A-6757/2010 - Abteilung I - Amtshilfe - Amtshilfe (DBA-USA)
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6757/2010
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel de Vries
Reilingh, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
1. X._______, …,
2. Y._______, …,
3. Z._______, …,
alle vertreten …,
Beigeladene,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars "W9" war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit
dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ hatte die UBS AG der
ESTV am 8. Dezember 2009 übermittelt. Nachdem sich der
Rechtsvertreter von A._______ gegenüber der ESTV ausgewiesen hatte,
stellte ihm die ESTV am 20. April 2010 die Akten zu und setzte eine Frist
bis zum 4. Juni 2010 für eine allfällige Stellungnahme. Eine solche ging
nach ausnahmsweise erstreckter Frist mit Datum vom 11. Juni 2010 ein.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der im Anhang in Ziff. 2 Bst. A/b des
Staatsvertrags 10 beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie
2/A/b) erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu
edieren. Mit Verfügung vom 2. September 2010 berichtigte die ESTV, auf
Gesuch von A._______ hin, die Schlussverfügung vom 9. August 2010
dahingehend, dass sie einen näher genannten Teil der von A._______
gestellten Abdeckungsanträge im Dispositiv guthiess, die übrigen
Abdeckungsanträge jedoch abwies.
H.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die erwähnten Schlussverfügungen der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügungen vom 9. August 2010 sowie vom 2. September 2010
seien unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV
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aufzuheben und die Amts und Rechtshilfe an den IRS zu verweigern;
zudem sei die mit der Schlussverfügung zusammen anfechtbare
Editionsverfügung vom 1. September 2009 in Bezug auf den
Beschwerdeführer aufzuheben. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen,
die Dokumente mit Hinweise auf alle unbeteiligte Dritte, wie insbesondere
X._______, Y._______ und Z._______, und alle nicht sachbezogenen
Informationen aus den Akten zu entfernen oder – subeventualiter – die
Hinweise zu schwärzen und es sei (ebenfalls eventualiter) der IRS darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur gegen Kunden der UBS
AG und nicht in Bezug auf vorgenannte Drittpersonen verwendet werden
dürfen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die
Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu formulieren, dass gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden könne, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff. bzw. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben seien, und es sei
dem Beschwerdeführer das Urteil vorab per Fax und nicht später als der
ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben und eine superprovisorische Verfügung zur Sicherung der
aufschiebenden Wirkung beantragt werden könne.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, vorab eine
Beweiserhebung über in der Beschwerde näher genannte Beweisanträge
zur Erfüllung des Staatsvertrags 10 durchzuführen und "das Verfahren bis
zu diesem Zeitpunkt zu sistieren." Ausserdem beantragte er, ihm sei die
Gelegenheit einzuräumen, die "DokumentenAusscheidungen oder
Schwärzungen auf ihre Ordnungsmässigkeit überprüfen zu können."
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2010 beantragte die ESTV
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eine
Sistierung des Verfahrens sei nicht angezeigt. Zudem legte sie der
Vernehmlassung einen USBStick mit den abgedeckten Dokumenten bei,
damit diese vom Beschwerdeführer überprüft werden könnten. In Bezug
auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht erklärte sie, nach
Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine
Sicherheitsfrist von 30 Tagen einzuhalten, bevor die Akten an den IRS
ausgeliefert würden. Sofern sie – die ESTV – innert dieser Frist sichere
Kenntnis einer Beschwerde an das Bundesgericht erhalte, werde sie bis
zu dessen Entscheid mit der Auslieferung der Daten zuwarten. Diese
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Zusicherung gelte, solange nicht aus anderen Verfahren feststehe, dass
das Bundesgericht seine Zuständigkeit verneine.
J.
In der Folge sandte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
1. Dezember 2010 ein Doppel der Vernehmlassung sowie den USBStick
mit der Aufforderung um Rückgabe dem Beschwerdeführer zu.
K.
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein. Er hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Er erklärte, mit der
knappen Vernehmlassung, in der eine detaillierte Auseinandersetzung mit
den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle, verletze die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör. Des
Weiteren führte er aus, die Schwärzungen auf dem USBStick
entsprächen nicht dem Umfang seines Rechtsbegehrens. Neu stellte er
den Antrag, die Vorinstanz habe formell zu erklären, mit welchem
technischen Verfahren und mit welcher Software die Einschwärzungen
vorgenommen und welche Vorkehrungen getroffen würden, damit eine
technische Rückgängigmachung der Einschwärzungen nicht möglich sei.
Weiter brachte er vor, der Staatsvertrag 10 sei spätestens mit dem
Rückzug des sogenannten John Doe Summons in den USA am
15. November 2010 erfüllt. Im Übrigen führte er einige Punkte seiner
Begründung der Beschwerde genauer aus.
L.
Nachdem die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung,
insbesondere zur Frage der Abdeckung von Textstellen in den
Dokumenten, eingeladen worden war, legte sie dieser Vernehmlassung
vom 5. Januar 2011 entsprechende Dokumentationen bei.
M.
Am 6. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe unbeteiligter Dritter, wie NichtUSUBS
Kunden oder USUBSKunden, welche selbst die Kriterien des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 nicht erfüllten – genannt wurden X._______,
Y._______ und Z._______ – letztinstanzlich entschieden worden sei. Die
ESTV beantragte ihrerseits am 17. Januar 2011 das Sistierungsgesuch
abzuweisen.
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Seite 7
N.
Am 2. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres
Sistierungsgesuch, bis die "Frage der Beendigung des UBS
Staatsvertrages bzw. des Justiz und Souveränitätskonfliktes mit den
USA im Zusammenhang mit dem UBSAmtshilfeVerfahren" geklärt sei.
O.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2011 insbesondere,
das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen und diese in
Revision zu ziehen. Ebenfalls am 15. Februar 2011 reichte der
Beschwerdeführer sodann die Kopie eines Schreibens an den
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 15. Februar
2011 gestellten Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
P.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 beantragten X._______, Y._______ und
Z._______, Einräumung der Parteistellung vor
Bundesverwaltungsgericht, Anordnung auf Einräumung der Parteistellung
vor der ESTV und Behandlung der Datenschutzfragen durch dieselbe –
wobei der EDÖB beizuziehen sei – sowie die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer. Eventualiter beantragten
sie, es seien die Datenschutzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht
direkt materiell zu behandeln, wobei vor Bundesverwaltungsgericht ein
vollwertiges Datenschutzverfahren durchzuführen sei; die ESTV sei
aufzufordern, die Gründe dafür anzugeben, weshalb sie die Daten der
unbeteiligten Drittpersonen nicht von Amtes wegen gelöscht habe, und
den Drittpersonen, somit den Gesuchstellern – X._______, Y._______
und Z._______ –, müsse das rechtliche Gehör eingeräumt werden; es sei
in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über die
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem UBS
Vertrag unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und vorab der EDÖB
zu konsultieren; diesfalls laute der materielle Antrag, es werde die
Schwärzung aller Hinweise auf Drittpersonen, X._______, Y._______ und
Z._______, beantragt und die Einräumung des rechtlichen Gehörs zur
Überprüfung der Vollständigkeit der Schwärzungen; dies alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
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Seite 8
Q.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wurden X._______, Y._______ und
Z._______ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren des
Beschwerdeführers beigeladen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
dabei unter anderem fest, es bestehe kein Raum für einen ausgedehnten
Schriftenwechsel, da Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im
Zusammenhang mit den so genannten "UBSFällen" im Speziellen von
der Sache her eine hohe zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb
besonders beförderlich behandelt werden müssten und zudem die
Beigeladenen bereits zum vom Beschwerdeführer im Hauptverfahren
gestellten Antrag auf Schwärzung bzw. Löschung der sie betreffenden
persönlichen Daten am 16. Juni 2011 mit Verweis auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 6. Januar 2011 Stellung genommen hätten.
Auf die Begründungen der jeweiligen Anträge wird, soweit
entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung von Fragen des
Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur Beurteilung
anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 1C_124/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
Ausführungen in E. 1.2 – einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
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Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 9. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 1.2, A6933/2010 vom 17. März 2011 E.
1.4).
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch verschiedener Drittpersonen um
Beiladung im Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt Bst. Q). Die
Beigeladenen stellen in eigenem Namen ein Gesuch um
Verfahrenssistierung, bis die ESTV über die datenschutzrechtlichen
Fragen entschieden habe.
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da es der ESTV aufgrund
des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb einer
Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den Streitgegenstand
zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Auf diese auch den Vertretern der
Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen und das Gesuch
der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden Verfahrens
abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Beigeladenen,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Parteistellung einzuräumen und
zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB beizuziehen, ebenfalls
abzuweisen.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
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Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36 E. 7.3). In
Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche Interesse an einem
besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6605/2010 vom 23. August 2011 E. 2.1, A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.1). Demgegenüber ist eine Heilung
dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung der Parteirechte handelt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom 11. Oktober 2010 mit
Hinweisen).
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Seite 11
Desweiteren verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die
Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E 4.1; BVGE
2010/35 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe sich
mit seinen in der Stellungnahme vom 11. Juli 2010 vorgetragenen
Argumenten betreffend die Berechnung der Kapitalgewinne nicht
genügend auseinandergesetzt und somit den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Die Vorinstanz legte in Erwägung 5b der angefochtenen
Verfügung jedoch die für sie wesentlichen Punkte bei der Berechnung der
Kapitalgewinne dar. Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behauptung des
Beschwerdeführers auseinandersetzte, sondern sich auf die
entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränkte, ist nicht zu
beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres möglich, die
Schlussverfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine
Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitenden
Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nur knapp
und unsubstantiiert auf die Argumente des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift eingegangen sei. Auch diese Rüge stösst ins Leere.
Der Vorinstanz ist es freigestellt, welchen Umfang und Detaillierungsgrad
ihre Vernehmlassung haben soll. Sie ist nicht einmal dazu verpflichtet,
überhaupt eine Vernehmlassung einzureichen.
2.3. Die Beigeladenen stellen – in ihrer Eingabe beim
Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. P) –
das Gesuch um Einräumung der Parteistellung und Gewährung des
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rechtlichen Gehörs vor der ESTV. Dazu führen sie aus, dass dies bereits
mit Schreiben vom 6. Januar 2011 direkt bei der ESTV beantragt wurde.
Ob die Beigeladenen mit diesen Anträgen einen aus dem
Gehörsanspruch abgeleiteten Anspruch auf Beiladung durch die ESTV
herleiten wollen, und falls ja, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestand
und/oder besteht, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die
Betroffenen vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurden, sich im
vorliegenden Verfahren – insbesondere mit oben erwähnter Eingabe –
äussern konnten und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
Bundesverwaltungsgericht, das die aufgeworfenen Datenschutzfragen mit
voller Kognition überprüft, geheilt werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
BVGE 2010/40 E. 6.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
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Seite 13
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2, BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise zur Publikation vorgesehen]; kritisch zu dieser
"Vorgehensweise" AURELIA RAPPO, Le secret bancaire, les droits de la
défense et la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral dans l'affaire
UBS, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal, Année 67 [2011],
Partie 2, S. 245 ff.).
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 1.5).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im
genannten Piloturteil insbesondere fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im
Amtshilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssen,
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Seite 14
sondern die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter
Kriterien ersetzt werden (Urteil A4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Des
Weiteren legt der Staatsvertrag 10 verbindlich fest, was als steuerbare
Einkünfte zu gelten hat. Dabei handelt es sich um das Bruttoeinkommen
(Zinsen und Dividenden) und um Kapitalgewinne (die als 50% der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). Es besteht damit kein Raum für
den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteil A4013/2010
E. 8.3.3, bestätigt insbesondere im Urteil A6053/2010 vom 11. Januar
2011 E. 2). Auch die gegen die Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10
gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und Menschenrechten
sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil geprüft und deren
Stichhaltigkeit verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und 6, bestätigt
insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6874/2010 vom
20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 4.1, A6873/2010 vom 7. März 2011
E. 5, A4904/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.1, A4876/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 3.1).
4.2. Damit stossen folgende Rügen des Beschwerdeführers von
vornherein ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das
Parlament nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim
Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle es sich um eine
unzulässige "fishing expedition" bzw. es handle sich um spontane
Amtshilfe; die Leistung von Amtshilfe verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip; der Staatsvertrag verstosse gegen Art. 6 bis
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der
Staatsvertrag beinhalte eine unzulässige Rückwirkung; für die Ermittlung
der Einkünfte sei auf die effektiven Kapitalgewinne und nicht auf die von
der ESTV errechneten willkürlichen fiktiven Kapitalgewinne abzustellen;
durch die Leistung von Amtshilfe werde das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz,
IRSG) verletzt resp. umgangen.
5.
A6757/2010
Seite 15
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Editionsverfügung der
ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich nicht
auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise veröffentlicht
in BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBAUSA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBAUSA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) findet keine Anwendung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96 eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010
vom 11. Juli 2011 E. 5.2, A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Als
nicht stichhaltig erweist sich damit das Argument des Beschwerdeführers,
Erhebung und Herausgabe der Daten im Amtshilfeverfahren seien
unrechtmässig gewesen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBSKundendossiers
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Seite 16
abgeschlossen sei. Die USA habe das so genannte "John Doe
Summons" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wieviele Dossiers von
UBSKunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Schon aus diesem
Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBSKundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom
11. Juli 2011 E. 6.2, A8467/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4.1, A6932/2010
vom 27. April 2011 E. 2.4.2; A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Die
in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge sind, da
unerheblich, abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, in den USA würden die
wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem "Prangerprinzip"
im Internet veröffentlicht. Der Beschwerdeführer zieht daraus jedoch
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Seite 17
keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 7,
A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5, A6705/2010 vom 18. April 2011
E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche
zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account"
oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt haben.
Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte wie gesagt das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen (vgl. E. 4.1.
hiervor). Es besteht damit kein Raum für den Nachweis der effektiven
Gewinne bzw. Verluste. Was die Anwendung tieferer Sätze als der im
Anhang zum Staatsvertrag 10 vorgesehene anbelangt, hat das
Bundesverwaltungsgericht schon in E. 8.3.3 des Piloturteils A4013/2010
vom 15. Juli 2010 festgehalten, dass sich diese zu Gunsten des
Beschwerdeführers auswirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Auch diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (anstatt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6419/2010 vom 30. Juni 2011
E. 5.4) und an ihr ist auch vorliegend festzuhalten.
9.
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Seite 18
9.1. Die ESTV vertrat in der angefochtenen Schlussverfügung vom 9.
August 2010 in Erwägung 5d die Auffassung, betreffend den
Beschwerdeführer seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
erfüllt, weshalb Amtshilfe zu leisten sei.
9.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände der
willkürlichen Definition der Kapitalgewinne sowie der willkürlichen
Festsetzung verschiedener Sätze ("Calculation Factors") zur Berechnung
der Kapitalgewinne durch die ESTV stossen, wie oben in E. 4.1 und E. 8
aufgezeigt, ins Leere, da der Anhang zum Staatsvertrag 10 festlegt, was
als Einkünfte im Sinne des Vertrags zu gelten hat und da die, von der
ESTV auslegungsweise ermittelten tieferen Sätze, sich vorliegend einzig
zugunsten des Beschwerdeführers auswirken.
9.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es handle sich um eine
unzulässige Beweislastumkehr, wenn die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person belegen müsse, dass sie das Formular W9 bzw. das
FBARFormular ordnungsgemäss eingereicht und damit die Meldepflicht
erfüllt habe. Dies setzte voraus, dass überhaupt eine Meldepflicht
bestanden habe. Für den Nachweis, dass ein W9 bzw. ein FBAR
Formular hätte eingereicht werden müssen, seien jedoch der IRS bzw.
die ESTV beweisbelastet. Der Beschwerdeführer macht zudem
insbesondere geltend, er habe auf den Erwerb und das Halten von US
Wertschriften verzichtet und sei demzufolge gar nicht zur Einreichung
eines Formulars W9 verpflichtet gewesen.
Bezüglich der Beweislast ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV lediglich
zu überprüfen und darzulegen hat, ob die im Anhang zum
Staatsvertrag 10 geforderten Kriterien vorliegen oder nicht (vgl. E. 3). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit an der einzig
massgebenden Frage, ob die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt
seien, vorbei. Dass der Beschwerdeführer jeweils das Formular W9
eingereicht hätte, wird jedenfalls weder geltend gemacht noch belegt.
Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10
besteht somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte", da der Beschwerdeführer nicht belegt, seine steuerlichen
Meldepflichten erfüllt zu haben (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 4.4,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Art. 6 und 8 EMRK werden, wie
oben in E. 4.1 und 4.2 festgehalten, durch diese im Staatsvertrag 10
festgelegten Voraussetzungen nicht verletzt. Auch nichts zu seinen
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Seite 19
Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der inhaltlich nicht
weiter zu prüfenden Aussage, wonach er jeweils gar kein Formular W9
habe einreichen müssen, weil er auf das Halten von USWertschriften
verzichtet habe. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht
festhält, sind diese vom Beschwerdeführer angesprochenen
weitergehenden Fragen gegebenenfalls in einem allfälligen Verfahren in
den USA aufzuwerfen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine
Steuerpflicht des Beschwerdeführers bestand, kann nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bilden.
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäss Kategorie 2/A/b
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in den USA
seinen Wohnsitz hatte ([…]), an der Bankbeziehung mit der
Stammnummer […], die auf seinen Namen lautete, wirtschaftlich
berechtigt gewesen ist ([…]) und keine Hinweise vorliegen, dass während
des massgeblichen Zeitraums ein Formular W9 eingereicht worden sei.
Der Gesamtwert des streitbetroffenen Kontos hat am […] die
staatsvertragsrelevante Grenze von Fr. 1'000'000. überstiegen ([…])
und im Jahr […] sind Kapitalgewinne von mindestens Fr. […] erzielt
worden ([…]), wodurch die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von
drei aufeinanderfolgenden Jahren höher als Fr. 100'000. pro Jahr
gewesen sind.
Es sind damit in Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen
für die Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, erfüllt.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer sowie die beigeladenen Drittpersonen
machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Personen, die nicht unter
eine im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Personenkategorie
fallen, seien als unbeteiligte Dritte zu betrachten. Daten dieser Personen
dürften nicht übermittelt werden. Der Begriff des "unbeteiligten Dritten"
unterscheide sich im Rahmen der Anwendung des Staatsvertrags 10 von
demjenigen, der herkömmlicherweise im Bereich der Amts und
Rechtshilfe verwendet werde, weil im Bereich des Staatsvertrags 10 je
A6757/2010
Seite 20
nachdem, ob die Kriterien des Anhangs erfüllt seien, sich die
Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung ändere. Es sei nicht
entscheidend, ob die zu übermittelnden Informationen für den IRS
potentiell erheblich seien, sondern einzig, ob die Personen, deren Daten
übermittelt werden sollten, unter eine Kategorie des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 fallen würden. Der Beschwerdeführer und die
Beigeladenen rügen eine Verletzung des Datenschutzgesetzes. Diese
Frage ist im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu prüfen und
daher ist der Antrag, es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid
über diese datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem
UBSAmtshilfeabkommen unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖB zu konsultieren, abzuweisen.
10.2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) gilt generell für das Bearbeiten von Daten natürlicher und
juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), zu
denen auch die ESTV gehört. Es ist deshalb auf deren Tätigkeit
grundsätzlich anwendbar, soweit datenschutzrechtliche Fragen zu
beurteilen sind. Keine Anwendung findet das Datenschutzgesetz auf
hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen
Rechtshilfe sowie staats und verwaltungsrechtliche Verfahren mit
Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c
DSG). Diese Sonderregelung beruht auf der Idee, dass der
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen
hinreichend gesichert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
gilt dies für den Bereich der Amtshilfe allerdings nicht im gleichen Masse.
Die Amtshilfe kann diesbezüglich deshalb nicht einfach aus
Praktikabilitätsgründen mit der internationalen Rechtshilfe in Zivil und
Strafsachen gleichgesetzt werden (BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe
im Bereich des Börsenrechts). Dies gilt auch für die Amtshilfe in
Steuersachen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten in
Sachen UBSKunden. Der Staatsvertrag 10 enthält keine Bestimmungen
über die Lieferung persönlicher Daten von Drittpersonen. Aus der Vo
DBAUSA, welche zur Anwendung kommt, soweit der Staatsvertrag 10
keine spezielleren Bestimmungen enthält (BVGE 2010/40 E. 6.2.2), kann
ebenfalls keine Regel entnommen werden. Einen Anspruch auf
Durchführung eines Amtshilfeverfahrens haben nur die vom
Amtshilfegesuch betroffenen Personen, nicht aber Drittpersonen, die in
den zu liefernden Bankunterlagen der UBSKunden zufällig aufscheinen
(vgl. Art. 20e Vo DBAUSA). Daten dieser Drittpersonen stellen ebenfalls
Personendaten im Sinn des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 Bst. a
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Seite 21
DSG). Für sie besteht im Amtshilfeverfahren aber kein weitreichender
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensregeln. Aus
diesem Grund muss das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar sein (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 10.2).
10.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem das
Bekanntgeben von Personendaten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Bekanntgabe
von Personendaten durch Bundesorgane wird von Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 DSG geregelt. Diese dürfen Personendaten unter anderem
bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 DSG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DSG), wobei es bei besonders
schützenswerten Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) sowie
Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 3 Bst. d DSG) einer ausdrücklichen
Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (Art. 19 DSG in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 DSG). Ohne eine solche Grundlage ist die
Bekanntgabe möglich, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG). Als Datenempfänger kommen auch ausländische
Behörden in Frage (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri
[Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[nachfolgend: Handkommentar], Rz. 21 zu Art. 19 DSG; YVONNE
JÖHRI/MARCEL STUDER, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006
[nachfolgend: BSKDSG], Rz. 5 zu Art. 19 DSG).
Fehlt eine abschliessende spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten, sind die allgemeinen
Grundsätze der Datenbearbeitung zu beachten (vgl. Art. 4 ff. DSG). Dazu
gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4
Abs. 1 DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG),
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung
der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG) sowie die Beachtung der Anforderungen
an den Persönlichkeitsschutz bei der grenzüberschreitenden
Bekanntgabe, wenn im Empfängerstaat eine Gesetzgebung fehlt, die
einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 DSG). Die
Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung unter
anderem dann möglich, wenn hinreichende Garantien, insbesondere
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Seite 22
durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Zweckbindung der Datenbearbeitung im Vordergrund. Im Bereich
des Datenschutzgesetzes muss die Massnahme geeignet sein, das
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und es muss diejenige
Massnahme gewählt werden, welche den geringstmöglichen Eingriff
darstellt. Auch müssen Ziel und Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis
stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.4; PHILIPPE MEIER, Protection des données,
Fondaments, principes généraux et droit privé, Bern 2011, Rz. 665; DAVID
ROSENTHAL, in: Handkommentar, Rz. 20 f. zu Art. 4 DSG; MAURER
LAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 9 zu Art. 4 DSG). Der ebenfalls aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableitbare Grundsatz der
Zweckbindung verlangt, dass die erhaltenen Daten nicht zu einem Zweck
verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der
Datenbearbeitung unvereinbar ist oder über ihn hinausgehen (BGE 126 II
126 E. 5b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.3; MEIER, a.a.O., Rz. 722 ff.; JÖHRI, a.a.O., Rz. 15 und
24 zu Art. 19 DSG; MAURERLAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 13 f. zu
Art. 4 DSG; JÖHRI/STUDER, in: BSKDSG, Rz. 36 zu Art. 19 DSG).
10.4. Die im Datenschutzgesetz genannten Grundsätze, welche bei der
Bekanntgabe von Personendaten zu beachten sind, korrelieren mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens gegen UBSKunden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in diesem Zusammenhang bereits eingehend mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Spezialitätsprinzip
(Zweckbindungsprinzip) befasst. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
an die Bekanntgabe persönlicher Daten von Drittpersonen damit Genüge
getan (vgl. ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010
vom 11. Juli 2011 E. 10).
11.
11.1. Im Bereich der Amtshilfe bedeutet das Verhältnismässigkeitsprinzip
zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das Amtshilfeersuchen
hinausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6638/2010
vom 9. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). Zum andern müssen die
A6757/2010
Seite 23
angeordneten Massnahmen für das ausländische Verfahren erforderlich
erscheinen. Die Frage, ob die ersuchten Informationen für den
gesuchstellenden Staat erforderlich oder lediglich nützlich sind,
bestimmen die Behörden dieses Staates (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1 mit
Hinweisen). Welche Informationen für die Untersuchung der
mutmasslichen Steuerdelikte letztendlich massgeblich sind, ist in diesem
Verfahrensstadium in der Regel noch nicht eindeutig bestimmbar. Die
schweizerischen Behörden dürfen ihr Ermessen jedenfalls nicht an die
Stelle desjenigen der die Untersuchung führenden ausländischen
Behörden stellen. Den ausländischen Behörden sind deshalb
grundsätzlich diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich
möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
beziehen können und aus diesem Grund für die weiteren Abklärungen als
unentbehrlich zu betrachten sind. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli
2010 E. 11.1, A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A6933/2010
vom 17. März 2011 E. 10.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die
Namen von Dritten, die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen
Handlungen zu tun haben und somit als unbeteiligte Dritte zu gelten
haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS
übermittelt werden sollen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6242/2010 vom 11. Juli 2010 E. 11.1, A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.2, A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1).
11.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96
herangezogen werden. Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2010 E. 11.2,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.2, A6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
11.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Mit anderen Worten muss es sich nicht um
Personen handeln, die als Beteiligte am möglicherweise begangenen
Delikt zu gelten haben. Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden kann. Das Gleiche gilt für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des
echten "unbeteiligten Dritten" in der Strafrechts und Amtshilfe, in:
Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz,
Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen
[HSG], St. Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch
für die Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4, A6797/2010 vom 17. Juni 2011
E. 7.3.3, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2, A6930/2010 vom
9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
11.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
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gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBAUSA 96
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053 vom 10. Januar
2011 E. 4 und A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch
bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.1 ff.) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die
übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung nötig wäre (BGE 107 Ib 264
E. 4b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli
2011 E. 11.4, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2, A6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.5).
12.
12.1. Gemäss dem vom IRS am 31. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die
Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von
amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
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3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffenden
Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Information
nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2010
E. 12.1, A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.5, A6638/2010 vom 9. Mai
2011 E. 6.4, A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.3).
12.2. Wie soeben ausgeführt, ist gemäss Rechtsprechung einem Antrag
auf Anonymisierung von Namen und Angaben von Dritten nur dann
stattzugeben, wenn unbeteiligte Dritte betroffen sind. Als solche sind nur
anzusehen, wer mit dem in das Verfahren einbezogenen Konto in keiner
Weise verbunden zu sein scheint. Folglich kann gerade nicht als
unbeteiligter Dritter angesehen werden, wer für das Konto
zeichnungsberechtigt ist bzw. war und/oder Vergütungen davon erhalten
hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli
2010 E. 4.2.1, A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4, A6302/2010 vom
28. März 2011 E. 9.3). In einem solchen Fall ist es denn auch
unbeachtlich, ob es sich bei den Dritten um Familienangehörige oder um
sogenannte "Drittbanken" handelt, deren Konten nicht unter Art. 1 Ziff.1
des Staatsvertrags 10 fallen.
12.3. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeverfahren
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
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jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011
E. 6.3, A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
Es ist daher im Folgenden nur auf die vom Beschwerdeführer und/oder
von den Beigeladenen einzeln genannten Unterlagen einzugehen, denn
der pauschale Antrag auf Löschung sämtlicher Angaben über Dritte,
erweist sich schon aus prozessualen Gründen als unzureichend.
12.4. Die vom Beschwerdeführer und – durch Verweis auf die Eingabe
des Beschwerdeführers – von den Beigeladenen genannten Dokumente
([…]) enthalten Namen und Angaben zu den Beigeladenen und zu
Dritten, insbesondere zu gewissen Konten bei "Drittbanken", welche
gemäss Antrag, vor der Leistung der Amtshilfe zu anonymisieren seien.
Bei den Dokumenten handelt es sich einerseits um Zahlungsaufträge
(Beschwerdebeilage […] bis […]), die alle das Konto des
Beschwerdeführers betreffen. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers und der Beigeladenen ist grundsätzlich nicht
einzusehen, weshalb unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollen. Zum einen
stammen die in Frage stehenden Namen und Angaben nicht von mit dem
Konto in keiner Weise verbundenen Dritten, und zum anderen beziehen
sie sich direkt und unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit
ein offenkundiger Zusammenhang mit dem zum Amtshilfegesuch
führenden Verfahren in den USA besteht. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden denn auch
festgehalten, dass unter diesen Umständen Gesuchen um
Anonymisierung nicht stattgegeben werden könne (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4.2.2,
A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3). Alle die auf den
Zahlungsaufträgen genannten Drittpersonen (einschliesslich der
Beigeladenen als […] des UBSKontos des Beschwerdeführers) und
"Drittbanken" sind damit keine unbeteiligten Dritten und aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs zum streitbetroffenen UBSKonto
sind diese Unterlagen ungeschwärzt dem IRS zu edieren.
Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass nicht auch bei "nicht
unbeteiligten Dritten" eine Schwärzung gewisser Informationen geboten
sein kann. Sobald nämlich ein ganzes Dokument oder eine spezifische
Information in keiner Weise eine Verbindung mit dem in das Verfahren
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einbezogenen Konto aufweist, darf dieses Dokument bzw. diese
Information nicht an den IRS herausgegeben werden. In diesem Sinne
hat denn auch bereits die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung
entschieden, in gewissen internen Dokumenten die Verweise auf […] zu
schwärzen. Gleiches muss für die Dokumente […] und […] gelten. Bei
diesen handelt es sich um interne Dokumente, welche Informationen über
das Konto des Beschwerdeführers enthalten. Unter anderem wurde darin
festgehalten, dass die Beigeladenen […] des Kontos des
Beschwerdeführers sind. Insofern ist ein Zusammenhang mit dem
streitbetroffenen Konto unbestrittenermassen noch gegeben. In der
Rubrik "Bemerkungen" steht jedoch in beiden Dokumenten, dass […]
(gemeint ist […]) [Zitat der Bemerkung] ([…]). Diese Information wurde
von den Kundenberatern wohl ausschliesslich als interne Notiz
hinzugefügt, ein sachlicher Grund für einen solchen Vermerk ist jedenfalls
nicht zu erkennen. Obwohl […] – wie oben festgehalten – nicht als
unbeteiligter Dritte gelten kann, sind solche Informationen betreffend […]
nicht an den IRS zu edieren. Insoweit sind die Anträge des
Beschwerdeführers und der Beigeladenen auf Schwärzung gutzuheissen,
alle anderen jedoch abzuweisen.
Das pauschale Argument des Beschwerdeführers, es sei widersprüchlich,
dass die Vorinstanz die Hinweise auf die Beigeladenen nur in gewissen –
anstatt durchgehend in allen – Dokumenten geschwärzt habe, stösst
nach dem Gesagten ins Leere, da nämlich für jedes Dokument einzeln
geprüft werden muss, ob eine sachlicher Zusammenhang zum
streitbetroffenen UBSKonto besteht und eine Herausgabe der
Informationen an den IRS somit verhältnismässig ist.
Schliesslich enthält die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010
eine Verwendungsbeschränkung, wie es sowohl das Datenschutzgesetz
als auch das Amtshilferecht verlangt. Demgemäss dürfen die im
Amtshilfeverfahren erlangten Unterlagen von den USamerikanischen
Behörden nur in einem allfälligen Verfahren gegen den Beschwerdeführer
verwendet werden. Damit ist Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG ebenfalls Genüge
getan.
13.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die in der Ziffer […]
der Beschwerdeschrift zitierten Passagen ("[…]") sind in beiden
Dokumenten ([…] und […]) zu schwärzen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
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14.
Ausgangsgemäss hat der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten in entsprechendem Umfang zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 22'000. festzulegen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 21'000.
aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurden dem
Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 2'000. auferlegt und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde in derselben Verfügung
aufgefordert, einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 2'000. zu leisten.
Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 19'000. sind demnach im
entsprechenden Umfang mit dem restlichen Kostenvorschuss von
ebenfalls Fr. 20'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'000. ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Unter diesen Umständen ist
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
Den Beigeladenen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
15.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; [anstatt vieler] Urteile des Bundesgerichts 1C_124/2011
vom 11. Mai 2011 E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsmittelbelehrung dergestalt
offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl des Beschwerdeführers als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die ESTV wird angewiesen, die in Ziffer […] der Beschwerdeschrift vom
16. September 2010 zitierten Passagen ("[…]") in beiden Dokumenten
([…] und […]) zu anonymisieren. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'000. werden dem
Beschwerdeführer in reduziertem Umfang von Fr. 21'000. auferlegt.
Davon hat der Beschwerdeführer Fr. 2'000. geleistet. Die verbleibenden
Kosten von Fr. 19'000. sind im entsprechenden Umfang mit dem
verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 1'000. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet
Der Beschwerdeführer wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000. zu bezahlen.
Den Beigeladenen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe der
Beigeladenen vom 16. Juni 2011)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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