B-1264/2010 - Abteilung II - Finanzmarktaufsicht - Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröff...
Karar Dilini Çevir:
B-1264/2010 - Abteilung II - Finanzmarktaufsicht - Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröff...
Abtei lung II
B-1264/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
1. R._______,
2. S._______,
3. T._______,
4. U._______,
5. V._______,
6. W._______,
7. X._______,
8. Y._______,
9. Z._______,
10. A._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann
und Rechtsanwältin Elena Schiavone,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Entgegennahme von Publikumseinlagen /
Konkurseröffnung / Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1264/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 machte die Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, die FINMA (in der Folge:
Vorinstanz) auf die Geschäftstätigkeit der R._______ (in der Folge:
Beschwerdeführerin 1) aufmerksam (A01 1-76). Aus Sicht der Vor-
instanz ergab sich ein begründeter Verdacht, dass die Beschwerde-
führerin 1 und weitere drei Gesellschaften, die S._______ (in der
Folge: Beschwerdeführerin 2), die T._______, Zweigniederlassung
T1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 3), sowie die
U._______, Zweigniederlassung U1._______ (in der Folge: Be-
schwerdeführerin 4), eine nach Bankengesetz bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausüben, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu ver-
fügen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2009 setzte
die Vorinstanz die Q._______ (in der Folge: Untersuchungsbeauf-
tragte) als Untersuchungsbeauftragte ein. Den betreffenden Gesell -
schaften wurde jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und
jegliche Werbung für deren Entgegennahme untersagt. Die Unter-
suchungsbeauftragte wurde ermächtigt, allein für die genannten Ge-
sellschaften zu handeln (A01 102-113). Im Rahmen der laufenden
Untersuchung gegen die erwähnten vier Gesellschaften wurde die
Untersuchungsbeauftragte bzw. die Vorinstanz auf fünf weitere Ge-
sellschaften aufmerksam: die V._______, Zweigniederlassung
V1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 5), die W._______,
Zweigniederlassung W1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin
6), die X._______, Zweigniederlassung X1._______ (in der Folge:
Beschwerdeführerin 7), die Y._______, Zweigniederlassung
Y1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 8), und die Z._______,
Zweigniederlassung Z1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 9;
A01 131, 168). Aufgrund der Akten ergab sich aus Sicht der Vorinstanz
ein begründeter Verdacht, dass diese fünf Gesellschaften mit den vier
erstgenannten Gesellschaften eine Gruppe bilden und auch eine nach
Bankengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über die
erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Vorinstanz setzte daher
auch bei diesen Gesellschaften mit superprovisorischer Verfügung
vom 2. September 2009 die Untersuchungsbeauftragte ein (A01 242-
252). Die neun betroffenen Gesellschaften wurden eingeladen, bis am
11. September 2009 (verlängert bis am 12. Oktober 2009) bzw. bis am
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17. September 2009 zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen
Stellung zu beziehen (A01 103, 243, 294, 306 und 332).
A.b Mit Beschwerde vom 24. September 2009 fochten die Be-
schwerdeführerinnen 1-4 die superprovisorische Verfügung vom
24. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an (A01 307-326).
Nachdem die vier Gesellschaften die Beschwerde am 6. Oktober 2009
zurückzogen hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschrei-
bungsentscheid vom 8. Oktober 2009 zufolge Rückzugs als gegen-
standslos abgeschrieben (A01 335-337).
A.c Am 12. Oktober 2009 nahmen die neun Gesellschaften Stellung
zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen und beantragten
deren Aufhebung. Im Eventualstandpunkt beantragten sie die Auf-
hebung der Ziff. 5 bis 9 des Dispositivs der Verfügung vom 24. August
2009 und der Ziff. 5 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom
2. September 2009. Ferner schlugen sie der Vorinstanz eine einver-
nehmliche Lösung des Inhalts vor, dass die Gesellschaften eine durch
die Vorinstanz zu bezeichnende Summe auf ein durch diese zu be-
zeichnendes Konto einbezahlten, welche als Sicherheit diene, um die
Ansprüche der Anleger auf eine Rückzahlung ihrer Darlehen (samt
Zinsen) zu sichern, und welche EUR 12 Mio. nicht übersteigen dürfe.
Weiter sollten die Gesellschaften die von der Vorinstanz gerügte Ge-
schäftstätigkeit einstellen. Zudem sollte die Untersuchungsbeauftragte
bzw. die Vorinstanz sämtliche Darlehensverträge zwischen den In-
vestoren und den auf den Marshall Islands domizilierten Gesell-
schaften auflösen und mit der sichergestellten Darlehenssumme die
Darlehensbeträge zurückbezahlen (A01 344-447).
A.d Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 unterbereitete die Unter-
suchungsbeauftragte der Vorinstanz ihren Untersuchungsbericht vom
9. Oktober 2009 (A01 448-498), welchen die Vorinstanz am
19. Oktober 2009 den Beschwerdeführerinnen 1-9 zur Stellungnahme
bis spätestens am 10. November 2009 zustellte (A01 508-509). Am
19. November 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen 1-9 ihre
Stellungnahme innert einmalig erstreckter Frist ein. Dabei wieder-
holten sie ihre früheren Vorschläge zur Abwendung des Konkurses
über die beiden schweizerischen Gesellschaften und präzisierten,
dass die Rückzahlungen der Darlehen durch die auf den Marshall Is-
lands domizilierten Gesellschaften ab deren Konten bei der
P._______, erfolgen sollten, wobei der resultierende Überschuss, der
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nach der Auflösung und der Rückzahlung aller Darlehensverträge,
resultierte, auf schweizerische Konten der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 zu überweisen sei, um die Verbindlichkeiten der beiden
schweizerischen Gesellschaften zu decken.
A.e Am 23. November 2009 fand eine Besprechung zwischen drei
Mitarbeitern der Vorinstanz sowie A._______ (in der Folge: Be-
schwerdeführer 10), Rechtsanwältin E. Schiavone und Rechtsanwalt T.
Blattmann statt, über welche am 26. November 2009 ein Protokoll er -
stellt und welches von B._______, einer Mitarbeiterin der Vorinstanz,
unterzeichnet wurde (A01 685-688). Gemäss Protokoll hielt die Vor-
instanz fest, die in die Untersuchung involvierten Gesellschaften
nähmen als Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen, welcher
Umstand in Verfügungsform festgestellt werden müsse. Eine solche
Verfügung würde zudem die Konkurseröffnung über die beiden über-
schuldeten Schweizer Gesellschaften beinhalten sowie die Liquidation
und Löschung der zuvor im Handelsregister einzutragenden Zweig-
niederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Gesell -
schaften. Rechtsanwältin E. Schiavone betonte demgegenüber, dass
die auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften über ge-
nügend Liquidität bei der P._______ verfügten, weshalb keine An-
legerinteressen gefährdet seien. Der Beschwerdeführer 10 wäre
bereit, sämtlichen Anlegern 100 % ihres einbezahlten Kapitals
(Darlehen), die vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge, die
Zinsen von 6 % (pro rata temporis) sowie den einmaligen Bonus von 4
% zurückzubezahlen. Weiter geht aus besagtem Protokoll hervor, dass
die Vorinstanz die Überweisung der Salden auf den Konten der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf deren Konten in
der Schweiz verlangte. Der Vorschlag der Vorinstanz, auch die Gelder
der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften bei der
P._______ auf Schweizer Konten zu überweisen und von dort aus, die
Rückzahlung der Darlehen zu veranlassen, wurde von den Be-
schwerdeführenden aus Kostengründen verworfen. Der Beschwerde-
führer 10 schlug schliesslich die Rückzahlung sämtlicher Darlehen
unter seiner Mithilfe vor. Auch zeigte er sich bereit, einen Teil des
Überschusses (nach Kündigung und Rückzahlung der Darlehen) bei
der P._______ auf Schweizer Konten der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 zu überweisen (höchstens CHF 100'000.--), damit diese die
notwendige Liquidität für eine ordentliche Liquidation aufwiesen. Der
Ablauf der Rückabwicklung wurde im besagten Protokoll wie folgt
festgehalten:
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1. Ende November 2009: Versand der Schreiben an Kunden durch den Be-
schwerdeführer 10 (Schilderung der Situation; Kündigung des Darlehens;
Bestätigung der Rückzahlung von 100% des einbezahlten Kapitals
[Darlehen], der vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge, der
Zinsen von 6% [pro rata temporis] und allenfalls des vereinbarten Bonus
von 4%; individuelle Aufstellung und Auflistung des genauen Betrages;
Aufforderung an Kunden zur Angabe von Details zum Überweisungskonto;
Aufforderung an Kunden, den genauen Betrag zu bestätigen [Saldo-
bestätigung];
2. Ende November 2009: Kündigung der Festgelder auf Konten der auf den
Marshall Islands domizilierten Gesellschaften bei der P._______
spätestens per 31. Dezember 2009;
3. Ab 2./3. Januar 2010 bis voraussichtlich Ende Januar 2010: Rücküber -
weisung der Beträge an Kunden durch den Beschwerdeführer 10;
4. Ab Januar 2010: Bestätigung der P._______ für Überweisung des Betrages
an jeden einzelnen Kunden ("Swiftkopie");
5. 31. März 2010: Bestätigung der Untersuchungsbeauftragten zuhanden der
Vorinstanz, dass die Rückabwicklung sämtlicher Darlehen zugunsten der
involvierten Gesellschaften abgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer 10 äusserte die Überzeugung, dass die Gelder
bei der P._______ spätestens ab dem 1. Januar 2010 frei verfügbar
seien und die Rückabwicklung sowie Rückzahlung der Darlehen bis
Ende Januar 2010 abgeschlossen sei. Rechtsanwältin E. Schiavone
wies darauf hin, dass es bei rund 800 Kunden zu Verzögerungen
kommen könnte, weshalb ein Zeitraum bis 31. März 2010 angemessen
sei. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf hinwies, dass die in Aus-
sicht gestellten Verfügungen vom sog. Enforcementausschuss der
Geschäftsleitung (in der Folge: ENA) gutgeheissen werden müssten,
so dass nicht garantiert werden könne, dass die hier besprochene
Variante vom ENA erlassen werde (A01 685-688).
A.f Mit Schreiben vom 30. November 2009 an die Beschwerde-
führenden nahm die Vorinstanz ihrerseits Bezug auf die Besprechung
vom 23. November 2009 und fasste diese wie folgt zusammen.
Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Unter-
suchungsbericht vom 9. Oktober 2009, nähmen die untersuchten Ge-
sellschaften als Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen, wes-
halb den einzelnen Gruppenmitgliedern auch die Tätigkeiten der
anderen Gruppenmitglieder anzurechnen seien. Ferner lägen faktische
Zweigniederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Ge-
sellschaften in der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer 10 sei in-
dessen bereit, sämtlichen Anlegern 100 % des einbezahlten Kapitals
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(Darlehen), die vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge, die
Zinsen von 6 % (pro rata temporis) sowie den einmaligen Bonus von
4 % zurückzubezahlen. Die Vorinstanz sei grundsätzlich mit der in
Aussicht gestellten Vorgehensweise einverstanden, dass sämtliche
Darlehen zu kündigen und zurückzubezahlen seien und dass dabei die
sich bei der P._______ befindenden Gelder der fraglichen Gesell-
schaften einzusetzen seien. Die auf den Marshall Islands domizilierten
Gesellschaften seien durch ihre Organe innert Jahresfrist zu
liquidieren. Die Liquidation der Gesellschaften in der Schweiz und
allenfalls der Zweigniederlassungen könne hingegen nicht deren
Organen überlassen werden; die Vorinstanz werde bei diesen Gesell -
schaften einen Liquidator bestimmen. Der Beschwerdeführer 10 zeige
sich bereit, einen Teil des Überschusses (nach Kündigung und Rück-
zahlung der Darlehen) bei der P._______ auf Konten der Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 in der Schweiz zu überweisen (als Reserve
höchstens CHF 100'000.--), damit diese beiden Gesellschaften die
notwendige Liquidität hätten, um deren Konkurs abzuwenden und so
die Liquidation auf CHF 0.-- zu ermöglichen. Ferner führte die Vor-
instanz den protokollierten Ablauf der Rückabwicklung auf (vgl. A.e
hiervor; A01 695-697).
A.g Am 11. Dezember 2009 informierte Rechtsanwältin E. Schiavone
die Untersuchungsbeauftragte aufforderungsgemäss über den Stand
der Rückabwicklung. Demnach seien sämtliche Darlehen bezüglich
der geschuldeten Zinsen/Boni und der bereits geleisteten Zahlungen
nochmals durchgerechnet und überprüft worden. Ferner seien sämt-
liche Kündigungsschreiben und sämtliche Bestätigungsschreiben über
die offenen Darlehensforderungen erstellt worden. Alle Darlehens-
schreiben würden heute an die Vermittler verschickt, welche damit zur
Beschleunigung der Rückführung der Darlehen beitragen würden. Die
Vermittler würden ab Morgen sämtliche Schreiben direkt den Dar-
lehensgebern übergeben und sich deren Erhalt durch die Darlehens-
geber bestätigen lassen. Die Vermittler würden – soweit möglich –
bereits die Bestätigungen der Darlehensgeber über die offenen Dar-
lehensforderungen einholen (A01 711, 712). Am 11. Dezember 2009
teilte Rechtsanwältin E. Schiavone der Untersuchungsbeauftragten
aufforderungsgemäss mit, die provisorischen Liquidationseröffnungs-
bilanzen der beiden Schweizer Gesellschaften lägen anfangs des
neuen Jahres vor (A01 713, 714).
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A.h Am 11. Januar 2010 meldete ein Investor der Untersuchungs-
beauftragten, dass sein Guthaben trotz des Schreibens der Be-
schwerdeführerin 4 vom 11. Dezember 2009 und trotz Angabe seines
Kontos am 21. Dezember 2009 immer noch ausstehend sei (A01 717).
Dieses Schreiben wurde von der Untersuchungsbeauftragten an die
Beschwerdeführerin 4 weiter geleitet (A01 718).
A.i Am 11. Januar 2010 machte die Vorinstanz die Untersuchungs-
beauftragte darauf aufmerksam, dass die P._______ möglicherweise
über keine Lizenz verfüge (A01 727-738).
A.j Am 12. Januar 2010 fand eine telefonische Besprechung zwischen
Rechtsanwältin E. Schiavone und einer Mitarbeiterin der Vorinstanz
statt. Demnach hätten 80 % der Darlehensgeber auf das Kündigungs-
schreiben reagiert. Deren Schreiben seien auf einer CD an Frau
C._______, Prokuristin der Beschwerdeführerin 1, Gesellschafterin
und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 sowie "Officer" und
"Secretary" der Beschwerdeführerinnen 3-9, übergeben worden,
welche nun daran sei, diese Schreiben zu bearbeiten, damit im
nächsten Schritt die Rückzahlung veranlasst werden könne. Bis jetzt
sei noch keine Rückzahlung erfolgt. Erste Rückzahlungen sollten
jedoch in den nächsten Tagen erfolgen. Zurzeit und bis am 20. Januar
2010 weile der Beschwerdeführer 10 in D._______, um die Rück-
zahlung besser zu koordinieren. Die Vorinstanz machte die Rechtsver-
treterin der Gesellschaften darauf aufmerksam, dass gemäss Be-
sprechung vom 23. November 2009 die ersten Darlehen bereits seit
Anfang Januar 2010 zurückbezahlt sein sollten. Die Rückzahlung habe
nun umgehend zu erfolgen. Ferner seien die Kunden dahingehend zu
orientieren, dass die Entgegennahme von Publikumseinlagen in der
Schweiz bewilligungspflichtig sei und dass die Gesellschaften keine
Bewilligung der Vorinstanz hätten. Die Vorinstanz stellte sodann eine
baldige Verfügung in Aussicht. Rechtsanwältin E. Schiavone teilte der
Vorinstanz mit, die Liquidationseröffnungsbilanzen der beiden
Schweizer Gesellschaften würden per Ende Januar 2010 erstellt.
Hierzu äusserte sich die Vorinstanz skeptisch und wies darauf hin,
dass eine Liquidationseröffnungsbilanz in kürzester Zeit zu erstellen
sei. Es müsse nun geprüft werden, ob am Zeitpunkt für eine
provisorische Bilanz Ende Januar 2010 festzuhalten sei oder ob die
Vorinstanz provisorisch die Höhe eines Betrages bestimme, welcher
dann sofort zu überweisen sei. Die Vorinstanz stellte sodann am
12. Januar 2010 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
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ein Editionsbegehren für die Kontounterlagen der P._______. Sie liess
Frau Rechtsanwältin E. Schiavone wissen, wenn der Beschwerde-
führer 10 die Kontounterlagen nicht herausgeben wolle, sei dies
schriftlich zu begründen. Die Vorinstanz verlangte weiter Unterlagen
der "O._______"-Gesellschaften (A01 752-754).
A.k Mit einer E-Mail vom 14. Januar 2010 ersuchte die Vorinstanz die
Beschwerdeführenden umgehend, d.h. bis spätestens am Montag, den
18. Januar 2010, die Salden auf den Konten der Beschwerdeführerin 1
(Euro 165'401.89) und der Beschwerdeführerin 2 (Euro 61'458.17) bei
der P._______ auf Konten der I._______ bzw. der J._______ in der
Schweiz, lautend auf die betreffenden Gesellschaften, zu überweisen
(A01 759).
A.l Gemäss Eingabe vom 19. November 2009 der Beschwerde-
führenden hat die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der K._______ (in
der Folge: K._______), bzw. L._______ (in der Folge: L._______) Dar-
lehensverbindlichkeiten von EUR 1'005'000.--. Die Beschwerdeführerin
2 hat gegenüber den gleichen Gesellschaften Darlehensverbindlich-
keiten in Höhe von EUR 878'000.-- (A01 660, 661). Weiter hat die Be-
schwerdeführerin 1 Immobilien im Wert von ca. EUR 800'000.-- und
die Beschwerdeführerin 2 hat gegenüber E._______ mit Wohnsitz in
Moskau eine Forderung über CHF 900'000.-- samt Zinsen (A01 655-
684).
A.m Mit einer E-Mail vom 19. Januar 2010 orientierte die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass die
M._______ (in der Folge: M._______), die Darlehensschulden der
beiden Schweizer Gesellschaften gegenüber der K._______ bzw.
L._______ samt Zinsen sowie Kosten übernommen habe und die
Gläubigerinnen den Schuldübernahmen zugestimmt hätten. Die ent-
sprechenden Vereinbarungen waren der E-Mail beigefügt (A01 771-
776). Der Beschwerdeführer 10 sei sodann damit einverstanden, die
Kontensalden der Schweizer Gesellschaften bei der P._______ auf die
von der Vorinstanz genannten Konten in der Schweiz zu überweisen.
Mit dem Übergang der Darlehensschulden auf die M._______ und der
Überweisung der Kontensalden der Schweizer Gesellschaften bei der
P._______ auf Konten in der Schweiz sei eine offensichtliche,
drohende Überschuldung der beiden Schweizer Gesellschaften
zweifelsohne nicht mehr gegeben, so dass keine Gründe mehr vor-
lägen, die gegen eine ordentliche Liquidation und für einen Konkurs
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sprächen. Es sei beabsichtigt, die Forderung der Beschwerdeführerin
2 gegenüber E._______ im Umfang von CHF 900'000.-- an den Be-
schwerdeführer 10 abzutreten. Den Schweizer Gesellschaften sei zur
Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanzen bis Ende Januar 2010
Zeit zu geben (A01 771-776).
A.n Am 20. Januar 2010 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden telefonisch mit, dass die Salden der beiden
Schweizer Gesellschaften bei der P._______ bis spätestens Montag
den 25. Januar 2010 12.00 Uhr, auf Schweizer Konten zu überweisen
seien. Die Vorinstanz erklärte sich mit den Schuldübernahmeverträgen
unter der Bedingung einverstanden, dass die M._______ bis am 25.
Januar 2010, 12.00 Uhr, bestätige, dass sie keine Forderungen
gegenüber den Schweizer Gesellschaften mehr habe. Bis zu diesem
Datum seien auch die unterzeichneten Schuldübernahmeverträge
einzureichen. Bis spätestens Ende Januar 2010 seien die
Liquidationseröffnungsbilanzen der beiden Schweizer Gesellschaften
zu erstellen (A01 777).
A.o Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2010 übermittelte die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführenden die unterzeichneten Schuldüber-
nahmeverträge der M._______ für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
bezüglich der Darlehensschulden gegenüber der L._______ an die
Vorinstanz. Die Übermittlung der entsprechenden Vereinbarungen
bezüglich der Darlehensschulden bei der K._______ der beiden
Schweizer Gesellschaften wurde bis spätestens den 25. Januar 2010
in Aussicht gestellt. Bis am 25. Januar 2010 könne der Beschwerde-
führer 10 zudem EUR 100'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin 1
und EUR 50'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin 2 auf
Schweizer Konten überweisen. Die Differenzbeträge von EUR
65'401.89 (Beschwerdeführerin 1) und von EUR 11'458.17 (Be-
schwerdeführerin 2) würden spätestens bis am 1. Februar 2010 auf
die Schweizer Konten überwiesen (A01 788).
A.p Recherchen der Untersuchungsbeauftragten ergaben sodann,
dass die P._______ über eine Lizenz verfügt und unter der Aufsicht der
dortigen Aufsichtsbehörde steht (A01 791). Diese Kleinstbank sei
indessen mit über 2.0 Mio. türkischen Liren (YTL) Verlusten selber ein
Sanierungsfall (1 Türkische Lira = Euro 0.55). Die Überweisungen des
Beschwerdeführers 10 an die P._______ dienten offenbar primär dazu,
die Bank am Leben zu erhalten und bei der Zentralbank die nötigen
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Rücklagen einzubezahlen, damit die Bank die Lizenz nicht verliere
(A01 791-798).
A.q Am 25. Januar 2010, 11.38 Uhr, stellte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden per E-Mail die unterzeichneten Schuldüber-
nahmeverträge der M._______ für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
bezüglich der Darlehensschulden bei der K._______ zu (A01 808-
810).
A.r Am 25. Januar 2010, 12.08 Uh, teilte die J._______ der Unter-
suchungsbeauftragten mit, dass bislang noch keine Zahlung von den
Beschwerdeführenden auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 ein-
gegangen sei (A01 811-812). Eine Anfrage der Untersuchungsbeauf-
tragten vom 21. Januar 2010, 16.46 Uhr, an die I._______ ergab, dass
am 25. Januar 2010 um 12.16 kein grösserer Betrag auf dem Konto
der Beschwerdeführerin 1 habe festgestellt werden können (A01 813-
814).
A.s Per E-Mail vom 25. Januar 2010, 15.50 Uhr, orientierte die
I._______ die Untersuchungsbeauftragte aufforderungsgemäss über
eine am 25. Januar 2010, um 13.21 Uhr, eingegangene Vornotiz
bezüglich des Eingangs von EUR 100'000.-- auf das Konto Nr.
_______ der Beschwerdeführerin 1. Diese E-Mail wurde von der
Untersuchungsbeauftragten an die Vorinstanz weiter geleitet (A01 845,
846).
A.t Mit einer E-Mail vom 25. Januar 2010, 16.24 Uhr, übermittelte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine
SWIFT-Kopie über EUR 100'000.-- und stellte die Übermittlung der
SWIFT-Kopie über EUR 50'000.-- in Aussicht. Ferner machte sie
geltend, dass aus Zeitgründen die Überweisung des Betrages von der
N._______ habe vorfinanziert werden müssen (A01 849).
A.u Am 25. Januar 2010, 16.58 Uhr, orientierte die J._______ die
Untersuchungsbeauftragte darüber, dass keine Zahlung auf das Konto
der Beschwerdeführerin 2 eingegangen sei, welche Information der
Vorinstanz noch gleichentags übermittelt wurde (A01 850).
A.v Am 26. Januar 2010, 18.35 Uhr, übermittelte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden den SWIFT-Beleg über EUR 50'000.-- (A01
852).
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A.w Gemäss E-Mail-Verkehr vom 24. Februar 2010 zwischen der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und der Untersuchungs-
beauftragten sollten die Darlehen ab dem 5. März 2010 zurückbezahlt
werden (A01 895, 896).
B.
Bereits zuvor, am 25. Januar 2010, hatte die Vorinstanz eine Verfügung
erlassen, mit welcher sie feststellte, dass die Beschwerdeführenden
als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennähmen und
damit gegen das Bankengesetz verstiessen. Sie eröffnete über die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 26. Januar 2010, 8.00 Uhr, den
Konkurs und setzte die Untersuchungsbeauftragte als Konkurs-
liquidatorin ein; zudem regelte sie verschiedene weitere konkurs- und
aufsichtsrechtliche Aspekte (Konkursort, Publikation, Handels-
registereintrag). Die schweizerischen Zweigniederlassungen der auf
den Marshall Inseln domizilierten Gesellschaften versetzte die Vor-
instanz in die aufsichtsrechtliche Liquidation, wobei sie die Unter-
suchungsbeauftragte als Liquidatorin einsetzte. Zudem regelte sie
weitere aufsichtsrechtliche Fragen (Handelsregistereintrag, Zugäng-
lichmachung von sämtlichen Informationen und Unterlagen sowie
Gewährung des Zutritts zu der Geschäftsräumlichkeit unter Androhung
von Busse gemäss Art. 48 FINMAG sowie Auferlegung der
Liquidationskosten). Die superprovisorischen Verfügungen vom
24. August 2009 und 2. September 2009 wurden bestätigt. Weiter
wurde die Streichung der Beschwerdeführerin 2 als Versicherungs-
vermittlerin aus dem Vermittlerregister angeordnet. Die Vorinstanz
verbot sodann dem Beschwerdeführer 10 unter jeglicher Bezeichnung
selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegen
zu nehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in
irgend einer Form Werbung zu betreiben (unter Androhung von
Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Sie ordnete die sofortige Voll -
streckung des Konkurses über die beiden Schweizer Gesellschaften
sowie die Vollstreckung der Ziffern 10 bis 15 (Liquidation der Zweig-
niederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Gesell -
schaften) am 1. April 2010 an, sofern bis dahin nicht der Nachweis
erbracht worden sei, dass sämtliche Publikumseinlagen samt vertrag-
lich vereinbarten Zinsen, Bonuszahlungen und Gewinnbeteiligungen
vollumfänglich zurückbezahlt würden und unter Vorbehalt der auf-
schiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Die Unter-
suchungskosten von CHF 78'428.15 (inkl. MWST) und Verfahrens-
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kosten von CHF 15'000.-- auferlegte die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden solidarisch.
C.
Am 26. Februar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Januar 2010 und stellten folgende Anträge:
1. Es seien die Dispositiv Ziffern 2 bis 6 (Konkurseröffnung über die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2) der angefochtenen Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 25. Januar 2010 aufzuheben.
2. Es sei die Auflösung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch ordentliche
Liquidation zu verfügen sowie die entsprechenden Handelsregistereinträge
der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in diesem Sinne abzuändern.
3. Es seien der ehemalige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 für die
Beschwerdeführerin 1 und die ehemalige Geschäftsführerin der Be-
schwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin zu ermächtigen, die
ordentliche Liquidation zu besorgen.
4. Es seien die Dispositiv Ziffern 18 bis 20 (Werbeverbot gegen A._______)
der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar
2010 aufzuheben.
5. Es sei die Aufhebung der Konkurseröffnung über die Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 auf Kosten der Beschwerdegegnerin angemessen zu
publizieren, namentlich im SHAB sowie auf der Homepage der Be-
schwerdegegnerin.
6. Es seien die Kosten im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung und die Kosten im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung
über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angemessen zu reduzieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin."
Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden
würden einzig aus prozessökonomischen Gründen auf die Anfechtung
von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Januar 2010 der Vor-
instanz verzichten. Dieser Verzicht stelle aber keine Anerkennung des
von der Vorinstanz vertretenen Standpunktes dar; vielmehr hielten die
Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Ausführungen in der
Stellungnahme vom 12. Oktober 2009 zu den superprovisorischen
Verfügungen vom 24. August 2009 und 2. September 2009 fest.
Bezüglich des Sachverhalts wurde auf die Besprechung vom
23. November 2009 sowie das Schreiben der Vorinstanz vom
30. November 2009 Bezug genommen. Am 11. Dezember 2009 seien
die Kündigungsschreiben an die zuständigen Vermittler verschickt
Seite 12
B-1264/2010
worden, welche angeboten hätten, die Schreiben direkt den Dar-
lehensgebern zu übergeben und die Bestätigungen der Investoren
über die offene Darlehensforderung so schnell wie möglich einzuholen.
Am 12. Januar 2010 sei der Untersuchungsbeauftragten eine CD zu-
gestellt worden, auf welcher sämtliche bisher erhaltenen Be-
stätigungen der Darlehensgeber eingescannt gewesen seien. Ca.
80 % aller Darlehensgeber hätten eine Bestätigung eingereicht. Ein
Schreiben an die P._______ betreffend Kündigung der Festgelder auf
den Konten der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften
sei an die P._______ verschickt worden. Leider sei dieses Schreiben
bei der P._______ nicht fristgerecht eingegangen, da C._______ ver-
sehentlich die Kündigung nicht mit der schnellen Post (DHL) versandt
habe, sondern auf dem normalen Postweg. Statt auf Ende Dezember
2009 sei die Kündigung der Festgelder nun per Ende Januar 2010
erfolgt. Dieser Umstand habe zu einer Verzögerung in der Freigabe der
Festgelder durch die P._______ geführt, welche aber nicht von den
Beschwerdeführenden zu verantworten sei. Durch die Verzögerung der
Freigabe der Festgelder sei auch die Rückzahlung der Darlehen ins
Stocken geraten, weshalb der Beschwerdeführer 10 umgehend nach
G._______ geflogen sei. Der Beschwerdeführer 10 habe nach Erhalt
der angefochtenen Verfügung am 27. Januar 2010 aus Überraschung
angesichts der entgegen den Abmachungen erfolgten Konkurs-
eröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorübergehend
keine weiteren auf die Rückzahlung der Darlehen gerichteten Hand-
lungen mehr vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer 10 die
verfügten Konkurseröffnungen "verdaut gehabt habe", sei mit der
P._______ die Rückabwicklung gemäss einem minuziös aufgestellten
Zeitplan vereinbart worden mit Start der Rückzahlungen per 4. März
2010 (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Aufteilung der Rückzahlungen
auf 14 Tage (mit Start am 4. März 2010 und Ende am 24. März 2010)
sei auf die Bankgebühren zurückzuführen; diese würden mit dieser
Variante tief gehalten. Die Rückabwicklung werde gemäss Zeitplan per
24. März 2010 beendet sein, wobei z.Z. noch 12 Antworten von In-
vestoren ausstehend seien, denen aber nachgegangen werde. Von
besonderer Bedeutung für den Beschwerdeführer 10 sei zum einen
eine kostengünstige Rückabwicklung der Darlehensverträge und zum
anderen die Möglichkeit der Liquidation aller involvierten Gesell -
schaften. Er habe sich insbesondere den mit der Konkurseröffnung
drohenden Reputationsschaden bei ehemaligen Geschäftspartnern
ersparen wollen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer 10
bis heute alles in seinen Kräften Mögliche unternommen, um die Ab-
Seite 13
B-1264/2010
machungen zwischen ihm und der Vorinstanz einzuhalten. Die Rück-
zahlung sämtlicher Darlehen sei, nach einer anfänglichen Ver-
zögerung, nun so aufgegleist, dass sie innert vereinbarter Frist (per
Ende März 2010) erfolgen könne. Ebenso habe der Beschwerdeführer
10 seine Bereitschaft gezeigt, die nötigen liquiden Mittel auf Auf-
forderung der Vorinstanz hin bereit zu stellen. Es sei somit aus-
schliesslich die Vorinstanz, die sich mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung treuwidrig verhalten habe. Anlässlich eines Telefon-
gesprächs vom 12. Januar 2010 seien der Vorinstanz die Schwierig-
keiten bzw. Verzögerung mit der Kündigung der Festgelder bei der
P._______ mitgeteilt und transparent offengelegt worden. Die Vor-
instanz habe zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis nehmen müssen, dass
erste Rückzahlungen aus den genannten Gründen frühestens per 22.
Januar 2010 zu erwarten seien.
Völlig unerwartet und entgegen dem vereinbarten Ablaufplan habe die
Vorinstanz sodann vom Beschwerdeführer 10 mit einer E-Mail vom
14. Januar 2010 die Überweisung von EUR 165'401.89 vom Konto der
Beschwerdeführerin 1 bzw. EUR 61'458.17 vom Konto der Be-
schwerdeführerin 2 auf Schweizer Konten innert vier Tagen verlangt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vor-
instanz in ihrem Schreiben vom 30. November 2009 festgehalten habe,
dass eine Überweisung eines noch zu bestimmenden Betrages auf die
Schweizer Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erst nach
Kündigung und Rückzahlung der Darlehen zu erfolgen habe, aus
welchem Grund der Beschwerdeführer 10 bis zu diesem Zeitpunkt
diesbezüglich auch nichts unternommen oder vorbereitet habe. Am
15. Januar 2010 sei die Vorinstanz darüber orientiert worden, dass die
angesetzte Frist zu knapp sei, worauf die Vorinstanz eine Stellung-
nahme zu einer angeblich drohenden Überschuldung der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 verlangt habe. Die Beschwerde-
führenden hätten mit einer E-Mail zur angeblich drohenden Über-
schuldung Stellung genommen und im Wesentlichen dargelegt, dass
die Darlehensschulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei den
Gesellschaften K._______ und L._______ durch die M._______
übernommen werden könnten. Ausserdem sei der Vorinstanz bestätigt
worden, dass der Beschwerdeführer 10 bereit sei, die Überweisung
der Beträge von den Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei
der P._______ in die Schweiz zu veranlassen. Daraufhin habe die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden am 20. Januar 2010 mitgeteilt,
dass, wenn nicht bis zum 25. Januar 2010 um 12.00 Uhr der Eingang
Seite 14
B-1264/2010
der erwähnten Beträge auf die angegebenen Schweizer Konten wie
auch die Unterzeichnung der Schuldübernahmen durch die M._______
nachgewiesen werde, der Konkurs über die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 eröffnet werde. Dem Beschwerdeführer 10 seien damit nur 3 1/3
Tage gewährt worden, um die Überweisungen und die Unterzeichnung
der Schuldübernahmeverträge zu organisieren und gegenüber der
Vorinstanz nachzuweisen. Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2010 hätten
die Beschwerdeführenden die unterschriebenen Schuldübernahme-
verträge zwischen der M._______ und der L._______ betreffend die
Übernahme der Schulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über-
mittelt. Ausserdem sei der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass vorerst
"nur" Beträge in der Höhe von EUR 100'000.-- (für die Beschwerde-
führerin 1) bzw. EUR 50'000.-- (für die Beschwerdeführerin 2) innert
der angesetzten Frist überwiesen werden könnten. Der Rest werde
später geleistet. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert,
womit die Beschwerdeführenden in guten Treuen hätten davon aus-
gehen dürfen, dass an den am 23. November 2009 in Bern getroffenen
und später schriftlich bestätigten Abmachungen unverändert fest-
gehalten werde. Mit einer weiteren E-Mail vom 25. Januar 2010, 11.38
Uhr, hätten die Beschwerdeführenden die unterschriebenen Schuld-
übernahmeverträge zwischen der M._______ und der K._______ be-
treffend Schulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 übermittelt. Der
Vorinstanz sei ausserdem mitgeteilt worden, dass die SWIFT-Belege
der fraglichen Überweisungen eventuell mit etwas Verspätung ein-
gehen würden. Die Vorinstanz habe sich dazu wiederum nicht ge-
äussert. Am 25. Januar 2010 um 16.24 Uhr hätten die Beschwerde-
führenden der Vorinstanz den ersten SWIFT-Beleg zum Nachweis der
Überweisung von EUR 100'000.-- auf das Konto der Beschwerde-
führerin 1 übermittelt. Am 26. Januar 2010 hätten die Beschwerde-
führenden der Vorinstanz den zweiten SWIFT-Beleg zum Nachweis der
Überweisung von EUR 50'000.-- auf das Konto der Beschwerde-
führerin 2 übermittelt. Am 25. Januar 2010 sei dann aus heiterem
Himmel die angefochtene Verfügung erfolgt. Die von der Vorinstanz
verfügte Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
verletzte das Verhältnismässigkeitsgebot und den Grundsatz von Treu
und Glauben und stelle somit einen Ermessensmissbrauch der Vor-
instanz dar, welcher zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führen müsse. Ausserdem basiere die angefochtene Verfügung auf
einem unrichtigen Sachverhalt (wird näher ausgeführt); die Konkurs-
eröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verletze auch in-
sofern Bundesrecht. Das Werbeverbot gegen den Beschwerdeführer
Seite 15
B-1264/2010
10 sei unverhältnismässig und sei daher ebenfalls aufzuheben. Sämt-
liche Kosten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung
seien der Vorinstanz zu überbinden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die
kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, mangels An-
fechtung seien die Ziff. 1, 10 bis 16, 17 und 21 bis 25 des Dispositivs
rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der ausgeübten Geschäftstätigkeit
der R._______-Gruppe verwies die Vorinstanz auf die Rz. 15 bis 24
der angefochtenen Verfügung. Mit der Nichtanfechtung von Ziff. 1 des
Dispositivs sei die Feststellung, dass die R._______-Gruppe unerlaubt
Publikumseinlagen entgegen genommen habe, rechtskräftig ge-
worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sei in
keiner Weise die ordentliche Liquidation anstelle der Konkurs-
liquidation vereinbart worden. Es habe sich bei der Besprechung vom
23. November 2009 auch nicht um ein "Gentlemen Agreement" ge-
handelt. Der Konkurs sei vielmehr zwingend auszusprechen, wenn
eine Überschuldung festgestellt werde oder begründete Besorgnis
einer Überschuldung oder ernsthafte Liquiditätsprobleme bestünden.
Bei der am 23. November 2009 stattgefundenen Besprechung
zwischen den Beschwerdeführenden und der Vorinstanz sei haupt-
sächlich über die im bisherigen Verfahren festgestellte Tätigkeit der
Beschwerdeführenden gesprochen worden. Die Beschwerdeführenden
seien anlässlich der Sitzung auch ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass die anwesenden Vertreter der Vorinstanz keine Ent-
scheidbefugnisse hätten.
Die Gesellschaften der R._______-Gruppe hätten in der Schweiz oder
von der Schweiz aus unerlaubt von rund 800 Kunden Publikumsein-
lagen in der Höhe von insgesamt mindestens EUR 12.8 Mio. ent -
gegengenommen. Infolge massiver Überschuldung der beiden
Schweizer Gesellschaften sei die Konkurseröffnung absehbar ge-
wesen. Die Zweigniederlassungen der auf den Marshall Islands
domizilierten Gesellschaften hätten liquidiert werden müssen.

Weiter führte die Vorinstanz aus, den Anlegern der R._______-Gruppe
wäre jedoch mit einem solchen Vorgehen wenig gedient gewesen, da
sich der grösste Teil der Aktiven (über EUR 12.8 Mio.) im Ausland be-
funden und die Vorinstanz darauf keinen Zugriff gehabt habe. Somit
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B-1264/2010
hätten die nach dem Gesagten erforderlichen Liquidationen respektive
Konkurse mangels Aktiven voraussichtlich eingestellt werden müssen.
Unter diesen Umständen hätten die Anleger aller Wahrscheinlichkeit
nach einen Totalverlust ihrer Investition hinnehmen müssen. Im
Interesse der Anleger habe die Vorinstanz daher den Beschwerde-
führer 10, welcher die zentrale Figur innerhalb der gesamten
R._______-Gruppe sei, zu einem Gespräch eingeladen. Die Vor-
instanz habe bei dieser Gelegenheit die Repatriierung sämtlicher
Gelder aus G._______ in die Schweiz zwecks Rückerstattung an die
Investoren verlangt, was vom Beschwerdeführer aus Kostengründen
abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen
bereit erklärt, sämtlichen Anlegern 100 % des einbezahlten Kapitals
inklusive der vertraglich vereinbarten Zinsen, Bonuszahlungen und
Gewinnbeteiligungen zurückzuerstatten. Im Interesse des Anleger-
schutzes habe es die Vorinstanz als verhältnismässig erachtet, diesem
Vorgehen bei der Rückabwicklung sämtlicher Darlehen gemäss einem
zeitlich begrenzten Ablaufplan unter der Beobachtung und Kontrolle
der Untersuchungsbeauftragten eine Chance zu geben. Der Be-
schwerdeführer 10 habe sich der Vorinstanz gegenüber indessen nur
vordergründig kooperationsbereit gezeigt, bisher aber auf die in Aus-
sicht gestellten Versprechungen vor allem in Bezug auf den Geldfluss
nicht die angekündigten Taten folgen lassen (wird näher ausgeführt).
Bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung sei keine einzige Rückzahlung
an die Investoren erfolgt, was die Untersuchungsbeauftragte am 1.
April 2010 bestätigt habe. Gleich verhalte es sich betreffend den ver-
sprochenen Überweisungen von der P._______ in die Schweiz. Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien massiv überschuldet gewesen,
weshalb die Vorinstanz habe handeln müssen. Sie habe nicht mehr auf
leere Versprechungen bauen bzw. sich auf weitere Hinhaltungen ein-
lassen dürfen.
Zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 1 sei im Einzelnen fest -
zuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2010
über liquide Mittel im Umfang von USD 3'562.66 auf den bekannten
Schweizer Konten verfügt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe über
Eigenmittel von CHF 36'445.05 auf den bekannten Schweizer Konten
verfügt. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend machten,
ihre liquiden Mittel von rund EUR 165'000.-- bzw. rund EUR 60'000.--
auf den Konten bei der P._______ seien zu Unrecht nicht berück-
sichtigt worden, sei dem zu entgegnen, dass die Vorinstanz gestützt
auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2010 vorliegenden
Seite 17
B-1264/2010
Akten davon habe ausgehen müssen, dass die Gelder bei der
P._______ nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen seien. Sowohl die
Vorinstanz als auch die Untersuchungsbeauftragte hätten die Be-
schwerdeführenden und die P._______ wiederholt, aber vergeblich
aufgefordert, die Gelder in die Schweiz zu überweisen. Der Be-
schwerdeführer 10 habe offenbar eine bedeutende Kontrolle über die
P._______ (wird näher ausgeführt). Diese und verschiedene weitere
Umstände hätten zu schwerwiegenden Bedenken an der Seriosität
und Zahlungsfähigkeit der P._______ geführt (wird näher ausgeführt),
welcher mit Entscheid der zuständigen Aufsichtsbehörde vom 12. März
2010 die Bankbewilligung dauerhaft entzogen worden sei. Es sei
davon auszugehen, dass die Gelder bereits zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht frei zugänglich ge-
wesen seien.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien massiv überschuldet ge-
wesen. So hätten neben den monatlichen Ausgaben und den übrigen
Verbindlichkeiten gemäss eigenen Angaben Darlehensschulden
gegenüber der K._______ sowie der L._______ im Umfang von je
rund EUR 1 Mio. bestanden.
Erst mit den Schuldübernahmeverträgen seitens der M._______ sowie
der entsprechenden Bestätigung, keinerlei Forderungen gegenüber
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu haben, welche der Vorinstanz
kurz vor Erlass der Verfügung, aber noch innert Frist, zugänglich ge-
macht worden seien, habe die finanzielle Situation der Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 etwas entschärft werden können. Die Gefahr der
Überschuldung habe jedoch bei beiden Gesellschaften nicht beseitigt
werden können. Zudem seien Zahlungsfristen wiederholt nicht ein-
gehalten worden, was ebenfalls ein ungünstiges Licht auf die
gesamten finanziellen Umstände werfe.
Die Vorinstanz sei zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund der
ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Recht von Liquiditäts-
problemen bzw. einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung der
Beschwerdeführerin 1 ausgegangen. Die Vorinstanz habe zwingend
den Konkurs zu eröffnen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht
mehr gegeben seien und keine Aussicht auf eine Sanierung bestehe
(Art. 33 Abs. 1 BankG). Gestützt auf die im Rahmen des Konkurses
eingegangenen Forderungseingaben sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 1 offenbar Verbindlichkeiten im Umfang von ins -
Seite 18
B-1264/2010
gesamt rund CHF 1 Mio. habe und demnach überschuldet sei. Die
Beschwerdeführerin 2 habe zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am
25. Januar 2010 zumindest erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers 10, wonach das Werbe-
verbot gegenüber ihm als unverhältnismässig zu qualifizieren und
demnach aufzuheben sei, seien unzutreffend und das entsprechende
Begehren sei abzuweisen. Bei dieser Anordnung handle es sich um
eine Reflexwirkung der Massnahmen, die gegenüber den in Konkurs
bzw. Liquidation versetzten Gesellschaften selber angeordnet worden
seien, welche unangefochten geblieben seien. Der Beschwerdeführer
10 sei unbestrittenermassen die koordinierende und federführende
Person bei den Beschwerdeführerinnen 1-9. Die bisherigen Aktivitäten
der Gruppe rechtfertigten es vorliegend, gegen den Beschwerdeführer
10 ein Werbeverbot auszusprechen. Im Übrigen untersage das
Werbeverbot letztlich bloss etwas, das von Gesetzes wegen sowieso
gelte; illegale Tätigkeiten (Entgegennahme von Publikumseinlagen
ohne entsprechende Bewilligung) zu unterlassen.
E.
Mit Replik vom 7. Juli 2010 sowie mit Duplik vom 24. August 2010
hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Begehren fest. Auf ihre
Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 trat das Bundesgesetz über die Eid-
genössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarkt-
aufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft, welches
Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR
952.0), des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1)
sowie weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Auch trat die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA an die Stelle der EBK
(Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Sofern – wie hier – keine Übergangs-
bestimmungen einschlägig sind, richtet sich die Frage, welches Recht
bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, nach dem Grund-
satz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wogegen neue verfahrens-
Seite 19
B-1264/2010
rechtliche Regeln sofort zur Anwendung gelangen. Bezüglich der
Voraussetzungen, die für eine Konkursliquidation erfüllt sein mussten,
ist somit jenes Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt der Konkurs-
eröffnung (26. Januar 2010) in Kraft war. Im Übrigen ist zu berück-
sichtigen, dass der angefochtene Entscheid am 25. Januar 2010 er-
lassen und die Untersuchung gegen die Beschwerdeführenden im
August/September 2009 eingeleitet wurde. Sofern im Hinblick auf
einzelne Vorschriften keine materielle Rechtsänderung stattgefunden
hat, erscheint es daher gerechtfertigt, die neuen bzw. geänderten
Vorschriften zu zitieren, selbst wenn sich der streitrelevante Sachver-
halt möglicherweise teilweise bereits vor dem 1. Januar 2009 ereignet
hat.
1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2010 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31 und
33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen der Vor-
instanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Ver-
waltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der an-
gefochtenen Verfügung. Sie sind durch die jeweils sie selbst be-
treffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie sind daher in diesem Umfang
zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG). Die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht ein-
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), es liegen rechtsgültige Vollmachten der
Rechtsvertreter vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind gegeben (Art. 47 ff. VwvG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz ist nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Feststellung der unerlaubten
Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Beschwerde-
führenden 1-9 betrifft (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 beanstanden jedoch die ihnen gegenüber angeordnete
Konkursliquidation und beantragen eine ordentliche Liquidation durch
Seite 20
B-1264/2010
ihre ehemaligen Organe (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2-6). In
diesem Zusammenhang wird auch eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben durch die Vorinstanz geltend gemacht. Ferner
beantragt der Beschwerdeführer 10 die Aufhebung von Dispositiv-Ziff.
18 bis 20 (Werbeverbot). Alle Beschwerdeführenden beantragten die
Reduktion der Kosten im Zusammenhang mit der angefochtenen Ver-
fügung (Dispositiv-Ziff. 26) und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
zusätzlich die Reduktion der Kosten im Zusammenhang mit der
Konkurseröffnung. Soweit der Beschwerdeführer 10 in eigenem
Namen auftritt, ist er nur in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 18 bis 20
(Werbeverbot) sowie 26 (Verfahrenskosten) der Verfügung vom
25. Januar 2010, von welchen er persönlich berührt ist, zur Be-
schwerde legitimiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 10
gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zur Beschwerde in eigenem
Namen legitimiert, soweit er auch die Aufhebung derjenigen Teile der
angefochtenen Verfügung beantragt, die sich gegen die Gesellschaften
richten. Die Beschwerdeführerinnen 3 bis 9 sind nicht legitimiert, die
Aufhebung derjenigen Teile der angefochtenen Verfügung zu be-
antragen, die sich gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie
den Beschwerdeführer 10 richten. Nur insoweit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Banken, Börsen und den
Effektenhandel trifft, soweit hier interessierend, die zum Vollzug von
Banken- und Börsengesetz bzw. von deren Ausführungsvorschriften
notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetz-
lichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 3 und Art. 6 Abs. 1
FINMAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanz-
marktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für
deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungs-
gemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Da die Aufsichtsbehörde all -
gemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen
hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe
(insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw.
Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich
gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden banken- bzw.
börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person
(vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG). Praxisgemäss kann sie daher die in den
Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw.
Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht
Seite 21
B-1264/2010
umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäfts-
tätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes
wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen
Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen.
Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische
Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat
und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese An-
ordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur
Liquidation und – bei Überschuldung – zur Konkurseröffnung reichen
(vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat
die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Ver-
waltungsgrundsätze (insbesondere Willkürverbot, Rechtsgleichheits-
und Verhältnismässigkeitsgebot sowie Treu und Glauben) in erster
Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung,
dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit
und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen
(Anleger- und Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE 126 II 111
E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion
im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Er-
messen" anheim gestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2, BGE 126 II 111
E. 3b). Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
nur zu liquidieren gewesen wären oder ob wegen Überschul-
dung/dauernder Zahlungsunfähigkeit der Konkurs zu eröffnen war, ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht auf
die finanziellen Verhältnisse per 25. Januar 2010 abzustellen. Wenn
die Vorinstanz eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit
feststellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann sie
auch nachträglich noch ein Konkursverfahren eröffnen, wenn und
sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben
(vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3 ff.). Selbst wenn die Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 daher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
nicht dauernd zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen sein
sollten, könnte das Konkurserkenntnis durch das Bundesverwaltungs-
gericht nicht aufgehoben werden, solange aus aufsichtsrechtlicher
Sicht eine Liquidation begründet ist und die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 im Urteilszeitpunkt als überschuldet erscheinen.
4.
Zunächst ist die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend
Seite 22
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gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch
die Vorinstanz zu überprüfen.
4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Ver-
haltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE
131 II 627 Erw. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den Ver-
trauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigter -
weise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert
sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen
(BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 622 ff.).
Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vor-
behaltlos erteilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen
Privater in eine Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn
nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (Vor-
behaltlosigkeit der Auskunft; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 680 f.).
Nachdem die Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann offen
bleiben, ob der Gutglaubensschutz nicht bereits an dem unwider-
sprochen gebliebenen Vorbehalt scheitert, mit welchem die Vorinstanz
die Auskunft erteilt hat.
4.2 Am 23. November 2009 fand eine Besprechung zwischen Ver-
tretern der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 10 und den beiden
Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden statt. Der entsprechenden
von B._______ unterzeichneten Aktennotiz bzw. dem Protokoll vom 26.
November 2009 zufolge wurde der Ablauf der Rückabwicklung wie
folgt festgehalten:
1. Ende November 2009: Versand der Schreiben an Kunden durch den
Beschwerdeführer 10 mit folgendem Inhalt:
- Schilderung der Situation
- Kündigung des Darlehens
- Bestätigung der Rückzahlung von 100% des einbezahlten Kapitals
(Darlehen) + der vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge + der
Seite 23
B-1264/2010
Zinsen von 6% (pro rata temporis) + des allenfalls vereinbarten ein-
maligen Bonus von 4%
- individuelle Aufstellung + Auflistung des genauen Betrages
- Aufforderung an Kunden zur Bestätigung des genauen Betrages (d.h.
die Kapitaleinlage inkl. Zins/Gewinn/Bonus) = Saldobestätigung
- Adressat der Rückmeldung: Gesellschaft, _______
2. Unterschrift des Beschwerdeführers 10 (allenfalls zusammen mit der
Untersuchungsbeauftragten). Ende November 2009: Kündigung der
Festgelder auf Konten der Marshall Islands-Gesellschaften bei der
P._______ spätestens per 31.12.2009. Gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers 10 sollten so die Gelder ab dem 1. Januar 2010 frei
verfügbar sein.
3. Ab 2./3. Januar 2010 bis voraussichtlich Ende Januar 2010: Rücküber-
weisung der Beträge an Kunden durch den Beschwerdeführer 10.
4. Laufend, d.h. ab Januar 2010: Bestätigung der P._______ für Über-
weisung des Betrages an jeden einzelnen Kunden ("Swiftkopie"), zu
adressieren an: Gesellschaft, _______
5. 31. März 2010: Bestätigung der Untersuchungsbeauftragten zuhanden
der Vorinstanz, dass die Rückabwicklung sämtlicher Darlehen
zugunsten der involvierten Gesellschaften abgeschlossen ist,
insbesondere dass sämtliche Beträge entsprechend der
Rückbestätigung durch die Kunden und der "Swiftkopie" überwiesen
wurden.
Zusätzlich und räumlich vor dem Ablauf der Rückabwicklung wurde
festgehalten, dass die Salden auf den Konten der Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf Konten in die Schweiz zu
überweisen seien.
Unwidersprochen geblieben ist sodann der Einwand der Vorinstanz,
dass diese den Beschwerdeführenden bzw. deren Vertretern mitgeteilt
habe, die Verfügungen würden vom ENA entschieden, weshalb
durchaus denkbar sei, dass die ENA allenfalls anders entscheide. Eine
Garantie, dass so entschieden werde, wie besprochen worden sei,
lehnten die Vertreter der Vorinstanz ausdrücklich ab (A01 685-688).
Ausserdem wurde bereits in der Stellungnahme vom 19. November
2009 der Beschwerdeführenden festgehalten, die Salden der Gesell-
schaftskonten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______
seien auf Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Schweiz
zu überweisen. Die auf den Marshall Islands domizilierten Gesell -
schaften würden aus dem resultierenden Überschuss ihrer Gesell-
schaftskonten – der nach Auflösung und Rückzahlung sämtlicher
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B-1264/2010
Darlehen resultiere – auf die Gesellschaftskonten der Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 in der Schweiz einen von der Vorinstanz zu be-
stimmenden Betrag (max. CHF 100'000.--) als Reserve bezahlen.
Mit Schreiben vom 30. November 2009 wurden die Beschwerde-
führenden von der Vorinstanz dahin orientiert, dass gemäss der-
zeitigem Kenntnisstand die in die Untersuchung involvierten Gesell-
schaften als Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen ge-
nommen hätten, weshalb den einzelnen Gruppenmitgliedern auch die
Tätigkeiten der anderen Gruppenmitglieder anzurechnen seien. Ferner
wurde in diesem Schreiben der Ablauf der Rückabwicklung der
Darlehen in der gleichen Weise festgehalten wie im Protokoll (A01
695-697).
Am 12. Januar 2010 orientierte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass bis jetzt noch keine
Rückzahlungen erfolgt seien.
Am 14. Januar 2010 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerde-
führenden, umgehend zu veranlassen, dass die Salden auf den
Konten der Beschwerdeführerin 1 (EUR 165'401.89) und der Be-
schwerdeführerin 2 (EUR 61'458.17) bei der P._______ bis am
18. Januar 2010 auf Konten in die Schweiz zu überweisen seien (A01
759). Am 20. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden erneut
darum ersucht, die beiden Salden der beiden Schweizer Gesell-
schaften bei der P._______ bis spätestens am 25. Januar 2010, 12.00
Uhr, auf Schweizer Konten zu überweisen (A01 777).
Am 25. Januar 2010 erging schliesslich die angefochtene Verfügung
(A01 815-844).
4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und überein-
stimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass letztere stets
die umgehende Überweisung der Gelder der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 bei der P._______ auf Konten der beiden Gesellschaften in der
Schweiz verlangt hat. Dies geht zweifelsfrei aus dem Protokoll vom
26. November 2009 hervor, wo auf Seite 2 festgehalten wird, die Vor-
instanz verlange, dass die Salden auf den Konten der Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf ihre Konten in der Schweiz
zu überweisen seien (A01 687). Hinzu kommt, dass die Beschwerde-
führerinnen selber in ihrem Schreiben vom 19. November 2009 auf die
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B-1264/2010
fraglichen Überweisungen seitens der P._______ auf ihre Schweizer
Konten hinweisen und dass die Vorinstanz alsdann die fraglichen
Überweisungen wiederholt abgemahnt hat, so dass sich auch insofern
keine andere Sichtweise rechtfertigt. Für das Bundesverwaltungs-
gericht steht somit fest, dass diese Überweisungen von Anfang an
Vorbedingung für eine vertragliche Abmachung im Sinne eines Ent-
gegenkommens bildeten, von welcher nicht abgewichen werden
konnte.
Wenn die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden die Überweisung
der beiden Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der
P._______ auf Schweizer Konten verlangt hat, hat sie damit weder
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, noch sich
widersprüchlich verhalten (venire contra proprium factum). Gestützt
auf die beigebrachten Unterlagen durften die Beschwerdeführenden
keinesfalls davon ausgehen, dass sie gemäss den mit der Vorinstanz
getroffenen Abmachungen mit der Überweisung der Salden der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 auf der P._______ auf Konten in die
Schweiz bis Ende März zuwarten durften.
5. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestreiten, dass sie im Zeit -
punkt der Konkurseröffnung überschuldet oder dauernd zahlungsun-
fähig gewesen seien. Die Vorinstanz behauptet das Gegenteil.
5.1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist
oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, so kann die Vorinstanz
gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c BankG unter Umständen die
Liquidation der Bank (Bankenkonkurs nach Art. 33 ff. BankG)
anordnen. Eine Überschuldung bzw. dauernde Zahlungsunfähigkeit
liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu
Veräusserungszwecken gedeckt sind (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG;
BGE 131 II 306 E. 4.3.1).
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
Darlehen entgegen genommen haben, welche in ein "Forex Trading
System" investiert worden sind. Mindestens 795 Kunden haben mit
einer der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften Dar-
lehensverträge abgeschlossen und insgesamt mindestens EUR 12.8
Mio. investiert. Die Investoren schlossen mit einer der auf den Marshall
Islands domizilierten Gesellschaften sog. "Verträge über ein
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partiarisches Darlehen", teilweise kombiniert mit sog. "Übernahme- und
Beteiligungsverträgen" ab. Danach wurden sie von der jeweiligen Ge-
sellschaft angewiesen, den vereinbarten Darlehensbetrag auf ein be-
stimmtes Konto der Gesellschaft einzubezahlen. In den Darlehensver-
trägen verpflichtete sich der Investor, an eine der auf den Marshall Is-
lands domizilierten Gesellschaften ein Darlehen mit einer Laufzeit von
380 oder 390 Tagen zu einem jährlichen Zinssatz von 6% zu gewähren.
Gemäss "Übernahme- und Beteiligungsvertrag" wurde dem Investor
neben der festen Verzinsung eine Gewinnbeteiligung an den Erträgen
der entsprechenden Gesellschaft zugesichert. Die einzelnen auf den
Marshall Islands domizilierten Gesellschaften gewährten wiederum der
Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 5, der N._______ sowie
der N1_______, beide mit Hauptsitz in G._______, Darlehen, welche
über die P._______ in G._______ in "Forex Trading Strategien" in-
vestiert wurden. Zwischen den auf den Marshall Islands domizilierten
Gesellschaften einerseits und der S._______ anderseits wurden sog.
"Service Level Agreements" abgeschlossen (A01 448-497, ins-
besondere 470).
Die Beschwerdeführerin 1 wies Darlehensverbindlichkeiten gegenüber
der L._______ und der K._______ von EUR 1'005'000.-- aus, die Be-
schwerdeführerin 2 hatte gegenüber der L._______ und der K._______
Darlehensverbindlichkeiten von EUR 878'000.-- (A01 639-653, 655-
684).
Auf den bekannten Schweizer Konten verfügten die Beschwerdeführerin
1 per 11. November 2009 über einen Saldo von USD 3'562.-- und die
Beschwerdeführerin 2 über einen Saldo von CHF 36'445.-- (A01 835).
Weiter besteht eine Saldobestätigung vom 13. November 2009 der
P._______ in G._______, wonach sich auf dem Konto der Beschwerde-
führerin 1 EUR 165'401.89 befanden (A01 634). Gemäss Saldo-
bestätigung vom 13. November 2009 verfügte die Beschwerdeführerin 2
bei der P._______ in G._______ über einen Saldo von EUR 61'458.47
(A01 616).
Am 25. Januar 2010 bzw. 26. Januar 2010 überwies die N._______ der
Beschwerdeführerin 1 EUR 100'000.-- (A01 847) bzw. der Beschwerde-
führerin 2 EUR 50'000.-- (A01 851).
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfristen der Arbeits-,
Seite 27
B-1264/2010
Leasingverträge und des Mietvertrages hatte die Beschwerdeführerin 1
gemäss eigener Zugabe laufende Verbindlichkeiten im Umfang von EUR
62'835.05 (A01 667). Bei der Beschwerdeführerin 2 beliefen sich diese
auf EUR 5'971.95 (Lohn an F._______ bis Dezember 2009; A01
665/666).
Mit Schuldübernahmeverträgen vom 21. Januar 2010 (A01 786/787,
808/809) übernahm die M._______ die Darlehensschulden der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 gegenüber der K._______ und der
L._______ im Umfang von EUR 1'005'000.-- (Beschwerdeführerin 1)
und EUR 878'000.-- (Beschwerdeführerin 2).
Die Beschwerdeführerin 1 verfügte gemäss eigener, aber nicht näher
belegter Darstellung über Immobilien in Deutschland im Wert von rund
EUR 800'000.--.
Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss eigener, aber nicht näher be-
legter Darstellung gegenüber E._______ eine Forderung in der Höhe
von CHF 900'000.--.
Gestützt auf diese Aktenlage erachtete die Vorinstanz sowohl bei der
Beschwerdeführerin 1 als auch bei der Beschwerdeführerin 2 die Be-
sorgnis einer Überschuldung als begründet. Sie argumentierte im
Wesentlichen, der Saldo auf dem Konto bei der P._______ der Be-
schwerdeführerin 1 sei nicht werthaltig, die Beschwerdeführerin 1
habe eine Darlehensschuld gegenüber der K._______ und der
L._______ von über EUR 1 Mio., die benötigte Liquidität sei nicht
durch sie selber, sondern eine Drittgesellschaft überwiesen worden,
die Immobilien im Wert von EUR 800'000.-- bzw. - ohne Sperrvermerk
– von EUR 300'000.-- seien nicht zu berücksichtigen; schliesslich
seien im Rahmen des Konkurses Forderungen von insgesamt rund
CHF 1 Mio. eingegangen. Der Saldo auf dem Konto bei der P._______
der Beschwerdeführerin 2 sei gleichfalls nicht zu berücksichtigen, der
Betrag von EUR 50'000.-- der N._______ sei erst nach der Konkurs-
eröffnung überwiesen worden, weshalb er nicht zu den liquiden Mitteln
zu zählen sei; ausserdem seien nicht nur die Aktiven, sondern auch
die Passiven im selben Umfang erhöht worden; bei vorsichtiger Be-
wertung sei auch die Forderung der Beschwerdeführerin 2 gegenüber
E._______ nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen. Auf der Passivseite
seien nebst den Verbindlichkeiten von CHF 15'798.-- Steuern,
Honorarforderungen für die Rechtsvertretung, die Untersuchungs-
Seite 28
B-1264/2010
kosten im Umfang von über CHF 78'000.-- sowie allfällige Ver-
pflichtungen gegenüber den Vermittlern zu berücksichtigen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wenden ein, nach der Über-
nahme ihrer Darlehensschulden durch die M._______ sei ihre Über-
schuldung massiv entschärft worden. Ferner seien ihnen durch die
N._______ liquide Mittel im Umfang von EUR 100'000.-- (Beschwerde-
führerin 1) und 50'000.-- (Beschwerdeführerin 2) zugeflossen. Nebst
ihren Salden auf den Schweizer Konten seien auch die Salden auf ihren
Konten bei der P._______ in G._______ zu berücksichtigen (Be-
schwerdeführerin 1: EUR 165'401.89; Beschwerdeführerin 2: EUR
61'458.47). Zwingend zu berücksichtigen seien sodann die zwei Im-
mobilien der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland im Wert von ca. EUR
800'000.-- bzw., weil auf einer Liegenschaft ein Sperrvermerk von ca.
EUR 500'000.-- laste, zumindest ein Betrag von EUR 300'000.--. Der
Beschwerdeführerin 2 stehe sodann eine Forderung im Betrag von CHF
900'000.-- gegenüber E._______ zu.
5.3.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber im Einzelnen geltend, die
Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ in
G._______ seien nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen. Gemäss einer
Medienmitteilung der nordzypriotischen Aufsichtsbehörde vom 17. März
2010 sei die Bankbewilligung der P._______ bereits am 11. Dezember
2009 provisorisch sistiert und mit Entscheid vom 12. März 2010 sei sie
dauerhaft entzogen worden. Es müsse angenommen werden, dass die
P._______ in G._______ massive Liquiditätsprobleme habe und der
Beschwerdeführer 10, welcher eine bedeutende Kontrolle über die
P._______ habe, sei offenbar in zweifelhafte Einlagengeschäfte in-
volviert. So hätten denn auch sowohl die Untersuchungsbeauftragte als
auch sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die P._______
wiederholt, aber vergeblich aufgefordert, die Gelder in die Schweiz zu
überweisen. Die Salden beider Beschwerdeführerinnen bei dieser Bank
seien demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht werthaltig. Auf Grund
der Schuldübernahmeverträge durch die M._______ seien die Be-
schwerdeführerinnen zwar nicht mehr massiv überschuldet gewesen;
dennoch hätten auch nach Abschluss dieser Schuldübernahmeverträge
immer noch erhebliche Liquiditätsprobleme sowie die begründete Be-
sorgnis einer Überschuldung bestanden. Was die überwiesenen
Beträge der N._______ anbelange, so sei dazu festzuhalten, dass nicht
Seite 29
B-1264/2010
nur die liquiden Mittel der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zugenommen
hätten, sondern im gleichen Umfang auch die Passiven. Zudem sei aus
dieser "Vorfinanzierung" einer Drittgesellschaft zu schliessen, dass die
Salden auf den Konten bei der P._______ in G._______ nicht verfügbar
seien, was die oben dargelegten Befürchtungen bestätige. Was den
Differenzbetrag von EUR 300'000.-- bezüglich der Immobilien der Be-
schwerdeführerin 1 in Deutschland anbelange, so seien für deren Be-
stand und Verfügbarkeit keinerlei Beweise beigebracht worden, so dass
anzunehmen sei, dass es sich hier um Behauptungen bzw. um nicht
verfügbare Werte handle, die bei der gebotenen vorsichtigen Ein-
schätzung nicht berücksichtigt werden dürften. Die Forderung im Betrag
von CHF 900'000.-- der Beschwerdeführerin 2 gegenüber E._______
mit Wohnsitz in Moskau sei gemäss den glaubwürdigen Ausführungen
der Untersuchungsbeauftragten nicht einbringlich.
Die im Rahmen des Schuldenrufs eingegangenen Forderungen von
Gläubigern der Beschwerdeführerin 1 beliefen sich auf ca. CHF 1 Mio
(A01 1175-1179). Daneben habe sie – wie erwähnt – Darlehens-
schulden im Umfang von EUR 1'005'000.--. Die laufenden Verbindlich-
keiten beliefen sich auf rund EUR 63'000.--.
Im Rahmen des Schuldenrufs seien bei der Beschwerdeführerin 2
Forderungen von CHF 225'460.63 geltend gemacht worden. Daneben
habe sie – wie erwähnt – Darlehensschulden im Umfang von EUR
878'000.--.
Beide Beschwerdeführerinnen hätten demnach zu Folge der Vorinstanz
und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden Liquiditäts-
probleme gehabt und ferner habe eine begründete Besorgnis be-
standen, dass beide Beschwerdeführerinnen überschuldet gewesen
seien.
5.4
5.4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR
273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an
bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau
vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
Seite 30
B-1264/2010
(CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
N 17 zu Art. 12; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob
der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht.
Veranschlagt wird dabei das beigebrachte Beweismaterial wie ferner
auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der
Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist,
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die von
der eigenen Sachkunde des Richters oder der Lebenserfahrung und
praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung
kann genügen (GYGI, a. a. O., S. 279 mit Hinweisen).
Im Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Unterstellungs- und Be-
willigungspflicht nach dem Bankengesetz trifft die Betroffenen eine
relativ weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet
insbesondere die Erteilung sämtlicher Auskünfte und die Herausgabe
aller Unterlagen, welche die Vorinstanz benötigt, um ihrer Aufsichts-
tätigkeit nachzugehen und die Unterstellungspflicht abzuklären (vgl.
Art. 1 BankV; BGE 121 II 147 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts
2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b).
5.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hatten zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung keine nennenswerten Aktiven auf den bekannten
schweizerischen Konten. Die Beschwerdeführerinnen 1 bzw. 2 verfügten
bei der P._______ in G._______ über einen Saldo von EUR 165'401.89
bzw. EUR 61'458.17. Daneben bestehen Darlehensschulden von EUR
1'005'000.-- (Beschwerdeführerin 1) und EUR 878'000 (Beschwerde-
führerin 2). Die M._______ übernahm diese Darlehensschulden der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Schuldübernahmeverträgen
vom 25. Januar 2010. Im Januar 2010 überwies die N._______ der Be-
schwerdeführerin 1 EUR 100'000.-- und der Beschwerdeführerin 2 EUR
50'000.--. Beide Beschwerdeführerinnen hatten laufende Verbindlich-
keiten: die Beschwerdeführerin 1: rund CHF 1 Mio. (A01 1175-1179); die
Beschwerdeführerin 2: CHF 225'460.60 (A01 1171-1173).
5.4.3 Die Werthaltigkeit der beiden Kontensalden bei der P._______ in
G._______ wurde von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen, weil
der überschuldeten P._______ einerseits dauerhaft die Banken-
bewilligung entzogen worden war und weil anderseits die Beschwerde-
Seite 31
B-1264/2010
führenden wiederholt die Rückzahlung der Darlehen durch die
P._______ versprachen und diese Versprechen nie einhielten. Gestützt
darauf und nachdem die Liquidität der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
im Januar 2010 wiederum nicht durch die P._______, sondern durch
eine Drittgesellschaft erhöht wurde, ging die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass die Gelder bei der P._______ gar nicht verfügbar waren.
5.4.4 Die Einbringlichkeit der Forderung der Beschwerdeführerin 2
gegenüber E._______ mit Wohnsitz in Moskau über CHF 900'000.--
bzw. EUR 594'660.-- wurde bereits von der Untersuchungsbeauftragten
mit guten Gründen in Zweifel gezogen, da sie betreffend Hintergrund
und Werthaltigkeit der Forderung trotz Nachfragen keine weiteren
Informationen erhalten hat (A01 451). Auch die Werthaltigkeit des
Differenzbetrages in der Höhe von EUR 300'000.-- bezüglich der Im-
mobilien der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland erscheint dem
Bundesverwaltungsgericht mangels Belegen als in hohem Masse frag-
lich und demnach unbewiesen, zumal die Beschwerdeführerin selber in
ihrer Eingabe vom 19. November 2009 dieses Aktivum nicht berück-
sichtigt hat, da dessen Realisation unklar sei.
5.4.5 Die Überweisungen der N._______ hatten nicht nur eine
Erhöhung der Aktiven, sondern auch der Passiven in gleichem Umfang
zur Folge.
5.4.6 Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher folgendes
Bild. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 agierten bereits im Zu-
sammenhang mit den Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf
den Konten bei der P._______ wenig glaubwürdig. Ferner wirkten auch
ihre Vorbringen betreffend angeblichen Aktiven in annähernder
Millionenhöhe (Forderung gegenüber einer Privatperson, Immobilien im
Ausland) wenig überzeugend und mehr im Sinne von Schutz-
behauptungen. Dass eine dritte Partei für beide Beschwerdeführerinnen
eine Gesamtschuld von rund EUR 2 Mio. ohne Gegenforderung über-
nimmt, wirkt ebensowenig glaubwürdig und entspricht nicht einem ver-
nünftigen Geschäftsgebaren. Vielmehr besteht auch hier – vor dem
Hintergrund der gesamten Umstände – ein begründeter Verdacht auf
ein Scheinmanöver bzw. auf den Erweis einer Gefälligkeit. Die Be-
schwerdeführenden, die durch ihr gesamtes Verhalten diese Vermutung
nahe legen, vermögen nichts Ernsthaftes darzutun, um dem zu wider-
sprechen. Mit der Pflicht zur vorsichtigen Bewertung zum Schutz der
Gläubigerinteressen ist es anderseits der Vorinstanz verwehrt, leicht-
Seite 32
B-1264/2010
gläubig auf zweifelhafte Vorbringen einzugehen. Nachdem sie aufgrund
der Geschehnisse im Zusammenhang mit den Konten bei der
P._______ schlechte Erfahrungen gemacht hatte, durfte und musste sie
vom Weiterbestand der namhaften Überschuldung der Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 ausgehen. Was die beiden geltend gemachten
Aktivposten anbelangt, die Immobilien in Deutschland im Wert von zu-
mindest EUR 300'000.--, räumt die Beschwerdeführerin 1 selber deren
geringe Werthaltigkeit ein und bringt auch für diese keinen Beweis. Die
Vorinstanz verneinte die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber
E._______ in der Höhe von CHF 900'000.--; die Beschwerdeführerin 2
konnte dem nichts Substanzielles entgegen halten. Insofern misslang es
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die begründete Befürchtung ihrer
Überschuldung zu zerstreuen. Bei einer derartigen massiven Über-
schuldung vermögen auch die Darlehen der N._______ zu keinem
anderen Befund zu führen.
5.4.7 Einbringlichen Aktiven von rund EUR 100'000.-- der Beschwerde-
führerin 1 stehen damit Verbindlichkeiten von EUR 1'068'000.-- gegen-
über. Einbringlichen Aktiven von rund EUR 50'000.-- der Beschwerde-
führerin 2 stehen damit Verbindlichkeiten von EUR 884'000.-- gegen-
über (A01 1171-1173). Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage von
einer Überschuldung bzw. einer dauernden Zahlungsunfähigkeit der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausging, ist dies nicht zu beanstanden.
5.4.8 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die namhaften, auch
für sich allein zu einer begründeten Besorgnis der Überschuldung
führenden Schulden (vgl. vorne E. 5.3.2 am Ende) bei den Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 beim Schuldenruf korrekt eingegeben
wurden, da so oder anders eine namhafte Überschuldung vorliegt.
5.4.9 Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Übrigen rügen, für
die Untersuchungskosten über CHF 78'000.-- hafteten sämtliche Be-
schwerdeführer solidarisch, weshalb diese Kosten nicht bei beiden Be-
schwerdeführerinnen unter den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen
seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gläubiger zivilrechtlich jeden
Solidarschuldner nach freier Wahl für einen Teil oder auch für die ganze
Forderung belangen kann, unbeschadet des Rückgriffsrechts des
Zahlenden gegen seine Mitschuldner (Art. 144 und 148 Abs. 2 OR). Be-
finden sich mehrere Solidarschuldner im Konkurs, so gestattet das
Konkursrecht dem Gläubiger, seine Forderung in jedem Konkurs im
vollen Betrage geltend zu machen (Art. 216 Abs. 1 SchKG). Dadurch
Seite 33
B-1264/2010
wird die Wirksamkeit der Solidarität beachtlich verstärkt; der Gläubiger
konkursiter Solidarschuldner könnte sonst wohl nie zu voller Be-
friedigung gelangen. Andererseits darf die Anwendung dieser Regel
nicht dazu führen, dass der Gläubiger aus mehreren Konkursen ins-
gesamt mehr erhält, als ihm im Ganzen zivilrechtlich zusteht. Darum
wird sie dahin ergänzt, dass ein allfälliger Überschuss der Zuteilungen
aus den verschiedenen Konkursen nach Massgabe der unter den Mit-
verpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurückfällt
(Art. 216 Abs. 2 SchKG). Der Rückgriff unter den Massen setzt somit die
volle Befriedigung des Konkursgläubigers voraus (Art. 216 Abs. 3
SchKG). Nachdem die Konkursdividende bei den Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 noch nicht feststeht, wurden die Untersuchungs-
kosten zu Recht in beiden Konkursen in vollem Umfang eingegeben
(AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
Bern 2008, 8. Aufl., § 42 Rz. 38 ff.).
6.
Der Beschwerdeführer 10 macht geltend, auch die gegenüber ihm an-
geordneten Massnahmen seien unverhältnismässig.
Nach Art. 31 FINMAG sorgt die Aufsichtsbehörde für die Wieder-
herstellung des ordnungsgemässen Zustands und für die Beseitigung
der Missstände. Der Beschwerdeführer 10 war zweifellos als Teil einer
Gruppe tätig, welche einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit (gewerbs-
mässige Entgegennahme von Publikumseinlagen) nachging. Mit dem
Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw.
der Werbung für eine solche, wurde ihm lediglich in Erinnerung gerufen,
was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich dabei im Resultat
nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern um eine Warnung
bzw. Ermahnung. Da von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen auszugehen ist, steht der Veröffentlichung des Verbots
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nichts im Wege (Art. 34
FINMAG; Entscheid des Bundesgerichts 2C_749/2008 vom 16. Juni
2009 E. 5.1).
7.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich auch die Kosten im Zu-
sammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (CHF
15'000.--). Die Kosten, die seit der Konkurseröffnung angefallen seien
und noch anfallen würden, seien von der Vorinstanz zu tragen, da diese
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ohne zeitliche Not die Konkurseröffnung über die Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 verfügt habe.
7.1 Die Vorinstanz führt dazu zu Recht aus, dass der Antrag bezüglich
der Kosten, die seit der Konkurseröffnung angefallen seien oder künftig
noch anfallen würden, nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein könne, da diese Kosten auch nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung seien. Insoweit ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
7.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenver-
ordnung (FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine
Verfügung veranlasst. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV sowie Ziff.
1.9 im Anhang der FINMA-GebV erhebt die FINMA für ihre Verfahren
über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen
Personen Gebühren in der Höhe von CHF 10'000.-- bis CHF 30'000.-- je
Partei. Art. 6 FINMA-GebV legt fest, dass sich die Erhebung von Ge-
bühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Allgemeinen Ge-
bührenverordnung (Allg. GebV, SR 072.041.1) vom 8. September 2004
richtet, soweit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält.
Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder
eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr
solidarisch (Art. 2 Abs. 2 GebV).
Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz er-
hobenen Verfahrenskosten haben in einem angemessenen Verhältnis
zum tatsächlichen Aufwand zu stehen (Urteil des BVGer B-7734/2008
vom 30. März 2009 E. 2.6).
7.3 Die Beschwerdeführenden scheinen zu übersehen, dass die Vor-
instanz nicht nur die Verfügung verfassen, sondern auch die Be-
schwerdeschriften/Stellungnahmen der Beschwerdeführenden lesen,
deren Argumente untersuchen und abwägen sowie die Akten erneut
studieren mussten. Es kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz zunächst
auf eine einvernehmliche Lösung einliess, die entsprechend zeitauf-
wändig war (Besprechung, mehrfache Aufforderungen zur Überweisung
vereinbarter Beträge etc.), dass die Kooperationsbereitschaft des Be-
schwerdeführers 10 zu wünschen übrig liess und dass das Verfahren
einen Auslandbezug aufweist. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Anordnung des Konkurses anstelle der Liquidation über die Be-
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schwerdeführerinnen 1 und 2 eine Erhöhung der Verfahrenskosten zur
Folge gehabt haben soll.
Ausserdem ist die Vorinstanz im angefochtenen, gegen 10 Verfügungs-
adressaten gerichteten Entscheid vom 25. Januar 2010 trotz ver-
gleichsweise aufwändigem Verfahren mit Verfahrenskosten von CHF
15'000.-- ausserordentlich weit von der oberen Kostengrenze entfernt
geblieben. Insgesamt ist ihr Kostenentscheid nicht zu beanstanden.
8.
Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteient-
schädigung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von
Art. 4 VGKE auf Fr. 2'000.-- für die Beschwerdeführenden 1, 2 und 10
und auf Fr. 500.-- für die Beschwerdeführenden 3-9, somit gesamthaft
auf Fr. 9'500.--, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden mit den am
3. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt
Fr. 5'500.-- verrechnet. Den die Kostenvorschüsse übersteigenden Be-
trag von Fr. 4'000.-- haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 binnen
30 Tagen nach der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter
solidarischer Haftbarkeit der Gerichtskasse zu überweisen. Ein-
zahlungsscheine werden mit separater Post zugestellt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'500.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.--
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haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 innert 30 Tagen nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter solidarischer Haft-
barkeit zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2010
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