A-5798/2007 - Abteilung I - Zölle - Nachträgliche Abfertigung zum Präferenzzollansatz ...
Karar Dilini Çevir:
A-5798/2007 - Abteilung I - Zölle - Nachträgliche Abfertigung zum Präferenzzollansatz ...
Abtei lung I
A-5798/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, Richterin
Salome Zimmermann
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachträgliche Abfertigung zum Präferenzzollansatz bzw.
Wiedereinsetzung in die Frist.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5798/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ meldete als Spediteurin am 28. Juni 2006 dem
Zollinspektorat Y._______ im EDV-Verfahren "e-dec Import" unter der
Nr. ... eine Sendung Bettwäsche aus ... zur provisorischen
Einfuhrverzollung an. Sie beantragte die provisorische Abfertigung
aufgrund des fehlenden Ursprungsnachweises. Als Importeurin und
Empfängerin der Ware wurde ... genannt.
Am 1. Juli 2006 erliess das Zollinspektorat Y._______ zwei
provisorische Veranlagungsverfügungen betreffend die Zollabgaben im
Betrag von Fr. ... sowie die Mehrwertsteuer von Fr. ... und gewährte der
Spediteurin eine Frist bis zum 28. August 2006, um die erforderlichen
Begleitdokumente bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die
Verwaltung wies darauf hin, dass bei unbenutztem Ablaufen der Frist
die provisorische Veranlagung definitiv würde und eine allfällige
Fristverlängerung vor Ablauf der Frist schriftlich zu beantragen sei. Die
beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Faxmitteilung vom 29. August 2006 an das Zollamt Y._______ bat
die X._______, die provisorische Einfuhrzollabfertigung ... in eine
definitive Zollanmeldung umzuwandeln und legte eine Kopie des
Ursprungsnachweises EUR.1 (Warenverkehrsbescheinigung / WVB Nr.
...) vom 23. Juni 2006 bei. Am 31. August 2006 gab die Spediteurin
den Antrag auf definitive Abfertigung zum Präferenzzollansatz und die
WVB im Original am Schalter des Zollamtes Y._______ ab.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2006 trat die zuständige
Zollkreisdirektion unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. ...
wegen Fristversäumnis auf das Gesuch nicht ein, wogegen die
X._______ am 25. Oktober 2006 an die Eidgenössische Oberzoll-
direktion (OZD) Beschwerde erhob.
C.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 wies die OZD die Beschwerde der
X._______ ab. Mit Eingabe vom 26. August 2007 erhob die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Verlegen
des Fristbeginns vom Ausstellungsdatum des Zollausweises auf das
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Annahmedatum der Zolldeklaration unter gegebenen Umständen als
gesetzwidrig zu betrachten und zu widerrufen sowie den Zollbetrag
von Fr. ... und die Verfahrenskosten von Fr. ... der Beschwerdeführerin
gutzuschreiben.
D.
Mit der Vernehmlassung vom 26. November 2007 schloss die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
E.
Auf die entscheidrelevanten Begründungen der Verfahrensparteien
wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt
nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
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diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegend in Frage stehende Einfuhr erfolgte
im Juni 2006. Es sind deshalb noch die Vorschriften des (alten) Zoll-
gesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und der Verordnung
vom 10. Juli 1926 zum (alten) Zollgesetz (aZV, BS 6 514) anwendbar.
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung
[AS 1969 737]). Die Zollabfertigung unterliegt den durch das Selbst-
deklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrens-
vorschriften des Zollrechts (Art. 29 ff aZG), welche dem VwVG vor-
gehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom
14. Januar 2009 E. 1.2 und A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 1.3).
1.4 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vor-
instanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt. Vorliegend
trat die OZD auf das Gesuch um Rückerstattung der Abgaben nicht
ein. Mit einer Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretens-
entscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu
Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit
wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren
Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt
werden kann. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur
die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Ände-
rung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht ein-
getreten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007
vom 19. Januar 2009 E. 1.3, A-1471/2006 und A-1472/2006 vom
3. März 2008 E. 1.2, 1.4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission [ZRK] 1998-026 vom 23. August 1999 E. 1b; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.164).
Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im vorliegenden Fall
einzig prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten
müssen. Insofern die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss eine
materielle Überprüfung der nachträglich eingereichten Ursprungsnach-
weise verlangen sollte, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten
werden.
2.
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2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeberin
ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den
Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversen-
dung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Per-
son, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteile des
Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, 2A.233/1999
vom 2. Dezember 1999 E. 4; BGE 107 Ib 198 E. 6b). Zollzahlungs-
pflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG insbesondere die Zollmelde-
pflichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Ab-
fertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das
Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den
eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an
seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und
richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweize-
risches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.2;
Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a,
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. 2a).
2.3 Zur Überführung in den freien Warenverkehr bestimmte ausländi-
sche Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der An-
meldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden gemäss Art. 40
Abs. 1 aZG provisorisch verzollt. Insbesondere gilt dies in Fällen des
Fehlens gewisser Nachweise (z. B. des Ursprungszeugnisses) für die
Gewährung der Präferenzbehandlung (REMO ARPAGAUS, Das schweizeri-
sche Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schwei-
zerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 172). Im Fall von
Präferenzansprüchen ist die provisorische Verzollung besonders wich-
tig, da das Zollgesetz die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren
nicht zulässt, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden
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sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.5).
2.4 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen
gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt,
ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der
Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht
wird (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3,
A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1 und A-2631/2007 vom
11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze gelten
bei Erfassung der Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund
von Art. 16 f. der Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabferti-
gung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999 1300; vgl.
Art. 142 aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2
ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklaratio-
nen zurück, sofern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der
Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den phy-
sischen Zolldeklarationen als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG.
Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu
den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3,
A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3; zum Ganzen Entscheid
der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a/bb
und cc).
2.5 Findet eine provisorische Verzollung statt, weil die für die Ge-
währung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der
Abfertigung noch nicht erfüllt sind, so wird vom Zollamt eine ange-
messene Frist zur Erfüllung jener Erfordernisse festgesetzt. Werden
innerhalb der gesetzten Frist die Erfordernisse einer Zollbefreiung
nicht erfüllt, so wird die vorgenommene Verzollung eine endgültige
(Art. 40 Abs. 4 aZG, Art. 68 Abs. 2 aZV). Bei der für die Erfüllung der
Erfordernisse einer Zollbefreiung angesetzten Frist handelt es sich
gemäss der Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1715/20066 vom 9. November 2007 E. 2.4).
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2.6 Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen
die blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten
vermag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regel-
mässig zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem
Zeitpunkt nicht mehr zulässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5; STEFAN VOGEL, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu
Art. 50). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden
Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum
nachsucht (analog anwendbare Bestimmung von Art. 22 Abs. 2
VwVG).
2.7 Gemäss der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 24 VwVG
(in der Fassung vom 20. Dezember 1968, AS 1996 737) kann eine
Frist wiederhergestellt werden, wenn ein Gesuchsteller oder sein Ver-
treter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen einer
Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte,
musste innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begrün-
detes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte
Rechtshandlung nachholen. Die Wiederherstellung der versäumten
Frist ist somit sowohl an formelle wie materielle Voraussetzungen ge-
knüpft; sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch ein-
zutreten (VOGEL, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 24).
Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr
restriktiv (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7284/2008 vom
20. November 2008 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139
mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten
etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht
aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferien-
abwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die
Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene
das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn
eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar
2009 E. 2.4, A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Im Interesse
der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hin-
derungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet
im Sinn von Art. 24 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der
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Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheb-
lich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der
Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer
Interessen (innert Frist) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert
hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff.
mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erliess die Zollbehörde am 1. Juli 2006 zwei
provisorische Veranlagungsverfügungen (betreffend Zollabgaben bzw.
Mehrwertsteuer) und gewährte der Beschwerdeführerin Frist bis zum
Montag, 28. August 2006, um die erforderlichen Begleitdokumente bei
der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die Verwaltung wies darauf
hin, dass bei unbenutztem Ablaufen der Frist die provisorische Veran-
lagung definitiv würde und eine allfällige Fristverlängerung vor Ablauf
der Frist schriftlich zu beantragen sei. Erst am Dienstag, 29. August
2006, gegen Abend gelangte die Beschwerdeführerin per Fax an das
Zollamt und begehrte die Zollbefreiung; am Donnerstag, 31. August
2006, reichte die Spediteurin die Unterlagen im Original nach. Diese
Eingabe erfolgte mithin verspätet, die angesetzte Frist war damit ver-
passt und die provisorische Veranlagung war schon mit Ablauf des
28. August 2006 in eine definitive umgewandelt worden.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe die Frist einge-
halten, sondern stellte in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2006 ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, sie habe
das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1 am 22. August 2006 er-
halten und der Erledigungsantrag hätte an diesem Tag gestellt und
eingereicht werden können. Das zuständige Zollamt Y._______
bestehe aber darauf, dass mit dem Erledigungsgesuch auch die provi-
sorischen Zoll- und Mehrwertsteuerausweise eingereicht würden. Erst
in der letzten Woche vor dem Ablaufen der Frist habe ihr Kunde die
Veranlagungsverfügungen gefunden und diese der Beschwerde-
führerin zukommen lassen. Durch Verzögerung bei der Post habe der
Sachbearbeiter der Kundin die Unterlagen der Zollabteilung der Be-
schwerdeführerin am 29. August 2006 kurz vor Feierabend überbracht,
worauf die Spediteurin sofort einen Korrekturantrag und ein Gesuch
erstellt habe, das sie vorab per Fax an das Zollamt gesandt habe, da
dieses bereits geschlossen gewesen sei.
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3.2 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe des Fristver-
säumnisses sind nicht geeignet, eine Wiederherstellung der Frist her-
beizuführen. Die Spediteurin war sich offensichtlich des Fristenlaufs
bewusst. Organisatorische Unzulänglichkeiten bei ihr bzw. bei ihrem
Kunden führten dazu, dass das Original des Ursprungszeugnisses
EUR.1, obwohl schon am 22. August 2006 vorhanden, nicht fristge-
recht beim Zollamt eingereicht wurde. Aufgrund der hohen Anforderun-
gen an die Selbstdeklaration (E. 2.2) war die Beschwerdeführerin ge-
halten, die geforderten Unterlagen bis zum 28. August 2006 vorzu-
legen. Wenn sie meinte, dies nicht innerhalb der Frist tun zu können,
da sie weitere Unterlagen beschaffen wollte, hätte sie ohne weiteres
bis spätestens am 28. August 2006 ein Gesuch um eine Fristverlänge-
rung stellen können (E. 2.5), wie ihr dies in den Verfügungen vom
1. Juli 2006 unter den angedrohten Folgen, dass die provisorische Ver-
anlagung bei Fristversäumnis definitiv würde, ausdrücklich mitgeteilt
worden war. Die Einreichung eines Gesuchs um die Verlängerung der
Frist am 28. August 2006 wäre der Beschwerdeführerin möglich und
zumutbar gewesen. Für die Fristversäumnis lagen keine objektiven
Gründe vor, diese ist deshalb nicht unverschuldet; der Beschwerde-
führerin ist vielmehr Nachlässigkeit vorzuwerfen (E. 2.6).
3.3 Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beginns des Fristen-
laufs (Art. 34 Abs. 1 VwVG; recte: Art. 20 Abs. 1 VwVG) und des
Fristenstillstands (Art. 22a VwVG) geltend macht, ist ebenfalls unbe-
helflich. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach Art. 109 Abs. 2 aZG
und der Fristenstillstand galten für die Anfechtung der zwei provisori-
schen Veranlagungsverfügungen vom 1. Juli 2006 an sich, hingegen
nicht für die Beibringung des Ursprungszeugnisses EUR.1 für die end-
gültige Zollbefreiung. Die beiden Verfügungen vom 1. Juli 2006 hat die
Beschwerdeführerin nie angefochten. Aus diesem Grund war der
Fristenlauf bis zum 28. August 2006 für sie verbindlich.
3.4 Es spielt sodann auch keine Rolle, ob der Fristbeginn vom Aus-
stellungsdatum oder vom Annahmedatum der Zolldeklaration gerech-
net wurde und ob darin eine Praxisänderung der Zollbehörde vorlag.
Das zuständige Zollamt hat der Beschwerdeführerin gemäss Art. 40
Abs. 4 aZG und Art. 68 Abs. 2 aZV eine angemessene Frist bis zum
28. August 2006 gesetzt, um das Original des Ursprungszeugnisses
EUR.1 zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist nicht
eingehalten und auch nicht begründet, die Dauer der Frist sei nicht an-
gemessen gewesen (insbesondere nachdem sie schon am 22. August
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2006 im Besitze des Originals des Ursprungszeugnisses war). Es ist
auch nicht einzusehen, weshalb eine solche zweimonatige Frist (mit
der Möglichkeit der Verlängerung) nicht angemessen sein sollte. Ein
Verstoss gegen Treu und Glauben kann damit bei diesem zu Recht auf
ein bestimmtes Datum festgesetzten Fristablauf von Vornherein nicht
erblickt werden. Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend Kundenorientierung und Höflichkeit angeht, ver-
mögen diese am rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern; es ist nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sich hierzu zu äussern. Ange-
merkt sei lediglich, dass sich die Zollverwaltung mehrfach entschuldigt
hat.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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