AnwZ (B) 28/98 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 28/98 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/98 vom 13. Juni 2000 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Das Verfahren auf Widerruf der Zulassung ist in der Hauptsache erledigt. Der Feststellungsantrag des Antragstellers wird als u n - zulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer war seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft z u - gelassen, und zwar beim Amtsgericht E. und beim Landgericht M.. Seine Zulassung ist von dem früheren Antragsgegner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts D., mit Verfügung vom 15. Juli 1997 wegen Kanzle i - - 3 - aufgabe und wegen Vermögensverfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden. Die Anträge auf gerichtliche Entsche i - dung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der A n - waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf se i - ne Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt e r - klärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen. Er beantragt nu n - mehr festzustellen, daß der Widerruf durch den Präsidenten des Obe r - landesgerichts rechtswidrig war. II. Dadurch, daß der Antragsteller auf die Rechte aus der Zula s - sung verzichtet hat, hat sich das gerichtliche Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt. Dies war klarstellend auszusprechen. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Grun d - sätzlich besteht im Streitverfahren über die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht die Möglichkeit, vom Anfechtungsantrag zu einem der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Fes t - stellungsbegehren überzugehen, weil der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche Mö g - lichkeit zu eröffnen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag ist jedoch ausnahmswe i - se anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten b e - einträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, e i - - 4 - ne Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Z u - kunft erneut stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller ist, nachdem er selbst auf seine Zulassung verzichtet hat, durch die Wide r - rufsverfügung vom 15. Juli 1997, die aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne Erfolg g e - blieben wäre, nicht benachteiligt. Daß durch eine Überprüfung der Ve r - fügung über eine Rechtsfrage entschieden würde, die für ihn künftig noch einmal Bedeutung erlangen könnte, ist nicht ersichtlich. Deppert Fischer Basdorf Ganter Hase Kieserling Christian

Full & Egal Universal Law Academy