B-2187/2012 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen
Karar Dilini Çevir:
B-2187/2012 - Abteilung II - Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) - Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-2187/2012


U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Said Huber.




Parteien

A._______,
(…),
(…),
Beschwerdeführer,



gegen


Vollzugsstelle für den Zivildienst
ZIVI\Regionalzentrum Luzern,
(…),
(…),
Vorinstanz.


Gegenstand

Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen.


B-2187/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2010 zum Zivil-
dienst zugelassen und zur Leistung von 95 Diensttagen verpflichtet wur-
de;
dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 2011 seinen ersten Einsatz hät-
te leisten müssen, die Vorinstanz am 28. April 2011 um eine Dienstver-
schiebung auf das Jahr 2012 ersuchte, da er sich noch bis August 2011 in
Kolumbien befand und danach ein Studium an der Pädagogischen Hoch-
schule Y._______ (PHZ Y._______) aufnehmen wollte;
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2011 gut-
hiess und den Beschwerdeführer gleichzeitig verpflichtete, bis zum 15.
Januar 2012 eine Einsatzvereinbarung für den im Jahre 2012 zu leisten-
den Einsatz von 26 Diensttagen einzureichen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Sep-
tember 2011 aufforderte, seinen im Folgejahr stattfindenden Zivil-
diensteinsatz vorzubereiten und deswegen bis zum 15. Januar 2012 die
entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz
mit Schreiben vom 26. Januar 2012 mit Nachdruck aufforderte, die
Einsatzvereinbarung bis spätestens am 24. Februar 2012 einzureichen,
und ihn gleichzeitig darauf aufmerksam machte, sie würde ein kosten-
pflichtiges Angebot von Amtes wegen erstellen und ihm einen Dienstein-
satz zuweisen, dessen Zeitpunkt und Ort er nicht selber würde bestim-
men können;
dass der Beschwerdeführer auch diese zweite Frist ungenutzt verstrei-
chen liess;
dass die Vorinstanz am 13. April 2012 ein Aufgebot zum Zivildienst von
Amtes wegen gemäss Art. 22 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober
1995 (ZDG, SR 824.0) sowie Art. 31a der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) verfügte, wonach der Beschwer-
deführer vom 16. Juli 2012 bis zum 10. August 2012 einen Einsatz im Be-
trieb von W._______ leisten müsse und für diese Verfügung eine Gebühr
von Fr. 360.- zu leisten habe;
dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 21. April
2012 der Vorinstanz mitteilte, er habe bereits mit Schreiben vom 29. Ja-
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nuar 2012 ihren Leiter, Herrn Z._______, mit der Bitte kontaktiert, den Zi-
vildienst auf das Jahr 2013 zu verschieben;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz gleichzeitig mitteilte, es sei
ihm "aus schultechnischen Gründen" nicht möglich, den Dienst im Jahr
2012 zu leisten, zudem werde er vom 15. bis 20. Juli 2012 das Sommer-
lager der 5. bis 6. Klasse aus S._______ leiten;
dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 21. April
2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin sinngemäss
Beschwerde erhob, wobei er Folgendes festhielt:
"Gemäss Anweisungen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI unter dem
Punkt Rechtsmittelbelehrung sende ich Ihnen dieses Schreiben.
Sachverwalt:
Ich müsste für das Jahr 2012 Zivildienst leisten. Ich habe am 29.01.2012 ein
Schreiben an Herr Z._______ vom Zivildienst verfasst mit dem Begehren,
den Zivildienst wegen schulischen Gründen auf das Jahr 2013 zu verschie-
ben.
Am 13.04.2012 habe ich ein Schreiben erhalten von Frau X._______ vom
Zivildienst, in dem ich für die Zeit vom 16.07.2012 bis 10.08.2012 für einen
Einsatz aufgeboten wurde. Heute, 21.04.2012 habe ich mich noch einmal
mit einem eingeschriebenen Brief an Frau X.________ gemeldet.
Vielen Dank für die Überprüfung und eine Rückmeldung."
dass die PHZ Y._______ mit Schreiben vom 2. Mai 2012 bestätigte, der
Beschwerdeführer sei für Eintrittsprüfungen, die vom 11. bis 23. Juni 2012
stattfänden, angemeldet, wobei dessen Studium am 6. September 2012
beginnen werde;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt;
dass sie darin im Wesentlichen vorbringt, entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers sei bei ihr kein auf den 29. Januar 2012 datiertes
Gesuch um Dienstverschiebung eingegangen, weshalb der Beschwerde-
führer verpflichtet gewesen sei, für das Jahr 2012 eine Einsatzvereinba-
rung einzureichen, dies aber ohne Grund unterlassen habe;
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dass der Beschwerdeführer daher zu Recht nach Art. 31a Abs. 4 ZDV
habe von Amtes wegen aufgeboten werden müssen;
dass ferner auch keine schulischen Dienstverschiebungsgründe vorlägen,
zumal das Studiensemester nach dem verfügten Zivildiensteinsatz begin-
nen werde beziehungsweise die Prüfungen vor diesem Einsatz stattfin-
den würden und, falls er diese nicht bestehen würde, immer noch die
Möglichkeit bestünde, ein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch
für allfällige Nachprüfungen zu stellen;
dass der Beschwerdeführer sein Versäumnis, die angebliche Teilnahme
am Sommerlager rechtzeitig mit seinen Zivildienstverpflichtungen abzu-
stimmen, sich selbst zuzuschreiben habe;
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Instruktion an die
Vorinstanz gelangte, worauf diese am 23. Mai 2012 fristgerecht mitteilte,
sie habe beim Erlass des Dienstaufgebots am 13. April 2012 noch keine
Kenntnis vom angeblich am 29. Januar 2012 eingereichten Gesuch des
Beschwerdeführers gehabt;
dass der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin am 11. Mai 2012
aufgefordert wurde, ebenfalls bis am 23. Mai 2012 zu den Ausführungen
der Vorinstanz zum Fehlen hinreichender Dienstverschiebungsgründe
eingehend Stellung zu nehmen und allfällige weitere Bemerkungen (samt
entsprechenden Beweismitteln) einzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2012 an die Vorin-
stanz gelangte – mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht – und darin
festhielt, er bestätige den Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 11. Mai, indessen habe er für die festgehaltenen Ausführun-
gen keinerlei Verständnis, denn Fakt sei, dass er vom 16. Juni bis
10. August 2012 keinen Zivildienst leisten könne, was auch ein 4-seitiges
Dossier nicht zu "kaschieren" vermöge;
dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch erkläre, er befinde
sich in den Prüfungsvorbereitungen und könne sich deshalb "zeitlich und
finanziell nicht mehr mit dieser Geschichte befassen", weshalb er nach
Erhalt eines Einzahlungsscheines die Kosten der angefochtenen Verfü-
gung von Fr. 360.- bezahlen werde – "in der Hoffnung, dass dieser Fall
somit auf bundesverwaltungsgerichtlicher Ebene ad acta gelegt werden"
könne;
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dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser Aussagen das In-
teresse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner Be-
schwerde für zweifelhaft erachtete und diesen aufforderte, bis zum
20. Juni 2012 schriftlich zu erklären, ob er an seiner Beschwerde festhal-
ten oder diese zurückziehen wolle;
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli
2012 festhielt, das Beschwerdeverfahren werde weitergeführt, nachdem
sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]);
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem
Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem
Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist, wobei die
Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geord-
neten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass die bei einem Aufgebot zu einem Einsatz von Amtes wegen (Art.
31a Abs. 4 ZDV) – im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwal-
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tungsgerichts – (analog nach Art. 22 Abs. 2 ZDG) geltende Aufgebotsfrist
von 3 Monaten (Urteil B-5589/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4.1) von der
Vorinstanz eingehalten wurde, was der Beschwerdeführer zu Recht auch
nicht in Frage stellt;
dass nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzu-
reichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann;
dass der Beschwerdeführer weder beweismässig belegen konnte, dass
er der Vorinstanz tatsächlich ein auf den 29. Januar 2012 datiertes Ge-
such um Dienstverschiebung zukommen liess, noch zu dieser Frage –
trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts – Stel-
lung nahm;
dass unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht kein An-
lass dazu besteht, an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wo-
nach bei ihr das angeblich Ende Januar 2012 eingereichte Verschie-
bungsgesuch nie eintraf;
dass insofern der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden kann, wie
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzudeuten scheint, sie hät-
te dieses Gesuch zu Unrecht nicht an die Hand genommen;
dass die Vorinstanz das an sie gerichtete Schreiben vom 21. April 2012,
das gleichzeitig mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ein-
gereicht wurde, bisher weder als Dienstverschiebungsgesuch aufgefasst
hat, noch als Anstoss, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung
zu ziehen;
dass daher im Sinne der Vorinstanz im Rahmen dieses Beschwerdever-
fahrens einzig zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Dienstverschiebungsgründe vorliegen;
dass nach Art. 46 Abs. 3 Bst. a und b ZDV die Vollzugsstelle das Gesuch
einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere
dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person
(a.) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Mona-
te eine wichtige Prüfung ablegen muss bzw.
(b.) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren
Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
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dass nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV die Vollzugsstelle Gesuche ab-
lehnt, wenn (a.) keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen
oder (b.) den Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung von Ur-
laub weitgehend entsprochen werden kann;
dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner schuli-
schen Ausbildung im Jahre 2012 keinen Zivildienst leisten könne, offen-
sichtlich unbegründet ist, nachdem
(a.) die Prüfungen bereits vor dem Zivildiensteinsatz am 11. bis 23.
Juni 2012 stattgefunden haben – und damit der Dienstverschie-
bungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Abs. a ZDV entfällt bzw.
(b.) der Studienbeginn am 6. September 2012 in die Zeit nach dem
Ende des Diensteinsatzes am 10. August 2012 fällt, weshalb hier
auch Art. 46 Abs. 3 Abs. b ZDV nicht anwendbar ist;
dass der Beschwerdeführer, obschon vom Bundesverwaltungsgericht da-
zu aufgefordert, zu den Einwänden der Vorinstanz eingehend Stellung zu
nehmen, dazu geschwiegen hat und damit offenbar auf Darlegungen
nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV verzichtet, die glaubwürdig aufzeigen
könnten, dass die Ablehnung insbesondere für ihn oder seine engsten
Angehörigen eine ausserordentliche Härte bedeuten würde;
dass diese Einschätzung auch durch die vom Beschwerdeführer erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Teilnahme
am Sommerlager nicht in Frage gestellt wird, zumal der Beschwerdefüh-
rer entgegen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu
diesem Punkt weder eine Stellungnahme noch Belege für eine tatsächli-
che Teilnahme an diesem Lager eingereicht hat;
dass zu dieser Frage auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zu verweisen ist;
dass angesichts all dieser Umstände im Sinne der Ausführungen der Vor-
instanz keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Dienstverschiebung
des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a
ZDV);
dass die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist;
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG);
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dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher end-
gültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Zentralstelle Thun (Einschreiben)


Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber


Versand: 5 Juli 2012