AnwZ (B) 59/00 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 59/00 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-An- halt in Naumburg vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen no t - wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der im Jahre 1959 geborene Antragsteller ist nach anwaltlicher Ttigkeit in den Bezirken des Kammergerichts B. und des Oberlandesgerichts C. seit dem 27. Januar 1998 beim Amtsgericht S., Landgericht St. und Oberlandesg e - richt N. zugelassen. Mit Verfgung vom 27. April 2000 hat der Prsident des Landgerichts St. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den genannten Gerichten wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der A n - tragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs bea n - tragt. Durch Beschluû vom 30. Juni 2000 hat der Anwaltsgerichtshof den A n - trag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Laufe des Verfahrens ist die Zustndigkeit in Zulassungssachen auf die Rechtsanwaltskammer bergega n - gen. Mit Fax vom 21. Oktober 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, "mit gle i - cher Post" auf die Anwaltszulassung verzichtet zu haben. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulssig; es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. - 4 - Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) ist die Z u - lassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Ve r - mögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckung s - maûnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen waren im Falle des Antragstellers bei Erlaû der Widerrufsverfgung gegeben. Gegen ihn wurde - wie im angefochtenen B e - schluû zutreffend ausgefhrt - wegen einer Vielzahl, teilweise vergleichsweise geringfgiger Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Hervorzuheben sind folgende Verbindlichkeiten: - der Volksbank D. e.G. schuldet der Antragsteller nach seinem eig e - nen Vorbringen ca. 270.000 DM; die Glubigerin vollstreckt wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000 DM; - dem Finanzamt S. schuldet der Antragsteller 78.049,14 DM; der Glubiger hat am 16. Dezember 1999 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erwirkt; - der Sparkasse L. schuldet der Antragsteller 58.620,17 DM; die Glubigerin vollstreckt wegen einer Teilforderung in Höhe von 3.000 DM. - 5 - Daû diese Verbindlichkeiten heute nicht mehr bestehen, hat der Antra g - steller nicht dargetan. Ebensowenig ist dargelegt, daû die bei einem Vermgensverfall rege l - mûig anzunehmende Gefhrdung der Rechtsuchenden im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht bestehe. Der - angebliche - Verzicht auf die Zulassung hat nicht zu einer Erled i - gung des Verfahrens gefhrt. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Frey

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