AK 20/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
AK 20/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 4/01 - 6 AK 20/01 vom 7. Dezember 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 7. Dezember 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Düsseldorf übertragen. Gründe: Die Angeklagte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und befindet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 2 BGs 55/97. Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 22. August 2001 die For t - dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Auf di e - sen Beschluß wird Bezug genommen. Die Untersuchungshaft bleibt auch unter Berücksichtigung des Gutachtens, das Prof. Dr. L. am 21. Oktober 2001 über die Glaubhaftigkeit der Angaben des verstorbenen Zeugen K. erstattet hat, aufrechterhalten. Das Gutachten kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, daß einiges für die Annahme spräche, daß die Aussagen des Zeugen erkrankungsbedingt ve r - - 3 - flscht gewesen sein können, ohne daû sich dies fr konkrete Aussagenteile direkt nachweisen lieûe. Es kann fr die Haftprfung durch den Senat dahinstehen, ob aufgrund dieser vorlufigen Beurteilung bezglich des Vorwurfs der Beihilfe zum ve r - suchten Mord nur noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wie der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dsseldorf in seinem Beschluû vom 9. November 2001 zu Rec ht ausgefhrt hat, rechtfertigt der nicht auf die Au s - sage des Zeugen K. gesttzte, in jedem Fall fortbestehende dringende Tatverdacht der Untersttzung einer terroristischen Vereinigung den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Haftverschonende Maûnahmen nach § 116 StPO kommen weiterhin nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft ber neun Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaûte Oberlandesgericht fr e r - forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist weiterhin mit der erforde r - lichen Beschleunigung gefördert worden. Der 6. Strafsenat des Oberlandesg e - richts Dsseldorf hat alsbald nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. L. die Anklage mit Beschluû vom 9. November 2001 zur Hauptverhandlung - 4 - zugelassen und das Hauptverfahren erffnet. Der Beginn der Hauptverhan d - lung ist mit den Verfahrensbeteiligten fr die letzte Januarwoche 2002 abg e - sprochen worden. Tolksdorf Miebach Pfister

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