A-4676/2007 - Abteilung I - Enteignung - Enteignung für eine Kanalisationsleitung
Karar Dilini Çevir:
A-4676/2007 - Abteilung I - Enteignung - Enteignung für eine Kanalisationsleitung
Abtei lung I
A-4676/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Rich-
ter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
B._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Freiburg, Nationalstrassen, Autobahnbüro, impas-
se de la Colline 4, Postfach 118, 1762 Givisiez,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X._______,
Enteigner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus
Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Enteignung für eine Kanalisationsleitung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4676/2007
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit dem Bau der A 12 in den siebziger Jahren
schloss der Staat Freiburg mit den betroffenen Grundeigentümern  so
auch mit B._______  unter anderem Dienstbarkeitsverträge für den
Bau bzw. die Leitungsführung der erforderlichen Abwasserleitungen
ab. Im Fall von B._______ waren seine Parzellen Nr. xxx und Nr. yyy
(Gemeinde G._______) betroffen. Aufgrund einer technisch bedingten
Änderung der Linienführung im Bereich von Parzelle Nr. xxx wurde am
6. November 1990 zwischen B._______ und dem Staat Freiburg ein
weiterer Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen.
B.
Im Nachhinein stellte man fest, dass die damals abgeschlossenen
Dienstbarkeitsverträge zum Teil keine unveränderliche und definitive
Linienführung vorsahen und den betroffenen Grundeigentümern der
zivilrechtliche Verlegungsanspruch nicht entzogen worden war. Im Jahr
1999 wurde ein Geometerbüro beauftragt, eine Bestandesaufnahme
sämtlicher Dienstbarkeiten der Bestandteile der A 12, inklusive
derjenigen Rechte, welche nicht im Grundbuch eingetragen waren, zu
erstellen. In der Folge sollten die betreffenden Dienstbarkeiten im
obgenannten Sinn angepasst werden.
C.
Schliesslich wurden B._______ im Jahr 2001 zwei Dienstbarkeitsver-
träge (für die Parzellen Nr. xxx und Nr. yyy) folgenden, gleichlautenden
Inhalts zur Unterzeichnung zugestellt:  Kanalisation gemäss un -
veränderlicher und de fi ni tiver Linienführung , laut spez. Plan, mit Bau-
und Bepflanzungsbeschränkung zu Gunsten des Staates Freiburg,
Nationalstrassen. Die jeweils bestehende Dienstbarkeit sollte ge-
löscht werden. Die vorgeschlagene Entschädigung betrug im Fall von
Parzelle Nr. xxx Fr. 6'244.60 und bei Parzelle Nr. yyy Fr. 12'800.30 (je-
weils unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen für die Ein-
räumung der ursprünglichen Dienstbarkeiten).
D.
Da eine vertragliche Einigung nicht zustande kam, gelangte der Staat
Freiburg am 5. Januar 2005 an die Eidgenössische Schätzungskom-
mission, Kreis 6 (nachfolgend Schätzungskommission), mit dem Ge-
such um Eröffnung des Enteignungsverfahrens gegen B._______. Mit
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Eingabe vom 31. August 2005 legte dieser sinngemäss Einsprache
ein. Mit Verfügung vom 27. März 2006 eröffnete die Schätzungskom-
mission das Enteignungsverfahren und überwies die Einsprache an
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK). Auf die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens wurde verzichtet.
E.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2007 erkannte das UVEK, dass dem Ge-
such des Staates Freiburg um Erteilung des Enteignungsrechtes ge-
stützt auf die Erwägungen stattgegeben werde. Die Einsprache von
B._______ gegen die Enteignung werde im Sinn der Erwägungen ab-
gewiesen. Es sprach B._______ eine Parteientschädigung von
Fr. 600. zu.
F.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2007 gelangt B._______ (Beschwerde-
führer) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Subsidiär sei die Angele-
genheit zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
G.
Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
30. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Staat Freiburg er-
sucht in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2007 darum, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
H.
Der Staat Freiburg verzichtet auf die Einreichung von Schlussbemer-
kungen. Mit Schreiben vom 15. November 2007 reicht der Beschwer-
deführer seine Schlussbemerkungen ein. Er bestätigt darin die gestell-
ten Rechtsbegehren und ergänzt seine bisher gemachten Ausfüh-
rungen.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen
Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit
dem UVEK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt
hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde
befugt.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit der Einräumung ei-
ner Dienstbarkeit durch Enteignung zugunsten des Staates Freiburg
und zulasten des Beschwerdeführers. Die Einräumung einer Dienst-
barkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizer-
ischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar. Steht
ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur ein-
geschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf gesetzlicher
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist
und bei formeller oder materieller Enteignung gegen volle Entschädi-
gung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV; BGE 131 I 321 E. 5.4).
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2.2 Entgegen der Auffassung der Schätzungskommission ist die Vorin-
stanz der Ansicht, erstere sei für die Eröffnung des vorliegenden Ent-
eignungsverfahrens nicht zuständig gewesen. Das Enteignungsverfah-
ren im Zusammenhang mit Nationalstrassen richte sich nach dem
Bundesgesetz vom 8. März 1960 über Nationalstrassen (NSG, SR
725.11) als lex specialis und folge nicht den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR
711), welches vorliegend als lex generalis zu betrachten sei. Die Vor-
instanz gelangte zur Erkenntnis, dass  in Anbetracht des Umstandes,
dass das Verfahren gemäss EntG mit jenem des NSG grundsätzlich
übereinstimme  die Wiederholung aller vom Präsidenten der Schät-
zungskommission bereits vorgenommenen Instruktionshandlungen
entbehrlich sei.
2.3 Die Zuständigkeit für den Entscheid über die enteignungsrechtli-
chen Einsprachen liegt sowohl gemäss Art. 28 Abs. 1 NSG bzw.
Art. 28a Abs. 3 i.V.m. Art. 28 NSG (im spezialgesetzlichen Plangeneh-
migungsverfahren) als auch gemäss Art. 50 bzw. Art. 55 EntG beim in
der Sache zuständigen Departement. Die sachliche Zuständigkeit der
Vorinstanz war demnach vorliegend in jedem Fall gegeben. Angesichts
des grundsätzlich gleichen Verfahrensablaufs ist nicht ersichtlich,
inwiefern durch eine allfällige unzutreffende Abstützung auf den einen
oder anderen Erlass eine Partei in ihren Rechtsschutzinteressen
nachteilig berührt sein könnte. Die Frage, auf welchen Erlass die vor-
genommenen Verfahrenshandlungen vorliegend gestützt hätten wer-
den müssen bzw. die Frage nach der Zuständigkeit für die Eröffnung
des Enteignungsverfahrens ist denn auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer erhobene Verjäh-
rungseinrede. Er führt aus, die Verjährung sei im öffentlichen Recht als
allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt; selbst dann, wenn eine aus-
drückliche gesetzliche Regelung fehle. Unter Verweis auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung ist er im Wesentlichen der Ansicht, die
entsprechenden Verjährungsfristen seien, sofern der massgebende Er-
lass keine Vorschriften enthalte, nach den allgemeinen Grundsätzen
festzulegen. Das Bundesgericht habe sich, soweit ersichtlich, lediglich
zur Frage der Verjährung aus materieller Enteignung geäussert. Dies-
bezüglich sei es zum Schluss gekommen, dass bei Fehlen einer Ge-
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setzesvorschrift eine Verjährungsfrist von 10 Jahren anzunehmen sei.
Mangels einer ausdrücklichen Regelung sei diese Frist auch auf den
vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Frist habe am 5. Oktober
1988 zu laufen begonnen (Zeitpunkt zu welchem das ehemalige
Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement [EVED]
die Änderung der Linienführung auf der Parzelle Nr. xxx genehmigt
habe), spätestens aber mit dem Abschluss des Dienstbarkeitsver-
trages zwischen dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg am
6. November 1990.
3.2 Die Vorinstanz bringt zu diesem Thema vor, für die hier zur Dis-
kussion stehende Enteignung sei auf das Gesuch des Staates Frei-
burg hin, mit Verfügung der Schätzungskommission vom 27. März
2006, ein neues Enteignungsverfahren eröffnet worden. Erst mittels
dieser Verfügung sei dem Staat Freiburg das Enteignungsrecht erteilt
worden. Die Grundlage für den hier umstrittenen Enteignungsanspruch
sei somit erst seit kurzem verfügt worden. Der Ansicht des Beschwer-
deführers, die Enteignungsansprüche seien verjährt, könne nicht ge-
folgt werden.
3.3 Der Staat Freiburg führt an, der Beschwerdeführer gehe mit seiner
Rechtsauffassung von einer falschen rechtlichen Konzeption des Ent-
eignungsverfahrens beim Nationalstrassenbau aus. Aus dem Gesetz
ergebe sich, dass der Staat Freiburg vorliegend über das Enteig-
nungsrecht verfüge und sich jederzeit darauf berufen könne. Es gäbe
keine Verjährung des Enteignungsrechts.
3.4 Unbestrittenermassen hat der Staat Freiburg die zulasten der frag-
lichen Grundstücke bestehenden Dienstbarkeiten (bis anhin) nicht auf
dem Weg der Enteignung, sondern freihändig vom Beschwerdeführer
erworben. Inwiefern der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages (bzw.
der Beschluss des Departementes, die Änderung der Linienführung zu
genehmigen) eine enteignungsrechtliche Verjährungsfrist (vgl. dazu
unten) in Gang hätte setzen sollen, ist nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz geht fehl in der Annahme, mit der Verfügung der Schät-
zungskommission sei dem Staat Freiburg das Enteignungsrecht erteilt
worden. Dieses stand dem Staat Freiburg vorliegend bereits von Ge-
setzes wegen zu (Art. 39 Abs. 1 NSG, vgl. unten, E. 4.2). Er ersuchte
denn vor der Schätzungskommission auch nicht um Erteilung des Ent-
eignungsrechts, sondern um Eröffnung des Enteignungsverfahrens.
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Die Vorinstanz hatte vorliegend über die Begründetheit der Einsprache
des Beschwerdeführers gegen die Enteignung zu befinden und allen-
falls die konkrete Enteignung zu verfügen. Über den Wortlaut von
Ziff. 1 des Dispositivs hinaus geht aus Ziff. 2 des Dispositivs und aus
den Erwägungen hervor, dass sie dies auch getan hat.
Zur Verjährung bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Anwendung
der Regeln dieses Instituts im Zusammenhang mit dem Enteignungs-
anspruch an sich (und nicht mit dem daraus folgenden Anspruch auf
Entschädigung [vgl. Art. 16 EntG]) bereits mit Blick auf den Grund-
gedanken des Gesetzes nicht denkbar ist: Eine Enteignung muss,
gesetzt den Fall, dass ein Werk im Interesse der Eidgenossenschaft
oder eines grossen Teils des Landes liegt, sowie für andere im
öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundes-
gesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG), jederzeit geltend gemacht
werden können. Dies verdeutlichen insbesondere auch die in Art. 4
EntG genannten Motive, bei deren Vorhandensein das Enteignungs-
recht in Anspruch genommen werden darf (so insbesondere für die
Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Er-
weiterung eines Werkes [Art. 4 Bst. a EntG]). Es ist denn auch kein
Sachverhalt vorstellbar, welcher in diesem Zusammenhang eine Ver-
jährungsfrist in Gang setzen könnte. Es kann nicht sein, dass, sobald
eine Enteignung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werkes
verfügt werden muss, ab diesem Zeitpunkt eine Verjährungsfrist zu
laufen beginnt. Ansonsten wären allenfalls nur über den Weg des
Erwerbes neuer Rechte mögliche Veränderungen eines Werkes allein
innerhalb dieser Verjährungsfrist realisierbar. Insoweit hat der Gesetz-
geber in diesem Bereich bereits eine Güterabwägung zwischen dem
Rechtssicherheitsinteresse und dem öffentlichen Interesse an einer
anpassbaren Infrastruktur vorgenommen. Eine zeitliche Limitierung
des Enteignungsrechts nach Art. 39 Abs. 1 NSG kann einzig darin ge-
sehen werden, dass die damit zusammenhängende Plangenehmigung
infolge Verzichts auf die Ausführung des Bauvorhabens innert fünf
Jahren ab rechtskräftiger Erteilung erlischt (Art. 28 Abs. 3 NSG). Der
Enteignungsanspruch kann, ebenso wie grundlegende Pflichten, die
sich aus polizeilichen Rechtsnormen ergeben (vgl. ULRICH HÄFELIN/GE-
ORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Rz. 783), nicht verjähren. Dieser Umstand ent-
bindet indes nicht davon, im Einzelfall das Vorhandensein einer ge-
setzlichen Grundlage, den Nachweis eines öffentlichen Interesses und
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die Verhältnismässigkeit der Enteignung zu überprüfen und je nach
dem den Enteigneten voll zu entschädigen.
4.
4.1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, so-
fern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs-
oder Enteignungsverfahren zu erwerben (Art. 30 Abs. 1 NSG). Das
Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemü-
hungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung
nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG). Gemäss Art. 39 NSG
steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie sind befugt, das Ent-
eignungsrecht den Gemeinden zu übertragen (Art. 39 Abs. 1 NSG).
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und
subsidiär nach dem EntG (Art. 26a NSG). Nach Art. 4 Bst. a EntG
kann das Enteignungsrecht für die Erstellung, die Veränderung, den
Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes
in Anspruch genommen werden.
Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung
sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen bilden je nach ihrer
Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Er-
fordernissen Bestandteil der Nationalstrasse (Art. 3 Bst. g der Verord-
nung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen [NSV, SR
725.111]).
Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an
Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden
Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen
Grundstücks sein (Art. 5 EntG). Auch Art. 693 ZGB, der für nachbar-
rechtliche Durchleitungen einen Verlegungsanspruch vorsieht und da-
mit die Tragweite der Belastung erheblich vermindert, schafft nicht ein
unabdingbares, durch Enteignung nicht aufhebbares Recht des mit ir-
gendeiner Durchleitung belasteten Grundeigentümers (BGE 104 Ib
199 E. 3a).
4.2 Dem Staat Freiburg steht das Enteignungsrecht  wie erwähnt 
bereits von Gesetzes wegen zu (Art. 39 Abs. 1 NSG). Als gesetzliche
Grundlage für die Enteignung kann vorliegend Art. 4 Bst. a EntG he-
rangezogen werden.
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5.
5.1 Der Begriff des öffentlichen Interesses lässt sich nicht in einer ein-
fachen Formel einfangen. Er ist zeitlich wandelbar und kann in gewis-
sen Bereichen auch örtlich verschieden sein. Im öffentlichen Interesse
liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine
ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören polizeiliche Interes-
sen. Einschränkungen eines Freiheitsrechts aus polizeilichen Gründen
dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Ge-
sundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
(ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 314 f., mit Hinweisen; BGE 125 I 417
E. 4a).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am öffentlichen In-
teresse, die beantragte Ausdehnung der Dienstbarkeit auf dem Enteig-
nungsweg geltend zu machen. Bis zum heutigen Datum seien nie
Probleme hinsichtlich des Durchleitungsrechts aufgetreten. Es handle
sich offenbar um ein Verschulden des Staates Freiburg, der es ver-
säumt habe, das fragliche Recht bereits seinerzeit in den Dienstbar-
keitsvertrag aufzunehmen. Allein der Umstand, dass man dies jetzt
nachholen wolle, begründe für sich allein kein öffentliches Interesse an
der Enteignung.
5.3 Zur Begründung des öffentlichen Interesses zitiert die Vorinstanz
die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 104 Ib 199 (E. 3a und
E. 3b):
Geht der Ersteller einer Leitung mit triftigen Gründen davon aus, er
werde das einmal gewählte Leitungstrasse stets beanspruchen und
könne das Risiko einer späteren Verlegung nicht auf sich nehmen, so
wird er, soweit ihm das Enteignungrecht zusteht, nicht nur die Durch-
leitung im Sinne von Art. 691 ff. [ZGB] beanspruchen, sondern auch
die Einräumung einer seinen dauernden Bedürfnissen entsprechenden
Dienstbarkeit verlangen. Die Enteignung für die Erstellung einer
Durchleitung kann an sich ein Überbauungsverbot umfassen und den
Verlegungsanspruch im Sinne von Art. 693 ZGB ausschliessen, sofern
diese weitergehende Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse liegt, also
sachlich gerechtfertigt ist (E. 3a). [...]. Es besteht im Allgemeinen ein
erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Sammelleitungen
der öffentlichen Kanalisation nicht überbaut werden, damit sie notfalls
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ohne Schwierigkeiten zugänglich sind. Aus technischen Gründen zur
Wahrung optimaler Abflussverhältnisse und auch zur Vermeidung spä-
terer zusätzlicher Kosten sollten Abwasserleitungen der öffentlichen
Kanalisation in der Regel nicht mit einem unbestimmten Verlegungs-
vorbehalt (Art. 693 ZGB) belastet, sondern auf unbestimmte Zeit gesi-
chert sein. Finanzielle und technische Überlegungen sprechen für eine
dauernde rechtliche Sicherung der einmal gewählten Leitungsführung.
Das öffentliche Interesse an der Sicherung des einmal gewählten Tras-
ses ist von erheblichem Gewicht und dürfte in der Regel das private
Interesse an der uneingeschränkten künftigen Nutzung der betreffen-
den Parzelle weit überwiegen (E. 3b).
Die in diesem Fall aufgeführten Argumente des Bundesgerichts wür-
den, so die Vorinstanz, auch vorliegend zutreffen. Ein öffentliches In-
teresse an der Sicherung des einmal gewählten Leitungstrasses sei
hier ohne Zweifel gegeben. Es sei das Ziel, die gewählte Linienführung
der Leitung dauernd und rechtlich zu sichern. Zukünftige Änderungen
der Leitungsführung seien nicht nur sehr kostspielig, sondern tech-
nisch auch schwierig zu realisieren. Die in der Dienstbarkeit enthaltene
Bau- und Bepflanzungsbeschränkung sei damit zu begründen, dass
die Leitung jederzeit problemlos zugänglich sein müsse.
5.4 Der Staat Freiburg schliesst sich in dieser Frage der Auffassung
der Vorinstanz an.
5.5 Angesichts des Umstandes, dass das Enteignungsrecht jederzeit
geltend gemacht werden können muss, ist der Einwand des Beschwer-
deführers, man hätte die fragliche Dienstbarkeit bereits im ursprüngli-
chen Vertrag wie jetzt gewünscht ausgestalten können, irrelevant. Es
kann mit anderen Worten keine Rolle spielen, ob bereits seinerzeit ein
öffentliches Interesse an der Enteignung der aus Art. 693 ZGB flie-
ssenden Rechte bestanden hätte oder nicht. Entscheidend ist einzig,
ob im jetzigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse gegeben ist. Auch
dass es, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bis anhin keine
Probleme mit dem Durchleitungsrecht gegeben hat, ist nicht mass-
gebend. Vielmehr geht es um die Frage, ob in Zukunft Interessenkon-
flikte entstehen könnten.
In Anbetracht der identischen Motivlage liegt es nahe, den erwähnten
Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1978 heranzuziehen.
Wie bereits vor 29 Jahren besteht für das Gemeinwesen auch heute
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ein erhebliches öffentliches Interesse daran, sich nicht plötzlich mit ei-
nem Verlegungsanspruch eines Grundeigentümers konfrontiert zu se-
hen. Wie im angerufenen Entscheid wird auch vorliegend dahingehend
argumentiert, eine Verlegung der Leitung würde hohe Kosten verur-
sachen und sei technisch schwierig zu realisieren. Es besteht an die-
ser Stelle kein Anlass an den  vom Beschwerdeführer unbestritten
gebliebenen  Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln. Das öffentli-
che Interesse an der Sicherstellung des Leitungsverlaufs ist gegeben.
Die darüber hinaus verlangte Bau- und Bepflanzungsbeschränkung
macht mit Blick auf den damit verfolgten Zweck  die Sicherung des
uneingeschränkten Zugangs zur Leitung  denn auch Sinn. Auch hier-
in, in der Möglichkeit, jederzeit und ohne unverhältnismässigen Auf-
wand für den angemessenen Unterhalt sorgen und im Notfall rasch
eingreifen zu können, liegt ein öffentliches Interesse begründet.
6.
6.1 Schliesslich gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
über die Frage zu befinden, ob das eben definierte öffentliche Interes-
se die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers über-
wiegt. Soweit private Interessen betroffen sind, erfolgt die Abwägung
gewöhnlich im Rahmen der Verhältnismässigkeit unter dem Titel der
Zumutbarkeit (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 20 Rz. 11). Weitere Teilgehalte
der Verhältnismässigkeit sind das Gebot der Eignung und das Gebot
der Erforderlichkeit der getroffenen Verwaltungsmassnahme (BGE 132
II 485 E. 6.2.4; TSCHANNEN/ZIMMERLI a.a.O, § 21 Rz. 4., HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587 ff.).
6.2 Durch die in Frage stehende Enteignung wird dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit genommen, gestützt auf Art. 693 ZGB die Ver-
legung der Leitung(en) auf Kosten des Berechtigten zu verlangen. Die-
se Massnahme ist damit geeignet, den Linienverlauf der betreffenden
Abwasserleitungen zu sichern. Das Bau- und Bepflanzungsverbot be-
zweckt die Sicherung des jederzeitigen Zugangs zur Leitung ohne
allzu grossen Aufwand. Auch diese Massnahme ist damit geeignet,
das im öffentlichen Interesse liegende Ziel (vgl. E. 5.5) zu erreichen.
6.3 Die Massnahme ist erforderlich, wenn sie in sachlicher, räumli-
cher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das notwendige hi-
naus geht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 8, HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591 ff.). Die Enteignung ist nur dann sachlich
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erforderlich, wenn eine nicht gleichermassen geeignete, aber mildere
Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreichen würde (vgl. TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 9).
6.4 Der Staat Freiburg hatte zunächst versucht, mit dem Beschwerde-
führer Dienstbarkeitsverträge für die betroffenen Parzellen abzuschlie-
ssen. Dieses Vorhaben scheiterte allerdings am Widerstand des Be-
schwerdeführers. Es ist daneben kein milderes Mittel ersichtlich, mit
welchem das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ebenso wie mit
der Enteignung erreicht werden könnte. Die Erforderlichkeit der Mass-
nahme ist damit zu bejahen.
6.5 Bei der Zumutbarkeit ist danach zu fragen, ob ein vernünftiges
Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Es ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das
öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff be-
einträchtigten privaten interessen der Betroffenen miteinander ver-
gleicht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17, HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 614). Zunächst sind deshalb die in diesem Fall rele-
vanten Interessen zu ermitteln.
6.5.1 Das Interesse des Staates Freiburg liegt darin, die Linienführung
der bestehenden Leitungen und den möglichst einfachen Zugang zu
denselben zu sichern. Es soll insbesondere eine allfällige zukünftige
Verpflichtung zur Verlegung der Leitungen auf eigene Kosten vermie-
den und das damit verbundene finanzielle Risiko eliminiert werden. Mit
der Gewährleistung des Zugangs geht es nicht zuletzt auch um den
sicheren Betrieb der Anlage.
6.5.2 Der Beschwerdeführer will eine Beschneidung seines Eigentums
verhindern. Er will sich die Möglichkeit der (soweit nicht bereits Dienst-
barkeiten bestehen) uneingeschränkten Nutzung seines Landes offen
halten. Er macht geltend, die verlangte Bepflanzungsbeschränkung
habe eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf die landwirtschaft-
liche Nutzung des Grundstückes. Das private Interesse an der land-
wirtschaftlichen Nutzung der (jeweiligen) Liegenschaft sei höher zu ge-
wichten, als dasjenige an der Ausweitung der bestehenden Dienstbar-
keit.
6.5.3 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern eine Bau- und Bepflan-
zungsbeschränkung die (bisherige) landwirtschaftliche Nutzung der
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betroffenen Grundstücke beeinträchtigen sollte. Gemäss Ziff. 3 Bst. c
des jeweiligen Dienstbarkeitsvertrages soll dem Beschwerdeführer le-
diglich untersagt werden, über der Kanalisation einen Bau zu erstellen
oder Bäume zu pflanzen. Er macht nicht geltend, das eine oder das
andere getan zu haben resp. tun zu wollen. Schliesslich bliebe ihm,
nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz,
selbst bei einer Umnutzung des Landes (welche im Übrigen eine Än-
derung des Zonenplanes erfordern würde) die Möglichkeit, über der
Leitung eine Strasse zu bauen oder diese Fläche als Gartengebiet,
Parkierungs- oder Lagerfläche zu benutzen. Angesichts dieser Tat-
sachen wiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einer
Unterlassung der Enteignung weniger schwer, als das öffentliche Inter-
esse an der Sicherstellung der Leitungsführung und dem leichten Zu-
gang zur Leitung (vgl. E. 5.5).
7.
Als Fazit ist festzuhalten, dass die auf dem Wege der Enteignung
erfolgte Einräumung einer Dienstbarkeit auf den Parzellen Nr. yyy und
Nr. xxx (Gemeinde G._______) zu Gunsten des Staates Freiburg 
nebst dem Umstand, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht
und im öffentlichen Interesse liegt  auch verhältnismässig ist. Die
Massnahme ist sowohl geeignet und erforderlich, das im öffentlichen
Interesse liegende Ziel zu erreichen, und es besteht eine angemes-
sene Zweck-Mittel-Relation zwischen öffentlichem Nutzen und privater
Last (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Damit steht auch
fest, dass keine unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie
vorliegt (vgl. Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
Vorliegend richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung ge-
genüber den Verfahrensbeteiligten, denen die Enteignung droht, ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialvorschrif-
ten des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 3, Ent-
scheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6,
1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 und 1E.8/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 8.2, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass
der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten,
trägt. Werden die Begehren des Enteigneten abgewiesen, so können
die Kosten auch anders verteilt werden. Der Beschwerdeführer hat kei-
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ne offensichtlich missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Ab-
weichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Ent-
eignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt
sich daher nicht (vgl. Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 EntG). Danach sind
die auf Fr. 1'000. bestimmten Verfahrenskosten dem Enteigner
aufzuerlegen. Der Enteigner hat dem Beschwerdeführer zudem eine
auf Fr. 1'500. festzusetzende Parteientschädigung zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Staat Freiburg auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Staat Freiburg hat dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500. zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Staat Freiburg (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Martin Föhse
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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