B-2500/2015 - Abteilung II - Internationale Amtshilfe - Internationale Amtshilfe
Karar Dilini Çevir:
B-2500/2015 - Abteilung II - Internationale Amtshilfe - Internationale Amtshilfe
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-2500/2015



Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Désirée Klingler.



Parteien
A._______ Limited,
vertreten durch lic. iur. Enzo Caputo, Rechtsanwalt,
Caputo & Partners,
Talstrasse 20, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,



gegen


Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Internationale Amtshilfe.



B-2500/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Im Juni 2011 ersuchte die United States Securities and Exchange
Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen des
Verdachts auf Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation im
Zusammenhang mit Transaktionen in Aktien der US-amerikanischen Ge-
sellschaft J._______, welche die B._______ Bank im Auftrag eines Kunden
ausgeführt habe. Nachdem sich die A._______ Limited (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) als betroffene Kundin herausgestellt hatte, wurde dieses
erste Amtshilfeverfahren im Juni 2012 mit Zustimmung der
Beschwerdeführerin abgeschlossen und der SEC ein Teil der bei der
B._______ Bank edierten Bankunterlagen übermittelt.
A.b Am 20. September 2012 stellte die SEC ein zweites Amtshilfegesuch
an die Vorinstanz. Ergänzend zum ersten Verfahren ersuchte sie um Über-
mittlung aller monatlichen oder vierteljährlichen Konto- und Depotauszüge
vom 1. Juli 2011 "to present" sowie sämtlicher Dokumente, die einen Geld-
transfer vom Konto der Beschwerdeführerin aufzeigen vom 1. Juli 2010 "to
present". Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichte die B._______ Bank
die entsprechenden Dokumente bis und mit September 2012 ein und die
Beschwerdeführerin wurde über die vorgesehene Übermittlung dieser Do-
kumente an die SEC informiert. In der Folge zog die SEC ihr Amtshilfege-
such indessen zurück.
A.c Am 1. Oktober 2013 ersetzte die SEC ihr zweites Gesuch durch ein
drittes Amtshilfegesuch, in welchem sie neben den im zweiten Amtshilfe-
gesuch verlangten Dokumenten auch um Offenlegung der Identität des hin-
ter der Beschwerdeführerin stehenden wirtschaftlich Berechtigten
ersuchte.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die SEC aus, sie führe eine Unter-
suchung wegen einer vermuteten Marktmanipulation nach dem System
"pump and dump" im Zusammenhang mit Aktien der J._______.
J._______ sei ein auf dem "Over-the-Counter Bulletin Board" gelisteter
Emittent, der vorgeblich im Kaffeevertrieb tätig sei. J._______s Aktienpreis
sei von Dezember 2010 bis zum 12. Mai 2011 von USD 0.17 auf einen
Höchstkurs (intraday) von USD 6.35 gestiegen und das Handelsvolumen
in der gleichen Zeitspanne von 0 auf 20.4 Millionen Aktien. Die SEC führte
B-2500/2015
Seite 3
aus, dass der beschriebene Kurs- und Volumenanstieg zeitlich mit der in-
tensiven Anpreisung der J._______-Aktien über zwei Internetseiten zu-
sammengefallen sei. Nachdem J._______ im Mai 2011 publik gemacht
habe, dass sie Ziel unabgesprochener, unbewilligter Internetwerbung für
den Kauf von J._______-Aktien geworden sei, seien der Aktienkurs und
das Handelsvolumen abrupt eingebrochen.
Die SEC gehe davon aus, dass eine Gruppe von Offshore-Gesellschaften,
die zwischenzeitlich fast die Gesamtheit aller durch die J._______ emittier-
ten Aktien gehalten habe, von einer kleinen Anzahl von mit der J._______
in Verbindung stehenden Personen kontrolliert worden sei. Diese Perso-
nen hätten ihre Handelsaktivitäten koordiniert, um den Preis der
J._______-Aktie künstlich zu steigern. Zur Verschleierung seien die Trans-
aktionen über mehrere vorgeschobene Offshore-Briefkastengesellschaften
abgewickelt worden. Während des Zeitraums von Dezember 2010 bis Mai
2011 hätten 17 ausländische Gesellschaften durch den Verkauf von ca. 45
Million J._______-Aktien einen Gewinn von mehr als USD 78 Millionen er-
zielt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die SEC aus, dass die
B._______ Bank von Februar bis Mai 2011 unter anderem 15.5 Millionen
J._______-Aktien zu einem Preis von über USD 28 Millionen für die Be-
schwerdeführerin verkauft habe. Ziel der SEC sei es, die Hintermänner die-
ser Transaktionen zu ermitteln und nachzuverfolgen, wo die Erträge aus
den Verkäufen hingeflossen seien.
B.
B.a In der Folge vereinbarte die Vorinstanz mit der SEC eine zeitliche Be-
grenzung der verlangten Dokumente bis und mit 31. Dezember 2012.
B.b Mit Schreiben vom 24. September 2014 informierte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin, dass die SEC ihr zweites Gesuch in Sachen
J._______ zurückgezogen und durch ein neues drittes Gesuch ersetzt
habe und stellte ihr dieses partiell geschwärzt zur Einsicht zu. Sie teilte der
Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, der SEC das Formular A,
die Kontoauszüge vom 2. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie sämtliche
Vergütungsaufträge vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 zu
übermitteln.
B.c Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz mit, dass sie zwar jegliche Verwicklung in die von der SEC
B-2500/2015
Seite 4
vermuteten Marktmanipulationen bestreite, aber bereit sei, der Übermitt-
lung eines Teils der bei der B._______ Bank eingeholten Dokumente an
die SEC zuzustimmen. Auf keinen Fall sei aber der SEC die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln. Sie habe mit den SEC-Untersu-
chungen in Sachen J._______ nichts zu tun. Die Übermittlung dieser Do-
kumente widerspreche daher dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
B.d Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie weiterhin beabsichtige, der SEC das For-
mular A, die Konto- und Depotauszüge sowie die Vergütungsaufträge für
den bestimmten Zeitraum zu übermitteln und dies nötigenfalls in einer an-
fechtbaren Verfügung anordnen werde. Gleichzeitig wurden die zusätzlich
eingeholten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zur Einsicht zuge-
stellt und eine Frist bis zum 27. Februar 2015 für allfällige Ergänzungen zur
Stellungnahme angesetzt.
B.e Mit Schreiben vom 6. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den
ihr neu zugestellten Unterlagen Stellung und wiederholte die bereits vorge-
brachten Argumente gegen die Übermittlung von Kundeninformationen an
die SEC.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 gab die Vorinstanz dem Amtshilfegesuch
der SEC statt. Sie werde der SEC mitteilen, dass C._______ wirtschaftlich
Berechtigter der Beschwerdeführerin sei. Sodann werde sie der SEC das
Formular A, die Konto- und Depotauszüge sowie die Vergütungsaufträge
für den bestimmten Zeitraum zustellen (Dispositivziffer 1). Dabei bitte sie
die SEC, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem
„Multilateral Memorandum of Unterstanding concerning Consultation and
Cooperation and the Exchange of Information“ der International Organiza-
tion of Securities Commissions (nachfolgend: IOSCO-MMoU) zu verwen-
den (Dispositivziffer 2). Die Dispositivziffern 1 und 2 würden 10 Tage nach
Zustellung der Verfügung an die Partei vollstreckt, sofern innert dieser Frist
keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei (Dis-
positivziffer 3). Für das Verfahren auferlegte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin Verfahrenskosten von CHF 8'000.– (Dispositivziffer 4).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwände vermöchten den erforderlichen Anfangsverdacht
nicht zu entkräften. Die ersuchte Behörde habe weder Tat- noch Schuldfra-
gen zu prüfen und auch keine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Es
B-2500/2015
Seite 5
liege im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde festzulegen, welche
Informationen sie für die Durchführung ihres Verfahrens benötige. Im Lichte
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei die Vor-instanz nur gehalten,
keine Informationen zu übermitteln, die für das ausländische Verfahren
nicht potentiell relevant erschienen.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhebt die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen diese Verfügung. Sinngemäss beantragt sie, der SEC
dürften zwar alle Kontoeröffnungsunterlagen und Verträge übermittelt wer-
den, nicht aber das Formular A und alle Unterlagen, woraus der wirtschaft-
lich Berechtigte ersichtlich sei. Alternativ zum Verzicht auf Übermittlung
dieser Dokumente könne dem wirtschaftlich Berechtigten ein Buchstabe
zugeordnet werden, ohne dessen Namen offenzulegen. Auch alle Trans-
aktionsunterlagen betreffend Aktien der J._______ dürften übermittelt wer-
den, zusätzliche Dokumente jedoch nicht.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei nie an den be-
haupteten „pump and dump“-Transaktionen beteiligt gewesen. Sie habe
die Aktien über einen Vermögensverwalter weit unter dem Höchstpreis ver-
kaufen lassen und es sei kein Preiszerfall nach dem Verkauf eingetreten.
Sie habe an keinen Promotionsmassnahmen teilgenommen oder irrefüh-
rende Statements abgegeben. Weiter liege auch keine illegale Eintragung
der Aktien vor. Es hätten auch keine koordinierten Käufe, sondern aus-
schliesslich Verkäufe stattgefunden. Sie habe an den Erfolg der Geschäfts-
tätigkeit von J._______ geglaubt. Diese sei keine Domizilgesellschaft, son-
dern eine operative Firma. Da die Tatbestandsmerkmale des „pump and
dump“-Szenarios offensichtlich nicht erfüllt seien, sei das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip verletzt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2014 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie hält an den Ausführungen in ihrer Verfügung
vom 9. April 2015 fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
B-2500/2015
Seite 6
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfü-
gungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Bör-
sen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs.
1 Bst. a-c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der erforderliche Anfangs-
verdacht für die Übermittlung von Informationen an die SEC nicht gegeben
sei, da die Tatbestandsmerkmale des „pump and dump“-Szenarios nicht
erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe die J._______-Aktien über den
Vermögensverwalter zu einem Preis weit unter dem Höchstpreis von USD
6.35, nämlich zu USD 2.75, verkaufen lassen. Nach dem Verkauf sei kein
Preiszerfall eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe nie an Promotions-
massnahmen teilgenommen oder irreführende Statements abgegeben. Es
hätten auch keine koordinierten Käufe durch die Beschwerdeführerin statt-
gefunden, sondern lediglich Verkäufe. Die Beschwerdeführerin habe die
J._______-Aktien allein deshalb erworben, weil sie an den Erfolg der
J._______-Produkte geglaubt habe. J._______ sei keine Domizilgesell-
schaft, sondern eine operative
Firma, die im Kaffeevertrieb tätig sei.
2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen
Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Informationen
B-2500/2015
Seite 7
ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effek-
tenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an an-
dere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a; Spe-
zialitätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Be-
rufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlich-
keit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche
Verfahren vorbehalten bleiben (Bst. b; Vertraulichkeitsprinzip).
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts handelt es sich bei der SEC um eine ausländische
Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 BEHG, der nach schweizerischem
Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BGE 126 II 126
E. 6a/aa u. E. 6c/cc; Urteil des BGer 2A.51/1999 vom 24. November 1999
E. 2c, i.S. "Equity Journal", in: EBK-Bulletin 40/2000, S. 116; Urteil des
BGer 2A.13/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1; Urteil des BVGer B-
5297/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1).
Die SEC ist Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO-MMoU, weshalb davon
ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität
(Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der
übermittelten Informationen einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4; Urteil des
BVGer B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2).
Wie bereits das Bundesgericht entschied, kann der SEC Amtshilfe geleistet
werden, nachdem auf gesetzlichem Weg eine Lockerung des Vertraulich-
keitsprinzips verankert wurde. Dabei hatte der Gesetzgeber gerade die
Amtshilfe für amerikanische Aufsichtsbehörden wie die SEC vor Augen
(vgl. Urteil 2A.13/2007 E. 5.1, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats
vom 10. November 2004, BBl 2004 6747 Ziff. 1.4.1 und 2.3). Auch das
Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge zum Schluss, dass die SEC
die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfülle (vgl. Urteil B-
5297/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1). Es bestehen im Übrigen weder
Anhaltspunkte noch wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
dass die SEC ihre Zusicherungen missachte. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass es grundsätzlich möglich ist, der SEC Amtshilfe zu gewähren.
2.3 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismäs-
sig sein (BGE 125 II 65 E. 6a). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts und des Bundesverwaltungsgerichts zur internationalen Amts- und
Rechtshilfe wird das Erfordernis der Verhältnismässigkeit insbesondere
durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage
B-2500/2015
Seite 8
stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln,
konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010,
Rz. 592). Die internationale Amtshilfe kann immer dann verweigert werden,
wenn die ersuchten Akten in keinem angemessenen Verhältnis zu und mit
der verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die auslän-
dische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als eine un-
bestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung
bzw. fishing expedition erscheint (BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1, mit weiteren
Hinweisen; vgl. Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3
[zur Publikation vorgesehen]).
Erforderlich ist daher, dass in einem Amtshilfegesuch in Börsensachen ein
hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen
das Aufsichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung
des Anfangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es reicht aus, wenn in
diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche
Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen, sofern diese im Ge-
such schlüssig und nachvollziehbar dargetan werden (BGE 126 II 409 E.
5a; BGE 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August
2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer
B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Konkrete schriftliche Beweismittel
sind darüber hinaus nicht vorzulegen, es reicht aus, dass die Sachverhalts-
schilderung der ersuchenden Behörde nachvollziehbar ist und nicht offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BVGE 2010/26
E. 5.1; BVGE 2007/28 E. 6.2; Urteil des BVGer B-3703/2009 vom 3. August
2009 E. 41).
Im Fall einer vermuteten Marktmanipulation durch irreführende Werbung
ist es nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, auf-
grund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil bilden kann,
ob die fragliche Werbung irreführend im Sinne der massgeblichen auslän-
dischen Bestimmungen gewesen sei und ob die Kontoinhaber oder deren
wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren (vgl. BGVE 2007/28
E. 6.2; Urteil des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1).
Diese Fragen werden Gegenstand eines allfälligen, von der ersuchenden
Behörde durchzuführenden Verfahrens sein. Für das Vorliegen eines An-
fangsverdachts reicht es daher aus, dass die ersuchende Behörde die zeit-
liche Übereinstimmung zwischen der fraglichen Werbung einerseits und ei-
nem auffällig erhöhten Transaktionsvolumen und Aktienpreis andererseits
aufzeigt und die untersuchten Transaktionen in einem entsprechenden
B-2500/2015
Seite 9
zeitlichen Bezug zu dieser Entwicklung auf dem Markt stehen (vgl. Urteile
des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3 [zur Publikation vorge-
sehen] und B-1251/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.6).
2.4 In ihrem Amtshilfegesuch äusserte die SEC den Verdacht auf eine
Marktmanipulation in der Form eines „pump and dump“-Szenarios mit
J._______-Aktien. Sie begründete ihr Amtshilfegesuch mit einer detaillier-
ten Schilderung der Umstände, die zu ihrem Verdacht geführt hätten. Ins-
besondere legte sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen den ver-
schiedenen anpreisenden E-Mails und Einträgen auf Finanzwebseiten ei-
nerseits und dem ungewöhnlichen Anstieg des bisher sehr geringen Trans-
aktionsvolumens der J._______-Aktien andererseits dar. Sie nannte auch
die allenfalls anwendbaren materiellen Normen, nämlich Sections 5(a),
5(c), 17(a) und 17(b) des Securities Act von 1933 und
Section 10(b) des Securities Exchange Act von 1934 sowie Rule 10b-5
hiervon.
2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen ordre public – grundsätzlich kein An-
lass besteht, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder an der
Einhaltung von Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrecht-
liches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; 126 II
409 E. 4; Urteil des BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE
2011/14 E. 2; CHRISTOPH PETER, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und
Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard
Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts-
hilfe, 2005, S. 189 ff., 195 f., mit Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das Amtshilfeverfahren insgesamt.
Die Vorinstanz hat sich daher nicht vorfragweise darüber auszusprechen,
ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht und die im Ersuchen
genannten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1). Sie
hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits
eine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern sie ist an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden
kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1;
vgl. Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3 [zur Publikation
vorgesehen]). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von den Behörden
B-2500/2015
Seite 10
des ersuchenden Staates nicht erwartet werden kann, dass sie den Sach-
verhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dun-
keln gebliebene Punkte eben gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten
Informationen und Unterlagen geklärt werden müssen (vgl. BGE 128 II 407
E. 5.2.1).
Die Vorinstanz muss daher lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden
Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Er-
öffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erschei-
nen zu lassen (vgl. BVGE 2007/28 E. 7).
2.6 Im vorliegenden Verfahren war es daher – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin – nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde
der Vorinstanz Belege vorlegte, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst
vorfrageweise hätte ein Urteil bilden können, ob die Beschwerdeführerin
die einzelnen Tatbestandsmerkmale des „pump and dump“-Szenarios im
Sinne der erwähnten ausländischen Bestimmungen tatsächlich erfüllt
hätte. Diese Frage wird Gegenstand eines allfälligen, von der SEC durch-
zuführenden Verfahrens sein. Für das Vorliegen eines Anfangsverdachts
reicht es aus, dass die ersuchende Behörde die zeitliche Übereinstimmung
zwischen den anpreisenden E-Mails und Einträgen einerseits und einem
auffällig erhöhten Transaktionsvolumen und Aktienpreis andererseits auf-
zeigt und die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Transak-
tionen im entsprechenden Zeitpunkt erfolgten. Im vorliegenden Fall ist nicht
bestritten, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-in-
stanz davon ausging, die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersu-
chung durch die ersuchende Behörde erscheine als nachvollziehbar und
es liege nicht nur ein unzulässiges Beweisausforschungsbegehren vor.
3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Übermittlung zusätzlicher Doku-
mente sei unverhältnismässig. Die von der B._______ Bank zugestellten
Dokumente seien so umfangreich, dass sich Dokumente darunter befän-
den, die mit der SEC-Untersuchung nichts zu tun hätten. Insbesondere
nicht an die SEC zu übermitteln seien Dokumente zur Identität des wirt-
schaftlich Berechtigten.
3.1 Es liegt im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde festzulegen,
welche Informationen sie für die Durchführung ihres Verfahrens benötigt.
B-2500/2015
Seite 11
Auch ist es ihre Aufgabe, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt
auf die eingeholten Informationen festzustellen, ob einzelne Transaktionen
verdächtig sind oder nicht und die entsprechende Ausscheidung zu treffen
(vgl. BGE 126 II 409 E. 5.5.1; HANS-PETER SCHAAD, in: Rolf
Watter/Nedim Peter Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar, Börsengesetz, Basel
2007, N 126 zu Art. 38). Die ersuchten Informationen dürfen aber nicht
ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen und
nicht offensichtlich ungeeignet sein, die Untersuchung weiter voran zu brin-
gen (vgl. Urteil des BGer 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BGE
129 II 484 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer
B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
3.2 Weder die bei der B._______ Bank eingeholten Kontoauszüge noch
die dazugehörigen Vergütungsaufträge enthalten auf die J._______-Aktie
lautende Buchungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bedeutet dies
jedoch nicht, dass diese Dokumente für die Untersuchung der SEC irrele-
vant wären. Aus den der SEC bereits übermittelten Vergütungsaufträgen
und den Kontoauszügen vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2011 ist
vielmehr ersichtlich, dass sich die per Ende Juni 2011 auf dem USD-Konto
der Beschwerdeführerin befindlichen Gelder aus den von der SEC als ver-
dächtig eingestuften Verkäufen von J._______-Aktien stammen. Die bei
der B._______ Bank zusätzlich eingeholten Kontoauszüge und die dazu-
gehörigen Vergütungsaufträge zeigen auf, wohin diese Gelder im An-
schluss an die von Dezember 2010 bis Mitte Mai 2011 währende Verkaufs-
phase vom USD-Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind. Die Gelder
wurden vom besagten Konto einerseits an verschiedene Gesellschaften
und Personen, darunter den wirtschaftlich Berechtigten, überwiesen und
andererseits auf andere Währungskonten der Beschwerdeführerin transfe-
riert und vorerst dort belassen. Diese Unterlagen könnten relevant sein für
die Untersuchung der SEC, wer von den Transaktionen mit J._______-Ak-
tien letztlich profitiert hat. Auch Informationen zu Überweisungen auf an-
dere Währungskonten der Beschwerdeführerin sind für die SEC potentiell
relevant, denn um die Transaktionen richtig einzuordnen, kann es erforder-
lich sein, den Handel mit J._______-Aktien im Zusammenhang mit sonsti-
gen Aktivitäten auf den Konten und Depots der Beschwerdeführerin be-
trachten zu können.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich den
erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem von der ersu-
chenden Behörde dargelegten Anfangsverdacht und diesen Unterlagen
bejaht hat.
B-2500/2015
Seite 12
3.3 Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich
nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig
(Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG).
Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen
Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offen-
sichtlich unbeteiligter Dritter angesehen werden, wenn ein klares, unzwei-
deutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und
keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form
dennoch an den verdächtigten Transaktionen beteiligt gewesen sein
könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein
Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des
Verwaltungsmandats getätigt wurden. In allen anderen Fällen lässt die Tat-
sache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkun-
den erfolgten, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38
Abs. 4 BEHG als "verwickelt" erscheinen (Urteil des BGer 2A.12/2007 vom
17. April 2007 E. 4.2; Urteil des BVGer B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E.
1.4.1, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung, welche im Zusammen-
hang mit dem Kontoinhaber entwickelt wurde, gilt auch für den wirtschaft-
lich Berechtigten. Auch in Bezug auf diesen ist nach der Rechtsprechung
im Regelfall davon auszugehen, dass bereits die Tatsache der wirtschaftli-
chen Berechtigung ihn als nicht völlig unbeteiligten Dritten erscheinen lässt
(vgl. Urteil des BVGer B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4.1, mit Hinwei-
sen).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich
geltend gemacht noch substantiiert, dass der wirtschaftlich Berechtigte un-
beteiligter Dritter und deshalb in die untersuchte Angelegenheit nicht aktiv
involviert gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin beantragt, der SEC
seien keine Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu übermit-
teln, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass angesichts der Rechtspre-
chung und Akten keine Anhaltspunkte bestehen, den wirtschaftlich Berech-
tigten als unbeteiligten Dritten erscheinen zu lassen. Vielmehr ergibt sich
aus den Kontoauszügen und den dazugehörigen Vergütungsaufträgen für
den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011, dass die Gelder vom USD-Konto
der Beschwerdeführerin im Anschluss an die von Dezember 2010 bis Mai
2011 währende Verkaufsphase von J._______-Aktien einerseits an Gesell-
schaften und Personen, darunter den wirtschaftlich Berechtigten
C._______, überwiesen und andererseits auf andere Konten der Be-
schwerdeführerin transferiert wurden.
B-2500/2015
Seite 13
3.5 Die Übermittlung des Formulars A sowie der weiteren Dokumenten,
aus welchen der wirtschaftlich Berechtigte ersichtlich ist, sowie der weite-
ren Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welche Personen und Gesell-
schaften und auf welche Konten die Gelder aus den Transaktionen in
J._______-Aktien geflossen sind, erweist sich daher nicht als unverhältnis-
mässig.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.


B-2500/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück [1 Ordner])


Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Désirée Klingler



Versand: 14. Juli 2015