A-4080/2010 - Abteilung I - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuer (1. - 4. Quartal 2006); Beginn der ...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4080/2010
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. – 4. Quartal 2006);
Beginn der Steuerpflicht.
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Sachverhalt:
A.
A._______ führt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein
Taxiunternehmen. Aufgrund einer im November 2007 durchgeführten
Kontrolle trug ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
rückwirkend per 1. Januar 2002 ins Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Zudem forderte sie für die Zeit vom
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Fr. 20'692.— Mehrwertsteuern
nach. Beides bestätigte die ESTV mit Entscheid vom 12. Februar 2008,
korrigierte jedoch auf Einsprache hin den Beginn der Steuerpflicht auf
den 1. Januar 2006 und legte die Höhe der geschuldeten
Mehrwertsteuern neu auf Fr. 4'510.— fest (Einspracheentscheid vom
6. Mai 2010).
B.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 5. Juni 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der
Einspracheentscheid der ESTV vom 6. Mai 2010 sei aufzuheben. Die
Steuerzahllast, so seine Begründung, habe einzig im Jahr 2001 die
Grenze von Fr. 4'000.— überschritten, in allen anderen Jahren sei sie
unter Fr. 4'000.— gelegen. Folglich sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig
geworden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Unter Anwendung der Saldosteuersatzmethode habe sie für
das Jahr 2005 eine Steuerzahllast von Fr. 4'337.65 errechnet. Auf
Begehren des Beschwerdeführers habe sie die Steuerzahllast auch nach
der «effektiven Methode» berechnet, was für das Jahr 2005 den Betrag
von Fr. 4'187.78 ergeben habe. Unabhängig von der Ermittlungsmethode
sei damit im Jahr 2005 die massgebende Grenze von Fr. 4'000.—
erreicht und die Steuerpflicht im Folgejahr ausgelöst worden. Bezüglich
der Berechnung nach der «effektiven Methode» fügte die ESTV bei, sie
habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2007
aufgefordert, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Aufwand und
Ertragskonten sämtlicher Jahre ab 2001 einzureichen. Die Abschlüsse
der Jahre 2001 bis 2006 habe der Beschwerdeführer eingereicht.
Unterlagen aber, die für die Ermittlung der effektiv geschuldeten Steuern
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geeignet gewesen wären, habe er lediglich für das Jahr 2006 zugestellt.
Damit sei eine Ermittlung der Steuerzahllast für das Jahr 2005 nach der
«effektiven Methode» nur unter der Annahme möglich gewesen, dass der
für das Jahr 2006 ermittelte Anteil abzugsberechtigter Vorsteuern im Jahr
2005 gleich viel wie im Jahr 2006, nämlich 5.91% des Aufwandes,
betragen habe.
D.
In seiner Replik vom 21. August 2010 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die ESTV habe bei der Bestimmung des Umsatzes
des Jahres 2005 fälschlicherweise auch die Umsätze der sog.
Taxizentrale mitberücksichtigt. Mit Duplik vom 13. September 2010
erwiderte die ESTV, A._______ habe gegenüber der Taxizentrale eine
entgeltliche Leistung erbracht und damit steuerbaren Umsatz erzielt. Die
ESTV hielt denn auch am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest.
E.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – sofern
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die
form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft
getreten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20]). Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich
weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen
und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt – er verwirklichte sich in den
Jahren 2005 bzw. 2006 – ist folglich noch nach dem Bundesgesetz vom
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2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
zu beurteilen.
1.3. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende
Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern
restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur
eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (anstelle zahlreicher:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar
2010 E. 1.3).
1.4. Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinne stellen die
Bestimmungen bezüglich des Selbstveranlagungsprinzips dar;
diesbezüglich ist noch altes Recht anwendbar (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.1;
zum Selbstveranlagungsprinzip vgl. Art. 46 f. aMWSTG; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., N 78). Das
Selbstveranlagungsprinzip bedeutet u.a., dass der Leistungserbringer
bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst
verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat
(Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1).
1.5. Kein Verfahrensrecht im engen Sinne stellen auch die
Bestimmungen bezüglich der Ermessenseinschätzung dar, so dass
diesbezüglich ebenfalls noch altes Recht anwendbar ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 3.2).
Betreffend die Voraussetzungen und Folgen der Ermessenseinschätzung
ist damit Art. 60 aMWSTG zu beachten und es gilt Folgendes: Liegen
keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die
ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich
nicht überein, nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4.1). Ob die Voraussetzungen für
die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben waren, überprüft
das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt. Es auferlegt sich
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allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten
Ermessenseinschätzungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4 mit
Hinweisen).
1.6. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige
Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen
im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation
möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N 1682). In Betracht kommen
einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2184/2008 und A2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.1). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls
vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung
mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation heran gezogen werden (anstelle zahlreicher: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A4360/2008 und A4415/2008 vom
4. März 2010 E. 2.5.2).
2.
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer;
Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der
Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen (Art. 5 Bst. b aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig wird
gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt – auch wenn die Gewinnabsicht fehlt –, sofern seine Lieferungen,
seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich
gesamthaft Fr. 75'000.— übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Gemäss
Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sind Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000.— von der Steuerpflicht ausgenommen,
sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog.
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Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.— im Jahr betragen
würde.
Die Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist
(Art. 28 Abs. 1 erster Satz aMWSTG). Wer nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, wird nach Ablauf des
Kalenderjahres steuerpflichtig, in dem sein für die Steuerpflicht
massgebender Umsatz Fr. 250'000.— oder die nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Steuer Fr. 4'000.— überschritten hat (Art. 28 Abs. 3 erster
Satz aMWSTG).
2.2. Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit
einer Gegenleistung (gegen Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt,
vom Eigenverbrauch abgesehen, ein unabdingbares
Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Die
Annahme eines Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
gegeben ist (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 4.2). Im Rahmen der Beurteilung,
ob ein Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich zwangsläufig die Vorfrage,
wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1390/2006 vom 30. Oktober
2007 E. 2.2 und A6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2). Wer nämlich
Dienstleistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung eines
Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt gemäss Art. 11 Abs. 1
aMWSTG bloss als Vermittler.
3.
3.1. Vorliegend strittig und zuerst zu klären ist die Höhe des vom
Beschwerdeführer im Jahr 2005 erzielten Umsatzes. Gemäss seiner
Erfolgsrechnung, deren Richtigkeit die ESTV nicht bestreitet, beliefen sich
die Einnahmen aus dem Taxibetrieb im Jahr 2005 auf Fr. 83'416.45.
Während die ESTV diesen Betrag als massgebend erachtete, wollte der
Beschwerdeführer hiervon Fr. 5'742.40 mit der (sinngemässen)
Begründung abziehen, dieser Anteil sei bereits von der B._______ AG,
der sog. Taxizentrale, versteuert worden. Aus dem erst im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
nachgereichten Kontoblatt Nr. 6000 (Einnahmen Taxibetrieb) des Jahres
2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 5'742.40 als
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Einnahmen aus sog. «Kreditfahrten» verbuchte. Gemäss den
Ausführungen der ESTV, welche der Beschwerdeführer weder bestreitet
noch widerlegt, handelte es sich bei den «Kreditfahrten» um eine gegen
Entgelt erfolgte Leistung des Beschwerdeführers an die Taxizentrale. Es
lagen demnach aus mehrwertsteuerlicher Sicht zwei Umsatzgeschäfte
vor, nämlich ein erstes zwischen der Taxizentrale und dem Endkunden
und ein zweites zwischen dem Beschwerdeführer und der Taxizentrale.
Dass die Taxizentrale bloss als Vermittlerin gehandelt hätte (oben E. 2.2),
wird weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Akten. Da als
Allphasensteuer konzipiert (oben E. 2.1), ist die Mehrwertsteuer auf jeder
Stufe und damit beim Beschwerdeführer und bei der Taxizentrale
geschuldet. Die ESTV ging zurecht davon aus, dass die mit
«Kreditfahrten» für die Taxizentrale erzielten Umsätze zum steuerbaren
Umsatz des Beschwerdeführers gehören und erachtete folgerichtig für
das Jahr 2005 einen Umsatz von Fr. 83'416.45 als massgebend.
Demnach überstieg der Umsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2005 die
für die Steuerpflicht im Folgejahr massgebende Grenze von Fr. 75'000.—.
3.2. Strittig ist sodann, ob im Jahr 2005 auch die Steuerzahllast die
massgebende Grenze (Fr. 4'000.—) überschritt. Zur Klärung dessen
muss die Höhe der im Jahr 2005 angefallenen Vorsteuern bekannt sein.
Allerdings reichte der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 keine
Kontenblätter ein, die eine effektive Ermittlung der Vorsteuern zugelassen
hätten und dies, obwohl ihn die ESTV mit Schreiben vom 19. September
2007 hierzu ausdrücklich aufgefordert hatte. Im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
die Unterlagen deshalb nicht eingereicht, weil die ESTV solches nicht
verlangt habe. Diese Aussage erweist sich mit Blick auf das Schreiben
der ESTV vom 19. September 2007, das dem Beschwerdeführer
nachweislich zugegangen ist, als tatsachenwidrig. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb es ihm möglich war, die Buchhaltung 2006 und
auch das Kontoblatt Nr. 6000 (Einnahmen Taxibetrieb) des Jahres 2005
einzureichen, nicht aber die gesamte Buchhaltung 2005. Weil Unterlagen,
die eine effektive Berechnung der Vorsteuerlast für das Jahr 2005 erlaubt
hätten, fehlten und immer noch fehlen, war die ESTV befugt, die
Steuerzahllast des Jahres 2005 ermessensweise festzulegen (oben
E. 1.5).
3.3. Bei ihrer Ermessenseinschätzung der Steuerzahllast ging die ESTV
wie folgt vor: Zum einen zog sie den im Jahr 2005 für das Taxigewerbe
geltenden Saldosteuersatz von 5.2% bei und errechnete so eine
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Steuerzahllast von Fr. 4'337.65 (5.2% von Fr. 83'416.45). Zum anderen
war es ihr möglich, die Vorsteuerlast für das Folgejahr (2006) effektiv zu
berechnen, da sie für dieses Jahr über die fraglichen Kontenblätter
verfügte. Das für das Jahr 2006 errechnete Mass an Vorsteuern (5.91%,
oben C) legte sie auf den Umsatz des Jahres 2005 um. Damit und nach
der so verstandenen «effektiven Methode» kam die ESTV auf eine
Steuerzahllast für das Jahr 2005 von Fr. 4'187.78. Davon abgesehen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Ermessenseinschätzungen ohnehin eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt (oben E. 1.5), führten beide Methoden
deutlich zu einer Steuerzahllast über der massgebenden Grenze von
Fr. 4'000.—. Es kann – hinsichtlich der Frage der Steuerzahllast –
deshalb offenbleiben, welche der Methoden die richtige war. Der
Beschwerdeführer wurde in jedem Fall per 1. Januar 2006 steuerpflichtig.
3.4. Schliesslich bleibt die von der ESTV für die Zeit vom 1. – 4. Quartal
2006 geforderte Steuerschuld von Fr. 4'510.— zu beurteilen. Diesen
Betrag errechnete die ESTV ebenfalls in Verwendung des für das
Taxigewerbe damals geltenden Saldosteuersatzes von 5.2% (Fr. 4'510.—
sind 5.2% des Umsatzes 2006 von Fr. 86'733.—). Fraglich ist allerdings,
weshalb die ESTV für das Jahr 2006 an der Berechnung der
Steuerschuld aufgrund der Saldosteuersatzmethode festhielt, obwohl ihr
der Beschwerdeführer für dieses Jahr die (gesamte) Buchhaltung
eingereicht hatte und demnach keine Beweislosigkeit bestand. Sodann
hatte die ESTV – zwecks Bestimmung der Steuerzahllast des Vorjahres –
für das Jahr 2006 bereits eine effektive Berechnung vorgenommen, was
den Betrag von Fr. 4'294.71 ergeben hatte. Die ESTV begründete ihr
Vorgehen in der Vernehmlassung vom 5. August 2010 offenbar damit,
dass bereits die Steuerzahllasten der früheren Jahre mit der
Saldosteuersatzmethode bestimmt worden seien und diese Methode für
den Beschwerdeführer insgesamt vorteilhafter sei. Dieser Begründung
kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Zwar waren
insgesamt betrachtet auch für das Jahr 2006, da der Beschwerdeführer
seiner Anmeldepflicht bzw. seiner Pflicht zur Selbstveranlagung nicht
nachgekommen war, die Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung
erfüllt. Doch hat die ESTV gemäss ständiger Rechtsprechung (oben
E. 1.6) auch im Rahmen einer Ermesseneinschätzung bei ihrer
Berechnung soweit möglich den brauchbaren Teil der Buchhaltung zu
berücksichtigen. Bezüglich des Jahres 2006 ist deshalb auf die effektive,
aufgrund der Buchhaltung durchgeführte Berechnung der Vorsteuern und
nicht auf jene nach der Saldosteuersatzmethode abzustellen.
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3.5. Demzufolge ist die Beschwerde – was den Beginn der Steuerpflicht
per 1. Januar 2006 betrifft – abzuweisen. Bezüglich der für die Zeit vom
1. – 4. Quartal 2006 geschuldeten Mehrwertsteuern ist sie im Umfang von
Fr. 215.30 (aufgerundete Differenz zwischen Fr. 4'510.— und
Fr. 4'294.71) gutzuheissen, im Übrigen (entsprechend um einen Rappen
abgerundet: Fr. 4'294.70) ebenfalls abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem
Unterliegen zu ermässigen sind. Angesichts seines sehr geringfügigen
Obsiegens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr.
1'000.— vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A1898/2009 vom 26. August 2010
E. 9.3). Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
aus demselben Grund nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 215.30 gutgeheissen, im
Übrigen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.— verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. September 2011