B-2144/2006 - Abteilung II - Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette - Milchkontingentierung
Karar Dilini Çevir:
B-2144/2006 - Abteilung II - Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette - Milchkontingentierung

Abtei lung II
B-2144/2006
{ T 0 / 2 }
Entscheid vom 1. November 2007

Mitwirkung: Richter Stephan Breitenmoser (vorsitzender Richter), Hans-
Jacob Heitz, Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C._______, vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen,
2. D._______,
Beschwerdegegner,
in Sachen
LOBAG,
Erstinstanz,
und
Regionale Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung,
Vorinstanz,
betreffend
Milchkontingentierung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdegegner 1 war Pächter des landwirtschaftlichen Gewerbes
X._______ in Y._______. Verpächter war sein Vater. Der entsprechende
schriftliche Pachtvertrag war am 1. Januar 1993 abgeschlossen worden
und nennt als Pachtdauer 9 Jahre, frühestens kündbar per 31. Dezember
2002; dies entspricht einer Mindestpachtdauer von 10 Jahren. Zur Pacht-
sache gehörte unter anderem ein Milchkontingent von 45'000 kg. Am
13. April 1999 verstarb der Vater und Verpächter.
Am 10. Januar 2000 wurde ein Steuerinventar über den Nachlass des Ver-
storbenen beurkundet und festgehalten, dass seine sechs Kinder die einzi-
gen gesetzlichen Erben sind und damit die Erbengemeinschaft bilden. Am
10. Juni 2004 wurde die Exmission des Beschwerdegegners 1 vom Hof
X._______ durch die Gemeinde vollzogen. Die Liegenschaft X._______
wurde am 15. Juni 2004 und 5. August 2004 unter den Erben versteigert
und dabei am Ende den Beschwerdeführern 1 und 2 zugeschlagen. Mit
(rechtskräftigem) Urteil des Appellationshofs des Obergerichts des Kan-
tons Z._______ vom 6. Dezember 2006 wurden die Aktiven und Passiven
des Nachlasses festgestellt sowie der Nachlass unter den Erben geteilt. In
der Begründung hält der Entscheid fest, dass die grundsätzlichen Fragen
betreffend die Versteigerung der Liegenschaft X._______ mit Zwischenent-
scheid vom 19. September 2003 bereits rechtskräftig entschieden worden
seien, so dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdegegners 1 gegen die
Versteigerung und Zuweisung des Hofes als unbegründet abzuweisen sei-
en.
Bereits am 28. März 2002 übertrug der Beschwerdegegner 1 einem Dritten
endgültig eine Milchkontingentsmenge von 34'000 kg. Aufgrund dieses
Verkaufs reichten drei Geschwister gegen den Beschwerdegegner 1 Straf-
anzeige ein. Im darauffolgenden Strafverfahren sprach die 1. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Z._______ mit (rechtskräftigem) Urteil vom
24. Februar 2005 den Beschwerdegegner 1 von den Anschuldigungen der
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und des Bruchs
amtlicher Beschlagnahme frei. Dem Verfahren wegen Veruntreuung wurde
keine weitere Folge geleistet. Am 20. Mai 2003 kaufte der Beschwerde-
gegner 1 von einem Dritten ein Milchkontingent von 38'000 kg und wurde
damit Inhaber einer Milchkontingentsmenge von insgesamt 57'006 kg.
Am 25./26. Januar 2005 wurden zwei Verträge über die endgültige Über-
tragung von Milchkontingentsmengen für das Milchjahr 2004/05 unter-
zeichnet: Im ersten Vertrag wurde als Kontingentsabgeber von 57'006 kg
Milchkontingent der Beschwerdegegner 1 genannt, als Kontingentsüber-
nehmer der Beschwerdegegner 2. Die Übertragung sollte ab 1. Mai 2004
in Kraft treten. Unterzeichnet wurde der Vertrag vom Erbschaftsvertreter
sowie im Feld des Übernehmers vom Beschwerdegegner 2. Das Feld  Ab-
geber wurde durchgestrichen. In einem zweiten Vertrag gleichen Datums
wurde als Kontingentsabgeber von 57'006 kg Milchkontingent der Be-
3schwerdegegner 2 genannt, als Kontingentsübernehmer die Beschwerde-
führer 1 und 2. Die Übertragung sollte hier ein Jahr später, d.h. ab 3. April
2005, in Kraft treten. Unterzeichnet wurde der Vertrag vom Beschwerde-
gegner 2 als Abgeber und von den Beschwerdeführern 1 und 2 als Über-
nehmer. Am 2. Februar 2005 nahm die Erstinstanz für das Milchjahr
2004/05 die Übertragung im Sinne des ersten Vertrages, am 18. August
2005 die Rückübertragung im Sinne des zweiten Vertrages vor. Die Verfü-
gungen betreffend Kontingentskürzung bzw. -erhöhung wurden jeweils an
die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie an den Beschwerdegegner 2 adres-
siert.
Am 29./30. September 2005 schlossen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit
dem Beschwerdegegner 2 einen weiteren Vertrag über die endgültige
Übertragung von 52'006 kg Milchkontingentsmenge und reichten diesen
bei der Erstinstanz ein. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 verfügte die Er-
stinstanz für das Milchjahr 2005/06 gestützt auf Art. 3 MKV (zitiert in
E. 5.2) die endgültige Übertragung von 52'006 kg Milchkontingent an den
Beschwerdegegner 2. Die Verfügung wurde an die Beschwerdeführer 1
und 2 sowie den Beschwerdegegner 2 adressiert.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 sowie vom 4. April 2006 ersuchte der
Beschwerdegegner 1 bei der Erstinstanz um Akteneinsicht betreffend ei-
nes allfälligen Verkaufs des Milchkontingents im Herbst 2005. Die Erstins-
tanz teilte dem Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 10. April 2006 mit,
dass zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie dem Beschwerde-
gegner 2 am 29./30. September 2005 ein Pachtvertrag für landwirtschaftli-
che Grundstücke abgeschlossen worden sei. Gestützt darauf wie auch ge-
stützt auf die zugleich abgeschlossenen Verträge sei per 1. Mai 2005 eine
Kontingentsübertragung von 52'006 kg von den Beschwerdeführern 1 und
2 an den Beschwerdegegner 2 vorgenommen worden. Die betreffenden
Verträge wie auch die Verfügung der Erstinstanz waren dem Schreiben in
Kopie beigelegt.
Am 12. Mai 2006 erhob der Beschwerdegegner 1 gegen den Entscheid der
Erstinstanz vom 6. Oktober 2005 Einsprache bei der Regionalen Rekurs-
kommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung (Vorinstanz) mit dem
Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 6. Oktober 2005 aufzuheben
und festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 über das Milchkontingent
von 57'006 kg verfügen könne. Mit Bezug auf die Wahrung der Rechtsmit-
telfrist schilderte der Beschwerdegegner 1 den Ablauf der Ereignisse und
legte den entsprechenden Schriftenverkehr mit dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer 1 und 2 sowie mit der Erstinstanz dar. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen an, dass selbst bei Annahme einer früheren Be-
endigung des Pachtverhältnisses, der Beschwerdegegner 1 bis zum Voll-
zug seiner Ausweisung Bewirtschafter des Hofes und damit Inhaber des
Milchkontingents gewesen sei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten als
neue Eigentümer des Hofes keinen Anspruch auf das Milchkontingent.
Milchkontingente seien seit 1999 nicht mehr an die Fläche gebunden und
4es würden weder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung noch die
Erwähnung des Milchkontingents im Rahmen der Versteigerung des Hofes
vorliegen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten folglich nie als Verkäufer
auftreten können.
Mit Entscheid vom 7. August 2006, versandt am 31. August 2006, hiess
die Vorinstanz die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Erstinstanz
auf. Des Weiteren stellte sie fest, dass dem Beschwerdegegner 2 per
31. April 2005 eine Kontingentsmenge von 52'006 kg entzogen und per
1. Mai 2005 an den Beschwerdegegner 1 zurückübertragen werde. Zur Be-
gründung führte sie insbesondere aus, dass der Entscheid der Erstinstanz
vom 6. Oktober 2005 dem Beschwerdegegner 1 frühestens am 12. April
2006 eröffnet worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Einreichung der
Beschwerde am 12. Mai 2006 gewahrt sei. Bis zur Durchführung der Aus-
weisung vom Hof am 10. Juni 2004 habe der Beschwerdegegner 1 als Be-
wirtschafter gegolten und damit auch als Inhaber des Kontingents. An-
schliessend sei ihm ein Verkauf des Kontingents durch die anderen Mit-
glieder der Erbengemeinschaft und den Erbenvertreter verwehrt worden.
Eine Übertragung im Herbst 2005 nach Art. 5 MKV (zitiert in E. 5.2) habe
nicht gültig stattfinden können, habe der Beschwerdegegner 1 doch
die Erstinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen Verkauf
beabsichtige. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 beide nicht in der Land-
wirtschaft tätig seien, könnten sie aufgrund des geltenden Art. 1 Abs. 3
MKV nicht Inhaber eines Kontingents sein. Somit hätten sie auch nicht als
Abgeber des Kontingents auftreten können. Der Entscheid der Erstinstanz
vom 6. Oktober 2006 werde deshalb aufgehoben.
B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführer 1 und
2, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, am 26. September
2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Sie beantragen,
der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontin-
gentierung vom 7. August 2006 sei aufzuheben. Zur Begründung führen
sie aus, dass weder die Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 2
(Käufer) sich im vorinstanzlichen Verfahren beteiligen konnten, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter beruhe der Entscheid
auf der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 und sei nach-
weisbar falsch. Behauptungen des Beschwerdegegners 1 seien übernom-
men worden, ohne diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ausserdem
sei die Frist zur Anfechtung der definitiven Kontingentsübertragung an den
Beschwerdegegner 2 längstens verpasst gewesen, als der Beschwerde-
gegner 1 im März 2006 bei der Administrationsstelle interveniert habe. Das
Strafverfahren sei im Februar 2005 abgeschlossen worden. Der Beschwer-
degegner hätte zu diesem Zeitpunkt bei der Administrationsstelle vorstellig
werden müssen, da er gewusst habe, dass das Kontingent bis zum 1. Mai
2005 vorübergehend übertragen worden sei und anschliessend eine defini-
tive Regelung getroffen werde. Im Übrigen sei die Bestätigung des Erblas-
sers vom 13. März 1998, wonach der Beschwerdegegner 1 frei über das
Kontingent verfügen dürfe, unter äusserst speziellen Umständen gefunden
5worden. Die Echtheit dieses Schreibens sei nicht über alle Zweifel erhaben
und entspreche mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht dem Willen des Erb-
lassers. Bei der Rückgabe des Hofes zur Selbstbewirtschaftung habe der
Beschwerdegegner 1 auch das Kontingent zurückgeben müssen. Aufgrund
der Tatsache, dass der Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und dem
Beschwerdegegner 1 die Kontingentsmenge aufführe, sei erstellt, dass
dieses einen Bestandteil des Vertrages darstelle und bei der Auflösung der
Pacht wie das Haus und das Land an den Verpächter zurückgegeben wer-
den müsse. Es werde bestritten, dass der Beschwerdegegner 1 nach Ab-
lauf des vom Gericht festgesetzten Ausweisungstermins bzw. bereits seit
einer im Oktober 2003 verfügten Milchsperre noch Produzent und Inhaber
des Milchkontingents habe sein können. Bei der befristeten Übertragung
an den Beschwerdegegner 2 seien nicht die Beschwerdeführer 1 und 2 als
Abgeber registriert gewesen, sondern die Erbengemeinschaft. Dem vorlie-
genden Fall könne auch Art. 5 MKV nicht zugrunde gelegt werden. Der Be-
schwerdegegner 1 sei spätestens nach Ablauf des Datums der verfügten
Exmission, allenfalls bereits seit der Pfändung seiner Milchkühe oder gar
schon seit der verfügten Milchsperre, nicht mehr befugt gewesen, über das
Kontingent zu verfügen. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 der Zustim-
mung des Verpächters bedurft, welche weder eingeholt worden sei, noch
vorgelegen habe.
C. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sie betonte, dass sie ihren Entscheid auf
Art. 1 MKV und die Weisungen und Erläuterungen des BLW zur MKV (zi-
tiert in E. 5.4.1) stütze. Es könne nur derjenige Inhaber eines Kotingents
sein, der einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschafte. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 seien jedoch nie Bewirtschafter des Betriebs
gewesen und hätten somit auch nicht Inhaber des Kontingents sein kön-
nen, obwohl sie im Rahmen des Erbteilungsprozesses Eigentümer des Ho-
fes geworden seien.
Die Erstinstanz reichte innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung
ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beantragte der Be-
schwerdegegner 2, der Entscheid der Vorinstanz vom 7. August 2006 sei
aufzuheben. Als direkt Betroffener sei er von der Vorinstanz nicht angehört
worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Er sei im Zeit-
punkt der Übertragung des Kontingents in gutem Glauben gewesen und
habe von den übrigen Verfahren nichts gewusst. Im Milchjahr 2004/05
habe er das Kontingent zuerst in Leihe für ein Jahr bewirtschaften können.
Anschliessend habe er im Frühjahr 2005 das Land von den neuen Eigentü-
mern pachten können und das Kontingent sei ihm ein zweites Mal übertra-
gen worden. In der Folge seien ihm vor allem durch die Erstellung neuer
Kuhplätze Investitionskosten von rund Fr. 200'000.- entstanden. Er erwar-
te, dass bezüglich dieser Investitionen ein Augenschein durchgeführt wer-
de.
6Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdegegner 1, vertre-
ten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen, am 27. November 2006 die
Beschwerdeantwort ein. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen
und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer (Verschrieb: meint
wohl der Beschwerdegegner 1) neben den 52'006 kg auch über eine Milch-
kontingentsmenge von 5'000 kg verfügen könne. Während des laufenden
Strafverfahrens sei es dem Beschwerdegegner 1 nicht möglich gewesen,
über das Milchkontingent zu verfügen. Die Urteilsbegründung sei am
18. April 2005 eingetroffen. Der Beschwerdegegner 1 sei davon ausgegan-
gen, dass die Berechtigung am Milchkontingent im Rahmen des Erbtei-
lungsprozesses geregelt würde. Die Ansprüche des Beschwerdegegners 1
seien schriftlich rechtzeitig bei der Erstinstanz deponiert worden und es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb diese trotzdem im Herbst 2005 eine Über-
tragung vorgenommen habe. Erst aufgrund der Aussagen im Parteiverhör
anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26. Januar 2006 im Erbenstreit
habe der Beschwerdegegner 1 davon ausgehen müssen, dass das Milch-
kontingent allenfalls unter Mitwirkung der Erstinstanz verkauft worden war.
Deshalb sei diese mit Schreiben vom 17. Februar 2006 angefragt worden,
ob und weshalb ein Verkauf ohne Mitwirkung und ohne Orientierung des
Beschwerdegegners 1 stattgefunden habe. Da keine Antwort erfolgt sei,
sei die Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2006 erneuert worden. Mit Sch-
reiben vom 10. April 2006 habe dann die Erstinstanz mitgeteilt, dass das
Kontingent im Herbst 2005 effektiv übertragen worden sei. Erst mit diesem
Schreiben habe der Beschwerdegegner 1 die Gewissheit gehabt, dass
sein Milchkontingent tatsächlich verkauft worden sei. Die Beschwerde sei
deshalb fristgerecht erfolgt.
Des Weiteren habe der Beschwerdegegner 2 gegen den Entscheid der
Vorinstanz nicht Beschwerde geführt, woraus zu schliessen sei, dass er
sich vertraglich abgesichert habe. Es werde deshalb beantragt, sämtliche
Verträge zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2
zu edieren.
Im Übrigen sei der Beschwerdegegner 1 bei Rückgabe der Pachtsache
nicht auch zur Rückgabe des Kontingents verpflichtet gewesen. Bei der
Versteigerung des Hofes sei vom Milchkontingent nie die Rede gewesen.
Ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich noch Milch abgeliefert habe, sei
zudem irrelevant. Nach Art. 1 Abs. 3 MKV könne nur Inhaber eines Kontin-
gentes sein, wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirt-
schafte. Der zivilrechtliche Exmissionsentscheid habe keinen Einfluss auf
die Inhabereigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 MKV. Bis im Sommer 2004 habe
es faktisch eine Bewirtschaftung des Betriebs gegeben und der Beschwer-
degegner 1 sei im Milchjahr 2004/05 Inhaber des Kontingents gewesen.
Im Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 sei festgehalten, dass der Beschwer-
degegner 1 eine Milchkontingentsmenge von 45'000 kg übernehmen wür-
de. Eine besondere, über den 1. Mai 1999 hinausreichende Bindung des
Milchkontingents an den Hof ergebe sich aus dem Pachtvertrag nicht. Erst
7recht keine Berechtigung hätten die Beschwerdeführer an den 12'006 kg,
welche der Beschwerdegegner 1 als Pächter selber erarbeitet habe. Das
Original der Bestätigung vom 13. März 1998 des Erblassers, wonach der
Beschwerdegegner 1 frei über das Milchkontingent verfügen könne, liege
nicht vor. Die Vereinbarung entspreche aber dem Willen des Erblassers.
Der Beschwerdegegner 1 habe erst viel später erfahren, dass im Januar
2005 eine Übertragung von 57'006 kg Milchkontingent auf den Beschwer-
degegner 2 stattgefunden habe. Obwohl der Beschwerdegegner 1 dabei
als Kontingentsabgeber aufgeführt werde, sei dies ohne jegliche Rück-
sprache mit ihm erfolgt. Stattdessen habe der Erbschaftsvertreter unter-
zeichnet. Es werde daher beantragt, sämtliche Vereinbarungen zwischen
der Erbengemeinschaft und dem Beschwerdegegner 2 zu edieren. Im Wei-
teren sei offen, was mit den restlichen 5'000 kg des Milchkontingents ge-
schehe, so dass der Beschwerdegegner 1 nun beantrage festzustellen,
dass er darüber frei verfügen könne.
D. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit,
dass sie am 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht er-
setzt werde, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehmen und die
Beurteilung der hängigen Rechtsmittel übernehmen werde. Mit Schreiben
vom 9. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es
die bisher bei der Rekurskommission EVD hängige Beschwerde übernom-
men habe.
E. Mit Replik vom 7. Mai 2007 hielten die Beschwerdeführer 1 und 2 an ihrem
Rechtsbegehren fest. Ausserdem sei das vom Beschwerdegegner 1 mit
Eingabe vom 27. November 2006 gestellte Begehren um Feststellung der
Verfügungsberechtigung über eine weitere Milchkontingentsmenge von
5'000 kg abzuweisen. In der Begründung führen sie aus, auf das gestellte
Begehren betreffend weitere 5'000 kg Milchkontingent sei nicht einzutre-
ten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und darü-
ber bislang weder die Erst- noch die Vorinstanz entschieden habe. Ausser-
dem habe die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorins-
tanz zu einer offensichtlich falschen Erhebung des Sachverhalts geführt,
indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegeg-
ner 1 in der Zeit, für welche er um eine Übertragung des Kontingents nach-
gesucht habe, noch Milchproduzent gewesen sei. Diese Verletzung des
rechtlichen Gehörs könne nun im vorliegenden Verfahren nicht geheilt wer-
den.
Des Weitern sei der Beschwerdegegner 1 gestützt auf den Pachtvertrag
mit dem Erblasser verpflichtet gewesen, das Kontingent bei Ablauf der
Pacht wieder zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten den
elterlichen Hof im Rahmen der Erbteilung erhalten. Die Erstinstanz sei der
Meinung gewesen, dass das Milchkontingent vom Beschwerdegegner 2
definitiv übernommen werden könne, sofern er das Land der Beschwerde-
führer bewirtschafte. Folglich hätten die Beschwerdeführer mit dem Be-
schwerdegegner 2 einen Pachtvertrag abgeschlossen und das Milchkon-
8tingent übertragen. Darüber hätten die Beschwerdeführer den Beschwer-
degegner 1 nicht informieren müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe über
Jahre den Pachtzins nicht bezahlt. Das Pachtverhältnis sei ordentlich per
Ende 2001 abgelaufen und dann per Ende 2002 vom Richter gemäss
Art. 26 LPG (zitiert in E. 5.2) ausserordentlich noch um ein Jahr erstreckt
worden. Die Exmission habe erst 18 Monate später vollzogen werden kön-
nen. Bei der Verpachtung des Landes und der Übertragung des Milchkon-
tingents an den Beschwerdegegner 2 sei kein Gesamtpaket geschnürt
worden. Die betreffenden Verträge seien vorliegend nicht relevant, so dass
das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Edierung derselben abzuwei-
sen sei. Dass sich der Beschwerdegegner 1 ausserdem in Bezug auf die
Regelung der Berechtigung im Erbteilungsprozess irrte, sei nicht Sache
der Beschwerdeführer.
Den Beschwerdeführern sei im Übrigen nicht bekannt, weshalb die Erstins-
tanz die Übertragung des Kontingents ohne Orientierung des Beschwerde-
gegners 1 vorgenommen habe. Aus der Tatsache, dass der Beschwerde-
gegner 1 seit 2003 keine Milch mehr eingeliefert habe, hätte wohl auch die
Erstinstanz geschlossen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht mehr als
Produzent zu betrachten sei. Der Beschwerdegegner 1 sei zivilrechtlich
verpflichtet gewesen, das Kontingent an den Verpächter zurück zu übertra-
gen bzw. dieses an einen neuen Produzenten und Bewirtschafter des Lan-
des weiter zu geben. Ohne Zustimmung des Verpächters habe er nicht
über das Kontingent verfügen können. Der Beschwerdegegner 1 habe seit
dem Jahr 2003 keine Milch mehr abgeliefert und spätestens aufgrund der
Vollstreckung der Exmission im Herbst 2005 auch keinen Hof mehr ge-
führt, so dass er nicht als Produzent im Sinne der MKV gelten könne. Zivil-
rechtlich hätte der Beschwerdegegner 1 den Pachtbetrieb nur bis Ende
2002 bewirtschaften dürfen. Die Gemeinde habe sich anschliessend mit
der Exmission unheimlich viel Zeit gelassen. Von einer ordentlichen Be-
wirtschaftung könne ab 2003 nicht mehr gesprochen werden. Was der Be-
schwerdegegner 1 mit der Erstinstanz vereinbart habe, sei ausserdem irre-
levant.
Mit Duplik vom 8. Juni 2007 hielt der Beschwerdegegner 1 an der Abwei-
sung der Beschwerde sowie an seinem Feststellungsbegehren fest. Letz-
teres Begehren sei nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen ge-
rechtfertigt. Der Beschwerdegegner 1 habe bis am 8. Juni 2004 Kühe ge-
halten und den Hof bewirtschaftet. Ein allfälliger Lieferstopp seitens der
Käserei sei irrelevant. Die Erbengemeinschaft sei in Universalsukzession
in den Pachtvertrag eingetreten. Dieser Vertrag nenne keine Verpflichtung,
das Milchkontingent bei Ablauf der Pacht wieder zur Verfügung zu stellen.
Der Vertrag sei zudem durch die Bestätigung des Erblassers vom 13. März
1998 ergänzt worden. Die zusätzliche Milchkontingentsmenge von
38'000 kg sei vom Beschwerdegegner 1 am 10. Mai 2003 im Hinblick auf
eine mögliche Sistierung bzw. einen Rückzug der Exmission gekauft wor-
den.
9Grundlage für die Erbteilung bilde das Steuerinventar, welches das Milch-
kontingent nicht erwähne. Am Antrag um Edition der Verträge zwischen
den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 werde festgehal-
ten, da diese durchaus von Bedeutung für das vorliegende Verfahren sei-
en. Die Beschwerdeführer hätten den Hof im Rahmen einer unter den Er-
ben durchgeführten, gerichtlich angeordneten Steigerung übernehmen
können. Die Versteigerungsurkunde vom 15. Oktober 2004 enthalte keinen
Hinweis darauf, dass zusammen mit dem Heimwesen auch das Milchkon-
tingent übernommen werde. Der Beschwerdegegner 1 sei davon ausge-
gangen, dass mit der Erbteilung gleichzeitig die übrigen offenen Punkte
geregelt würden. Er habe dann aber feststellen müssen, dass das Milch-
kontingent hinter seinem Rücken bereits verkauft worden war. Sowohl die
Erstinstanz als auch die Beschwerdeführer hätten wissen müssen, dass
der Beschwerdegegner 1 dieses Milchkontingent verkaufen wolle.
Die Erstinstanz könne sich auch nicht auf Art. 5 MKV berufen, denn dies
käme nur dann in Frage, wenn sie sich im Herbst 2005 vor der Übertra-
gung nochmals an den Beschwerdegegner 1 gewendet hätte. Nach Loslö-
sung der Milchkontingentierung von der Flächenbindung könne die Erhal-
tung des Milchkontingents auf dem Pachtobjekt nicht mehr als Inhalt der
Bewirtschaftungspflicht betrachtet werden. An einer entsprechenden ver-
traglichen Verpflichtung fehle es vorliegend. Ob es sich um eine ordentli-
che oder um eine ausserordentliche Fortsetzung der Pacht gehandelt
habe, spiele keine Rolle. Das Pachtverhältnis habe auf jeden Fall ange-
dauert, so dass die Übergangsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 MKV nicht
zur Anwendung gelange. Im Übrigen verfüge der Beschwerdegegner 1
noch über weiteres Pachtland eines Dritten, welches er nach wie vor nut-
ze.
Der Beschwerdegegner 2 reichte innert der angesetzten Frist keine Duplik
ein.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2007 äusserte sich das Bundesamt für
Landwirtschaft (Bundesamt) als Fachbehörde zur Beschwerde. Es gelang-
te zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der
Vorinstanz sei zu bestätigen. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdegegner 1 als Bewirtschafter des Betriebs auch nach dem Erbfall
und auch nach der Aufgabe des Betriebs und der Exmission im Juni 2004
weiterhin bis zum 30. April 2005 Kontingentsinhaber geblieben sei. Denn
nach Art. 1 und 5 f. MKV sei Kontingentsinhaber grundsätzlich der Produ-
zent, der das in Frage stehende Kontingent im vorangegangenen Milchjahr
inne gehabt hatte, sofern er den Betrieb auch weiterhin bewirtschafte. Auf
öffentlich-rechtlichem Weg könne, ausgenommen der Tatbestände gemäss
Art. 5 MKV, gegen den Willen des aktuellen Kontingentsinhabers keine
Kontingentsübertragung erzwungen werden. Mit der Veräusserung des Ho-
fes im Rahmen der Erbteilung an die Beschwerdeführer 1 und 2 sei kein
Milchkontingent verbunden gewesen, weil nach der MKV keine Flächen-
bindung mehr bestehe. Insofern sei das Kontingent im Verfügungsbereich
10
des Beschwerdegegners 1 geblieben und hätte nur mit seiner Zustimmung
übertragen werden können. Weder die Erbengemeinschaft noch die Be-
schwerdeführer 1 und 2 seien Inhaber des Kontingents geworden und hät-
ten es deshalb auch nicht übertragen lassen können. Die Erstinstanz hätte
gestützt auf Art. 3 MKV keine entsprechende Übertragung vornehmen dür-
fen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 bringen die Beschwerdeführer vor, der
Sachverhalt, wie er vom Bundesamt in seiner Stellungnahme dargelegt
werde, sei zu überdenken. Es sei nicht erwiesen, dass der Vater dem
Sohn das Kontingent zur freien Verfügung gestellt habe. Die angebliche
Bestätigung vom 13. März 1998 würde im Original nicht vorliegen und es
sei zu vermuten, dass das Dokument nachträglich erstellt worden sei.
Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition (BGE 130 II 65 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410).
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die
Milchkontingentierung vom 7. August 2006 stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach
Art. 167 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 187 Abs. 1, letzter Satzteil, des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sowie im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechts-
pflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG
i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG (Art. 31 VGG). Dieses Gericht ersetzt die bisherigen Eidgenössi-
schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste
der Eidgenössischen Departemente. Sofern das Gericht zuständig ist,
übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkraft-
treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht.
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorins-
tanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
11
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zuteilung eines Milchkon-
tingents von 52'006 kg für das Milchjahr 2005/06. Dieses Milchjahr ging am
30. April 2006 zu Ende (Art. 1 Abs. 1 MKV, zitiert in E. 5.2). Eine rechtsge-
staltende Verfügung betreffend das Milchjahr 2005/2006 fällt damit wegen
Fehlens des hierfür erforderlichen schutzwürdigen Interesses ausser Be-
tracht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es ist jedoch von Belang zu wissen, wem das Milchkontingent von
52'006 kg im Milchjahr 2005/06 zugestanden hätte, denn die Zuteilung des
Kontingents wirkt sich auf das folgende Milchjahr aus (Art. 1 Abs. 2 MKV)
und bildet Grundlage für die Abrechnung der Administrationsstelle am
Ende des Milchjahres (Art. 15 MKV) sowie zur Ermittlung einer allfälligen
Abgabe (Art. 17 MKV; vgl. zum Ganzen Entscheid der Rekurskommission
EVD vom 16. Mai 1994 93/8B-004, veröffentlicht in VPB 59.90, E. 2).
Somit haben die Beschwerdeführer als Adressaten der Verfügung der Vor-
instanz ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung
(Art. 25 VwVG) des Kontingents von 52'006 kg für das bereits abgelaufene
Milchjahr 2005/06. Diesbezüglich sind sie daher zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 7. August 2006 ist am 31. August 2006
versandt worden. Mit Einreichung der Beschwerde am 26. September
2006 gilt die Beschwerdefrist als eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgeweisen
(Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 32 VGG i.V.m Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es um die Feststellung
der Zuteilung des Milchkontingents von 52'006 kg für das Milchjahr
2005/2006 geht.
2. Der Beschwerdegegner 1 stellt ausserdem das Rechtsbegehren, es sei
festzustellen, dass er neben den 52'006 kg auch über eine restliche Milch-
kontingentsmenge von 5'000 kg verfügen könne.
2.1 Der Beschwerdegegner 1 ist der Ansicht, ein solches Feststellungsbegeh-
ren bezüglich der verbleibenden Milchkontingentsmenge von 5'000 kg
rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen. Ansonsten müsste
unter Umständen abermals der Rechtsmittelweg über alle Instanzen durch-
laufen werden.
Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, einerseits würden
vorliegend sie mit ihrer Beschwerde den Verfahrensgegenstand vorgeben,
andererseits hätten weder die Erst- noch die Vorinstanz über die 5'000 kg
12
materiell befunden. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerde-
gegners 1 sei daher nicht einzutreten.
2.2 Mit seinem Rechtsbegehren bringt der Beschwerdegegner 1 ein neues
Vorbringen in das Verfahren ein, was eine Änderung des Streitgegenstan-
des zur Folge haben kann. Ob dies zulässig ist, hat die entscheidende Be-
hörde von Amtes wegen zu prüfen (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH
HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 1 ff zu Art. 26
VRPG).
2.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
sind die Rechtsverhältnisse, welche den aufgrund der Beschwerdebegeh-
ren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangspunkt
und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Ver-
fügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfechtungsgegen-
stand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstan-
des ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hin-
ausgehen, doch braucht er ihn aber auch nicht auszufüllen. Anfechtungs-
gegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche
Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde
demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorins-
tanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 13 zu
Art. 25 VRPG; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1).
2.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid der Vorinstanz
vom 7. August 2006 über die Zuteilung der Milchkontingentsmenge von
52'006 kg Anfechtungsgegenstand. Im erst- und vorinstanzlichen Verfah-
ren wurde einzig das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten in Bezug
auf die Milchkontingentsmenge von 52'006 kg geregelt. Damit kann, wie
vorstehend ausgeführt, der Streitgegenstand über diese 52'006 kg hinaus
nicht ausgedehnt werden. Eine Änderung des Streitgegenstandes, wie sie
der Beschwerdegegner 1 vorbringt, ist deshalb nicht zulässig.
Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf
die zusätzliche Milchkontingentsmenge von 5'000 kg ist nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner 1 habe die Frist
zur Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids verpasst.
3.1 Der Entscheid der Erstinstanz ist am 6. Oktober 2005 ergangen. Erst am
12. Mai 2006 reichte der Beschwerdegegner 1 gegen diese Verfügung Be-
schwerde bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde
eingetreten und hat materiell entschieden.
Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass ihm die erstinstanzliche Verfügung
im Oktober 2005 nicht eröffnet worden sei. Erst an der Verhandlung betref-
fend die Erbenstreitigkeit im Januar 2006 habe er erfahren müssen, dass
über das Milchkontingent unter Umständen verfügt worden sei. Nach zwei-
13
maligem Nachfragen bei der Erstinstanz habe ihn diese mit Schreiben vom
10. April 2006 von der Verfügung in Kenntnis gesetzt.
3.2 Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, gehört zu den Prozessvor-
aussetzungen. Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von
Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorins-
tanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvor-
aussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzu-
heben (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 412, mit weiteren Hinweisen).
Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung können ge-
mäss Art. 167 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 50 VwVG innerhalb von 30 Tagen
nach Eröffnung bei einer Regionalen Rekurskommission mit Beschwerde
angefochten werden. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG hat die Behörde den Par-
teien Verfügungen schriftlich zu eröffnen. Als Parteien gelten Personen,
deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll (Art. 6 VwVG).
Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwach-
sen (Art. 38 VwVG).
Die Folgen eines Eröffnungsmangels kann zu unterschiedlichen Konse-
quenzen führen, welche aufgrund einer Interessenabwägung zu bestim-
men sind. Ausschlaggebend ist, ob eine Partei im konkreten Einzelfall tat-
sächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. In der Regel ist die feh-
lerhafte Verfügung anfechtbar, im Ausnahmefall gar nichtig. Wird die Ver-
fügung Beschwerdeberechtigten nicht eröffnet, kann diesen grundsätzlich
der Fristablauf nicht entgegengehalten werden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
362 ff., mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 972 f.).
3.3 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die Erstinstanz ihren Entscheid
auch dem Beschwerdegegner 1 hätte schriftlich eröffnen müssen. Mit an-
deren Worten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner 1 im erstinstanzli-
chen Verfahren zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt worden ist.
Die Erstinstanz hat mit ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2005 die Übertra-
gung einer Milchkontingentsmenge von 52'006 kg von den Beschwerde-
führern auf den Beschwerdegegner 2 für das Milchjahr 2005/06 verfügt.
Unbestritten ist, dass dieser Entscheid der Erstinstanz dem Beschwerde-
gegner 1 nicht eröffnet worden war. Die Erstinstanz erliess je eine separa-
te Einzelverfügung an die Beschwerdeführer und an den Beschwerdegeg-
ner 2. Einerseits kürzte sie das Kontingent des bisherigen Inhabers und er-
höhte es andererseits auf Seiten des Übernehmers.
Die Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Beschwerdegegner 1
zumindest bis und mit dem Milchjahr 2003/04 Inhaber einer Kontingents-
menge von 57'006 kg war. Genau über dieses Kontingent wurde am Ran-
de auch im Rahmen der Erbstreitigkeit zivilrechtlich verhandelt. Als die
Erstinstanz am 6. Oktober 2005 dem Beschwerdegegner 2 die Kontin-
gentsmenge von 52'006 kg übertrug, handelte es sich dabei um die ange-
stammte Milchkontingentsmenge des Beschwerdegegners 1. Nach Kennt-
14
nisstand des Beschwerdegegners 1 war diese Milchkontingentsmenge bis-
lang  wie nachfolgend unter E. 5 noch ausführlicher dargelegt wird  von
ihm weder unter seiner Mitwirkung und auf sein Gesuch hin (nach Art. 3
MKV) noch ohne ein entsprechendes Gesuch seinerseits (nach Art. 5
MKV) gekürzt und auf einen anderen übertragen worden. Auch war dem
Beschwerdegegner 1 das Milchkontingent nicht nach Art. 6 MKV entzogen
worden. Eine solche Übertragung oder auch ein Entzug hätte auf jeden
Fall in Form einer Verfügung der Erstinstanz ergehen und dem Beschwer-
degegner 1 mitgeteilt werden müssen. Weder die Beschwerdeführer noch
die Erst- oder Vorinstanz machen aber eine solche frühere Übertragung
geltend (auf die vorübergehende Übertragung auf den Beschwerdegeg-
ner 2 im Milchjahr 2004/05 wird später noch unter nachstehender E. 5 ein-
gegangen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegeg-
ner 1 durch die Verfügung der Erstinstanz in seinen Rechten berührt war
und ihm somit auch Parteistellung zukam. Deshalb hätte ihm die Erstins-
tanz ihre Verfügung zustellen müssen. In dem sie dies unterliess, beging
sie einen Eröffnungsfehler.
3.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 gegen den Ent-
scheid der Erstinstanz fristgerecht Einsprache erhoben hat.
Die Erstinstanz erliess ihren Entscheid am 6. Oktober 2005 und es ist da-
von auszugehen, dass sie ihn noch gleichentags an die Beschwerdeführer
sowie den Beschwerdegegner 2 zugestellt hat. Die 30-tägige Beschwerde-
frist war dementsprechend grundsätzlich abgelaufen, als der Beschwerde-
gegner 1 am 12. Mai 2006 bei der Vorinstanz Beschwerde erhob. Wie
oben dargelegt, kann hingegen dem Beschwerdegegner 1 aufgrund des
Eröffnungsfehlers dieser Fristablauf nicht entgegengehalten werden.
Massgebend ist vielmehr, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 1
Kenntnis von der erstinstanzlichen Verfügung erhalten hat.
Der Beschwerdegegner hat erst nach zweimaligem Nachsuchen um Aus-
kunft und Akteneinsicht bei der Erstinstanz mit Eintreffen deren Schreibens
vom 10. April 2006 vom Inhalt der Verfügung erfahren. Die Einreichung
seiner Beschwerde am 12. Mai 2006 erfolgte daher, insbesondere unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern gemäss Art. 22a Abs. 1
Bst. a VwVG, noch rechtzeitig innerhalb der ab Kenntnis der Verfügung
laufenden 30-tägigen Frist. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die Be-
schwerde eingetreten und hat sie materiell behandelt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Prozessvorausset-
zungen bei der Vorinstanz gegeben waren.
4. Die Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner 2 machen eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geltend.
4.1 Die Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner 2 bringen vor, dass
sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnten. Der Ent-
scheid der Vorinstanz beruhe einzig auf den Sachverhaltsschilderungen
des Beschwerdegegners 1. Diese seien nachweisbar falsch. Die Be-
15
schwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 hingegen seien von der Vor-
instanz nicht angehört worden. Die Vorinstanz hat zu diesen Vorwürfen der
Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners 2 in ihrer Stellungnahme
an das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Ausführungen gemacht.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999, BV, SR 101) kommt gemäss Art. 29 VwVG den Parteien zu
und dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet
eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien. Zum formellen Anspruch auf
rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert worden ist, gehören insbesondere auch das Recht auf vor-
gängige Anhörung und die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung.
Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet,
die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören.
Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Be-
hörden müssen von den Äusserungen auch Kenntnis nehmen. Die Aus-
nahmen vom Anspruch auf vorgängige Anhörung sind in Art. 30 Abs. 2
VwVG aufgezählt. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Kreis der Fälle,
in denen vor dem Entscheid keine Anhörung stattfindet, klar umschrieben
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 315). Auf die vorgängige Anhörung darf nur aus-
nahmsweise und nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen
verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Anhörung in der
Regel auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 30 Rz. 39 f.). In einem Verfahren mit widerstreitenden Interessen
mehrerer Parteien hat die Behörde überdies jede Partei zu Vorbringen ei-
ner Gegenpartei, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zu-
gunsten der anderen lauten anzuhören (Art. 31 VwVG).
4.3 Vorliegend kam sowohl den Beschwerdeführern als auch dem Beschwer-
degegner 2 Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zu. Dies wird von
keiner Seite bestritten und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern und
dem Beschwerdegegner 2 denn auch ihren Entscheid eröffnet. Die Vorins-
tanz hat es aber unterlassen, die Beschwerdeführer und den Beschwerde-
gegner 2 vor Erlass ihres Entscheides auch anzuhören und ihnen Gele-
genheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz
wird den obgenannten Anforderungen an das Anhörungsverfahren gemäss
Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG nicht gerecht. Zudem konnten sich die
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 2 zu den Vorbringen des
Beschwerdegegners 1 äussern, was Art. 31 VwVG widerspricht.
Damit wurde im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör sowohl
der Beschwerdeführer als auch des Beschwerdegegners 2 verletzt.
4.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in
Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorins-
tanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zu-
16
stehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 115 V 305 E. 2h;
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 517).
In neueren Entscheiden ist das Bundesgericht allerdings deutlich zurück-
haltender und will die Heilung nur noch zulassen, wenn die Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., S. 366, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung
des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 116 V 187, E. 3d).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdever-
fahren betreffend Zuteilung eines Milchkontingents volle Überprüfungsbe-
fugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die
Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle Parteien in das Verfah-
ren einbezogen und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. So-
wohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 2 erhielten
ausdrücklich zweimal Gelegenheit, sich im Verfahren einlässlich zur Streit-
sache zu äussern. Dass der Beschwerdegegner 2 der Möglichkeit der
abermaligen Darlegung seines Standpunkts im Rahmen einer Replik nicht
nachgekommen ist, ist nicht massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht
hat alle Verfahrensbeteiligten zur Teilnahme aufgefordert, deren Eingaben
entgegengenommen und zur Klärung des Sachverhalts beigezogen. Ihre
Anträge werden im vorliegenden Verfahren eingehend geprüft und ihre
Vorbringen gewürdigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich
einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Davon ist abzusehen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren durch das vorliegende
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geheilt wird.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Übertragung des Milch-
kontingents von 52'006 kg für das Milchjahr 2005/06 auf den Beschwerde-
gegner 2 zu Recht aufgehoben und dem Beschwerdegegner 1 zurücküber-
tragen hat.
5.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Beschwerdegegner 1 hätte
bei der Rückgabe des Hofs auch das Kontingent zurückgeben müssen.
Ausserdem sei der Beschwerdegegner 1 spätestens seit der Exmission
vom Hof im Juni 2004, allenfalls bereits seit Pfändung seiner Milchkühe
oder gar seit der im Oktober 2003 verfügten Milchsperre, nicht mehr Pro-
duzent und damit auch nicht mehr Inhaber des Milchkontingents. Bei der
befristeten Übertragung an den Beschwerdegegner 2 im Januar 2005 sei
die Erbengemeinschaft als Kontingentsabgeber aufgetreten. Der Be-
schwerdegegner 1 hätte für die Übertragung des Kontingents der Zustim-
mung des Verpächters bedurft.
17
Der Beschwerdegegner 1 ist demgegenüber der Meinung, er sei bei Rück-
gabe der Pachtsache nicht auch zur Rückgabe des Kontingents verpflich-
tet gewesen. Überdies würden weder das Steuerinventar des Nachlasses
noch die Versteigerungsurkunde das Milchkontingent aufführen. Ob er tat-
sächlich noch Milch abgeliefert habe, sei irrelevant. Auch könne die zivil-
rechtliche Exmission keinen Einfluss auf die Inhabereigenschaft haben.
Zumindest bis im Sommer 2004 sei der Betrieb bewirtschaftet worden und
er sei daher im Milchjahr 2004/05 Kontingentsinhaber gewesen und habe
darüber verfügen können.
5.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt-
schaftsgesetz, LwG, SR 910.1) trat, mit Ausnahme insbesondere der
Art. 28-45 betreffend die Milchwirtschaft, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die
Bestimmungen betreffend die Milchwirtschaft wurden am 1. Mai 1999 in
Kraft gesetzt. Im Zusammenhang mit diesem Wechsel zum neuen Milch-
wirtschaftsrecht wurden die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milch-
kontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentie-
rung-Talverordnung 93, MKTV 93 [AS 1993 1631, 1994 2056, 1995 3086,
1996 1177, 1997 2135]) und die Verordnung vom 26. April 1993 über die
Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Berg-
verordnung 93, MKBV 93 [AS 1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996
1179, 1997 2137]) ebenfalls mit Wirkung auf den 1. Mai 1999 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion
vom 7. Dezember 1998 (Milchkontingentierungsverordnung, MKV, SR
916.350.1) abgelöst. Nach der altrechtlichen Regelung waren die Milch-
kontingente grundsätzlich an die Fläche gebunden, währenddem die neue
MKV vom Grundsatz ausgeht, dass der Kontingentsinhaber flächenunab-
hängig über sein Kontingent verfügen kann.
Bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (RENÉ A.
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er-
gänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B I; BGE 128 V
315, E. 1e/aa). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende über-
gangsrechtliche Regelung treffen.
Die Administrationsstellen haben Kontingente per 1. Mai aufgrund des bis
dahin vorliegenden Sachverhalts und mit Wirkung für die darauf folgenden
12 Monate festzusetzen. Daher ist bei Kontingentsänderungen jenes Recht
anzuwenden, das während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswir-
kungen des jeweiligen Sachverhalts gilt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2148/2006 vom 4. April 2007, E. 3.2; Entscheid der Rekurskom-
mission EVD vom 24. Juni 1994, veröffentlicht in VPB 59.94, E. 3.4).
Die Übergangsbestimmung in Art. 29 Abs. 1 MKV legt ausserdem fest,
dass die Pächterin oder der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes
das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrags nur mit der Zustimmung der
Verpächterin oder des Verpächters endgültig übertragen darf. Bei Fortset-
18
zung der Pacht nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) ist diese Zu-
stimmung nicht mehr erforderlich.
Folglich ist zu prüfen, ob vorliegend die altrechtliche oder die neue gesetz-
liche Regelung massgebend ist und ob die Übergangsbestimmung von
Art. 29 MKV Anwendung findet.
5.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner 1 mit Abschluss
des Pachtvertrags am 1. Januar 1993 Kontingentsinhaber einer Milchkon-
tingentsmenge von 45'000 kg geworden ist. Der Verpächter ist am 13. April
1999 und damit vor Inkrafttreten der neuen Milchkontingentierungsverord-
nung verstorben. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass zum einen dieser
Todesfall nicht per se die Kontingentsinhaberschaft des Beschwerdegeg-
ners 1 beeinflusst. Vielmehr gehen sämtliche Rechte und Verpflichtungen
des verstorbenen Verpächters mittels Universalsukzession auf die Erben-
gemeinschaft über (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Das Pachtverhältnis dauerte
deshalb ungeachtet des Todesfalls weiter an und auch die Inhaber-
eigenschaft des Beschwerdegegners 1 am Milchkontigent wurde dadurch
grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen hätte eine Kontingentsänderung
ausserdem erst auf das Milchjahr 1999/2000 vorgenommen werden kön-
nen. Für eine solche Änderung gilt indessen bereits die neue gesetzliche
Regelung der MKV. Daraus folgt, dass vorliegend die altrechtliche Rege-
lung unter keinen Umständen mehr zur Anwendung gelangt.
Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung besteht, wie bereits
ausgeführt, keine Flächenbindung der Milchkontingente mehr. Deshalb
geht die Behauptung der Beschwerdeführer fehl, das Milchkontingent sei
mit Rückgabe des Pachtgegenstands an den Verpächter ebenfalls an die-
sen zurückgegangen. Dieser Behauptung der Beschwerdeführer kann
nicht gefolgt werden.
5.2.2 Überdies machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1
hätte zu einer Übertragung des Milchkontingents die Zustimmung des Ver-
pächters benötigt. Eine solche Pflicht zur Einholung der Zustimmung des
Verpächters ist nur unter Anwendung der Übergangsbestimmung von
Art. 29 Abs. 1 MKV denkbar. Diese Frage ist jedoch vorliegend nicht
(mehr) von Bedeutung. Streitgegenstand bildet die von der Erstinstanz vor-
genommene Übertragung des Milchkontingents von 52'006 kg für das
Milchjahr 2005/2006. Zumindest seit dem Vollzug der Ausweisung im Juni
2004 spielt der Pachtvertrag vorliegend keine Rolle mehr. Die Frage, ob
der Beschwerdegegner 1 zur Übertragung des Kontingents zu irgend ei-
nem Zeitpunkt der Zustimmung des Verpächters bedurft hätte, ist deshalb
unbeachtlich.
5.2.3 Es kann damit festgehalten werden, dass vorliegend die neuen Bestim-
mungen der MKV Anwendung finden. Auf die Übergangsbestimmung von
Art. 29 MKV braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
19
5.3 Im Folgenden ist die vorliegend anwendbare gesetzliche Regelung kurz
darzustellen:
5.3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von
Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten Kontingente vor-
sieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsver-
hältnissen angepasst werden können. Dabei kann er vorsehen, dass Kon-
tingente unter Produzenten übertragen werden können. Er legt die Voraus-
setzungen fest und kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der
Übertragung ausschliessen oder für die übertragenen Kontingente Kürzun-
gen vorsehen (Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG).
5.3.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat am 7. Dezember
1998 die Milchkontingentierungsverordnung (MKV). Wie bereits ausge-
führt, geht diese Verordnung vom Grundsatz aus, dass der Kontingentsin-
haber flächenunabhängig über sein Kontingent verfügt. Kontingentsinhaber
ist grundsätzlich der Produzent, der das in Frage stehende Kontingent be-
reits im vorangegangenen Milchjahr innehatte, sofern er seinen Betrieb
auch weiterhin bewirtschaftet (Art. 1 und 5 f. MKV). Der Kontingentsinha-
ber kann sein Kontingent entweder selber nutzen oder aber es endgültig
oder nicht endgültig auf einen anderen Produzenten übertragen. Die Über-
tragungsmöglichkeiten sind dabei in verschiedener Weise eingeschränkt
oder an Voraussetzungen gebunden (Art. 3 Abs. 2 - 4, Art. 4, 7 und 29
MKV).
Die Administrationsstellen verwalten die Kontingente und übertragen sie
entsprechend dem Gesuch des Kontingentsinhabers (Art. 1 und 3 Abs. 1
und Art. 10 MKV), sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Admi-
nistrationsstellen vollziehen die Mutationen entsprechend dem Antrag des
berechtigten Kontingentsinhabers im Sinne einer Registrierungsbehörde.
Folglich kann die Administrationsstelle ein Kontingent grundsätzlich nur
übertragen, wenn der aktuelle Kontingentsinhaber dies selbst beantragt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2148/2006 vom 4. April
2007, E. 5.1, und die dort zitierte Rechtsprechung; siehe auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-335/2007 vom 5. September 2007, E. 3).
Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Kontingentsinhaber der Kontin-
gentsübertragung zustimmen bzw. diese beantragen muss, sieht Art. 5
MKV bei Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebs vor, dass die
Administrationsstelle ein Kontingent  ohne Antrag des Kontingentsinha-
bers bzw. gegebenenfalls auch gegen seinen Willen  dem Land- oder Be-
triebsübernehmer überträgt, wenn dieser darum ersucht und kein Gesuch
um endgültige Übertragung des Kontingents vorliegt.
5.3.3 Ein Milchkontingent kann somit ohne Antrag des Kontingentsinhabers und
gegebenenfalls auch gegen seinen Willen einzig nach Art. 5 MKV übertra-
gen werden. Eine solche Übertragung bei Auflösung, Teilung oder Über-
nahme eines Betriebes muss von der Erstinstanz in Anwendung der betref-
fenden Bestimmungen verfügt werden. Vorliegend bringen hingegen weder
die Beschwerdeführer vor, noch kann den Akten entnommen werden, dass
bezüglich des betreffenden Milchkontingents insbesondere aufgrund der
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Exmission des Beschwerdegegners 1 jemals um eine Übertragung nach
Art. 5 MKV nachgesucht worden ist. Im Übrigen dürften einem solchen Be-
gehren die Interventionen des Beschwerdegegners 1 an die Erstinstanz
entgegengestanden haben.
Es kann deshalb festgehalten werden, dass vorliegend durch die Erstins-
tanz keine Kontingentsübertragung, welche gestützt auf die genannten Be-
stimmung ohne Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 vorgenommen wer-
den könnte, registriert worden ist. Im Folgenden ist daher zu untersuchen,
ob die Erstinstanz die umstrittene Kontingentsübertragung auf Gesuch des
Kontingentsinhabers hin vorgenommen bzw. die Vorinstanz diese Verfü-
gung zu Recht aufgehoben hat.
5.4 Die Erstinstanz konnte vorliegend das Kontingent nur übertragen, wenn
der aktuelle Kontingentsinhaber dies selbst beantragt hat. Deshalb ist von
Bedeutung, wer Kontingentsinhaber ist und dementsprechend für das
Milchjahr 2005/06 eine Übertragung beantragen konnte.
5.4.1 Kontingentsinhaber ist grundsätzlich der Produzent, der das in Frage ste-
hende Kontingent bereits im vorangegangenen Milchjahr innehatte, sofern
er seinen Betreib auch weiterhin bewirtschaftet (Art. 1 und 5 f. MKV), denn
nach Art. 1 Abs. 3 MKV kann nur Inhaberin oder Inhaber eines Kontingents
sein, wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet. Das
Kontingent wird entzogen, wenn der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb auf-
gelöst wird (Art. 6 Abs. 1 MKV). Der Entzug gilt ab dem nächsten Milch-
jahr, sofern die Produzentin oder der Produzent nicht bis Ende des laufen-
den Milchjahres um eine endgültige Übertragung nachgesucht hat (Art. 6
Abs. 2 MKV).
Den Weisungen und Erläuterungen zur MKV des BLW vom 15. Juli 2005
(veröffentlicht im Internet unter: ) kann entnommen wer-
den, dass der zeitliche Unterbruch der Lieferung zu keinem Entzug des
Kontingents führt. Eine Ausnahme dazu gilt für ehemals stillgelegte Kontin-
gente. Diese werden entzogen, falls die Lieferung in einer Kontingentsperi-
ode um mehr als drei Monate eingestellt wird (Art. 33 Abs. 2 MKV). Stellt
ein Produzent die Bewirtschaftung ein, so steht das Kontingent des Bewirt-
schafters, soweit es nach Art. 3 MKV nicht auf andere Produzenten über-
tragen wurde, dem neuen Bewirtschafter des Betriebs zu (vgl. Weisungen
und Erläuterung zur MKV, S. 1).
5.4.2 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdegegner 1 nach Zukauf
der Milchkontingentsmenge von 38'000 kg am 20. Mai 2003 zu jenem Zeit-
punkt im Milchjahr 2003/04 Inhaber einer Kontingentsmenge von 57'006 kg
war. Er hat unbestrittenermassen bis zu einer Milchsperre im Herbst 2003
Milch abgeliefert. Anschliessend kam es zu einem Unterbruch, welcher je-
doch keinen Entzug des Kontingents zur Folge hatte. Die verhängte Milch-
sperre war für die Kontingentsinhaberschaft unerheblich. Die diesbezügli-
chen Einwände der Beschwerdeführer gehen fehl.
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Für das Milchjahr 2004/05 wurde unter Mitwirkung des Erbschaftsverwal-
ters eine Übergangslösung gesucht, damit das Kontingent in Zukunft wei-
ter genutzt werden kann und nicht untergeht. Das Kontingent wurde des-
halb auf ein Jahr befristet an den Beschwerdegegner 2 übertragen. In der
Zwischenzeit wurde zum einen das Strafverfahren weitergeführt und zum
anderen die Erbstreitigkeit vor dem Zivilrichter verhandelt. Diese einjährige
Übergangslösung für das Milchjahr 2004/05 ändert allerdings nichts an der
Tatsache, dass Kontingentsinhaber und -abgeber Ende Milchjahr 2003/04
der Beschwerdegegner 1 war und das Kontingent bei Ablauf des Milchjah-
res 2004/05 wieder an den Abgeber und damit an den Beschwerdegeg-
ner 1 zurückgging. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdegegner 1
zu diesem Zeitpunkt vom Hof ausgewiesen worden war. Mit Schreiben an
die Erstinstanz vom 27. April 2005 teilte er mit, dass er, sofern möglich,
um eine Übertragung seines Kontingents auf eine noch zu bestimmende
Person nachsuchen wolle.
Die Beschwerdeführer, welche den ersteigerten Hof zu keinem Zeitpunkt
bewirtschafteten, sind vorliegend nie Kontingentsinhaber geworden. Auch
der Erbengemeinschaft ist dies nicht möglich. Beides würde Art. 1 Abs. 3
MKV widersprechen. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Edierung
der von den Beschwerdeführern mit dem Beschwerdegegner 2 vertraglich
vereinbarten Bestimmungen in Bezug auf das Milchkontingent wird des-
halb abgewiesen; sie sind vorliegend unbeachtlich.
5.4.3 Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner 1 bei Rückgabe des Kontin-
gents Ende des Milchjahres 2004/05 wieder Kontingentsinhaber geworden
ist. Nur er hätte folglich ein Gesuch um Übertragung nach Art. 3 MKV für
das folgende Milchjahr 2005/06 stellen können. An einem solchen Gesuch
und an der Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 fehlte es vorliegend je-
doch ausdrücklich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
Schliesslich ist im Hinblick auf den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts B-335/2007 vom 5. September 2007 anzumerken, dass ein Antrag
um Übertragung des Milchkontingents seitens des Kontingentsinhabers
vorliegend auch nicht aus einer zivilrechtlichen Handlung des Beschwerde-
gegners 1 hergeleitet werden kann. Zum einen wurde der am 1. Januar
1993 abgeschlossene Pachtvertrag nicht vom Beschwerdegegner 1 gekün-
digt, und er sieht auch keine Verpflichtung zur Rückgabe des Milchkontin-
gents am Ende der Pachtdauer vor. Vielmehr lässt die Bestätigung des Va-
ters und Verpächters vom 13. März 1998, wonach der Beschwerdegeg-
ner 1 frei über das Milchkontingent verfügen könne, gerade auf das Ge-
genteil schliessen. Da es einer solchen Bestätigung allerdings aufgrund
der geltenden gesetzlichen Regelung gar nicht bedarf, kann offen gelas-
sen werden, ob diesem Schreiben Beweischarakter zukommt. Zum ande-
ren wurde das Milchkontingent weder im Inventar des Nachlasses aufge-
nommen, noch wird es in der Versteigerungsurkunde genannt. Eine zivil-
rechtliche Rechtshandlung des Beschwerdegegners 1, welche einem An-
trag um Übertragung gleichgesetzt werden kann, liegt somit nicht vor.
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Die Erstinstanz hätte damit das Milchkontingent für das Milchjahr 2005/06
nicht auf Gesuch der Beschwerdeführer hin auf den Beschwerdegegner 2
übertragen dürfen. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach dem Beschwer-
degegner 2 die Milchkontingentsmenge von 52'006 kg entzogen und an
den Beschwerdegegner 1 zurückübertragen wird, ist deshalb zu schützen.
6. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdegegner 2 bringt zu Recht vor, dass mit Gutheissung der
Beschwerde durch die Vorinstanz und der Bestätigung dieses Rechts-
spruchs in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Zur Geltendmachung
allfälliger Schadenersatzansprüche ist er hingegen auf den Zivilweg zu
verweisen. Von der beantragten Durchführung eines Augenscheins, um
seine getätigten Investitionen zu begutachten, sieht das Bundesverwal-
tungsgericht deshalb ab.
7. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren
belaufen sich auf Fr. 1'200.00 (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]) und sind den zwei Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie
werden mit den beiden am 13. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschüs-
sen von je Fr. 450.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.00 ist zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters zu bemessen und beträgt mindestens Fr. 200.00, höchstens je-
doch Fr. 400.00 pro Stunde (Art. 10 VGKE). Im vorliegenden Fall hat der
obsiegende Beschwerdegegner 1 keine Kostennote eingereicht, so dass
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung zugunsten
des Beschwerdegegners 1 in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt). Die
Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'500.00 für
das vorliegende Verfahren zu entschädigen.
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgül-
tig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
BGG, SR 172.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf
die zusätzliche Milchkontingentsmenge von 5'000 kg wird nicht eingetre-
ten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird, und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführern je
zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den beiden am
13. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 450.00 ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.00 ist innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird zu Lasten der Beschwerdeführer eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt) zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein,
Akten zurück);
- dem Beschwerdegegner 1 (eingeschrieben, Akten zurück);
- dem Beschwerdegegner 2 (eingeschrieben);
- der Erstinstanz (eingeschrieben);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 06/51; eingeschrieben; Akten zurück);
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (B-Post);
- den Schweizer Milchproduzenten SMP (B-Post);
- der Käsereigenossenschaft W._______ (B-Post).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Fabia Bochsler
Versand am: 8. November 2007