A-6308/2008 - Abteilung I - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung
Karar Dilini Çevir:
A-6308/2008 - Abteilung I - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung
Abtei lung I
A-6308/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
Vorinstanz.
Kündigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6308/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit Juli 1982 als (...), zuletzt beim C._______. Ab
dem 1. Januar 2004 war sie wegen Krankheit zu 50% arbeitsunfähig,
ab dem 1. Juni 2004 zu 80% und ab dem 13. Dezember 2004 zu
100%.
B.
Am 3. Januar 2000 wurde A._______ ein Dienstfahrzeug zugeteilt. Für
dieses unterzeichnete sie am 25. Februar 2004 eine Vereinbarung für
die dienstliche sowie – gegen eine monatlich zu entrichtende Pau-
schalentschädigung – die private Nutzung während der Dauer der Zu-
teilung. In der getroffenen Vereinbarung wurden die einschlägigen Be-
stimmungen der Verordnung des VBS über das militärische Personal
vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2) sowie die
(inzwischen aufgehobenen und ersetzten) Weisungen des Chefs der
Armee über die persönlichen Dienstfahrzeuge des militärischen Perso-
nals im VBS vom 1. Januar 2004 (aWPDF) als integrierende Bestand-
teile derselben bezeichnet. A._______ benutzte das ihr zugeteilte
Fahrzeug während ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit weiter,
wobei ihr auch die monatliche Pauschale für den privaten Gebrauch
weiterhin vom Lohn abgezogen wurde.
C.
Am 30. Mai 2006 kündigte D._______ das Arbeitsverhältnis mit
A._______ per 30. November 2006. Eine gegen die Kündigungsverfü-
gung erhobene Beschwerde von A._______ wurde abgewiesen.
D.
In der Folge beantragte A._______, ihr seien noch 44.5 nicht bezoge-
ne Ferientage, inklusive einer Treueprämie, auszubezahlen. Mit Schrei-
ben der Fachstelle für Personenwagen (FSPW) vom 9. November
2006 wurde A._______ aufgefordert, das ihr zugeteilte Fahrzeug bis
spätestens am 24. November 2006 zum nächsten Armeemotorfahr-
zeugpark zu bringen. Am 13. November 2006 wurden A._______ für
den privaten Gebrauch des ihr zugeteilten Fahrzeugs vom 18. Februar
2005 bis zum 13. November 2006 Fr. 14'335.75 in Rechnung gestellt.
Dieser Betrag wurde mit ihrem Lohn für den Monat November 2006
verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag setzte sich zusammen
aus einem anhand einer Kilometerpauschale errechneten Betrag für
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die gefahrenen Kilometer und einem Zuschlag für „Garage/Reinigung“,
wobei der monatlich vom Lohn abgezogene Pauschalbetrag in Abzug
gebracht worden ist. Am 30. November 2006 brachte A._______ das
ihr zugeteilte Fahrzeug zum Armeemotorfahrzeugpark. Am
15. Dezember 2006 wurden ihr für den privaten Gebrauch des ihr
zugeteilten Fahrzeugs vom 14. November 2006 bis zum 30. November
2006 weitere Fr. 2'060.70 in Rechnung gestellt.
E.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 hielt D._______ fest, dass das per
30. November 2006 bestehende Ferienguthaben von A._______ nicht
durch eine Geldleistung abgegolten werde und die Kosten der privaten
Verwendung des Dienstfahrzeugs, welche nicht bereits in der pauscha-
len Vergütung enthalten seien, durch A._______ zu begleichen seien.
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 29. Mai 2007 Beschwer-
de beim Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport (VBS). Sie beantragte unter anderem, die Verfügung
vom 26. April 2007 sei aufzuheben, D._______ sei zu verpflichten, ihr
Fr. 14'335.75 zu bezahlen, es sei festzustellen, dass der noch gefor-
derte Betrag von Fr. 2'060.70 von ihr nicht zu bezahlen sei und
D._______ sei zu verpflichten, ihr das noch bestehende Feriengutha-
ben inklusive Treueprämie vollumfänglich auszubezahlen.
Bezüglich der Weiterverwendung des Fahrzeugs machte A._______
geltend, ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie weiterhin
im Besitz des Dienstwagens gewesen sei. Zu Beginn des Jahres 2006
sei ihr vom Personalchef zugesichert worden, dass sie den Wagen vor-
erst noch behalten könne. Der Arbeitgeber wäre im Rahmen seiner
Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, sie auf die Rückgabepflicht auf-
merksam zu machen. Zudem bestehe für einen Entschädigungsan-
spruch keine rechtliche Grundlage und die Berechnung des Betrags
sei nicht nachvollziehbar.
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 hiess das VBS die Beschwerde
teilweise gut, indem es festhielt, dass A._______ den Betrag von
Fr. 2'060.70 nicht zu bezahlen habe. Den für den privaten Gebrauch
des Fahrzeugs vom 18. Februar 2005 bis zum 13. November 2006 in
Rechnung gestellten Betrag reduzierte das VBS um Fr. 1'105.95, weil
es eine tiefere Kilometerpauschale anwendete. Dementsprechend wur-
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de D._______ verpflichtet, A._______ Fr. 1'105.95 zuzüglich Verzugs-
zins zu bezahlen. Im Übrigen wies das VBS die Beschwerde ab.
In seiner Begründung hielt das VBS fest, A._______ habe eine Pflicht-
verletzung begangen, indem sie das ihr zugeteilte Fahrzeug seit dem
Zeitpunkt ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht zum
nächsten Armeemotorfahrzeugpark gebracht habe. Die von D._______
bestrittene Behauptung von A._______, ihr sei die Weiternutzung des
Fahrzeugs zugesichert worden, sei von ihr nicht belegt worden. Indem
sie das Fahrzeug in den Jahren 2005 und 2006 weiter verwendet
habe, habe sie dem VBS einen Schaden zugefügt, für welchen ein Er-
satzanspruch bestehe. Die von A._______ am 25. Februar 2004 unter-
zeichnete Nutzungsvereinbarung weise ausdrücklich auf die Verord-
nung sowie die Weisungen hin, nach welchen A._______ verpflichtet
gewesen wäre, das Fahrzeug bei Langzeitabwesenheiten ab acht Wo-
chen beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark abzugeben. Die Voraus-
setzungen für eine Verrechnung des Ersatzanspruchs mit der Lohnfor-
derung von A._______ erachtete das VBS als erfüllt, wobei D._______
mit der Verrechnung bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 26. April
2007 hätte warten müssen.
Was den Antrag um Ausbezahlung von nicht bezogenen Ferientagen
angeht, wies das VBS zunächst darauf hin, dass der Ferienanspruch
einer Person im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden
könne, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer länger als 90
Tage eines Kalenderjahres wegen Krankheit abwesend sei. A._______
hätte bei ihrem Austritt somit einen Anspruch auf nur 18.5 Tage Ferien
gehabt. Allerdings sei für die Bestimmung des Ferienguthabens auch
die Ferienfähigkeit von Bedeutung. Sofern Arbeits- und Ferienunfähig-
keit nicht zusammenfallen würden, habe ein Arbeitnehmer keinen An-
spruch auf Feriennachbezug. Der Umstand, dass A._______ in der
Lage gewesen sei, mehrere hundert Kilometer mit dem Dienstfahrzeug
nach Spanien zu fahren, belege, dass sie ferienfähig gewesen sei. Zu-
dem habe sie es unterlassen, mittels Arztzeugnissen ihre Ferienunfä-
higkeit zu belegen oder ein Gesuch für einen Kuraufenthalt in Spanien
einzureichen. A._______ habe mit ihren Aufenthalten in Spanien ihr
Ferienrestguthaben somit bereits bezogen, weshalb sie keinen An-
spruch auf Ausbezahlung nicht bezogener Ferientage habe.
In Bezug auf den Antrag auf Ausbezahlung der Treueprämie hielt das
VBS fest, dass der Beschwerdeführerin die Hälfte der Treueprämie als
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Barbetrag bereits ausgerichtet worden und der Rest von 11 Tagen
grundsätzlich in Ferientagen zu beziehen sei. Bei Krankheit sei analog
zu den gewöhnlichen Ferien eine Kürzung vorzunehmen, sodass
A._______ bei ihrem Austritt aus der Treueprämie nur noch 2.5 Tage
Urlaub zugestanden wären. Diese seien allerdings ebenfalls als bereits
bezogen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf Ausbezahlung der-
selben bestehe.
H.
Am 1. Oktober 2008 erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdefüh-
rerin) Beschwerde gegen die Verfügung des VBS (nachfolgend Vorins-
tanz) vom 28. August 2008 und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid vom 28. August 2008 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
Fr. 14'335.75, abzüglich der schon von der Vorinstanz anerkannten
Fr. 1'105.95, zuzüglich Zins seit 30. November 2006 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Schadenersatzpflicht zu reduzieren und ange-
messen festzusetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
das noch bestehende Ferienguthaben vollumfänglich auszubezahlen
und dieses ab 30. November 2006 zu verzinsen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
die Treueprämie ungekürzt auszubezahlen, zuzüglich Zins seit
30. November 2006.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, für eine Entschädigungsfor-
derung für die Weiternutzung des Fahrzeugs bestehe keine Haftungs-
grundlage. Den Vorgesetzen sei bekannt gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin weiterhin im Besitz des Dienstwagens gewesen sei
und diesen auch gebraucht habe. Zudem sei ihr weiterhin monatlich
ein Pauschalbetrag vom Lohn abgezogen worden. Die Weiternutzung
sei ohne Widerspruch geduldet und somit auch genehmigt worden.
Ohnehin hätte der Arbeitgeber sie im Rahmen seiner Fürsorgepflicht
auf die Rückgabepflicht aufmerksam machen müssen, zumal es ihr in
dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich um alltägliche Ver-
richtungen zu kümmern. Die Beschwerdegegnerin treffe deshalb min-
destens ein erhöhtes Mitverschulden.
Zur Rückgabe des Fahrzeugs sei die Beschwerdeführerin erst am
9. November 2006 aufgefordert worden, wobei die vom Arbeitgeber
angesetzte Frist bis 24. November 2006 äusserst kurz angesetzt wor-
den sei, zumal bekannt gewesen sei, dass sie sich in Spanien aufhalte
und unter einer schweren Erkrankung leide. Ihr könne deshalb kein
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Vorwurf gemacht werden, dass sie das Fahrzeug erst sechs Tage nach
dem gesetzten Termin abgegeben habe. Zudem sei die von der Vorins-
tanz im Ergebnis nicht beanstandete Verrechnung des vom Arbeitge-
ber geltend gemachten Ersatzanspruchs mit der Lohnforderung der
Beschwerdeführerin unzulässig gewesen.
In Bezug auf die Ausbezahlung des Ferienguthabens akzeptiert die
Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung
auf 18.5 ihr noch zustehende Ferientage. Betreffend der beantragten
Ausbezahlung des Restguthabens der Treueprämie von 11 Ferienta-
gen bringt sie dagegen vor, eine Kürzung analog zu den gewöhnlichen
Ferientagen sei nicht zulässig, zumal die Prämie bereits am 30. Juni
2002 fällig gewesen sei und eine Treueprämie nicht der Erholung, son-
dern der Anerkennung der geleisteten Arbeit sowie der Treue zum Un-
ternehmen diene. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, sie habe
mit ihren Aufenthalten in Spanien ihr Ferienrestguthaben bereits bezo-
gen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie wegen schwerer
psychischer und physischer Beschwerden, aufgrund welcher ihr eine
volle IV-Rente zugesprochen worden sei, nicht erholungs- und somit
nicht ferienfähig gewesen sei. Zudem sei der Arbeitgeber auf einer am
8. November 2006 abgegebenen schriftlichen Zusicherung für die Aus-
zahlung des Ferienguthabens zu behaften.
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2008 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Aus einer Eingabe des ehemaligen
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 sei zu
schliessen, dass dieser die Weisungen gekannt habe, aus denen sich
die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückgabe des Fahrzeugs erge-
be.
J.
Mit Replik vom 8. Dezember 2008 hält die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich an ihrer Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest.
Sofern die Beschwerdegegnerin allerdings einen Schaden aus der ver-
späteten Rückgabe des Fahrzeugs am 30. November 2006 statt am
24. November 2006 nachweisen könne, würde die Beschwerdeführerin
einen entsprechenden Ersatzanspruch eventualiter akzeptieren.
Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben des sie be-
treuenden Arztes vom 23. November 2008 ein. Darin wird festgehal-
ten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien nicht als
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Ferienaufenthalt zu verstehen sei. Dies gehe auch aus dem Gutachten
des Vertrauensarztes der IV hervor. Die Patientin sei in ihrem Zustand
weder willens noch in der Lage gewesen, Ferien zu machen.
K.
Mit Duplik vom 12. Januar 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Am 29. Januar 2009 reicht die Beschwerdeführerin Schlussbemerkun-
gen ein und hält vollumfänglich an ihrer Beschwerde und den gestell-
ten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonal-
rechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinne von
Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in den Art. 33 und 34 VGG genannten Behör-
den. Das VBS gehört zu den in Art. 33 VGG erwähnten Behörden und
hat vorliegend in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 BPG und Art. 110
Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
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der angefochtenen, sie belastenden Verfügung ohne weiteres zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin (gemeint
ist die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr Fr. 14'335.75, abzüglich der
schon von der Vorinstanz anerkannten Fr. 1'105.95, zuzüglich Zins seit
30. November 2006 zu bezahlen. Sie begründet ihren Antrag damit,
die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Schadenersatzan-
spruch des Bundes gegen sie zu Unrecht bejaht. Zudem sei die vorge-
nommene Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzforde-
rung mit ihrer Lohnforderung nicht rechtmässig gewesen.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die
Schadenersatzforderung des Bundes gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin beruhen könnte.
3.1.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr
durch eine Dienstpflichtverletzung einen Schaden zugefügt, welcher
gestützt auf Art. 6 BPG i.V.m. Art. 321e des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) zu ersetzen sei.
3.1.2 Die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundespersonals
sind im Bundespersonalgesetz geregelt (Art. 1 BPG). Gemäss Art. 6
Abs. 2 BPG gelten für das Arbeitsverhältnis beim Bund sinngemäss
die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit das
BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen.
Das BPG und allfällige Spezialgesetze gehen dem OR folglich als le-
ges speciales vor. Die Ausführungsbestimmungen zum BPG dürfen
von den zwingenden Vorschriften des OR hingegen nur dann abwei-
chen, wenn das BPG selber oder andere Bundesgesetze dazu er-
mächtigen (vgl. dazu Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom
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14. Dezember 1998, BBl 1999 1609; BGE 132 II 161 E. 3.1; Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.34 E. 2b).
Art. 321e OR, welcher bestimmt, dass der Arbeitnehmer für den Scha-
den verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitge-
ber zufügt, wäre als Haftungsgrundlage für einen von einem bzw. einer
Angehörigen des Bundespersonals verursachten Schaden für den
Bund demzufolge nur dann anwendbar, wenn das BPG oder ein ande-
res Bundesgesetz nicht bereits eine abschliessende Haftungsregelung
bereitstellten.
3.1.3 Abweichend vom OR wird die Haftung des Bundespersonals ge-
genüber dem Bund in Art. 7 f. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom
14. März 1958 (VG, SR 170.32) geregelt, insbesondere wird die Haf-
tung der Arbeitnehmenden auf vorsätzlich oder grobfahrlässig zuge-
fügten Schaden beschränkt (vgl. PETER HELBLING, Entwicklungen im Per-
sonalrecht des Bundes, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 26 f., THOMAS
POLEDNA, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Peter Helbling/Tho-
mas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 226).
Vorliegend ist allerdings Art. 1 Abs. 2 VG zu beachten, wonach Ange-
hörige der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre
dienstlichen Pflichten vom Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsge-
setzes ausgenommen sind. Angehörige der Armee haften indessen
nach Art. 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche
oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufü-
gen. Art. 139 Abs. 1 MG stellt eine vom OR abweichende Bestimmung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BPG dar, welche dem OR als lex specialis
vorgeht. Für Angehörige der Armee gilt demnach ebenfalls, dass sie
im Gegensatz zur Regelung von Art. 321e OR bei leichter Fahrlässig-
keit für einen dem Bund durch eine Dienstpflichtverletzung unmittelbar
zugefügten Schaden nicht haften.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin war als (...) jedenfalls bis zur Auflösung
ihres Arbeitsverhältnisses Angehörige der Armee (vgl. Art. 47 Abs. 2
MG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Dienstreglements der Schweizerischen Ar-
mee vom 22. Juni 1994 [DR 04, SR 510.107.0]), weshalb die von der
Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzpflicht nach Art. 139
Abs. 1 MG zu beurteilen ist.
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3.2 Für die Prüfung, ob die einzelnen Voraussetzungen für einen
Schadenersatzanspruch nach Art. 139 Abs. 1 MG vorliegen, sind er-
gänzend die Regeln des OR sinngemäss anwendbar. Dies ergibt sich
einerseits aus Art. 141 MG, welcher bestimmt, dass Art. 42, 43 Abs. 1,
44 Abs. 1, 45-47, 49, 50 Abs. 1 und 51–53 OR sinngemäss gelten. Be-
steht zwischen einer bzw. einem Angehörigen der Armee und dem
Bund wie vorliegend ein Arbeitsverhältnis nach BPG, ergibt sich die
sinngemässe Anwendung des OR andererseits auch aus dem Verweis
von Art. 6 Abs. 2 BPG (vgl. dazu E. 3.1.2).
Eine Schadenersatzpficht für Angehörige der Armee gegenüber dem
Bund unterliegt nach Art. 139 Abs. 1 MG i.V.m. Art. 41 ff. OR kumulativ
folgenden drei Voraussetzungen: Vorliegen eines Schadens, vorsätzli-
che oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht, Kausalität zwi-
schen Dienstpflichtverletzung und Schaden.
3.3 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Bund einen
Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1 MG erlitten hat.
3.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, die Be-
schwerdeführerin habe ihr durch die Weiternutzung des Dienstfahr-
zeugs einen Schaden zugefügt. Der Schaden in der Höhe von
Fr. 13'229.81 setze sich zusammen aus einem Betrag von Fr. 2'383.70
für Garage- und Reinigungskosten sowie einem anhand einer Kilome-
terpauschale von Fr. 0.544 berechneten Betrag von Fr. 16'346.11 (für
30'048 seit dem 18. Februar 2005 mit dem Fahrzeug gefahrene Kilo-
meter), wobei der mit der monatlichen Pauschale bereits geleistete
Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.-- vom Gesamtbetrag ab-
gezogen worden sei. Für die Berechnung der Kilometerpauschale hat
die Vorinstanz gemäss den mit der Vernehmlassung eingereichten
„Berechnungsunterlagen zum privaten Gebrauch des Dienstfahrzeugs“
(Akte Nr. 32) zunächst unter Berücksichtigung eines Wertverlusts
(„Abschreibungen“) von Fr. 34'638.80 sämtliche auf das Fahrzeug an-
gefallenen Kosten für die Zeit zwischen der Inverkehrsetzung am
3. Januar 2000 und der Ausserverkehrsetzung am 30. November 2006
ermittelt (Fr. 102'138.85) und diesen Betrag anschliessend durch die
insgesamt gefahrenen Kilometer (187'795) geteilt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Vorinstanz überhaupt ein
Schaden entstanden sei. Die Treibstoffkosten habe sie zum allergröss-
ten Teil selber bezahlt, zudem sei ihr eine monatliche Pauschale von
Fr. 250.-- von jeder Lohnzahlung abgezogen worden. Die Vorinstanz
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habe nicht konkret dargelegt, wie die von ihr gewärtigten Kosten aus-
gesehen hätten, sondern bloss einen irgendwie zusammengesetzten
Satz auf die gefahrenen Kilometer angewendet. Die Berechnung der
Kilometer- und Garagierungskosten sei nicht nachvollziehbar, zudem
sei die für das Fahrzeug festgelegte optimale Lebensdauer bereits im
Jahr 2005 abgelaufen. Die Vorinstanz habe in keiner Weise dargelegt,
dass die bezahlte Pauschale nicht ausreiche, um die effektiv entstan-
denen Kosten zu vergüten.
3.3.2 Ein Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1 MG entspricht analog
zum Schaden gemäss Art. 41 OR der Differenz zwischen dem gegen-
wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne
das schädigende Ereignis hätte. Die Vermögensverminderung kann in
einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder
in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1; BEAT
SCHÖNENBERGER, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel
2008, Art. 41 N. 4).
3.3.3 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Schadens richtiger-
weise den von der Beschwerdeführerin für die private Nutzung des
Fahrzeugs mittels pauschalem monatlichem Lohnabzug bereits ent-
richteten Betrag in der Höhe von Fr. 5'500.-- berücksichtigt. Tatsächlich
ist auch unter Berücksichtigung dieses von der Beschwerdeführerin
bereits geleisteten Betrags nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug
während der Weiternutzung durch die Beschwerdeführerin insgesamt
höhere Kosten für den Bund verursacht hat, als wenn es zum Zeit-
punkt des Eintritts der hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit abgege-
ben worden wäre, zumal eine monatliche Pauschale von Fr. 250.-- in
Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2005
mit dem Fahrzeug gefahrenen 30'048 Kilometer vergleichsweise tief
erscheint. Ein Vermögensschaden für den Bund könnte insbesondere
daraus resultiert haben, dass das Fahrzeug während der Abwesenheit
der Beschwerdeführerin anderweitig hätte genutzt und der Bund da-
durch Ausgaben für die Beschaffung oder den Unterhalt eines anderen
Fahrzeugs hätte vermeiden können. In diesem Fall wäre allerdings zu
Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass die ander-
weitige Nutzung des Fahrzeugs für den Bund ebenfalls Kosten verur-
sacht hätte. Andererseits wäre auch ohne eine allfällige anderweitige
Verwendung des Fahrzeugs denkbar, dass dem Bund ein Vermögens-
schaden entstanden ist, weil das Fahrzeug in diesem Fall durch die
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Weiternutzung stärker an Wert verloren hätte, als wenn es in der Zwi-
schenzeit gar nicht genutzt worden wäre.
3.3.4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob das Fahrzeug während
der Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückgabe an-
derweitig verwendet worden wäre oder nicht. Wie nachfolgend aufzu-
zeigen ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung aller-
dings ohnehin nicht geeignet, den dem Bund möglicherweise entstan-
denen Vermögensschaden zu bestimmen.
Zunächst erscheint es nicht sachgerecht, die dem Bund seit dem
18. Februar 2005 entstandenen Kosten anhand einer Kilometerpau-
schale zu berechnen, welche von den insgesamt, d.h. zwischen der In-
verkehrsetzung des Fahrzeugs am 3. Januar 2000 und der Ausserver-
kehrsetzung am 30. November 2006 entstandenen Kosten abhängt,
zumal die Höhe der während einer bestimmten Zeitspanne tatsächlich
verursachten Kosten nicht alleine von der Anzahl der gefahrenen Kilo-
meter abhängt und aus den von der Vorinstanz aufgelisteten einzelnen
Kostenpunkten nicht ersichtlich ist, welche Kosten vor und welche
nach dem 18. Februar 2005 entstanden sind. Gemäss unbestrittener
Aussage der Beschwerdeführerin sind dem Bund seit dem 18. Februar
2005 jedenfalls kaum Treibstoffkosten entstanden, weil die Beschwer-
deführerin sich vorwiegend ausserhalb der Schweiz aufhielt und sie
die Tankfüllungen im Ausland jeweils selbst bezahlte. Die von der Vor-
instanz aufgelisteten Treibstoffkosten von Fr. 14'847.10 müssen dem-
nach zum grössten Teil bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin entstanden sein.
Weiter erscheint es für die Berechnung eines allfälligen Vermögens-
schadens auch nicht zulässig, den Wertverlust des Fahrzeugs seit
dem 18. Februar 2005 anhand des gesamten Wertverlusts seit der In-
verkehrsetzung bzw. anhand der vor und nach diesem Zeitpunkt gefah-
renen Kilometer zu bestimmen. Der tatsächliche Wertverlust des Fahr-
zeugs seit dem 18. Februar 2005 ist neben den gefahrenen Kilometern
auch abhängig vom Alter und Zustand des Fahrzeugs zu diesem Zeit-
punkt. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass der tatsächli-
che Wertverlust von Fahrzeugen in den ersten Jahren nach der Inver-
kehrsetzung üblicherweise am grössten ist und mit zunehmendem Al-
ter des Fahrzeugs grundsätzlich immer kleiner wird. In die Berechnung
der Vorinstanz dürften demnach für die Zeit ab dem 18. Februar 2005
zu hohe Abschreibungskosten eingeflossen sein.
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Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, welche Kosten
dem Bund auch dann entstanden wären, wenn die Beschwerdeführe-
rin das Fahrzeug nicht weiterbenutzt hätte, und welche Einsparungen
er wegen der Weiternutzung allenfalls sogar hatte, beispielsweise we-
gen wegfallenden Einstellkosten.
Schliesslich bleibt auch die Grundlage für die der Beschwerdeführerin
zusätzlich zum anhand der Kilometerpauschale errechneten Betrag in
Rechnung gestellten Garage- und Reinigungskosten von Fr. 2'383.70
unklar, zumal Garage- und Reinigungskosten in der Höhe von
Fr. 8'709.55 auch bei der Berechnung der Kilometerpauschale einge-
flossen sind.
3.3.5 Es ist demnach festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ange-
wendete Methode zur Berechnung eines möglichen Schadens nicht
sachgerecht erscheint und aus den Akten nicht ersichtlich wird, ob
dem Bund durch die Weiternutzung des Fahrzeugs durch die Be-
schwerdeführerin seit dem 18. Februar 2005 nach Berücksichtigung
des bereits geleisteten Betrags in der Höhe von Fr. 5'500.-- überhaupt
ein Vermögensschaden entstanden ist bzw. wie hoch ein solcher zu
beziffern wäre. Dies braucht allerdings nicht näher abgeklärt zu wer-
den, sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht ohne-
hin nicht erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3.4).
3.3.6 Die Vorinstanz macht nicht geltend, dem Bund sei daraus ein
(zusätzlicher) Schaden entstanden, dass die Beschwerdeführerin das
Fahrzeug nicht wie mit Schreiben vom 9. November 2006 aufgefordert,
bis am 24. November 2006, sondern erst am 30. November 2006 ab-
gegeben hat. Dass dem Bund daraus ein Vermögensschaden entstan-
den wäre, ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Weil die Vorinstanz
keinen (zusätzlichen) Schaden geltend gemacht oder beziffert hat, die
Verspätung nur wenige Tage betrug und der Beschwerdeführerin auch
für den (gesamten) Monat November 2006 die monatliche Pauschale
für die private Nutzung des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen worden
ist, ist davon auszugehen, dass dem Bund aus der verspäteten Rück-
gabe des Fahrzeugs am 30. November statt bis spätenstens am
24. November 2006 kein bzw. kein zusätzlicher Vermögensschaden
entstanden ist.
3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie nach Art. 139
Abs. 1 MG für eine Schadenersatzpflicht vorausgesetzt, eine vorsätzli-
che oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht begangen hat.
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3.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss Ziffer 6.2.3 aWPDF wegen ihrer Langzeitab-
wesenheit verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug zum nächsten Ar-
meemotorfahrzeugpark zu bringen. Durch die Missachtung dieser Wei-
sung habe sie ihre Pflicht verletzt. In der von der Beschwerdeführerin
am 25. Februar 2004 unterzeichneten Nutzungsvereinbarung sei ein-
deutig festgehalten, dass die entsprechenden Vorschriften der
V Mil Pers sowie der aWPDF integrierender Bestandteil der Vereinba-
rung bilden würden. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Wei-
sung gekannt bzw. hätte sie kennen müssen. Die Arbeitgeberin und
die FSPW hätten zwar nachprüfen können, ob die Weisungen tatsäch-
lich umgesetzt werden, und die Koordination zwischen der FSPW so-
wie dem Personalwesen sei mangelhaft gewesen. Insbesondere hätte
die FSPW im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen für
einen Unfall, der in Spanien passierte, beim Personalwesen nachfra-
gen müssen, zu welchen Zwecken sich die Beschwerdeführerin in
Spanien aufhalte. Dennoch seien die Arbeitgeberin und die FSPW ih-
rer grundsätzlichen Pflicht nachgekommen, indem sie die Weisungen
zum integralen Bestandteil der von der Beschwerdeführerin unter-
zeichneten Vereinbarung erklärt hätten. Die Schuld für das Missachten
der Rückgabepflicht könne deshalb nicht nur der Arbeitgeberin zuge-
schoben werden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie schuldhaft eine Dienst-
pflicht verletzt habe. Ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie
weiterhin im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei. Sie habe der FSPW
bei jedem Auftanken des Fahrzeugs in der Schweiz die Kilometerstän-
de angeben müssen. Ausserdem habe sie ihren Vorgesetzten im Som-
mer 2005 über einen Unfall im Februar 2005 informiert, welcher wäh-
rend einer Reise in die Schweiz geschehen sei, und ihm die Scha-
densmeldung zur Unterzeichnung zulassen kommen. Auch über einen
weiteren Unfall, welcher am 10. März 2006 in Spanien passiert sei, sei
ihr Vorgesetzter informiert gewesen. Schliesslich sei ihr zu Beginn des
Jahres 2006 vom Personalchef der D._______ mündlich zugesichert
worden, sie könne den Wagen vorerst noch behalten. Indem ihre Vor-
gesetzten von der Weiterverwendung des Fahrzeugs gewusst hätten
und weil ihr weiterhin monatlich die Pauschale für den Privatgebrauch
des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen worden sei, habe der Bund als
Arbeitgeber den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs geduldet und ge-
nehmigt bzw. habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen kön-
nen, dass der Gebrauch des Fahrzeugs mit der Entrichtung der monat-
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lichen Pauschale abgegolten sei. Andernfalls hätte sie der Arbeitgeber
aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf die Rückgabepflicht aufmerksam
machen müssen, zumal sie unter schweren Depressionen gelitten
habe und es ihr in dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich
um alltägliche Verrichtungen zu kümmern.
3.4.2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen an Berufsoffi-
ziere und weitere Armeeangehörige ist in Art. 29 ff. V Mil Pers gere-
gelt. Der Chef der Armee erlässt zur Beschaffung und Verwaltung der
Fahrzeuge durch die FSPW im Einvernehmen mit dem Generalsekre-
tariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung die fachtechni-
schen Weisungen (Art. 31 V Mil Pers). Nach Art. 34 Abs. 2 V Mil Pers
besteht für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeu-
ges die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu ver-
wenden und zu warten. Art. 35 Abs. 3 V Mil Pers hält fest, dass der
Chef der Armee die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für
Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und
der Eidgenössischen Finanzverwaltung festlegt.
Gemäss Ziffer 6.2.3 aWPDF war das zugeteilte Fahrzeug bei Langzeit-
abwesenheiten ab acht Wochen (ohne dienstliche Verwendung des
Fahrzeugs) beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark bis zur Wieder-
aufnahme der Arbeit abzugeben. Als Langzeitabwesenheiten galten
insbesondere bezahlte Urlaube, Krankheiten, Auslandaufenthalte ohne
dienstlich gebotene Verwendung des Fahrzeugs sowie Sabbaticals.
Ziffer 6.2.3 aWPDF ist ohne weiteres zu entnehmen, dass das nach
Art. 35 Abs. 3 V Mil Pers vorgesehene Recht, ein zugeteiltes Fahrzeug
für Privatfahrten zu benutzen, grundsätzlich verloren geht, wenn eine
Person, welcher ein Fahrzeug zugeteilt worden ist, mehr als acht Wo-
chen abwesend ist. Hiervon sah Ziffer 6.2.3 aWPDF für den Fall einer
Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich eine Ausnah-
me vor. Nicht vorgesehen war dagegen, dass darüber hinaus im Ein-
zelfall weitere Ausnahmen hätten bewilligt werden können.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin wäre demnach grundsätzlich verpflich-
tet gewesen, das Fahrzeug beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark
abzugeben, weil sie wegen ihrer Krankheit länger als acht Wochen ab-
wesend war. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der hundertpro-
zentigen Arbeitsunfähigkeit am 13. Dezember 2004 noch unklar war,
ob sie länger als acht Wochen abwesend sein würde, stand dies am
18. Februar 2005 bereits fest. Was den Einwand der Beschwerdeführe-
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rin angeht, ihre Vorgesetzten bzw. die FSPW hätten die Weiterbe-
nutzung des Fahrzeugs durch ihr Verhalten faktisch genehmigt, ist fest-
zuhalten, dass Ziffer 6.2.3 aWPDF eine ausnahmsweise zu erteilende
Genehmigung der privaten Weiternutzung eines zugeteilten Fahrzeugs
bei Krankheit nicht vorsieht und die Vorgesetzten der Beschwerdefüh-
rerin bzw. die FSPW gar nicht ermächtigt gewesen wären, sich über
die Weisungen des CdA hinwegzusetzen.
3.4.4 Art. 139 Abs. 1 MG setzt für eine Schadenersatzpflicht eine vor-
sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht voraus.
Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden wissentlich und willentlich verur-
sacht worden ist. Grobe Fahrlässigkeit bedingt eine schwere Ver-
letzung von Sorgfaltspflichten bzw. das Missachten elementarster Vor-
sichtsgebote, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
sind (vgl. BGE 104 Ib 1 E. 3, zitiert in: PETER HÄNNI, Das öffentliche
Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 477 f.).
3.4.5 Weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Vereinbarung
unterzeichnet hat, welche für die weiteren Nutzungsvorschriften aus-
drücklich auf die V Mil Pers sowie die aWPDF verwiesen hat, ist anzu-
nehmen, dass sie vom Bestehen von den Weisungen wusste, welche
ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem ihr zugeteilten
Fahrzeug näher regeln. Die Beschwerdeführerin hat allerdings über-
zeugend dargelegt, dass sie vom Inhalt der Weisungen im Einzelnen,
insbesondere von Ziffer 6.2.3 aWPDF und somit von der Rückgabe-
pflicht keine Kenntnis hatte. Davon ist offenbar auch die Vorinstanz
ausgegangen, hat sie in ihrer Verfügung doch argumentiert, die Be-
schwerdeführerin habe über das Intranet Zugang zu den Weisungen
gehabt und hätte sich ohne weiteres Kenntnis über die betreffenden
Bestimmungen verschaffen können. Was dieses Argument betrifft, ist
überdies zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeit-
punkt der Rückgabepflicht krankheitsbedingt abwesend war und dem-
zufolge wohl keinen Zugang zum Intranet mehr hatte.
An dieser Einschätzung vermag auch das im Laufe des Verfahrens ein-
gebrachte Argument der Vorinstanz nichts zu ändern, der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe aWPDF gekannt, was
aus einem Schreiben vom 7. Juni 2006 hervorgehe. Zunächst ging es
in diesem Schreiben nicht um die Rückgabepflicht, sondern um die
Möglichkeit einer käuflichen Übernahme des Fahrzeugs, und ausser-
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dem ist aus der Formulierung des Schreibens („Unseres Wissens ist in
den entsprechenden Reglementen nicht vorgesehen, dass bei Austritt
aus dem Instruktionsdienst das Fahrzeug käuflich übernommen wer-
den kann ...“) eher zu schliessen, dass dem damaligen Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin der Inhalt der offenbar nicht öffentlich zu-
gänglichen aWPDF nicht im Einzelnen bekannt war.
Weil die Beschwerdeführerin von der Rückgabepflicht keine Kenntnis
hatte, hat sie keine vorsätzliche Verletzung einer Dienstpflicht began-
gen, indem sie das ihr zugeteilte Fahrzeug nach dem Eintritt ihrer hun-
dertprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht unaufgefordert abgegeben
hat.
3.4.6 Es bleibt deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ei-
ne grobfahrlässigen Verletzung einer Dienstpflicht begangen hat.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, haben ihre Vor-
gesetzten sowie die FSPW der Verpflichtung zur Abgabe des ihr zuge-
teilten Fahrzeugs keinen Nachdruck verliehen. So wurde sie erst am
9. November 2006 ausdrücklich aufgefordert, das Fahrzeug abzuge-
ben, obwohl ihre Vorgesetzten bzw. die FSPW Kenntnis davon hatten,
dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach dem 18. Februar
2005 weiter benutzte. Zudem hat die FSPW Rechnungen für einen Un-
fall, der 2006 in Spanien passierte, ohne Beanstandung übernommen.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin auch nach dem 18. Febru-
ar 2005 monatlich eine Pauschale von Fr. 250.-- für die private
Nutzung des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen, obwohl die Pauschal-
zahlungen für den Fall, dass das Fahrzeug nicht weiter verwendet wor-
den wäre, nach Ziffer 6.2.3 aWPDF hätten eingestellt werden müssen.
Wie die Vorinstanz eingeräumt hat, ist die Schuld für die Verletzung
der Rückgabepflicht damit auch beim Bund bzw. den Vorgesetzten der
Beschwerdeführerin und der FSPW zu suchen. Das Verhalten der Vor-
gesetzten bzw. der FSPW war jedenfalls nicht geeignet, die Beschwer-
deführerin von ihrem Glauben abzubringen, dass sie das ihr zugeteilte
Fahrzeug weiterhin nutzen dürfe und der Gebrauch des Fahrzeugs mit
der Entrichtung der monatlichen Pauschale abgegolten sei.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Krankheit psychisch nachweislich stark angeschlagen und
teilweise nicht in der Lage war, Dinge des alltäglichen Lebens zu ver-
richten. Dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen
nicht von sich aus über den Inhalt der aWPDF informiert hat, sondern
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davon ausgegangen ist, dass sie das ihr zugeteilte Fahrzeug weiterhin
nutzen dürfe und dessen Gebrauch durch den monatlichen Pauschal-
abzug von ihrem Lohn abgegolten sei, kann nicht als schwere Ver-
letzung ihrer Sorgfaltspflichten gewertet werden, weshalb sie auch kei-
ne grobfahrlässige Dienstpflichtverletzung begangen hat.
3.4.7 Es ist festzuhalten, dass – sofern dem Bund durch das Verhalten
der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden im Sinne von Art. 139
Abs. 1 MG entstanden ist – ein solcher jedenfalls nicht Folge einer vor-
sätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung einer Dienstpflicht wäre,
weshalb die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht nicht er-
füllt sind.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde im Zusammen-
hang mit der bestrittenen Schadenersatzpflicht beantragt, es seien
verschiedene Personen als Zeugen zu befragen, insbesondere zur
Frage, ob ihren Vorgesetzten bekannt gewesen sei, dass sie sich für
längere Zeit in Spanien aufgehalten habe, dass sie mit der Personal-
abteilung immer wieder in Kontakt gestanden sei und dass ihr vom
Personalchef zu Beginn des Jahres 2006 zugesichert worden sei, sie
müsse den Wagen bis März 2006 sicher nicht zurück bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese
zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten
Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn
es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320).
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinver-
nahmen ist zudem zu beachten, dass solche nur angeordnet werden,
wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklä-
ren lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend erschliesst sich der Sachverhalt in genügender Weise aus
den Akten. Weil die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht oh-
nehin nicht gegeben sind (vgl. E. 3.1-3.4), ist für den Entscheid des
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Bundesverwaltungsgericht insbesondere nicht wesentlich, ob der Per-
sonalchef der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2006 zugesi-
chert hat, sie müsse den Wagen bis März 2006 sicher nicht zurück
bringen. Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen erweist sich des-
halb zur weiteren Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts
als nicht notwendig, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung
abzusehen ist.
3.6 Weil die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Be-
schwerdeführerin nicht erfüllt sind, ist die Verrechnung mit ihrer Lohn-
forderung für den Monat November 2006 unzulässig, weshalb die Vor-
instanz gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin zu verpflichten
ist, ihr Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem
1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG)
zu bezahlen.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Beschwerdegegnerin
(gemeint ist wiederum die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr das noch
bestehende Ferienguthaben vollumfänglich auszubezahlen und dieses
ab 30. November 2006 zu verzinsen.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, das Feriengutha-
ben der Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 39 Bst. a der Verordnung
des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001
(VBPV, SR 172.220.111.31) für diejenigen Kalenderjahre, in welchen
diese länger als 90 Tage wegen Krankheit abwesend gewesen sei, im
Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit zu kürzen. Die Beschwerdefüh-
rerin hätte deshalb bei ihrem Austritt noch einen Anspruch auf 18.5
Ferientage gehabt. Für die Bestimmung des Ferienguthabens sei aber
auch die Ferienfähigkeit von Bedeutung. Arbeitsunfähigkeit bedeute
nicht zwangsläufig auch Ferienunfähigkeit. Von Ferienunfähigkeit sei
auszugehen, wenn wegen Bettlägrigkeit, medizinischer Behandlung,
regelmässigen Arztbesuchen oder Spitalaufenthalt eine Entspannung
bzw. Erholung nicht eintreten könne. Ebenso werde Ferienunfähigkeit
angenommen, wenn die Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt werde.
Dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, mehrere hun-
dert Kilometer mit ihrem Fahrzeug nach Spanien zu fahren, widerlege
eine Ferienunfähigkeit. Zudem habe es die Beschwerdeführerin unter-
lassen, neben ihrer Arbeitsunfähigkeit auch ihre Ferienunfähigkeit
durch Arztzeugnisse zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin be-
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haupte, sie habe wegen einer Kur in Spanien geweilt, habe sie es ver-
säumt, ein entsprechendes Gesuch inklusive Arztzeugnis einzurei-
chen. Weil die Beschwerdeführerin ferienfähig gewesen sei und die ihr
zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien auch bezo-
gen habe, habe sie keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Feriengut-
habens.
Die Beschwerdeführerin hat die Kürzung ihres Ferienanspruchs sowie
die Feststellung der Vorinstanz, dass sie bei ihrem Austritt (nur) noch
einen Anspruch auf 18.5 Ferientage gehabt habe, akzeptiert. Nicht
einverstanden ist sie dagegen mit der Ansicht der Vorinstanz, sie habe
die ihr noch zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien
bereits bezogen. Sie macht geltend, sowohl der behandelnde Arzt als
auch der Vertrauensarzt der IV sowie die IV-Stelle seien zum Schluss
gekommen, dass sie zu hundert Prozent arbeitsunfähig gewesen sei.
Ihre Krankheit habe zu einer schwerwiegenden Depression mit Leis-
tungsabfall geführt, welche von schweren physischen Beschwerden im
Bewegungsapparat, Schlafstörungen, allgemeiner Erschöpfung sowie
starken Schmerzen begleitet worden seien. Der behandelnde Arzt so-
wie der Vertrauensarzt der IV seien zum Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin diese Beschwerden in einem warmen Klima bes-
ser ertragen könne. Eine Erholung sei aufgrund dieser Umstände nicht
möglich gewesen, was aber Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass
Ferienfähigkeit hätte angenommen werden können. Aus der Tatsache,
dass sie fähig gewesen sei, eine längere Distanz mit dem Auto zurück-
zulegen, dürfe nicht geschlossen werden, sie sei erholungs- und damit
ferienfähig gewesen.
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen
die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub. Art. 39 Bst. a VBPV
legt fest, dass Ferien im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt
werden, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalen-
derjahres wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes län-
ger aussetzt als insgesamt 90 Tage, wobei bei der Berechnung der
Kürzung die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Ferien ist Art. 38 VBPV zu
beachten. Nach Art. 38 Abs. 1 VBPV dürfen Angestellten im Monats-
lohn Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Ver-
günstigungen abgegolten werden. Gemäss Abs. 2 können Ferien aber
ausnahmsweise abgegolten werden, wenn sie vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden
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können oder wenn das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine
längere Abwesenheit aufgelöst wird.
4.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Kalender-
jahr 2004 wegen Krankheit zunächst teilweise und seit dem 13. De-
zember 2004 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. No-
vember 2006 dauerhaft abwesend war. Die Vorinstanz hat entspre-
chend in Anwendung von Art. 39 Bst. a VBPV richtigerweise eine Kür-
zung der der Beschwerdeführerin noch zustehenden Ferientage vorge-
nommen, sodass sich der Feriensaldo zum Zeitpunkt der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch auf 18.5 Tage belief, was
von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin – wie von der Vorins-
tanz geltend gemacht – diese Ferientage mit ihren Aufenthalten in
Spanien bereits bezogen hat.
4.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der
Vorinstanz angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Unterschei-
dung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit auf die Frage
bezieht, ob Ferien unterbrochen werden, wenn eine Arbeitnehmerin
bzw. ein Arbeitnehmer während der Ferien erkrankt (vgl. auch Art. 37
VBPV). Im Gegensatz dazu war die Arbeitnehmerin vorliegend schon
seit längerer Zeit, nämlich seit fast zwei Jahren, krankheitsbedingt ab-
wesend. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie die ihr noch zustehen-
den Ferien bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht real bezie-
hen konnte. Exakt für diesen Fall regelt Art. 38 Abs. 2 VBPV ausdrück-
lich, dass ein noch bestehender Ferienanspruch ausnahmsweise fi-
nanziell abgegolten wird. Die VBPV hält somit für den Fall nicht bezo-
gener Ferien wegen einer krankheitsbedingten längeren Abwesenheit
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor der Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses eine klare Regelung bereit. Diese sieht nicht vor,
dass die nach der Kürzung noch zustehenden Ferientage unter gewis-
sen Umständen als während der krankheitsbedingten Abwesenheit be-
reits bezogen zu betrachten sind.
Weil die Beschwerdeführerin vor der Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses längere Zeit im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VBPV krankheitsbedingt
abwesend war, hat sie Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihr noch
zustehenden (reduzierten) Ferientage.
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4.4.2 Diesbezüglich unbeachtlich ist der von der Vorinstanz erhobene
Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, ein Gesuch inklu-
sive Arztzeugnis für eine Kur in Spanien einzureichen. Art. 61 Abs. 4
VBPV, welcher eine angestellte Person verpflichtet, bei der zuständi-
gen Stelle ein schriftliches Gesuch inklusive Arztzeugnis einzureichen,
wenn ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet wird, ist vorliegend
bedeutungslos, weil die Beschwerdeführerin während der fraglichen
Zeit ohnehin wegen Krankheit arbeitsunfähig war und sie dies auch
nachgewiesen hat.
4.4.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass vorliegend noch zu prü-
fen wäre, ob die Ferientage während der krankheitsbedingten Abwe-
senheit bereits bezogen worden sind, würde dies, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, zu keinem anderen Ergebnis führen.
Der Zweck von Ferien liegt in der Erholung der Arbeitnehmerin bzw.
des Arbeitnehmers. Eine Krankheit führt demnach dann zu einer Be-
einträchtigung des Ferienzwecks, wenn sie so gravierend und langan-
dauernd ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht so erholen kann, wie
dies vorgesehen ist. Dabei ist insbesondere auf die konkreten Umstän-
de des jeweiligen Krankheitsfalls abzustellen (vgl. MANFRED REHBINDER,
Berner Kommentar, Band VI 2/2/1, 1985, OR 329a, N. 5).
Wie aus einem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein-
gereichten Arztzeugnis und einem Auszug aus dem Bericht des Ver-
trauensarztes der IV hervorgeht, wies die Beschwerdeführerin in der
fraglichen Zeit die Symptome eines depressiven Burn-Out Zustands
verbunden mit körperlichen Beschwerden auf. Sie litt namentlich unter
depressiver Stimmungslage, allgemeiner Erschöpfung, Schlafstörun-
gen, Leistungsabfall, Symptomen im Bereich des Bewegungsappara-
tes sowie erhöhtem Blutdruck. Der Aufenthalt in Spanien, wo sie in ei-
ner abgelegenen Gegend ein Haus besitzt, ermöglichte es ihr offenbar,
sich von den Ereignissen der vorangegangenen Jahre zu distanzieren.
Wie der behandelnde Arzt in einem weiteren, mit der Replik einge-
reichten ärztlichen Zeugnis ausführt, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Zustand nicht erholungs- und somit auch
nicht ferienfähig war, zumal sie während Monaten kaum Kontakt zur
Aussenwelt hatte, nur knapp in der Lage war, sich selber zu versorgen,
ihr für jegliche administrative Arbeit oder auch das anständige Führen
ihres Haushaltes die Kraft fehlte und kleine alltägliche Aufgaben für sie
zu einer grossen Last werden konnten. Ihr Aufenthalt in Spanien kann
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demzufolge keineswegs als Ferienaufenthalt verstanden werden. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit ihrem
Fahrzeug weite Strecken zurückzulegen, vermag nichts daran zu än-
dern, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands offensichtlich
nicht erholungs- und somit auch nicht ferienfähig war.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf finanzielle Ab-
geltung von 18.5 Ferientagen, weshalb die Vorinstanz zu verpflichten
ist, ihr die 18.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Ver-
zugszins seit dem 1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1 i.V.m.
Art. 339 Abs. 1 OR und Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4) finanziell ab-
zugelten.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Beschwerdegegne-
rin (gemeint ist wiederum die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr die
Treueprämie ungekürzt auszubezahlen, zuzüglich Zins seit 30. Novem-
ber 2006.
5.1 Art. 73 Abs. 1 BPV in Verbindung mit Art. 32 Bst. b BPG sieht vor,
dass nach fünf Anstellungsjahren und jeweils nach fünf weiteren An-
stellungsjahren bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine
Treueprämie ausgerichtet wird. Die Treueprämie bestand im vorliegend
massgebenden Zeitpunkt aus einer Woche bezahltem Urlaub nach
fünf Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. a aBPV, AS 2001 2206),
zwei Wochen bezahltem Urlaub nach zehn und nach 15 Anstellungs-
jahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. b aBPV) und einem Monat bezahltem Ur-
laub nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. c
aBPV). Die Treueprämie nach Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c aBPV konnte
höchstens zur Hälfte als Barbetrag ausbezahlt werden, aus wichtigen
Gründen aber ausnahmsweise auch mehr als die Hälfte (Art. 73 Abs. 3
aBPV). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VBPV wird die Treueprämie nach Voll-
endung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig. Der bezahlte Urlaub
ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen (Art. 52 Abs. 2
VBPV).
Die Beschwerdeführerin vollendete am 30. Juni 2002 ihr 20. Dienst-
jahr, womit eine Treueprämie von einem Monat bezahltem Urlaub fällig
wurde. In Anwendung von Art. 73 Abs. 3 aBPV ist der Beschwerdefüh-
rerin bereits im November 2005 auf Gesuch hin die Hälfte der Treue-
prämie (11 Tage) ausbezahlt worden. Die ihr aus der Treueprämie
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noch zustehenden Ferientage hätte die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 52 Abs. 2 VBPV bis am 30. Juni 2007 beziehen können. Demzufol-
ge standen ihr zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
aus der Treueprämie grundsätzlich noch 11 Tage bezahlter Urlaub zu,
was vorliegend unbestritten ist.
5.2 Die Vorinstanz hat die der Beschwerdeführerin noch zustehende
Treueprämie, welche grundsätzlich in Ferientagen zu beziehen gewe-
sen wäre, wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit gestützt auf
Art. 329b Abs. 1-2 OR gekürzt. Von ursprünglich elf der Beschwerde-
führerin aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage stünden
ihr bei ihrem Austritt deshalb noch 2.5 zu. Analog zur Auszahlung von
Ferientagen, welche nicht mehr bezogen werden können, sei an sich
auch bei der Treueprämie eine finanzielle Abgeltung möglich. Vorlie-
gend seien aber die 2.5 aus der Treueprämie grundsätzlich noch zu-
stehenden Ferientage ebenfalls als bereits bezogen zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Treueprä-
mie dürfe nicht gekürzt werden, zumal der Anspruch bereits im Jahr
2002 entstanden sei. Eine Treueprämie sei eine Prämie für geleistete
Arbeit und diene nicht der Erholung, sondern der Anerkennung für die
geleistete Arbeit und die Treue zum Unternehmen. Die Beschwerde-
führerin habe die geforderte Anzahl Dienstjahre erfüllt und entspre-
chend Anspruch auf Ausrichtung der Treueprämie. Wenn schon dürften
nur diejenigen Treueprämientage gekürzt werden, welche auf die
Dienstjahre fallen, in denen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitneh-
mer krankheitshalber abwesend gewesen sei, wobei in ihrem Fall gar
keine Treueprämientage auf diese Jahre fallen würden. Zudem sei
nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz bei der Kürzung der
Treueprämie auf Art. 329b OR statt wie bei der Kürzung der Ferien auf
Art. 39 VBPV abgestützt habe. Nicht einverstanden ist die Beschwer-
deführerin schliesslich – mit der gleichen Begründung wie bei den üb-
rigen Ferientagen – mit der Feststellung der Vorinstanz, sie habe die
ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage mit ihren
Aufenthalten in Spanien bereits bezogen.
5.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdefüh-
rerin grundsätzlich noch zustehenden 11 Ferientage aus der Treueprä-
mie zu Recht wegen deren krankheitsbedingten Abwesenheit gekürzt
hat.
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5.3.1 Wie bereits ausgeführt, hält Art. 39 Bst. a VBPV fest, dass Feri-
en im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden, wenn die
angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres wegen
Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes länger aussetzt als
insgesamt 90 Tage, wobei bei der Berechnung der Kürzung die ersten
90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt werden (E. 4.2). Art. 39
Bst. a VBPV unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Ferientagen,
welche aus einer Treueprämie stammen, und anderen Ferientagen.
Im Urteil A-411/2007 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass die Treueprämie einer Arbeitnehmerin hätte gekürzt werden müs-
sen, weil diese bereits seit längerer Zeit krankheitsbedingt abwesend
war. Es stützte sich dabei auf Art. 329b OR, wonach der Ferienan-
spruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers je vollendetem
Monat einer Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel zu kürzen ist
(Abs. 1), wobei für den ersten Monat keine Kürzung erfolgt, wenn die
Abwesenheit durch Krankheit bedingt war (Abs. 2). In diesem Urteil hat
das Bundesverwaltungsgericht die Kürzung ausdrücklich damit be-
gründet, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Treueprämie bereits zu 100 Prozent krankgeschrieben war (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4).
Im Unterschied dazu wurde die Treueprämie vorliegend bereits am
30. Juni 2002 und somit vor der krankheitsbedingten Abwesenheit der
Beschwerdeführerin fällig (E. 5.1).
5.3.2 Für die Kürzung von Ferien aus einer Treueprämie, welche be-
reits vor einer längeren Abwesenheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines
Arbeitnehmers fällig geworden ist, bildet weder Art. 39 Bst. a VBPV
noch Art. 329b Abs. 1 und 2 OR eine mögliche Grundlage, weil eine
Kürzung in beiden Fällen ausdrücklich nur für die Zeit der Abwesenheit
erfolgt. In einem solchen Fall kommt nach dem Sinn von Art. 39 Bst. a
VBPV bzw. Art. 329b Abs. 1 und 2 OR auch eine analoge Anwendung
dieser Bestimmungen nicht in Frage. Weil die Treueprämie eine Aner-
kennung für geleistete Arbeit und die Treue zum Arbeitgeber darstellt,
besteht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – kein Grund,
diese zu kürzen, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer
nach deren Fälligkeit erkrankt.
5.3.3 Weil die Treueprämie vorliegend bereits am 30. Juni 2002 und
somit vor der längeren Abwesenheit der Beschwerdeführerin fällig ge-
worden ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der aus
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der Treueprämie verbliebenen 11 Ferientage auf 2.5 Ferientage nicht
zulässig.
5.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich An-
spruch auf finanzielle Abgeltung der nicht bezogenen Ferientage aus
der Treueprämie hat.
5.4.1 Art. 38 Abs. 2 Bst. b VBPV sieht für den Fall einer längeren Ab-
wesenheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers vor der Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich die finanzielle Abgeltung
nicht bezogener Ferientage vor (E. 4.2). Art. 38 Abs. 2 VBPV regelt all-
gemein die finanzielle Abgeltung von nicht bezogenen Ferien, ohne
dabei zwischen Ferientagen aus einer Treueprämie und übrigen Fe-
rientagen und zu unterscheiden, weshalb es naheliegend erschiene,
diese Bestimmung auch auf nicht bezogene Ferientage aus einer
Treueprämie anzuwenden.
5.4.2 Im genannten Urteil A-411/2007, wo ebenfalls ein Fall zu beur-
teilen war, in welchem eine Person vor der Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses längere Zeit abwesend war, hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Ferienta-
gen aus einer Treueprämie allerdings auf privatrechtliche Prinzipien
abgestützt, ohne sich mit Art. 38 Abs. 2 VBPV auseinanderzusetzen.
Es hat festgehalten, dass für bei der Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses nicht bezogene Ferientage aus einer Treueprämie ein Anspruch
auf finanzielle Abgeltung bestehe, wenn der Bezug in natura nicht
mehr möglich gewesen sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.3).
5.4.3 Weil es vorliegend im Ergebnis nicht darauf ankommt, kann
letztlich offen bleiben, ob der Anspruch einer Arbeitnehmerin bzw. ei-
nes Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden
Ferientage aus einer Treueprämie auf Art. 38 Abs. 2 VBPV oder privat-
rechtliche Prinzipien abzustützen ist. Jedenfalls hat die Beschwerde-
führerin, welche vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit dem
13. Dezember 2004 krankheitsbedingt abwesend war, grundsätzlich
Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden Ferienta-
ge aus der Treueprämie, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten
wird.
5.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass
sie die ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage ebenso
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wenig wie die übrigen ihr noch zustehenden Ferientage mit den Auf-
enthalten in Spanien bereits bezogen hat. Für die Begründung kann
auf Erwägung 4.4 verwiesen werden.
5.6 Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf finanzielle Abgel-
tung von 11 Ferientagen, welche ihr aus der Treueprämie zustehen.
Die Vorinstanz ist demzufolge zu verpflichten, ihr die 11 nicht bezoge-
nen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem
1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 Abs. 1 OR und
Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4) finanziell abzugelten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen und die Vorinstanz zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin
Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezem-
ber 2006 zu bezahlen und 29.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive
fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 finanziell abzu-
gelten.
7.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dabei sind die Aufwendungen eines
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6141/2007 vom 24. Dezember 2007
E. 9; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87). Zu entschädi-
gen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwert-
steuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der einge-
reichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer solchen, auf-
grund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem not-
wendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. des Regle-
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ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.1 Mit Kostennote vom 9. Februar 2009 hat der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin Honorar für Rechtsberatung sowie Auslagen in
Höhe von Fr. 28'671.40 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.
Bezüglich der eingereichten Kostennote fällt zunächst auf, dass etwas
mehr als drei Stunden des verrechneten Honorars auf den Zeitraum
vor der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2007
fallen. Diese Auslagen sind für die Berechnung der Parteientschädi-
gung im vorliegenden Verfahren von Vornherein unbeachtlich.
Die auf den Zeitraum zwischen der Eröffnung der erstinstanzlichen
Verfügung vom 26. April 2007 und der Verfügung der Vorinstanz vom
28. August 2008 fallenden Aufwendungen sind zu berücksichtigen und
in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
Für den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Verfügung der Vorins-
tanz vom 28. August 2008 und dem Einreichen der Beschwerde vom
1. Oktober 2008 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin insgesamt
über 37 Stunden Honorar verrechnet, davon insgesamt über neun
Stunden für eine Chancenanalyse. Ein Zeitaufwand von über 37 Stun-
den für die Durchsicht des Entscheids der Vorinstanz und das Abfas-
sen der Beschwerdeschrift (inklusive der erforderlichen Analysen und
Abklärungen), erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sich der
Vertreter der Beschwerdeführerin für das Abfassen der Beschwerde-
schrift auf die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde vom
29. Mai 2007 sowie die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein-
gereichte Stellungnahme vom 17. August 2007 abstützen konnte, als
zu hoch.
8.2 Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die
Instruktion, die Sachverhalts- und Rechtsabklärungen, das Abfassen
und die Durchsicht der Beschwerdeschrift sowie des Stundenansatzes
gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE erscheinen Kosten für die Vertretung für
das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sowie das Beschwerdever-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 20'000.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) als notwendig und angemessen.
8.3 Die Parteientschädigung der vollumfänglich obsiegenden Be-
schwerdeführerin ist deshalb auf Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer
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und Auslagen) festzusetzen und ihr durch die Vorinstanz zu entrichten
(Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf
Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 zu bezahlen und 29.5
nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit
dem 1. Dezember 2006 finanziell abzugelten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von
Fr. 20'000.-- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Adrian Mattle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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