Nr. 572'655 "ICB BANKING GROUP" den
Markenschutz zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000. werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführerin
sind die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 12'000. aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 9'000. zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück;
Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück;
Einzahlungsschein)
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– die Vorinstanz (RefNr. W9948gs; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Versand: 4. Mai 2011