A-3702/2011 - Abteilung I - Radio- und Fernsehempfangsgebühren - Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Karar Dilini Çevir:
A-3702/2011 - Abteilung I - Radio- und Fernsehempfangsgebühren - Radio- und Fernsehempfangsgebühren
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-3702/2011



Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.



Parteien
A. _______,

Beschwerdeführer,



gegen


Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel,
Vorinstanz.




Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.



A-3702/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Billag AG hat mit Verfügung vom 10. August 2006 festgestellt, dass
A. _______ ab 1. Juni 2006 wieder der Gebührenpflicht für den privaten
Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (nachfolgend: Gebühren-
pflicht) unterliege, da er die für eine weitere Gebührenbefreiung erforderli-
chen Dokumente nicht eingereicht habe. Gegen diese Verfügung erhob
A. _______ am 5. September 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kom-
munikation BAKOM und beantragte, die Verfügung vom 10. August 2006
sei aufzuheben. Er berief sich im Wesentlichen auf eine Verfügung vom
26. September 2001, welche ihn aufgrund des Anspruchs auf Ergänzungs-
leistungen zur Invalidenversicherung (nachfolgend: EL) von der Gebühren-
pflicht befreie. A. _______ wurde wiederholt aufgefordert, Belege für sei-
nen EL-Anspruch resp. für ein von ihm geltend gemachtes hängiges Ver-
fahren zur Klärung eines solchen Anspruchs vorzulegen. Nachdem er die-
ser Aufforderung jedoch nicht nachkam, wurde die Beschwerde durch das
BAKOM mit Entscheid vom 27. Mai 2011 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 erhebt A. _______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Mai 2011 und
beantragt, es sei dieser vollumfänglich aufzuheben oder die Prämienbe-
freiung zu bestätigen. Im Weiteren beantragt er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Sein Begehren begründet er im Wesentlichen
damit, er sei im fraglichen Zeitraum Bezüger von EL gewesen, weshalb er
nicht zur Entrichtung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren verpflich-
tet werden könne.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 wird das Gesuch des Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 nimmt die Vorinstanz zur Be-
schwerde vom 28. Juni 2011 Stellung. Sie hält an ihrer Verfügung vom
27. Mai 2011 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese eingetreten werden könne. Sie verweist zur Begründung auf ih-
ren Entscheid und führt aus, die Billag AG als Gebührenerhebungsstelle
A-3702/2011
Seite 3
führe regelmässig Überprüfungen der Voraussetzungen für eine Gebüh-
renbefreiung durch, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht vorbe-
haltlos auf die Verfügung vom 4. Dezember 2001 betreffend Gebührenbe-
freiung stützen könne. So sei denn der Beschwerdeführer trotz sechsmali-
ger Aufforderung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, insbesondere
habe er keine Belege für den Bezug von EL resp. ein diesbezüglich hängi-
ges Verfahren vorgelegt, weshalb eine Gebührenbefreiung ab 1. Juni 2006
zu Recht abgelehnt worden sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2011 beantragt die Billag AG (nach-
folgend: Erstinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen und begründet dies
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere der Auf-
forderung, eine Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend den Anspruch
auf eine EL nach Bundesrecht zur AHV/IV einzureichen, keine Folge leis-
tete. Selbst die Möglichkeit, noch nicht erhaltene Dokumente beizubringen,
habe der Beschwerdeführer während knapp dreier Jahre nicht genutzt,
weshalb eine weiterführende Gebührenbefreiung durch die Vorinstanz auf-
grund der fehlenden Voraussetzungen berechtigterweise abgelehnt und
die Wiederverrechnung der Empfangsgebühren per 1. Juni 2006 verfügt
worden sei. Im Weiteren legt sie dar, der Beschwerdeführer sei offensicht-
lich nicht – wie von ihm mit E-Mail vom 29. Januar 2007 der Erstinstanz
angezeigt – im Februar 2007 ins Ausland ausgewandert. Zwar sei die Ab-
meldung des privaten Radio- und Fernsehempfangs per 28. Februar 2007
mit Schreiben vom 15. März 2007 bestätigt worden, doch habe er sich we-
der bei der Gemeinde X. _______, noch bei der Gemeinde Y. _______ ins
Ausland abgemeldet. Vielmehr sei er per 1. August 2007 von X. _______
nach Y. _______ umgezogen und habe offensichtlich auch nach der Ab-
meldung bei der Erstinstanz seinen Haushalt in der Schweiz weitergeführt.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2011 ersucht das Bundesverwal-
tungsgericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z. _______
(nachfolgend: SVA) die in der Stellungnahme der Erstinstanz vom 16. Au-
gust 2011 zitierten Aussagen eines Mitarbeiters zu bestätigen resp. dazu
Stellung zu nehmen sowie allfällige an den Beschwerdeführer ergangene
Verfügungen betreffend EL einzureichen. Daraufhin macht der Beschwer-
deführer mit vom 31. Juli 2011 datiertem Schreiben (Eingang beim Bun-
desverwaltungsgericht am 31. August 2011 per FAX, am 2. September
2011 per Post) geltend, Auskünfte der SVA würden das Amtsgeheimnis so-
wie die Datenschutzgesetzgebung verletzen und könnten deshalb nicht als
A-3702/2011
Seite 4
Beweismittel verwendet werden. Im Weiteren beantragt der Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessverbeiständung.
G.
Mit Schreiben vom 26. August 2011 teilte die SVA mit, dass die Aussagen
des Mitarbeiters aufgrund fehlender Protokollierung nicht bestätigt werden
könnten, dass der Beschwerdeführer jedoch bis Juli 2004 eine EL zur In-
validenversicherung bezogen habe, dieser Anspruch jedoch ab dem 1. Au-
gust 2004 verneint und mit Entscheid vom 30. September 2004 rechtskräf-
tig abgelehnt worden sei. Auch spätere EL-Gesuche seien aufgrund von
Einnahmenüberschüssen abgelehnt worden, gegen diese Verfügungen
teilweise erhobene Rechtsmittel hätten jedoch schlussendlich nie zu einer
EL-Bezugsberechtigung geführt. Gegen die letzte EL-Verfügung sei am
8. August 2011 Einsprache erhoben worden, wobei ein Entscheid noch
ausstehe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessverbeiständung ab.
I.
Mit Stellungnahme vom 22. September 2011 macht der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, die von der SVA vorgelegten Unterlagen dürften nicht
berücksichtigt werden, ohne dies näher zu begründen. Im Weiteren äussert
er sich vorwiegend zu seiner gesundheitlichen Situation und auf die Art und
Weise der Berechnung der EL.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht das hängige Verfahren, bis über die Einsprache vom 8. Au-
gust 2011 entschieden worden und die Verfügung der SVA vom 20. Juli
2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
K.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 orientiert das Versicherungsgericht des
Kantons Z. _______ das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwer-
deführer gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 26. Januar 2012
Beschwerde erhoben habe. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November
2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer direkt
A-3702/2011
Seite 5
auf, das inzwischen ergangene Urteil des Versicherungsgerichts des Kan-
tons Z. _______ einzureichen. Aus diesem Entscheid vom 23. Oktober
2012 geht hervor, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfü-
gung vom 26. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
an die SVA zurückgewiesen wurde. Mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 wird die Sistierung des Ver-
fahrens verlängert, bis über die Frage des Anspruchs auf EL rechtskräftig
entschieden wird.
L.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilt die SVA dem Bundesverwaltungsge-
richt mit, dass mit Verfügung gleichen Datums und aufgrund des Entschei-
des des Versicherungsgerichts des Kantons Z. _______ vom 23. Oktober
2012 ergänzende Abklärungen getroffen wurden, der EL-Anspruch ab Feb-
ruar 2011 jedoch erneut verneint wurde. Dieser Entscheid wurde durch den
Beschwerdeführer per Einsprache erneut angefochten.
M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilt die SVA mit, dass per Verfügung vom
28. Juli 2015 ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015
gutgeheissen, ein solcher für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember
2014 jedoch verneint wurde. Ebenso wird mitgeteilt, dass mit Einsprache-
entscheid vom 23. Juni 2015 ein EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Februar
2011 bis 30. Juni 2013 verneint wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015
teilt die SVA sodann mit, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
vom 28. Juli 2015 Einsprache erhoben hat.
N.
Aufgrund einer Rekonstruktion der verschiedenen Verfahren, EL-An-
spruchsbegehren und Entscheide seit dem Jahr 2000 kommt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Einbezug der per E-Mail am 11. September 2015
eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ein
EL-Anspruch ab 1. August 2004 lückenlos bis 31. Mai 2013 rechtskräftig
verneint wurde. Ausserdem zeigt sich, dass betreffend den EL-Anspruch
vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 ein weiteres Verfahren hängig ist
und dass für die Zeit nach dem 1. Januar 2015 ein EL-Anspruch besteht.
O.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 hält die Vorinstanz an ihrem
Entscheid vom 27. Mai 2011 fest und beantragt, es sei die Sistierung des
A-3702/2011
Seite 6
Verfahrens aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Im Weiteren be-
antragt sie, die Beschwerde sei zur Beurteilung durch die Erstinstanz, so-
weit sie die Gebührenbefreiung ab 1. Juni 2013 betreffe, zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, durch die Rechtskraft der einen EL-An-
spruch ablehnenden Verfügungen sei eine Gebührenpflicht vom 1. Juni
2006 bis zum 31. Mai 2013 gegeben und es bestehe kein Grund mehr für
eine weitere Sistierung des Verfahrens, wobei dessen Wiederaufnahme
auch aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und in An-
betracht der fünfjährigen Verjährungsfrist der Ansprüche angezeigt sei.
Hingegen sei für die Ansprüche ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014
eine weitere Einsprache hängig, doch werde diese Zeitperiode bereits aus
zeitlichen Gründen nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst. Da der Be-
schwerdeführer im Weiteren über die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens
hinaus keine EL beanspruchen könne, könne er auch nicht von der Gebüh-
renpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang befreit werden,
weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Was den Zeitpunkt über den
1. Juni 2013 hinaus betreffe, sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuwei-
sen, resp. weiterzuleiten.
P.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdefüh-
rer, das Verfahren sei weiterhin zu sistieren und führt aus, es müssten noch
Abklärungen betreffend seine Frau gemacht, ein Gutachten abgewartet
und in der Folge der Anspruch auf Invalidenrente und EL angepasst wer-
den.
Q.
Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 legt die Erstinstanz dar, dass sie
aufgrund der langen Verfahrensdauer das Dossier erneut überprüft und da-
bei festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer bereits mit Schrei-
ben vom 29. Januar 2007 vom privaten Radio- und Fernsehempfang ab-
gemeldet hatte, was ihm mit Schreiben vom 15. März 2007 schriftlich be-
stätigt worden sei. Dieser Umstand beschränke die strittige Gebührenperi-
ode auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2006 bis zur Abmeldung des
Beschwerdeführers per 28. Februar 2007. Damit sei sodann unerheblich,
ob der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Abmeldung einen An-
spruch auf EL habe.
A-3702/2011
Seite 7
R.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 hebt das Bundesverwal-
tungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und gibt den Verfahrensbe-
teiligten Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen.
S.
Die Vorinstanz beantragt in ihren Schlussbemerkungen vom 4. November
2015, die Beschwerde sei, insofern als sie die Gebührenbefreiung für die
Zeit nach dem 28. Februar 2007 betreffe, als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie begründet
ihre Begehren damit, dass sie ihren Entscheid in Unkenntnis der Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgemeldet hatte, gefällt
habe und dass somit dieser Umstand eine neue Tatsache darstelle, welche
berücksichtigt werden müsse. Zumal der Beschwerdeführer demnach seit
1. März 2007 nicht mehr der Gebührenpflicht unterlegen habe, sei ab die-
sem Zeitpunkt auch keine Gebührenbefreiung mehr zu prüfen, weshalb die
Beschwerde für diesen Zeitraum als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben sei. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2007 habe hingegen kein
Anspruch auf EL bestanden, weshalb der Beschwerdeführer für diesen
Zeitraum gebührenpflichtig gewesen sei. Infolgedessen sei die Be-
schwerde diesbezüglich abzuweisen. Ausserdem führt die Vorinstanz aus,
die Frage, ob die offenen Gebührenrechnungen für die Zeit vor der Abmel-
dung verjährt seien, betreffe nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand
und sei demnach nicht zu klären. Dies obliege der Erstinstanz resp. sei
durch die Vor- und Beschwerdeinstanz im Falle eines Weiterzugs zu prü-
fen.
T.
Der Beschwerdeführer bestätigt in seinen Schlussbemerkungen vom
12. November 2015 seine Abmeldung aufgrund einer Inhaftierung in der
Strafanstalt (…) vom 26. März 2007 – 25. Juli 2007. Im Weiteren macht er
geltend, die der Abmeldung vorangehenden Ansprüche auf Gebühren für
den Empfang von privaten Radio- und Fernsehprogrammen seien bereits
im Zeitpunkt der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom
28. Juni 2011 verjährt gewesen. Im Weiteren führt er sinngemäss aus, ein
noch hängiges rheumatologisches Gutachten betreffend seine Ehefrau
könne zu einer Neuberechnung des EL-Anspruchs in der Zeit vor dem
31. Mai 2013 führen, weshalb sich eine Sistierung des vorliegenden Ver-
fahrens rechtfertige.
A-3702/2011
Seite 8
U.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch
Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine
Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr
Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und
damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahme-
grund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht
durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat
er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und
ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
A-3702/2011
Seite 9
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Erstinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 10. August 2006 festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin keine Belege für die
Begründung einer Gebührenbefreiung vorgelegt habe und somit ab 1. Juni
2006 erneut der Gebührenpflicht unterstehe. Bei dieser Verfügung handelt
es sich um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG.
3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtli-
cher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Fest-
stellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nur zu ent-
sprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach-
weist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Inte-
resse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zuläs-
sig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leis-
tungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der
Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut:
Kann dem schutzwürdigen Interesse mit einer Feststellungsverfügung bes-
ser entsprochen werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfü-
gung, reicht dies aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1421/2015
vom 23. September 2015 E. 2.2.2, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3,
A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5,
135 III 378 E. 2.2; ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 Rz.
16 ff.).
3.1.2 Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden,
bedarf es dafür eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer
gesuchstellenden Person entsprechenden öffentlichen Feststellungsinte-
resses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6175/2013 vom 12. Feb-
ruar 2015 E. 2.7.2; BGE 137 II 199 E. 6.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 348). Das erwähnte Gebot der Subsidiarität der Feststellungs-
verfügung gilt auch dann, wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsauf-
gaben von sich aus eine Verfügung erlässt (BVGE 2009/9 E. 2.2; Urteil des
A-3702/2011
Seite 10
Bundesverwaltungsgerichts A-7169/2008 vom 19. Februar 2010 E. 2.7;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 351; ANDREAS KLEY, Die Feststellungs-
verfügung, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Festschrift für Yvo Han-
gartner, 1998, S. 229 ff., S. 239). Eine ohne die Erfüllung der hiervor ge-
nannten Voraussetzungen erlassene Feststellungsverfügung ist nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts
2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 357).
3.1.3 Dass die Erstinstanz das Mittel der Feststellungsverfügung wählte,
ist vorliegend nicht zu beanstanden. Zwar wäre eine Leistungsverfügung
besser geeignet gewesen, um die in einen vergangenen Zeitraum betref-
fende Gebührenpflicht zu begründen, doch richtete sich die feststellende
Betrachtung der Erstinstanz ebenso in die Zukunft und zwar mit unbe-
stimmtem Zeithorizont (vgl. e contrario Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1 ff.). Das Feststellungsin-
teresse der Erstinstanz ist somit gegeben.
3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht
entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beur-
teilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1,
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen).
3.2.1 Der Regelungsgehalt der Feststellungsverfügung ist grundsätzlich im
Zeitpunkt ihres Erlasses im Sinne einer Momentaufnahme auszulegen. Die
Feststellung der Gebührenpflicht durch die Erstinstanz erfolgte im Rahmen
einer routinemässigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Gebüh-
renbefreiung. Ihr Ziel ist es, einerseits rückwirkend – ab Erlass ihrer Verfü-
gung – bis zum 1. Juni 2006 und andererseits in die Zukunft wirkend die
Gebührenpflicht des Beschwerdeführers festzuhalten und zwar bis zu je-
nem Zeitpunkt, in welchem ein Umstand eintritt, welcher die Befreiung von
der Gebührenpflicht rechtfertigen würde. Solche Gründe wären etwa darin
zu sehen, dass der Beschwerdeführer über kein Empfangsgerät mehr ver-
fügt, ein Anspruch auf EL begründet resp. bestätigt wird oder sich der Be-
schwerdeführer bei der Erstinstanz infolge Wegzugs abmeldet. Der Eintritt
eines solchen Umstandes begrenzt sodann die offene Geltungsdauer der
A-3702/2011
Seite 11
Feststellungsverfügung, ändert sich doch damit die festgestellte Rechts-
folge und schafft Voraussetzungen für eine neue Verfügung.
Ein solcher Umstand ist mit der Abmeldung vom privaten Radio- und Fern-
sehempfang des Beschwerdeführers per 28. Februar 2007 eingetreten,
womit der Gegenstand der Verfügung vom 10. August 2006 nachträglich
auf die Zeitperiode zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 28. Februar 2007
beschränkt wurde.
3.2.2 Zu beurteilen ist somit vorliegend die Frage, ob zu Recht eine Ge-
bührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni 2006
bis zum 28. Februar 2007 festgestellt wurde.
4.
Aus den Akten geht – gestützt auf rechtskräftige Verfügungen und Ent-
scheide der SVA resp. des Versicherungsgerichts des Kantons Z. _______
– hervor, dass ein Anspruch auf EL für den fraglichen Zeitraum nicht gege-
ben ist. Die Erstinstanz sowie – in ihrem Beschwerdeentscheid – die Vo-
rinstanz stellten somit zu Recht den Anspruch der Erstinstanz fest, dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2006 die Gebühren für den privaten Ra-
dio- und Fernsehempfang in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch endete
am 28. Februar 2007, als sich der Beschwerdeführer ins Ausland abmel-
dete, was allerdings von der Erstinstanz in Zweifel gezogen wurde. Sie
führt aus, er habe sich nie bei seiner Wohngemeinde abgemeldet. Das Ver-
halten des Beschwerdeführers muss vorliegend nicht qualifiziert werden
und ist letztendlich unerheblich, kann den Akten doch entnommen werden,
dass er zwischen dem 26. März 2007 und dem 25. Juli 2007 eine Haftstrafe
verbüsste und zumindest in diesem Zeitraum von einer Entrichtung der Ge-
bühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang befreit war. Jedenfalls
entfaltete die Verfügung vom 10. August 2006 ab dem 1. März 2007 keine
Wirkung mehr.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verfügung der
Erstinstanz zu Recht bestätigt hat. Ungeachtet davon, dass betreffend der
zu beurteilenden Zeitperiode für die Forderung die fünfjährige Verjährungs-
frist (vgl. Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]) abgelaufen sein dürfte, erweist
sich der angefochtene Entscheid somit als rechtmässig und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
A-3702/2011
Seite 12
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten zu tragen hätte. Da ihm für das vorliegende Verfahren je-
doch die unentgeltliche Prozessführung i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, ist er von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit.
Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundes-
behörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).

A-3702/2011
Seite 13
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)


Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Stephan Metzger


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: