A-5258/2015 - Abteilung I - Hausinstallationen - Ausstehender Sicherheitsnachweis
Karar Dilini Çevir:
A-5258/2015 - Abteilung I - Hausinstallationen - Ausstehender Sicherheitsnachweis
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-5258/2015



Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.




Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.



A-5258/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses (…). Nach einer Auf-
stockung in den Jahren 2006/07 und einem Umbau des restlichen Hauses
in den Jahren 2009/10 gingen bei der B._______ (nachfolgend: Netzbe-
treiberin) am 7. Februar 2011 bzw. am 4. Februar 2014 insgesamt drei Si-
cherheitsnachweise für die durchgeführte Schlusskontrolle der elektri-
schen Niederspannungsinstallationen ein.
Nachdem die Netzbetreiberin A._______ erfolglos aufgefordert und zwei-
mal gemahnt hatte, zusätzlich eine periodische Sicherheitsprüfung der
elektrischen Installationen durchzuführen und einen entsprechenden Si-
cherheitsnachweis einzureichen, überwies sie die Angelegenheit mit
Schreiben vom 17. Dezember 2012 dem Eidgenössischen Starkstromin-
spektorat ESTI zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 14. März 2013 auf, der
Netzbetreiberin bis zum 14. Juni 2013 den Sicherheitsnachweis für die be-
treffenden elektrischen Installationen einzureichen. Eine weitere Aufforde-
rung erging am 18. Dezember 2014. Für den Unterlassungsfall drohte das
ESTI jeweils den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 15. Juli 2015 mitgeteilt hatte,
dass der verlangte Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, er-
liess das ESTI tags darauf die angedrohte Verfügung und verpflichtete
A._______, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 30. Sep-
tember 2015 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte
das ESTI auf Fr. 600.– fest und drohte für die Missachtung dieser Verfü-
gung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– an.
D.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Dabei macht er im Wesentlichen geltend,
die erforderlichen Sicherheitsnachweise seien bereits im Anschluss an die
Umbauarbeiten bei der Netzbetreiberin hinterlegt worden. Nachdem er am
14. Juni 2013 das erste Mal eine Aufforderung der Netzbetreiberin zur Ein-
reichung des Sicherheitsnachweises erhalten habe, habe er diesen vom
Bauverantwortlichen der Elektrofirma nochmals vorbeibringen lassen. Da
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es keine alten Elektroinstallationen mehr gebe, sei erst nach 20 Jahren ein
unabhängiger Kontrollgang erforderlich.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die für die elektrischen
Installationen im streitbetroffenen Wohnhaus geltende Kontrollperiode von
20 Jahren beginne praxisgemäss nur dann neu zu laufen, wenn während
der laufenden Kontrollperiode eine Gesamterneuerung stattfinde. Die drei
eingereichten Sicherheitsnachweise enthielten indessen keinen branchen-
üblichen Hinweis auf eine "Totalsanierung". Damit sei nicht erkennbar, dass
die betreffenden Installationen einer Gesamterneuerung unterzogen wor-
den seien, die einen Verzicht auf die fällige periodische Kontrolle rechtfer-
tigen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erstmals am
14. Juni 2013 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert
worden, sei zudem wenig glaubhaft.
F.
Mit Schreiben vom 2. November 2015 hält der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seinem Vorbringen fest. Er sei seinen Pflichten jederzeit nachge-
kommen. Die Netzbetreiberin habe nach der Erstellung eines komplett
neuen Anschlusses im Jahr 2011 und den vielen Briefen in fahrlässiger
Weise unterlassen, sich nach dem Umfang der Sanierung zu erkundigen.
Gemäss eingereichtem Sicherheitsnachweis sei die nächste Kontrolle erst
in 20 Jahren angesetzt.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der
elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verant-
wortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeich-
nete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den ge-
setzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entspre-
chenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspan-
nungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]).
Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der ent-
sprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontroll-
organe und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheits-
nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten
Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset-
zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die elektrischen
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Installationen im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus seien bei einer Aufsto-
ckung in den Jahren 2006/07 und einem kompletten Umbau der alten Woh-
nungen in den Jahren 2009/10 vollständig ersetzt bzw. neu gestaltet wor-
den. Dabei habe die Netzbetreiberin selber eine leistungsstärkere Zulei-
tung zum Haus erstellt und sei bei der Abschlusskontrolle anwesend ge-
wesen. Für die betreffenden neuen Installationen habe er die erforderlichen
Sicherheitsnachweise erbracht. Da es folglich keine alten Elektroinstallati-
onen mehr gebe, sei erst nach 20 Jahren ein unabhängiger Kontrollgang
erforderlich.
Die Vorinstanz und die von ihr angefragte Netzbetreiberin bestreiten diese
Darstellung nicht ausdrücklich. Hingegen monieren sie, die drei eingereich-
ten Sicherheitsnachweise liessen mangels Verwendung des branchenübli-
chen Begriffs "Totalsanierung" nicht erkennen, dass in der betreffenden
Liegenschaft tatsächlich eine Gesamterneuerung der elektrischen Installa-
tionen durchgeführt worden sei, die einen Verzicht auf die fällige periodi-
sche Kontrolle rechtfertigen würde.
4.1 Werden elektrische Installationen erstellt, ersetzt oder verändert, löst
dies eine Reihe von gesetzlichen Melde- und Kontrollpflichten aus: Die in
der Installationsbewilligung aufgeführte Person muss Installationsarbeiten
vor der Ausführung der zuständigen Netzbetreiberin mit einer Anzeige mel-
den, sofern der Anschlusswert insgesamt mindestens 3,6 kVA beträgt
(Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NIV). Vor der Inbetriebnahme von Teilen oder
ganzen elektrischen Installationen ist eine baubegleitende Erstprüfung
(Art. 24 Abs. 1 NIV) und vor der Übergabe an den Eigentümer eine
Schlusskontrolle durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Sicherheits-
nachweis festzuhalten sind (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 NIV).
Nach erfolgter Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin
den Abschluss der Installationsarbeiten mit dem Sicherheitsnachweis
(Art. 23 Abs. 2 NIV). Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektri-
sche Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang
zur NIV, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme der Installation
vom Ersteller mit diesem Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV nachwei-
sen, dass die Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Re-
geln der Technik entspricht und nach Art. 24 NIV kontrolliert wurde (Art. 35
Abs. 1 NIV). Bei Installationen mit Kontrollperioden von weniger als 20 Jah-
ren hat er innerhalb von sechs Monaten zusätzlich eine Abnahmekontrolle
durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektions-
stelle zu veranlassen und den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin
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einzureichen (Art. 35 Abs. 3 NIV). Bestehende Installationen sind überdies
periodisch zu kontrollieren, wobei die Kontrollperioden für die einzelnen
elektrischen Installationen im Anhang festgelegt sind (Art. 36 Abs. 4 NIV)
4.2 Gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien beginnt die Kon-
trollperiode für eine elektrische Installation neu zu laufen, wenn während
der laufenden Kontrollperiode eine Gesamterneuerung der Installation
stattfindet (vgl. Urteil des BVGer A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.1.5;
vgl. auch Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Diese
Ansicht leuchtet angesichts der Systematik der NIV ein: Der Elektroinstal-
lateur kann eine von ihm neu erstellte Installation (z.B. bei einem Neubau)
im Rahmen der Schlusskontrolle selber prüfen und den erforderlichen Si-
cherheitsnachweis ausstellen, sofern er als fachkundige Person nach Art. 8
NIV oder als Elektro-Kontrolleur/Chefmonteur tätig wird (Art. 24 Abs. 2
NIV). Eine Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan bzw. eine ak-
kreditierte Inspektionsstelle, die an der Planung, Erstellung, Änderung oder
Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen nicht be-
teiligt gewesen sein darf (vgl. Art. 31 und 32 Abs. 1 NIV), ist in diesem Fall
erst nach Ablauf der Kontrollfrist notwendig (vgl. E. 4.1 zur gegebenenfalls
erforderlichen Abnahmekontrolle). Wird nun eine bestehende Anlage der-
art umgestaltet, dass dies im Ergebnis einer Neuerstellung gleichkommt,
kann nichts anderes gelten: Auch solche Installationen dürfen vom Instal-
lateur selber geprüft werden, wodurch die Kontrollfrist – bei Installationen
mit Kontrollperioden von 20 Jahren – neu ausgelöst wird (vgl. zu einer et-
was anders gelagerten Konstellation Urteil des BVGer A-6052/2007 vom
9. Juni 2008 E. 4.1 und 4.2.2).
4.3 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnach-
weise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungs-
verteilnetzen versorgt werden und für die der Sicherheitsnachweis nicht
nach Art. 34 Abs. 3 NIV dem Inspektorat eingereicht werden muss (Art. 33
Abs. 1 NIV). Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf
ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die erforderlichen Massnah-
men zur Mängelbehebung an (Art. 33 Abs. 2 NIV). Sie führen ein Verzeich-
nis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen, in dem Ort und
Eigentümer der Installation (Bst. a), die Kontrollperioden (Bst. b), jede Kon-
trolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis; Bst. c), allfällige Anordnun-
gen nach Art. 38 (Bst. d), der Name des Installateurs (Bst. e) und allfällige
Anordnungen betreffend die Mängelbehebung (Bst. f) aufzuführen sind
(Art. 33 Abs. 4 NIV).
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4.3.1 Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung ergibt sich, dass den
Netzbetreiberinnen auch die Prüfung obliegt, ob eine Kontrollperiode in-
folge einer Gesamterneuerung neu zu laufen beginnt. Der Eigentümer bzw.
die von ihm eingesetzten Installateure oder Kontrollorgane müssen ihrer-
seits in den ausgestellten Sicherheitsnachweisen die für die Beurteilung
nötigen Angaben liefern, wozu auch die Beschreibung der Installation ein-
schliesslich allfälliger Besonderheiten sowie die Kontrollperiode gehören
(Art. 37 Abs. 1 Bst. b und c NIV). Dementsprechend weisen die Netzbetrei-
berinnen nach Art. 38 Abs. 1 NIV unvollständige oder offensichtlich unrich-
tige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnah-
men an. Sie können dabei zusätzliche Angaben und die Vorlage der tech-
nischen Unterlagen der Installation verlangen (Art. 38 Abs. 2 NIV). Dies
betrifft auch die vorliegend streitige Frage, ob die vorgenommenen Ände-
rungen eine fristauslösende Gesamterneuerung darstellen: Bleibt der Um-
fang der Änderungen aufgrund der eingereichten Unterlagen unklar, so hat
die Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis zurückzuweisen. Sie darf
nicht ohne weiteres eine Totalsanierung verneinen, nur weil der Begriff im
eingereichten Sicherheitsnachweis nicht verwendet wird (das betreffende
Standardformular sieht denn auch lediglich die Rubriken Neuanlage, Er-
weiterung und Änderung/Umbau vor).
4.3.2 Die Netzbetreiberin bzw. die Vorinstanz begründet das Erfordernis ei-
nes Hinweises auf eine Totalsanierung mit einer entsprechenden Übung in
der Elektroinstallations-Branche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung könnte jedoch eine Verkehrssitte bzw. Usanz, da das Gesetz dies-
bezüglich nicht auf eine Übung oder einen Ortsgebrauch verweist (vgl.
Art. 5 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]), im vorliegenden Fall nur zur Geltung kommen, wenn
sie ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) als
Hilfsmittel für die Auslegung der Parteierklärungen nach dem Vertrauens-
prinzip in Betracht käme. Dies hätte unter anderem zur Voraussetzung,
dass der Beschwerdeführer bzw. der von ihm beauftragte Elektroinstalla-
teur sie kannte oder dass er doch mindestens mit ihrem Bestehen rechnen
musste (BGE 94 II 157 E. 4b, BGE 90 II 92 E. 4). Es obliegt der Vorinstanz
zu beweisen, dass die von ihr behauptete Branchenübung tatsächlich be-
steht und als bekannt vorausgesetzt werden konnte (vgl. Art. 150 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2009 [ZPO,
SR 272] i.V.m. Art. 8 ZGB und Urteil des BGer 5A_107/2013 vom 7. Juni
2013 E. 3.1). Dass dieses Erfordernis erfüllt sei, ist mit der blossen Be-
hauptung der Netzbetreiberin indes weder dargetan noch ersichtlich.
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4.3.3 Entsprechend der aufgezeigten Ordnung (E. 4.1) geht der Schluss-
kontrolle regelmässig eine Installationsanzeige voraus. Hinsichtlich des
Umfangs der durchgeführten Erneuerung dürfte sich diese als aufschluss-
reich erweisen. Gemäss den einschlägigen Regionalen Werkvorschriften
(WV) 2010 (…), welche die NIV sowie die Technische Norm für Nieder-
spannungsinstallationen (NIN, SN SEV 1000) ergänzen und die Erstellung
bzw. den Anschluss von Installationen an das Niederspannungsverteilnetz
regeln (WV 1.12), ist mit der Installationsanzeige ein Prinzipschema der
projektierten Installation einzureichen. Darin sind die Nennstromstärken
der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezüger-
leiter, die Mess- und Schaltapparate sowie die Verbraucherdaten anzuge-
ben (WV 2.32). Soweit es zur Beurteilung von Installationsanzeigen not-
wendig ist, müssen neben den vorgesehenen Installationserweiterungen
auch die bestehenden Installationen mit Angabe der Anschlusswerte ver-
merkt werden (WV 2.33). Für die Installationsanzeige sind dabei die von
der Netzbetreiberin bestimmten Formulare, in der Regel die Standardfor-
mulare des Verbands Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE), zu ver-
wenden (WV 2.12). Das entsprechende Formular (…) verlangt nach einer
detaillierten Auflistung der neu erstellten, erweiterten bzw. geänderten In-
stallationen (Beleuchtungsanlagen, Apparate, Motoren) unter Angabe der
entsprechenden Räume, Brennstellen, Steckdosen sowie von Anschluss-
spannung und –leistung. Weitere Rubriken betreffen den Hausanschluss
selbst und die Kennzeichnung der Steuerleiter.
4.3.4 Vorliegend stützen sich die beiden Sicherheitsnachweise der Firma
C._______ GmbH vom 26. November 2010 auf eine Installationsanzeige
Nr. 08 0853 vom 29. Februar 2008, während der Sicherheitsnachweis von
D._______ AG vom 3. Dezember 2013 auf eine Installationsanzeige Nr. 06
4916 Bezug nimmt. Die betreffenden Anzeigen liegen den (Vor-)Akten nicht
bei. Dokumentiert ist lediglich ein Schreiben der D._______ AG, mit der die
Installationsanzeige Nr. 06 4916 vom 28. August 2006 annulliert wird, weil
die geplanten Arbeiten wegen eines Konflikts mit dem Beschwerdeführer
nach der Hälfte abgebrochen und von einem anderen Unternehmen wei-
tergeführt worden seien. Ob es sich dabei um die C._______ GmbH han-
delt, ist nicht klar. Die von Letzterer ausgestellten Sicherheitsnachweise
betreffen "Installationen im UG und EG Wohnung West" sowie "Installatio-
nen im UG und EG Wohnung Ost", nicht aber die Installationen in der Woh-
nung im 1. OG, welche Gegenstand des Sicherheitsnachweis vom 3. De-
zember 2013 bilden. Welche Installationen in welchem Umfang letztlich er-
neuert wurden, bleibt in Anbetracht der Aktenlage im Dunkeln. Vor diesem
Hintergrund wäre die Netzbetreiberin gehalten gewesen, zur genaueren
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Abklärung die bei ihr eingereichten Installationsanzeigen zu konsultieren
oder bei festgestellter Unvollständigkeit die Sicherheitsnachweise zurück-
zuweisen bzw. nach Art. 38 Abs. 2 NIV weitere Angaben zu verlangen.
4.4 Nachdem sich nicht ausschliessen lässt, dass die elektrischen Installa-
tionen im Zuge des Umbaus bzw. der Aufstockung des Mehrfamilienhau-
ses komplett oder zumindest weitestgehend ersetzt wurden, ist der Sach-
verhalt hinsichtlich der Frage einer allfälligen fristauslösenden Gesamter-
neuerung unzureichend geklärt. Ohne diesbezügliche Gewissheit kann der
vom Beschwerdeführer bestrittene Fristablauf zur periodischen Einrei-
chung des Sicherheitsnachweises nicht beurteilt werden. Die angefoch-
tene Verfügung erging daher ohne ausreichende Untersuchung des Sach-
verhalts (vgl. Art. 12 VwVG). Im Übrigen erscheint die allein wegen der For-
mulierung des Sicherheitsnachweises und ohne Rücksprache mit dem Ei-
gentümer getroffene Annahme, die elektrischen Installationen seien nicht
totalsaniert worden, vorliegend als überspitzt formalistisch und widerspricht
dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV;
Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4). Die angefochtene
Verfügung erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben.
4.5 Bei diesem Ergebnis kann die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer
von der Netzbetreiberin tatsächlich zur Einreichung eines Sicherheitsnach-
weises bezüglich der periodischen Kontrolle an den elektrischen Nieder-
spannungsinstallationen seiner Liegenschaft aufgefordert und zweimal ge-
mahnt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 3 NIV), offengelassen werden.
5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück.
Das ESTI verfügt als Fachbehörde über die besseren Kenntnisse zur Be-
urteilung der unzureichend geklärten tatsächlichen Verhältnisse. Die ange-
fochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls die für die Beurteilung
benötigten Informationen bei der Netzbetreiberin respektive beim Be-
schwerdeführer nachfordern müssen (vgl. auch Urteil des BVGer
A-4658/2014 vom 27. Mai 2015 E. 4.5).
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Seite 10
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück-
weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zum neuen Ent-
scheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. das Urteil des BGer 1C_397/2009 vom
26. April 2010 E. 6). Nachdem auch der Vorinstanz als Bundesbehörde
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Urteil des BVGer
A-6360/2009 vom 12. August 2011 E. 6).
6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).


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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
16. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungs-
gericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer be-
kannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Robert Lauko



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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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