AnwZ (B) 61/00 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 61/00 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachs e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frhere Zulassungen zurckgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wieder im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amt s - gericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfgung vom 19. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemû § 1 4 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und spter die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Widerrufsentscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewi e - sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist gemû § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulssig; es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rech tsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, - 4 - schlechte finanzielle Verhltnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.). Ein Vermgensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren ber das Vermgen des Rechtsanwalts erffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeûordnung) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). 2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor. Der Antragsteller hat am 22. November 1999 die eidesstattliche Vers i - cherung abgegeben und ist deswegen gemû § 915 ZPO am 27. November 1999 in das vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Verzeichnis gemû § 915 ZPO eingetragen worden. 3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daû die Vorausse t - zungen des Vermgensverfalls nachtrglich zweifelsfrei weggefallen sind. D a - zu wre die Vorlage einer vollstndigen Übersicht ber die bestehenden Ve r - bindlichkeiten und laufenden Einknfte erforderlich gewesen; eine solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Im brigen kann die gesetzliche Vermutung des Vermgensverfalls nunmehr auch darauf gesttzt werden, daû das Amt s - gericht - Insolvenzgericht - B. am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Erffnung eines Insolvenzverfahrens ber das Vermgen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen hat. - 5 - 4. Ist ein Rechtsanwalt in Vermgensverfall, werden dadurch die Inte r - essen der Rechtsuchenden regelmûig gefhrdet. Daû dies in seinem Falle ausnahmsweise anders sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Gefh r - dung der Rechtsuchenden wird im Gegenteil dadurch unterstrichen, daû gegen den Antragsteller ein seit dem 7. Mrz 2001 rechtskrftiger Strafbefehl erga n - gen ist, mit welchem er wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Frey

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