B-2112/2008 - Abteilung II - Schweizerische Maturität - Maturaprüfung
Karar Dilini Çevir:
B-2112/2008 - Abteilung II - Schweizerische Maturität - Maturaprüfung
Abtei lung II
B-2112/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission
Staatssekretariat für Bildung und Forschung
Maturitätsprüfungen
Vorinstanz,
Maturaprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2112/2008
Sachverhalt:
A.
Am 13. März 2008 eröffnete die Schweizerische Maturitätskommission
(Vorinstanz) N._______ (Beschwerdeführer) den Entscheid betreffend
seiner zwischen dem 18. Februar 2008 und dem 11. März 2008 abge-
legten Maturitätsprüfung. Daraus ging hervor, dass der Beschwer-
deführer insgesamt 87 Punkte (gewichtete Durchschnittsnote von
3,78) erreicht hatte, und er somit die Maturitätsprüfung nicht bestan-
den hat.
B.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 29. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sinngemäss stellte er das Rechtsbegehren, dass ihm die Eidgenössi-
sche Maturität zu erteilen sei. Zur Begründung brachte er vor, er habe
sich während der Prüfungen "in einem psychischen Tief" befunden,
welches darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er am 10. März
2008, mithin einen Tag vor dem Ende der Prüfungen, hätte in die Rek-
rutenschule einrücken müssen. Nur mit grosser Mühe sei es ihm ge-
lungen, das Einrückdatum zu verschieben. Aus diesem Grund sei er
während der Prüfungen gedanklich schon bei der Rekrutenschule ge-
wesen.
Am 13. April 2008 stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechts-
pflege. Ferner führte er aus, dass er anlässlich der schriftlichen Mathe-
matikprüfung nicht das Gefühl gehabt habe, nichts zu wissen. In Be-
zug auf die Fremdsprachen sei ihm klar, dass diese nicht seine Stärke
seien. Jedoch glaube er, dass bei den mündlichen Prüfungen jeweils
eine halbe Note mehr möglich gewesen wäre. Den Antrag auf unent-
geltliche Rechtspflege wies das Bundesverwaltungsgericht mit Verfü-
gung vom 17. April 2008 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab.
Mit Eingabe vom 26. April 2008 besserte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde nach und konkretisierte seine Begehren dahingehend,
dass die Noten in den Fächern Deutsch (schriftlich und mündlich),
Französisch (schriftlich und mündlich), Englisch (schriftlich und münd-
lich) sowie Mathematik (schriftlich) anzuheben seien. Weiter beantrag-
te er, ihm sei "als Beweismittel" Einsicht in die jeweiligen Prüfungsun-
terlagen zu gewähren.
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C.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2008 sowie der verbesserten Ver-
nehmlassung vom 7. August 2008 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass sich eine Anhebung der Noten des Beschwerdeführers
schon aufgrund seiner ungenügenden Beschwerdebegründung nicht
rechtfertige. Er bringe lediglich vor, dass er sich aufgrund der Kollision
der Daten von Prüfungen und Beginn der Rekrutenschule psychisch
belastet gefühlt habe. Dieses Vorbringen sei nicht zu hören, da die
Prüfungstermine rechtzeitig publiziert worden seien und der Beschwer-
deführer somit vor Prüfungsbeginn um die Klärung der Terminkollision
hätte besorgt sein können. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer
sich während der Session jederzeit aufgrund genügender psychischer
Gründe von den Prüfungen zurückziehen können. In materieller Hin-
sicht sei keineswegs ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer ge-
rügten Prüfungen nicht korrekt korrigiert worden seien oder dass an-
lässlich der mündlichen Prüfungen Unregelmässigkeiten aufgetreten
wären.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 20. August 2008 die Vernehmlassung sowie die verbes-
serte Vernehmlassung der Vorinstanz samt Prüfungsunterlagen zu und
gab ihm gleichzeitig die Gelegenheit, bis am 19. September 2008 eine
Replik einzureichen, in welcher er insbesondere auszuführen habe, in-
wiefern und weshalb er in den einzelnen Prüfungen eine Anhebung
der Noten verlange bzw. mit der Bewertung der Experten nicht einver-
standen sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2008 stellt eine Verfü-
gung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen
Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen
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Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über
die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturi-
tätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege. Laut Art. 31 und 33 Bst. f des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist ist gewahrt (Art. 50) und die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Vorliegend stellt sich im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen
die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. die Nach-
besserungen dazu in Bezug auf die angefochtenen Prüfungsresultate
im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügend begründet hat.
Mit seiner Beschwerde vom 29. März 2008 machte er in formeller Hin-
sicht geltend, er sei während der Prüfungssession unter psychischem
Druck gestanden, weil das Datum der mündlichen Prüfungen mit je-
nem für das Einrücken in die Rekrutenschule kollidiert habe. In seiner
Eingabe vom 13. April 2008 führte er materiell aus, dass er die tiefe
Note in der schriftlichen Mathematikprüfung nicht nachvollziehen kön-
ne und in den mündlichen Sprachprüfungen jeweils eine halbe Note
mehr möglich gewesen wäre. Weiter begründet er seine Beschwerde
nicht.
1.2.1 Art. 52 Abs. 1 VwVG verlangt vom Beschwerdeführer im Sinn ei-
ner Eintretensvoraussetzung u.a. die Begründung seiner Beschwerde.
Fehlt eine solche oder ist sie unklar, kann das Gericht dem Be-
schwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung ansetzen. Kommt der Beschwerdeführer auch dann sei-
ner Begründungspflicht nicht oder nicht in genügendem Masse nach,
tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die Anforderun-
gen an die Begründung nicht übermässig hoch sein. So genügt es,
wenn das erkennende Gericht aus der Beschwerde ableiten kann, in
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welchen Punkten und aus welchen Gründen der Entscheid der Vorin-
stanz angefochten wird, welche Rechtsbegehren der Beschwerde-
führer stellt, und auf welche Tatsachen er sich dabei stützt
(BGE 130 I 312 E. 1.3.1; Entscheid B-7949/2007 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 2. September 2008 E. 3). Um die Begrün-
dungspflicht zu erfüllen, bedarf es lediglich einer kurzen Begründung
(BGE 109 Ib 246 E. 3c); sie muss sich jedoch in minimaler Form mit
dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen, wobei sie nicht
materiell richtig zu sein braucht, hingegen aber sachbezogen sein
muss (BGR 131 II 449 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dann nicht auf
eine Beschwerde ein, wenn diese überhaupt keine Begründung enthält
oder den nötigen Sachbezug völlig vermissen lässt (BGE 118 Ib 134
E. 2; BGE 109 Ib 134 E. 2).
1.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegen-
heit dazu nicht dargetan, weshalb die von ihm angefochtenen Prüfun-
gen besser zu bewerten seien. Aus seinen Rechtsbegehren ist wohl
ersichtlich, dass er in den von ihm gerügten Fächern höhere Noten
verlangt, welche ihm das Bestehen der eidgenössischen Maturitäts-
prüfungen ermöglichen sollen; jedoch ist die Begründung, wonach er
die tiefe Note im Fach Mathematik nicht nachvollziehbar finde und in
den sprachlichen Fächern höhere Noten möglich gewesen wären, un-
genügend. Für das erkennende Gericht ist in keiner Art und Weise
nachvollziehbar, inwiefern die Experten die Prüfungen nicht korrekt be-
wertet haben sollen und weshalb unter diesen Umständen jeweils hö-
here Noten zu gewähren seien.
Auf das Begehren, wonach die Noten in den Fächern Mathematik
schriftlich und Deutsch, Französisch und Englisch schriftlich und
mündlich anzuheben seien, ist deshalb mangels genügender Begrün-
dung gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG nicht einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht,
anlässlich der Prüfungssession aufgrund einer Terminkollision mit dem
Militär psychisch belastet gewesen zu sein, ist hingegen auf die Be-
schwerde einzutreten. Dieses Vorbringen ist verständlich formuliert
und nachvollziehbar erklärt, weshalb es den Anforderungen an eine
genügende Begründung standhält.
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2.
Vorliegend bleibt zu beurteilen, inwiefern das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er aufgrund einer Terminkollision der mündli-
chen Maturaprüfungen mit dem Einrücken in die Rekrutenschule psy-
chisch belastet gewesen sei, eine Aufhebung oder Änderung des an-
gefochtenen Entscheids rechtfertigt.
2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 11. März 2008
mündliche Maturitätsprüfungen absolvieren müssen, obwohl er bereits
am 10. März 2008 in die Rekrutenschule hätte einrücken müssen. Die
Vorinstanz bestätigt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers, wobei sie aber festhält, der Beschwerdeführer habe sich erst lan-
ge nach der Publikation der Prüfungstermine gemeldet, um auf das
Problem aufmerksam zu machen. Er sei vom wissenschaftlichen Bera-
ter der Vorinstanz deshalb gebeten worden, beim Kreiskommando um
eine Verschiebung des Dienstantritts nachzusuchen. Ferner hätte der
Beschwerdeführer jederzeit die Session unterbrechen können, wenn
er ein psychologisches Attest vorgelegt hätte.
2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht gehört wer-
den. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich der Beschwerde-
führer eine allfällige aus der Terminkollision zwischen der Prüfungs-
session und dem Beginn der Rekrutenschule resultierende psychische
Belastung selbst zuzuschreiben. Sowohl die Termine, an welchen
mündliche Prüfungen stattfinden konnten als auch das Datum, an wel-
chem der Beschwerdeführer in die Rekrutenschule hätte einrücken
müssen, waren ihm lange im Voraus bekannt: Im Fall der Maturitäts-
prüfungen hätte er der Internetseite der Vorinstanz ab dem 16. August
2007 entnehmen können, in welchem Zeitraum die Prüfungen stattfin-
den. In Bezug auf die Rekrutenschule ist notorisch, dass das Einrück-
datum in der Regel schon anlässlich der Aushebung bekannt gegeben
und der Marschbefehl kurz darauf zugestellt wird. Selbst wenn dies
nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es für den Beschwerdeführer
ein Leichtes gewesen, das entsprechende Datum beim Kreiskomman-
do zu erfragen. Es obliegt ausschliesslich und allein dem Beschwerde-
führer, die Termine zweier ausserordentlich wichtiger Veranstaltungen
aufeinander abzustimmen und nötigenfalls die zum Verschieben erfor-
derlichen Massnahmen zu ergreifen.
Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wäh-
rend der Prüfungssession psychisch belastet gewesen sei, zum jetzi-
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gen Zeitpunkt noch gehört werden könnte, ändert dies nichts an der
Tatsache, dass das Recht durch selbstverschuldetes Verhalten hervor-
gerufene Erschwernisse nicht schützt. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm der Unterbruch der Prüfun-
gen und das Einholen eines psychologischen Attests zum Zeitpunkt,
als der psychische Druck für ihn offenbar unerträglich wurde, nicht
möglich gewesen sein soll. Schliesslich kommt hinzu, dass eine gewis-
se psychische Belastung in Prüfungssituationen nichts Aussergewöhn-
liches darstellt und viele Prüflinge davon betroffen sind.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden konnte.
3.
Unter diesen Umständen werden dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten auferlegt. Sie werden in
Anwendung von Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-
festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer am 28. April 2008
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten wer-
den (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
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3.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand: 20. Oktober 2008
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