AnwZ (B) 25/99 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 25/99 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/99 vom 13. März 2000 in dem Verfahren wegen Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst . c Der für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen g e - führt werden, die der Bewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann, wenn der Bewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. BGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99 - Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Te r - no sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwä l - tin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen s o - wie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus für die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abte i - lungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter and e - rem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der DKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen B e - schwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. II. Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fachanwaltsbezeichnung nicht verliehen. - 4 - Das Begehren scheitert bereits am fehlenden Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen prakt i - schen Erfahrungen. Dieses Erfordernis ist in hohem Maße formalisiert. In der Regel gilt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht als nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der A n - tragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt einhundert Fälle aus den in § 10 Ziff. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen selbständig bearbeitet hat, davon die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen (§ 5 Satz 2 FAO). Stets muß der Bewerber die Fälle aber als weisungsfreier una b - hängiger Anwalt bearbeitet haben; eine dem § 9 Abs. 2 RAFachBez G entspr e - chende Ausnahmeregelung wurde von der Satzungsversammlung bewußt a b - gelehnt (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 5 FAO Rdn. 2; Holl, in: Hartung/Holl, FAO § 5 Rdn. 45, 51; ferne r BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die hiergegen eingelegte Verfa s - sungsbeschwerde wurde nicht angenommen). Die Bearbeitung als Syndikus reicht selbst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwaltliche (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 971; z.V.b. in BGHZ = EWiR 1999, 503 Henssler = WuB VIII B. § 46 BRAO 1.99 Michalski/Behnke). Könnten Syndikusanwälte die Fachanwaltsbeze ichnung aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit als Sy n - dikus gesammelt haben, liefe dies darauf hinaus, daß die besondere Qualifik a - tion und Reputation als Anwalt aus berufsfremden Erfahrungen gespeist we r - den könnte. Dann ließe sich auch das Postulat, wonach die Verleihung der - 5 - Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und T ä - tigkeit als Anwalt voraussetzt (§ 3 FAO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98, BRAK-Mitt. 199 9, 562), schwerlich aufrechte r - halten. Diese Voraussetzung ist indes zur Sicherung eines qualifizierten beru f - lichen Standards unverzichtbar. Deppert Basdorf Ganter Terno v. Hase Kieserling Christian

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