B-1947/2011 - Abteilung II - Rentenrevision - Aufhebung der Rente
Karar Dilini Çevir:
B-1947/2011 - Abteilung II - Rentenrevision - Aufhebung der Rente
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung II
B-1947/2011


U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2

Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.



Parteien

B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Schaffhauser-
strasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der Rente.


B-1947/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene, als Asylbewerber in die Schweiz eingereiste, unge-
lernte türkische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer) stellte am 9. Dezember 1991 ein Gesuch um Leistungen der In-
validitätsversicherung, namentlich berufliche Massnahmen sowie Invalidi-
ätsrente (IV-Akt. 2). Mit Verfügung vom 3. November 1995 wurden ihm
auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente samt Zu-
satzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten ab dem 1. Mai 1991 zu-
gesprochen (IV-Akt. 62). Nach Ablehnung seines Asylgesuchs durch die
Schweiz lebte der Beschwerdeführer seit Sommer 1993 in Deutschland.
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 kündigte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) eine Überprüfung der bis-
her geleisteten ganzen Invaliditätsrente an (IV-Akt. 65). Im Rahmen des
Revisionsverfahrens ersetzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni
1999 die dem Beschwerdeführer bis dahin gewährte Vollrente mit Wir-
kung ab dem 1. August 1999 durch eine halbe Rente (IV-Akt. 92). Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission AHV/IV (IV-Akt. 93). Diese hiess die Beschwerde mit
Urteil vom 21. Dezember 1999 in dem Sinn gut, dass sie die angefochte-
ne Verfügung aufhob und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zu-
rückwies (IV-Akt. 98). In der Folge holte die Vorinstanz das orthopädische
Fachgutachten vom 13. Mai 1998 (IV-Akt. 85) sowie das neurologisch-
psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2000 (IV-Akt. 115) ein. Ge-
stützt auf diese Unterlagen erliess sie die Verfügung vom 29. April 2002,
wonach der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine volle Inva-
liditätsrente hat, dies jedoch basierend auf einem Invaliditätsgrad von
nunmehr 67 % (IV-Akt. 152). Diese Verfügung trat in Rechtkraft.
C.
Auf Grund der geänderten Rechtslage seit dem 1. Januar 2004, wonach
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 %
Anspruch auf eine Dreiviertelrente besteht, leitete die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland am 26. Februar 2004 ein Revisionsverfahren ein (IV-
Akt. 610). Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (IV-Akt. 172) setzte die Vorin-
stanz bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % die bisher ge-
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leistete ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2004 auf eine
Dreiviertelrente herab, was sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar
2005 bestätigte (IV-Akt. 191).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, mit Datum vom 29. März 2005 Be-
schwerde bei der eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Perso-
nen im Ausland. Darin beantragte er die per 19. Juli 2004 rückwirkende
Ausrichtung einer Invaliditätsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 100 %. Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es das Verfahren am
1. Januar 2007 übernommen habe (IV-Akt. 204) und wies die Beschwer-
de mit Entscheid vom 13. Juni 2007 nach dem bereits durch die AHV/IV-
Rekurskommission für Personen im Ausland durchgeführten zweifachen
Schriftenwechsel ab (IV-Akt. 206).
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an (IV-Akt. 207).
Dieses hiess am 11. März 2008 die Beschwerde dahingehend gut, dass
der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 und der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 aufzuheben seien. Die Sa-
che wies es an die Vorinstanz zurück, damit diese nach Einholung eines
aktualisierten orthopädischen sowie eines psychiatrischen Gutachtens
über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2004
neu verfüge (IV-Akt. 214).
F.
In der Folge holte die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. September 2008
eine orthopädische Begutachtung bei Dr. med. S._______ sowie eine
neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. M._______ vom
6. März 2009 respektive vom 19. März 2009 ein (IV-Akt. 224, 238 und
240). Auf Grund dieser neuen Gutachten erklärte der durch den regiona-
len ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) der Vorinstanz beigezogene
Dr. L._______ mit Stellungnahme vom 31. Mai 2009, dass eine Ver-
schlechterung seit der Feststellung des Invaliditätsgrads von 67 % mit Si-
cherheit ausgeschlossen werden, ja tendenziell sogar von einer Verbes-
serung gesprochen werden könne, seien dem Beschwerdeführer gemäss
der Befunde der beiden Gutachter 6 Stunden leichter Arbeit täglich zu-
mutbar (IV-Akt. 243). Auf Grund des Einwands des Rechtsvertreters vom
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9. März 2009 gegen den ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs be-
stimmten fachorthopädischen Gutachter Dr. med. S._______ (IV-Akt.
254) wurden sowohl das orthopädische als auch das neurologisch-
psychiatrische neu in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009
(IV-Akt. 260) kündigte die Vorinstanz die für die neu einzuholenden Be-
gutachtungen zuständigen Ärzte Dr. med. P._______, Arzt für Psychiatrie,
Psychotherapie und Neurologie sowie Dr. med. W._______, Arzt für Or-
thopädie an. Die entsprechenden Gutachten ergingen am 18. September
2009 respektive am 25. September 2009 (IV-Akt. 273 und 274). Gestützt
auf diese beiden neu eingeholten Gutachten kam der RAD-Arzt Dr.
L._______ mit Stellungnahme vom 21. März 2010 zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer eine ganztägige leichte Verweistätigkeit zumutbar
sei. Eine Verschlechterung seit der Feststellung des Invaliditätsgrads von
67 % könne von daher ausgeschlossen werden, tendenziell habe viel-
mehr eine Verbesserung stattgefunden (IV-Akt. 281). Nach Einholen des
Fragebogens für den Arbeitgeber sowie der Lohn-Gehaltsabrechnung
vom Februar 2004 (IV-Akt. 285) wurde in IV-Akt. 289 der Einkommens-
vergleich, unter Berücksichtigung der erwerblichen und arbeitsmarktli-
chen Verhältnisse in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
vom 11. März 2008, E. 5.5.2 in IV-Akt. 214), vorgenommen. Hiernach re-
sultierte ein Invaliditätsgrad von 39.81 %. Gestützt darauf wurde mit Vor-
bescheid vom 15. September 2010 die Aufhebung der Invaliditätsrente
angekündigt (IV-Akt. 290). Diesen Vorbescheid bestätigte die Vorinstanz,
nach Prüfung des Einwands vom 14. Dezember 2010 (IV-Akt. 297), mit
der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2011 und hob die bisher
geleistete Dreiviertelrente mit Wirkung ab dem 1. April 2011 auf (IV-Akt.
301).
G.
Mit Beschwerde vom 31. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2011 sowie die Entrichtung
einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %, eventualiter
die Aufhebung der "Rente" (recte Verfügung) vom 17. Februar 2011 und
Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie –
verbeiständung und beantragt die Zustellung der IV-Akten zur Einsicht-
nahme unter Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 wurde das Gesuch des Be-
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Seite 5
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung
gutgeheissen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 bewilligte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht und setzte dem Beschwerde-
führer eine 14-tägige Nachfrist zur Beschwerdeergänzung an.
J.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 stellt der Beschwerdeführer die Verfah-
rensanträge, es sei ein polydisziplinäres Gutachten "an wirklich unabhän-
giger Stelle" einzuholen und Dr. K._______ "auf dem Wege der Rechts-
hilfe als Zeugen" einzuvernehmen. Zudem legte er einen weiteren medi-
zinischen Bericht ins Recht. Mit Schreiben vom 17. August 2011 reicht er
eine Beschwerdeergänzung mit unveränderten Rechtsbegehren ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen.
L.
Mit Replik vom 25. Januar 2012 wiederholt der Beschwerdeführer seine
Anträge und Begründung und reicht einen weiteren medizinischen Bericht
ein.
M.
Mit Duplik vom 6. Februar 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung sowohl inhaltlich als auch mit Blick auf die Anträge fest.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.

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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.3. Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Einspracheverfügung (hier: 17. Februar 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrens-
gesetz auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozial-
versicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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2.3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Ab-
kommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich-
ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) – einander gleichge-
stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen
Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf
ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 des Abkommens). Vorbehalten
bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger
als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die
Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10
Abs. 2 Satz 1 des Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren rele-
vante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder
im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinba-
rung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden-
versicherung nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG sowie
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.201).
2.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
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Seite 8
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die dem Beschwerde-
führer bisher gewährte ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines polydis-
ziplinären Gutachtens an "wirklich unabhängiger Stelle" sowie die Einver-
nahme von Dr. med. K._______ als Zeugen. Eventualiter stellt er den An-
trag, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
In der Beschwerdeergänzung vom 17. August 2011 macht der Beschwer-
deführer neben der Verletzung der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB
eventualiter einen Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren
und gegen die Untersuchungsmaxime, einen Verstoss gegen das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip sowie eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bots geltend.
Hierzu ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer zu Unrecht von einer Verfahrensdauer von 21 Jahren ausgeht. Tat-
sächlich hat die vorliegend zu überprüfende Rentenrevision im Jahr 2004
begonnen und wurde in gleichem Jahr mit der Rentenverfügung vom
19. Juli 2004 abgeschlossen. Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer
anschliessend bis ans Bundesgericht weiter, wobei das Bundesgericht die
Angelegenheit mit Entscheid vom 11. März 2008 zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückwies. Bereits ein Jahr später lagen die vom Bun-
desgericht verlangten weiteren Abklärungen vor, mussten jedoch auf
Grund eines Einwands des Beschwerdeführers wiederholt werden. Im
September 2009 lagen alsdann die neuen Gutachten vor, wobei der Vor-
bescheid vom 15. September 2010 noch im selben Monat erging. Der
Beschwerdeführer erhob am 2. November 2010 Einwand hiergegen und
beantragte die Ansetzung einer Nachfrist zur Einwandbegründung von
mindestens zwei Monaten. Die angefochtene Verfügung konnte daher
erst im Jahr 2012 ergehen. Damit ist offensichtlich, dass keiner der ein-
zelnen Verfahrensschritte für sich genommen eine übermässige Zeit in
Anspruch nahm. Die lange Verfahrensdauer von der Rentenüberprüfung
im Jahr 2004 bis heute liegt unter anderem massgeblich in der Tatsache
begründet, dass die Angelegenheit durch den Beschwerdeführer von In-
stanz zu Instanz weitergezogen wurde und mit dem vorliegenden Ent-
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Seite 9
scheid bereits zum zweitem Mal durch das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt wird. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots von vornherein nicht die Rede sein.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29
aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat seit 1. Mai 1991 eine ganze IV-Rente bezo-
gen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der Anspruch begründende Inva-
liditätsgrad in einem Mass vermindert hat, dass ihm seit 1. April 2011 kei-
ne Invalidenrente mehr zusteht.
4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig ge-
worden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-
cherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen
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Seite 10
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent
invalid sind (Bst. c).
4.2.1. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An-
spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro-
päischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.2.3. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er-
werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver-
hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben-
de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint
zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa; RKUV
2003 U 494 S. 385 E. 4.2.1).
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Seite 11
4.2.4. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
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Seite 12
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1
IVV).
Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit weite-
ren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine an-
dere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5,
E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute: Bundesgericht) hat in seiner älteren Rechtsprechung jeweils fest-
gehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Herab-
setzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, ak-
tenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil I 559/02 vom
31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen sowie THOMAS LO-
CHER, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER, ATSG Kommentar, Rz. 16
f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen dürfen nicht als Grundlage für
eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden
werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrens-
rechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrevisionen, in: RENÉ
B-1947/2011
Seite 13
SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Die Revision von Dauer-
leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 15 mit Verweis
auf BGE 112 V 371 E. 4).
6.
Wie eingangs dargelegt, trat die Verfügung vom 29. April 2002, mit wel-
cher dem Beschwerdeführer eine volle Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 67 % zugesprochen wurde, in Rechtskraft. Auf die Einwände des Be-
schwerdeführers ist daher auch insoweit nicht einzugehen, als sie sich
auf diese Verfügung beziehen sollten.
Demgegenüber wurden die Ergebnisse der Rentenüberprüfung des Jah-
res 2004, welche im Zuge der Gesetzesänderung vorgenommen wurden,
bis zum Bundesgericht weitergezogen, welches die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz nach Einholung eines aktualisierten
orthopädischen sowie eines psychiatrischen Gutachtens zurückwies.
Damit ist vorliegend erneut die Rentenrevision nach Bst. f der Schlussbe-
stimmungen der 4. IV-Revision zu überprüfen, was bedeutet, dass der der
ursprünglich gewährten Vollrente zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von
67 % nicht unbesehen übernommen werden kann (vgl. bereits Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2007, C-3521/2008, Rz.
6.1ff.). So verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Be-
schwerdeführer, dem eine Rente im beantragten Umfang zugesprochen
wird, über kein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines hö-
heren Invaliditätsgrades. Namentlich begründet selbst die Möglichkeit,
dass bei einem gleichbleibenden Invaliditätsgrad die Vollrente des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf die 4. IV-Revision im Verlaufe des Jahres
2004 gekürzt werden könnte, kein aktuelles unmittelbares Interesse an
der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades (Urteil des EVG vom
11. Oktober 2005, I 313/04, mit weiteren Hinweisen). Dies impliziert, dass
der Invaliditätsgrad innerhalb der Spannweite zwischen 66 2/3 % und we-
niger als 70 %, die nach der alten Rentenabstufung zu einer Vollrente
führte, zumindest im Zusammenhang mit den auf Grund der Rechtsände-
rung im Jahr 2004 (4. IV-Revision) notwendigen Rentenrevisionen grund-
sätzlich überprüfbar ist.
Nachfolgend ist deshalb der in der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Ap-
ril 2002 auf 67 % festgelegte Invaliditätsgrad auf Grund der vorhandenen
medizinischen und erwerblichen Unterlagen sowohl hinsichtlich des Zeit-
punktes des Erlasses der ersten Revisionsverfügung vom 29. April 2002,
als auch für die Zeit beim Erlass der Einspracheverfügung vom 17. Feb-
B-1947/2011
Seite 14
ruar 2011 frei zu prüfen. Wie im Entscheid des Bundesgerichts vom
11. März 2008, E. 5.2.2 (IV-Akt. 214) festgehalten, rief bereits die zeitliche
Distanz zwischen den im Vorverfahren vorliegenden Arztunterlagen sowie
dem Prüfungszeitpunkt zu einer vertieften Abklärung der aktuellen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit auf. Entsprechend wies das Bundesgericht in Gutheissung der
Beschwerde die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz zur ergänzenden
Abklärung, namentlich der Einholung eines aktualisierten orthopädischen
sowie eines psychiatrischen Gutachtens sowie anschliessender neuer
Verfügung.
7.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die vom Bundesgericht zusätzlich ver-
langten Abklärungen durch die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom
2. September 2008 eingeholt wurden. Entsprechend liegen die orthopädi-
sche Begutachtung durch Dr. med. S._______ vom 6. März 2009 sowie
die neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. M._______
vom 19. März 2009 in den vorinstanzlichen Akten (IV-Akt. 224, 238 und
240) vor. In Reaktion auf den Einwand des Rechtsvertreters vom 9. März
2009 gegen den ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers festgelegten
fachorthopädischen Gutachter Dr. med. S._______ (IV-Akt. 254) gab die
Vorinstanz beide Gutachten neu in Auftrag, diesmal unter Gewährung der
Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akt. 260). Gegen die
neu festgelegten Begutachter Dr. med. P._______, Arzt für Psychiatrie,
Psychotherapie und Neurologie sowie Dr. med. W._______, Arzt für Or-
thopädie, beide mit Praxis in Deutschland, erhob der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers innert angemessener Frist keinen Einwand. Erst
nachdem die beiden Gutachten am 18. September 2009 respektive am
25. September 2009 (IV-Akt. 273 und 274) bereits vorlagen, liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Einwand vom 2. No-
vember 2010 die pauschale Kritik anbringen, deutsche Ärzte vermöchten
den schweizerischen Ansprüchen nicht zu genügen. Indem der Be-
schwerdeführer diesen pauschalen Einwand im Allgemeinen gegen deut-
sche Ärzte erst nach Vorliegen der beiden Gutachten vorbringt, obwohl
ihm mit Schreiben der Vorinstanz vom 31. Juli 2009 die zu beauftragen-
den Begutachter im Vorfeld kommuniziert wurden, ist sein Verhalten als
widersprüchlich nicht zu hören. Es geht nicht an, vorerst die Ergebnisse
einer Untersuchung abzuwarten, um dann bei unerwünschtem Untersu-
chungsergebnis eine erneute Untersuchung durch eine andere Begutach-
tungsperson zu verlangen. Indem sich der Beschwerdeführer stets auf
den ihn behandelnden Arzt Dr. med. K._______ des Gesundheitszent-
B-1947/2011
Seite 15
rums Kelkheim beruft, verlangt er selber implizit, dass gerade auf die me-
dizinische Einschätzung eines deutschen Arztes abgestellt werde.
Schliesslich geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die me-
dizinische Abklärung in Deutschland namentlich auf Grund des Schrei-
bens des Beschwerdeführers vom 24. September 2008 (IV-Akt. 225) ver-
anlasst wurde, wonach es ihm unmöglich sei, für die medizinische Begut-
achtung Deutschland zu verlassen. Wie bereits unter der vorangehenden
Erwägung in der Ziff. 4.5 ausgeführt, spielt denn auch die Herkunft eines
Arztberichts für die Beurteilung von dessen Beweiswert keine Rolle. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten pauschalen Kritiken gegen die
Gutachten aus Deutschland greifen von daher nicht.
8.
Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergän-
zung vom 17. August 2011 den Umstand, dass in einem Revisionsverfah-
ren überhaupt auf die ursprüngliche Verfügung des Jahres 1991 zurück-
gekommen wurde. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass das in
der Folge im Jahr 2000 vorgenommene Revisionsverfahren, welches die
ursprüngliche Rentenverfügung mit Blick auf die gewährte volle Invaliden-
rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 67 % bestätigte,
mit rechtkräftiger Verfügung vom 29. April 2002 (IV-Akt. 152) abgeschlos-
sen worden ist. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
das rechtskräftig abgeschlossene Revisionsverfahren wiederwägungs-
weise neu aufzurollen. Wie vorangehend ausgeführt, ist dies auch nicht
erforderlich, da der der ursprünglich gewährten Vollrente zu Grunde lie-
gende Invaliditätsgrad von 67 % ohnehin nicht unbesehen zu überneh-
men ist (vgl. vorangehend Erwägung 6.).
Mit Blick auf das zweite Revisionsverfahren im Jahre 2004 ist festzuhal-
ten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der 4. IV-Revision die Pflicht der
Verwaltung zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs bei
laufenden ganzen Invalidenrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von mehr als 66 2/3 % und weniger als 70 % in Bst. f der Schlussbestim-
mungen zur 4. IV-Revision ausdrücklich vorsah (vgl. Urteile des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 31. Okto-
ber 2005, I 487/04, E. 2.3, und vom 27. Oktober 2005, I 586/04, E. 2.2.2).
Eine Ausnahme bestand gemäss dieser Bestimmung lediglich für jene
Rentenbezüger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände-
rung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, was vorliegend für den
Beschwerdeführer nicht zutraf (siehe bereits im Entscheid C-2521/2006
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007, E. 5.2.; IV-Akt. 206).
B-1947/2011
Seite 16
Die IV-Stelle war somit von Gesetzes wegen verpflichtet, die dem Be-
schwerdeführer gewährte Vollrente im Verlaufe des Jahres 2004 einer
Revision zu unterziehen und sie, sofern die Überprüfung einen gleichblei-
benden Invaliditätsgrad ergab, auf Grund von Art. 28 Abs. 1 IVG auf eine
Dreiviertelsrente zu reduzieren. Die Kritik des Beschwerdeführers an der
mit der Gesetzesrevision vorgenommenen Rentenrevision geht von daher
fehl. Demgegenüber sind die Untersuchungsergebnisse dieser von Ge-
setzes wegen vorgenommenen Rentenüberprüfung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu prüfen.
9.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips. Er verlangt, es sei der lange Zeitraum, während dem
er eine Rente bezog, zu vergegenwärtigen. Das Ziel der "nachhaltigen
Genesung der leeren Sozialkassen" könne auch mit dem milderen Mittel
eines späteren Entzugs der Rente nach Gewährung einer Übergangszeit
erreicht werden.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG, wonach bei einem sich in der
kritischen Spannweite von mehr als 66 2/3 % und weniger als 70 % liegen-
den, unveränderten Invaliditätsgrad die bisher gewährte Vollrente frühes-
tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen ist. Sofern – wie ein
Teil der Lehre vertritt (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öf-
fentlichen Recht, Basel 1983, S. 170 f.) – das Vertrauensprinzip eine
Herabsetzung der Renten auf Grund von Rechtsänderungen nur nach ei-
ner angemessenen Übergangsfrist erlauben sollte, so erfüllt die Regelung
von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV diese Voraussetzung (siehe auch URS MÜL-
LER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invaliden-
versicherung, S. 109). Die Rüge des Beschwerdeführers, mit der Anpas-
sung der Rente an die aktuelle Rechtslage sei ausserdem der Verhält-
nismässigkeitsgrundsatz verletzt, geht deshalb ebenfalls fehl.
10.
Abgesehen von den in der vorangehenden Erwägung 4 zitierten gerügten
Verfahrensverletzungen beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeergänzung vom 17. August 2011 im Übrigen darauf, materiell
auszuführen, seine Gesundheitsbeschwerden seien seit der Verfügung
aus dem Jahr 1995 stets gleichbleibend gewesen.
B-1947/2011
Seite 17
Dem ist entgegenzuhalten, dass die blosse Behauptung hinsichtlich eines
gleichbleibenden Zustands vor der bundesgerichtlich angeordneten
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur aktualisierten Ab-
klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht stand-
hält. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist deshalb mit
Blick auf die neu eingegangenen Unterlagen zu überprüfen. Bereits an
dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Vorinstanz
davon ausgeht, dass es in den letzten Jahren zu keiner durchgreifenden
Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen
ist (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. März 2011, S. 2 in IV-
Akt. 22). Damit sind sich der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz da-
hingehend einig, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt. Im
Nachfolgenden sind mit Blick auf die volle Kognition des Bundesverwal-
tungsgerichts (Art. 49 VwVG) die beiden neu eingeholten Gutachten zu
beurteilen, gleich wie die vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztli-
chen Unterlagen, um dann in der Folge die durch die Vorinstanz vorge-
nommene Invaliditätsberechnung zu überprüfen.
11.
Wie bereits vorangehend, unter der Erwägung 4.4 dargelegt, ist für den
Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die strei-
tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.
11.1. Das in IV-Akt. 273 vorliegende orthopädische Gutachten von
Dr. med. W._______ vom 18. September 2009 nimmt Stellung zur Sozi-
alanamnese sowie der eigenen Anamnese des Beschwerdeführers. In
der Folge gibt es die von Dr. med. W._______ vorgenommenen Prüfun-
gen der Statik, die medizinische Überprüfung von Halswirbelsäule,
Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Schulter- und Ellbogengelenke,
Handgelenke, Langfinger sowie der unteren Extremität wieder. Dr. med.
W._______ stellt alsdann die folgenden Diagnosen:
 Degeneratives Cervico-brachiales Syndrom ohne motorisches De-
fizit.
B-1947/2011
Seite 18
 2. Myotendinotisch-degeneratives LWS-Syndrom, Z.n. Nucleoto-
mie L5/S1 und Hemilaminektomie (1990) mit Funktionseinschrän-
kung Foramenstenosen L4-S1.
 3. Chondropathia patellae beidseitig, 4. Chronifiziertes Schmerz-
syndrom.
Aus diesen Diagnosen folgert er, dass nach einer Nucleotomie und Hemi-
laminektomie (1990) seit Jahren unverändert Kreuz- und Rückenschmer-
zen bestehen. Ebenfalls konstatiert er eine rechtsbetonte-
belastungsabhängige Lumboischialgie mit Krampfneigung, ohne Hinweis
auf einen raumfordernden Bandscheibenprolaps. Im Zeitpunkt der Begut-
achtung erkennt er einen ausgeprägten myofascialen Reizzustand des
gesamten Wirbelsäulenachsorganes, der mit einer endgradigen
schmerzhaften verkürzungsbedingten Funktionseinschränkung und
Streckfehlhaltung einhergehe. Demgegenüber seien senso-motorische
Defizite klinisch weder an der oberen noch an der unteren Extremität
nachzuweisen. Rechts befinde sich eine AS-Reflexabschwächung. Be-
deutsam erscheine ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, auf Grund des-
sen sich der Beschwerdeführer in unregelmässiger fachalgesiologischer
Behandlung befinde. Eine Psychotherapie finde nicht statt. Schliesslich
befänden sich an beiden Kniegelenken ein retropatellarer Reizzustand
ohne dauerhaftes Funktionsdefizit und ohne Nachweis eines intraartikulä-
ren Ergusses bzw. einer Synovitis (Sonographie).
Unter Berücksichtigung dieser Befunde schliesst Dr. med. W._______ auf
die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mit-
telschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend mit Möglichkeiten des Posi-
tionswechsels, ohne dauerhafte Zwangshaltungen, Rumpfbeugerotation,
Kopfdrehen, Überkopfschauen und Überkopfgreifen sowie ohne dauer-
hafte schwere Armtrage-Arbeiten und Heben und Tragen über 8 Kilo-
gramm.
11.2. In dem in IV-Akt. 274 vorliegenden psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. P._______ vom 25. September 2009 wird zur Aktenlage Stellung
genommen, die Biographie und die Vorgeschichte des Beschwerdefüh-
rers sowie dessen soziale und medizinische Anamnese wiedergegeben.
Anschliessend werden die Beschwerden des Beschwerdeführers aufge-
führt. Die Untersuchungsergebnisse werden unter dem Titel Befunde zu-
sammengefasst. Von Interesse ist hier vor allem der psychische Befund,
wonach beim Beschwerdeführer keine Störungen auszumachen seien.
B-1947/2011
Seite 19
Die von Dr. med. P._______ gestellten Diagnosen betreffen die bereits or-
thopädisch diagnostizierte Lumboischialgie, Z.n. Bandenscheibenoperati-
on L5/S1 1990. Der psychiatrische Untersuchungsbefund zeige keine kli-
nisch relevanten Auffälligkeiten. Zusammenfassend hält Dr. med.
P._______ fest, dass aus neuropsychiatrischer Sicht der Beschwerdefüh-
rer in der Lage sei, vollschichtig einer leichten bis mittelschweren Tätig-
keit nachzugehen.
11.3. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2010 (IV-Akt. 281) weist der
beigezogene RAD-Arzt Dr. L._______ darauf hin, dass die beiden, aus
verfahrenstechnischen Gründen neu erstellten Gutachten inhaltlich mit
den beiden (verfahrensrechtlich nicht verwerteten) Vorgutachten überein-
stimmen: Die Gutachter gelangen übereinstimmend zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer eine minderbelastbare Wirbelsäule nach der vor
Jahren durchgeführten Diskushernienoperation und eine leichte degene-
rative Veränderung am übrigen Bewegungsapparat habe. Diese Befunde
seien mit einer ganztägigen leichten Verweistätigkeit vereinbar. Die 6-
stündige Arbeit als Reiniger sei von daher mehr als zumutbar. Es habe
somit in keinem Fall eine Verschlechterung stattgefunden, wie vom Be-
schwerdeführer behauptet, vielmehr läge tendenziell eine Besserung vor.
Damit verweist der RAD-Arzt auf die früheren Gutachten, die neuropsy-
chiatrische Begutachtung durch Dr. med. M._______ vom 19. März 2009
(IV-Akt 240) sowie die orthopädische Begutachtung durch Dr. med.
S._______ vom 6. März 2009 (IV-Akt. 238). Hierzu hatte er bereits in sei-
ner ersten Stellungnahme vom 31. Mai 2009 (IV-Akt. 243) festgehalten,
dass gemäss der beiden Gutachten neu täglich 6 Stunden Arbeit zumut-
bar seien. Tatsächlich arbeite der Beschwerdeführer täglich 5 1/2 Stunden
bei einer Gebäudereinigungsfirma. Es sei keine neue Diagnostik vorhan-
den. Nach der vor Jahren erfolgten Diskushernienoperation liege eine
gewisse mindere Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Für ein Vorliegen wei-
terer Leiden bestünden jedoch keine Hinweise, namentlich nicht für das
Vorliegen einer psychologisch-neurologischen Störung.
Obwohl diese beiden ersten Gutachten vom 19. März 2009 respektive
vom 6. März 2009 aus verfahrenstechnischen Gründen nicht als Grund-
lage zur Bemessung des Gesundheitszustandes herangezogen werden
dürfen, ist doch deren inhaltliche Übereinstimmung mit den neu eingehol-
ten beiden Gutachten vom 18. resp. 25. September 2009 ein Indiz für die
inhaltliche Richtigkeit der beiden letzteren.
B-1947/2011
Seite 20
11.4. Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht die nachfolgenden ärztlichen Berichte von Dr. med.
K._______ zukommen: Einerseits reichte er den Arztbericht von Dr. med.
K._______ vom 18. November 2010 mit der Beschwerdeschrift vom 31.
März 2011 ein, welcher er bereits im Einwandverfahren der Vorinstanz
eingereicht hatte und dem Arztbericht in IV-Akt. 296 entspricht. Anderer-
seits legte er mit den Verfahrensanträgen vom 20. Juli 2011 den neuen
Bericht von Dr. med. K._______ vom 13. Juli 2011 ins Recht. Im Arzt-
schreiben vom 18. November 2010 stellt Dr. med. K._______ als klini-
sche Befunde namentlich die folgenden Einschränkungen fest:
 Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere eine eingeschränkte
Beweglichkeit der Halswirbelsäule, verspannte Nackenmuskulatur,
druckschmerzhafte Myogelosen im oberen Drittel der Brustwirbel-
säule sowie im lumbosakralen Übergang und eine erheblich ver-
spannte paravertebrale Muskulatur.
 Gemäss den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden
sich zudem degenerative Veränderungen zeigen.
 Demgegenüber liegen nach seiner Einschätzung keine neurologi-
schen Störungen vor.
 Als Diagnose stellt er ein chronisch rezidivierendes LWS-S mit re-
zidivierenden Lumboischialgien beidseitig, bei Zustand nach Nuc-
leotomie im Jahre 1990 fest.
 Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit erkennt er eine deutliche Einge-
schränktheit, wobei dem Beschwerdeführer maximal 4 Stunden
täglicher Arbeit aus orthopädischer Sicht zumutbar seien.
Damit stellt Dr. med. K._______ gegenüber dem orthopädische Gutach-
ten von Dr. med. W._______ vom 18. September 2009 keine neuen Di-
agnosen. So hielt auch der RAD-Arzt Dr. L. ._______ in der Stellungnah-
me vom 14. Oktober 2011 fest, dass das neu zugestellte Arztattest von
Dr. med. K._______ die bisherige ärztliche Beurteilung im Wesentlichen
teile (IV-Akt. 304).
Im Bericht vom 13. Juli 2011 wiederholt Dr. med. K._______ die vom Be-
schwerdeführer geklagten Schmerzen und stellt die zusätzliche Diagnose
eines chronischen Schmerzsyndroms. Im Übrigen bestätigt er seine An-
B-1947/2011
Seite 21
sicht, der Beschwerdeführer sei lediglich eingeschränkt arbeitsfähig zu
täglich 4 Stunden leichter Arbeiten.
Insgesamt bringt der Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 13. Juli
2011 gegenüber seinem früheren Bericht vom 18. September 2009 keine
wesentlich neuen Diagnosen, das neu diagnostizierte chronisches
Schmerzsyndrom findet sich bereits im orthopädische Gutachten von Dr.
med. W._______ vom 18. September 2009 wieder.
11.5. Damit ist die Annahme der Vorinstanz, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei seit der Erstberentung unverändert geblieben,
nicht zu beanstanden, dies umso mehr, als sich auch der Beschwerdefüh-
rer auf diesen Standpunkt stellt. Da für das Vorliegen einer psycholo-
gisch-neurologische Störung keine Hinweise bestehen und auch der be-
handelnde Arzt Dr. med. K._______ eine solche explizit verneint, liegt
keine polydisziplinäre Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers vor: Die diagnostizierten Beschwerden betreffen ein-
zig den orthopädischen Fachbereich, weshalb der Verfahrensantrag auf
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens abzuweisen ist.
12.
Zu prüfen ist damit die mit Blick auf den unveränderten Gesundheitszu-
stand dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die beiden vo-
rangehend dargelegten, durch die Vorinstanz neu eingeholten Gutachten
sprechen diesbezüglich von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die (nicht verwertbaren früheren)
Gutachten demgegenüber sprachen dem Beschwerdeführer eine Arbeits-
fähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich leichter bis mittelschwerer Tä-
tigkeit zu. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med.
K._______ wiederum spricht von einer Arbeitsfähigkeit von täglich 4
Stunden. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zu Guns-
ten des Beschwerdeführers nicht von einer vollschichtigen Arbeitsfähig-
keit aus, wie dies die beiden neuen Gutachten aus Deutschland postulier-
ten, sondern erkannte gestützt auf die RAD-ärztliche Stellungnahme vom
14. Oktober 2011 (IV-Akt. 304), es liege mit Blick auf die Gutachten aus
Deutschland zumindest ein Hinweis dafür vor, dass der Beschwerdefüh-
rer täglich 5 Stunden leichter Arbeit leisten könne.
Tatsächlich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben derzeit rund 5 Stunden täglich in einer Reinigungsfirma in
Deutschland arbeitet (vgl. IV-Akt. 274, S. 4 oder IV-Akt. 240, S. 3). Wie
B-1947/2011
Seite 22
der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 (IV-Akt.
304) festhielt, ist ihm diese Tätigkeit zumutbar, wofür er selber den Tat-
beweis erbringe. Ausserdem gehe diese Arbeit nicht auf Kosten seiner
Gesundheit, da es eine ärztliche Tatsache sei, dass Bewegung Rücken-
schmerzen vermindere und auch das allgemeine Gesundheitsbefinden
verbessere.
Nachdem der Beschwerdeführer selber in den ärztlichen Untersuchungen
angab, täglich über 5 Stunden im Durchschnitt zu arbeiten und dies mit
den Angaben seines Arbeitgebers in dem Fragebogen für den Arbeitgeber
vom 17. Februar 2010 (IV-Akt 285) übereinstimmt, ist die Annahme der
Vorinstanz hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer tatsächlich um-
gesetzten Arbeitsfähigkeit von täglich 5 Stunden nicht zu beanstanden.
13.
13.1. Nachdem die durch die Vorinstanz festgelegte, dem Beschwerde-
führer zumutbare Arbeitstätigkeit im Vorhergehenden überprüft wurde, ist
im Folgenden der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Wie die Vorinstanz korrekt aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom
11. März 2008 (IV-Akt. 214), E. 5.2.2 entnimmt, sind der Invaliditätsbe-
messung die erwerblichen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse in
Deutschland zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt
der Invalidität keine Ausbildung abschloss und in der Schweiz verschie-
denen Arbeitstätigkeiten als ungelernter Arbeiter, zuletzt als Metallarbei-
ter, nachging, ist ihm der Durchschnittslohn eines Temporärarbeiters in
der Baubranche anzurechnen. Von daher ging die Vorinstanz in IV-Akt.
289 korrekt vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen eines Bauarbei-
ters nach deutschen Verhältnissen aus. Die Vorinstanz stützt sich für die
Berechnung des Valideneinkommens auf die Ergebnisse der statistischen
Erhebung des BIT (Bureau international du travail) für die Zeitspanne von
Oktober 2007 bis Oktober 2008, welche für einen deutschen Bauarbeiter
im Jahr 2008 einen durchschnittlichen Stundenansatz von EUR 10.70
(vgl. Seite 83, Ziff. 90 der erwähnten Statistik) angibt. Ein Vergleich dieser
Statistik mit der Valideneinkommensberechnung der Vorinstanz zeigt auf,
dass der massgebende Stundensatz den Vergleichswerten korrekt ent-
nommen wurde. Der Stundenansatz wurde anschliessend durch die Vor-
instanz ebenfalls korrekt unter Berücksichtigung der in Deutschland übli-
chen 40-Stundenwoche auf einen hypothetischen Bruttojahreslohn 2008
hochgerechnet. Anschliessend wurde das daraus resultierende Jahres-
gehalt 2008 an die Teuerung angepasst, gestützt auf den Lohnindex ge-
B-1947/2011
Seite 23
mäss OCDE (principaux indicateurs économiques), woraus das hochge-
rechnete Jahreseinkommen 2009 von EUR 1'887.88 resultierte.
Für das Invalideneinkommen demgegenüber basierte sich die Vorinstanz
auf die effektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers, da dieser die ihm
zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpft, einen der Arbeit entsprechenden
Lohn generiert und auf Grund der langjährigen Tätigkeit beim selben Ar-
beitgeber stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen. Gestützt auf die in IV-Akt.
285 vorliegende allgemeine Verdienstbescheinigung 2009 des Arbeitge-
bers rechnete sie dem Beschwerdeführer deshalb das von ihm effektiv
erzielte Monatseinkommen von EUR 1'136.30 monatlich an. Durch Ge-
genüberstellung des so ermittelten Valideneinkommens mit dem Invali-
deneinkommen errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise einen Ein-
kommensverlust und damit einen Invaliditätsgrad von 39.81 %.
13.2. Grundsätzlich ist als massgebenden Zeitpunkt auf den Rentenbe-
ginn abzustellen, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222, E. 4.1, 4.2.). Wichtig ist vor allem, dass die beiden Ver-
gleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden (Murer,
Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi-
cherungsgericht, Zürich, Basel, Genf 2010, Rz. II.f. zu Art. 28 a IVG; sie-
he vorangehend Erwägung 5.3.3).
Vorliegend wäre somit auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung,
d.h. auf Februar 2011 abzustellen. Entsprechend wären sowohl das Vali-
den- als auch das Invalideneinkommen je auf Februar 2011 gemäss der
Veränderung des Lohnindexes von 106.1 auf 108 Punkte hochzurechnen,
womit wiederum ein Invaliditätsgrad von 39.81 % resultiert. Indem die
Vorinstanz auf das Jahr 2009 abstellte, für welches die effektiven Ein-
kommensverhältnisse des Beschwerdeführers auf Grund der in den Vor-
akten liegenden Lohnangaben (und damit dessen Invalideneinkommen)
bekannt sind, hat sie das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidenti-
scher Grundlage erhoben. Der Einkommensvergleich ist daher korrekt
vorgenommen worden. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz sowohl beim Validen- als auch Invaldeneinkommen vom Brutto-
lohn ausging: Da in Deutschland die Bruttosteuer direkt vom Einkommen
abgezogen wird, gewährleistet nur die Verwendung der Bruttolöhne einen
effektiven Vergleich der Erwerbsfähigkeit.
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Indem die Vorinstanz damit auf den statistisch für die Jahre 2007 bis
2008 erhobenen Stundensatz eines Bauarbeiters abstellte, um diesen auf
den Landesindexstand des Jahres 2009 anzupassen sowie das Invali-
deneinkommen auf Grund der effektiven Verhältnisse des Jahres 2009
festlegte, ist ihr Einkommensvergleich und damit die Berechnung des In-
validitätsgrades nicht zu beanstanden. Zu beachten ist, dass die Vorin-
stanz zu Gunsten des Beschwerdeführers das Jahreseinkommen ohne
die Berücksichtigung einer mindestens vierwöchigen Ferienabwesenheit
eines im Stundenlohn angestellten Arbeitsnehmers (wie dies bei Tempo-
rärarbeiter üblich ist) ermittelte.
13.3. In der Replik vom 25. Januar 2012 bemängelt der Beschwerdefüh-
rer, es könne seine Invalidenrente nicht aus wirtschaftlichen Gründen
herabgesetzt werden, "stimme das zeitliche Rendement nicht mit den tat-
sächlichen körperlichen Leistungsfähigkeiten überein". Damit rügt der Be-
schwerdeführer wohl, es werde nicht berücksichtigt, dass er während den
durch ihn geleisteten 5 Stunden täglicher Arbeit nicht eine volle Leis-
tungsfähigkeit aufweise. Dieser Einwand geht fehl: Tatsächlich ermittelte
die Vorinstanz nicht ein dem Beschwerdeführer hypothetisch mögliches
Einkommen gestützt auf die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit, sondern ging
vielmehr von dem durch den Beschwerdeführer aktuell generierten Ein-
kommen aus. Damit müssen allfällige Minderleistungen des Beschwerde-
führers auf den konkreten Zeitaufwand nicht berücksichtigt werden, wur-
de als Invalideneinkommen bereits der effektiv erzielte Lohn und damit
der tatsächliche wirtschaftliche Wert seiner Arbeit auf dem freien Markt
eingesetzt. Insgesamt ist damit auch mit Blick auf diese Einwendung des
Beschwerdeführers der durch die Vorinstanz getätigte Einkommensver-
gleich nicht zu beanstanden.
14.
Schliesslich sind im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführun-
gen die vorangehend unter Erwägung 3 dargelegten, durch den Be-
schwerdeführer gerügten Verletzungen von Verfahrensrechten zu beurtei-
len.
Zum einen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beweislastver-
teilung nach Art. 8 ZGB sowie zum andern ein Verstoss gegen den An-
spruch auf ein faires Verfahren sowie des Untersuchungsgrundsatzes im
Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung.
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Indem die Vorinstanz die vom Bundesgericht angeordneten Zusatzgut-
achten eingeholt und in deren Würdigung ihr Ermessen nicht überschrit-
ten hat, hat sie die Regeln der Beweislastverteilung eingehalten. Nach-
dem nun sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer in tat-
sächlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis, nämlich einem unveränderten
Gesundheitszustand, gelangen, besteht in Bezug auf die Sachverhalts-
darstellung Übereinstimmung. Damit kommt der Beweislastverteilung
diesbezüglich ohnehin keine erhebliche Bedeutung mehr zu.
In seiner Rüge eines Verstosses gegen den Anspruch auf ein faires Ver-
fahren bemängelt der Beschwerdeführer, es sei ihm keine Möglichkeit
gewährt worden, Ergänzungsfragen zu stellen sowie in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes habe keine gemeinsame Besprechung zwi-
schen den Gutachtern Dr. med. P._______ und Dr. med. W._______
stattgefunden. Zu letzterem Punkt wurde bereits ausgeführt, dass sämtli-
che psychologisch-neurologischen Untersuchungen negativ verliefen und
beim Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für eine psychiatrische
Störung vorliegen. Aus diesem Grunde bestand auch kein Bedarf einer
polydisziplinären Untersuchung (siehe vorangehend Erwägung 11.5). In
Bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass
auf Grund des Einwands des Beschwerdeführers gegen den Gutachter
Dr. med. S._______ zwei neue Gutachten eingeholt wurden, unter vor-
gängiger Ankündigung der zu beauftragenden Gutachter zwecks Wah-
rung des Ablehnungsrechts des Beschwerdeführers. Rügt dieser nun, er
habe die Unbefangenheit des Gutachters nicht überprüfen können, ist er
nicht zu hören, wurden ihm doch die mit dem Gutachten beauftragten
Ärzte vorgängig kommuniziert. Es wäre dem Beschwerdeführer ebenfalls
offen gestanden, nach erfolgter Begutachtung, an der er persönlich teil-
nahm, Akteneinsicht in das Gutachten zu verlangen und unaufgefordert
Ergänzungsfragen einzureichen. Ausserdem hätte er nach Einsichtnah-
me in die vollständigen IV-Akten allfällige Ergänzungsfragen vor dem
Bundesverwaltungsgericht wiederholen können. Da – wie bereits voran-
gehend ausgeführt – die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer sowie
dessen Antrag entsprechend von einem unveränderten Gesundheitszu-
stand seit der letzten Rentenverfügung ausging und gemeinsam mit dem
zuständigen RAD-Arzt die Gutachten der deutschen Ärzte nur zur Bestä-
tigung dieses unveränderten Gesundheitszustands verwendete sowie
namentlich die beiden Gutachten der deutschen Ärzte als "eine andere
Beurteilung des unveränderten Zustands" würdigte (vgl. IV-Akt. 304), wä-
re die Vorinstanz auch im Fall von tatsächlich durch den Beschwerdefüh-
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rer eingereichten Ergänzungsfragen zwangsläufig nicht zu einer anderen
Einschätzung gelangt.
Damit führen auch die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensverlet-
zungen nicht zu einer anderen gerichtlichen Beurteilung.
15.
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer
Einspracheverfügung vom 17. Februar 2011, mit der sie die bisher ge-
währte Vollrente aufgehoben hat, den Sachverhalt umfassend abgeklärt
und rechtlich korrekt gewürdigt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Zusprechung einer Vollrente ist somit abzuweisen. Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich eine weitere Abklärung des Sachverhalts nicht als
notwendig, dies umso mehr als die Rentenaufhebung nicht auf Grund ei-
nes veränderten Gesundheitszustandes, sondern auf Grund des durch
bessere Anpassung an diesen gleich gebliebenen Gesundheitszustand
reduzierten Invaliditätsgrads erfolgte. Damit sind die Verfahrensanträge
des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 20. Juli 2011 auf Durchfüh-
rung eines (polydisziplinären, vgl. hierzu vorangehend Erwägung 11.5)
Gutachtens an "wirklich unabhängiger Stelle" sowie auf Einvernahme von
Dr. med. K._______ als Zeugen ebenfalls abzuweisen.
16.
16.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen. In der vorliegend beurteilten Beschwerde hat
er indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches mit
Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 gutgeheissen wurde, weshalb auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
16.2. Da mit derselben Zwischenverfügung ausserdem das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gutgeheis-
sen wurde, der Rechtsvertreter jedoch keine Kostennote eingereicht hat,
wird die Entschädigung des Rechtsvertreters unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine zusätzliche Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht zu ent-
schädigen (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20). Die Entschädigung
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ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Beizufügen bleibt, dass der begüns-
tigte Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
16.3. Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zugesprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Marion Sutter


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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).


Versand: 13. Juni 2012