A-3551/2009 - Abteilung I - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Einreihung, Te...
Karar Dilini Çevir:
A-3551/2009 - Abteilung I - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Einreihung, Te...
Abtei lung I
A-3551/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gerhard Hauser-
Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Erstinstanz,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
EJPD,
Generalsekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Einreihung,
Teuerungsausgleich und Entschädigung für
Dolmetschertätigkeiten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3551/2009
Sachverhalt:
Einreihung, Teuerungsausgleich und Entschädigung für Dolmet-
schertätigkeit
A.
X. arbeitete seit 1986 als wissenschaftlicher Adjunkt ... in der
Bundeskanzlei. Seit 1988 war er als stellvertretender Chef Sektion ...
und Chef ... bei den Zentralstellendiensten (ZSD/BAP) des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) tätig. In
dieser Funktion war er in der 27. Besoldungsklasse eingereiht.
B.
Infolge einer Reorganisation wurde X. per 1. April 2001 vom
Bundesamt für Polizei (BAP) in die Bundesanwaltschaft (BA) versetzt
und für die Amtsdauer 2001 bis 2004 unter Vorbehalt als Beamter
wiedergewählt. Am 2. April 2001 genehmigte der damalige
Bundesanwalt die Anstellung von X. auf Antrag des BAP und der
Personalverantwortlichen der BA zu den bisherigen An-
stellungsbedingungen (wiss. Adjunkt und Besoldungsklasse 27).
C.
Am 3. April 2001 unterbreitete die BA X. die Anstellungsbedingungen
zur Unterzeichnung. Vorgesehen war die Tätigkeit als wiss. Adjunkt /
Fachreferent ... in der Bundesanwaltschaft, die unveränderte
Weiterführung des Dienstverhältnisses als Beamter und die erneute
Einreihung in der 27. Besoldungsklasse. Dieses Schreiben
unterzeichnete X. am 5. April 2001.
D.
Weil X. mit der Funktionsbezeichnung als wiss. Adjunkt – er verlangte
die ab der 30. Besoldungsklasse massgebende Bezeichnung "Berater"
– und mit der Einreihung in der 27. Besoldungsklasse nicht
einverstanden war und von seinem bisherigen Arbeitgeber eine
Verfügung über die neue Aufgabenzuweisung verlangte, erliess das
BAP am 30. April 2001 eine Verfügung mit folgendem Inhalt:
„Herrn X., wiss. Adjunkt, 27. Besoldungsklasse, werden, gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen und auf Artikel 9 des Beamtengesetzes, die
Aufgaben gemäss Pflichtenheft vom Januar 2001 mit gleichzeitiger Neu-
unterstellung bei der Bundesanwaltschaft ab dem 1. April 2001, zugewiesen.
Die Neubeurteilung der klassifikatorischen Einreihung und die Funktionsbe-
zeichnung erfolgen durch die Bundesanwaltschaft.“
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E.
Da X. insbesondere auf einer Einreihung in einer höheren
Besoldungsklasse bestand, liess die BA dessen Pflichtenheft beim
Eidgenössischen Personalamt (EPA) bewerten und stellte am 23. Juli
2001 Antrag auf Einreihung als wiss. Adjunkt in der 27. Besoldungs-
klasse. Das EPA lehnte diesen Antrag am 21. September 2001 nach
Prüfung des Pflichtenhefts und auf Grund von Quervergleichen ab und
empfahl eine Einreihung in der 25. Besoldungsklasse.
F.
Im Hinblick auf die Überführung der altrechtlichen Dienstverhältnisse
per 1. Januar 2002 in Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonal-
gesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterbreitete die BA
auch X. im Dezember 2001 einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag
zur Unterschrift. Gemäss diesem Vertrag – mit Vertragsbeginn am
1. Januar 2002 – wurde X. als Fachreferent bezeichnet und in die
Besoldungsklasse (recte: Lohnklasse [nachfolgend LK]) 25 eingestuft.
Ausserdem wurde ihm im Sinne einer Besitzstandsgarantie eine
nominelle Lohngarantie in der LK 27 bis zum 31. Dezember 2003
zugestanden. X. unterzeichnete den Arbeitsvertrag nur unter Vorbehalt.
In einem Begleitschreiben vom 14. Februar 2002 führte er aus, die
Funktionsbewertung gemäss LK 25 sei gegenüber dem geltenden
Stand ein schwerwiegender Eingriff. Beim Stellenwechsel zur BA sei
nie die Rede davon gewesen, dass sein Gehalt nach zwei Jahren in
die Klasse 25 zurückgestuft werde. Unter dieser Voraussetzung hätte
er die Stelle nie angenommen. Es sei eine neue, höhere Bewertung
angebracht, weil seine neue Aufgabe in der BA der Funktion eines
wissenschaftlichen Beraters entspreche.
G.
Am 25. Februar 2002 fand zwischen X., seinem Vorgesetzten, dem
damaligen Stv. Bundesanwalt und zwei Personalverantwortlichen ein
Gespräch statt. Aus einem Bestätigungsschreiben der BA vom 25.
Februar 2002 geht hervor, dass X. im Zusammenhang mit dem
angebrachten Vorbehalt beim neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag
mitgeteilt wurde, ein Vertrag mit Vorbehalt sei für das Personalamt
nicht rechtsgültig. Gemäss Überführungsrecht müsse jeder bisherige
Mitarbeitende bis am 28. Februar 2002 einen neuen Arbeitsvertrag
nach BPG unterzeichnen, ansonsten das vertragslose Verhältnis im
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März 2002 spätestens per 30. September 2002 aufgelöst werden
müsse. Ihm werde somit Gelegenheit gegeben, den neuen Vertrag bis
am 28. Februar 2002 ohne Vorbehalt zu unterzeichnen. Was die Frage
der Lohnklasse angehe, so habe er aus der Kopie des Antrags an das
EPA ersehen können, dass sich die BA für eine Einstufung in die LK
27 eingesetzt habe. Eine Begründung des EPA für die Rückstufung in
die LK 25 habe das BA nicht erhalten. Nach Art. 108 der Bundes-
personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) gebe
es aber einen Begleitausschuss der Sozialpartner, der gemäss Art. 63
der Verordnung des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 6.
Dezember 2001 zur BPV (VBPV, SR 172.220.111.31) eine
Funktionsbewertung beim EPA beanstanden könne. Für eine
Einsprache könne er sich an einen Personalverband richten. Dieses
Vorgehen sei auch nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages
möglich.
H.
Am 26. Februar 2002 unterzeichnete X. den Arbeitsvertrag vom
4. Dezember 2001 ohne Vorbehalt, hielt in einem Begleitschreiben
jedoch fest, angesichts der existenziellen Drohung mit der Kündigung
sehe er sich ausser Stande, den Vertrag in der vorliegenden Fassung
nicht zu unterzeichnen. Mit Hinweis auf das Anstellungsschreiben
führte er weiter aus, darin sei ihm eine Besoldung in der LK 27
zugesichert worden. Von einer Zurückstufung oder einer befristeten
Besitzstandsgarantie sei weder in der Verfügung vom 30. April 2001
noch im Anstellungsschreiben der BA je die Rede gewesen. Mit
diesem Vorgehen versuche die BA ohne Begründung und einseitig mit
einer Vertragsklausel einen Eckwert des Vertrages – nämlich den Lohn
– „sozusagen auf Vorrat“ auf Ende 2003 zu ändern. Damit wolle die BA
eine Vertragsänderung ohne Kündigung durchsetzen, was eine klare
Umgehung der Kündigungsvorschriften bedeute. Er werde zu gegebe-
ner Zeit namentlich gegen eine allfällige einseitige Rückstufung die
ihm zustehenden Rechtsmittel ergreifen, beantrage aber bereits jetzt
volle Akteneinsicht.
I.
Am 13. Januar 2003 unterzeichnete X. einen neuen Arbeitsvertrag,
welcher – im Gegensatz zum Vertrag vom 4. Dezember 2001 – die
Funktion nicht nur als Fachreferent, sondern als „Fach-
referent / Mitarbeiter „Assistenz“ im Arbeitsbereich Bundesanwalt-
schaft / Bereich Dienste“ umschrieb. Weitergehend wurden keine
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Änderungen vorgenommen. Dieser Vertrag war nötig, weil die BA ihren
Standort nach Bern wechselte. Auch diesen Vertrag unterschrieb X.
unter Hinweis auf den bereits beim letzten Vertrag formulierten
Vorbehalt.
J.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 teilte die BA X. mit, er sei Ende
2001 darüber informiert worden, dass seine neue Funktion in der BA
in die LK 25 zurückgestuft worden sei. Mit Unterzeichnung des
Arbeitsvertrages vom 4. Dezember 2001 habe er diese Änderung zur
Kenntnis genommen. Die damit verbundene Besitzstandsgarantie
LK 27 sei bis am 31. Dezember 2003 gelaufen. Durch einen Bu-
chungsfehler sei die LK per 1. Januar 2004 nicht angepasst worden,
so dass er während fast zwei Jahren ein unverändertes und damit zu
hohes Salär ausbezahlt bekommen habe. Trotz seiner gesetzlichen
und vertraglichen Treuepflicht habe X. die BA nie auf diesen Umstand
hingewiesen.
Als Beilage zu diesem Schreiben legte die BA einen aktualisierten
Arbeitsvertrag per 22. November 2005 bei, mit der Aufforderung an X.,
diesen ohne Vorbehalt zu unterzeichnen. Ergänzend führte die BA aus,
im positiven Fall sei sie bereit, auf die Nachverrechnung der zuviel
bezahlten Salärbeiträge im Umfang von rund Fr. 24'906.-- zu
verzichten.
K.
X. liess sich hierzu mit Schreiben vom 4. Dezember 2005 vernehmen.
Er führte darin aus, es sei vom Arbeitsvertrag vom 3. April 2001
auszugehen. Den von der BA auf den 4. Dezember 2001 datierten
Arbeitsvertrag habe er am 26. Februar 2002 mit einem zum Vertrag
gehörenden Schreiben unterzeichnet. Darin habe er festgehalten, dass
im neuen Vertrag die essentialia negotii abgeändert worden seien und
er zur Unterschrift des Vertrages und zum Verfassen dieses
Schreibens genötigt worden sei. Auch im Vertrag vom 13. Januar 2003
habe er auf den in einem Begleitschreiben formulierten Vorbehalt
ausdrücklich verwiesen.
Er habe sowohl schriftlich als auch mündlich wiederholt auf die
Problematik seiner Lohnklasse hingewiesen – dies allerdings hinsicht-
lich des Umstandes, dass er zu tief eingestuft sei (auch in der LK 27)
und demnach zu wenig Salär ausbezahlt bekomme. Die Sache sei
jedoch mit vagen mündlichen Zusagen und Versprechungen bis zum
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heutigen Tag verschleppt worden. Die Rückforderung von Fr. 24'906.--,
die ihn zur Unterzeichnung eines für ihn nachteiligen Vertrages
bewegen solle, könne er nicht akzeptieren.
L.
Im Frühling 2006 reduzierte der Personaldienst der BA den Lohn von
X. rückwirkend per 1. Januar 2006 auf das Maximum der LK 25.
Daraufhin machte X. mündlich geltend, die Tieferbewertung sei
gesetzlich nicht zulässig, da er bereits über 55 Jahre alt sei und sein
Lohn daher unverändert bleiben müsse. Mit E-Mail vom 20. April 2006
wurde X. schliesslich vom Personaldienst der BA mitgeteilt, sein Lohn
sei rückwirkend per 1. Januar 2006 wieder in die „alte“
Besoldungsklasse (LK 27) mutiert worden. Er werde noch eine
schriftliche Mitteilung erhalten.
M.
Auf Verlangen von X. bestätigte der damalige interimistische Leiter der
BA am 28. März 2007, dass der Inhalt des Schreibens der BA vom
22. November 2005 nichtig sei und alle finanziellen und rechtlichen
Forderungen im Zusammenhang mit diesem Schreiben an ihn hinfällig
seien.
N.
Am 12. April 2007 gelangte X. per E-Mail an den Personaldienst der
BA mit der Bitte, ihm – nachdem im Schreiben vom 28. März 2007
bestätigt worden sei, dass er in der LK 27 eingereiht sei – die im März
ausgerichtete Einmalzulage von 1,9 Prozent nachzuzahlen.
O.
Gleichentags informierte der Personaldienst der BA X. darüber, dass
seine Funktion in der LK 25 eingereiht sei. Er behalte seinen Lohn,
weil er zur Zeit der Rückstufung bereits 55-jährig gewesen sei. Eine
Lohngarantie habe er nicht. Aus diesem Grund habe er keinen
Anspruch auf die einmalige, unversicherte Märzzulage. Er habe erst
dann wieder Anspruch auf diese Zulagen, wenn sein Lohn das
Maximum der LK 25 nicht übersteige.
P.
Am 13. April 2007 teilte X. dem Personaldienst der BA mit, die
Rückstufung von Lohn und Lohnklasse sei vom Bundesanwalt a.i. mit
Schreiben vom 28. März 2007 ja gerade rückgängig gemacht worden.
Falls der Personaldienst entgegen diesem Schreiben und entgegen
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der Willensäusserung des Bundesanwaltes a.i. von einer anderen
Sachlage ausgehe, verlange er eine begründete Verfügung.
Q.
Mit Schreiben vom 29. April 2007 beantragte X., ihm für geleistete
Dolmetschertätigkeiten einen Betrag von Fr. 81'000.-- zu bezahlen. Zur
Begründung führte er aus, seit Mitte 2002 leiste er für die BA pro Jahr
mindesten 20 Tage Dolmetscherdienste. Häufig habe dieser Dienst
den für einen Dolmetscher maximal zulässigen Tagesansatz von
6 Stunden pro Tag weit überstiegen.
R.
Die BA erläuterte X. am 16. Mai 2007, gemäss den gültigen
Pflichtenheften vom Juni und Juli 2001 habe er periodisch auch
Aufgaben als Dolmetscher auszuführen. In den Jahren 2003 und 2004
habe er ausserdem Leistungsprämien für diese speziellen Einsätze
erhalten. Zusätzlich sei ihm aufgrund der Vereinbarung vom Januar
2005 „für häufig geleistete Überzeit im Zusammenhang mit seinen
Einsätzen als Dolmetscher“ seit Januar 2005 eine zweiprozentige
flexible Arbeitszeit-Zulage jeweils mit dem Monatssalär ausbezahlt
worden. Bei den Dolmetschertätigkeiten handle es sich nicht um
einsatzweise und bei Bedarf zusätzlich zu leistende Aufgaben,
sondern um Pflichten im Rahmen seines Arbeitsvertrages. Eine
separate Entschädigung der Dolmetschertätigkeit sei demnach in
seinem Fall nicht angebracht.
S.
Der Personaldienst der BA machte X. am 13. Juni 2007 darauf
aufmerksam, dass er gemäss den gesetzlichen Grundlagen keinen
Anspruch auf die einmalige, unversicherte Märzzulage habe. Zur
Begründung führte der Personaldienst aus, seine ursprüngliche
Anstellung bei der BA sei unter der Bezeichnung Adjunkt in der LK 27
erfolgt. Im Juni 2001 sei ein neues Pflichtenheft für die Funktion
„Fachreferent ...“ erstellt und auch von ihm unterzeichnet worden. Die
darin beantragte LK 27 sei vom EPA abgelehnt worden. Seine
Funktion sei neu in die LK 25 eingestuft worden und die 2-jährige
Lohngarantie habe bis Ende September 2003 gedauert. Mit Brief vom
22. November 2005 habe er einen neuen Arbeitsvertrag mit LK 25
(Maximum der Lohnklasse) erhalten. Nachdem er im März 2006 selber
den Personaldienst darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei ihm
als über 55-jährigen Mitarbeiter keine Rückstufung mehr vollzogen
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werden könne, habe man im April 2006 den nicht zulässigen Abzug im
Januar, Februar und März 2006 korrigiert. Auf seinen Wunsch hin habe
dann der Bundesanwalt a.i. am 28. März 2007 bestätigt, dass die
Forderungen vom 22. November 2005 obsolet seien und er aufgrund
seines Alters eine dauernde Besitzstandswahrung in der LK 27 habe.
T.
Auf Ersuchen von X. erliess die BA am 10. Oktober 2007 eine
beschwerdefähige Verfügung. Darin hielt sie Folgendes fest:
„1. Der Arbeitnehmer ist nach dem Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001
in der Lohnklasse 25 angestellt. Aufgrund der diversen unterschied-
lichen Handhabungen in der Vergangenheit wird er aber ... nicht
zurückgestuft und bleibt in der Lohnklasse 27 (Besitzstandsgarantie)
entlöhnt.
2. Die Forderung des Arbeitnehmers auf Gewährung der März-Zulage
2007 (Teuerungsausgleich 2007) wird gestützt auf Art. 3 Bst. c der
Verordnung über eine Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr
2007 vollumfänglich zurückgewiesen.
3. Die Forderung des Arbeitnehmers über Fr. 81'000.-- weist die Arbeit-
geberin als unbegründet vollumfänglich ab.“
Zur Begründung führte die BA aus, am 1. Januar 2002 sei noch alt
Art. 52 Abs. 7 der Bundespersonalverordnung vom 31. Juli 2003 (BPV,
SR 172.220.111.3) in Kraft gewesen und deshalb vorliegend mass-
gebend. Danach sei bei einer Tieferbewertung einer Funktion solange
kein Teuerungsausgleich ausbezahlt worden, bis der Lohn den
Höchstbetrag der neuen, tiefer festgelegten Funktion nicht mehr
überstiegen habe. Nach zwei Jahren sei der Lohn auf jeden Fall nach
dem aktuellen Funktionswert festgehalten worden. Eine fixe Lohn-
garantie sei zu jenem Zeitpunkt lediglich in Ziff. 8 des Sozialplanes
festgehalten gewesen. Da X. bei Ablauf der 2-jährigen Lohngarantie
lediglich 55 Jahre alt (und nicht wie gefordert 57-jährig) gewesen sei,
hätte die Lohngarantie nur bis zum 1. Januar 2004 dauern dürfen.
Aufgrund verschiedener Zusicherungen der Arbeitgeberin werde auf
eine Rückforderung der zuviel ausgerichteten Lohnzahlungen
verzichtet. Die Ausrichtung eines Teuerungsausgleiches sei gemäss
Art. 3 Bst. c der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über eine Lohn-
zulage für das Bundespersonal im Jahr 2007 (SR 172.220.11.8) für
Personen mit einer nominellen Lohngarantie, wie X., zu Recht
abgelehnt worden. Die Forderung aus Dolmetschertätigkeit werde
ebenfalls abgelehnt. Diese Tätigkeit gehöre nach den Pflichtenheften
des Arbeitnehmers zu seiner normalen Arbeitspflicht und werde nicht
zusätzlich vergütet. Seiner in diesem Zusammenhang geleisteten
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Überzeit werde seit Januar 2005 mit zwei Prozent flexibler Arbeitszeit-
Zulage Rechnung getragen.
U.
Gegen diese Verfügung erhob X. am 9. November 2007 Beschwerde
beim EJPD. Darin machte er geltend, die Rückstufung in die Lohn-
klasse 25 sei nichtig. Ab dem Jahr 2003 sei seine Funktion gemäss
der Stellenbeschreibung vom Februar 2003 in die Lohnklasse 28 an-
zuheben, ab dem Jahr 2004 in die Lohnklasse 30 (gemäss Stellenbe-
schreibung vom November 2004). Zusätzlich seien ihm die
Dolmetscherdienste im Umfang von Fr. 81'000.-- zu vergüten und die
Teuerungszulage 2007 auszubezahlen.
V.
Mit Entscheid vom 20. Juli 2009 wies das EJPD die Beschwerde ab.
Hierzu führte es aus, gemäss den Akten sei davon auszugehen, dass
X. wie auch die BA der Meinung gewesen seien, die Frage der
Lohnklasse werde erst nach dem Stellenantritt vom 1. April 2001
definitiv geklärt. X. habe den Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001 mit
der entsprechenden Lohnklasse 25 unterzeichnet und müsse sich
diesen nun entgegenhalten lassen. Dies führe schliesslich auch dazu,
dass X. gestützt auf den Vertrauensgrundsatz lediglich eine nominelle
Lohngarantie der Stufe 27 zustehe, was gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen den Anspruch auf einen Teuerungsausgleich
ausschliesse. Die Dolmetschertätigkeit werde schliesslich zu Recht
nicht zusätzlich vergütet, da sie als Teil seiner arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen mit dem üblichen Monatslohn abgegolten werde.
W.
Gegen diesen Entscheid erhebt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren A-5799/2009). Er verlangt, der Entscheid des EJPD
(Vorinstanz) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er seit
1. April 2001 in der Lohnklasse 27 angestellt sei. Ihm sei der
Teuerungsausgleich für die Jahre 2007 und folgende auszubezahlen,
im Umfang, wie er den Angestellten des Bundes gewährt worden sei.
Es sei eine Analyse seines Pflichtenheftes anzuordnen – gestützt auf
Quervergleiche mit wissenschaftlichen Beratern mit ähnlichen An-
forderungen und Aufgaben in der Bundesverwaltung. Die vorschrifts-
gemässen Anpassungen seien vorzunehmen, er sei ab Januar 2003
(ev. 2004) mindestens in die Lohnklasse 28 zu befördern und es sei
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ihm der entsprechende Lohn nachzubezahlen. Für die geleisteten
Dolmetschertätigkeiten sei ihm eine Entschädigung von Fr. 81'000.--
auszurichten.
Zur Begründung führt er aus, mit Anstellungsschreiben vom 3. April
2001 sei er in der Lohnklasse 27 angestellt worden. Da ihm die Lohn-
klasse 27 bestätigt worden sei, habe er keine Veranlassung gesehen,
gegen die Verfügung des BAP vom 30. April 2001 vorzugehen, worin
festgehalten worden sei, die Neubeurteilung der klassifikatorischen
Einreihung und die Funktionsbezeichnung erfolge durch die BA.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz schaffe die E-Mail vom 1. Juni
2001 (fälschlicherweise von der Vorinstanz als vom 1. Mai 2001 be-
zeichnet) ebenfalls eine Vertrauensgrundlage. Darin werde zwölf
Personen zugesichert, dass – im Unterschied zu anderen Personen,
die vorher informiert worden seien – sie mit grundsätzlich unver-
ändertem Pflichtenheft würden weiterarbeiten können. Aus dem Wort
„grundsätzlich“ könne in diesem Kontext keinesfalls ein Vorbehalt der
Lohnklasse interpretiert werden. Angesichts der klaren Drohung der
Kündigung habe er den Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 25 am
26. Februar 2002 unterzeichnet und ein Begleitschreiben beigelegt,
worin er ausdrücklich festgehalten habe, dass er mit der Rückstufung
nicht einverstanden sei. Die Anforderungen an seine Stelle seien nicht
adäquat bewertet worden und er sei mit der Lohnklasse 27 zu tief
eingereiht. Es reiche nicht, wenn die Vorinstanz die Beurteilungs-
kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV abstrakt wiedergebe. Ausserdem
müsse der Lohn bei Vertragsschluss zwingend geregelt sein.
Hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit führt der Beschwerdeführer aus,
nur weil Dolmetschen in den Pflichtenheften aufgeführt sei, bedeute
das nicht, dass diese Aufgabe leistungsgerecht bewertet sei. Tatsäch-
lich sei sie weder bewertet noch in der Lohnberechnung berücksichtigt
worden.
X.
Die BA verzichtete am 12. Oktober 2009 auf die Einreichung einer
Stellungnahme.
Y.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf
ihren Entscheid vom 20. Juli 2009. Ergänzend führt sie aus, sie halte
daran fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anstellung
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bei der BA keine rechtsgenügliche Zusicherung erhalten habe, er
werde in der Lohnklasse 27 bleiben. Es werde überdies bestritten,
dass der Beschwerdeführer einen rechtsgültigen Vorbehalt geltend
gemacht habe, als er den Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001 am
26. Februar 2002 unterschrieben habe. Weiter ergänzt sie, dass
zwischen der Mitteilung des Beschwerdeführers, er werde die Kündi -
gung anfechten – unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 10. Okto-
ber 2007 – und der Kündigung vom 27. November 2007 kein Zu-
sammenhang bestehe.
Z.
Der Beschwerdeführer hält mit seiner Replik vom 23. November 2009
an der Beschwerde fest und macht geltend, soweit die Lohnklasse
beim Übertritt in die neue Stelle bei der BA überhaupt ein Thema ge -
wesen sei, dann nur hinsichtlich der Einreihung in eine höhere Lohn-
klasse.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
AA.
Am 30. August 2007 wurde X. von der BA als seine Arbeitgeberin
ermahnt, er sei seiner arbeitsrechtlichen Pflicht, die Arbeitszeit täglich
zu erfassen und monatlich dem Personaldienst mitzuteilen, nicht bzw.
nur ungenügend nachgekommen. Er habe mehrmals weisungswidrig
mit seiner Geschäftskreditkarte Bargeld in der Schweiz abgehoben
und nicht rechtzeitig mit dem Finanzdienst abgerechnet. Er habe
Fr 1'500.-- mit der Geschäftskreditkarte abgehoben und dazu
verwendet, die Honorarforderung seines Sohnes an die Arbeitgeberin
zu bezahlen. Damit habe er vorsätzlich in schwerwiegender Weise
gegen die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen.
Weiter führe er seinen Kalender im Outlook nicht den Vorschriften
entsprechend nach, wodurch Unsicherheiten über seine An- und
Abwesenheit entstünden. Der Arbeitnehmer verletze zudem immer
wieder die Blockzeiten und komme und gehe, wann er wolle.
Es wurden verschiedene Massnahmen verfügt, verbunden mit einer
Kündigungsandrohung bei deren Missachtung.
AB.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 wies die BA X. darauf hin, er sei
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Bis heute würden weder
eine Monatsliste über seine Arbeitszeit für den September 2007
Seite 11
A-3551/2009
vorliegen noch habe er seinen Kostenvorschuss für die Geschäftsreise
im Oktober 2007 – bezogen am 26. September 2007 – mit dem
Finanzdienst abgerechnet. Aufgrund dieser abermaligen Verstösse
gegen die in der Ermahnung vom 30. August 2007 angeordneten
Massnahmen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt
sei, diese zu befolgen. Die BA wies darauf hin, sie beabsichtige, das
Arbeitsverhältnis unter Beachtung der sechsmonatigen
Kündigungsfrist per 31. Mai 2008 zu beenden. Mit diesem Schreiben
wurde X. eine Trennungsvereinbarung ausgehändigt, mit der
Aufforderung, diese zu prüfen und innert 10 Tagen unterzeichnet
zurückzusenden oder – im Falle der Nichtunterzeichnung – innert
derselben Frist eine entsprechende Stellungnahme einzureichen.
AC.
Am 21. November 2007 verfügte die BA (gestützt auf Art. 12 Abs. 6
Bst. a des BPG) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai
2008 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be-
schwerde und sofortiger Freistellung von X. wegen Verletzung
wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten. Zur Begründung
führte die BA aus, X. habe trotz vorgängiger Ermahnung seine
Zeiterfassungskarte und eine Spesenabrechnung nicht rechtzeitig
eingereicht.
AD.
Am 29. Dezember 2007 beantragte X. bei der BA die Feststellung der
Nichtigkeit der Kündigungsverfügung, weil sie nicht begründet sei.
Weder die (bestrittene) verspätete Spesenabrechnung noch die
verspätete Abgabe des Zeiterfassungsformulars könnten eine schwere
Verletzung der gesetzlichen Treuepflicht bzw. eine Verletzung wichtiger
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten darstellen.
AE.
Gleichentags erhob X. beim EJPD Beschwerde gegen die
Kündigungsverfügung mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die
BA anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen. Zudem sei das Verfahren
bis zum Entscheid über die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung zu
sistieren.
AF.
Die BA ersuchte mit Schreiben vom 21. Januar 2008 um Feststellung
der Gültigkeit der Kündigung vom 21. November 2007. Zur Be-
Seite 12
A-3551/2009
gründung verwies sie auf die Ausführungen in der Kündigungsver-
fügung.
AG.
Das EJPD hiess mit Verfügung vom 22. Mai 2008 ein Gesuch von X.
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gut. Am 30. April 2009 wies es die Beschwerde gegen die
Kündigungsverfügung ab.
AH.
Gegen diesen Entscheid erhebt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 2. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren A-3551/2009). Er beantragt, der Entscheid des EJPD
(Vorinstanz) sei aufzuheben und das BA sei anzuweisen, ihn weiter zu
beschäftigen.
Zur Begründung führt er aus, seine Leistungen seien in der ganzen
Zeit als durchwegs sehr gut bis hervorragend bewertet worden. Was
die in der Mahnung vom 30. August 2007 erwähnten Gründe betreffe,
so habe er erstens die Spesenabrechnung fraglos rechtzeitig ab-
gegeben und zweitens habe ein klarer und ausgewiesener Grund be-
standen, die Zeiterfassungskarte am 24. Oktober 2008 seinem Vor-
gesetzten vorzulegen. Er habe mit ihm den Überstundenabbau be-
sprechen wollen. Ferner könne ein Sachverhalt, der zu einer Er-
mahnung geführt habe, nicht ein zweites Mal als Kündigungsgrund
dienen. Die Kündigung stelle vielmehr ein persönlicher Racheakt
gegen ihn dar, weil er ab dem Jahr 2002 bis zur Kündigung recht-
mässige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und
namentlich am Vortag der Kündigung erneut angemeldet habe.
AI.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 hält die Vorinstanz an ihrem
Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend führt sie aus, dem Beschwerdeführer sei nicht aufgrund
von fehlenden fachlichen Qualifikationen, sondern wegen seiner
jahrelangen „administrativen Resistenz“ trotz wiederholter Mahnungen
gekündigt worden. Entgegen der Formulierung des Beschwerdeführers
in der Beschwerde sei dieser nicht einfach dazu angehalten worden,
der fristgerechten Erstellung und Abgabe der Spesenrechnung und
der Presento-Monatsauszüge mehr Beachtung zu schenken. Vielmehr
sei ihm vor dem Hintergrund der zahlreichen aktenkundigen Ver-
Seite 13
A-3551/2009
fehlungen in der Vergangenheit unmissverständlich die Kündigung bei
erneuter Missachtung der klaren Vorgaben in Aussicht gestellt worden.
AJ.
In seiner Replik vom 14. September 2009 ergänzt der Beschwerde-
führer, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren be-
treffend Kündigung und demjenigen der Lohneinreihung, des
Teuerungsausgleichs und der Entschädigung für Dolmetschertätigkeit.
Er führt weiter aus, die „administrative Resistenz“ habe sich aufgrund
des Verhaltens der Arbeitgeberin entwickelt. Die geforderten
Leistungen habe er in dieser ganzen Zeit immer und auf hohem
Niveau erbracht. Die aktenkundigen Verfehlungen hätten aus ver-
späteten Presento- und Spesenabrechnungen bestanden. Damit habe
er versucht, die Arbeitgeberin zu mahnen, das vertragliche Arbeits-
verhältnis zu klären. Er habe damit weder Schaden angerichtet noch
Führungsfunktionen beeinträchtigt. Die Spesenabrechnung vom
19. Oktober 2007 sei jedoch rechtzeitig erfolgt und die Presento-
abrechnung habe er aus guten Gründen für das Mitarbeitergespräch
vom 24. Oktober 2007 aufgehoben.
AK.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 wurden die beiden Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht vereinigt und unter der Dossier-
nummer A-3551/2009 weitergeführt.
AL.
Auf die weiteren Sachverhaltselemente und Vorbringen der Parteien
wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts steht
grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 36 Abs. 1 BPG). Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nimmt einen einzigen Fall von der
Anfechtung aus. Das sind jedoch nicht gehaltsmässige Einreihungen,
Entschädigung von Dolmetschertätigkeiten oder Kündigungen,
sondern leistungsabhängige Lohnbestandteile (Art. 32 Abs. 1 Bst. c
Seite 14
A-3551/2009
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden zuständig.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
3.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden Ver-
fügungen vom 30. April 2009 und vom 20. Juli 2009 ist der Be-
schwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
Die Bundesanwaltschaft ist Teil der dezentralen Bundesverwaltung. Sie
ist lediglich administrativ dem EJPD zugewiesen, in der Erfüllung ihrer
Aufgaben aber weisungsungebunden. Sie untersteht der Aufsicht des
Bundesrates, die allerdings auf administrative Belange beschränkt ist
(Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die
Bundesstrafrechtspflege [SR 312.0] i.V.m. Art. 8 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1] und Art. 27 der Organisationsverordnung vom 17. No-
vember 1999 für das EJPD [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Die Bundes-
anwaltschaft verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit (Urteil
des Bundesgerichts 2A.379/2004 vom 9. November 2004 E. 3.3).
Ebenso wenig steht ihr ein eigenes Beschwerderecht zu. Sie gilt dem-
nach im vorliegenden Verfahren nicht als Beschwerdegegnerin,
sondern als Erstinstanz.
4.
Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist
grundsätzlich (vgl. jedoch E. 9.3) einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvoll-
Seite 15
A-3551/2009
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der
Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes
eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung
von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische
Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und
des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt ihr eigenes Er-
messen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7932/2007 vom 29. Oktober
2008 E. 2, A-5455/2007 vom 11. Juni 2008 E. 5.4, A-1782/2006 vom
24. Mai 2007 E. 2.4.5, Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurs-
kommission [PRK] vom 25. April 1995, veröffentlicht in der Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.8 E. 3, ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.160).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(und früher der PRK) verhält es sich auch so bei der Überprüfung
einer Stelleneinreihung – sei es einer Rückstufung oder einer Be-
soldungseinstufung –, sofern diese letztlich auf die Verwaltungs-
organisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist.
Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisationsmass-
nahmen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Diese
werden entsprechend nur daraufhin überprüft, ob sie auf ernstlichen
Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf
diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen.
Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, selbst als
qualifizierende Instanz tätig zu werden (Urteil des BVGer A-7932/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 2, Urteil des BVGer A-3627/2007 vom
9. Januar 2008 E. 4.1, Entscheid der PRK vom 13. Juni 2003,
veröffentlicht in VPB 68.8 E. 2 und 4b/bb).
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er seit
1. April 2001 in der LK 27 angestellt sei. Ihm sei daher der
Teuerungsausgleich für die Jahre 2007 und folgende auszubezahlen.
Gestützt auf eine Analyse seines Pflichtenheftes sei er rückwirkend ab
Januar 2003 (ev. 2004) mindestens in die LK 28 zu befördern und der
entsprechende Lohn nachzubezahlen. Ferner sei ihm für geleistete
Seite 16
A-3551/2009
Dolmetschertätigkeiten eine Entschädigung von Fr. 81'000.-- zu be-
zahlen. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Kündi-
gungsverfügung vom 21. November 2007.
Einreihung Lohnklasse
7.
Nachfolgend ist zuerst auf die Frage der Lohnklasseneinreihung ein-
zugehen.
7.1 Zur Begründung, weshalb er mindestens in der LK 27 eingereiht
sein müsse, führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben aus, er
habe sowohl schriftlich als auch mündlich wiederholt darauf hin-
gewiesen, dass die Einstufung für seine Stelle zu tief sei. Den
Arbeitsvertrag mit LK 25 habe er am 26. Februar 2002 nur ohne Vor-
behalt unterschrieben, da ihm die BA andernfalls mit der Kündigung
gedroht habe. In einem Begleitschreiben habe er jedoch ausdrücklich
festgehalten, dass er mit dieser Einstufung nicht einverstanden sei.
Ausserdem hätten sowohl das Anstellungsschreiben vom 3. April 2001
als auch die E-Mail der BA vom 1. Juni 2001 eine Vertrauensgrundlage
geschaffen. Er bekräftigt ferner, eine Analyse seines Pflichtenheftes
und Quervergleiche müssten dazu führen, dass er mindestens in der
LK 28 eingestuft werde.
7.2 Die vorhandenen Akten lassen folgende Feststellungen zu: Per
1. April 2001 wechselte der Beschwerdeführer vom BAP zur BA. Die
BA beabsichtigte, das Dienstverhältnis zu den bestehenden An-
stellungsbedingungen weiterzuführen und insbesondere den Be-
schwerdeführer in der 27. Besoldungsklasse eingestuft zu lassen. In
diesem Sinn bot sie ihm am 3. April 2001 die entsprechenden An-
stellungsbedingungen an, welche der Beschwerdeführer am 5. April
2001 unterschrieb. Der Beschwerdeführer hielt jedoch an seiner
bereits früher gestellten Forderung nach einer anderen Funktions-
bezeichnung und einer Einstufung in eine höhere Lohnklasse fest. Die
BA erachtete die Einreihung der fraglichen Stelle in die Besoldungs-
klasse 27 als gerechtfertigt, holte jedoch hierüber beim EPA als zu-
ständiger Klassifikationsstelle (Art. 5 Bst. b der Verordnung vom
15. Dezember 1988 über die Einreihung der Ämter der Beamten
[AS 1989 684]) ein Gutachten ein. Gestützt auf die Klassifikation durch
das EPA am 21. September 2001 beschloss die BA, die Stelle des
Beschwerdeführers neu in die Besoldungsklasse 25 einzureihen bzw.
eine besoldungsmässige Rückstufung vorzunehmen. Auf den
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A-3551/2009
1. Januar 2002 trat das BPG für die Bundesverwaltung in Kraft (Art. 1
Abs. 1 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Bundesverwaltung
vom 3. Juli 2001 [AS 2001 2197]) und der Arbeitgeber musste jedem
Mitarbeitenden vor dem 1. Januar 2002 einen schriftlichen Arbeits-
vertrag unterbreiten, der bis am 28. Februar 2002 zu unterzeichnen
war (Art. 2 Abs. 2 und 4 der Überführungsverordnung BtG – BPG vom
3. Juli 2001 [AS 2001 1846]). Gestützt darauf unterbreitete die BA dem
Beschwerdeführer einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag, worin
seine Stelle neu der LK 25 zugewiesen wurde. Weil dieser Vertrag das
Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2002 regelt, gilt hierfür neues
Recht, mithin das Bundespersonalrecht.
7.3 Die Vorinstanz stellt sich ebenso wie die BA auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer habe den Arbeitsvertrag mit der LK 25 unter-
zeichnet und müsse sich dessen Gültigkeit entgegenhalten lassen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Zwar kann der BA kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen
werden. Stossend ist jedoch an ihrem Standpunkt (und jenem der Vor-
instanz), dass damit dem Umstand nicht Rechnung getragen wird,
wonach der Beschwerdeführer bereits vor Stellenantritt am 1. April
2001 und auch in der Folge wiederholt deutlich gemacht hat, er sei mit
der Einteilung in der LK 27 nicht einverstanden (und damit noch
weniger in der LK 25) und verlange eine höhere Bewertung. Den
Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001 hat er auf Grund der rechtlichen
Bedingungen der Überführungsverordnung BtG – BPG unterschreiben
müssen, um eine Stellenkündigung zu vermeiden. Die Vertragsunter-
zeichnung erfolgte zwar formell vorbehaltlos, aber unter Protest. Auch
bei der Unterzeichnung der Vertragsänderung im Januar 2003 und in
der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbehalten bzgl. Ein-
reihung fest. Offen blieb somit die für den Beschwerdeführer mass-
gebende Lohnklasse. In diesem Nebenpunkt des Vertrages kann nicht
von einem Konsens ausgegangen werden, was hingegen das Zu-
standekommen des Vertrages nicht hindert (BGE 118 II 32 E. 3d;
WOLFGANG WIEGAND in: Kurzkommentar Obligationenrecht, Zürich 2008,
Rz. 21 zu Art. 1 OR; vgl. zur Lohnhöhe als Nebenpunkt: ALFRED KOLLER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 2006, § 6
Rz. 26; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 2 zu
Art. 320). Damit ist zwar von einem gültig zustande gekommenen
Arbeitsverhältnis auszugehen, was insoweit von keiner Seite ernsthaft
Seite 18
A-3551/2009
in Zweifel gezogen wird. Die Zustimmung des Beschwerdeführers kann
jedoch auf Grund der konkreten Umstände jetzt nicht in dem Sinne
gegen ihn verwendet werden, dass er mit der Vertragsunterzeichnung
auf eine Neubeurteilung bzw. höhere Einstufung seiner Funktion ver-
zichtet hätte. Vielmehr bestand in diesem Punkt Dissens bzw. weiterhin
eine nicht beigelegte Streitigkeit über eine arbeitsrechtliche Angele-
genheit, über die der Arbeitgeber in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
BPG eigentlich bereits früher hätte verfügen müssen. Der Hinweis der
BA auf Art. 108 BPV i.V.m. Art. 63 VBPV vermag sie von dieser Pflicht
nicht zu befreien, zumal der Begleitausschuss der Sozialpartner keine
Weisungs- oder Entscheidkompetenzen hat und das vorgesehene
Verfahren bloss in Empfehlungen oder Vorschlägen münden kann. Die
BA war sich dem offenbar bewusst, hielt sie doch in der hier strittigen
Verfügung fest, es bestehe (in der Frage der Lohnklasse) nach wie vor
ein aktuelles Interesse zum Erlass der vorliegenden Verfügung in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 BPG – fehlende Einigung über eine
Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis – und zur verbindlichen Fest-
setzung des Lohnes des Arbeitnehmers.
7.4 Die Grundregel von Treu und Glauben im Rechtsverkehr beinhaltet
das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme der Rechtssubjekte und gilt
auch im öffentlichen Recht (BGE 94 I 520 E. 4a). Man kann auch vom
Gebot loyalen, d.h. anständigen, korrekten Verhaltens sprechen. Es
geht um das gegenseitige Vertrauen- und Glaubendürfen und um
Fairness im Rechtsverkehr (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im
öffentlichen Recht, Zürich 2005, § 2 S. 106). Das Schutzobjekt von
Treu und Glauben gemäss Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bildet in erster Linie der
korrekt funktionierende Rechtsverkehr. Der im Grundsatz von Treu und
Glauben enthaltene Hauptgedanke des Vertrauens kommt in ver-
schiedenen Konstellationen zum Tragen. Zum einen schützt er das
Vertrauen darauf, dass gesetzlich umschriebene Rechtspositionen
lediglich zu den dem Gesetz zu entnehmenden Zwecken verwendet
werden, zum anderen kommt er bei intersubjektiven Kontakten sowohl
vor als auch während sowie bei und nach Beendigung einer Rechts-
beziehung zum Tragen. Insgesamt ergibt sich also, dass es kaum
Rechtsanwendungssituationen gibt, in denen der Grundsatz überhaupt
keine Rolle spielen könnte. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
ist es demnach nicht vereinbar, wenn die BA sich nun darauf beruft,
der Beschwerdeführer habe den Vertrag unterzeichnet und müsse
LK 25 gegen sich gelten lassen, nachdem er aufgrund der geänderten
Seite 19
A-3551/2009
Rechtslage in dieser Situation keine andere Möglichkeit gehabt hat,
als den Vertrag ohne Vorbehalt zu unterzeichnen.
7.5 Allerdings vermag sich auch der Beschwerdeführer nicht gut-
gläubig auf irgend eine Zusicherung zu berufen. Das BAP hat ihn am
30. April 2001 klar darauf hingewiesen, dass Neubeurteilung, Ein-
reihung und Funktionsbezeichnung durch die BA erfolgen werden. Auf
die von ihm unterschriebenen Anstellungsbedingungen vom 3. April
2001 mit Einreihung in der Besoldungsklasse 27 kann sich der Be-
schwerdeführer nicht berufen, weil er selber die Einreihung als falsch
erachtete und auf eine Neubeurteilung drängte. Der von ihm zitierten
E-Mail des seinerzeitigen Bundesanwalts vom 1. Juni 2001 im Zu-
sammenhang mit der Umsetzung der Effizienz-Vorlage, die an 12 Mit -
arbeitende gerichtet war, kann bloss entnommen werden, dass ihnen
zugesichert wurde, ihre Pflichtenhefte würden ab Januar 2002 unver-
ändert bleiben. Hinsichtlich der Lohnklasseneinteilung des Beschwer-
deführers ab Stellenantritt lässt sich daraus nichts ableiten. Seine
Rückstufung war nicht in einer Änderung des Pflichtenhefts per Januar
2002 begründet, sondern in der Beurteilung der seit dem Übertritt im
April 2001 von ihm ausgeübten und auch im Jahr 2002 unveränderten
Funktion. Zudem war er es, der Anlass zur Überprüfung der Gehalts-
bzw. Lohneinreihung gegeben hat. Zwar verlangte er eine höhere
Einstufung. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass aus der Überprüfung eine Tiefer-
bewertung resultiert. Das Bundespersonalrecht sieht diese Möglichkeit
ausdrücklich vor (ursprünglich in Art. 52 Abs. 7 BPV [AS 2001 2206];
seit dem 1. Januar 2005 in Art. 52a BPV), wobei diese Bestimmungen
auch regeln, wie dem bisherigen Besitzstand Rechnung zu tragen ist
(vgl. dazu E. 8.2 ff.).
8.
8.1 In der Verfügung vom 10. Oktober 2007, die Ausgangspunkt des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, hat die BA festgestellt,
dass der Beschwerdeführer nach dem Arbeitsvertrag vom 4. Dezem-
ber 2001 in der LK 25 angestellt sei. In der Begründung nahm sie
dabei Bezug auf den "Entscheid" des EPA vom 21. September 2001.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Funktion des Beschwerde-
führers ab 1. Januar 2002 seinerzeit im Einklang mit den einschlägigen
personalrechtlichen Bestimmungen der LK 25 zugewiesen worden ist.
Seite 20
A-3551/2009
8.2 Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungs-
fragen grundsätzlich ein grosser Ermessen- bzw. Gestaltungsspiel-
raum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl
denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen,
die für die Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl.
Urteil des BVGer A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3). Das
Bundespersonalrecht enthält auf der Stufe BPG denn auch nur wenige
Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG
nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres
regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungs-
bestimmungen, namentlich die BPV. Art. 36 BPV stellt ein System von
38 LK auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zu-
gewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zu-
weisung der einzelnen Funktionen zu einer LK holt die zuständige
Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53
ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige
Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der be-
trieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen
massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung ist die
Stellenbeschreibung bzw. das Pflichtenheft gemäss Art. 20 Abs. 1
VBPV. Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen
mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2
VBPV).
Die Stelle des Beschwerdeführers wurde per 1. Januar 2002 neu ein-
gereiht. Damals und bis zum 31. Januar 2007 waren je nach Lohn-
klasse das EFD, das EPA oder das jeweilige Departement für die Be-
wertung zuständig (aArt. 53 BPV [AS 2001 2206]). Den Betroffenen
kommt bei der eigentlichen Stelleneinreihung auch unter dem neuen
Recht keine Mitsprachemöglichkeit zu (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-
3627/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2 ff.). Von der Einreihung als solche
zu unterscheiden ist deren individuelle Umsetzung im konkret be-
troffenen Arbeitsverhältnis. Nach einer Neueinreihung ist die Lohn-
klasse im Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tiefereinreihungen sofort
(Art. 52a BPV). Bei Tiefereinreihungen greift sodann eine
Besitzstandsgarantie. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der
neuen Lohnklasse, bleibt er während zwei Jahren unverändert
(Art. 52a Abs. 1 BPV). Bei Angestellten, die das 55. Altersjahr zurück-
gelegt haben, gilt die Besitzstandsgarantie zeitlich unbeschränkt
(Art. 52a Abs. 2 BPV).
Seite 21
A-3551/2009
8.3 Vorliegend erfolgte die strittige Rückstufung auf den 1. Januar
2002. Hierfür sah die in jenem Zeitpunkt gültige Fassung der BPV
(AS 2001 2206) vor, dass auf den Lohn kein Teuerungsausgleich
ausgerichtet wird, wenn eine Funktion tiefer bewertet werden muss.
Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn
den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, der auf Grund der
Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist.
Nach 2 Jahren werden Einreihung und Lohn auf jeden Fall nach dem
aktuellen Funktionswert festgesetzt (aArt. 52 Abs. 7 BPV).
8.4 Dass die Stelle des Beschwerdeführers in der LK 25 eingereiht ist,
ist als im Rahmen des Ermessensspielraums liegend nicht zu be-
anstanden. Denn obwohl das EPA im Antragsformular der BA lediglich
festgehalten hat, „ aufgrund des PH (Pflichtenhefts) und den relevan-
ten Quervergleichen können wir die BK 25 unterstützen“, ist den vor-
liegenden Akten zu entnehmen, wie es zu dieser Einstufung ge-
kommen ist. In einer E-Mail vom 6. September 2001 an das General-
sekretariat (GS) EJPD erklärte das EPA, das Pflichtenheft des Be-
schwerdeführers sei mit denjenigen einer ... (BK 27) und einer ...
(BK 26) verglichen worden. Die beantragte BK 27 dränge sich nicht
auf. Im Gegenteil. Das Pflichtenheft des Beschwerdeführers enthalte
vor allem beratende, begleitende, unterstützende und organisatorische
Aufgaben. Streng klassifikatorisch wäre eine BK 25 in diesem Fall
richtig. Die bisherige Situation des Stelleninhabers könne nur bedingt
herangezogen werden. Mit der Leitung ... (4-9 Personen) und der
Stellvertretung habe 1997 die BK 27 unterstützt werden können. Eine
Lösung müsse gefunden werden, aber die BK 27 sei für das EPA
ausgeschlossen.
Aus den Angaben des EPA wird ersichtlich, dass die Besoldungsein-
stufung des Beschwerdeführers auf ernstlichen Überlegungen beruhte
und eine Einstufung in die neurechtliche und der BK 25 entsprechende
LK 25 mit Blick auf die fehlende Führungsfunktion als ... durchaus
vertretbar ist. Nach der Rechtsprechung kann es im Rahmen von
Reorganisationen mit Neudefinition und Neubewertung sämtlicher
Stellen sogar dann zu Rückstufungen kommen, wenn sich der
Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Angestellten nicht bzw.
nicht massgeblich verkleinert hat (vgl. Urteil des BVGer A-7932/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 6.1). Wie in E. 5 erwähnt, entfernt sich das
Bundesverwaltungsgericht im Zweifel nicht von der Auffassung der
Vorinstanz und setzt das eigene Ermessen nicht an die Stelle des-
Seite 22
A-3551/2009
jenigen der Vorinstanz. Ebenso wenig ist es selbst als qualifizierende
Instanz tätig. Im streitbetroffenen Verfahren erfolgte die Einstufung des
Beschwerdeführers überlegt und begründet. Es gibt keinen Grund,
daran zu zweifeln.
8.5 Die BA hat in der Verfügung vom 10. Oktober 2007 ihre Fest -
stellung, der Beschwerdeführer sei in der LK 25 angestellt, lediglich
mit dem Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001 und dem "Entscheid"
des EPA vom 21. September 2001 begründet. Eine eigentliche inhalt -
liche Auseinandersetzung mit der Einreihung ist nicht erfolgt. Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist es unverständlich, weshalb
die BA darauf verzichtete, den Beschwerdeführer vollständig zu
informieren. Ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer auf
sein Gesuch vom 26. Februar 2002 auch Einsicht in die Begründung
des EPA (E-Mail vom 6. September 2001) gewährt worden ist, lässt
sich auf Grund der vorhandenen Akten nicht feststellen. Indem die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Begründung des EPA in
den wesentlichen Zügen wiedergegeben und auf die massgebenden
Akten im Personaldossier verwiesen hat, war der Beschwerdeführer
jedoch in der Lage, diesbezüglich sachgerecht Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht zu führen. Eine allfällige Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre damit geheilt (vgl. u.a. Urteil
des BVGer A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.2.3 mit
Hinweisen).
8.6 Die Stellenbewertung des EPA erfolgte auf der Grundlage des
Pflichtenhefts des Beschwerdeführers vom Juli 2001. Mit der Vor-
instanz ist einig zu gehen, dass dieses Pflichtenheft seither keine
wesentlichen Änderungen erfahren hat, die es rechtfertigen würden,
von einer lohnklassenrelevanten Ausweitung der Aufgaben und
Kompetenzen auszugehen. Damit ist weiterhin von der Mass-
geblichkeit der Stellenbewertung des EPA vom September 2001 aus-
zugehen. Als Folge davon ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Einreihung seiner Funktion in der Lohnklasse 27 als unbegründet
abzuweisen.
8.7 Gestützt auf die Rückstufung per 1. Januar 2002 gewährte die BA
dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 52 Abs. 7 BPV eine
Besitzstandsgarantie bis am 31. Dezember 2003. Der Lohn des Be-
schwerdeführers blieb jedoch auf Grund eines Buchungsfehlers der
BA auch in der Folge unverändert. Im Frühjahr 2006 sah die BA von
Seite 23
A-3551/2009
einer am 22. November 2005 angekündigten Rückforderung ab und
liess den Lohn des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 52a
Abs. 2 BPV (AS 2005 3) auf Grund seines Alters unverändert. Weil die
Rückstufung des Beschwerdeführers bereits auf den 1. Januar 2002
erfolgte, die Lohngarantie für Angestellte, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben (Art. 52a Abs. 2 BPV), aber erst am 1. Januar
2005 in Kraft trat und der Beschwerdeführer ... diese Altersgrenze am
1. Januar 2002 ohnehin noch nicht zurückgelegt hatte, wäre ihm
eigentlich dieser unbegrenzte Besitzstand gar nicht zugestanden.
Auch nach dem am 1. Januar 2002 gültigen Sozialplan für die
Bundesverwaltung (bei Umstrukturierungen oder Reorganisationen)
hätte eine Rückstufung nur dann nicht vollzogen werden können, wenn
der Beschwerdeführer bei Ablauf der Lohngarantie – in casu am
31. Dezember 2003 – das 57. Altersjahr vollendet gehabt hätte. Der
Beschwerdeführer ist damit über die einschlägigen Bestimmungen
hinaus bessergestellt, was jedoch nicht im Beschwerdeverfahren zu
korrigieren ist (vgl. Urteil des BVGer A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E.
14 in fine).
Teuerungsausgleich 2007
9.
9.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Auszahlung des
Teuerungsausgleichs für die Jahre 2007 und folgende im Umfang, wie
er den Angestellten des Bundes gewährt worden sei.
9.2 Gemäss Art. 3 Bst. c der Verordnung über eine Lohnzulage für
das Bundespersonal im Jahr 2007 vom 10. Dezember 2004 (AS 2004
5261 i.V.m. AS 2006 5625) erhalten diejenigen Angestellten keine Zu-
lage, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn
nominal garantiert ist (Besitzstand). Wie hiervor unter E. 8 ff. erwähnt,
ist die Einreihung des Beschwerdeführers in die LK 25 sachlich ge-
rechtfertigt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Weil dem Beschwerdeführer eine nominale Lohngarantie zugesichert
wurde (vgl. vorstehend E. 8.7), hat er keinen Anspruch auf die
Auszahlung der Teuerungszulage für das Jahr 2007. Es kann dabei
letztlich offen gelassen werden, ab welchem Alter (55- oder 58-jährig)
Anspruch auf eine nominelle Lohngarantie bestanden hat, da der
Beschwerdeführer bis heute nach der LK 27 (Besitzstand) entlöhnt
wird.
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A-3551/2009
9.3 Weil nur die Teuerungszulage 2007 Gegenstand der Verfügung der
BA vom 10. Oktober 2007 bildete, geht der Antrag auf Zusprechung
eines Teuerungsausgleichs für die Folgejahre in unzulässiger Weise
über den Anfechtungsgegenstand hinaus, und es ist bereits aus
diesem Grund darauf nicht einzutreten.
Entschädigung Dolmetschertätigkeit
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, für seine Tätigkeit als
Dolmetscher für die Jahre 2002 – 2006 im Umfang von Fr. 81'000.--
entschädigt zu werden. Hierzu führt er aus, ab April 2001 bis Oktober
2007 habe die Intensität seiner Dolmetschertätigkeit stetig zu-
genommen. Dolmetschen gehöre zu den Tätigkeiten mit der grössten
Stressbelastung und sollte aus gesundheitlichen Gründen 6 Stunden
pro Tag und mehr als 30 Minuten ohne Unterbruch nicht übersteigen.
Seine Tätigkeit als Dolmetscher sei häufig über die gesundheitlich
vertretbare Belastung hinausgegangen. Dieses Ausmass werde weder
von der BA noch vom GS EJPD bestritten. Auch wenn die
Dolmetschertätigkeit im Pflichtenheft aufgeführt sei, bedeute diese
nicht, dass sie auch leistungsgerecht bewertet sei. Tatsächlich sei sie
nie bewertet und daher auch in der Lohnberechnung nie berücksichtigt
worden. Das GS EFD, für welches er während seiner Anstellung beim
BAP zwischendurch tätig gewesen sei, habe ihm derartige Leistungen
immer separat abgegolten. Weder das Pflichtenheft noch die
Stellenbeschreibung hätten eine Prozentangabe betreffend die
Dolmetschertätigkeit enthalten. Dies, weil er als Dolmetscher separat
entlöhnt werden müsse.
10.2 Zur Beurteilung der Entlöhnung für Dolmetschertätigkeiten ist
nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer früher dafür separat
entlöhnt worden ist, sondern nur, was im konkreten Arbeitsvertrag ge-
regelt worden ist. Dem Pflichtenheft vom Juni 2001 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch als
Dolmetscher amtet (periodische Aufgabe). Wenn diese Aufgabe bei
Vertragsschluss nicht in Prozenten bestimmt worden ist, bedeutet dies
nicht, dass der Beschwerdeführer dafür separat entlöhnt werden soll.
Im Gegenteil ist es nicht möglich, eine Dolmetschertätigkeit schon im
Vornherein in Prozenten genau zu bestimmen. Es ergibt sich vielmehr
aus der konkreten Situation, wann und wie lange ein Dolmetscher be-
nötigt wird. Der Beschwerdeführer hat überdies in den Jahren 2003
Seite 25
A-3551/2009
und 2004 Einsatzprämien erhalten und seit 2005 wird ihm für die ge-
leistete Überzeit im Zusammenhang mit seiner Dolmetschertätigkeit
anlässlich von offiziellen Anlässen zwei Prozent flexible Arbeitszeit-
Zulage mit dem Monatssalär ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat
weder bei Vertragsunterzeichnung im Februar 2002 noch im Januar
2005 – bei der Vereinbarung betreffend flexible Arbeitszeit-Zulage –
geltend gemacht, seine Tätigkeit als Dolmetscher müsse separat ent-
löhnt werden. Daraus und unter Berücksichtigung der Regelung im
Pflichtenheft ist zu schliessen, dass die Dolmetschertätigkeit als
arbeitsrechtliche Pflicht mit dem Arbeitslohn abgegolten ist und nicht
separat entlöhnt werden muss. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
Kündigung
11.
11.1 In seiner Beschwerde vom 2. Juni 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer, den Entscheid über die Kündigung des Arbeits-
verhältnisses aufzuheben und die BA anzuweisen, ihn weiter zu
beschäftigen. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Meinung der
BA habe er die Spesenabrechnung zweifellos rechtzeitig abgegeben
und es habe ein klarer und ausgewiesener Grund (Mitarbeiter-
gespräch) bestanden, die Zeiterfassungskarte erst seinem Vor-
gesetzten vorzulegen, um den Überstundenabbau besprechen zu
können. Ein Sachverhalt, der zu einer Ermahnung führe, könne jedoch
nicht ein zweites Mal als Kündigungsgrund dienen. Die Kündigung
würde vielmehr ein persönlicher Racheakt gegen ihn darstellen, weil
er ab 2002 bis zur Kündigung rechtmässige Ansprüche geltend ge-
macht und namentlich am Vortag der Kündigung erneut angemeldet
habe. Ausserdem sei die Kündigung angesichts seines Dienstalters,
Lebensalters und seiner Leistungen unverhältnismässig.
11.2 Nach Ablauf der Probezeit kann ein öffentlich-rechtliches Arbeits-
verhältnis auf Ende jeden Monats mit einer von der Anzahl der Dienst -
jahre abhängigen Mindestfrist ordentlich gekündigt werden. Dabei
gelten folgende Mindestfristen: drei Monate in den ersten fünf Dienst-
jahren; vier Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr;
sechs Monate ab dem elften Dienstjahr (Art. 12 Abs. 3 BPG). Die Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen (Art. 13
Abs. 1 BPG). Können sich die Parteien über die Beendigung nicht
Seite 26
A-3551/2009
einigen, so kündigt der Arbeitgeber in Form einer Verfügung (Art. 13
Abs. 3 BPG).
11.3 Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1986 bei der Bundesver-
waltung. Nach der ausgesprochenen Ermahnung vom 30. August 2007
erfolgte die Beendigung einseitig von der BA, d.h. ohne Einigung,
nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Unterzeichnung einer
Trennungsvereinbarung ungenutzt verstreichen liess. Indem die BA
das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 21. November 2007 per
31. Mai 2008 auflöste, hat sie sowohl die sechsmonatige Kündigungs-
frist eingehalten als auch sich der vorgeschriebenen Verfügungsform
bedient. Damit hat die BA die allgemeinen gesetzlichen Kündigungs-
vorschriften betreffend das Verfahren und die Form eingehalten, womit
die Kündigung formell rechtsgültig erfolgt ist.
12. Weiter ist zu prüfen, ob ein rechtlich zulässiger Kündigungsgrund
vorliegt.
12.1 Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2007 ermahnt. Er
sei seiner arbeitsrechtlichen Pflicht, die Arbeitszeit täglich zu erfassen
und monatlich dem Personaldienst mitzuteilen, nicht bzw. nur un-
genügend nachgekommen. Angesichts der Tatsache, dass er aus
diesem Grund bereits mehrfach von der Arbeitgeberin ermahnt worden
sei, wiege das Verschulden nicht leicht. Es seien diesbezüglich in der
Personalakte acht schriftliche Ermahnungen zu finden. Erschwerend
komme hinzu, dass er vorsätzlich gegen die Zeiterfassungsweisungen
verstossen habe, wie er dies in seinem Schreiben vom 20. Juli 2007
eingestehe: „Mein Presento-Verhalten ist ein Protest gegen die jahre-
lange Verweigerung, mein Angestelltenverhältnis zu regularisieren.“ In
der Ermahnung wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
mehrmals weisungswidrig mit seiner Geschäftskreditkarte Bargeld in
der Schweiz abgehoben und nicht rechtzeitig mit dem Finanzdienst
abgerechnet. Aus dem Schreiben vom 20. Juli 2007 des Beschwerde-
führers sei ersichtlich, dass er die offene Rechnung von Fr. 1'500.--
dazu verwendet habe, die Honorarforderung seines Sohnes an die
Arbeitgeberin zu bezahlen. Damit habe er vorsätzlich in schwer-
wiegender Weise gegen die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen
Pflichten verstossen. Weiter führe er seinen Kalender im Outlook nicht
den Vorschriften entsprechend nach, wodurch Unsicherheiten über
seine An- und Abwesenheit entstünden. Der Arbeitnehmer verletze
Seite 27
A-3551/2009
zudem immer wieder die Blockzeiten und komme und gehe, wann er
wolle. Die BA verfügte in der Ermahnung die folgenden Massnahmen:
„1. Der Arbeitnehmer hat die Monatslisten Arbeitszeiterfassung jeweils bis
zum 15. den zuständigen Stellen abzugeben.
2. Der Arbeitnehmer hat seine künftigen Geldvorschüsse für Geschäfts -
reisen innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Geschäftsreise mit allen
nötigen Quittungen und Belegen mit dem Finanzdienst abzurechnen.
3. Der Arbeitnehmer hat sein Outlook den Vorschriften entsprechend
auszufüllen und Rechenschaft über seine An- und Abwesenheiten ab-
zulegen.
4. Der Arbeitnehmer hat die Blockzeiten bei Tätigkeiten im Hause einzu-
halten.
5. Bei Missachtung einer dieser Massnahmen hat der Arbeitnehmer mit
einer ordentlichen oder gar fristlosen Kündigung zu rechnen.
6. (...)“
12.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt vorliegend der ordentliche
Kündigungsgrund gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG vor, weil der
Beschwerdeführer wichtige vertragliche Pflichten verletzt habe, indem
er gegen die Vorgaben der Ermahnung vom 30. August 2007 ver-
stossen habe. So habe er die Presento-Monatsauszüge nicht bis zum
15. des folgenden Monats eingereicht und den Kostenvorschuss für die
Geschäftsreise vom 2. bis 5. Oktober 2007 nicht fristgerecht mit dem
Finanzdienst abgerechnet.
12.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nicht gegen
die Vorgaben in der Ermahnung vom 30. August 2007 verstossen. Die
Abrechnung für seine Dienstreise habe er spätestens am 19. Oktober
2007 der Protokollführerin des Staatsanwaltes übergeben. Da ihm die
jeweiligen Pauschalbeträge nicht bekannt gewesen seien und auch
nicht hätten bekannt sein müssen, seien diese Formulare immer vom
Sekretariat ausgefüllt worden. Weil die Spesenrechnung durch den
Staatsanwalt habe visiert werden müssen, sei es klar gewesen, dass
die entsprechende Rechnung auch durch ihn bzw. seine Sekretärin
ausgefüllt werde. Hinsichtlich des Zeiterfassungssystems Presento
macht der Beschwerdeführer geltend, nach getaner Arbeit habe er
nicht noch Lust und Zeit gehabt, die Zeiterfassung auszufüllen, soweit
diese nicht durch ein- und ausstempeln sowieso automatisch erfasst
worden sei. Weil er den Überzeitenabbau am Abend des 24. Oktobers
2007 mit seinem Vorgesetzten habe besprechen wollen, habe er die
Zeiterfassung noch nicht eingereicht. Hätte er ernsthaft mit einer
Kündigung wegen Nichteinreichens der Zeiterfassung rechnen
müssen, hätte er diese sicher auf dem Dienstweg abgegeben und für
die Besprechung zusätzlich eine Kopie erstellt.
Seite 28
A-3551/2009
12.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, der
Beschwerdeführer verkenne, dass es zu seinen eigenen Aufgaben ge-
höre, die Spesenabrechnung selbständig und vollständig auszufüllen
und an das für die Verarbeitung zuständige Dienstleistungszentrum
Finanzen des GS EJPD in elektronischer und Papierform weiterzu-
leiten. Mit der Einführung des neuen Spesenformulars per 1. Januar
2007 sei für sämtliche Mitarbeiter der BA eine obligatorische, halb-
tägige Schulung durchgeführt worden. Bereits dies zeige, dass es zu
den persönlichen Aufgaben von jedem Mitarbeiter gehöre, das
Spesenformular selbständig auszufüllen. Die Einholung der Unter-
schrift des Vorgesetzten sei Sache des um Auszahlung der Spesen
ersuchenden Mitarbeiters.
12.5 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die „ad-
ministrative Resistenz“ habe sich auf Grund des Verhaltens der
Arbeitgeberin entwickelt. Die geforderten Leistungen habe er in dieser
ganzen Zeit trotzdem immer und auf hohem Niveau erbracht. Die
aktenkundigen Verfehlungen hätten aus verspäteten Presento- und
Spesenrechnungen bestanden, womit er – ziemlich erfolglos – ver-
sucht habe, die Arbeitgeberin zu mahnen, endlich das vertragliche
Arbeitsverhältnis zu klären, da seine anderen Ersuchen zu nichts ge-
führt hätten. Er habe damit weder einen Schaden angerichtet noch
eine Führungsfunktion beeinträchtigt. Es stimme zwar, dass es Sache
des Mitarbeiters sei, die Unterschrift des Vorgesetzten einzuholen. Da
er als wissenschaftlicher Berater diese Dienstreise ausschliesslich im
Rahmen eines ...verfahrens unternommen habe, für das der mit-
reisende Staatsanwalt alleine zuständig gewesen sei, sei dieser sein
Vorgesetzter und ihm gegenüber alleine weisungsbefugt gewesen.
Generell sei er im Rahmen aller ...verfahren, in denen er beigezogen
worden sei, immer dem jeweiligen verfahrensführenden Staatsanwalt
unterstellt und nur im Rahmen von dessen Anweisungen tätig
gewesen. Seinem direkten Vorgesetzten habe er die Abrechnungen
nur dann zur Unterzeichnung gegeben, wenn die Auslagen keinem
bestimmten Verfahren hätten zugeordnet werden können. Die
Erfahrung einer früheren Dienstreise, als nachträglich die Kosten
aufwendig auf drei Verfahren hätten aufgeteilt werden müssen, hätten
ihn in seiner Auffassung bestärkt, es sei aus Sicht der Ver-
waltungseffizienz sinnvoller, dem direkten Vorgesetzten die Spesen-
abrechnung zu übergeben. Da er anlässlich dieser Dienstreise auch
alle Nebengeschäfte (Geschenkpapier bis Hotelreservation) getätigt
habe, habe er es für schicklich gehalten, der Sekretärin des Staats-
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A-3551/2009
anwaltes auch seine Spesenabrechnung zur Bearbeitung zu
überlassen, da sie ohnehin für ihren Chef alles auszufüllen gehabt
habe. Es sei nicht ersichtlich, warum diese nahe liegende
Arbeitsteilung und diese rechtlich vernünftige Interpretation der
Spesenformularvorschriften einen Kündigungsgrund darstellen
könnten.
12.6 Das Bundespersonalgesetz nennt in Art. 12 Abs. 6 BPG in einer
abschliessenden Aufzählung Sachverhalte, die als Gründe für die
ordentliche Kündigung gelten. Eine Kündigung ist zulässig, wenn der
Arbeitnehmer wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt
hat (Bst. a), wegen Mängel im Verhalten, die trotz schriftlicher
Mahnung (Verwarnung) anhalten oder sich wiederholen (Bst. b) und
wegen mangelnder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte
Arbeit zu verrichten (Bst. c). Obwohl es der Gesetzeswortlaut im Falle
von Bst. a nicht ausdrücklich erwähnt, muss der Arbeitgeber aus
Gründen des Kündigungsschutzes und der Verhältnismässigkeit bei
den ordentlichen Kündigungsgründen gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a
und b im Voraus eine schriftliche Mahnung aussprechen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3 ff., Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5455/2009 vom 21. Januar 2010
E. 5.2, A-76/2009 vom 24. August 2009 E. 4.1 und A-1684/2009 vom
14. September 2009 E. 5.2).
12.7 Die grundlegenden Pflichten des Arbeitnehmers (Bst. a) be-
stehen darin, die ihm übertragenen Arbeiten mit Sorgfalt auszuführen
(Arbeits- und Sorgfaltspflicht) und die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers zu wahren (Treuepflicht, vgl. Art. 20 Abs. 1 BPG). Das
Weisungsrecht des Arbeitgebers (bzw. die Befolgungspflicht des
Arbeitnehmers) ist begriffswesentlicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses
und begründet ein rechtliches Subordinationsverhältnis zwischen den
Parteien. Die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert die Arbeits-
und Treuepflicht des Arbeitnehmers; die Nichtbefolgung bedeutet eine
Verletzung der gesetzlichen Pflicht (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 154 ff. und
Rz. 174 ff.). Die Abgrenzung zwischen Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG und
Bst. b BPG ist oftmals schwierig. Die Unterscheidung von Verhaltens-
mängeln und der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten und das Sub-
sumieren eines bestimmten Verhaltens unter die eine oder andere
Bestimmung bereiten häufig Probleme. Ein mangelhaftes Verhalten
erweist sich oft auch als Pflichtverletzung. Als mangelhaftes Verhalten,
das keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG
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A-3551/2009
darstellt, kommen z.B. ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen,
mangelnde Verantwortungsbereitschaft, fehlende Teamfähigkeit,
fehlender Wille zur Zusammenarbeit, fehlende Dynamik oder fehlende
Integration in Frage (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 194 ff.).
12.8 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer
sowohl die Presento-Abrechnungen als auch die Spesenabrech-
nungen vermehrt und trotz wiederholter Mahnungen verspätet
eingereicht hat und entgegen den Weisungen mit der Firmenkredit-
karte Bargeld bezogen hat. Dies ergibt sich aus verschiedenen
Unterlagen: Mitarbeitergespräch vom 15. Januar 2003 und 3. Juli
2007, E-Mail Nachrichten im Monat Mai 2004, 4. August 2006,
17. August 2006, 21. August 2006, 30. August 2006, 30. Oktober
2006, 6. Dezember 2006, 2. Februar 2007, 7. März 2007, 28. März
2007, 2. April 2007, 20. April 2007, 5. Juni 2007, 7. Juni 2007, 28. Juni
2007, Schreiben vom 6. September 2006 und vom 19. April 2007
(Androhung eines Disziplinarverfahrens). Der Beschwerdeführer selbst
führt in seinem Protokoll des Zielvereinbarungsgesprächs vom 3. Juli
2007 aus, sein Presento-Verhalten sei ein Protest gegen die jahre-
lange Weigerung, sein Arbeitsverhältnis zu regularisieren. Den Bezug
von Fr. 1'500.-- mit der Geschäftskreditkarte (die ihm in der Folge
entzogen wurde) habe er getätigt, um seinem Sohn ein ausstehendes
Honorar für dessen Übersetzungstätigkeiten für das EJPD vorzu-
schiessen.
Der Beschwerdeführer beruft sich nun darauf, er habe sich nach der
Ermahnung vom 30. August 2007 nichts mehr zu Schulden kommen
lassen, indem er die Abrechnung der Spesen für die Geschäftsreise
der Sekretärin des zuständigen Staatsanwaltes zur Bearbeitung
übergeben und die Presento-Liste zur Besprechung des Überstunden-
abbaus zurückbehalten habe. Aufgrund der Vorgeschichte und der
Ermahnung vom 30. August 2007 war es für den Beschwerdeführer
zweifellos klar, dass er das fristgerechte Erstellen der Spesen-
abrechnungen und das rechzeitige Einreichen der Presento-Monats-
listen selbst vorzunehmen hatte. Seine Aussage, er habe es für
schicklich gehalten, der Sekretärin des Staatsanwaltes auch seine
Spesenabrechnung zur Bearbeitung zu überlassen, da sie ohnehin für
ihren Chef alles auszufüllen hatte und es sei nicht ersichtlich, warum
diese nahe liegende Arbeitsteilung und rechtlich vernünftige Inter-
pretation der Spesenformularvorschriften einen Kündigungsgrund
darstellen könnten, ist vorliegend unerheblich. Ebenso wenig kann er
Seite 31
A-3551/2009
sich darauf berufen, hätte er ernsthaft mit einer Kündigung wegen
Nichteinreichens der Zeiterfassung rechnen müssen, hätte er diese
sicher auf dem Dienstweg abgegeben und für die Besprechung
zusätzlich eine Kopie gemacht. Die Ermahnung vom 30. August 2007
konnte nicht anders verstanden werden, als dass im Wieder-
holungsfalle die Kündigung droht. Dies war für den Beschwerdeführer
klar und verständlich. In seiner Position als wissenschaftlicher Mitar-
beiter hat er sich an die Weisungen seines Arbeitgebers zu halten und
ist nicht befugt, entgegen diesen Vorgaben nach eigenen Regeln –
weil angeblich effizienter – zu handeln. Ebenso wenig war er
berechtigt, seine arbeitsrechtlichen Pflichten zu vernachlässigen, nur
weil er nach getaner Arbeit keine Lust und Zeit mehr gehabt hat, die
Presento-Listen auf dem aktuellsten Stand zu halten. Auch wenn der
Beschwerdeführer eine zeitintensive Arbeitstätigkeit ausführt, ist es
seine Pflicht, sich die Arbeit so einzuteilen, dass er die vom Arbeit -
geber geforderten Presento-Monatslisten ausfüllen kann. Ausserdem
nimmt diese Aufgabe nicht viel Zeit in Anspruch, wenn man die Listen
immer akkurat und auf dem neuesten Stand führt. Auch hat der
Beschwerdeführer vorgängig nicht abzuklären versucht, ob die BA mit
seinem Vorgehen einverstanden wäre, sondern eigenmächtig
gehandelt. Der Beschwerdeführer hat vorliegend durch sein eigenes
uneinsichtiges Verhalten zweifellos die Weisungen des Arbeitgebers
missachtet und seine Arbeitnehmerpflichten verletzt.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Kündigung sei
angesichts seines Dienstalters, Lebensalters und seiner Leistungen
unverhältnismässig.
13.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln ver-
hältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert,
dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Ver-
hältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 mit Hinweisen).
13.2.1 Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG setzt eine gewisse Intensität der
Pflichtverletzung voraus, die verschuldet sein muss. Kleinere Ver-
fehlungen des Angestellten rechtfertigen keine ordentliche Kündigung.
Es wäre aber stossend, wenn der Arbeitgeber im Falle von dauernden
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oder sich wiederholenden Pflichtverletzungen, die für sich allein be-
trachtet die geforderte Intensität nicht erreichen, das Arbeitsverhältnis
nicht ordentlich kündigen könnte. Es ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer wiederholt gegen die Weisungen der BA hinsichtlich
der rechtzeitigen Abgabe der Presento-Monatsauszüge und der
rechtzeitigen Abrechnung der Spesenbezüge verstossen hat. Es kann
demnach offen gelassen werden, ob die Verstösse im Einzelnen als
klein zu werten wären, da der Beschwerdeführer diese wiederholt und
über Jahre begangen hat.
13.2.2 Schliesslich wird vorliegend die Verhältnismässigkeit des staat-
lichen Akts durch die Einhaltung der Kündigungsvorschriften bereits
impliziert. Vor Einleitung des Kündigungsverfahrens hat die BA den
Beschwerdeführer wiederholt auf die Verstösse gegen seine Arbeit -
nehmerpflichten hingewiesen und verschiedentlich die Möglichkeit zur
Besserung geboten, bevor sie schliesslich am 30. August 2007 eine
Mahnung als letzte Chance für den Beschwerdeführer erlassen hat.
Nachdem der Beschwerdeführer die in der Mahnung genannten Vor-
gaben erneut verletzt hat, hat die BA ihm das rechtliche Gehör ein-
geräumt und Hand zu einer Trennungsvereinbarung geboten. Da der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen seine grundlegenden
Arbeitnehmerpflichten verstossen hat und eine Besserung der Situ-
ation folglich in erster Linie eine Verhaltensänderung seinerseits ver-
langt hätte, gab es für die BA in letzter Konsequenz keine mildere,
geeignete und zumutbare Massnahme als die Kündigung. Zudem ist
die Arbeitgeberin bei Verschulden des Arbeitnehmers nicht ver-
pflichtet, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BPG alle sinnvollen Möglich-
keiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen.
14.
Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass er als Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht berechtigt ist, angeblich rechtswidrigen Zuständen
oder Weisungen des Arbeitgebers mit Verletzungen der eignen
Pflichten zu entgegnen (vgl. E. 12.7). Gerechtfertigt wäre ein solch
drastisches Verhalten ausnahmsweise dann, wenn höherwertige
Rechtsgüter (wie z.B. Leib und Leben oder die Gesundheit) nur unter
Verletzung der Arbeitnehmerpflichten gewahrt werden können (vgl.
NÖTZLI, a.a.O., Rz. 183 f. und Urteil des BVGer A-5455/2009 vom
21. Januar 2010 E. 6.3). Eine solche Notsituation ist vorliegend aber
bei Weitem nicht ersichtlich. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer die
Möglichkeit gehabt, bereits früher zusätzliche Schritte einzuleiten,
Seite 33
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damit die BA über die strittige Lohnfrage endlich eine anfechtbare
Verfügung erlässt (Art. 34 Abs. 1 BPG), ohne dabei seinem Stand-
punkt mit Verstössen seinerseits Nachdruck zu verschaffen.
15.
15.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren weiter damit,
es handle sich bei der Kündigung um eine Rachekündigung im Sinne
von Art. 14 Abs. 3 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 Bst. d
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), weil er an-
gekündigt habe, von seinem Recht Gebrauch zu machen, seine Ein-
stufung anzufechten. So habe er mit E-Mail vom 23. Oktober 2007 an
die BA mitgeteilt, er werde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007
betreffend Einreihung LK, Teuerungszulage und Entschädigung für
Dolmetschertätigkeiten Beschwerde einreichen. Die Tatsache, dass die
BA am 24. Oktober 2007 die Kündigung angekündigt und Gelegenheit
zum rechtlichen Gehör eingeräumt habe, verdeutliche, dass es sich
um eine Rachekündigung gehandelt habe.
15.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist aus den Akten ersicht-
lich, dass beide Verfahren sich seit Jahren hingezogen haben und die
wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen seine arbeits-
rechtlichen Verpflichtungen schliesslich zur Mahnung vom 30. August
2007 – mithin zwei Monate vor Erlass der Verfügung betreffend die
Funktionseinstufung – führten. Die Kündigungsverfügung ist eine
logische Konsequenz der erneuten Verstösse gegen die arbeitsrecht-
lichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers. Er alleine hätte es in
der Hand gehabt, eine Kündigung zu verhindern. Aus der Tatsache,
dass die neuerlichen Verstösse für sich alleine gesehen unter Um-
ständen als leichte Vergehen zu werten wären, kann nicht geschlossen
werden, dass es sich vorliegend um eine Rachekündigung gehandelt
hat. Denn wie in E. 13.2.1 ausgeführt, wäre es stossend, wenn der
Arbeitgeber im Falle von dauernden oder sich wiederholenden Pflicht-
verletzungen, die für sich allein betrachtet die geforderte Intensität
nicht erreichen, das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen könnte.
Es gibt demnach keinerlei Hinweise darauf, dass die BA lediglich
darum gekündigt hat, weil der Beschwerdeführer nach Treu und
Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen wollte.
Völlig aus der Luft gegriffen ist die Mutmassung, ihm sei gekündigt
worden, weil er hinsichtlich der neuen Modalitäten der
Seite 34
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Kontaktaufnahme mit dem russischen Generalstaatsanwalt schlechte
Botschaften habe übermitteln müssen.
16.
Im Ergebnis ist die ordentliche Kündigung vom 21. November 2007
formell und materiell rechtsgültig erfolgt, weshalb der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.
17.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Beschwerden beantragt, es seien
verschiedene Personen als Auskunftspersonen bzw. als Zeugen zu
befragen.
17.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese
zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten
Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn
es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144). Bezüglich der vom
Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen ist zudem zu
beachten, dass solche nur angeordnet werden, wenn sich ein Sach-
verhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14
Abs. 1 VwVG).
17.2 Vorliegend erschliesst sich der Sachverhalt in genügender Weise
aus den Akten und es erscheint von vornherein gewiss, dass die be-
antragten Personenbefragungen keine wesentlichen Erkenntnisse
vermitteln würden. Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder
die Befragung von Auskunftspersonen erweist sich zur weiteren Ab-
klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als nicht notwendig,
weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist.
18.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweisen sich die beiden Be-
schwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Seite 35
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19.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens –
grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem Beschwerdeführer
sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 36
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. BD04 080269Sea; Gerichtsurkunde)
- die BA (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht ver-
mögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
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wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und
100 BGG).
Versand:
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