A-7019/2010 - Abteilung I - Amtshilfe - Amtshilfe (DBA-USA)
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7019/2010
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien 1. A._______, …,
2. X._______ Holdings Ltd., …,
beide vertreten durch R._______ und S._______, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
D._______, …,
vertreten durch R._______ und S._______, …,
Beigeladene
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ Holdings Ltd. (nachfolgend:
X._______) übermittelte die UBS AG der ESTV am 10. Mai 2010.
Nachdem sich die Rechtsvertreterin von A._______ am 18. Mai 2010
gegenüber der ESTV ausgewiesen und um Akteneinsicht ersucht hatte,
stellte ihr die ESTV am 19. Mai 2010 die Akten zu und setzte eine Frist
bis zum 5. Juli 2010 für eine allfällige Stellungnahme. Eine solche ging
am 2. Juli 2010 bei der ESTV ein. In ihrer Schlussverfügung vom
23. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen)
zum Ergebnis, dass der Fall von A._______ als angeblich wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ der Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. B/a des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend: Kategorie 2/B/a)
zuzuordnen sei und sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, um dem
IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 27. September 2010 liessen A._______
(Beschwerdeführer 1) und die X._______ (Beschwerdeführerin 2,
zusammen: Beschwerdeführende) gegen die erwähnte Schlussverfügung
der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV aufzuheben und die Amts und
Rechtshilfe an den IRS zu verweigern; zudem sei die mit der
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Schlussverfügung zusammen anfechtbare Editionsverfügung vom
1. September 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufzuheben.
Eventualiter beantragten sie, die ESTV sei anzuweisen, die Hinweise auf
unbeteiligte Dritte aus den Akten zu entfernen oder zu schwärzen – wobei
verschiedene Personen namentlich genannt wurden – und der IRS sei
darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten ausschliesslich gegen
Kunden der UBS AG verwendet werden dürften. Des Weiteren
beantragten die Beschwerdeführenden eventualiter, die
Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu formulieren, dass gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern
die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff. bzw. Art. 84 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben
seien, und es sei den Beschwerdeführenden das Urteil vorab per Fax und
nicht später als der ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben und eine superprovisorische Verfügung zur
Sicherung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden könne.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte die ESTV
Abweisung der Beschwerde im Hauptantrag, jedoch teilweise
Gutheissung des Eventualbegehrens, indem auf einzeln genannten
Dokumenten die Namen [von Familienangehörigen] des
Beschwerdeführers 1 abzudecken seien.
J.
Am 6. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere
Rechtsschrift ein, in der sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde
festhielten.
K.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 hielt die ESTV ihrerseits an ihrem
Antrag gemäss Vernehmlassung fest, wies darauf hin, dass das
vorliegende Verfahren ein Amtshilfeverfahren sei, und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung.
L.
Mit am 21. Dezember 2010 eingereichter Eingabe hielten die
Beschwerdeführenden weiterhin an ihren Begehren fest und reichten
weitere Unterlagen ein.
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Seite 6
M.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 verzichtete die ESTV auf
Stellungnahme, hielt aber an ihren Anträgen fest.
N.
Am 24. Januar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe einer unbeteiligten Dritten, nämlich der in
der Beschwerdeschrift genannten D._______, letztinstanzlich
entschieden worden sei.
O.
Am 2. Februar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres
Sistierungsgesuch bis zur Klärung der Frage der Beendigung des UBS
Staatsvertrags bzw. bis zur Beweiserhebung der (diesbezüglich in der
Beschwerdeschrift vom 27. September 2010 gestellten) Beweisanträge
Nr. 1 bis 7.
P.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2011
insbesondere, das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen
und diese in Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichten die
Beschwerdeführenden sodann die Kopie eines Schreibens an den
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar
2011 gestellten Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
Q.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhob
D._______ am 21. März 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragte insbesondere, die
Zwischenverfügungen seien aufzuheben und ihr sei vor der ESTV,
eventualiter vor Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung einzuräumen.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011 (1C_133/2011)
mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies das
Gesuch um Einräumung der Parteistellung vor der Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht.
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R.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragte D._______ die Aufhebung der Zwischenverfügungen
vom 4. und 25. Februar 2011, Anordnung auf Einräumung der
Parteistellung vor der ESTV und Behandlung der Datenschutzfragen
durch dieselbe – wobei der EDÖB beizuziehen sei –, die Sistierung des
Verfahrens betreffend die Beschwerdeführenden sowie die
Rückerstattung von den Beschwerdeführenden des Hauptverfahrens
unnötig entstandenen Gerichtskosten und die Reduktion der
Gerichtskosten auf das bundesrechtlich vorgeschriebene Mass.
Eventualiter beantragte sie, es seien die Datenschutzfragen durch das
Bundesverwaltungsgericht direkt materiell zu behandeln, wobei vor
Bundesverwaltungsgericht ein vollwertiges Datenschutzverfahren
durchzuführen sei; die ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür
anzugeben, weshalb sie die Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht
von Amtes wegen gelöscht habe, und der Drittperson, also der
Beschwerdeführerin D._______, müsse das rechtliche Gehör eingeräumt
werden; es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unbeteiligten
Drittperson zu entscheiden und vorab der EDÖB zu konsultieren; dies
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
S.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde D._______ (nachfolgend:
Beigeladene) zum Verfahren der Beschwerdeführenden beigeladen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter anderem fest, es bestehe
kein Raum für einen ausgedehnten Schriftenwechsel, da
Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im Zusammenhang mit den so
genannten "UBSFällen" im Speziellen von der Sache her eine hohe
zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb besonders beförderlich
behandelt werden müssten und zudem die Beigeladene bereits zum von
den Beschwerdeführenden im Hauptverfahren gestellten Antrag auf
Schwärzung bzw. Löschung der sie betreffenden persönlichen Daten am
30. Mai 2011 Stellung genommen hätte.
T.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess sich die Beigeladene nochmals
vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung
von Fragen des Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur
Beurteilung anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_133/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen
[Urteil in der vorliegenden Sache]). Die Beschwerdeführenden erfüllen die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2. – einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 23. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von D._______ um Beiladung im
Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt Bst. S). Die Beigeladene stellte in
eigenem Namen ein Gesuch um Verfahrenssistierung, bis die ESTV über
die datenschutzrechtlichen Fragen entschieden habe.
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Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, da es der ESTV
aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb
einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den
Streitgegenstand zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. P). Auf diese auch
den Vertretern der Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen
und das Gesuch der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden
Verfahrens abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag der
Beigeladenen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Parteistellung
einzuräumen und zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB
beizuziehen, ebenfalls abzuweisen.
1.4. Auf den Antrag der Beigeladenen, den Beschwerdeführenden seien
die mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten
zurückzuerstatten und der von ihnen geforderte Kostenvorschuss zu
reduzieren (vgl. Sachverhalt Bst. R), wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
1.5. Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen
Anträge, von der Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und
den Beschwerdeführenden in diesem Verfahren auch zur Kenntnis
gebracht worden. Diese konnten zudem vor Bundesgericht dazu Stellung
nehmen. Die Anträge waren somit aktenkundig und den
Beschwerdeführenden bekannt.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
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Seite 11
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36
E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom
11. Oktober 2010). In Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche
Interesse an einem besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.2. Die Beigeladene rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, da sie nicht bereits von der Vorinstanz beigeladen worden sei.
Damit leitet sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch
auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Ob ein solcher aus dem
Gehörsanspruch abgeleiteter Anspruch auf Beiladung durch die ESTV
bestand, kann im vorliegenden Rahmen offen bleiben, da die Betroffene
vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurde, sich im vorliegenden
Verfahren äussern konnte und eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht, das die aufgeworfenen
Datenschutzfragen mit voller Kognition überprüft, geheilt werden könnte
(vgl. E. 2.1. hiervor).
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Seite 12
A7019/2010
Seite 13
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Die Verordnung über die Amtshilfe nach
Doppelbesteuerungsabkommen vom 1. September 2010 (ADV; SR
672.204; in Kraft seit dem 1. Oktober 2010 [AS 2010 4017]) findet –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung (vgl. Art. 17 ADV; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6159/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise publiziert in BVGE 2011/6] und A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2 [auszugsweise publiziert in BVGE 2010/64]).
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In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.2. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(A4911/2010 vom 30. November 2010, auszugsweise publiziert in BVGE
2010/64) gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64 E. 1.4.3).
Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile in mehreren Entscheiden
bestätigt (statt zahlreicher: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6722/2010 vom 11. August 2011 E. 2.2, A6853/2010 vom 19. Juli
2011 E. 3.3).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
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die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Eine eventuelle Verletzung der
innerstaatlichen Zuständigkeit kann im konkreten Fall der Anwendbarkeit
des Staatsvertrags 10 nicht entgegen gehalten werden (E. 5.3.4). Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im genannten Piloturteil insbesondere
fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im Amtshilfegesuch der USA keine
Namen genannt werden müssen, sondern die Namensnennungen durch
die Umschreibung bestimmter Kriterien ersetzt werden (Urteil
A4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Auch die gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und
Menschenrechten sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil
geprüft und deren Stichhaltigkeit verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und 6,
bestätigt insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A4904/2010 vom 11. Januar 2011
E. 4.1, A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1).
4.2. Damit stossen folgende Rügen der Beschwerdeführenden von
vornherein ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das
Parlament nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim
Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle es sich um eine
unzulässige "fishing expedition" bzw. es handle sich um spontane
Amtshilfe; die Leistung von Amtshilfe verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip; der Staatsvertrag 10 verstosse gegen Art. 6
– 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der
Staatsvertrag beinhalte eine unzulässige Rückwirkung; unter Anwendung
von Art. 190 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) seien keine Bankdaten erhältlich
gewesen; durch die Leistung von Amtshilfe werde das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG) verletzt resp. umgangen (zu letzterem vgl.
A7019/2010
Seite 16
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6962/2010 vom
18. Juli 2011 E. 4).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Editionsverfügung
der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich
nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise publiziert in
BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBAUSA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBAUSA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
DBG finden keine Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2; vgl. auch zuvor E. 4.1. f.).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteil A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Als nicht
stichhaltig erweist sich damit das Argument der Beschwerdeführenden,
Erhebung und Herausgabe der Daten im Amtshilfeverfahren seien
unrechtmässig gewesen.
6.
A7019/2010
Seite 17
6.1. Die Beschwerdeführenden bringen gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBSKundendossiers
abgeschlossen sei. Die USA hätten das so genannte "John Doe
Summons" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Die Beschwerdeführenden stellen in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wie viele Dossiers von
UBSKunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behaupten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Schon aus
diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBSKundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8467/2010 vom
10. Juni 2011 E. 4.1, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2;
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2). Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Beweisanträge sind, da unerheblich, abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, in den USA
A7019/2010
Seite 18
würden die wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem
"Prangerprinzip" im Internet veröffentlicht. Die Beschwerdeführenden
ziehen daraus jedoch keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Der Staatsvertrag 10 ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni
1990 in Kraft). Als solcher ist er – unter Vorbehalt speziellerer
Bestimmungen – gemäss den Regeln der VRK auszulegen. Die
Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang; er stützt sich
auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung, den Zusammenhang, Ziel und Zweck des
Vertrags sowie Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen
Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5).
Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die
Umstände des Vertragsabschlusses, welche nur, aber immerhin, zur
Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen
Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Das Prinzip von
Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der
Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu
beachten (vgl. zum Ganzen anstelle mehrerer: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.1
und 11.1.3 sowie das auszugsweise in BVGE 2011/6 publizierte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1
und das auszugsweise in BVGE 2010/64 publizierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1
mit Hinweisen).
8.2. Die Auslegungsregeln der VRK kommen nur zur Anwendung, wenn
diesen keine spezielleren Regeln vorgehen. Dies entspricht dem auch auf
völkerrechtliche Verträge anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex
specialis (BGE 133 V 233 E. 4.1). Der Staatsvertrag 10 selbst enthält
keine Auslegungsregel. Hingegen findet sich eine solche in Art. 3 Abs. 2
DBAUSA 96. Was nun das Verhältnis des Staatsvertrags 10 zum DBA
A7019/2010
Seite 19
USA 96 anbelangt, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren
Entscheiden festgestellt, dass der Staatsvertrag 10 ein eigenes
Abkommen darstellt, welches das DBAUSA 96 für die in ihm geregelten
Konstellationen temporär überlagert (BVGE 2010/64 E. 4.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.3).
Demnach bleibt es dabei, dass die Begriffe nach der VRK auszulegen
sind.
A7019/2010
Seite 20
9.
9.1. Umstritten ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien der Kategorie
2/B/a für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Massgeblich ist der
Wortlaut in der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 7.1). Unter die in Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10
umschriebene Grundkategorie fallen USPersonen (ungeachtet ihres
Wohnsitzes), welche an "offshore company accounts", die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich
berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden kann.
9.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC) sind neben "US citizens" (USStaatsangehörige) auch
"resident aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (BVGE 2011/6
E. 7.1.1; vgl. grundlegend BVGE 2010/64 E. 5.2, bestätigt u.a. in Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A6605/2010 vom 23. August 2011
E. 8.2).
9.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt
anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw. Einrichtungen müssen
lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine dauerhafte
A7019/2010
Seite 21
Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer Bank zu
führen bzw. "Eigentum zu halten" (BVGE 2011/6 E. 7.2.1).
Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige" Offshore
Gesellschaft handelt. Dieser begriffliche Zusatz wird nur in der Einleitung
in Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendet. Darin wird
dargelegt, weshalb beim Amtshilfegesuch auf die klare Identifikation der
betroffenen Personen verzichtet wird. Im Kriterienkatalog für die
Kategorie 2/B/a wird der Zusatz, dass die OffshoreGesellschaft "nicht
operativ" sein müsste, aber nicht mehr genannt, sondern es gilt die
Voraussetzung zur Identifikation der unter das Amtshilfegesuch fallenden
Personen (neben weiteren zu beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn
diese an "offshore company accounts" wirtschaftlich berechtigt waren
(vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs zum Staatsvertrag 10; analog zur
Kategorie 2/B/b: vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7018/2010
vom 18. August 2011 E. 3.4, A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 3.8,
A7017/2010 vom 16. Juni 2010 E. 6.2.3, A7242/2010 vom 10. Juni 2011
E. 7.4.2.1).
9.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, «On Double Taxation
Conventions», 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (BVGE 2011/6
E. 7.3.2).
10.
A7019/2010
Seite 22
10.1. Die Kriterien der Grundkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. B sind für Fälle
der Kategorie 2/B/a in dem Sinn zu ergänzen, als gemäss Wortlaut der
Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nur Konten mit
Vermögenswerten von mehr als Fr. 250'000. dem IRS mitzuteilen sind.
Da Ziff. 2 Bst. B/a des Staatsvertrags 10 als lex specialis der Ziff. 1 Bst. B
vorgeht, sind Informationen von Konten zu liefern, auf welchen während
des relevanten Zeitraums Vermögen von mindestens Fr. 250'000. lag,
sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
10.2. Unklar ist aufgrund der Formulierung in Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs
zum Staatsvertrag 10, ob die Untergrenze von Fr. 250'000. während des
gesamten abkommensrelevanten Zeitraums überschritten sein muss,
oder ob es genügt, wenn sie einmal während des relevanten Zeitraums
überschritten wurde. Deutlich wird die Vertragsnorm jedoch unter
Heranziehung der Auslegung nach dem Zusammenhang sowie nach Ziel
und Zweck gemäss Art. 31 VRK. Die Grundkategorie gemäss Ziff. 1
Bst. A betrifft Inhaber von UBSKonten, auf welchen zu irgendeinem
Zeitpunkt während des Zeitraums zwischen 2001 und 2008 Vermögen
von mehr als 1 Million Franken lagen. Bei Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 ist bereits aufgrund des Wortlauts klar, dass es genügt,
wenn auf dem betroffenen Konto einmal während des
abkommensrelevanten Zeitraums die Grenze von 1 Million Franken
überschritten wurde. Bei betrügerischem Verhalten gemäss Ziff. 2
Bst. A/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen) Inhaber von Konten von weniger als 1 Million
Franken, aber von mehr als Fr. 250'000. unter das Abkommen. Die
Untergrenze von Fr. 250'000. bei betrügerischem Verhalten der
Kategorie 2/A/a muss ebenfalls nur einmal während des
abkommensrelevanten Zeitraums erreicht worden sein. Nichts anderes
kann für die Kategorie 2/B/a gelten, da auch diese Kategorie
betrügerisches Verhalten betrifft. Auch bei der Kategorie 2/B/a reicht es
aus, wenn das betroffene Konto einmal während des Zeitraums von 2001
bis 2008 die Grenze von Fr. 250'000. überschritt, damit bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen Amtshilfe geleistet werden kann. Es kann
nicht Ziel der Vertragsparteien gewesen sein, Personen, die mit Hilfe von
OffshoreStrukturen mutmasslich Steuerbetrug begingen, günstiger zu
behandeln als Personen, die ohne solche Strukturen mutmasslich
Steuerbetrug begingen. Die gegenteilige Auffassung der
Beschwerdeführenden, dass nämlich die Grenze von Fr. 250'000.
während des gesamten Zeitraums überschritten worden sein muss, ist
damit nicht zu stützen.
A7019/2010
Seite 23
11.
11.1. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/a zusätzlich
der begründete Verdacht auf betrügerisches Verhalten ("fraudulent
conduct") zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann. Ein solches Verhalten
liegt vor, wenn die wirtschaftlich berechtigten USPersonen Folgendes
begingen:
Activities presumed to be fraudulent conduct including such activities that led
to a concealment of assets and underreporting of income based on a
"scheme of lies" or submission of incorrect or false documents, [...].
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
[A]ls betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen, einschliesslich
Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögenswerten und
einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem
"Lügengebäude" oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen,
[…].
11.2. Das vermutete betrügerische Verhalten ist darauf ausgerichtet, dem
Staat eine Steuereinnahme vorzuenthalten. Was im Einzelnen als
betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen ("activities presumed to
be fraudulent conduct") gilt, ist durch vertragsautonome Auslegung zu
bestimmen. Diese Auslegung hat Vorrang vor allfälligen anderen
Auslegungen des Stammabkommens DBAUSA 1996 sowie der
Vereinbarung 03 (vgl. BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
11.2.1. Fussnote 3 zum Anhang der englischen Fassung (Fussnote 16 in
der deutschen Fassung) des Staatsvertrags 10 (nachfolgend auch nur:
Fussnote) enthält eine beispielhafte Umschreibung dessen, wann von
einem "Lügengebäude" ("scheme of lies") auszugehen ist. Die Fussnote
präzisiert zudem, dass diese Beispiele nicht abschliessend sind und die
ESTV je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen weitere
Tatbestände als "Lügengebäude" qualifizieren kann. Ein solches
Lügengebäude kann gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn
wirtschaftlich Berechtigte in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage
der im Konto der OffshoreGesellschaft gehaltenen Vermögenswerte
ganz oder teilweise leiteten und kontrollierten oder sonst wie die
Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums
missachteten (d.h. die OffshoreGesellschaft funktionierte als Strohmann,
Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich Berechtigten), indem
A7019/2010
Seite 24
die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der
Kontodokumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder
der Bank eingereichten Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii)
Telefonkarten oder spezielle Mobiltelefone verwendeten, um die Quelle
des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift oder Kreditkarten einsetzten, um
auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise
Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur
Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für
persönliche Auslagen unter Verwendung von Vermögenswerten des
Kontos der OffshoreGesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen
oder andere Zahlungen vom Konto der OffshoreGesellschaft auf Konten
in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person gehalten
oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen
Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende
juristische oder natürliche Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur
Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im
Konto der OffshoreGesellschaft einschalteten; oder (vi) dem
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person "Darlehen"
gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der
OffshoreGesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit
bezahlt wurden.
11.2.2. Die in Ziff. 2 Bst. B/a zum Anhang des Staatsvertrags 10
genannte Verwendung von unrichtigen oder falschen Urkunden
("incorrect or false documents") findet sich gleichfalls in der Ziff. 2
Bst. A/a. Dabei ist festzuhalten, dass der Begriff "documents" von den
Vertragsparteien nicht definiert wurde. Dieser Begriff findet sich nicht nur
im Staatsvertrag 10, sondern bereits im DBAUSA 96. Er wird hier wie
dort mit "Urkunde" übersetzt. Aufgrund des "Zusammenhangs" i.S.v.
Art. 31 VRK kann die Terminologie des DBAUSA 96 hier als
Auslegungshilfe herangezogen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb der Urkundenbegriff gemäss Staatsvertrag 10 nicht ebenfalls
eng auszulegen ist, so wie er in der – hier ebenfalls massgeblichen –
deutschen Fassung des DBAUSA 96 verwendet wird. Soweit ein in den
USA Steuerpflichtiger falsche Urkunden verwendet, um gegenüber dem
IRS seine finanzielle Lage zu verschleiern, fällt dieses Verhalten – wäre
es in der Schweiz begangen worden – unter den Tatbestand des
Steuerbetrugs. Dabei wird der Begriff der Urkunde nach schweizerischem
Recht definiert, wonach eine Urkunde ein Dokument ist, das dazu
bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
A7019/2010
Seite 25
beweisen, unabhängig davon, wer die Urkunde ausgestellt hat (Art. 110
Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[SR 311.0]). Die Beweiseignung bestimmt sich nach dem Recht des
ersuchenden Staates (BGE 125 II 250 E. 3c und E. 4a). Soweit sich
Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben, ist aufgrund des
begründeten Tatverdachts bezüglich dieses Steuerpflichtigen Amtshilfe
an die USA zu leisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6159/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.4.5.1 betreffend einen Fall der
Kategorie 2/A/a).
12.
12.1. Die ESTV vertritt in der Schlussverfügung vom 23. August 2010 die
Auffassung, betreffend die Beschwerdeführenden seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/a erfüllt, weshalb Amtshilfe zu leisten
sei. Dazu führt sie aus, aus den Bankunterlagen gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer 1 seinen eigenen Angaben nach eine "US person" im
Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sei (Beleg Nr. […]). Er sei an der
Beschwerdeführerin 2 und damit auch an deren Bankkonto mit der
Stammnummer […] wirtschaftlich berechtigt gewesen. Der Gesamtwert
des Kontos habe […] 2005 die massgebliche Grenze von Fr. 250'000.
überstiegen (Beleg Nr. […]). Die Beschwerdeführerin 2 erfülle die
Voraussetzungen einer so genannten Sitzgesellschaft (Beleg Nr. […]).
Sie habe ihren Sitz in einer "Steueroase", betreibe keine operative
Tätigkeit und verfüge weder über eigenes Personal noch eigene
Geschäftsräume. Der Beschwerdeführer 1 habe über eine
Zeichnungsberechtigung für das Konto der Beschwerdeführerin 2 verfügt
(Beleg Nr. […]). Somit habe er über das Gesellschaftskonto verfügen
können und dies auch getan, indem er der UBS AG regelmässig
Instruktionen erteilt habe (Belege Nr. […], usw.). Ausserdem hätten
Überweisungen stattgefunden, bei welchen als Zahlungsgrund "new
home in H._______" angegeben worden sei. Dies deute darauf hin, dass
der Beschwerdeführer 1 das Gesellschaftskonto für private Zwecke
gebraucht habe. Offensichtlich seien auch Zahlungen zwischen
verschiedenen Konten der Beschwerdeführerin 2 und anderen
Gesellschaften vorgenommen worden, die den Zweck gehabt hätten,
Herkunft und Verwendung der Gelder zu verschleiern (z.B. Belege
Nr. […]). Die Beschwerdeführerin 2 habe damit lediglich die Funktion
einer Treuhänderin gehabt und erscheine als missbräuchliche Gestaltung
("sham entity") bzw. als blosses Instrument der dahinter stehenden,
nutzungsberechtigten natürlichen Person ("alter ego"). Somit sei von
einem Lügengebäude gemäss Fussnote 3 im Anhang zum Staatsvertrag
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Seite 26
10 auszugehen, und es bestehe der begründete Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen". Alle gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/a seien
damit erfüllt.
12.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten in der Beschwerde vom
27. September 2010 erstens die wirtschaftliche Berechtigung des
Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 2 und damit auch an
deren Konto. Dazu führen sie aus, die Beschwerdeführerin 2 sei eine
unter dem Recht von L._______ [recte: M._______] inkorporierte
Gesellschaft und eine steuerrechtlich selbständige Person (foreign
corporation). Ihre gesellschaftliche Struktur sei stets respektiert worden.
Zweitens bestreiten die Beschwerdeführenden, dass dem
Beschwerdeführer 1 eine betrugsähnliche Handlungen vorgeworfen
werden könne. Nach ihrer Ansicht liegen betrugsähnliche Handlungen
vor, wenn Betrug nach dem Arglistmodell oder nach dem
Urkundenmodell begangen worden sei. Die ESTV führe selber aus, dass
der Beschwerdeführer 1 für das Konto der Beschwerdeführerin 2
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Somit sei er befugt gewesen, über die
Konten der Beschwerdeführerin 2 zu verfügen, weshalb die Formalitäten
gerade nicht missachtet worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe das
Unternehmen benutzt, um kleinere Kreditgeschäfte abzuwickeln.
Inwiefern die Herkunft und Verwendung der Mittel hätte verschleiert
werden sollen, sei nicht ersichtlich. Die Zahlungsgründe seien offen
deklariert worden. Die Tatsache, dass eine Person Organ ihrer eigenen
"EinmannAG" sei, mache sie nicht per se zum Betrüger. In ihrer Eingabe
vom 6. Dezember 2010 bringen die Beschwerdeführenden vor, die von
der ESTV angeführten Belege würden ein offenes Vorgehen des
Beschwerdeführers 1 belegen. Dieses offene Vorgehen könne nicht als
Verschleierung bezeichnet werden. Wenn die Verwendung zweier
juristischer Personen automatisch zu einem Konstrukt führen würde, das
die Voraussetzungen eines Lügengebäudes erfülle, läge bei
UnternehmensGruppenstrukturen per se ein Verdacht auf Steuerbetrug
vor. Das könne offensichtlich nicht sein.
12.3. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2010 erklärt die ESTV,
gemäss dem anwendbaren Staatsvertrag 10 spiele es keine Rolle, ob es
sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine "foreign corporation" handle,
sondern ob es sich um eine "offshore company" handle. Die
Beschwerdeführerin 2 sei als eine solche "offshore company" im Sinn des
Staatsvertrags 10 zu betrachten. Dem Beschwerdeführer werde nicht
A7019/2010
Seite 27
vorgeworfen, er habe sich in der Weise über die Struktur der
Beschwerdeführerin 2 hinweggesetzt, dass er ohne formelle
Berechtigung Anweisungen erteilt und über Werte der Gesellschaft
verfügt habe. Es gehe vielmehr darum, dass dabei nicht die Interessen
der Gesellschaft massbeglich gewesen seien, sondern dass der
Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 als "alter ego", als
Instrument zur Verfolgung seiner privaten Interessen benutzt habe. Dies
ergebe sich aus seinen zahlreichen Anweisungen ([Belegstellen]). Diese
hätten mehrfach dazu gedient, die Herkunft des Geldes zu verschleiern
und Zahlungen in die USA vorzunehmen.
13.
13.1. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich unbestrittenermassen um
eine "US person" im Sinn des Staatsvertrags 10 (vgl. E. 9.2 hiervor). Dies
ergibt sich aus den von der ESTV angeführten Belegstellen sowie aus der
in den Bankakten liegenden Kopie seines Reisepasses (Belegstelle […]).
Ebenfalls unbestrittenermassen handelt es sich bei der
Beschwerdeführerin 2 mit Sitz in M._______ um eine "offshore company"
im Sinn des Staatsvertrags 10 (vgl. E. 9.3 hiervor), deren UBSKonto
während des abkommensrelevanten Zeitraums eröffnet und gehalten
wurde. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz erreichte das UBSKonto
[…] 2005 die massgebliche Schwelle von Fr. 250'000., welche lediglich
einmal während des abkommensrelevanten Zeitraums erreicht worden
sein musste (vgl. E. 10.2 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer 1 am streitbetroffenen UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt war (vgl. E. 13.2
nachfolgend) und ob der von der Vorinstanz angenommene Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen" begründet ist (vgl. E. 13.3 nachfolgend).
Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur
Frage, ob der Beschwerdeführer 1 zur Einreichung einer FBARErklärung
an den IRS verpflichtet gewesen war. Dieses Kriterium betrifft die
Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10,
welche im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht.
13.2. Der Beschwerdeführer 1 wird auf dem Bankformular A als
wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 genannt (Belegstelle […]). Dieses Formular stellt
einen hinreichenden Anhaltspunkt für die entsprechende Annahme der
ESTV dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7018/2010 vom
22. August 2011 E. 4.3, A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1). Zudem
A7019/2010
Seite 28
war der Beschwerdeführer 1 für das streitbetroffene UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 zeichnungsberechtigt (Belegstelle […]) und erteilte
entsprechende Instruktionen (Belegstellen […] f.). Auch dies sind
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 am UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt war. Damit ist es an den
Beschwerdeführenden, diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz
mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3
hiervor). Dazu bringen diese lediglich vor, die gesellschaftliche Struktur
der Beschwerdeführerin 2 sei stets respektiert worden. Jedoch bringen
sie keine Urkunden bei, welche die Annahme der Vorinstanz in
irgendeiner Weise in Zweifel ziehen würden. Es bleibt somit der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer 1 am Konto der Beschwerdeführerin 2
wirtschaftlich berechtigt war.
A7019/2010
Seite 29
13.3.
13.3.1. Die ESTV ist der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 habe das
Gesellschaftskonto für private Zwecke benutzt. Sie begründet den
Verdacht auf betrügerisches Verhalten damit, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin 2 um eine so genannte Sitzgesellschaft handle,
Überweisungen vom UBSKonto der Beschwerdeführerin 2 zu privaten
Zwecken des Beschwerdeführers 1 erfolgt seien und Transaktionen
zwischen verschiedenen Konten der Beschwerdeführerin 2 und anderen
Gesellschaften vorgenommen worden seien. Dies alles deute auf eine
Verschleierung von Vermögenswerten und einer Ausnutzung der
Gesellschaftsstrukturen zu privaten Zwecken hin. Tatsächlich ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
2 um eine so genannte Sitzgesellschaft (Sitz in einer "Steueroase", keine
eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Personal) handelt (Belegstelle
[…]). Den Bankakten lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der
Beschwerdeführer 1 die Überweisung von zwei Geldbeträgen vom UBS
Konto der Beschwerdeführerin 2 an ein Konto bei einer Bank in
G._______ mit dem Vermerk "new home in H._______" veranlasste
(Belegstelle […] f.). Weiter ergibt sich aus der von der ESTV angeführten
Belegstelle […], dass der Beschwerdeführer 1 vom UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 USD 40'000. auf ein Konto der Z._______ Ltd.
(nachfolgend: Z._______) überweisen liess, welches von dort
gleichentags auf ein ebenfalls der Z._______ gehörendes Konto bei einer
USBank einbezahlt werden sollte. Der Belegstelle […] f. ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 die Anweisung erteilte, vom
streitbetroffenen Konto der Beschwerdeführerin 2 USD 50'000. auf das
UBSKonto der Z._______ zu überweisen und gleichentags von diesem
Konto auf ein anderes Konto der Z._______ in den USA weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer 1 ist an der Z._______ mutmasslich ebenfalls
wirtschaftlich berechtigt (Belegstelle […] f., wo der Beschwerdeführer 1
der UBS AG Anweisungen betreffend das UBSKonto der Z._______
erteilt).
Gestützt auf die genannten Hinweise (Vorliegen einer reinen
Sitzgesellschaft, Zahlungen vom Konto der Sitzgesellschaft für das neue
Eigenheim des Beschwerdeführers 1 in H._______, gleichentags erfolgte
"Ketten"Überweisungen vom Konto der Sitzgesellschaft auf Konten einer
mutmasslich ebenfalls vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft,
wobei auf diese Weise Geld in die USA floss) durfte die Vorinstanz von
einem begründeten Verdacht auf betrügerisches Verhalten im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 ausgehen, indem der Beschwerdeführer 1
A7019/2010
Seite 30
die Gesellschaftsstruktur der Beschwerdeführerin 2 benutzte, um letztlich
an ihn selbst fliessende Geldbeträge vor dem USamerikanischen Fiskus
zu verbergen. Es ist nun an den Beschwerdeführenden, diesen Verdacht
mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3
hiervor).
13.3.2. Die Beschwerdeführenden bringen keine einzige Urkunde bei, die
am Verdacht der Vorinstanz Zweifel erwecken könnten. Sie verteidigen
sich lediglich mit dem Argument, der Beschwerdeführer 1 sei für das
streitbetroffene UBSKonto der Beschwerdeführerin 2
zeichnungsberechtigt gewesen, habe deshalb für die
Beschwerdeführerin 2 handeln dürfen und diese dazu benutzt, um
kleinere Kreditgeschäfte abzuwickeln. Weder machen die
Beschwerdeführenden geltend, dass der Beschwerdeführer 1 im
Interesse der Gesellschaft und in Übereinstimmung mit deren Statuten
gehandelt habe, noch bringen sie eine Erklärung für die diversen
Transaktionen zwischen den verschiedenen Konten vor. Der Verdacht auf
betrügerisches Verhalten bleibt demzufolge bestehen.
13.4. Somit ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
14.
14.1. Die Beschwerdeführenden sowie die beigeladene Drittperson
machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Personen, die nicht unter
eine im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Personenkategorie
fallen, seien als unbeteiligte Dritte zu betrachten. Daten dieser Personen
dürften nicht übermittelt werden. Der Begriff des "unbeteiligten Dritten"
unterscheide sich im Rahmen der Anwendung des Staatsvertrags 10 von
demjenigen, der herkömmlicherweise im Bereich der Amts und
Rechtshilfe verwendet werde. Es sei nicht entscheidend, ob die zu
übermittelnden Informationen für den IRS potentiell erheblich seien,
sondern einzig, ob die Personen, deren Daten übermittelt werden sollten,
unter eine Kategorie des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen würden.
Die Beschwerdeführenden und die Beigeladene rügen eine Verletzung
des Datenschutzgesetzes. Diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2011
vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. schon oben E. 1.1). Der
Antrag, es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem UBS
A7019/2010
Seite 31
Amtshilfeabkommen unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖB zu konsultieren, ist daher abzuweisen.
14.2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) gilt generell für das Bearbeiten von Daten natürlicher und
juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG),
wozu die ESTV gehört. Es ist deshalb auf deren Tätigkeit grundsätzlich
anwendbar, soweit datenschutzrechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Keine Anwendung findet das Datenschutzgesetz auf hängige
Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe
sowie staats und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme
erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese
Sonderregelung beruht auf der Idee, dass der Persönlichkeitsschutz
durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen hinreichend gesichert ist.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies für den Bereich der
Amtshilfe allerdings nicht im gleichen Masse. Die Amtshilfe kann
diesbezüglich deshalb nicht einfach aus Praktikabilitätsgründen mit der
internationalen Rechtshilfe in Zivil und Strafsachen gleichgesetzt werden
(BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe im Bereich des Börsenrechts).
Dies gilt auch für die Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten in Sachen UBSKunden. Der
Staatsvertrag 10 enthält keine Bestimmungen über die Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen. Aus der Vo DBAUSA, welche zur
Anwendung kommt, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (BVGE 2010/40 E. 6.2.2), kann ebenfalls keine
Regel entnommen werden. Einen Anspruch auf Durchführung eines
Amtshilfeverfahrens haben nur die vom Amtshilfegesuch betroffenen
Personen, nicht aber Drittpersonen, die in den zu liefernden
Bankunterlagen der UBSKunden zufällig aufscheinen (vgl. Art. 20e Vo
DBAUSA). Daten dieser Drittpersonen stellen ebenfalls Personendaten
im Sinn des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Für sie
besteht im Amtshilfeverfahren aber kein weitreichender
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensregeln. Aus
diesem Grund muss das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar sein.
14.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem das
Bekanntgeben von Personendaten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Bekanntgabe
A7019/2010
Seite 32
von Personendaten durch Bundesorgane wird von Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 DSG geregelt. Diese dürfen Personendaten unter anderem
bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 DSG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DSG), wobei es bei besonders
schützenswerten Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) sowie
Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 3 Bst. d DSG) einer ausdrücklichen
Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (Art. 19 DSG in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 DSG). Ohne eine solche Grundlage ist die
Bekanntgabe möglich, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG). Als Datenempfänger kommen auch ausländische
Behörden in Frage (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri
[Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[nachfolgend: Handkommentar], Rz. 21 zu Art. 19 DSG; YVONNE
JÖHRI/MARCEL STUDER, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006
[nachfolgend: BSKDSG], Rz. 5 zu Art. 19 DSG).
Fehlt eine abschliessende spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten, sind die allgemeinen
Grundsätze der Datenbearbeitung zu beachten (vgl. Art. 4 ff. DSG). Dazu
gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4
Abs. 1 DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG),
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung
der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG) sowie die Beachtung der Anforderungen
an den Persönlichkeitsschutz bei der grenzüberschreitenden
Bekanntgabe, wenn im Empfängerstaat eine Gesetzgebung fehlt, die
einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 DSG). Die
Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung unter
anderem dann möglich, wenn hinreichende Garantien, insbesondere
durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Zweckbindung der Datenbearbeitung im Vordergrund. Im Bereich
des Datenschutzgesetzes muss die Massnahme geeignet sein, das
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und es muss diejenige
Massnahme gewählt werden, welche den geringstmöglichen Eingriff
darstellt. Auch müssen Ziel und Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis
stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
A7019/2010
Seite 33
30. März 2011 E. 8.4; PHILIPPE MEIER, Protection des données,
Fondaments, principes généraux et droit privé, Bern 2011, Rz. 665; DAVID
ROSENTHAL, in: Handkommentar, Rz. 20 f. zu Art. 4 DSG; MAURER
LAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 9 zu Art. 4 DSG). Der ebenfalls aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableitbare Grundsatz der
Zweckbindung verlangt, dass die erhaltenen Daten nicht zu einem Zweck
verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der
Datenbearbeitung unvereinbar ist oder über ihn hinausgeht (BGE 126 II
126 E. 5b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.3; MEIER, a.a.O., Rz. 722 ff.; JÖHRI, a.a.O., Rz. 15 und
24 zu Art. 19 DSG; MAURERLAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 13 f. zu
Art. 4 DSG; JÖHRI/STUDER, in: BSKDSG, Rz. 36 zu Art. 19 DSG).
14.4. Die im Datenschutzgesetz genannten Grundsätze, welche bei der
Bekanntgabe von Personendaten zu beachten sind, korrelieren mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens gegen UBSKunden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in diesem Zusammenhang bereits eingehend mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Spezialitätsprinzip
(Zweckbindungsprinzip) befasst. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
an die Bekanntgabe persönlicher Daten von Drittpersonen damit Genüge
getan.
15.
15.1. Im Bereich der Amtshilfe bedeutet das Verhältnismässigkeitsprinzip
zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das Amtshilfeersuchen
hinausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6638/2010
vom 9. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). Zum andern müssen die
angeordneten Massnahmen für das ausländische Verfahren erforderlich
erscheinen. Die Frage, ob die ersuchten Informationen für den
gesuchstellenden Staat erforderlich oder lediglich nützlich sind,
bestimmen die Behörden dieses Staates (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1 mit
Hinweisen). Welche Informationen für die Untersuchung der
mutmasslichen Steuerdelikte letztendlich massgeblich sind, ist in diesem
Verfahrensstadium in der Regel noch nicht eindeutig bestimmbar. Die
schweizerischen Behörden dürfen ihr Ermessen jedenfalls nicht an die
Stelle desjenigen der die Untersuchung führenden ausländischen
Behörden stellen. Den ausländischen Behörden sind deshalb
A7019/2010
Seite 34
grundsätzlich diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich
möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
beziehen können und aus diesem Grund für die weiteren Abklärungen als
unentbehrlich zu betrachten sind. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April
2011 E. 6.2.1; A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, je mit
Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich
nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben und somit als
unbeteiligte Dritte zu gelten haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1).
15.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96
herangezogen werden. Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.2,
A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
15.3. Unbeteiligter Dritter im Sinn von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Mit anderen Worten muss es sich nicht um
A7019/2010
Seite 35
Personen handeln, die als Beteiligte am möglicherweise begangenen
Delikt zu gelten haben. Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden kann. Das Gleiche gilt für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des
echten "unbeteiligten Dritten" in der Strafrechts und Amtshilfe, in:
Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz,
Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen
[HSG], St. Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch
für die Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4, A6797/2010 vom 17. Juni 2011
E. 7.3.3, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2, A6930/2010 vom
9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
15.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBAUSA 96
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053 vom 10. Januar
2011 E. 4 und A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch
bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.1 ff.) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die
übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
A7019/2010
Seite 36
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung nötig wäre (BGE 107 Ib 264
E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.5).
16.
16.1. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011
E. 2.4.3, A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.5).
16.2. Gemäss dem vom IRS am 31. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die
Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von
amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
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Seite 37
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffenden
Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Information
nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011
E. 2.5, A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.4, A6933/2010 vom 17. März
2011 E. 10.3).
17.
17.1. Die ESTV beantragt in der Vernehmlassung, es seien die Namen
[von Familienangehörigen] des Beschwerdeführers 1 zu schwärzen. Da
sich aus den Akten ergibt, dass es sich bei deren Nennung nur um eine
Hintergrundinformation zum Beschwerdeführer 1 handelt, sich aber keine
Hinweise auf eine Verbindung der genannten Personen zum
streitbetroffenen Konto finden, ist dem insoweit übereinstimmenden
Antrag von ESTV und Beschwerdeführenden stattzugeben. Der Antrag
der Beschwerdeführenden geht jedoch insofern weiter, als nicht nur die
Namen selbst, sondern die Hinweise auf [seine Familienangehörigen] zu
löschen seien. Da die Namen [der Familienangehörigen] ohne
Schwierigkeiten zu finden sein dürften, rechtfertigt es sich hier, nicht nur
die Namen selbst, sondern auch die entsprechenden
Verwandschaftsbezeichnungen zu schwärzen. Die ESTV ist daher
anzuweisen, die Namen und die Verwandschaftsbezeichnungen [der
Familienangehörigen] des Beschwerdeführers 1 in den Paginiernummern
D3.US.64.2/17405059_3_00001, _00003 und _00004 zu anonymisieren.
17.2. Im Übrigen begründen sowohl die Beschwerdeführenden als auch
die Beigeladene den Antrag auf Schwärzung weiterer Drittpersonen
damit, es dürften nur Namen von Personen ausgeliefert werden, die
selbst die Kriterien des Staatsvertrags 10 erfüllten. Diese Argumentation
geht an den dargelegten massgeblichen Fragen vorbei. Namen und
Angaben von Dritten sind gemäss Rechtsprechung nur dann zu
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anonymisieren, wenn so genannte unbeteiligte Dritte betroffen sind (vgl.
E. 16 auch zum Folgenden). Dabei ist – wie gesagt – von den
Beschwerdeführenden bei jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer
Auffassung zu anonymisieren ist, zu bezeichnen und im Einzelnen
darzulegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich
sein kann bzw. es sich dabei um einen unbeteiligten Dritten handelt (oben
E. 16.1). Im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren in Steuersachen
ist einzig als unbeteiligter Dritter anzusehen, wer mit dem in das
Verfahren einbezogenen Konto in keiner Weise verbunden zu sein
scheint. Folglich kann gerade nicht als unbeteiligter Dritter angesehen
werden, wer für das Konto zeichnungsberechtigt ist und/oder
Vergütungen davon erhalten hat (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4, A
6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3). In einem solchen Fall ist denn
auch unbeachtlich, ob es sich bei den Dritten um Familienangehörige
oder um sog. "Drittbanken" handelt, deren Konten nicht unter Art. 1 Ziff. 1
des Staatsvertrags 10 fallen.
17.3. Weder die Beschwerdeführenden noch die Beigeladene führen für
jedes Aktenstück aus, weshalb dieses zu schwärzen sei. Ihre
Begründung, es handle sich nicht um Personen, welche die Kriterien des
Staatsvertrags 10 erfüllen, reicht nicht aus (zuvor E. 17.2). Abgesehen
davon, dass sich der Antrag zur Anonymisierung der Namen und
Angaben von Dritten schon aus prozessualen Gründen als unzureichend
erweist, ist auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb unbeteiligte Dritte
vorhanden sein sollten. Die von den Beschwerdeführenden und von der
Beigeladenen genannten Dokumente ([Paginiernummern]) enthalten –
neben den zuvor behandelten Familienangehörigen des
Beschwerdeführers 1 – Namen und Angaben zur Beigeladenen und zu
Dritten, insbesondere zu gewissen Konten bei "Drittbanken", welche
gemäss Antrag, vor der Leistung der Amtshilfe zu anonymisieren seien.
Bei den Dokumenten handelt es sich einerseits um Zahlungsaufträge, die
alle das vorliegend relevante Konto betreffen und andererseits um
"Drittbanken", zu denen die Gelder flossen. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführenden und der Beigeladenen ist grundsätzlich nicht
einzusehen, weshalb unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollen. Zum einen
stammen die in Frage stehenden Namen und Angaben nicht von mit dem
Konto in keiner Weise verbunden Dritten, und zum anderen beziehen sie
sich direkt und unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit ein
offenkundiger Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch führenden
Verfahren in den USA besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
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vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden denn auch
festgehalten, dass unter diesen Umständen Gesuchen um
Anonymisierung nicht stattgegeben werden könne (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6757/2010 vom 7. September 2011
E. 12.4, A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4.2.2, A6302/2010 vom 28.
März 2011 E. 9.3).
17.4. Schliesslich enthält die Schlussverfügung der ESTV vom 23. August
2010 eine Verwendungsbeschränkung, wie es sowohl das
Datenschutzgesetz als auch das Amtshilferecht verlangt. Demgemäss
dürfen die im Amtshilfeverfahren erlangten Unterlagen von den US
amerikanischen Behörden nur in einem allfälligen Verfahren gegen den
Beschwerdeführer 1 verwendet werden. Damit ist Art. 6 Abs. 2 Bst. a
DSG ebenfalls Genüge getan.
17.5. Die Beschwerde erweist sich demnach bezüglich des Antrags auf
Löschung von Drittpersonen aus den zu übermittelnden Akten als
teilweise begründet. Der Antrag auf Löschung der Beigeladenen erweist
sich als unbegründet.
18.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beigeladenen betreffend das Datenschutzgesetz behandelt hat, ist auf
die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nicht weiter einzugehen.
19.
Ausgangsgemäss haben die weitgehend unterliegenden
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in entsprechendem Umfang
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 22'000.
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den
Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 21'000. aufzuerlegen. Mit
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurden den
Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000. auferlegt und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Beschwerdeführenden wurden in derselben Verfügung
aufgefordert, einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 2'000. zu leisten.
Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 19'000. sind demnach im
entsprechenden Umfang mit dem restlichen Kostenvorschuss von
Fr. 20'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'000. ist den
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Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Unter diesen Umständen ist
den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
Der Beigeladenen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
20.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_133/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Rechtsmittelbelehrung
dergestalt offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl der Beschwerdeführenden als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die ESTV wird angewiesen, die Hinweise [auf die Familienangehörigen]
des Beschwerdeführers 1 (Paginiernummern […]) zu anonymisieren. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'000. werden den
Beschwerdeführenden in reduziertem Umfang von Fr. 21'000. auferlegt.
Davon haben die Beschwerdeführenden Fr. 2'000. geleistet. Die
verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 19'000. sind im entsprechenden
Umfang mit dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu
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verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'000. wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000. zu bezahlen.
5.
Der Beigeladenen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Kopie der
Eingaben der Beigeladenen vom 30. Mai 2011 und vom 15. Juni
2011)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– die Beigeladene (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Susanne Raas
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