B-1374/2012 - Abteilung II - Direktzahlungen und Ökobeiträge - Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2008
Karar Dilini Çevir:
B-1374/2012 - Abteilung II - Direktzahlungen und Ökobeiträge - Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2008
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung II
B-1374/2012

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;



Parteien

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,



gegen


Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,



Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz;

Gegenstand

landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2008.

B-1374/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler
X._______. Mit Verfügung vom 24. November 2008 verweigerte ihm die
Erstinstanz die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2008.
Mit Entscheid vom 16. April 2009 bzw. Urteil B-3350/2009 vom 14. Mai
2010 stützten die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht den Ent-
scheid der Erstinstanz. Mit Urteil 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011 (publ.
in: BGE 137 II 366) hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde teilweise gut und hob
dieses insoweit auf, als dem Beschwerdeführer damit Flächenbeiträge
und ökologische Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2008 verweigert wurden.
Mit Entscheid vom 2. September 2011 sprach die Erstinstanz dem Be-
schwerdeführer für das Jahr 2008 Beiträge nach der Öko-
Qualitätsverordnung (ÖQV-Beiträge) in der Höhe von Fr. 10'520.- und Di-
rektzahlungen von brutto Fr. 50'683.30 zu und kürzte diese wegen Nicht-
einhaltung von Gewässerschutzbestimmungen um Fr. 4'000.- auf netto
Fr. 46'683.30. Zudem verrechnete die Erstinstanz ausstehende Beiträge
des Beschwerdeführers an den Tierseuchen- und Pflanzenschutzfonds
von insgesamt Fr. 1'244.05 sowie Forderungen des Veterinäramts in der
Höhe von Fr. 3'893.- mit den Direktzahlungen. Mit Entscheid vom
7. Februar 2012 hiess die Vorinstanz den gegen den erstinstanzlichen
Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers insoweit teilweise
gut, als sie die Verrechnung des beim Veterinäramt ausstehenden Be-
trags von insgesamt Fr. 3'893.- mit den Direktzahlungen lediglich im Um-
fang von Fr. 1'296.- als rechtmässig beurteilte. Im Übrigen wies die Vorin-
stanz den Rekurs ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuhe-
ben. Die Flächenbeiträge und Beiträge für den ökologischen Ausgleich
seien ihm nach Abzug der Beiträge für den Tierseuchen- und Pflanzen-
schutzfonds zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember
2008 auszurichten. Ferner sei auf die Verrechnung der Forderung des
Veterinäramts sowie auf "die Kürzungen" der Direktzahlungen zu verzich-
ten. Schliesslich seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein Rechtsbeistand zu er-
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nennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- bzw.
an die Erstinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt der Be-
schwerdeführer vor, für die Kürzung seines Direktzahlungsanspruchs um
Fr. 4'000.- wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften fehle es
einerseits an einer rechtlichen Grundlage und andererseits bestehe für
die Kürzungsrichtlinie keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit der
Verrechnung der Beiträge für den Pflanzenschutz- und Tierseuchenfonds
sei er zwar einverstanden, nicht jedoch mit der Verrechnung der Forde-
rung des Veterinäramts von Fr. 1'296.-. Diese stehe in keinem Zusam-
menhang mit den gesetzlich vorgesehenen Verrechnungstatbeständen.
Zudem sei der Entscheid des Veterinäramts vom 4. April 2007 nicht in
Rechtskraft erwachsen. Schliesslich habe er Anspruch auf einen Ver-
zugszins, da das Subventionsgesetz 60 Tage nach Fälligkeit einer Forde-
rung, die für Direktzahlungen am Ende des Beitragsjahres eintrete, einen
Verzugszins vorsehe.
C.
Mit Vernehmlassungen vom 4. bzw. 6. April 2012 beantragen die Vorin-
stanz und die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz
legte ihrer Vernehmlassung eine Stellungnahme des Amts für Umwelt des
Kantons Thurgau vom 2. April 2012 bei.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2012 erklärt das Bundesamt für Landwirt-
schaft (BLW), die Fälligkeit von Forderungen trete bei Finanzhilfen des
Bundes mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids ein, weshalb
dem Beschwerdeführer kein Verzugszins geschuldet sei. Die Beitragskür-
zung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften sei, wie das Amt
für Umwelt festhalte, gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid aus
dem Jahr 2005 nicht zu beanstanden.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts führt das BLW mit Eingabe
vom 16. Oktober 2012 zu der Frage der Beitragskürzung wegen Verlet-
zung von Gewässerschutzvorschriften aus, mit dem Entscheid des Regie-
rungsrats vom 31. März 2009 sei (rückwirkend) rechtskräftig festgestellt
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worden, dass der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen
im Jahr 2008 verletzt habe. Da darüber hinaus lediglich ein rechtskräftiger
Entscheid aus dem Jahr 2005 vorliege und in den Jahren 2006 bis 2007
keine weitere diesbezügliche Verfügung ergangen sei, könne gemäss Di-
rektzahlungskürzungsrichtlinie nicht von einem wiederholten Verstoss
ausgegangen werden.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 zum Schreiben des
Amts für Umwelt des Kantons Thurgau vom 2. April 2012 Stellung. Zudem
erklärt er, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom
31. März 2009 betreffend Durchführung einer Ersatzvornahme auf seinem
Betrieb, um dessen Einreichung er vom Gericht ersucht wurde, liege ihm
nicht vor.
Am 13. November 2012 reichte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau
den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 31. März
2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen
letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausfüh-
rungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG vorliegt.
Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom
7. Februar 2012 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf
öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5
Abs. 2 VwVG darstellt (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-
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rechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG-TG; RB-
Nr. 170.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegen-
den Streitsache zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt und auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor.
1.4. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2008 ereig-
net, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende
Regelung treffen, was er indessen vorliegend – soweit hier interessierend
– nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5182/2010
vom 26. April 2011 E. 3, m.w.H.). Die im vorliegenden Fall anzuwenden-
den Bestimmungen wurden von keinen entscheidrelevanten Rechtsände-
rungen betroffen.
3.
In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für die Ver-
fahren vor der Erstinstanz und der Vorinstanz unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Soweit dieser Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Erst-
instanz betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da er ihn bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren hätte stellen müssen, was er unterlassen hat. Im Übri-
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gen ist darauf hinzuweisen, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine
Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, so ist auf den Antrag des Be-
schwerdeführers ebenfalls nicht einzutreten, da er nicht darlegt, dass und
inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit im (End-)Entscheid vom 7. Februar 2012 offen-
sichtlich unrichtig sein soll.
4.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 BV – die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom
Bundesrat erlassene Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998
(DZV, SR 910.13). Demnach richtet der Bund Bewirtschaftern von boden-
bewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben zwecks Förderung der Land-
wirtschaft bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere unter
der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), Di-
rektzahlungen in Form von Beiträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG).
Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten
auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DZV) und Beiträge für die Hal-
tung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b DZV). Beiträge
für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und Beiträge für
regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den Ethobeiträgen
(Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Erstinstanz berechneten
Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2008 hinsichtlich Bestand und Höhe
nicht. Ebenso erklärt er sich mit der Verrechnung der Beiträge für den
Pflanzenschutz- und Tierseuchenfonds von insgesamt Fr. 1'244.05 mit
den Direktzahlungen einverstanden.
Streitgegenstand bilden vorliegend damit nur noch die Kürzung der für
das Jahr 2008 gesprochenen Beiträge wegen Verletzung von Gewässer-
schutzbestimmungen, die Verrechnung einer Forderung des Veterinär-
amts mit den Direktzahlungen sowie die Ausrichtung eines Verzugszin-
ses.

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Seite 7
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seinen Di-
rektzahlungsanspruch für das Jahr 2008 nicht wegen Verletzung von Ge-
wässerschutzvorschriften kürzen dürfen. Im Jahr 2005 sei zwar eine an-
gebliche Nichteinhaltung des baulichen Gewässerschutzes auf seinem
Betrieb festgestellt und im Oktober 2008 die Ersatzvornahme der im Juni
2005 verfügten Massnahme angeordnet worden. Die Ersatzvornahme sei
in der Folge jedoch nicht umgesetzt worden, was einem formlosen Wider-
ruf des Entscheids aus dem Jahr 2005 gleichkomme. Damit fehle es an
einer Grundlage für eine Kürzung. Zudem habe die Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie keine formalgesetzliche Grundlage.
6.1. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Ein-
haltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestim-
mungen der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70
Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV). Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge
gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG, seine
Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfü-
gungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die
Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat (Art.
170 Abs. 2 LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die
notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen der Direktzah-
lungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung bestimmt Art. 70
Abs. 1 Bst. e DZV, dass die Kantone Beiträge gemäss der Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen
vom 27. Januar 2005 (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) kürzen oder
verweigern, wenn ein Gesuchsteller landwirtschaftsrelevante Vorschriften
des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimat-
schutzgesetzes nicht einhält. Die Nichteinhaltung solcher Vorschriften
muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden (Art. 70
Abs. 2 DZV).
6.2. Mit der Verfügung "Sanierung Liegenschaftsentwässerung" vom
23. Juni 2005 stellte das Amt für Umwelt fest, dass die Auflagen des bau-
lichen Gewässerschutzes auf dem Betrieb des Beschwerdeführers nicht
eingehalten seien. Der Beschwerdeführer habe verschmutztes Abwasser
von Umschlag- und Verkehrsflächen sowie der Tierhaltung in die Meteor-
wasserleitung abgeleitet und damit gegen Art. 6 des Gewässerschutzge-
setzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verstossen. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, durch Sofortmassnahmen sicherzu-
stellen, dass kein verschmutztes Abwasser in die Sauberwasserkanalisa-
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Seite 8
tion gelangen könne, einen Sanierungsplan für die Entwässerung der
Liegenschaft vorzulegen und im Bereich der Ökonomiegebäude eine Ge-
samtabwassersanierung vorzunehmen. Mit Entscheid vom 22. Oktober
2008 ordnete das Amt für Umwelt zur Verhinderung von Gewässerver-
schmutzungen die Ersatzvornahme der im Juni 2005 angeordneten So-
fortmassnahmen an.
6.3. Art. 70 Abs. 1 Bst. e DZV setzt für eine Kürzung der Direktzahlungs-
beiträge zunächst voraus, dass die Nichteinhaltung des Gewässer-
schutzgesetzes landwirtschaftsrelevante Vorschriften betrifft. Dies ergibt
sich ebenfalls aus Art. 70 Abs. 4 LwG, wonach nur die Einhaltung der für
die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen als Vor-
aussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen gilt. Damit wollte der
Gesetzgeber einen Zusammenhang zwischen Gesetzesverstoss und be-
trieblicher Tätigkeit statuieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_560/2010 vom 18. Juni 2011 E. 3.2 und 4.7).
Vorliegend bestehen keine Zweifel am Zusammenhang zwischen der
Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers und der durch das
Amt für Umwelt in den Jahren 2005 und 2008 festgestellten Verletzung
der Gewässerschutzbestimmungen. Der Beschwerdeführer macht denn
auch nichts Gegenteiliges geltend.
6.4. Des Weiteren setzt eine Beitragskürzung gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV
voraus, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewässerschutz-
gesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, für eine Kürzung der
Beiträge für das Jahr 2008 könne nicht auf eine Verfügung aus dem Jahr
2005 abgestellt werden, deren Vollstreckung nicht erfolgt sei und die im
massgeblichen Zeitpunkt drei Jahre zurückgelegen habe. Diese Umstän-
de deuteten darauf hin, dass die Beanstandungen im Bereich des Ge-
wässerschutzes überhaupt nie bestanden hätten.
6.4.1. Nach Art. 170 Abs. 2 LwG gilt die Kürzung oder Verweigerung von
Beiträgen mindestens für die Jahre, in denen ein Gesuchsteller die Be-
stimmungen verletzt hat. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist
davon auszugehen, dass sich die in Art. 70 Abs. 2 DZV geforderte rechts-
kräftige Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewässer-
schutzgesetzes jeweils auf das in Frage stehende Beitragsjahr beziehen
muss, d.h. es muss mit Bezug auf jedes Direktzahlungsjahr, für welches
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Beiträge gekürzt werden sollen, rechtskräftig festgestellt sein, dass der
Gesuchsteller gegen die Gewässerschutzbestimmungen verstossen hat.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fragliche Entscheid auch aus dem
jeweiligen Beitragsjahr datieren muss. Es genügt vielmehr, wenn die Ge-
wässerschutzverletzung gestützt auf einen (zu einem späteren Zeitpunkt
ergangenen) Entscheid rückwirkend mit Bezug auf ein bestimmtes Bei-
tragsjahr festgestellt ist. Ebenso versteht es sich von selbst, dass der
Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV von jeder Behörde getroffen worden
sein kann, in deren Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Gewässer-
schutzbestimmungen fällt, also beispielsweise auch von einer Strafbe-
hörde.
6.4.2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 forderte das Amt für Umwelt den
Beschwerdeführer auf, durch Sofortmassnahmen sicherzustellen, dass
kein verschmutztes Abwasser in die Sauberwasserkanalisation gelangen
könne. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 hielt das Amt für Umwelt fest, ein am
10. September 2008 durchgeführter Augenschein habe ergeben, dass die
Sauberwasserleitungen auf dem Hof des Beschwerdeführers (immer
noch) durch Abgänge aus der Tierhaltung verschmutztes Abwasser ent-
hielten, da die Schachtdeckel nicht durch dichte, verschlossene Deckel
ersetzt worden seien. Aus diesem Grund ordnete das Amt zur Verhinde-
rung von Gewässerverschmutzungen die Ersatzvornahme der im Juni
2005 verfügten Sofortmassnahmen an: Absaugen von 7 Schächten und
Abführen der Flüssigkeit; Ersatz von 7 Schachtdeckeln durch verschraub-
te Vollgussdeckel.
Der Entscheid vom Oktober 2008 ist ein Vollstreckungsentscheid, der der
Durchsetzung der – vollstreckbaren – Sachverfügung vom 23. Juni 2005
dient. Gleichwohl genügt dieser Entscheid den Voraussetzungen von
Art. 70 Abs. 2 DZV: Mit der Anordnung einer Ersatzvornahme wird zwar
nicht explizit im Dispositiv des Entscheids, aber implizit bestätigt, dass die
in der Sachverfügung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Voll-
streckungsentscheids (immer noch) Bestand haben bzw. dass der Adres-
sat den ihm in der Sachverfügung auferlegten Pflichten nicht nachge-
kommen ist, weshalb der unrechtmässige Zustand andauert. Andernfalls
wäre die Anordnung einer Ersatzvornahme nicht zulässig. Demgegenüber
kann die materielle Rechtmässigkeit der Sachverfügung wegen deren
Rechtskraft nicht mehr Gegenstand des Vollstreckungsentscheids oder
einer Beschwerde gegen diesen sein (vgl. TOBIAS JAAG/RETO HÄGGI, in:
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Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 41 N 11 ff., m.w.H.). Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass mit dem Entscheid des Amts für Umwelt vom 22. Ok-
tober 2008 für das Direktzahlungsjahr 2008 festgestellt ist, dass die
Schächte auf dem Hof des Beschwerdeführers den Auflagen des bauli-
chen Gewässerschutzes nicht entsprachen. Der Beschwerdeführer hat
gegen den Vollstreckungsentscheid vom Oktober 2008 zwar Rekurs ein-
gelegt. Dieser wurde vom Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Ent-
scheid vom 31. März 2009 aber abgewiesen. Letzterer ist in der Folge in
Rechtskraft erwachsen.
Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, die im Jahr 2005
festgestellten Beanstandungen seien nie vorhanden gewesen, so wird
diese durch die Feststellungen am Augenschein vom 10. September
2008 und die Anordnungen im Entscheid vom Oktober 2008 klar wider-
legt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass das Amt für Umwelt mit dem Verzicht auf die angeordnete Er-
satzvornahme Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheide vom Juni
2005 oder Oktober 2008 hätte zum Ausdruck bringen oder auf diese hätte
zurückkommen wollen. Ohne Wirkung bleibt der Verzicht auf die Ersatz-
vornahme auch auf den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, da
ein diesbezügliches Zurückkommen nur durch den Regierungsrat selbst
hätte erfolgen können, was jedoch nicht der Fall war.
6.4.3. Auf Grund dieser Erwägungen ist im Sinne eines Zwischenergeb-
nisses festzuhalten, dass die Nichteinhaltung der Gewässerschutzbe-
stimmungen durch den Beschwerdeführer im Direktzahlungsjahr 2008 mit
dem Entscheid des Amts für Umwelt vom 22. Oktober 2008 bzw. dem
Entscheid des Regierungsrats vom 31. März 2009 (rückwirkend) festge-
stellt wurde, womit eine i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV rechtsgenügliche Grund-
lage für eine Beitragskürzung für das Jahr 2008 vorliegt.
6.5. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Beitragskürzung we-
gen Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen des Weiteren gel-
tend, die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie entbehre der erforderlichen
formalgesetzlichen Grundlage und verstosse damit gegen das Legalitäts-
prinzip.
6.5.1. Art. 170 Abs. 3 LwG bestimmt, dass der Bundesrat die Kürzungen
bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen regelt. In
Ausübung dieser Ermächtigung bestimmt der Bundesrat in Art. 70 Abs. 1
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Seite 11
DZV, dass die Kantone Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirt-
schaftsdirektorenkonferenz kürzen oder verweigern. Damit hat die Direkt-
zahlungs-Kürzungsrichtlinie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
eine genügende gesetzliche Grundlage.
6.5.2. Die Höhe der Beitragskürzung (Fr. 4'000.-) beanstandet der anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer nicht. Dennoch gilt es, diese von Amtes
wegen zu überprüfen.
Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie (massgebliche Fassung vom
27. Januar 2005) unterscheidet bei Verstössen gegen landwirtschaftsre-
levante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes – je nach Vorge-
schichte und Wirkung der Widerhandlung im Einzelfall – zwischen erst-
maligen Verstössen mit oder ohne Dauerwirkung sowie wiederholten Ver-
stössen, d.h. Widerhandlungen von Bewirtschaftern gegen die gleichen
landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen innerhalb von 3 Jahren. Inner-
halb jeder dieser Kategorie wird zudem zwischen fahrlässigen, eventual-
vorsätzlichen und vorsätzlichen Verstössen unterschieden. Daraus erge-
ben sich insgesamt neun Kategorien, innerhalb welcher die kantonalen
Behörden die Direktzahlungen (allgemeine Direktzahlungen, Öko- und
Ethobeiträge) prozentual kürzen können (Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie, Bst. A Ziff. 5).
Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die auf dem Betrieb des Be-
schwerdeführers festgestellte Nichteinhaltung der Gewässerschutzvor-
schriften einen wiederholten, eventualvorsätzlichen Verstoss mit Dauer-
wirkung innerhalb von 3 Jahren darstellt, weshalb sie die im Vorjahr vor-
genommene Kürzung von Fr. 2'000.- für das Jahr 2008 – entsprechend
der Vorgabe der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie – auf Fr. 4'000.- ver-
doppelt haben. In den Jahren 2006 bis 2007 ist jedoch keine rechtskräfti-
ge Verfügung betreffend Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestim-
mungen durch den Beschwerdeführer ergangen. Damit stellt die Verfü-
gung des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005 den diesbezüglich zuletzt
getroffenen, rechtskräftigen Entscheid dar. Da dieser Entscheid (vom Di-
rektzahlungsjahr 2008 aus betrachtet) jedoch nicht innerhalb der letzten 3
Jahre ergangen ist, kann die Verletzung der Gewässerschutzvorschriften
durch den Beschwerdeführer im Jahr 2008 (vgl. E. 6.4.2 hiervor) nicht als
wiederholter Verstoss i.S. der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie qualifi-
ziert werden, weshalb die durch die Vorinstanzen vorgenommene Bei-
tragskürzung aufzuheben ist.
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Seite 12
Selbst wenn die Gewässerschutzverletzung durch den Beschwerdeführer
im Jahr 2008 als einmaliger Verstoss qualifiziert würde, wäre die von den
Vorinstanzen vorgenommene Kürzung von Fr. 4'000.- aufzuheben, da sie
über den von der Kürzungsrichtlinie für einen einmaligen, eventualvor-
sätzlichen Verstoss mit Dauerwirkung vorgegebenen Rahmen von 25%,
mindestens Fr. 200.-, maximal jedoch Fr. 2'500.- hinausgeht. Wie eine
Kürzung innerhalb dieses von der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie vor-
gegebenen Rahmens zu bemessen ist bzw. wie ein bestimmter Verstoss
zu gewichten ist, ist in das pflichtgemässe Ermessen der zuständigen
kantonalen Behörden gestellt. Dabei stellt die Kürzungsrichtlinie bloss –
aber immerhin – eine einheitliche Verwaltungspraxis bezüglich des
Höchstmasses einer Beitragskürzung sicher (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2730/2011 vom 22. Mai 2012 E. 6.3, m.w.H.). Der Er-
messensspielraum der kantonalen Behörde ist vom Bundesverwaltungs-
gericht zu respektieren, weshalb es Sache der Erstinstanz ist, die genaue
Höhe der Kürzung des Direktzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers
für das Jahr 2008 wegen eines einmaligen Verstosses festzulegen. Dabei
ist sie an die Verfassung gebunden, hat das Rechtsgleichheitsgebot und
das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen, die öffentlichen Interessen
zu wahren sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441, 473 ff., m.w.H.).
7.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Kosten, die ihm das
Veterinäramt mit Entscheid vom 4. April 2007 auferlegt habe, könnten
nicht mit seinem Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2008 verrechnet
werden, da sie nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Verrechnungstat-
bestände fielen. Es handle sich weder um Beiträge für den Pflanzen-
schutzfonds noch um solche für den Tierseuchenfonds. Ferner handle es
sich auch nicht um Kontrollkosten und Verfahrensgebühren im Zusam-
menhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen. Entsprechend erwäh-
ne der Kantonstierarzt die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung
nicht, sondern stütze seine Kritik auf die Tierschutzgesetzgebung, die
nichts mit der Ausrichtung von Direktzahlungen zu tun habe. Die Ausfüh-
rungen des Kantonstierarztes zeigten, dass dieser nicht im Auftrag des
Landwirtschaftsamts, sondern auf Grund von Beanstandungen von Dritt-
personen geamtet habe. Schliesslich seien die in Frage stehenden Kos-
ten auch nicht rechtskräftig ausgewiesen.
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Mit Entscheid vom 4. April 2007 betreffend "Überprüfung der gesetzlichen
Vorschriften, Widerhandlung gegen Tierschutzbestimmungen" verpflichte-
te das Veterinäramt des Kantons Thurgau den Beschwerdeführer, seine
Tiere gemäss den Tierschutzbestimmungen zu halten und auferlegte ihm
die Kosten für ein Fachgutachten von Fr. 896.- sowie Verfahrenskosten
von Fr. 400.-. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verrechnung dieser
beiden Kostenpunkte mit den Direktzahlungen.
7.1. Der Vollzug des LwG obliegt weitgehend den Kantonen. Diese erlas-
sen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem
Departement zur Kenntnis (Art. 178 LwG). Insbesondere überträgt der
Bund den Kantonen gewisse Kontrollmassnahmen (Art. 181 Abs. 3 LwG).
Gemäss § 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Thurgau
vom 25. Oktober 2000 (TG LwG, RB-Nr. 910.1) ergänzt dieses kantonale
Landwirtschaftsgesetz das Bundesgesetz über die Landwirtschaft. § 17
Abs. 3 Bst. 3 TG LwG bestimmt, dass das zuständige Amt mit den Direkt-
zahlungen Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammen-
hang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen, verrechnen kann.
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtskraft des Ent-
scheids des Veterinäramts vom 4. April 2007 sei nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen.
Die Vorinstanz hat den Entscheid vom 4. April 2007 dem Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit einer durch sie selbst
ausgestellten Rechtskraftbescheinigung vom 4. April 2012 versehen ein-
gereicht. Die Frage, ob die Vorinstanz – als für Beschwerden gegen Ent-
scheide des Veterinäramts zuständige Rekursinstanz – berechtigt war, für
den Entscheid des Veterinäramts eine Rechtskraftbescheinigung auszu-
stellen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Die Feststellung der
Vorinstanz, dass gegen den Entscheid des Veterinäramts vom 4. April
2007 innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, stellt ein taugli-
ches Beweismittel für die formelle Rechtskraft dieses Entscheids dar, auf
welches das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Sachverhaltsfeststel-
lung und -würdigung abstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
vorliegend ohne jeglichen Beweis erklärt, dass er die Rechtskraft des
Entscheids des Veterinäramts bestreite, obwohl ihm als Adressaten die-
ses Entscheids ohne Weiteres ein Beweismittel zur Verfügung stünde, mit
dem er den Eintritt der Rechtskraft widerlegen könnte. Damit besteht für
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlassung, die
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Rechtskraft des Entscheids des Veterinäramts vom 4. April 2007 in Zwei-
fel zu ziehen. Damit kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass die in Fra-
ge stehenden Forderungen für eine Verrechnung rechtsgenüglich ausge-
wiesen sind.
7.3. Als nächstes stellt sich die Frage, ob es sich bei den Kosten für das
Fachgutachten von Fr. 896.- und den Verfahrenskosten von Fr. 400.- um
Kontrollkosten und Verfahrensgebühren i.S.v. § 17 Abs. 3 Bst. 3 TG LwG
handelt, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen
stehen.
Die Vorinstanz erklärt, es treffe zu, dass es sich bei der dem Entscheid
des Veterinäramts vom 4. April 2007 zu Grunde liegenden Kontrolle vom
6. März 2007 um eine Tierschutzkontrolle gehandelt habe. Die Kontrollen
des Veterinäramts erfolgten in der Regel zwar nicht im Auftrag der Erstin-
stanz. Die an einer Tierschutzkontrolle gemachten Feststellungen führten
unter anderem aber auch zu Kürzungen der Direktzahlungen. Vorausset-
zung für den ökologischen Leistungsnachweis und damit für die Ausrich-
tung von Direktzahlungen sei nämlich insbesondere die Einhaltung der
Tierschutzvorschriften, weshalb die Erstinstanz diesbezüglich auf Mel-
dungen, Mitteilungen und Entscheide des Veterinäramts abstelle. § 17
Abs. 3 Bst. 3 TG LwG erfasse auch Verfahrensgebühren anderer Ämter,
da diese Bestimmung andernfalls nie zum Tragen käme, da die Erstin-
stanz für seine Direktzahlungsentscheide und die Kontrollstelle für Öko-
massnahmen und Labelproduktion für seine ÖLN-Kontrollen bei norma-
lem Kontrollaufwand praxisgemäss nie Verfahrensgebühren erheben
würden. Diese Sicht der Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht.
Es kann vielmehr im Einklang mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass
§ 17 TG LwG lediglich bestimmt, dass eine Verrechnung durch das für
den Direktzahlungsentscheid zuständige Amt verfügt wird; dem Wortlaut
der Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass nur Kontrollkosten
und Verfahrensgebühren des für den Direktzahlungsentscheid zuständi-
gen Amts, der Erstinstanz, mit den Direktzahlungen verrechnet werden
könnten. Die Kosten und Gebühren müssen jedoch mit der Ausrichtung
von Direktzahlungen im Zusammenhang stehen. Auch in diesem Punkt ist
den Vorinstanzen zu folgen:
Am 6. März 2007 führten der Kantonstierarzt des Kantons Thurgau und
der Tierschutzbeauftragte auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine
unangemeldete Kontrolle durch. Gestützt auf das Ergebnis dieser Kon-
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Seite 15
trolle und ein Fachgutachten hat das Veterinäramt den Beschwerdeführer
mit Entscheid vom 4. April 2007 betreffend "Überprüfung der gesetzlichen
Vorschriften, Widerhandlung gegen Tierschutzbestimmungen" verpflich-
tet, seine Tiere gemäss den Tierschutzbestimmungen zu halten. Zudem
auferlegte das Veterinäramt dem Beschwerdeführer die Kosten für das
seinem Entscheid zugrunde liegende Fachgutachten von Fr. 896.- und
die Verfahrenskosten von Fr. 400.-.
Gemäss Art. 70 Abs. 4 LwG ist die Einhaltung der für die landwirtschaftli-
che Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässer-, Umwelt-
und Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrich-
tung von Direktzahlungen. Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder
verweigert werden, wenn ein Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz,
die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf ergangenen Ver-
fügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Art. 5 DZV bestimmt, dass die
für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der
Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen. Da ein Bewirt-
schafter somit nur dann beitragsberechtigt ist, wenn er die Tierschutzge-
setzgebung einhält, steht die Überprüfung der Tierschutzkonformität ei-
nes Landwirtschaftsbetriebs in direktem Zusammenhang mit der Ausrich-
tung der Direktzahlungen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Kontrolle vom 6. März 2007 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers
durch Beanstandungen von Drittpersonen ausgelöst wurde und nicht im
Auftrag der Erstinstanz erfolgt ist.
Die Höhe der Kosten für das Fachgutachten und die Höhe der Verfah-
renskosten beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Kosten für
das Fachgutachten von Fr. 896.- und die Verfahrenskosten von Fr. 400.-,
die das Veterinäramt dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. April
2007 auferlegt hat, mit dessen Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2008
verrechnet werden können. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerde-
führers erweist sich deshalb als unbegründet.
8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei auf die Direktzah-
lungen für das Jahr 2008 ab dem 31. Dezember 2008 ein Verzugszins
von 5% auszurichten.
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Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanzen hätten sich mit seinem
Anspruch auf Verzugszins überhaupt nicht auseinandergesetzt und sich
damit über die Weisungen des Bundesgerichts hinweggesetzt. Das Sub-
ventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24 60
Tage nach Fälligkeit einer Forderung, die gemäss Direktzahlungsverord-
nung am 31. Dezember des Beitragsjahrs eintrete, die Ausrichtung eines
Verzugszinses vor. Zudem führe eine analoge Anwendung von Art. 30
Abs. 3 SuG zum selben Schluss. Damit sei ihm für die ihm zu Unrecht
vorenthaltenen Beiträge ab dem 31. Dezember 2008 ein Verzugszins
auszurichten.
8.1. Gemäss Art. 24 SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem
sie eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fäl-
ligkeit bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich
5%.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf die Frage der Fäl-
ligkeit von Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert und festgestellt,
dass diese grundsätzlich mit der Rechtskraft des massgeblichen Direkt-
zahlungsentscheids eintritt. Ein Verzugszins ist ausnahmsweise dann
auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf
widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar
2010 E. 2.3 ff. und B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8.2, m.w.H.).
Art. 30 Abs. 3 SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter
Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des Emp-
fängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt. Diesbe-
züglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die oben er-
wähnte Praxis betreffend Fälligkeit und Verzinsungspflicht nicht nur für die
Auszahlung, sondern auch für die Rückforderung von Leistungen gilt.
Deshalb vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 30 SuG
nichts daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit
der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3,
m.w.H.).
8.2. Seit dem Erlass der erwähnten Urteile hat sich die massgebliche
Rechtslage nicht geändert und es besteht im vorliegenden Fall kein An-
lass, von der bisherigen, überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen.
Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er davon
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ausgeht, dass die Fälligkeit seines Direktzahlungsanspruchs für das Jahr
2008 am Ende des Beitragsjahrs eingetreten sei.
Mit Urteil 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011 kam das Bundesgericht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 zwar die tierbe-
zogenen Beiträge, nicht jedoch die Flächenbeiträge und ökologischen
Ausgleichsbeiträge zu verweigern seien, weshalb die Sache zum erneu-
ten Entscheid über diese Beiträge an die Erstinstanz zurückzuweisen sei.
In seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht zwar erstmals
einen rechtskräftigen Entscheid betreffend den Direktzahlungsanspruch
des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 gefällt. Das Gericht hat aber
lediglich über den Bestand des Anspruchs auf Flächenbeiträge und öko-
logische Ausgleichsbeiträge entschieden, nicht jedoch über die Höhe des
Anspruchs. Die Erstinstanz legte in der Folge am 2. September 2011 die
Höhe der Beiträge für das Jahr 2008 erneut fest und überwies den Betrag
per Valuta 8. September 2011 gemäss Pfändungsanzeige des Friedens-
richter- und Betreibungsamts ohne Verzugszinsen zugunsten des Be-
schwerdeführers. Da der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der
Erstinstanz und den dazugehörigen Entscheid der Vorinstanz Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, wird die Fälligkeit des im
vorliegenden Verfahren strittigen Teils der Beiträge für das Jahr 2008 erst
mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eintreten, weshalb ihm dar-
auf keine Verzugszinsen geschuldet sind.
Was den vorliegend nicht mehr umstrittenen Teil der Beiträge betrifft, so
hat der Beschwerdeführer darauf ebenfalls keinen Anspruch auf Verzugs-
zins, da die Erstinstanz ihm diese innert 60 Tage ab Erhalt des Urteils des
Bundesgerichts vom 18. Juni 2011 überwiesen und damit den Anforde-
rungen von Art. 24 SuG Genüge getan hat.
Schliesslich ist festzustellen, dass auf Grund der Akten vorliegend auch
keine Hinweise dafür vorliegen, dass die lange Verfahrensdauer bzw. die
Verzögerung des Direktzahlungsentscheids betreffend das Jahr 2008 auf
widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruhten.
Ein Ausnahmetatbestand liegt damit ebenfalls nicht vor.
Damit erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung
eines Verzugszinses auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen für das
Jahr 2008 als unbegründet und ist abzuweisen.
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9.
Mit Bezug auf die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren bean-
tragt der Beschwerdeführer "eine angepasste Kostenverlegung mit Par-
teientschädigung". Zur Begründung bringt er lediglich vor, dass ihm die
Vorinstanz sämtliche Verfahrenskosten auferlegt und eine Parteientschä-
digung verweigert habe, obwohl er nur teilweise unterlegen sei.
Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer unterliege in der Hauptsa-
che und obsiege nur in einem Nebenpunkt. Darin werde lediglich festge-
stellt, dass ein Teil der vom Veterinäramt in Rechnung gestellten Kosten
nicht mit den Direktzahlungen verrechnet werden könne, nicht aber, dass
der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Betrag nicht schulde. Da
der Beschwerdeführer diese Kosten zu einem späteren Zeitpunkt allen-
falls noch begleichen müsse, gelte er im Rekursverfahren als unterlie-
gend.
Die Verlegung der Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens auf die Verfahrensparteien entspricht einem allgemeinen
prozessualen Grundsatz, der sich nicht nur aus dem für das vorliegende
Beschwerdeverfahren geltenden Art. 63 VwVG ergibt, sondern für zahl-
reiche kostenpflichtige staatliche Verfahren gilt (vgl. BGE 132 II 55 E. 3.3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.39). Entsprechend
sieht § 77 VRG-TG für das Verfahren vor der Vorinstanz vor, dass in der
Regel der Unterliegende die Kosten trägt. Unterliegt ein Beteiligter nur
teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt.
Das Obsiegen bzw. Unterliegen beurteilt sich auf Grund der gestellten
Rechtsbegehren. Massgebend ist dabei, ob und in welchem Umfang eine
Partei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken ver-
mag (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43).
In seinem Rekurs vom 24. September 2011 hatte der Beschwerdeführer
vor der Vorinstanz geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsgrundlage
für die Verrechnung der Ausstände beim Veterinäramt in der Höhe von
insgesamt Fr. 3'893.- mit den Direktzahlungen. Mit dem angefochtenen
Entscheid hiess die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers inso-
weit teilweise gut, als sie die von der Erstinstanz verfügte Verrechnung
von insgesamt Fr. 3'893.- lediglich im Umfang von Fr. 1'296.- als recht-
mässig beurteilte. Mit Bezug auf eine Rechnung für eine Tierschutzkon-
trolle (Fr. 2'500.-) und die Kosten für einen Amtsbericht (Fr. 97.-) kam die
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Vorinstanz zum Schluss, dass diese (noch) nicht rechtskräftig ausgewie-
sen seien und deshalb nicht mit den Direktzahlungen verrechnet werden
könnten. Im Übrigen wies die Vorinstanz den Rekurs ab.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Änderung der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids entspricht damit zwar teil-
weise einem der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und hat inso-
weit formell zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses geführt. Der
Vorinstanz kann jedoch darin beigepflichtet werden, dass dieser Verfah-
rensausgang eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheids lediglich in
untergeordnetem Umfang bewirkt hat: Das Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers betreffend Verrechnung der Ausstände beim Veterinär-
amt war nämlich nur eines von mehreren Begehren des Beschwerdefüh-
rers (vgl. angefochtener Entscheid Bst. C und Rekursschrift vom 24. Sep-
tember 2011), wobei die übrigen Anträge vollumfänglich abgewiesen wur-
den. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als unterliegend eingestuft und ihm die Verfahrenskosten
in vollem Umfang auferlegt hat. Damit erweist sich auch der Verzicht auf
eine Parteientschädigung als richtig, weshalb die diesbezüglichen Anträ-
ge des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
10.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als teilweise be-
gründet und ist teilweise gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid und damit auch der Entscheid der Erstin-
stanz sind insoweit aufzuheben, als damit die Kürzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2008 um
Fr. 4'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutz-
gesetzes gekürzt wird.
Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
11.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen bzw. im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens den Parteien auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden im Umfang von Fr. 1000.-
dem zu etwa einem Drittel obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt.
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Seite 20
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, auch wenn sie
unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei, inklusive Mehrwertsteuer (Art. 8 VGKE). Dabei sind die Aufwen-
dungen eines vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6101/2011 vom 11. Juni
2012 E. 6.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87). Das Gericht
setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote
oder, mangels Einreichung einer solchen, auf Grund der Akten fest. Das
Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemes-
sen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens
Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. VGKE).
Nachdem der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen. Da der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2008 den In-
stanzenzug bis zum Bundesgericht bereits einmal durchlaufen hat, ist da-
von auszugehen, dass der bedeutende Aufwand für juristische Recher-
chen bereits in den vorangegangenen Verfahren erfolgt ist und die mass-
gebliche rechtliche Argumentation in wesentlichen Teilen übernommen
werden konnte. Deshalb ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
13.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vor-
instanzliche Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegen-
den Verfahrens neu zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutge-
heissen und der angefochtene Entscheid vom 7. Februar 2012 sowie der
Entscheid der Erstinstanz vom 2. September 2011 werden insoweit auf-
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gehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Direktzah-
lungen für das Jahr 2008 um Fr. 4'000.- wegen Nichteinhaltung von Vor-
schriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ver-
rechnet, und dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 500.-
zurückerstattet.
3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.)
auszurichten.
4.
Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz(Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft;
– das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau;
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung verweisen wir auf die nächste Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
B-1374/2012
Seite 22

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. Dezember 2012