A-6683/2010 - Abteilung I - Amtshilfe - Amtshilfe (DBA-USA)
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6683/2010
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome
Zimmermann, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien 1. A._______, …,
2. X._______ Stiftung, …,
beide vertreten durch R._______ und S._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
1. C._______, …,
2. Y._______ AG, …,
beide vertreten durch R._______ und S._______,
Beigeladene,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6683/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars "W9" war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit
dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
G.a Das Dossier (mit RefNr. [5A]) betreffend A._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigter an der X._______ Stiftung (nachfolgend:
Stiftung), …, übermittelte die UBS AG der ESTV am 11. Februar 2010.
Mit gleichem Datum überliess die UBS AG der ESTV zudem das
vorliegend betroffene Dossier (mit RefNr. [5B]) der am 30. Mai 2006
verstorbenen B._______ als angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der
besagten Stiftung.
G.b Nachdem sich die Rechtsvertreter von A._______ und der Stiftung
gegenüber der ESTV ausgewiesen und um Akteneinsicht ersucht hatten,
stellte ihnen die ESTV am 1. Juni 2010 die Akten zu und setzte
gleichzeitig eine Frist bis zum 19. Juli 2010 für eine allfällige
Stellungnahme. Eine solche ging mit Datum vom 16. Juli 2010 ein.
G.c In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 betreffend das
Dossier [5A] gelangte die ESTV zum Ergebnis, dass es im Fall von
A._______ am Kriterium der wirtschaftlichen Berechtigung während des
massgeblichen Zeitraums fehle, weshalb die Amtshilfe zu verweigern sei.
Hingegen gelangte die ESTV in einer separaten Schlussverfügung
gleichen Datums betreffend das Dossier [5B] (aus näher dargelegten
Gründen) zum Ergebnis, in jenem Fall seien sämtliche Kriterien der
Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS betreffend den Nachlass der
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verstorbenen B._______ Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu
edieren.
H.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 liessen A._______
(Beschwerdeführer 1) und die Stiftung (Beschwerdeführerin 2;
zusammen: Beschwerdeführende) gegen die zuletzt erwähnte
Schlussverfügung der ESTV (Dossier [5B]) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV aufzuheben und die Amts und
Rechtshilfe an den IRS zu verweigern; zudem sei die mit der
Schlussverfügung zusammen anfechtbare Editionsverfügung vom
1. September 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufzuheben.
Eventualiter beantragten sie, die ESTV sei anzuweisen, die Hinweise auf
unbeteiligte Dritte aus den Akten zu entfernen oder zu schwärzen, wobei
u.a. die Beschwerdeführenden, C._______ und die Y._______ AG als
unbeteiligte Dritte genannt wurden. Des Weiteren beantragten die
Beschwerdeführenden, die Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu
formulieren, dass gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt
werden könne, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 84 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
seien, und es sei den Beschwerdeführenden das Urteil vorab per Fax und
nicht später als der ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben und eine superprovisorische Verfügung zur
Sicherung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden könne.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte die ESTV
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Dokumente der Paginiernummern […] vollständig abgedeckt würden. In
Bezug auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht erklärte sie,
nach Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine
Sicherheitsfrist von 30 Tagen einzuhalten, bevor die Akten an den IRS
ausgeliefert würden.
J.
Am 22. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine
unaufgeforderte Replik ein.
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Seite 6
K.
Nachdem die ESTV ihrerseits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten
hatte, verzichtete sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 auf eine Duplik.
L.
Daraufhin erstatteten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
16. Dezember 2010 eine Triplik.
M.
Am 17. Januar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe unbeteiligter Dritter – genannt werden
C._______ und die Y._______ AG – letztinstanzlich entschieden worden
sei. Die ESTV verwies nach Zustellung des besagten Gesuchs durch das
Bundesverwaltungsgericht zur freigestellten Stellungnahme am
21. Januar 2011 lediglich auf eine (anderweitige) Stellungnahme vom
17. Januar 2011 in einem anderen Verfahren (A6757/2010). Hierzu
nahmen die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 Stellung.
N.
Am 2. Februar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres
Sistierungsgesuch, bis die "Frage der Beendigung des UBS
Staatsvertrages bzw. des Justiz und Souveränitätskonfliktes mit den
USA im Zusammenhang mit dem UBSAmtshilfeVerfahren" geklärt sei.
O.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2011
insbesondere, das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen
und diese in Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichten die
Beschwerdeführenden sodann die Kopie eines Schreibens an den
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar
2011 gestellten Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
P.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhoben
C._______ und die Y._______ AG am 21. März 2010 (recte: 21. März
2011) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans
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Bundesgericht. Sie beantragten insbesondere, die Zwischenverfügungen
seien aufzuheben und ihnen sei vor der ESTV, eventualiter vor
Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung einzuräumen. Das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011 (1C_127/2011) mangels
Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies das Gesuch um
Einräumung der Parteistellung vor der Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragten C._______ und die Y._______ AG die Aufhebung der
Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011, Anordnung auf
Einräumung der Parteistellung vor der ESTV und Behandlung der
Datenschutzfragen durch dieselbe – wobei der EDÖB beizuziehen sei –,
die Sistierung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführenden sowie
die Rückerstattung von den Beschwerdeführenden des Hauptverfahrens
unnötig entstandenen Gerichtskosten und die Reduktion der
Gerichtskosten auf das bundesrechtlich vorgeschriebene Mass.
Eventualiter beantragten sie, es seien die Datenschutzfragen durch das
Bundesverwaltungsgericht direkt materiell zu behandeln, wobei vor
Bundesverwaltungsgericht ein vollwertiges Datenschutzverfahren
durchzuführen sei; die ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür
anzugeben, weshalb sie die Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht
von Amtes wegen gelöscht habe, und den Drittpersonen – genannt
werden C._______ und die Y._______ AG – müsse das rechtliche Gehör
eingeräumt werden; es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid
über diese datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der
unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und vorab der EDÖB zu
konsultieren; dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der ESTV.
R.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurden C._______ und die Y._______
AG (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren der
Beschwerdeführenden beigeladen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
dabei unter anderem fest, es bestehe kein Raum für einen ausgedehnten
Schriftenwechsel, da Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im
Zusammenhang mit den so genannten "UBSFällen" im Speziellen von
der Sache her eine hohe zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb
besonders beförderlich behandelt werden müssten und zudem die
Beigeladenen bereits zum von den Beschwerdeführenden im
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Hauptverfahren gestellten Antrag auf Schwärzung bzw. Löschung der sie
betreffenden persönlichen Daten am 30. Mai 2011 Stellung genommen
hätten.
S.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liessen sich die Beigeladenen nochmals
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben. Dies gilt (grundsätzlich) auch bezüglich
der Behandlung von Fragen des Datenschutzes, die sich im
Zusammenhang mit dem zur Beurteilung anstehenden
Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2011 vom
11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen [Urteil in der vorliegenden Sache];
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011
E. 1.1).
1.2. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder
Pflichten die Verfügung berühren soll, sowie andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert,
wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und zudem ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Bst. c).
Die beschwerdeführende Person muss demnach durch den
angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in
einer besonderen beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache
stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6630/2010 vom 19. Juli
2011 E. 1.2, A6729/2010 vom 5. April 2011 E. 1.2, A7710/2010 vom
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11. Februar 2011 E. 1.3.2, A6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 1.3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.65).
Sowohl der Beschwerdeführer 1 als seit Juli 2009 unbestrittenermassen
an der Stiftung wirtschaftlich Berechtigter bzw. als in der Verfügung
genannter Erbe (Neffe […]) der verstorbenen B._______, an deren
Nachlass die angefochtene Verfügung gerichtet ist, als auch die
Beschwerdeführerin 2 als in der Verfügung genannte Kontoinhaberin,
sind als von der ESTV ins vorinstanzliche Verfahren einbezogene
Personen mehr als die Allgemeinheit vom angefochtenen Entscheid
betroffen. Deshalb sind sie (im Fall des Beschwerdeführers 1
möglicherweise als Drittbetroffener) zur Beschwerde legitimiert. Diese
wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht.
1.3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie
sich direkt gegen die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA
ergangene Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die
Vorinstanz die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die
UBS AG aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum
Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k
Abs. 4 Vo DBAUSA ist jede der Schlussverfügung vorangehende
Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen,
sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden. Bei der Editionsverfügung vom 1. September 2009
handelt es sich um eine solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie
kann demnach nur zusammen mit der Schlussverfügung vom 16. August
2010 und nicht separat angefochten werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 1.2, A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.4. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der beiden im Rubrum genannten
Drittpersonen um Beiladung im Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt
Bst. R). Die Beigeladenen stellen in eigenem Namen ein Gesuch um
Verfahrenssistierung, bis die ESTV über die datenschutzrechtlichen
Fragen entschieden habe.
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, da es der ESTV
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Seite 10
aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb
einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den
Streitgegenstand zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Auf diese auch
den Vertretern der Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen
und das Gesuch der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden
Verfahrens abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag der
Beigeladenen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Parteistellung
einzuräumen und zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB
beizuziehen, ebenfalls abzuweisen.
1.5. Auf den Antrag der Beigeladenen, den Beschwerdeführenden seien
die mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten (vgl.
Sachverhalt Bst. O) zurückzuerstatten und der von ihnen geforderte
Kostenvorschuss zu reduzieren, wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen Anträge,
von den Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und den
Beschwerdeführenden in diesem Verfahren auch zur Kenntnis gebracht
worden. Diese konnten zudem vor Bundesgericht dazu Stellung nehmen.
Die Anträge waren somit aktenkundig und den Beschwerdeführenden
bekannt.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
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Seite 11
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36 E. 7.3). In
Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche Interesse an einem
besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.1).
Demgegenüber ist eine Heilung dann ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom 11. Oktober
2010 mit Hinweisen).
2.2. Die Beigeladenen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da sie nicht bereits von der Vorinstanz beigeladen
worden seien. Damit leiten sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ein Anspruch auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Ob ein
solcher aus dem Gehörsanspruch abgeleiteter Anspruch auf Beiladung
durch die ESTV bestand, kann im vorliegenden Rahmen offen bleiben, da
die Betroffenen vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurden, sich
im vorliegenden Verfahren äussern konnten und eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht, das die
aufgeworfenen Datenschutzfragen grundsätzlich mit voller Kognition zu
überprüfen vermöchte, geheilt werden könnte (vgl. E. 2.1 hiervor). Die
Frage der Gehörsverletzung kann auch deshalb offen bleiben, da wie
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Seite 12
nachfolgend zu zeigen sein wird, auf die Beschwerde zufolge Nichtigkeit
der vorinstanzlichen Verfügung ohnehin nicht einzutreten ist.
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden
(BVGE 2010/40 E. 3).
Damit zielen sämtliche generellen Vorbringen der Beschwerdeführenden
gegen die Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 ins Leere. Als nicht
stichhaltig erweist sich insbesondere die Rüge der
Beschwerdeführenden, das Parlament sei vorliegend offensichtlich nicht
zuständig gewesen – und zwar auch nicht in Form eines Staatsvertrags –
individuellkonkrete "Einzelfallentscheide" auf dem Gebiet der Amts und
Rechtshilfe zu fällen und dabei auch noch rückwirkend das bestehende
Recht zu ändern; insofern läge mit dem Staatsvertrag 10 ein verpöntes
"Einzelfallgesetz" vor.
3.2. Partei und Prozessfähigkeit richten sich im Verwaltungsverfahren
nach Bundeszivilrecht. Parteifähig sind alle Personen, die als Partei in
einem Prozess auftreten können, ihr entspricht die zivilrechtliche
Rechtsfähigkeit. Die Prozessfähigkeit ist gegeben, wenn die
zivilrechtliche Handlungsfähigkeit vorliegt. Nach schweizerischem Recht
fehlt einem Nachlass die Partei und Prozessfähigkeit. Die
Rechtsprechung anerkennt nur bei Erbengemeinschaften die
Rechtsfähigkeit, obschon auch ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt (BGE
102 Ia 430 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6711/2010 vom
1. Dezember 2010 E. 1.3.3).
Aus dem vorliegend massgeblichen Völkerrecht ergibt sich kein
Widerspruch zum Landesrecht. Wohl werden in den allgemeinen
Begriffsbestimmungen in Art. 3 Ziff. 1 Bst. a DBAUSA 96 Nachlässe
("estates") erwähnt, aber aus Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag 10,
der das DBAUSA 96 temporär überlagert (BVGE 2010/64 E. 4.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 5.3), für die schweizerischen Behörden – wie erwähnt (E. 3.1) –
verbindlich und im Übrigen – entgegen der Ansicht der
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Seite 13
Beschwerdeführenden – nach wie vor in Kraft und nicht etwa "erfüllt" ist
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6695/2010 vom
24. Juni 2011 E. 4.1, A7663/2010 und A7699/2010 vom 28. April 2011
E. 4.2.1, A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 6.3, je mit Hinweisen), geht
hervor, dass die Kriterien des Staatsvertrags 10 auf "natürliche Personen"
("individuals") zutreffen müssen, damit Amtshilfe zu leisten ist. Ein
Nachlass ist kein "individual"; die "individuals" werden damit im
Staatsvertrag 10 klar von den "estates" unterschieden. Folglich kann ein
Nachlass nicht als eigenständige Person in das Amtshilfeverfahren
gemäss Staatsvertrag 10 einbezogen werden und kann demnach auch
nicht Verfügungsadressat sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.1, A6406/2010 vom 15. April 2011
E. 2.1, A6729/2010 vom 5. April 2011 E. 2.1, A6829/2010 vom
4. Februar 2011 E. 2).
3.3. Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung einer unteren Instanz ist
von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung
rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich
anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur
dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 132 II 342
E. 2.1, 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 31 Rz. 1315; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif,
3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.3.3.2 ff., S. 364 ff.).
Schwere Verfahrensfehler, wie die Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde, sind Nichtigkeitsgründe (BGE 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1,
122 I 97 E. 3a/aa, 116 Ia 215 E. 2c; BVGE 2008/59 E. 4.2, 2008/8 E. 6.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6639/2010 vom 21. Juni 2011
E. 2.1, A6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1).
3.4. Im Zivilrecht nimmt die Lehre Nichtigkeit an, wenn ein Entscheid sich
an eine nicht existierende Partei richtet (FABIENNE HOHL, Procédure civile,
Bd. II, 2. Aufl., Bern 2010, N 548, S. 110; WALTER J. HABSCHEID,
Schweizerisches Zivilprozess und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl.,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, N 459, S. 259). Dieser Mangel kann nicht
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durch die Aufhebung des Entscheids im Beschwerdeverfahren geheilt
werden, litte doch das Beschwerdeverfahren wieder am gleichen Mangel,
indem die nicht existierende Person in das Verfahren einbezogen würde
(Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.1, auch
zum Folgenden). Nichtig sind weiter Entscheide, die gefällt werden, ohne
dass Klage erhoben worden wäre, Entscheide, die nicht umgesetzt
werden können oder eine Rechtsfolge nach sich ziehen, die dem
schweizerischen Recht unbekannt ist, solche, die zu einer verbotenen
oder gegen die guten Sitten verstossenden Leistung verurteilen (HOHL,
a.a.O., N 548, S. 110 f.; HABSCHEID, a.a.O., N 459, S. 259), ausserdem
alle Entscheide, deren Ausführung schwer gegen die Rechtsordnung
verstossen würde. Diese Grundsätze sind gleichermassen im
Strafprozessrecht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008
vom 10. Juli 2009 E. 2.2; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel/Genf/München 2005, § 101 N 20 ff., insb. N 23, S. 497), und es ist
kein Grund ersichtlich, sie nicht auf das öffentliche Recht zu übertragen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6630/2010 vom 19. Juli 2011
E. 2.3, A6729/2010 vom 5. April 2011 E. 2.2.2, A6829/2010 vom
4. Februar 2011 E. 2.2.2).
3.5. Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden
Rechtswirkung nicht Anfechtungsobjekt einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132
II 342 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.4, A
6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2, A6406/2010 vom 15. April 2011
E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden machen u.a. geltend, die …
Staatsbürgerin B._______ sel. sei die einzige natürliche Person gewesen,
die wegen ihres USWohnsitzes als USUBS Klientin in Frage kommen
würde und am Konto der Stiftung allenfalls wirtschaftlich berechtigt
gewesen sei. Amts und Rechtshilfe betreffend Verstorbene sei
ausgeschlossen, da gegen diese sowohl die Strafverfolgung als auch die
Nachveranlagung in den USA sinnlos bzw. ausgeschlossen wäre. Aus
diesem Grund könnten Verstorbene auch nicht mehr Prozesspartei in
einem Amts und Rechtshilfeverfahren sein.
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4.2. Die ESTV wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie in
Fällen wie dem vorliegenden (bewusst) als Parteibezeichnung den
Nachlass gewählt habe. Dies um zu verhindern, dass Erben persönlich
für Verfehlungen ihres Erblassers haftbar werden könnten.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass eine an eine
verstorbene oder verschollene Person gerichtete Schlussverfügung
nichtig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6711/2010 vom
1. Dezember 2010 E. 3.4). Vorliegend ist – im Unterschied zum soeben
genannten Verfahren – indes nicht die Verstorbene selbst
Verfügungsadressat, sondern deren Nachlass. Die Verfügung richtet sich
insbesondere nicht gegen die Erbengemeinschaft oder die Erben,
sondern gegen den Nachlass selbst. Der Beschwerdeführer 1 ist nur als
"per Adresse" (also als Zustelladresse) in der Verfügung aufgenommen.
Wie vorstehend ausgeführt, ist ein Nachlass selbst weder partei noch
prozessfähig; ihm kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (E. 3.2). Damit
richtet sich die Schlussverfügung der ESTV vom 16. August 2010 an eine
nicht existierende Person und ist dementsprechend grundsätzlich nichtig
(E. 3.4). Dass im vorliegenden Fall dennoch Beschwerde erhoben wurde,
liegt einzig daran, dass der Beschwerdeführer 1 als in der Verfügung
genannter Erbe der Verstorbenen sowie die Beschwerdeführerin 2 als
Inhaberin des streitbetroffenen Kontos Beschwerde führten. Sie können
dies aber nicht im Namen des Nachlasses tun, denn eine Nichtperson
kann sich auch nicht vertreten lassen bzw. kann nicht vertreten werden.
Die Beschwerdeführenden konnten einzig in eigenem Namen
Beschwerde führen, was sie denn auch taten. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass der Verfügungsadressat nicht existiert. Es handelt sich um
einen schweren Mangel der Verfügung, der – wie dargelegt (E. 3.4) –
nicht in einem Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, da die nicht
existierende Person auch im Beschwerdeverfahren nicht Partei sein
kann. Dieser Mangel war leicht erkennbar, und die Rechtssicherheit ist
durch die Nichtigkeit der Schlussverfügung nicht ernsthaft gefährdet. Die
Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten (E. 3.3), auch wenn sie von
den Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich geltend gemacht wird.
4.4. Damit bleibt festzuhalten, dass die Schlussverfügung der ESTV vom
16. August 2010 nichtig ist. Gestützt auf eine nichtige Schlussverfügung
kann keine Amtshilfe geleistet werden. Da gegen eine nichtige Verfügung
mangels Anfechtungsobjekt keine Beschwerde geführt werden kann, ist
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auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, jedoch ist die
Nichtigkeit der genannten Schlussverfügung im Dispositiv festzustellen.
Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, insbesondere auf
deren Eventualantrag betreffend Schwärzung der Hinweise auf
bestimmte Personen, ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.
Gleiches gilt mit Bezug auf die Beweisanträge der Beschwerdeführenden.
Ausgangsgemäss erweisen sich ferner die selbständig gestellten Anträge
der Beigeladenen auf Schwärzung der sie betreffenden Hinweise in den
Bankunterlagen sowie deren Eventualantrag auf Behandlung der
aufgeworfenen Datenschutzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht
als gegenstandslos.
5.
5.1. In der Regel werden die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten
der beschwerdeführenden Partei auferlegt, und es wird von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen. Da vorliegend die
Nichtigkeit jedoch nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden
konnte, die Beschwerdeführenden an der Feststellung der Nichtigkeit ein
Interesse hatten und ausserdem dieser Entscheid im Ergebnis für sie die
gleichen Folgen zeitigt wie eine Gutheissung der Beschwerde, rechtfertigt
es sich, die Bestimmungen über die Kosten und Entschädigungsfolgen
bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwenden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.1, A
6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1, A6829/2010 vom 4. Februar 2011
E. 4).
5.2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der
Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden können
keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens prüft das Gericht, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei Art. 5 VGKE sinngemäss
gilt (Art. 15 VGKE).
Damit die Nichtigkeit der Schlussverfügung der ESTV vom 16. August
2010 festgestellt werden konnte, mussten die Beschwerdeführenden die
vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anheben. Das
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Verfahren wurde somit wegen des Verhaltens der Vorinstanz notwendig,
welche die nichtige Verfügung erliess. Der ESTV können jedoch keine
Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen sind den
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'000.
für die mittels Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 (vgl.
Sachverhalt Bst. O und E. 1.4) sowie im Rahmen des vorliegenden
Urteils abschlägig beurteilten Verfahrensanträge aufzuerlegen. Mit
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurden den
Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000. auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die
Beschwerdeführenden wurden in derselben Verfügung aufgefordert,
einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 2'000. zu leisten. Die den
Beschwerdeführenden zurechenbaren verbleibenden Verfahrenskosten
von Fr. 5'000. sind demnach mit dem restlichen Kostenvorschuss von
Fr. 20'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 15'000. ist den
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
5.3. Da sich die Beschwerde im Grunde genommen als gerechtfertigt
erweist, ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche gemäss Art. 6 ff.
VGKE festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Komplexität des
Falles, der eingereichten Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes
sowie eines durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 7'500. als
angemessen.
5.4. Die ebenfalls anwaltlich vertretenen Beigeladenen, die mit der
Beiladung Parteistellung erlangten, haben dagegen keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, zumal sie mit ihren Verfahrensanträgen nicht
durchgedrungen sind (E. 1.4, 1.5 und 1.6). Im Übrigen kann ihr
selbständig gestellter und begründeter materieller Löschungsantrag
(E. 4.4) – angesichts der aufgrund gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wie erwähnt leicht erkennbaren Nichtigkeit
der angefochtenen Verfügung (E. 4.3) – nicht als notwendiger Aufwand
im Sinn Art. 7 Abs. 1 VGKE qualifiziert werden. Den Beigeladenen ist
somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
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Seite 18
Bst. h BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Rechtsmittelbelehrung
dergestalt offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl der Beschwerdeführenden als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es wird festgestellt, dass die Schlussverfügung der ESTV vom 16. August
2010 nichtig ist. Demzufolge darf dem IRS gestützt auf diese
Schlussverfügung keine Amtshilfe geleistet werden.
4.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden im Umfang von
Fr. 7'000. auferlegt. Davon haben die Beschwerdeführenden Fr. 2'000.
geleistet. Die den Beschwerdeführenden zurechenbaren verbleibenden
Gerichtskosten von Fr. 5'000. sind mit dem verbleibenden
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu verrechnen. Die Differenz in Höhe
von Fr. 15'000. wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese
werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle
bekannt zu geben.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'500. zu bezahlen.
A6683/2010
Seite 19
6.
Den Beigeladenen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 30. Mai 2011 und vom 15. Juni 2011)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
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