AnwZ (B) 9/01 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 9/01 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/01 vom 17. Dezember 2001 In dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde I. Der 1957 geborene Antragsteller ist seit Mrz 1998 zur Rechtsanwal t - schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen. Durch Verfgung vom 25. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des A n - tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfgung angeor d - net. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof z u - rckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragste l - lers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Widerrufsverfgung ist zu Recht ergangen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, - 4 - schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Ve r - mgensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstre k - kungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vo r - aussetzung war zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfgung erfllt. Im Schuldnerverzeichnis sind insgesamt fnf Eintragungen aufgefhrt, denen vier verschiedene Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen. Neben vier gegen den Antragsteller ergangenen Haftbefehlen vom 29. September, 14. Oktober und 6. Dezember 1999 sowie vom 11. Februar 2000 ist eine eidesstattliche Versicherung vom 29. Februar 2000 eingetragen. 2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaû der Widerrufsverfgung zweifel s - frei weggefallen ist, ist dies im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche En t - scheidung noch zu bercksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antra g - steller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfr grundst z - lich unerlûlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm - gensverhltnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen la s - sen, namentlich an der Vorlage einer vollstndigen Übersicht ber die best e - henden Verbindlichkeiten, ber - zu belegende - erfolgte und fr die Zukunft vereinbarte Tilgungen und ber laufende Einknfte. a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgefhrt, daû sich der A n - tragsteller in dem gerichtlichen Verfahren zu den Forderungen, die zu Vol l - streckungsmaûnahmen und insbesondere zu den Eintragungen in das Schul d - nerverzeichnis gefhrt haben, konkret nicht geuûert hat. - 5 - b) Auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdeb e - grndungsschrift vom 6. September 2001 ist unbehelflich. Die Absicht, den b e - treffenden Glubigern Ratenzahlungen vorzuschlagen, besagt nichts darber, daû sich die Glubiger darauf einlassen werden oder es dem Antragsteller g e - lingen wird, auf diesem Wege seine Verbindlichkeiten geordnet zurckzuf h - ren. Auch der Hinweis, er zahle an die Stadtwerke per Dauerauftrag 50 DM monatlich, belegt noch nicht, daû dieser Verfahrensweise eine entsprechende Tilgungsvereinbarung zugrunde liegt. - 6 - Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stnden noch offene Sch a - densersatz- und Vergtungsansprche in betrchtlicher Hhe zu, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, daû diese Forderungen zu Recht bestehen und mit ihrer baldigen Realisierung zu rechnen ist. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien

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