A-735/2013 - Abteilung I - Hausinstallationen - Ausstehender Sicherheitsnachweis
Karar Dilini Çevir:
A-735/2013 - Abteilung I - Hausinstallationen - Ausstehender Sicherheitsnachweis
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-735/2013


U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.



Parteien

W._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis.


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Sachverhalt:
A.
Am 19. März 2003 wurde in der Schreinerei von W._______ an der
Dorfstrasse in B._______ eine periodische Sicherheitsüberprüfung der
elektrischen Niederspannungsinstallationen durchgeführt. Hierbei wurden
verschiedene Mängel festgestellt.
B.
Die E._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte W._______ mehr-
fach auf, die festgestellten Mängel beheben zu lassen und ihr den Kon-
trollbericht unterschrieben zukommen zu lassen. Nach erfolglosen Auffor-
derungen überwies sie die Angelegenheit am 26. März 2008 dem Eidge-
nössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
C.
Das ESTI forderte W._______ mit Schreiben vom 4. Juni 2008 auf, die
Mängel bis zum 4. September 2008 durch einen installationsberechtigten
Fachmann beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige oder
den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen. Falls dies
nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge, werde eine gebührenpflichtige
Verfügung erlassen.
D.
W._______ schrieb dem ESTI im September 2008, die Schreinerei werde
in den nächsten Monaten an seinen Sohn verkauft und von diesem um-
gebaut; die elektrischen Installationen würden dann neu gemacht.
E.
Die Fristen für die Einreichung des Sicherheitsnachweises wurden dar-
aufhin mehrfach verlängert. Am 19. April 2012 forderte das ESTI
W._______ erneut auf, die im Kontrollbericht aufgeführten Mängel behe-
ben zu lassen und dem ESTI und der Netzbetreiberin die Mängelbehe-
bungsanzeige bis spätestens 30. Mai 2012 nachzureichen. Falls dies
nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge, werde eine gebührenpflichtige
Verfügung erlassen; diese Gebühr betrage mindestens Fr. 600.–.
F.
Gemäss Grundbuchauszug vom 10. Oktober 2012 war W._______ zu
diesem Zeitpunkt noch Eigentümer der Schreinerei.
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G.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wies das ESTI W._______ an, die
im Kontrollbericht ausgewiesenen Mängel bis spätestens 11. Dezember
2012 beheben zu lassen und die Behebung bis zum gleichen Datum mit-
tels Mängelbehebungsanzeige zu melden oder den Sicherheitsnachweis
einzureichen. Für diese Verfügung auferlegte sie ihm eine Gebühr von
Fr. 600.– und drohte eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.– an für den Fall,
dass er diese Anordnung missachten werde.
H.
Mit zuerst beim ESTI eingereichten und von diesem zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen undatierten Schreiben
(Postaufgabe am 23. Oktober 2012, Überweisung am 13. Februar 2013)
führt W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen
die Verfügung des ESTI. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht in der
Lage, diese Rechnung zu bezahlen, eine Kontrolle sei nie nötig gewesen
und das Elektrische sei in Ordnung. Am 26. Februar 2013 ergänzt er sei-
ne Beschwerdeschrift. Er legt insbesondere dar, er verfüge nur über eine
AHV-Rente.
I.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde und weist nebst recht-
lichen Ausführungen insbesondere darauf hin, die Kontrolle sei nötig ge-
wesen und es seien zahlreiche Mängel festgestellt worden. Die Gebühr
von Fr. 600.– bewege sich im unteren Rahmen. Da das ESTI eigenwirt-
schaftlich betrieben werde, könne es auf die erhobene Gebühr nicht ver-
zichten. Der Beschwerdeführer könne jedoch nach Rechtskraft der ange-
fochtenen Verfügung ein Gesuch um Ratenzahlung stellen.
J.
Der Beschwerdeführer gibt mit am 30. April 2013 eingehender Bemer-
kung an, Zeit bis zum 28. August zu haben, um die Arbeiten auszuführen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen.


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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerde-
führer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch
materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der
Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden
(Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001
über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter
usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa-
chung ihres guten Zustandes verantwortlich. Die heute geltende NIV trat
am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Als Übergangsbestimmung hält
Art. 44 Abs. 6 NIV fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig ge-
wordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte
Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften der Ver-
ordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsin-
stallationen (aNIV; AS 1989 1834) durchgeführt werden muss (s.a. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1
m.H.).
3.1.1 Weil die Kontrolle vom 19. März 2003 unbestrittenermassen noch
gemäss der aNIV durchgeführt wurde, sind deren Verfahrensvorschriften
massgeblich. Die Durchführung der Kontrolle ist in Art. 31 ff. aNIV gere-
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gelt. Art. 34 aNIV bestimmt die Kontrollperioden. Die Vorinstanz geht für
das vorliegende Objekt von einer Kontrollperiode von zehn Jahren aus;
sie scheint hierbei von einer gewerblich genutzten Werkstatt auszugehen,
da es sich um eine Schreinerei handelt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3
aNIV sowie für das neue Recht Art. 36 Abs. 4 i.V.m. Anhang Ziff. 2 Bst. c
Nr. 4 NIV). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, an dieser Zuordnung
zu zweifeln, namentlich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die
Schreinerei sei im Jahr 2003 nicht gewerblich genutzt gewesen.
3.1.2 Nach Art. 36 Abs. 1 aNIV fordert das Kontrollorgan den Inhaber der
Installation auf, festgestellte Mängel innert drei Monaten zu beheben oder
die mangelhafte Installation zu entfernen. Das Kontrollorgan kann die
Frist auf begründetes Gesuch des Inhabers hin um höchstens zwölf Mo-
nate verlängern. Werden innert der gesetzten Frist weder die Mängel be-
hoben noch die Installation entfernt, so trifft das Inspektorat auf Antrag
des Kontrollorgans die geeigneten Massnahmen (Art. 36 Abs. 2 aNIV; für
die Überweisung an die Vorinstanz nach neuem Recht siehe Art. 40
Abs. 3 NIV). Der Inhaber der Installation oder der die Mängel behebende
Installateur ist verpflichtet, die Beseitigung der Mängel bis zum Ablauf der
Frist zu melden. Die Kontrollorgane wachen über den rechtzeitigen Ein-
gang dieser Meldung und machen Nachkontrollen (Art. 36 Abs. 5 Satz 1
und 2 aNIV). Nach den altrechtlichen Verfahrensvorschriften erfolgt die
Meldung über die Behebung der Mängel mit der Mängelbehebungsanzei-
ge des Elektro-Installateurs; die Vorinstanz akzeptiert hierfür auch einen
Sicherheitsnachweis nach neuem Recht (Art. 37 NIV).
3.1.3 Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft hat somit
auf Verlangen den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die ihm gehö-
renden elektrischen Anlagen zu erbringen. Nach den voranstehenden
Ausführungen bringt er zu Unrecht vor, eine Kontrolle der elektrischen In-
stallationen sei nie nötig gewesen. Für die Durchführung der Kontrolle
bestand auch nach altem Recht eine Grundlage. Wie der Prüfbericht
zeigt, wurden denn auch Mängel festgestellt, die behoben werden müs-
sen. Die Netzbetreiberin mahnte den Beschwerdeführer mehrfach und
verlängerte die Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 7. März 2008, da-
nach überwies sie die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz.
3.2 Der Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 6 NIV ergibt, dass (spätestens)
mit der Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz die periodische
Kontrolle einen Abschluss gefunden hatte und es danach der Vorinstanz
oblag, in Anwendung von neuem Recht die Mängelbehebung beim Be-
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schwerdeführer durchzusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.1 m.H., A-7094/2009 vom 6. Sep-
tember 2010 E. 5.2 m.H. und A-6159/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1).
3.2.1 Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine
elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die
Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV)
genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp.
innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen instal-
lationsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40
Abs. 1 und 2 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die
Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von un-
abhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auf-
trag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV;
s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009
E. 4.3.2). Wenn die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz
übertragen wird, kann diese eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und
für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht
stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG).
3.2.2 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 zur
Mängelbehebung und dem entsprechenden Nachweis auf (Sachverhalt
Bst. C). Anschliessend gewährte sie ihm, resp. dem ausführenden
Elektro-Installateur, verschiedene Fristerstreckungen bevor sie ihn am
19. April 2012 erneut aufforderte (Sachverhalt Bst. D und E). Da der Be-
schwerdeführer seine Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installa-
tion nicht erfüllt hat, ist die von der Vorinstanz erlassene Verfügung nicht
zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm in der
angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss
Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfü-
gungen nach dieser Verordnung Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der
Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (VO-ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Auf-
wand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.–, wobei der benötigte tatsächliche Aufwand massgebend ist
(Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VO-ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb die-
ses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (statt vieler
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6529/2012 vom 22. April 2013
E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4 m.H.).
Die erhobene Gebühr von Fr. 600.– bewegt sich im unteren Bereich der
vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der
Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So
war das überwiesene Dossier zu prüfen, dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses
Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.– als angemessen. Die Er-
hebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen,
dass diese Gebühr gemäss Vorinstanz auf Gesuch hin in Raten bezahlt
werden kann.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert
hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihm hierfür ei-
ne Verwaltungsgebühr von Fr. 600.– auferlegt und ihm für den Fall der
Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aus-
sicht gestellt hat. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen; bei diesem
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer die unterliegende Partei.
6.
Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu
tragen; ausnahmsweise können sie aber erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Da der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht, er verfü-
ge bloss über die AHV, rechtfertigt es sich, ihm keine Kosten aufzuerle-
gen, zumal er auch von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit
worden ist. Indes ist die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den
unterliegenden Beschwerdeführer nicht angezeigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz in den Ziffern 1
und 2 der Verfügung vom 11. Oktober 2012 nachzukommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W._______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: