AnwZ (B) 54/00 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 54/00 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Bestellung eines allgemeinen Vertreters - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde I. In der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor S. als Brovorsteher ttig. S. war frher als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1987 auf seine Zulassung verzichtet und wurde im Jahre 1989 wegen Untreue, begangen bei seiner Berufsausbung als Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Antragsteller hat bei der Antragsgegner in beantragt, S. zu seinem allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO fr das Kalenderjahr 2000 zu besti m - men. Die Antragsgegnerin hat das Gesuch zurckgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dag e - gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das Rechtsmittel ist unzulssig. 1. Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53 BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfechtbar (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl., § 53 Rdn . 49; Henssler/Prtting, BRAO § 53 Rdn. 34; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 71/97, BRAK-Mitt. 1998, 199). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in B e - tracht, weil dieses Verfahren, das die zulassungsfreie Beschwerde in den von - 4 - § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fllen kennt, nur fr Entscheidungen, die die Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfgung steht. 2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grun d - stzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Z u - lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entsche i - dung ist der Bundesgerichtshof - hnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluû vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mit t. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fllen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrcklich befaût (Senatsbeschluû vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK -Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der A n - waltsgerichtshof braucht ber die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrcklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthlt die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daû die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen lassen Form und Begrndung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daû der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundstzliche Bedeutung beig e - messen hat. 3. Schlieûlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nich t - zulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO - 5 - hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Mglichkeit nicht vorgesehen. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Frey

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