AnwZ (B) 36/99 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 36/99 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/99 vom 29. Mai 2000 in dem Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 29. Mai 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 10. März 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Anwaltsgerichtshof hat im Verfahren über den Antrag auf gerichtl i - che Entscheidung gegen die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesg e - richts D. vom 4. Mai 1998, mit der die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet worden ist, mündliche Verhandlung angeordnet. Im Termin vom 15. Januar 1999 ist der Antragsteller nicht erschienen. Der A n - waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Versäumung des Termins zur mündlichen Ve r - handlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 10. März 1999 als unzulässig z u - rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsa n - walts. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Dem Rechtsanwalt steht gegen die E ntscheidung des Anwaltsgericht s - hofs, sofern dieser die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen - 4 - hat, dieses Rechtsmittel nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten En t - scheidungen zu, die ausnahmslos die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft al l - gemein oder die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht betreffen. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, ausschließlich eine Verfahrensfrage behandelnde Beschluß nicht. Der verfahrensrechtlich gebot e - ne Rechtsschutz ist dadurch gewahrt, daß der Rechtsanwalt die in der Sache ergangene Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann. Geiß Fischer Terno Otten Salditt Schott Christian

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