B-2917/2015 - Abteilung II - Anerkennung Abschluss/Ausbildung - Kostenvorschuss
Karar Dilini Çevir:
B-2917/2015 - Abteilung II - Anerkennung Abschluss/Ausbildung - Kostenvorschuss
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-2917/2015



Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.



Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,



gegen


Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz,
Departement Berufsbildung,
Erstinstanz.





Gegenstand
Kostenvorschuss.



B-2917/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. März 2015
eine Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK, Erstinstanz)
vom 20. März 2015 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In-
novation (SBFI, Vorinstanz) anfocht;
dass das SBFI die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 9. April 2015
gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufforderte, bis zum 11. Mai 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 860.– zur Deckung der voraussichtlichen
Verfahrenskosten einzuzahlen;
dass sich die Beschwerdeführerin hiergegen mit Schreiben vom 27. April
2015 sowohl an das SBFI als auch an das Bundesgericht wandte;
dass das SBFI die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 30. April
2015 darauf hinwies, dass ihr der im vorangegangenen Beschwerdever-
fahren (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7115/2013 vom 9. März 2015) erhobene Kostenvorschuss von
Fr. 860.– vom SBFI vollumfänglich zurückerstattet worden sei;
dass das SBFI die Beschwerdeführerin zugleich gestützt auf Art. 63 Abs. 4
VwVG unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum
18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.– einzuzahlen;
dass das Bundesgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
27. April 2015 mit Begleitbrief vom 1. Mai 2015 zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht übermittelte;
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 beim
SBFI erneut über die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 860.–
beschwerte, worauf das SBFI mit Einschreiben vom 11. Mai 2015 antwor-
tete und seine Aufforderung, diesen Kostenvorschuss bis zum 18. Mai
2015 einzuzahlen, unter nochmaliger Androhung des Nichteintretens auf
die Beschwerde im Falle nicht fristgerechter Bezahlung wiederholte;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 8. Mai 2015 zur Beschwerdeverbesserung einlud und gleichzei-
tig die Vorinstanz um Stellungnahme ersuchte;
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dass die Beschwerdeführerin mit verbesserter, vom 15. Mai 2015 datieren-
der Eingabe sinngemäss den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 860.– durch das SBFI beantragt und sich dabei auf des-
sen Schreiben an sie vom 9. sowie vom 30. April 2015 bezieht;
dass sie zur Begründung vorbringt, ihre Unterlagen hätten "weithin einen
Bekanntheitsgrad bereits erreicht", und weitere Kosten könnten nicht ent-
stehen, weil es rein rechtlich um die Anerkennung ihrer beruflichen Quali-
fikation gehe;
dass sich die Vorinstanz – ohne einen Antrag zu stellen – mit Vernehmlas-
sung vom 18. Mai 2015 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.
April 2015 geäussert und dabei festgehalten hat, es handle sich entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht um eine erneute Erhebung
des Kostenvorschusses;
dass gegen Zwischenverfügungen, mit denen unter Androhung des Nicht-
eintretens ein Vorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskos-
ten eingefordert wird, nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann (vgl. Urteil des BGer
2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie BGE 128 V 199 E. 2b; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. A., 2013, N. 2.48 m.w.H.; MARCEL MAILLARD,
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.): VwVG-Praxiskommentar, 2009, Art.
63 N. 47 m.H.);
dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben hat, unter Fristan-
setzung und Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
dass die Beschwerdeinstanz, mithin das SBFI, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses nur ganz oder teilweise verzichten kann, wenn beson-
dere Gründe vorliegen (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
dass es sich hierbei um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestim-
mung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.31 m.H.; MAILLARD,
Art.°63 N. 37);
dass die besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG im Zusam-
menhang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und von der be-
schwerdeführenden Person dargetan werden müssen (MOSER/
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BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.32; Urteil des BGer 2C_521/2008 vom 22. Juli
2008 E. 3);
dass allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits oder des diesem zugrun-
deliegenden Sachverhalts nicht massgebend sind (MOSER/ BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, N. 4.32 m.H.);
dass ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses insbeson-
dere dann als angezeigt erscheint, wenn die beschwerdeführende Person
die Verfahrenskosten selbst im Falle ihres Unterliegens nicht zu tragen
hätte, wenn ihr die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses
trotz ausreichenden Vermögens mangels Liquidität Schwierigkeiten berei-
ten würde oder wenn ein Verfahren sehr kurzen Behandlungsfristen unter-
liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.32; MAILLARD, Art. 63 N. 39);
dass die Beschwerdeführerin, auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7115/2013 vom 9. März 2015 hinweisend, argumentiert, bereits mit
ihrer ersten Antragsstellung im Jahr 2012 hätten ihre kompletten Unterla-
gen dem SRK und dem SBFI vorgelegen, doch sei aus ihr nicht verständ-
lichen Gründen nur auf eine Qualifikation eingetreten worden, während ihre
weitere Qualifikation als Fachkrankenschwester nicht berücksichtigt wor-
den sei;
dass gemäss E. 4.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
B-7115/2013 vom 9. März 2015 seinerzeit weder das SRK noch das SBFI
materiell über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres
Qualifikationsnachweises als Fachkrankenschwester entschieden hatte;
dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene Umstand, dass das
SBFI ihre vollständigen Gesuchsunterlagen schon im ersten Beschwerde-
verfahren zur Verfügung hatte, nicht darauf schliessen lässt, dass der Vo-
rinstanz nun kein weiterer Aufwand mehr entstehen würde, zumal sie das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Qualifikation als
Fachkrankenschwester noch gar nicht materiell behandelt hat;
dass sich überdies nicht von vornherein sagen lässt, die Beschwerdefüh-
rerin müsste die Verfahrenskosten selbst im Falle ihres Unterliegens nicht
tragen;
dass auch sonst keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4
VwVG ersichtlich sind, welche die Vorinstanz dazu veranlassen könnten,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
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dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie wäre nicht in der
Lage, einen Kostenvorschuss von Fr. 860.– zu leisten;
dass sich schliesslich die Höhe des Kostenvorschusses mit Fr. 860.– an
den vorgegebenen Rahmen hält und somit bundesrechtskonform ist (Art.
1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-
verfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0);
dass die Vorschussleistung im Übrigen allein dazu dient – für den Fall, dass
die beschwerdeführende Person mit ihren Anträgen unterliegen und des-
halb kostenpflichtig werden sollte – die Abgeltung jenes Aufwandes sicher-
zustellen, der dem SBFI durch das betreffende Verfahren entsteht (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 3);
dass die Beschwerde gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses von
Fr. 860.– durch das SBFI vor diesem Hintergrund abzuweisen ist;
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine ange-
messene neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu setzen;
dass die Kosten von Fr. 300.– für das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht betreffend den strittigen Kostenvorschuss der unterliegenden Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Regle-
mentes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt und verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
[…]
2.
[…]
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das SBFI wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin eine angemessene neue Frist für die Leistung des Kos-
tenvorschusses zu setzen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
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innerhalb von 30 Tagen mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins an
die Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin;
– die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 2. Juni 2015