A-5542/2014 - Abteilung I - Bundespersonal - Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung
Karar Dilini Çevir:
A-5542/2014 - Abteilung I - Bundespersonal - Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-5542/2014



Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.



Parteien
A._______,
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,



gegen


Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1,
3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.




Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.



A-5542/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Fachspezialist […] bei
den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011
trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB
2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vor-
sieht. In Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde dem
Arbeitnehmer am 30. Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben"
mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu
dem Anforderungsniveau G zugeordnet. Mit Schreiben vom 5. September
2011 erhob der Arbeitnehmer Einsprache und beantragte die Überarbei-
tung der unvollständigen und nicht aktuellen Stellenbeschreibung, die Neu-
einreihung der Stelle ins Anforderungsniveau I sowie die Bekanntgabe der
verwendeten Funktionskette.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wurde die Änderung des Einzelarbeits-
vertrags resp. die Zuordnung der Stelle des Arbeitnehmers zum Anforde-
rungsniveau H in der Funktionskette 3030 rückwirkend auf den 1. Juli 2011
festgestellt und der massgebliche Jahreslohn verfügt. Zusammen mit die-
ser Verfügung erhielt der Arbeitnehmer die auf seine Person ausgestellte
Stellenbeschreibung Nr. …. Weiter wurde ausgeführt, den Begehren des
Arbeitnehmers sei mit dieser Verfügung entsprochen worden, weshalb auf
weitergehende Begründungen sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung ver-
zichtet werde.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitnehmer am 13. Juni 2013 Be-
schwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte, die Verfü-
gung vom 17. Mai 2013 nichtig zu erklären, da seinen Begehren nicht ent-
sprochen sowie auf eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzich-
tet worden sei.
D.
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 hob der Konzernrechtsdienst die Ver-
fügung vom 17. Mai 2013 auf und wies die SBB an, die Anpassung des
Arbeitsvertrags neu zu verfügen.
E.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2013 nahm der HR-Berater nach Rücksprache
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mit dem direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers Stellung zu den Ein-
schätzungen der SBB. Er bestätigte, dass die Stellenbeschreibung Nr. …
mit den durch den Arbeitnehmer tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben,
Verantwortungen und Kompetenzen übereinstimme.
F.
Mit Verfügung vom 6. November 2013 hielten die SBB an der Zuordnung
der Stelle des Arbeitnehmers zum Anforderungsniveau H fest. In der Be-
gründung wurde erläutert, die vom Arbeitnehmer aufgeführten Aufgaben,
Kompetenzen und Verantwortungen seien in der beiliegenden Stellenbe-
schreibung des Anforderungsniveaus H enthalten und entsprechend be-
wertet worden oder würden grundsätzlich nicht in Stellenbeschreibungen
aufgeführt.
G.
Gegen diese Verfügung führte der Arbeitnehmer am 20. Dezember 2013
erneut Beschwerde beim Konzernrechtsdienst. Er beantragte, die Verfü-
gung vom 6. November 2013 sei aufzuheben und seine Stelle dem Anfor-
derungsniveau I der Funktionskette 3030 zuzuordnen. Eventuell seien die
SBB anzuweisen, die Zuordnung des Anforderungsniveaus erneut vorzu-
nehmen. Hierbei sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.
H.
Der Konzernrechtsdienst trat auf die Beschwerde ein und wies diese mit
Entscheid vom 27. August 2014 ab.
I.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts erhebt der Arbeitneh-
mer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochte-
nen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem Anforderungsniveau I der
Funktionskette 3030 zuzuweisen. Eventuell sei die Beschwerde an die Vo-
rinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollstän-
digen Akteneinsicht zurückzuweisen.
J.
Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 beantragt der Konzernrechts-
dienst die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Teilurteil und Zwischenverfügung vom 14. November 2014 erklärt das
Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom
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27. August 2014 für nichtig, da dieser nach neuem Personalrecht nicht
mehr zuständig war. Weiter wird festgehalten, dass das Anfechtungsobjekt
dieses Verfahrens die Verfügung der SBB Human Resources, Compensa-
tions & Benefits vom 6. November 2013 ist und diese Organisationseinheit
im Verfahren Vorinstanz ist.
L.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 reicht der Beschwerdeführer eine
entsprechend angepasste Beschwerde gegen die Verfügung der SBB vom
6. November 2013 ein. Er hält an seinen bisherigen Anträgen fest und be-
antragt weiterhin, seine Stelle dem Anforderungsniveau I der Funktions-
kette 3030 zuzuordnen. Er rügt Verfahrensmängel und macht sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und
die Begründungspflicht sowie sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. In der
Sache bringt er vor, die SBB hätten seine Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortungen nicht korrekt bewertet und seine Funktion zu tief einge-
stuft.
M.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde. Es liege weder eine ungenügende Überprüfung
des Sachverhalts noch eine ungenügende Begründung vor. Der Beschwer-
deführer sei auf sein Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, hingewiesen
worden. Ferner sei die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in das
Anforderungsniveau H korrekt.
N.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 17. Feb-
ruar 2015 an seinen Begehren fest. Zudem präzisiert er, die Art und Weise
wie die Vorinstanz den HR-Berater einbezogen habe, sei nicht geeignet
gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Aus diesem
Grund könne die E-Mail vom 31. Oktober 2013 nicht als Beweismittel zu-
gelassen werden.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befin-
denden Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bereits im Teilurteil vom 14. No-
vember 2014 wurde zu den Eintretensvoraussetzungen festgehalten, dass
die SBB in personalrechtlichen Streitigkeiten eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts sind (Art. 36 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bun-
despersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]), dass
keine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets nach Art. 32 VGG gegeben ist
und dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, weshalb
zusammenfassend auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefoch-
tenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen,
auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheits-
prüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in die-
sen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen
beruht und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig.
Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des BVGer
A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. Novem-
ber 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vo-
rinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, dies im Rahmen einer unge-
nügenden Sachverhaltsermittlung und hinsichtlich des Akteneinsichts-
rechts. Indem sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den Rügen des Be-
schwerdeführers auseinander gesetzt habe, habe sie zudem die Begrün-
dungspflicht verletzt. Die verschiedenen vom Beschwerdeführer im Schrei-
ben vom 5. September 2011 vorgebrachten und in seiner Funktion tatsäch-
lich wahrgenommenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen,
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seien pauschal als von der neuen Stellenbeschreibung abgedeckt betrach-
tet worden. Der Quervergleich mit der Funktion des Projektleiters im Anfor-
derungsniveau I sowie der Vergleich mit der zwei Stufen höheren Funktion
des Fachingenieurs […] im Anforderungsniveau J taugten nicht, um die
Einstufung seiner Funktion zu begründen. Weiter habe es die Vorinstanz
unterlassen, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers in das Ein-
stufungsverfahren einzubeziehen. Selbst wenn, wie die Vorinstanz mit Ver-
weis auf die E-Mailkorrespondenz vom 31. Oktober 2013 sowie 8. Januar
2015 vorbringe, der direkte Vorgesetzte einbezogen worden sein sollte,
seien die in der E-Mail formulierten Fragen nicht objektiv gewesen.
Dadurch habe der tatsächliche Sachverhalt nicht abgeklärt werden kön-
nen, weshalb die E-Mail vom 31. Oktober 2013 nicht als Beweismittel zu-
zulassen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht auf
die Stellungnahme des HR-Beraters bzw. des direkten Vorgesetzten auf-
merksam gemacht, ihm dadurch entscheidrelevante Akten vorenthalten
und sein Recht auf Akteneinsicht verletzt.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, ein Vergleich mit einer Funktion, die zwei
Anforderungsniveaus über jener des Beschwerdeführers liege, werde vom
Bundesverwaltungsgericht als zulässig erachtet, wenn keine vergleichbare
Stelle im nächsthöheren Anforderungsniveau vorhanden sei. Durch den
Vergleich mit der Funktion des Fachingenieurs […] im Anforderungsni-
veau J und den Quervergleich mit der Funktion des Projektleiters im Anfor-
derungsniveau I sei schlüssig dargelegt worden, weshalb die Stelle des
Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau H zugeordnet wurde. Weiter
habe der HR-Berater mit E-Mail vom 8. Januar 2015 bestätigt, dass der
damalige direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers in die Abklärungen
im Rahmen der E-Mailkorrespondenz vom 31. Oktober 2013 einbezogen
wurde. Dessen Angaben seien in der Verfügung vom 6. November 2013
berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Verfügung vom
6. November 2013 zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit, Akteneinsicht
zu verlangen, hingewiesen worden. Soweit trotzdem das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte, könne diese Verletzung
im Beschwerdeverfahren geheilt werden.
3.3 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; PIERRE
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 1 N. 18).
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3.3.1 Gemäss Art. 35 VwVG hat die Vorinstanz ihre Entscheide zu begrün-
den. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83
E. 4.1 m.w.H.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der
Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7116/2013
vom 2. September 2014 E. 3.3.1; ferner Urteil des BVGer A-495/2014 vom
27. Oktober 2014 E. 3.2.2 m.w.H.; vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem BVGer, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.103 ff.).
Die Vorinstanz nahm die Einwände des Beschwerdeführers auf. Sie setzte
sich mit jeder vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Aufgabe
separat auseinander und legte dar, weshalb diese durch die Stellenbe-
schreibung für das Anforderungsniveau H abgedeckt oder für die Einstu-
fung grundsätzlich nicht relevant sei. Zudem stellte sie die Funktion des
Beschwerdeführers der Funktion Fachingenieur […] zum Vergleich gegen-
über und erläuterte ausführlich, welche zusätzlichen bzw. komplexeren
Aufgaben das Anforderungsniveau J beinhalte. Die Vorinstanz führt aus,
im Bereich […] existiere keine Funktion im Anforderungsniveau I, welche
zum Vergleich hinzugezogen werden könnte. Dies wird durch den Be-
schwerdeführer weder bestritten noch wird geltend gemacht, mit welcher
Funktion sein Aufgabengebiet korrekterweise hätte verglichen werden
müssen. Unter diesen Umständen erscheinen der Vergleich mit der Funk-
tion im Anforderungsniveau J sowie der zusätzliche Quervergleich mit der
Stelle des Projektleiters im Anforderungsniveau I zur Begründung der vor-
genommenen Zuordnung als sachgerecht. Aus den Erwägungen der Vo-
rinstanz geht somit klar hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen
sie ihren Entscheid stützte, weshalb die angefochtene Verfügung die An-
forderungen von Art. 35 VwVG erfüllt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-
7007/2013 vom 12. Juni 2014 E. 4.5.1).
3.3.2 Zur Anwendung kommt ferner Art. 12 VwVG, der den Untersuchungs-
grundsatz vorsieht. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grund-
satz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflich-
ten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (KÖLZ/ HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 460, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure ad-
ministrative fédérale, 2013, Rz. 63, S. 44).
Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273]) haben die Bundesbehörden und -gerichte die Be-
weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in
allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Be-
weismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine
rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweis-
mass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten,
wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie
habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht ver-
langt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder wenn allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140a f.).
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, die Einordnung der Funk-
tion in das entsprechende Anforderungsniveau sei alleine Sache ihrer Or-
ganisationseinheit Compensation & Benefits. Die direkten Vorgesetzten
seien dafür nicht zuständig, sondern hätten die Stellenbeschreibung zu-
sammen mit dem HR-Berater auf ihre Vollständigkeit und Übereinstim-
mung mit dem tatsächlichen Arbeitsalltag des Mitarbeitenden zu prüfen.
Der HR-Berater habe mit E-Mail vom 8. Januar 2015 bestätigt, im Rahmen
der E-Mailkorrespondenz vom 31. Oktober 2013 Rücksprache mit dem di-
rekten Vorgesetzten des Beschwerdeführers genommen und mit diesem
geklärt zu haben, ob die Stellenbeschreibung zutreffend sei.
Aus diesen Ausführungen – wie auch aus den Akten – geht hervor, dass im
Rahmen des Verfahrens Stellungnahmen des HR-Beraters sowie des di-
rekten Vorgesetzten eingeholt und der Verfügung vom 6. November 2013
zu Grunde gelegt wurden. Auch wenn die Vorinstanz dem HR-Berater beim
Einholen der Stellungnahme mitteilte, "wir möchten alle Argumente aus
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dem Gesuch [des Beschwerdeführers] heraus entkräften", so kann, entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers, das Vorgehen der Vorinstanz
nicht als suggestiv bewertet werden. Durch die aufgeworfenen Fragen in
der E-Mail wurde klarerweise der Auftrag erteilt, zu den vorgebrachten Ar-
gumenten Stellung zu nehmen und diese nach Möglichkeit zu widerlegen.
Beispielsweise enthielt die der E-Mail beigefügte Tabelle die Frage, "Gibt
es einen Punkt im Steb [Stellenbeschrieb], unter dem diese Aufgabe sub-
sumiert werden kann?". Dem HR-Berater sowie dem direkten Vorgesetzten
war es somit möglich, aus ihrer Sicht zur Tätigkeit des Beschwerdeführers
und seinen Vorbringen Stellung zu nehmen. Es ist kein Grund ersichtlich,
ihre Angaben in der E-Mail vom 31. Oktober 2013 nicht als Beweismittel im
vorliegenden Verfahren zuzulassen. Damit hat die Vorinstanz den tatsäch-
lichen Sachverhalt genügend und in korrekter Weise abgeklärt und durfte
auf den festgestellten Sachverhalt abstellen. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes bzw. des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist
deshalb zu verneinen.
3.3.3 Weiter sieht in gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter
Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Das Aktenein-
sichtsrecht wird gewöhnlich nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Urteil des
BVGer A-5061/2013 vom 5. März 2014 E. 2.2.1). Eine Benachrichtigung
der Parteien über ein neu beigezogenes Aktenstück ist unter Umständen
jedoch angezeigt, wenn das Aktenstück eine entscheiderhebliche Tatsache
betrifft (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 26 N. 70 S. 559).
Der Beschwerdeführer wurde mit der Verfügung vom 6. November 2013
explizit auf dessen Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, aufmerksam
gemacht. Ob allenfalls eine separate Anzeige betreffend die eingeholte
Stellungnahme in der E-Mail vom 31. Oktober 2013 angezeigt gewesen
wäre, kann indessen offen gelassen werden, wenn, wie die Vorinstanz gel-
tend macht, eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ge-
heilt würde.
Ein Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach der Rechtsprechung dann
als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Be-
schwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die
untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung, wenn es sich um eine be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf
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dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer
A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.2 und A-3826/2013 vom 12. Februar
2015 E. 3.2; je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer konnte die E-Mail vom 31. Oktober 2013 im vorlie-
genden Verfahren einsehen und hatte die Möglichkeit, sich sowohl in sei-
ner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15 Dezember
2014 als auch in der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 dazu zu äus-
sern. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem grundsätzlich über
dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Weiter ist vorliegend – wenn über-
haupt – von einer leichten Verletzung des Gehöranspruchs des Beschwer-
deführers auszugehen. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen,
dass durch die Vorinstanz Erhebungen zum Sachverhalt erfolgen würden.
Zudem wurde er auf sein Recht auf Akteneinsicht hingewiesen, machte je-
doch keinen Gebrauch davon. Da ferner nicht ersichtlich ist, inwiefern dem
Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sollte, wäre ein allfälliger
Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen des Beschwer-
deführers als unbegründet bzw. wäre eine allfällige Gehörsverletzung im
vorliegenden Verfahren geheilt.

4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass er auf Grund
der von ihm ausgeübten tatsächlichen Tätigkeiten richtigerweise dem An-
forderungsniveau I hätte zugeordnet werden müssen. Somit ist einerseits
zu überprüfen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten zu-
sätzlichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen in der Stellenbe-
schreibung Nr. … berücksichtigt sind, andererseits ist abzuklären, ob die
Zuordnung der Stellenbeschreibung Nr. … zum Anforderungsniveau H
richtig war.
4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft
getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. vorne A), per 1. Juli
2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde,
hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der
Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der
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nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Über-
gangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 wurden auf den 1. Juli 2011
alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung: Da-
nach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeord-
net (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam
anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine de-
tailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie SBB K 140.1 Funktionsbe-
wertung (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Januar 2015), die per 1. Juli
2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die
Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit
den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuord-
nung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsge-
rechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hin-
weg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4
die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der
Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeits-
getreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbe-
schreibung an (vgl. Urteile des BVGer A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 4.2 und A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das
Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es
müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stel-
lenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine
rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten
der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstel-
lenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des BVGer A-5321/2013
vom 23. April 2014 E.4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und
A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret
ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahr-
genommenen Aufgaben Klarheit besteht.
4.4 Mit Schreiben vom 5. September 2011 führte der Beschwerdeführer
zusätzliche Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen auf, die er
wahrnehme und machte geltend, die Zuordnung ins Anforderungsniveau G
beruhe offensichtlich auf Basis einer falschen, unvollständigen und nicht
aktuellen Stellenbeschreibung. Er verlangte eine Überarbeitung der Stel-
lenbeschreibung und gestützt darauf die Zuordnung seiner Funktion ins Ni-
veau I. Mit Verfügung vom 6. November 2013 nahm die Vorinstanz diese
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Argumentation auf, passte die Stellenbeschreibung an und ordnete sie
dem Anforderungsniveau H zu. Sie legte dar, dass die geltend gemachten
zusätzlichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen nun berück-
sichtigt seien. In der Folge bestreitet der Beschwerdeführer weiterhin die
Richtigkeit der gemachten Zuordnung und verweist pauschal auf seine ur-
sprüngliche Argumentation vom 5. September 2011. Jedoch geht er weder
auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die neu erfolgte Zuordnung
ein, noch bringt er vor, weshalb die Ausführungen des HR-Beraters sowie
des direkten Vorgesetzten in der E-Mail vom 31. Oktober 2013 nicht korrekt
sein sollten.
Die in Punkt 4 der Verfügung vom 6. November 2013 von der Vorinstanz
gemachten Erwägungen zeigen nachvollziehbar und schlüssig auf, dass
die zehn vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Aufgaben durch
die Stellenbeschreibung Nr. … abgedeckt bzw. generell nicht in Stellenbe-
schreibungen aufgeführt werden. So wurde einleuchtend dargelegt, dass
die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines aktiven Pro-
duktemanagements für die Optimierung und Umsetzung der Elektropla-
nung (Normschemas mit CAE) inkl. der Leitung von Koordinationssitzun-
gen ohne weiteres durch die Stellenbeschreibung "Produktmanagement
für spezifische Themen der Sekundärtechnik (z.B. Installationsarbeiten,
CAD, Stromlaufschema) in den KW, FU/UR, BLK" erfasst wird. Weiter ist
die Argumentation schlüssig – und wurde durch den direkten Vorgesetzten
bestätigt -, wonach der Beschwerdeführer keine anspruchsvollen Projekte
wahrnehme und seine Tätigkeit als Bauleiter und teilweise als Projektleiter
von anspruchsvollen Sekundärprojekten durch die Beschreibung "plant,
leitet, überwacht bzw. führt die Phasen Montage, Prüfung und Inbetriebset-
zung der neuen bzw. umgebauten Werke durch" abgedeckt wird. Nicht zu
beanstanden ist weiter die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die frei-
willige Aufgabe des Beschwerdeführers als Care Giver sowie seine Tätig-
keiten im Rahmen der Stellvertretung eines Teamkollegen nicht in der Stel-
lenbeschreibung festgehalten werden. Weder aus der Argumentation des
Beschwerdeführers noch aus den Akten sind ferner Hinweise ersichtlich,
weshalb die Stellenbeschreibung unzutreffend bzw. unvollständig sein
sollte. Die vorgenommene Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers
zur Stellenbeschreibung Nr. … ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.5 Aus den eingereichten Unterlagen geht weiter hervor, dass im Funkti-
onsbereich der […] keine Funktion im Anforderungsniveau I vorgesehen
ist. Analog den Bereichen Primärtechnik / Bau und Schutztechnik ist der
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Bereich der […] so aufgebaut, dass es Technische Assistenten im Anforde-
rungsniveau G, Fachspezialisten im Anforderungsniveau H, Fachingeni-
eure im Anforderungsniveau J und die Funktion des Fachingenieurs mit
Fachführung im Anforderungsniveau K gibt. Aufgrund der Ausführungen
der Vorinstanz erscheint deshalb der Vergleich der Funktion des Beschwer-
deführers mit der nächst höheren Funktion in seinem Bereich (Fachingeni-
eur […] im Anforderungsniveau J) sachgerecht, um über die Zuordnung der
Stellenbeschreibung in das richtige Anforderungsniveau zu entscheiden
(vgl. E. 3.3.1). Hierbei ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der Stel-
lungnahme des direkten Vorgesetzten – klar, dass die Stellenbeschreibung
Nr. … die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben des Fachingenieurs
nicht enthält bzw. dass diese Aufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich
des Beschwerdeführers fallen. So benötigt der Fachspezialist beispiels-
weise eine Weiterbildung einer höheren Fachschule, eine Meisterprüfung
oder langjährige Erfahrung im entsprechenden Bereich, wogegen der
Fachingenieur zusätzlich eine Ausbildung als Elektroingenieur FH (Ba-
chelor of Science einer Fachhochschule) oder ein Diplom einer höheren
Fachschule mit gleichwertiger Weiterbildung und Erfahrung benötigt. Fer-
ner ist der Fachspezialist für die Detailprojektierung und das Produktma-
nagement zuständig. Der Fachingenieur dagegen übernimmt unter ande-
rem die Leitung von monodisziplinären Projekten sowie von der Beratung
und der Betriebsunterstützung.
Aus dem Quervergleich, den die Vorinstanz mit der Funktion des Projekt-
leiters zog, geht weiter hervor, dass die Stellenbeschreibung des Be-
schwerdeführers auch die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben einer
Funktion im Anforderungsniveau I nicht erfüllt. Insbesondere trägt der Be-
schwerdeführer keine Verantwortung über die Kosten und Ressourcen von
Projekten, sondern ist lediglich für deren Koordination und Ausführung zu-
ständig.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass seine Stelle die
zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der Vergleichsfunktionen nicht
beinhalte. Auch aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die den
Schluss auf eine falsche Zuordnung der entsprechenden Stellenbeschrei-
bung zulassen würden. Die Zuordnung der Stellenbeschreibung Nr. … zum
Anforderungsniveau H ist deshalb ebenso wenig zu beanstanden.
4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Stellenbeschrei-
bung Nr. … die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers adäquat ab-
bildet und deren Zuordnung zum Anforderungsniveau H korrekt ist. Folglich
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ist die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers ins Anforderungsni-
veau H nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden
Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung der ange-
fochtenen Verfügung zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid in genügender Weise und verletzte den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Ein allfälliger Mangel bei der
Gewährung des Akteneinsichtsrechts wäre im vorliegenden Verfahren ge-
heilt. Schliesslich erfolgte die Zuordnung der Funktion des Beschwerdefüh-
rers zum Anforderungsniveau H zu Recht, weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist.

6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Mit Teilurteil und Zwischenverfügung vom 14. November 2014 wurde
zwar der Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB wegen dessen Un-
zuständigkeit aufgehoben. Inhaltlich erweisen sich die Rügen des Be-
schwerdeführers jedoch als unbegründet, weshalb er im vorliegenden Ver-
fahren dennoch vollumfänglich unterliegt. Er hat somit keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz ist
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Bernhard Keller


Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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