AnwZ (B) 4/01 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 4/01 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/01 vom 17. Dezember 2001 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Dezember 2001 beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Recht s - zügen nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Die Antragstellerin wurde am 17. November 1995 im Handelsr egister als GmbH eingetragen. Ihr gehörten als Gesellschafter die Rechtsanwlte Thomas J. und Christoph M. sowie die F. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft mbH an. Die Antragstellerin hat die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft b e - antragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 29. Februar 2000 mit der Begrndung abgelehnt, gemß § 59 e Abs. 1 BRAO sei die Beteiligung von juristischen Personen an einer Rechtsanwaltsgesel l - schaft unstatthaft. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsg e - richtshof zurckgewiesen. Whrend des Beschwerdeverfahrens ist die F. & Partner GmbH Steue r - beratungsgesellschaft mbH als Gesellschafterin ausgeschieden. Nunmehr g e - hören der GmbH drei Rechtsanwlte sowie ein Steuerberater an. Die GmbH hat daraufhin die begehrte Zulassung erhalten. Beide Parteien haben die Hauptsache fr erledigt erklrt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch nach billigem Ermessen und unter Berc k - - 4 - sichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ber die Kosten zu entsche i - den. Der Senat erachtet es fr angemessen, gerichtliche Gebhren und Au s - lagen nicht zu erheben. Denn die Beschwerde htte voraussichtlich Erfolg g e - habt, weil die Antragstellerin die Grnde, die ursprnglich aufgrund der Vo r - schrift des § 59 e Abs. 1 BRAO einer Zulassung entgegenstanden, inzwischen beseitigt hat. Da die erstinstanzliche Entscheidung nach dem damaligen Sach- und Streitstand zu Recht ergangen ist, entsprach es nicht der Billigkeit, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien

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