AnwZ (B) 68/00 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 68/00 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/00 vom 19. November 2001 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war sei t 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. April 1999 hatte die Präsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensve r - falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollzi e - hung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche En t - scheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückg e - wiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. - 3 - Mit Verfgung vom 19. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin nach Mi t - teilung des Haftpflichtversicherers des Antragstellers, daû kein Versicherung s - schutz mehr bestehe, die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterha l - tung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) nochmals widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der En t - scheidung angeordnet. Die hiergegen gerichteten Antrge auf gerichtliche En t - scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluû vom 16. Oktober 2000 z u - rckgewiesen. Gegen diesen ihm am 26. Oktober 2000 zugestellten Beschluû hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die am 8. November 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Mit Beschluû vom 12. Mrz 2001 hat der Senat die sofortige Beschwe r - de des Antragstellers gegen den Beschluû des Anwaltsgerichtshofs vom 1. D e - zember 1999 zurckgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom 19. April 1999 ausgesprochen, rechtskrftig widerrufen. Im Hinblick darauf haben der Antra g - steller und die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache fr erledigt erklrt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch ber die Verfahrenskosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfa h - rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der A n - tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittel - 4 - voraussichtlich keinen Erfolg gehabt htte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daû die Voraussetzungen fr einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gegeben waren. Daû der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wre, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserl ing Hauger

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