A-4730/2014 - Abteilung I - Energie (Übriges) - Bescheid über die definitive Höhe der KEV; Kategor...
Karar Dilini Çevir:
A-4730/2014 - Abteilung I - Energie (Übriges) - Bescheid über die definitive Höhe der KEV; Kategor...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-4730/2014



U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.



Parteien
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdeführerin,



gegen


A._______,
Beschwerdegegner,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Bescheid über die definitive Höhe der KEV;
Kategorisierung einer Photovoltaikanlage.



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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete den Bau einer Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: An-
lage) mit dem Formular "Anmeldung zur Kostendeckenden Einspeisever-
gütung Photovoltaikanlage" am 16. März 2010 bei der Swissgrid AG für
die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Das Formular unter-
schied drei Arten von Anlagen, nämlich freistehende, angebaute und inte-
grierte. Er bezeichnete die angemeldete Anlage als angebaute Neuanla-
ge.
B.
Am 7. November 2013 nahm A._______ die Anlage in Betrieb und melde-
te die Inbetriebnahme bei der Swissgrid AG. Auf dem entsprechenden
Formular der Swissgrid AG wurde die Anlage am 19. November 2013
vom Vertreter der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle SQS,
Herrn B._______, als integriert beglaubigt und entsprechend von der
Swissgrid AG am 26. November 2013 in ihrer Datenbank erfasst. Die An-
lage bildet eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche, sodass
von der Dachkonstruktion nichts mehr sichtbar ist. Die Module überde-
cken die gesamte Dachfläche vollständig, Randabschlüsse überdecken
die Unterkonstruktion.
C.
Die Swissgrid AG teilte A._______ mit Bescheid über die definitive Höhe
der KEV vom 29. November 2013 mit, der definitive Vergütungssatz für
die Anlage betrage 27.2 Rp/kWh. Dieser Vergütungssatz leite sich aus
der Leistung der Anlage (53.6 kWp), der Kategorie der Anlage ("ange-
baut") und den Leistungsklassen gemäss Anhang 1.2 der Energieverord-
nung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) ab.
D.
A._______ verlangte am 11. Dezember 2013 bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission ElCom die Überprüfung dieses Bescheids. Er
machte geltend, es handle sich nicht um eine angebaute, sondern um ei-
ne integrierte Anlage.
E.
Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens erliess die ElCom
am 3. Juli 2014 eine Verfügung. Sie bestätigte den Bescheid der Swiss-
grid AG vom 29. November 2013 und stellte fest, es handle sich um eine
angebaute Anlage (Ziff. 1). Die Anlage erfülle zwar den zweiten Leitsatz
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der (alten und revidierten) Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung
des Bundesamtes für Energie BFE vom 1. Oktober 2011, welche für die
vorliegende Anlage noch relevant sei. Demnach wäre der höhere Vergü-
tungssatz für integrierte Anlagen zu gewähren. Infolge des überwiegen-
den öffentlichen Interesses am effizienten Einsatz der Mittel der Energie-
förderung komme eine Bindung an diese Vertrauensgrundlage vorliegend
aber nicht in Frage. Deshalb sprach sie A._______ eine Entschädigung
aus dem KEV-Fonds in der Höhe seiner finanziellen Mehraufwendungen
für Spengler-, Gerüst und Schreinerarbeiten zu (Ziff. 2). Die Gebühr für
diese Verfügung auferlegte sie der Swissgrid AG (Ziff. 3).
F.
Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt am 25. August
2014 Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vo-
rinstanz) erheben. Sie beantragt, Ziff. 2 und 3 der Verfügung seien aufzu-
heben. Neben dem Entscheid über die Gewährung einer zugesicherten
Subvention bestehe kein Raum für vertrauensschutzrechtliche Entschä-
digungen, es bleibe nur der Bestandesschutz. Für die Belastung des
KEV-Fonds zur Finanzierung von für die Stromproduktion völlig unnötigen
Arbeiten an der Anlage bestehe zudem keine rechtliche Grundlage.
G.
Die Vorinstanz verzichtet am 29. September 2014 unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdegegner) bringt in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2014
vor, sein Investitionsentscheid für eine optisch integrierte Anlage habe er
aufgrund der höheren Einspeisevergütung getroffen. Auf die Zusicherung
habe er sich verlassen dürfen.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis des Ener-
giegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Strom-
versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und
Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle
Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell
beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respek-
tive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, son-
dern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bun-
desverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre
Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit
Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 2 mit Hinwei-
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sen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).
3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund
und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver-
trägliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel
die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der
Gesetzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG). Die KEV wird nach den im
Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen be-
stimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a
Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten
je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, delegiert die-
se Norm an den Bundesrat, der die Details in der Energieverordnung ge-
regelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen
Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festge-
setzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt
auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV
ist die Beschwerdeführerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich
(Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie wickelt namentlich das Zu-
lassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die
Administration der KEV zuständig (Art. 3g ff. EnV). Einen Teil der Admi-
nistration hat die Beschwerdeführerin ausgelagert: Die KEV wird aus ei-
nem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Übertragungskosten
gemäss Art. 15b EnG fliessen, und der von der eigens dazu durch die
Beschwerdeführerin gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. dazu
Art. 15b Abs. 5 EnG; PETER HETTICH/SIMONE WALTHER, Rechtsfragen um
die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneu-
erbaren Energien, in: ZBl 3/2011 S. 150 sowie ; vgl.
zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom
17. Dezember 2014 E. 3.1 und A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3).
3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung ei-
ner Photovoltaikanlage bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid
eingeleitet (Art. 3g EnV). Die Anmeldung enthält unter anderem Angaben
zur Kategorie der Anlage, zur erwarteten jährlichen Produktion und zum
geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Netzge-
sellschaft prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraus-
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sichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller
in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Nach der Meldung der
Inbetriebnahme durch den Antragsteller teilt die nationale Netzgesell-
schaft dem Antragsteller den Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1bis
EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Gegen die Bescheide der nationalen Netz-
gesellschaft kann innert 30 Tagen seit Eröffnung die ElCom angerufen
werden (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
3.3 Das Energiegesetz und die Energieverordnung wurden seit der Inbe-
triebnahme der Anlage des Beschwerdegegners, welche am 7. bzw.
26. November 2013 erfolgte, revidiert. Der für die KEV grundlegende
Art. 7a EnG hat zwar Änderungen erfahren, diese betreffen aber nicht
den für den vorliegenden Fall bedeutsamen Abs. 2. Hingegen hat der
Bundesrat Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV, der die Definition von "integrierte An-
lagen" enthält, auf den 1. Januar 2014 umformuliert. Vorliegend ist die al-
te Fassung massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis Satz 1 EnV, wo-
nach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im
Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt ge-
mäss Art. 3b Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der
Anlage. Da die hier interessierende Anlage im Jahr 2013 in Betrieb ge-
nommen wurde, gelten die Vorgaben des Jahres 2013, d.h. Anhang 1.2
Ziff. 2.3 EnV in der damaligen Fassung.
4.
4.1 Die Definitionen der beiden Anlagetypen gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2
EnV in der Fassung, wie sie im hier interessierenden Jahr 2013 in Kraft
war, lauten:
2.2 Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonsti-
gen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion
dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder
auf einem Ziegeldach montierte Module.
2.3 Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine
Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle
von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwände integrierte Mo-
dule.
Damit eine integrierte Anlage gemäss EnV vorliegt, müssen folglich zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Einerseits die Doppelfunktion und
andererseits das "in Bauten integriert sein", d.h. das Vorliegen eines Ein-
baus und nicht einer blossen Befestigung. Bei angebauten Anlagen bleibt
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das Dach also bestehen und die Anlagen werden aufgesetzt, während bei
integrierten Anlagen das alte Dach (resp. jenes Element, das durch eine
Anlage ersetzt wird) entfernt wird. Folglich muss bei integrierten Anlagen
– anders als bei angebauten Anlagen – dasjenige Element der Baute, das
durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt werden, damit eine
integrierte Anlage im Sinne der Energieverordnung vorliegt (vgl. zum
Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014
vom 17. Dezember 2014 E. 5).
4.2
4.2.1 Das BFE hat eine Richtlinie als Vollzugshilfe erlassen, welche die
Bestimmungen betreffend Photovoltaik des Anhangs 1.2 EnV erläutert
und präzisiert. Eine solche Richtlinie bezweckt die Förderung einer ein-
heitlichen Vollzugspraxis, sie weist keine Gesetzeskraft auf (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3
mit Hinweisen). In der zum fraglichen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinie
"kostendeckende Einspeisevergütung KEV" (nachfolgend: Richtlinie
KEV), Version 1.2 vom 1. Oktober 2011, sind drei Leitsätze zur Charakte-
risierung von integrierten Anlagen festgehalten (Ziff. 3 der Richtlinie KEV).
4.2.2 Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfül-
len und sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-
Module anstelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wenn man
ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht
mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist.
Leitsatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine Anlage als inte-
griert gilt.
4.2.3 Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige
und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der
Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blind-
module einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompen-
sation von Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss
Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Be-
trachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigent-
lich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randab-
schlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkon-
struktion sichtbar sein. Leitsatz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, da-
mit eine angebaute Anlage als optisch integriert oder "scheinintegriert"
den in Leitsatz 1 umschriebenen Anlagen gleichgesetzt wird.
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4.2.4 Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist
vorliegend nicht relevant.
4.2.5 Jeder der drei Leitsätze regelt eine eigenständige, je unterschiedli-
che Variante für die Kategorisierung von in Bauten integrierten Anlagen.
Die in den 3 Leitsätzen formulierten Anforderungen schliessen sich zu-
mindest teilweise gegenseitig aus. Sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein,
was unter den Parteien denn auch unbestritten ist.
4.3 In der Version 1.3 vom 1. Januar 2014 und den nachfolgenden Versi-
onen der Richtlinie KEV werden die Leitsätze 1-3 der bisherigen Versio-
nen 1.0 bis 1.2 als nicht mehr gültig aufgehoben und es wird auf eine ge-
sonderte Richtlinie verwiesen. Diese gesonderte Richtlinie "gebäudeinte-
grierte Photovoltaikanlagen" zur Anwendung von Ziff. 2.3 des Anhangs
1.2 der EnV (Version 1.0 vom 4. März 2014; nachfolgend: Richtlinie inte-
grierte Anlagen) präzisiert die Definition der integrierten Photovoltaik-
Anlagen und führt zu einer Änderung der Vollzugspraxis: Anlagen gelten
nur noch dann als integriert, wenn sie in Bauten integriert sind und neben
der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz
oder der Absturzsicherung dienen. Die Kriterien der "Gebäudeintegriert-
heit" und der Doppelfunktion müssen neu kumulativ erfüllt sein. Normale
Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle wie z.B. Hagelfestigkeit
oder Brandschutzfunktion werden nicht als Funktion bewertet. Andere
Aspekte, wie z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als inte-
grierte Anlage für die KEV nicht massgebend (S. 2 der Richtlinie integrier-
te Anlagen). Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass mit der Re-
vision der Richtlinie KEV die Gleichsetzung der optisch integrierten mit
den wirklich integrierten Anlagen aufgehoben wurde.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung bestätigt die Vorinstanz, dass die An-
lage des Beschwerdegegners den Leitsatz 2 der damals geltenden Fas-
sung der Richtlinie KEV erfüllt, weil sie eine vollständige und homogene
Gebäudeoberfläche bildet. Gestützt auf diese Richtlinie wäre für diese
deshalb der höhere Vergütungstarif für integrierte Anlagen zu gewähren.
Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass der zweite Leitsatz der Richt-
linie nicht der Regelung in der Energieverordnung entspreche, weil derar-
tige Anlagen nicht in das Dach integriert seien und meist auch keine Dop-
pelfunktion wahrnehmen würden. Inzwischen sei die Richtlinie aus die-
sem Grund nicht mehr in Kraft. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in
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ihrem definitiven Bescheid vom 29. November 2013 die Anlage zu Recht
als angebaut gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV qualifiziert.
5.2 Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid vom 29. November
2013 die Anlage des Beschwerdegegners entgegen dem Leitsatz 2 der
damals geltenden Richtlinie KEV nicht als optisch integrierte Anlage quali-
fiziert hat, ist sie von ihrer bisherigen Praxis abgewichen und hat eine
Praxisänderung vollzogen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die
Vorinstanz bestreiten nicht, dass "scheinintegrierte" Anlagen wie diejenige
des Beschwerdegegners, welche den Leitsatz 2 der Richtlinie KEV erfüll-
ten, vor diesem Entscheid über Jahre regelmässig als integrierte Anlagen
kategorisiert und mit dem höheren Vergütungssatz für integrierte Anlagen
gefördert wurden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist mit der Abwicklung der KEV betraut (vgl.
E. 3). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sie sich mit der erwähnten Pra-
xisänderung beim Vollzug der KEV an die verfassungs- und verwaltungs-
rechtlichen Prinzipien gehalten hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2 Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) folgt, dass im Rahmen der
Rechtsanwendung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen sind bzw.
das Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich zu schützen
ist (vgl. BGE 135 II 78 E. 2.4, BGE 125 I 458 E. 4a; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010
Rz. 509 ff.). Eine Praxisänderung ist jedoch zulässig, wenn ernsthafte und
sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Diese müssen umso ge-
wichtiger sein, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erach-
tete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 140 II 334 E. 8, BGE
139 IV 62 E. 1.5.2; BVGE 2009/34 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 10.1; je mit Hinwei-
sen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre darf eine Praxis insbesondere
im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder
die künftige Entwicklung geändert werden. Zudem muss die Änderung
grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abwei-
chung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend
sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der
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Rechtssicherheit überwiegen. Eine Änderung der Praxis lässt sich folglich
regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis
der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter
Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizu-
behalten (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.2 und A-4913/2013 vom
23. Oktober 2014 E. 5.2.8.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 14 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL
RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012,
Rz. 1660 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 ff.).
6.3 Unbestritten ist, dass die bisherige Praxis der Beschwerdeführerin,
auch Anlagen, welche den Leitsatz 2 der Richtlinie KEV erfüllen, als inte-
grierte Anlagen zu kategorisieren, nicht mit den gesetzlichen Grundlagen
der Energieverordnung in Einklang stand. Die der Energieverordnung wi-
dersprechende Richtlinie KEV, welche auf den vorliegenden Fall noch an-
zuwenden ist, wurde denn auch inzwischen aufgehoben (vgl. E. 4.3). Die
Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren
aus, sie habe immer wieder auf die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvereinbarkeit
der Richtlinie KEV mit der Energieverordnung hingewiesen, doch das
BFE habe erst spät reagiert und die Richtlinie geändert. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung stellt die richtige Rechtsanwendung einen sachli-
chen und wichtigen Grund für eine Praxisänderung dar. Vorliegend liegen
folglich ernsthafte und sachliche Gründe für die vorgenommene Praxis-
änderung vor. Auch sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie nicht
grundsätzlich erfolgt sein soll. Das Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung, d.h. an der korrekten Anwendung der in der Energieverordnung
statuierten Anforderungen an eine integrierte Anlage, ist höher zu werten
als das Interesse der Rechtssicherheit, die bisherige verordnungswidri-
gen Praxis beizubehalten. Das BFE hat die Richtlinie KEV als Vollzugshil-
fe mithin zu Recht geändert und die von der Beschwerdeführerin vorge-
nommene Praxisänderung ist denn auch grundsätzlich zu Recht erfolgt.
7.
7.1 Auch eine grundsätzlich zulässige Praxisänderung darf keinen
Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 515, 639). Eine Praxisänderung ist deshalb insbesondere im
Prozessrecht anzukündigen, damit Betroffene keinen Rechtsverlust erlei-
den, welchen sie in Kenntnis der neuen Praxis hätten vermeiden können.
Andernfalls kann der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauens-
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Seite 11
schutzes bei einer Änderung der bisherigen Vollzugspraxis oder der bis-
herigen Rechtsprechung dazu führen, dass die neue Praxis im Anlassfall
noch nicht angewendet werden darf. Einer materiellrechtlichen Praxisän-
derung – wie der hier zu beurteilenden – steht der Grundsatz des Ver-
trauensschutzes dann entgegen, wenn die Behörde die Weiterführung der
alten Praxis individuell zugesichert oder sonst wie entsprechende Erwar-
tungen geweckt hat (BGE 103 Ib 197 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 6.1;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 16; MARKUS
REICH/LAURENCE UTTINGER, Praxisänderungen im Lichte der Rechtssi-
cherheit und der Rechtsrichtigkeit, ZSR 2010 I S. 167).
Der Beschwerdegegner hat in Kenntnis der damals geltenden Richtlinie
KEV und gestützt auf die Wegleitung der Beschwerdeführerin für die An-
meldung zur kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) vom 30. April
2008 (Photovoltaikanlage Version 1.9) sein Anlageprojekt am 16. März
2010 mit entsprechendem Formular bei der Beschwerdeführerin ange-
meldet. Diese Wegleitung unterscheidet in Feld Nummer 23 nur freiste-
hende, angebaute oder integrierte Anlagen. Letztere haben gemäss Weg-
leitung eine Doppelfunktion zu erfüllen. Dass auch scheinintegrierte Anla-
gen als integriert anzumelden wären, ergibt sich aus der Wegleitung
nicht. Der Beschwerdegegner bezeichnete die Anlage als angebaut, was
nachvollziehbar ist, erfüllt sie doch das Kriterium der Doppelfunktion nicht
(vgl. E. 4.2.2). Anschliessend hat er die Anlage gebaut und sich vollstän-
dig an die Vorgaben von Leitsatz 2 (vgl. E. 4.2.3) gehalten, so dass die
Unterkonstruktion nicht mehr sichtbar und die Anlage optisch integriert ist.
Die Anlage wurde am 7. November 2013 in Betrieb genommen und am
19. November 2013 mit entsprechendem Formular vom akkreditierten
Auditor wiederum folgerichtig der Beschwerdeführerin als integriert ge-
meldet. Am 29. November 2013 legte dann die Beschwerdeführerin –
schon unter Vorwegnahme einer angestrebten Praxisänderung – den tie-
feren Vergütungssatz fest gemäss der erst auf den 1. Januar 2014 in
Kraft gesetzten, revidierten Richtlinie KEV. Der Beschwerdegegner hat
somit im Vertrauen auf die geltende, sich auf die anwendbare Richtlinie
KEV stützende und gefestigte Behördenpraxis eine zwar angebaute, aber
optisch integrierte Anlage erstellt, welcher der höhere Vergütungssatz für
integrierte Anlagen zu gewähren ist. Er wurde nie auf eine mögliche oder
gar sich abzeichnende Praxisänderung hingewiesen. Erst mit der neuen
Richtlinie wurde die Praxisänderung erkennbar. Die Beschwerdeführerin
hat aber ihre Praxis bereits vorab in einem laufenden Verfahren und vor
der Revision der einschlägigen Richtlinie KEV mit sofortiger Wirkung ge-
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ändert, obschon sie über Jahre mit ihrer vorgängigen Praxis, welche sich
auf den (verordnungswidrigen) Leitsatz 2 stützte, entsprechende Erwar-
tungen beim Beschwerdegegner geweckt hat. Unter diesen Umständen
verletzt eine Praxisänderung die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwen-
dung und verstösst damit gegen Treu und Glauben.
7.2 Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer die Fehlerhaf-
tigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte oder bei gehöriger Sorgfalt
deren Mangelhaftigkeit nicht hätte kennen müssen. Hierbei ist auf die in-
dividuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauens-
schutz berufenden Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen
über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von Privaten im All-
gemeinen nicht erwartet (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2, BGE 132 II 21
E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; vgl. auch WIEDER-
KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2070 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauens-
schutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 92 ff.).
Im vorliegenden Fall durfte sich der Beschwerdegegner auf die Richtigkeit
der Richtlinie KEV und der sich darauf stützenden Praxis verlassen, da
deren Fehlerhaftigkeit bzw. der Widerspruch zu den in der EnV statuier-
ten Voraussetzungen nicht ohne weiteres erkennbar war. Die Vorausset-
zungen der Kenntnis der Vertrauensgrundlage sowie die fehlende Kennt-
nis deren Fehlerhaftigkeit sind somit zu bejahen.
7.3 Der Vertrauensschutz verlangt sodann, dass die betroffene Person
nachteilige Dispositionen getroffen hat, welche nicht oder jedenfalls nicht
mehr ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (vgl.
BGE 139 V 21 E. 3.2, BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.1; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 12; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 660). Als Vertrauensbetätigung kommen alle rechtlich relevan-
ten Vorkehrungen in Betracht, unabhängig davon, ob diese tatsächlicher
oder rechtlicher Art sind (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.3; WEBER-DÜRLER,
a.a.O., S. 100 f.). Verlangt wird sodann, dass das vertrauensbegründende
Verhalten für die Vornahme der nachteiligen Disposition kausal war. Ein
entsprechender Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen
werden kann, dass der Adressat ohne dieses Verhalten anders gehandelt
hätte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664). An den Beweis des
Kausalzusammenhangs werden dabei keine allzu strengen Anforderun-
gen gestellt; es genügt, wenn dieser glaubhaft gemacht wird (vgl. BGE
A-4730/2014
Seite 13
121 V 65 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4990/2013 vom
20. März 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Vertrau-
ensgrundlage zusätzliche Aufwendungen, insbesondere zur Erstellung
besonderer Randabschlüsse, getätigt hat, um die Anforderungen an eine
optisch integrierte Anlage zu erfüllen und so höhere Stromvergütungs-
preise zu erzielen. Diese Aufwendungen können nicht rückgängig ge-
macht werden.
7.4
7.4.1 Wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens einer
Privatperson in ein behördliches Verhalten erfüllt sind, bleibt im jeweiligen
Fall stets abzuwägen, ob nicht überwiegende öffentliche Interessen be-
stehen, welche dem Vertrauensschutz und der damit verbundenen Bin-
dung der Behörde an die Vertrauensgrundlage vorzugehen haben (vgl.
BGE 137 I 69 E. 2.3, BGE 127 II 306, BGE 101 Ia 328 E. 6.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.4.1 mit
Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 13; WIEDER-
KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2085 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 665). Zu denken ist bei der Interessenabwägung insbesondere an die
finanziellen Interessen des Staates, welche besonderes Gewicht erhal-
ten, wenn die Grenzen der staatlichen Leistungsfähigkeit erreicht sind.
Beim privaten Interesse ist zu beachten, dass nur bereits getätigte Dispo-
sitionen zu berücksichtigen sind, weil es in besonderem Mass dem öffent-
lichen Interesse widerspricht, wenn die vom Bürger angestrebte Bindung
an die Vertrauensgrundlage in die Zukunft oder besonders langfristig
wirkt. Droht wegen des unbestimmten Adressatenkreises eine Häufung
von Vertrauensschutzfällen, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen
Interesses ebenfalls zu berücksichtigen (WEBER-DÜRLER, a.a.O.,
S. 122 f., 132 ff., 214 f.).
7.4.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz eine Bindung an
die Vertrauensgrundlage durch Vergütung des höheren Tarifs für integrier-
te Anlagen aufgrund von überwiegenden öffentlichen Interessen verwei-
gert. Die beschränkten Mittel gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG seien effizient
einzusetzen, weshalb eine Mehrbelastung des KEV-Fonds durch Vergü-
tung des höheren Tarifs für die gesamte Vergütungsdauer unverhältnis-
mässig wäre. Der Beschwerdegegner macht geltend, ihm seien die Zu-
A-4730/2014
Seite 14
satzkosten für die Blechabschlüsse zu ersetzen, da er auf eine höhere
Einspeisevergütung vertraut habe.
7.4.3 Den privaten Interessen des Beschwerdegegners am Vertrauens-
schutz bzw. an der Anwendung der alten Richtlinie KEV stehen die öffent-
lichen Interessen des Staates an der richtigen Rechtsanwendung gegen-
über. Der effiziente und sparsame Einsatz der dem Staat zur Verfügung
stehenden Mittel liegt im öffentlichen Interesse. Die Nachfrage nach der
KEV ist grösser als die zur Verfügung stehenden Fördermittel. Das BFE
hat daher der Beschwerdeführerin einen Bescheidstopp mitgeteilt (vgl.
Art. 3g Abs. 4 EnV), sodass Neuanmeldungen auf eine Warteliste gesetzt
werden müssen. Als Gegenmassnahme können unter anderem seit dem
1. Januar 2014 neue kleine Photovoltaikanlagen mit einer Einmalvergü-
tung anstatt durch die KEV unterstützt werden (vgl. Art. 7abis EnG). Es
besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die
nachweislich ohnehin knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer
Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energie-
fördermassnahmen eingesetzt werden.
Würde die Anlage gemäss der bisherigen Praxis als integrierte Anlage
eingestuft, stünde dem Beschwerdegegner ein höherer Vergütungstarif zu
(Ziff. 3.1 Anhang 1.2 EnV). Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre
(Ziff. 4.2 Anhang 1.2 EnV). Gemäss Berechnung der Vorinstanz, welche
von den Verfahrensparteien auch nicht beanstandet wurde, würde sich
die Vergütung des höheren Tarifs für die gesamte Vergütungsdauer der
Anlage auf insgesamt Fr. 73'200.-- belaufen. In diesem Betrag würde bei
Gewährung des Vertrauensschutzes der gemessen an der Anzahl der
Gesuche zu knapp bemessene KEV-Fonds für eine Anlage, welche die
Voraussetzungen für die Förderung der EnV nicht erfüllt, belastet werden.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es ne-
ben dem Fall des Beschwerdegegners weitere Fälle gibt, bei denen die
Qualifizierung der lediglich optisch integrierten Anlage als integriert oder
angebaut umstritten ist. Gemäss Beschwerdeschrift geht die Beschwer-
deführerin von rund 5'000 Fällen aus. Folglich könnte eine Häufung von
Vertrauensschutzfällen drohen, welche bei Gewährung des Vertrauens-
schutzes den KEV-Fonds zusätzlich belasten würden und damit dessen
Funktionsfähigkeit ernsthaft gefährden könnte. Grundsätzlich ist eine sol-
che Breitenwirkung bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zu be-
rücksichtigen (vgl. E. 7.4.1).
A-4730/2014
Seite 15
7.4.4 Auf Seiten der privaten Interessen sind die finanziellen Mehrauf-
wendungen des Beschwerdegegners, welche er im Vertrauen auf die Ver-
trauensgrundlage getätigt hat, zu berücksichtigen. Gemäss Eingabe des
Beschwerdegegners bei der Vorinstanz belaufen sich die Mehraufwen-
dungen für die realisierte Anlage gegenüber einer angebauten Anlage auf
insgesamt rund Fr. 6'000.--. Davon sind gemäss eingereichten Belegen
Fr. 4'421.-- für Spenglerarbeiten und Fr. 294.15 für den Holzankauf ange-
fallen. Zusätzlich macht der Beschwerdegegner Eigenleistungen im Um-
fang von total Fr. 1'820.-- geltend, wovon Fr. 1'540.-- auf Holzarbeiten
(Erstellung der Unterkonstruktion, Randabschlüsse seitlich, First und
Traufe) und Fr. 280.-- auf die Mitarbeit bei den Spenglerarbeiten entfallen.
7.4.5 Wägt man die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander
ab, ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse, das im vorlie-
genden Fall gegen die Gewährung des Vertrauensschutzes spricht. Die
finanziellen Interessen des Staates übersteigen deutlich diejenigen des
privaten Beschwerdegegners. Zudem besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse daran, dass die zur Verfügung stehenden Mittel des KEV-Fonds
zur Förderung erneuerbaren Energien, welche die bestehende Nachfrage
ohnehin nicht zu decken vermögen, nur für effiziente Anlagen und ent-
sprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen gewährt werden.
Aus diesen Gründen ist vorliegend infolge überwiegender öffentlicher In-
teressen von der Bindung an die Vertrauensgrundlage d.h. von der Ge-
währung des Vertrauensschutzes abzusehen.
7.5 Zusammengefasst sind vorliegend zwar die Voraussetzungen für die
Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Eine Bindung des Staates an
das erweckte Vertrauen in die Weiterführung der bisherigen Praxis fällt
jedoch aufgrund von überwiegenden öffentlichen Interessen ausser Be-
tracht. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf mögliche andere
Rechtswirkungen einzugehen, welche die treuwidrige Enttäuschung des
erweckten Vertrauens und der infolgedessen getroffenen Dispositionen im
konkreten Fall zeitigen kann.
8.
8.1 Die Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes sind vielfältiger Natur. Wel-
che Wirkungen der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich deshalb
nicht in genereller Weise beantworten (vgl. BGE 121 V 71 E. 2a; ELISA-
BETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der
schweizerischen Bundesverfassung, 2004, S. 136 f. und 140 f.). Wenn –
A-4730/2014
Seite 16
wie in diesem Fall – die Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage
nicht durchführbar ist bzw. wegen überwiegender öffentlicher Interessen
als Rechtsfolge nicht in Frage kommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse
durch den Betroffenen gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenom-
menen Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 132 II 218 E. 2.2 ff.,
BGE 125 II 431 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2007 vom
14. April 2008 E. 4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22
Rz. 13 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 665, 703; TOBIAS JAAG,
Öffentliches Entschädigungsrecht, ZBl 4/1997 S. 153 f.). Vereinzelt
spricht das Bundesgericht – allerdings im Zusammenhang mit dem Wi-
derruf von Verfügungen – auch von einer angemessenen Entschädigung,
wobei der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu-
kommt (vgl. BGE 100 Ib 299 E. 2; RENÉ WIEDERKEHR, Die Haftung für fal-
sche behördliche Auskunft, in: Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts,
2014, S. 84 f.). Ist der Bestandesschutz durch überwiegende öffentliche
Interessen ausgeschlossen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz des Ver-
trauensschadens direkt aus Art. 9 BV (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 145 f.;
vgl. BGE 102 Ia 243 E. 7, BGE 101 Ia 328 E. 6; WIEDERKEHR, a.a.O.,
S. 79 ff.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der Folge die Beschwerdeführerin zur Entschä-
digung des Beschwerdegegners aus dem KEV-Fonds nach Art. 3k EnV
verpflichtet. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es bestehe
neben dem Entscheid über die Gewährung einer Subvention kein Raum
für vertrauensschutzrechtliche Entschädigungsansprüche. Für eine sub-
sidiäre Staatshaftung gebe es keine rechtliche Grundlage. Zudem beste-
he auch keine rechtliche Grundlage für die Entschädigung aus dem
Fonds nach Art. 3k EnV, da die zu entschädigenden Spengler-, Gerüst-
und Schreinerarbeiten unnötig seien sowie nicht der effizienten Produkti-
on von Strom und damit den Zielen des Energiegesetzes dienen würden.
8.3 Nachdem der Bestandesschutz als Rechtsfolge vorliegend nicht mög-
lich ist, erweist sich die Entschädigung als geeignete Rechtsfolge. Entge-
gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung ge-
stützt auf Art. 9 BV in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (vgl. E. 8.1).
Als Entschädigung hat die Vorinstanz den Ersatz des Vertrauensscha-
dens zugesprochen. Unter Abzug der Eigenleistung, welche sich nicht
vermögensvermindernd auswirkt, beläuft sich der Schaden des Be-
schwerdegegners für seine zusätzlichen Aufwendungen auf Fr. 4'715.15
(Fr. 4'421.-- für Spenglerarbeiten zuzüglich Fr. 294.15 für Holzankauf). Da
der Schaden durch entsprechende Belege nachgewiesen ist, ist der von
A-4730/2014
Seite 17
der Vorinstanz errechnete Schadensbetrag nicht in Zweifel zu ziehen.
Obwohl grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine pau-
schale Entschädigung zuzusprechen, ist mit Blick auf den Ermessens-
spielraum der Vorinstanz darauf zu verzichten, die Entschädigung neu
festzulegen, zumal die Berechnung der Vorinstanz plausibel und nach-
vollziehbar erscheint.
8.4 Dass die Entschädigung aus dem KEV-Fonds nach Art. 3k EnV durch
die Beschwerdeführerin zu leisten ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zwar sehen Gesetzes- und Verordnungstext eine solche Entschädigung
nicht ausdrücklich vor, die gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Ver-
trauensschadens ergibt sich jedoch wie bereits ausgeführt direkt aus
Art. 9 BV (vgl. E. 8.1). Zudem besteht ein enger sachlicher Zusammen-
hang zwischen der KEV und der vorliegend zu leistenden Entschädigung.
Sie ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass wegen überwiegen-
der öffentlicher Interessen dem Beschwerdegegner trotz erfüllter Voraus-
setzungen des Vertrauensschutzes keine höhere Vergütung zugespro-
chen werden kann.
9.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die dem Beschwerdegegner
zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'715.15 gestützt auf den Vertrau-
ensschutz als rechtmässig erweist. Bei diesem Ergebnis ist das Begehren
der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Entschädigung abzuweisen.
10.
10.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv Ziff. 3 der ange-
fochtenen Verfügung, in der ihr die vorinstanzlichen Kosten auferlegt
werden, sei aufzuheben.
Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr findet ihre gesetzliche Grundla-
ge in Art. 21 Abs. 5 StromVG. Hiernach werden die Kosten der Vorinstanz
durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verord-
nung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) werden für Dienstleistungen
und Verfügungen ohne Gebührenansatz die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden
Personals Fr. 75.-- bis Fr. 250.-- pro Stunde. Soweit die GebV-En keine
besondere Regelung enthält, sieht Art. 1 Abs. 3 GebV-En vor, dass die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
A-4730/2014
Seite 18
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten. Die GebV-En regelt nicht aus-
drücklich, wer die Gebühr zu entrichten hat. Diesbezüglich hält
Art. 2 AllgGebV fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfü-
gung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht.
10.2 In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz dar, in Anleh-
nung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
A-265/2012 vom 4. Juli 2013) sei die Beschwerdeführerin unterliegende
Partei. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren
in der Hauptfrage nicht unterliegende Partei gewesen. Die Vorinstanz ha-
be in ihrem Entscheid die Einstufung der Anlage des Beschwerdegegners
als angebaut bestätigt. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 73'200.--
(Differenz der Tarife für eine integrierte oder angebaute Anlage für die ge-
samte Laufzeit) habe die Vorinstanz dem Beschwerdegegner lediglich
Fr. 4'715.15 zugesprochen, was einem Unterliegen zu 93,6 % entspre-
che. Deshalb seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Be-
schwerdegegner aufzuerlegen.
10.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist die Beschwerdeführe-
rin von der Gebührenpflicht nicht generell befreit. Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdefüh-
rerin im Falle ihres Unterliegens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen (vgl. für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2768/2014 vom 30. August 2015 E. 6 und
insb. A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 8.1 i.V.m. E. 3). Es besteht keine
Veranlassung, hier eine Praxisänderung vorzunehmen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit berechtigt, als sie
vorbringt, die Vorinstanz habe den Umfang des Unterliegens falsch be-
messen. Es ist in der Tat nicht einsichtig, dass die Beschwerdeführerin
die vollständigen Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens tra-
gen muss, obwohl sie im Hauptpunkt, nämlich der Streitsumme von
Fr. 73'200.--, obsiegte. Als unterliegende Partei hat sie nur insoweit zu
gelten, als sie zur Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 4'715.15 ver-
pflichtet wurde. Gründe, die eine Kostenverlegung entgegen dem Verfah-
rensausgang rechtfertigen könnten, sind keine ersichtlich und wurden von
der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Die Kosten für das vorinstanzliche
Verfahren sind daher entsprechend dem Verfahrensausgang angemes-
sen zu reduzieren. Allenfalls könnte es gerechtfertigt sein, auf eine Ge-
bührenerhebung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En ganz zu verzichten.
Letzterer Entscheid liegt im Ermessen der Vorinstanz und wird von ihr un-
A-4730/2014
Seite 19
ter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu prüfen sein. Ziff. 3 der an-
gefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und zur Neuregelung der
Verfahrenskosten bzw. zur Prüfung eines Verzichts auf die Erhebung zu-
rückzuweisen. Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Be-
schwerdeführerin gutzuheissen.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Par-
tei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Bestimmung gilt wie eben dar-
gelegt auch für die Beschwerdeführerin (vgl. E. 10.3). Vorinstanzen wer-
den unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Obsiegen und Unterliegen bestimmt sich grundsätzlich nach den Rechts-
begehren der beschwerdeführenden Partei. Massgeblich ist, ob und in
welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids
zu bewirken vermag (BGE 123 V 156 E. 3c; MOSERBEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Rechtsbe-
gehren bezüglich Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
(Zusprechung einer Entschädigung). Mit ihrem Antrag auf Aufhebung von
Ziff. 3 obsiegt sie. Deshalb hat die insgesamt teilweise obsiegende Be-
schwerdeführerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.--
zu tragen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschwerdegegner sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Beschwerdeführerin und
Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben mangels
nennenswerter Kosten deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung.


A-4730/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2014 wird aufgehoben und zur Neu-
regelung der Verfahrenskosten im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 2'500.-- der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Die
Beschwerdeführerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Bankverbindung bekanntzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie (A-Post z.K.)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Laura Bucher


A-4730/2014
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht un-
ter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. k BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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