AnwZ (B) 71/00 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 71/00 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/00 vom 19. November 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen - 1. Se- nat - vom 10. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Mit Verfgung vom 7. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin die Z u - lassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., bei dem Landgericht B. und bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in B. gemû § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und zugleich dessen Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft gemû § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen, weil er se ine Kanzlei aufg e - geben habe, ohne von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) befreit worden zu sein. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Whrend des Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Februar 2000 den Antragsteller von der Kanzleipflicht befreit und zugleich die Widerrufsverfgung vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs, ob das Verfahren in der Hauptsache fr erl e - digt erklrt werden soll, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklrung abgegeben und zugleich beantragt, dem Antragsteller die auûergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Ursprung s - verfgung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 erklrt, er schlieûe sich "der unter der Bedingung meiner Verurteilung in die Kosten" e r - klrten Erledigung der Hauptsache nicht an, sondern stelle "meinerseits die Be dingung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen". - 4 - Mit Beschluû vom 10. Oktobe r 2000 hat der Anwaltsgerichtshof festg e - stellt, daû das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und zugleich ausg e - sprochen, daû der Antragsteller die auûergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragste l - lers. Er beantragt, den Ausspruch des Anwaltsgerichtshofs "es wird festgestellt, daû das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist" aufzuheben und ber die Kosten "entsprechend neu" zu entscheiden. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulssig. 1. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Fllen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erl e - digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festse t - zung des Geschftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschluû vom 3. Mrz 1997 - Anwz (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128 m.N.). 2. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht eine Entscheidung ber die Rechtmûigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1998 nicht getroffen. Grund- stzlich ist dann, wenn - wie hier - die angefochtene Widerrufsverfgung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, nur noch ber die Verfa h - renskosten und die Auslagen der Beteiligten zu befinden. Zwar kann es au s - nahmsweise statthaft sein, von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage - 5 - berzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt whrend des g e - richtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daû der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeintrchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klren hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei knftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlsse BGHZ 137, 200, 201 f; vom 1. Mrz 1993 - AnwZ (B) 29/92 - BRAK-Mitt. 1993, 105, 106). Auch diese Rechtsprechung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet dessen, daû sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2000 weiterhin zu der Frage der Rechtmûigkeit der Ursprungsverf - gung der Antragsgegnerin geuûert hat, ist diesem Schreiben, wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, eindeutig zu entnehmen, daû das Begehren des Antragstellers allein dahin gegangen ist, der Anwaltsg e - richtshof möge der Antragsgegnerin die auûergerichtlichen Verfahrenskosten auferlegen. Zwar ist möglicherweise dem Vorbringen des Antragstellers im B e - schwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren zu entnehmen, da er die B e - schwerdebegrndung mit dem Satz eingeleitet hat, er "beharre auf einer En t - scheidung in der Hauptsache". Dies kann jedoch dahinstehen. Eine unstatthaf- te sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Erledigung der Haupts a - che - 6 - bleibt unzulssig, auch wenn nachtrglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprnglichen Widerrufsverfgung beantragt wird (Senatsbeschluû vom 3. Mrz 1997 aaO). Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger

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