AnwZ (B) 17/99 - Senat für Anwaltssachen
Karar Dilini Çevir:
AnwZ (B) 17/99 - Senat für Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/99 vom 14. Februar 2000 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich am 14. Februar 2000 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerg e - richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der im Jahre 1939 g eborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsa n - waltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 24. Juli 1998 hat das Justizmin i - sterium Baden -Württemberg die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO w e - gen Vermögensverfalls widerrufen. Am 28. Oktober 1998 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerruf s - verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat er auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde ergangene Widerrufsverfügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgeg- nerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. II. Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zula s - sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BGHZ 137, 200, 201). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten ist entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu b e - - 4 - finden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen E r - folg gehabt hätte. Als die Zulassung wegen Vermögensverfall widerrufen wurde, besta n - den die im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs (S. 8/9) im ei n - zelnen bezeichneten fälligen Verbindlichkeiten, die sich auf insgesamt etwas mehr als 2 Mio. DM beliefen. Ihnen standen Vermögenswerte des Antragste l - lers von allenfalls 1 Mio. DM gegenüber. Mehrere Gläubiger hatten bereits Titel gegen den Antragsteller erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. Juni 1998 w e - gen Untreue und Betruges zum Nachteil von Mandanten zu einer Freiheit s - strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war, deren Vollstre k - kung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Rechtsanwalt hat auch nicht da r - gelegt, daß sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachträglich wieder geordnet haben. Geiß Fischer Ganter Otten Salditt Christian Wüllrich

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