A-3539/2016 - Abteilung I - Enteignung - Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für...
Karar Dilini Çevir:
A-3539/2016 - Abteilung I - Enteignung - Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-3539/2016



Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.



Parteien
Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:
1. B._______,
2. C._______,
3. D._______,
4. E._______,
5. F._______,
6. G._______,
7. H._______,
alle vertreten durch
lic. iur. Felicitas Siebert, Advokatin,
Seeplatz 12, 6374 Buochs,
Beschwerdeführerin,



gegen


Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Pascal Leumann,
LEXPARTNERS.MCS,
Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin,


Eidg. Schätzungskommission Kreis 7,
c/o Herr Dr. Manfred Bayerdörfer, Präsident,
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,
Vorinstanz.




Gegenstand
Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die
220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung des
abgekürzten Verfahrens/Zuständigkeit.



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Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 1965 des Eidgenössischen Starkstrom-
inspektorats (ESTI) wurde der Aare-Tessin AG für Elektrizität (nachfolgend:
ATEL) der Umbau der bisherigen 150 kV-Hochspannungsfreileitung Gös-
gen-Bottmingen zu einer 220/380 kV-Hochspannungsfreileitung auf der
Teilstrecke Wissbrunnen-Froloo bewilligt (nachfolgend: Hochspannungs-
leitung).
Die Hochspannungsleitung führt 46 m über den nördlichen Bereich des
Grundstücks Nr. (…), Grundbuch (…). Im Zeitpunkt der Genehmigung be-
fand sich das Grundstück ausserhalb der Bauzone. Zudem ist der östliche
und südliche Teil des Grundstücks bewaldet.
B.
Am 14. Juli 1967 bewilligte der Präsident der Eidgenössischen Schät-
zungskommission (damals Kreis IV; nachfolgend: ESchK) der ATEL die
vorzeitige Besitzeinweisung. Daraufhin wurde das Grundstück Nr. (…) am
5. Februar 1968 für den Seilzug in Anspruch genommen.
C.
Mit Urteil vom 30. Juli 1971 ermächtigte die ESchK die ATEL, gemäss dem
Enteignungsplan über das Grundstück Nr. (…) für die Dauer von 50 Jahren
eine Hochspannungsleitung zu führen. Ein Bauverbotsservitut wurde man-
gels Baureife der Parzelle nicht errichtet.
D.
Das Grundstück Nr. (…) wurde in der Folge in die Bauzone eingezont.
E.
Mit Enteignungsvereinbarung vom 1. August und 19. September 1978 ka-
men der damalige Grundeigentümer X._______ und die ATEL überein,
eine Baubeschränkungsdienstbarkeit zu errichten. Gemäss dieser Be-
schränkung dürfen auf dem Grundstück nur Bauten errichtet werden, wel-
che die Genehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats erhal-
ten haben. Die Dienstbarkeit wurde am 25. Oktober 1978 im Grundbuch
eingetragen.
F.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde der ATEL
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Seite 4
die Anpassung eines 220 kV-Stranges der Hochspannungsleitung zur Er-
höhung der Spannung auf 380 kV sowie der Ersatz des Erdseils durch ein
Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern bewilligt.
G.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die
Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen
Übertragungsnetzes.
H.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte
die Swissgrid AG, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu er-
neuern und unterbreitete dem damaligen Grundeigentümer des Grund-
stücks Nr. (…), A._______, eine Vertragsofferte für einen Dienstbarkeits-
vertrag (vgl. bf-act. 5). Dieses Angebot sah vor, dass der Swissgrid AG per
1. August 2014 und für die Dauer von 25 Jahren das Recht für den Betrieb
und Weiterbestand einer bestehenden elektrischen Freileitung (Hochspan-
nungsleitung) eingeräumt wird. Zudem sollte der Grundeigentümer der
Swissgrid AG unter anderem das Recht gewähren, die Freileitung auch für
die Durchleitung von Daten Dritter zu nutzen. Im Vertrag wurde angegeben,
dass die Hochspannungsleitung hierfür bereits seit Dezember 1997 ver-
mietet werde.
I.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die
Swissgrid AG am 9. März 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend ebenfalls: ESchK) und er-
suchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Erneu-
erung der bestehenden, befristeten Leitungsdienstbarkeiten.
J.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 bewilligte der Präsident der ESchK das
abgekürzte Enteignungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) und erlaubte der
Swissgrid AG, die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige
an die Betroffenen zu ersetzen. Die Verfügung wies keine Rechtsmittelbe-
lehrung auf und wurde als A-Post–Sendung an die Parteien verschickt.
K.
Am 3. Mai 2016 schickte die Swissgrid AG A._______ die persönliche An-
zeige. Da dieser verstorben war, sandte die Swissgrid AG am 18. Mai 2016
die Anzeige zusätzlich an die Willensvollstreckerin. Darin beansprucht sie
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das Recht für den Betrieb und Weiterbestand der bestehenden elektri-
schen Hochspannungsleitung, da die Überleitungs- und Baurechte für die
Mastenstandorte im Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 auf 50 Jahre be-
fristet worden seien. Im Einzelnen forderte sie die Einräumung der folgen-
den Rechte:
"Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Grundstücke räumt für
sich und seine Rechtsnachfolger der Netzgesellschaft und deren Rechts-
nachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, die über die belasteten
Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende
Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungs-
masten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben.
Die Netzgesellschaft ist berechtigt, die bestehende bzw. die zu erstellende
Freileitung zu erweitern, umzubauen oder auf der gleichen Trasse durch
eine neue Leitung zu ersetzen.
(…)
Der Grundeigentümer erteilt die vorstehend umschriebenen Rechte der
Netzgesellschaft auf die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines
allfälligen Ersatzes derselben. Diese Dienstbarkeit ist übertragbar."
L.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 29. April 2016 er-
hebt die Erbengemeinschaft A._______ am 1. Juni 2016 Einsprache beim
Stadtrat (…). Sie verlangt unter anderem, es sei festzustellen, dass die
ESchK für das vorliegende Verfahren unzuständig bzw. das ordentliche
Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei. Zur Begründung macht
sie im Wesentlichen geltend, dass die Hochspannungsleitung für die
Durchleitung von Daten Dritter mitbenutzt werde und sich dadurch deren
Zweck geändert habe. Zudem seien die bestehenden Überleitungsrechte
abgelaufen und die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erstellung
der Hochspannungsleitung wesentlich verändert.
M.
Der Präsident der EschK leitet die ihm vom Stadtrat (…) übermittelte Ein-
sprache vom 1. Juni 2016 der Erbengemeinschaft (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiter.
N.
Am 7. Juli 2016 reicht die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) ihre Vernehm-
lassung ein.
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Seite 6
O.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt die Swissgrid AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten; eventuell sei sie abzuweisen. In materieller Hinsicht bestreitet sie
insbesondere das Vorliegen einer Zweckänderung, da sie nur die Überlei-
tungsrechte für die Durchleitung elektrischer Energie enteigne, nicht je-
doch Datendurchleitungsrechte für Dritte. Zudem seien weder die Dienst-
barkeiten abgelaufen noch hätten sich die planungsrechtlichen Gegeben-
heiten verändert.
P.
Am 9. September 2016 reicht das ESTI dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen Fachbericht ein.
Q.
Mit Replik vom 25. Oktober 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Be-
gehren fest.
R.
Am 4. November 2016 verlangt die Beschwerdegegnerin, die Replik sei
aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr eine Frist für die Duplik anzu-
setzen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. November
2016 den prozessualen Antrag abgewiesen hat, reicht die Beschwerdegeg-
nerin am 18. November 2016 eine Duplik ein. An den Begehren in der Be-
schwerdeantwort hält sie fest.
S.
Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2016 eine weitere Stel-
lungnahme ein.
T.
Am 10. Februar 2017 holt das Bundesverwaltungsgericht einen Fachbe-
richt beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend die Immissionen eines
im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters ein.
U.
Das BAFU legt seinen Fachbericht am 13. März 2017 ins Recht.
V.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 3. April 2017 Stellung; die Beschwer-
deführerin verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme.
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Seite 7
W.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin fallen da-
runter auch die Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schät-
zungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten
Verfahrens gemäss Art. 33 EntG (vgl. noch zum alten Recht, welches das
Bundesgericht als unmittelbare Beschwerdeinstanz der Eidgenössischen
Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom
21. April 2004 E. 1.1; vgl. bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417
E. 2b). Ebenso gründet die Auffassung der Vorinstanz, der Entscheid sei
lediglich mit Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 63 EntG anfechtbar auf
einer überholten Rechtsauffassung, da die Entscheide der ESchK nach
konstanter Rechtsprechung schon seit Längerem der Verwaltungsgerichts-
barkeit unterstellt sind und damit der Verwaltungsbeschwerde unterliegen
(vgl. bereits BGE 112 Ib 417 2b; Urteile 1E.2/2004 E. 1.1 sowie 1E.6/2004
vom 23. April 2004 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Die Einsprache
vom 1. Juni 2016 ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Das Beschwer-
deverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37
ergänzend auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2
1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44–46 VwVG).
End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise
prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbe-
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gehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwi-
schenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenser-
ledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016
E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorlie-
genden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwi-
schenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da
sie sich erst zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das an-
schliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib
417 E. 2c).
1.2.2
1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Entscheid über die
Verfahrensart eigenständig anfechtbar sei. Denn die Frage, welche Instanz
für die Durchführung eines Verfahrens zuständig sei, bilde eine unverzicht-
bare Grundvoraussetzung für das materielle Eintreten und für ein rechts-
staatlich korrektes Handeln. Ohne die Klärung der Zuständigkeit fehle es
der Vorinstanz an der Legitimation für einen Entscheid. Dieser Mangel
könne auch in einem späteren Beschwerdeverfahren nicht behoben wer-
den.
1.2.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer selbständig
anfechtbaren Verfügung. So sei weder ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil aufgrund der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens ersichtlich,
noch würde die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachkom-
men und einen entsprechenden Nachteil belegen. Im Übrigen handle es
sich auch nicht um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betref-
fend die Zuständigkeit. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
1.2.3 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter anderem der
Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt be-
trachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das
Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil
auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise
behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer
A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar
2015 E. 1.4.2 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2;
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Seite 9
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres ange-
nommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz ein-
zuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteig-
nungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch
MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12,
wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines
bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können). Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Be-
willigung des abgekürzten Verfahrens der Beschwerdeführerin einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorliegenden
Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt
in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin
ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchlau-
fen werden müsste. Folglich liegt der nicht wieder gutzumachende Nachteil
auf der Hand, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin an der
Sache vorbeigehen. Die Zwischenverfügung ist anfechtbar.
1.2.4 Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor,
das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die
Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übri-
gen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG,
wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Sep-
tember 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. (…),
welches auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens (zwangs-
weise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden soll. Sie ist damit
als Hauptpartei im Sinn von Art. 78 Abs. 1 EntG zu qualifizieren. Sodann
ist sie Adressatin des angefochtenen Entscheids, welcher für sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folg-
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Seite 10
lich ist sie formell wie materiell beschwert und damit – entgegen den Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin – ohne Weiteres zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.3.3 Im vorliegenden Fall ersucht die Beschwerdeführerin ausschliesslich
darum, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz für das vorliegende Ver-
fahren nicht zuständig sei bzw. das ordentliche Plangenehmigungsverfah-
ren durchzuführen sei.
Ein Feststellungsbegehren ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das gel-
tend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leis-
tungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiari-
tät der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht ab-
solut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung
besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfü-
gung, reicht dies aus (BVGE 2015/35 E. 2.2.2, Urteile des BVGer
A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2 und A-654/2016 vom 11. Ok-
tober 2016 E. 1.5.3, ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 Rz. 17 ff.).
Die Beschwerdeführerin könnte ihr schutzwürdiges Interesse ohne Weite-
res mit einem Gestaltungsbegehren wahren. Ob sie dennoch ein Feststel-
lungsinteresse aufweist, erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da
die Beschwerde aufgrund der folgenden Ausführungen ohnehin abzuwei-
sen ist.
1.4 Sodann ist auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die angefochtene Verfügung am
30. April 2016 zugestellt worden und die Beschwerdefrist am 30. Mai 2016
abgelaufen sei. Mithin sei die Einsprache am 1. Juni 2016 verspätet erho-
ben worden.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Verfügung vom 29. April
2016 zwar einem der sieben Erben zugestellt worden sei. Die Sendung sei
aber nicht als eingeschriebener Brief erfolgt, weshalb sich das genaue Zu-
stelldatum nicht mehr eruieren lasse. Sodann obliege die Beweislast für die
Zustellung der ESchK. Diese habe jedoch zu Recht keinen Einwand be-
treffend der Fristwahrung gemacht. Sinngemäss macht sie damit einen
späteren Zugang der Verfügung sowie die rechtzeitige Erhebung der Be-
schwerde geltend.
A-3539/2016
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Gemäss der Rechtsprechung trägt die Behörde die Beweislast für die ord-
nungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunkt der Mitteilung der Frist. Sie
hat deshalb die Zustellung und deren Zeitpunkt zu beweisen und trägt die
Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9 und BGE 129 I 8
E. 2.2). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung mit A-Post versen-
det. Ein sicherer Nachweis des Zustellungsdatums ist damit nicht mehr
möglich; weiter kommt ein Nachweis mittels Wahrscheinlichkeitsüberle-
gungen nicht in Frage (vgl. PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG,
Art. 20 N 17). Folglich ist auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin be-
treffend den späteren Zugang der vorinstanzlichen Verfügung abzustellen
und von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (Art. 50
Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die im Übrigen formgerecht erfolgte Beschwerde ist demnach ein-
zutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Art. 33 EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsi-
dent der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Fol-
genden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob der
Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur
in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zu-
ständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Ent-
eignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmi-
gungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten ist. Während für Ersteres die
ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zu-
ständig; bei Starkstromanlagen – wie vorliegend – ist dies grundsätzlich
das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bun-
desamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b des Elektrizitäts-
gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigungsbe-
hörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch
über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1 EleG).
A-3539/2016
Seite 12
3.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren
für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich
nach den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. EleG sowie subsidiär
nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a EleG).
Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im
Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage ge-
ändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, be-
stimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach
dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Ent-
eignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, son-
dern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer
Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand
des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Sub-
sidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungs-
verfahren: vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004
E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März
2013 E. 2.3).
3.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall
der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilli-
gung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein
Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden musste, dessen Durch-
führung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in wel-
chem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind
deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmi-
gungsverfahren durchzuführen ist (E. 4–7), zu prüfen.
4.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine
Starkstromanlage erstellen oder ändern will.
5.
Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein
solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewil-
ligt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plange-
nehmigungsverfügung vom 5. September 1994, dass die Vorlage L-(…)
betreffend die Hochspannungsleitung "Gösgen – Froloo" genehmigt
wurde. Diese Vorlage hatte unter anderem den Ersatz des Erdseils durch
ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern zum Gegenstand.
Zusammen mit der Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 liegt
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Seite 13
somit eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. In-
soweit besteht keine Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsver-
fahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überlei-
tungsrechte zu befinden.
6.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen
Gründen nötig erscheint.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit
der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überlei-
tungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert wer-
den sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in
einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu er-
folgen hatte.
6.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen
der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungs-
rechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbau-
rechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits
im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen
zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmi-
gungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an
der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung
vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als er-
forderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung
des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätz-
lich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationslei-
tung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstrom-
anlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG vorliege. Andererseits stehe das
Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsver-
trag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitäts-
werke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert
hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbar-
keitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen
Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betrie-
benen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhält-
nisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der
Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont
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Seite 14
worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneue-
rung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ver-
legung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können
(E. 3.2.1.3).
6.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob
zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für
Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob
sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abge-
laufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine
noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht
das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung
einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG (E. 3.2). Die Tat-
sache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit
ausgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des
Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).
6.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim
Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe-
nen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012
sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollum-
fänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztge-
nannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen
Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht
der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung
weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend
verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durch-
führung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil
1C_333/2012 E. 2.2).
6.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführungen eines Plange-
nehmigungsverfahrens somit nach der bisherigen Rechtsprechung in fol-
genden Fällen als notwendig:
- bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,
- bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbau-
rechte),
A-3539/2016
Seite 15
- bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder
- bei einer Zweckänderung bzw. –erweiterung der Starkstromanlage auf-
grund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommu-
nikationsdienste.
6.1.5 Es gilt, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu
beurteilen (E. 6.2–6.5).
6.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines
allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die planerischen Gege-
benheiten im gesamten Quartier verändert hätten. So habe sich das
Grundstück Nr. (…) im Zeitpunkt des Entscheids der ESchK vom 30. Juli
1971 zwar im Bereich des Generellen Kanalisationsprojekts (GKP) befun-
den, sei aber noch nicht eingezont gewesen. Anschliessend sei die Einzo-
nung erfolgt und das Grundstück der Wohnzone W2 zugewiesen worden.
Aus diesem Grund habe die ATEL im August bzw. September 1978 mit ih-
rem Rechtsvorgänger eine Vereinbarung abgeschlossen, mit welcher eine
auf 50 Jahre befristete Baubeschränkung eingeräumt worden sei. Da die
Eigentumsbeschränkung nicht weitergehen könne, als die ihr zugrundelie-
gende Dienstbarkeit, sei auch die Baubeschränkung zeitgleich mit dem
Auslaufen der Überleitungsrechte entfallen. Insgesamt sei deshalb in ei-
nem Plangenehmigungsverfahren zwingend zu prüfen, ob die Leitung zu
verlegen oder zu verkabeln sei.
6.2.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Es treffe zwar zu,
dass das Grundstück Nr. (…) im Zeitpunkt des Entscheids der ESchK vom
30. Juli 1971 weder eingezont noch baureif gewesen sei. Die Parzelle sei
dann jedoch unmittelbar nach dem Entscheid der ESchK in die Wohn-
zone W2 eingezont worden, weshalb der Rechtsvorgänger der Beschwer-
deführerin am 20. November 1975 ein nachträgliches Entschädigungsbe-
gehren gestellt habe. Dies habe letztlich zur Enteignungsvereinbarung mit
der ATEL von 1978 geführt, mit welcher eine Baubeschränkung errichtet
worden sei. Damit sei offensichtlich, dass mit dieser Enteignungsvereinba-
rung dem Umstand der Einzonung der Parzelle Nr. (…) Rechnung getragen
wurde. Anschliessend hätten sich die planerischen Gegebenheiten der
Parzelle nicht mehr geändert.

A-3539/2016
Seite 16
6.2.3
6.2.3.1 Wie aus dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 hervorgeht,
befand sich das Grundstück Nr. (…) im damaligen Zeitpunkt zwar im Be-
reich des GKP, es war aber noch nicht eingezont. Zudem fehlte ihm – man-
gels Kanalisationsanschluss – die Baureife. In der Folge wurde die Parzelle
jedoch in die Wohnzone W2 eingezont, welcher sie auch heute noch zuge-
teilt ist. Mithin haben sich die planungsrechtlichen Gegebenheiten der
dienstbarkeitsrechtlich belasteten Parzelle seit dem Ergehen des Ent-
scheids der ESchK vom 30. Juli 1971 verändert.
6.2.3.2 Dennoch kann die Beschwerdeführerin aus der erfolgten Einzo-
nung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn
sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht ma-
chen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem
davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen veränderter
Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB zusteht
(vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011
E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach
der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich
ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der
belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Lei-
tung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87
E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017
E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteig-
nungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL,
Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Ist nun aber eine zu-
folge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige
bessere Nutzung entscheidend für einen Verlegungsanspruch, kann die
Betreiberin der Hochspannungsleitung den Anspruch – sollte er denn über-
haupt von einem Zivilrichter anerkannt werden – beispielsweise mit der Er-
richtung eines Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut unterdrücken (BGE
99 Ib 87 E. 2 [in fine]; HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum
Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. Sep-
tember 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des
Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin genügt die zusätzliche
rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit,
um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmi-
gungsverfahren zu vermeiden.
6.2.3.3 Im vorliegenden Fall haben der Rechtsvorgänger der Beschwerde-
führerin und die ATEL mit Enteignungsvereinbarung vom 1. August und
A-3539/2016
Seite 17
19. September 1978 auf dem Grundstück Nr. (…) eine Baubeschränkungs-
dienstbarkeit errichtet. Diese Dienstbarkeit wurde am 25. Oktober 1978 im
Grundbuch eingetragen. Mithin wurde die Hochspannungsleitung – im An-
schluss an die Einzonung des belasteten Grundstücks – zusätzlich mit ei-
ner Baubeschränkungsdienstbarkeit gesichert. Obwohl es sich dabei recht-
lich betrachtet nicht um ein gänzliches Bauverbot handelt, wurden die Be-
bauungsmöglichkeiten dennoch stark eingeschränkt, was sich auch an der
Höhe der geleisteten Entschädigung für die Dienstbarkeit und Entschädi-
gung des Minderwerts von Fr. 50'000.– zeigt. Ein Bauvorhaben bedarf seit-
her zusätzlich der Genehmigung durch das ESTI und muss somit die öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Sicherheitsabstände, etc. einhalten.
Demnach geht das Recht auf eine Bebauung nur soweit, als dies aufgrund
der Hochspannungsleitung zulässig ist; mit anderen Worten richtet es sich
nach dem Bestand der Starkstromanlage (Zur Auslegung von Dienstbar-
keiten, die das Bauen erschweren oder ganz ausschliessen: JÖRG SCHMID,
Dienstbarkeiten und das Bauen – von praktisch wichtigen Schnittstellen,
in: Schweizerische Baurechtstagung, 2015, S. 100 ff.). Entsprechend kann
die Beschwerdeführerin vorliegend kein besseres Recht oder eine bessere
Nutzung geltend machen und damit den Bestand der Hochspannungslei-
tung in Frage stellen bzw. deren Verlegung verlangen. Doch selbst wenn
tatsächlich eine bessere Nutzung des Grundstücks möglich bzw. durch-
setzbar wäre, führte dies nicht umgehend zum Aufleben eines Verlegungs-
anspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB. Denn ein solcher Anspruch
müsste zunächst einmal von einem Zivilgericht anerkannt worden sein,
was vorliegend weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird
noch aus den Akten ersichtlich ist. Zudem wäre es in einem derartigen Fall
der Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Rechte, wie ein (vollstän-
diges) Bauverbot, zu erwerben, um den Fortbestand der Hochspannungs-
leitung an Ort und Stelle zusichern. Schliesslich vermögen auch die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine Befristung der
Baubeschränkung nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Bau-
beschränkungsdienstbarkeit weder in der Enteignungsvereinbarung noch
im Grundbucheintrag ausdrücklich befristet wurde, stünde einem allfälligen
neuerlichen Erwerb bzw. der Erneuerung der Dienstbarkeit nichts entge-
gen. Insgesamt ist die Hochspannungsleitung im vorliegenden Fall recht-
lich gesichert, weshalb kein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
ZGB besteht. Deshalb drängte sich die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens – trotz der (in formeller Hinsicht) bezüglich des Grund-
stücks veränderten planungsrechtlichen Verhältnisse – weder damals noch
heute auf.
A-3539/2016
Seite 18
6.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des all-
fälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht.
6.3.1
6.3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Dienstbar-
keiten abgelaufen seien. So habe die Beschwerdegegnerin in den Entwür-
fen für einen Dienstbarkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den 1. August
2014 gelegt. Dies impliziere, dass die bisherigen Dienstbarkeiten am
31. Juli 2014 erloschen seien. In jedem Fall sei der Fristenlauf spätestens
in Gang gesetzt worden, als die Rechtsvorgängerin der ATEL mit der per-
sönlichen Anzeige auf die Ausübung der Dienstbarkeiten ab dem 1. Januar
1966 pochte. Entsprechend seien die Dienstbarkeiten am 31. Dezember
1965 (recte: 2015) erloschen.
6.3.1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Dienstbarkeiten be-
reits am 31. Juli 2014 bzw. am 31. Dezember 2015 abgelaufen seien. Denn
der Erwerb der Dienstbarkeit richte sich im Falle einer Enteignung weder
nach dem Grundbucheintrag noch nach Vertragsentwürfen oder der per-
sönlichen Anzeige. Für die Rechtsänderung sei gemäss Art. 91 EntG allein
die Bezahlung der Enteignungsentschädigung massgebend. Folglich wür-
den die Dienstbarkeiten 50 Jahre nach dem 8. März 1972, d.h. erst am
8. März 2022 enden. Die Überleitungsrechte seien zwar damals nicht im
Grundbuch eingetragen worden. Dies sei jedoch nicht nötig, da der Eintrag
im Grundbuch nur deklaratorische Bedeutung habe und den vorliegenden
Leitungsdienstbarkeiten gemäss Art. 676 Abs. 3 ZGB natürliche Publizität
zukomme. Folglich sei die Hochspannungsleitung zu keinem Zeitpunkt
rechtswidrig betrieben worden. Was sodann die Vertragsentwürfe anbe-
lange, handle es sich dabei um eine Standardvorlage für Hunderte von
Grundeigentümern entlang der betreffenden Teilstrecke der Hochspan-
nungsleitung. Aus Praktikabilitätsgründen werde dabei ein einheitlicher
Vertragsbeginn definiert. Dieser sei im konkreten Fall aufgrund des frühest-
möglichen Ablaufs von Dienstbarkeitsverträgen der betreffenden Leitungs-
strecke gewählt worden. Entsprechend könne vom Vertragsentwurf nicht
auf ein Auslaufen der Dienstbarkeiten geschlossen werden.
6.3.1.3 Die Vorinstanz erachtet die Auffassung der Beschwerdeführerin
ebenfalls als unzutreffend. So sei der Rechtserwerb im vorliegenden Fall
erst durch das Urteil der ESchK bzw. durch die Bezahlung der Enteig-
nungsentschädigung per 8. März 1972 erfolgt. Darüber hinaus seien die
Dienstbarkeiten selbst dann nicht abgelaufen, wenn für den Beginn der
A-3539/2016
Seite 19
Laufzeit auf das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung per 14. Juli 1967
abzustellen wäre.
6.3.1.4 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerde-
gegnerin auf dem von ihr in den neuen Dienstbarkeitsverträgen (Offerten)
angegebenen Datum zu behaften und damit von einem Ablaufen per
31. Juli 2014 auszugehen sei. Darüber hinaus werde das Dienstbarkeits-
recht nicht erst mit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung begrün-
det, da gemäss Art. 767 Abs. 3 ZGB (recte: Art. 676 Abs. 3 ZGB) die Dienst-
barkeit bereits mit Erstellung der Leitung entstehe, wenn sie – wie vorlie-
gend – äusserlich wahrnehmbar sei. Zudem sei die tatsächliche Inan-
spruchnahme des Grundstücks, d.h. der Zeitpunkt der vorzeitigen Besitz-
einweisung per 14. Juli 1967 massgebend.
6.3.2
6.3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG erwirbt der Enteigner durch die Bezah-
lung der Entschädigungen das auf dem Enteignungsweg eingeräumte
Recht an einem Grundstück. Ein Grundbucheintrag ist für die Entstehung
des Rechts nicht notwendig (so bereits BGE 106 Ib 241 E. 3 und BGE 116
Ib 241 E. 4a; vgl. auch Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. November
2016 E. 3.2.4 und A-8333/2010, A-8340/2010 vom 29. April 2013 E. 4.1;
HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,
1986 [nachfolgend: Hess/Weibel, Bd. I], Art. 91 Rz. 10 und 15).
Die Bezahlung der Enteignungsentschädigung erfolgte am 8. März 1972,
womit in diesem Zeitpunkt die Dienstbarkeitsrechte begründet wurden. Mit-
hin laufen die befristeten Durchleitungsrechte – wie die Beschwerdegeg-
nerin zu Recht darlegt – grundsätzlich noch bis zum 8. März 2022. Vorlie-
gend bewilligte die ESchK jedoch eine vorzeitige Besitzeinweisung. Ge-
mäss Art. 76 Abs. 1 EntG wird dadurch der Enteigner schon vor der Bezah-
lung der Enteignungsentschädigung zur Besitzergreifung oder zur Aus-
übung des zu enteignenden Rechts ermächtigt (vgl. auch PETER HÄNNI,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 604;
FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Ver-
waltungsrecht, 2015, Rz. 26.172). Deshalb konnte die Enteignerin das
Grundstück der Beschwerdeführerin für die Anbringung der Leiterseile be-
reits am 5. Februar 1968 in Anspruch nehmen. Es stellt sich deshalb die
Frage, ob für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der vorzeitigen
Inanspruchnahme des Grundstücks bzw. des zu enteignenden Rechts ab-
zustellen ist, da die Belastung für die Enteigneten bereits in diesem Zeit-
A-3539/2016
Seite 20
punkt eintritt und der Enteigner das Verfügungsrecht erhält (vgl. zur Wir-
kung der vorzeitigen Besitzeinweisung: HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 76 N 2).
Dies legt im Übrigen auch Art. 676 Abs. 3 ZGB nahe – wonach die Dienst-
barkeit im Zeitpunkt der Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Lei-
tung entsteht – dessen Anwendung als lex generalis jedoch hinter die An-
wendung von Art. 91 EntG zurückzutreten hat (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. II,
Rz. 72 zum Elektrizitätsgesetz). Wie es sich damit verhält, kann vorliegen-
den offenbleiben. Denn selbst wenn auf den frühest möglichen Zeitpunkt
für den Beginn des Fristenlaufs abgestellt würde, d.h. die erste Inanspruch-
nahme des betroffenen Grundstücks im Rahmen der vorzeitigen Besitzein-
weisung, würde die 50-jährige Frist erst am 5. Februar 2018 enden. Mithin
wären selbst in diesem Fall die Dienstbarkeiten bei Einreichung des Ge-
suchs um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens noch nicht
abgelaufen gewesen.
6.3.2.2 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der
Entwurf für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den
1. August 2014 legte, nicht auf ein vorzeitiges Erlöschen der Dienstbarkei-
ten schliessen. Denn der Beschwerdegegnerin ist es bei einem freihändi-
gen Erwerb der Dienstbarkeitsrechte unbenommen, den Beginn beliebig
festzusetzen.
6.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre und die Dienst-
barkeiten vorzeitig im Jahr 2014 ausgelaufen wären, könnte sie daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Rechtsprechung sieht gerade
für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit vor, dass der Erwerb der
Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines Werks – sofern die-
ses nicht geändert wird – auf dem Enteignungsweg geschehen soll. Des-
halb kann dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten selbst keine
entscheidende Bedeutung zukommen. Entsprechend hat denn auch das
Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil die Tatsache des seit rund 2.5 Jah-
ren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags und die Erneuerung der Dienst-
barkeiten einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbotes
geprüft (Urteil 1C_333/2012 E. 5.3; vgl. auch A-2922/2011 E. 6). Es erwog,
dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen Dienst-
barkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegehrens
missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens
gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hierfür vor-
gesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4 f.).
A-3539/2016
Seite 21
Auch im vorliegenden Fall erschiene das nun angehobene Enteignungs-
verfahren, selbst dann, wenn die Dienstbarkeiten bereits abgelaufen wä-
ren, allein aus diesem Grund nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr
zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbe-
stand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten und ermöglichte
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Folglich zöge allein
die Tatsache des ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durch-
führung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht wei-
tere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich
zur Frage der Änderung der Anlage: E. 6.5).
6.3.4 Zusammengefasst sind die Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall
nicht abgelaufen. Eine Plangenehmigungspflicht besteht insoweit von
vornherein nicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass von einem vorzeitigen
Auslaufen der Dienstbarkeiten im Jahr 2014 ausgegangen würde.
6.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ur-
sprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines
neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich seit dem Jahr 1965
die Rahmenbedingungen und die planerischen Gegebenheiten aufgrund
der zusätzlichen Nutzung der Hochspannungsleitung zu Telekommunikati-
onszwecken massgeblich verändert haben. Im Übrigen habe sich die tat-
sächliche Situation im Quartier insgesamt wesentlich gewandelt. Schliess-
lich sei im Bereich unter der Hochspannungsleitung der Anlagegrenzwert
um das 4- bis 5-fache überschritten, weshalb die Parzelle als unverkäuflich
bezeichnet werden müsse.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Einerseits stelle eine Zwecker-
weiterung aufgrund des Datentransports für Dritte keine Veränderung der
planerischen Grundlagen dar. Andererseits hätten sich auch die Verhält-
nisse bezüglich der Parzelle Nr. (…) seit dem Entscheid der ESchK vom
30. Juli 1971 und der Enteignungsvereinbarung aus dem Jahr 1978 nicht
verändert. Ohnehin stelle die Plangenehmigungsverfügung kein Dauer-
rechtsverhältnis dar, weshalb die Plangenehmigungsverfügung nach Ab-
schluss der Arbeiten nicht aus Gründen widerrufen werden könne, die sich
aus der späteren Entwicklung ergeben. Sei ein Widerruf nicht zulässig,
könne auch kein neues Plangenehmigungsverfahren gefordert werden.
A-3539/2016
Seite 22
6.4.2 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – analog zur Bau-
bewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfü-
gungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der An-
lage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang
beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (KATHRIN DIETRICH, in: Kratz
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
EleG; RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungs-
verfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung jene am Vertrauensschutz und an der Rechtssi-
cherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig den Vor-
rang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, so-
fern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaffen
hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder be-
seitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE
109 Ib 246 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1253).
Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt
und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht
keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.
6.4.3 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung – analog zu den Erwä-
gungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 – als Dauerrechts-
verhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauer-
rechtsverhältnisse – bei gegebenen Voraussetzungen – insbesondere we-
gen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst wer-
den (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II
306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung
der Plangenehmigung im Jahre 1965 die Rechtsgrundlagen oder die tat-
sächlichen Verhältnisse massgebend verändert hätten. Zwar wurde das
Grundstück Nr. (…) nach Erstellung der Hochspannungsleitung und Be-
gründung der Dienstbarkeiten in die Bauzone eingezont. Im Anschluss da-
ran wurde jedoch eine Baubeschränkungsdienstbarkeit auf dem Grund-
stück begründet, welche die Bebaubarkeit einschränkte, und damit die
rechtlichen Wirkungen der Einzonung im relevanten Bereich indirekt weit-
gehend wieder zurückgedrängt (vgl. oben E. 6.2.3.3). Demnach bestehen
keine Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung. Ob die
A-3539/2016
Seite 23
seitens der Beschwerdeführerin behauptete Nutzung der Hochspannungs-
leitung zu Telekommunikationszwecken eine massgebliche Veränderung
der Verhältnisse bewirkt und zu einer Plangenehmigungspflicht führt, wird
sogleich zu prüfen sein (vgl. unten E. 6.5).
6.4.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anlage-
grenzwertüberschreitungen der Hochspannungsleitung sei angemerkt,
dass diese den Betrieb der Leitung betreffen. Die Phase des Betriebs der
Hochspannungsleitung – welche von der Erstellung der Starkstromanlage
zu unterscheiden ist und an diesen Vorgang anschliesst – stellt ein Dauer-
rechtsverhältnis dar, welches unter anderem die Verpflichtung der Anlage-
betreiberin beinhaltet, die Anlage instand zu halten und gegebenenfalls an
neue Vorschriften anzupassen (vgl. DIETRICH, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 16
EleG; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 6282). In diesem Rahmen können die Betrei-
berin allenfalls Sanierungspflichten treffen; die Plangenehmigungsverfü-
gung bleibt davon jedoch unberührt. Folglich kann die Beschwerdeführerin
aus den geltend gemachten Grenzwertüberschreitungen bezüglich der Be-
antwortung der vorliegend strittigen Rechtsfrage von vornherein nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
6.4.5 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden
solche von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Zusammengefasst be-
steht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die
Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 aufzuheben und das vor-
liegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteig-
nungsverfahren zu verweisen.
6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zwecker-
weiterung der Starkstromanlage erforderlich ist.
6.5.1
6.5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall
– ohne die Betroffenen darüber zu informieren – zusätzlich Datenleitungen
für Dritte über das Grundstück geführt wurden und die Anlage hierzu seit
Dezember 1997 an Dritte vermietet werde. Werde die Anlage jedoch zu-
sätzlich zur Erbringung von Fernmeldediensten genutzt, sei dies nicht mehr
vom dienstbarkeitsvertraglich vereinbarten Zweck des Betriebs einer
elektrischen Leitung gedeckt. Deshalb liege gemäss der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung eine Änderung einer elektrischen Anlage vor, die
A-3539/2016
Seite 24
zwingend in einem ordentlichen Plangenehmigungsverfahren beurteilt wer-
den müsse. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich
die Netzbetreiberin bereits vor Jahren diese unrechtmässigen zusätzlichen
Nutzungen angeeignet habe.
6.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sie
vorliegend gerade nicht den Erwerb einer neuen Datendurchleitungs-
dienstbarkeit beabsichtige. Misslinge ihr ein freihändiger Erwerb der benö-
tigten Datendurchleitungsrechte, beschränke sie sich auf die Erneuerung
der bestehenden Dienstbarkeiten zur Fortleitung und Verteilung elektri-
scher Energie, da sie weder Anbieterin von Fernmeldedienstleistungen sei
und deshalb nicht über das Enteignungsrecht nach dem Fernmeldegesetz
verfüge noch mit ihrem gesetzlichen Enteignungsrecht nach dem Elektrizi-
tätsgesetz die benötigten Rechte für Fernmeldeanlagen erwerben könne.
Aus diesen Gründen bilde die Enteignung von Datendurchleitungsrechten
Dritter nicht Gegenstand des abgekürzten Enteignungsverfahrens und da-
mit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Werde jedoch keine Nutzungserweiterung für Fernmeldedienste beantragt,
komme es auch nicht zu einer Zweckerweiterung der Anlage. Folglich sei
ein Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Zudem habe die zu-
sätzliche Übertragung von Telekommunikationsdaten auf einer Starkstrom-
anlage mittels Lichtwellenleiter keine Auswirkungen auf Mensch und Um-
welt, weshalb ein derartiges Verfahren abzulehnen sei. Im Übrigen sei der
erfolgte Ersatz des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellen-
leiter mittels Plangenehmigung bewilligt worden.
6.5.1.3 Nach Ansicht des ESTI ist für die Beantwortung der Frage, ob eine
Zweckänderung der Hochspannungsleitung vorliegt, ebenfalls aus-
schliesslich auf das Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens
abzustellen. Da Durchleitungsrechte für Daten Dritter nicht Gegenstand
des Gesuchs und der persönlichen Anzeige bilden würden, komme es vor-
liegend nicht zu einer Zweckänderung.
6.5.1.4 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich aufgrund der
erfolgten Erweiterung des Zwecks der Anlage die planerischen Gegeben-
heiten verändert haben. Da die Beschwerdegegnerin die Eigentümerin der
Anlage sei, sei sie auch bei deren Inanspruchnahme durch Dritte dafür ver-
antwortlich, dass die dafür benötigten Bewilligungen vorliegen. Entspre-
chend könne die Frage der Datendurchleitungsrechte nicht einfach abge-
koppelt und die Beschwerdeführerin hierfür auf den Zivilrechtsweg verwie-
sen werden. Aufgrund des Koordinationsgebots sei vorliegend ein einziges
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Verfahren durchzuführen, in dem die kumulierten Immissionen aufgrund
der zusätzlichen Nutzungen beurteilt werden. Entsprechend sei ein ordent-
liches Plangenehmigungsverfahren einzuleiten.
6.5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts führt eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung
für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage,
welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich
zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile
1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1).
6.5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beurteilen
das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich auf-
grund des Verfahrensgegenstands. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.
6.5.3.1 Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand
des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.
6.5.3.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin
folgt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen befristeten Durchleitungs-
dienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer
Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, die über
die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Ener-
gie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie
Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu be-
treiben (vgl. Gesuch vom 9. März 2016 Rz. 4–7; persönliche Anzeige vom
3. Mai 2016 Bst. c). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für
Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Ge-
genstand des Enteignungsgesuchs.
6.5.3.3 Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Ent-
eignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Ent-
scheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem
Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis
auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitäts-
gesetz und KESSLER, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hin-
weis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfah-
ren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger
Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit die Beschwer-
deführerin eine Durchleitung von Daten Dritter geltend macht, ist sie des-
halb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (Eigentumsfreiheitsklage) zu
A-3539/2016
Seite 26
verweisen, mit welchen sie jederzeit eine allfällige widerrechtliche Nutzung
verbieten und so die Werkeigentümerin zur Einleitung eines Enteignungs-
verfahrens für die betreffenden Rechte bewegen kann.
6.5.3.4 Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für
Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.
6.5.4 Einzig aus dieser Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstan-
des des Enteignungsverfahrens kann jedoch – entgegen den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin und des ESTI – nicht geschlossen werden, dass
keine Zweckänderung bzw. –erweiterung vorliegt und demzufolge kein
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches
notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16 EleG.
6.5.4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 EleG
kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen
eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen
vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011
E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund
von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben
(vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und
1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2, wonach sich eine Baubewilli-
gungspflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines
Betriebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, erge-
ben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch
BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22
N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung
der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung
für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1).
Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines
Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen
Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[…] il ne ressort pas de la jurispru-
dence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit
décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lau-
sanne, Service d'électricité] pourront en faire.").
Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht – unabhän-
gig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten – aufgrund des tat-
sächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikations-
anlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der
A-3539/2016
Seite 27
Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prü-
fen.
6.5.4.2 Im konkreten Fall wurde die strittige Hochspannungsleitung in der
Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet. Dies
ergibt sich aus dem Entwurf eines neuen Dienstbarkeitsvertrags, der fest-
hält, dass die Anlage seit Dezember 1997 vermietet wird (vgl. bf-act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sach-
verhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom
27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer
früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden
kann.
6.5.4.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:
Während die Beschwerdeführerin sinngemäss eine aktuelle Durchleitung
von Daten Dritter behauptet, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie
derartige Daten übermittle. Sie weist darauf hin, dass sie an der Kommer-
zialisierung einzelner Fasern des Lichtwellenleiters kein Interesse habe.
Vielmehr hätten ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechende Verträge mit
Fernmeldedienstleistern abgeschlossen. Diese Verträge habe sie jedoch
nicht übernommen, weshalb allein ihre Rechtsvorgängerinnen für die Ab-
wicklung und Auflösung dieser Nutzungsverträge verantwortlich seien.
Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zweck-
setzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigen-
tümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inan-
spruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerinnen verant-
wortlich. Entsprechend muss sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter
zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Im konkreten Fall steht
nun aber nicht fest, ob einzelne Fasern des Lichtwellenleiters von einer
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auch noch im heutigen Zeit-
punkt für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwen-
det oder weitervermietet werden; diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht
erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführun-
gen jedoch offen bleiben.
6.5.5 Zwar steht und fällt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Recht-
sprechung mit dem Zweck der übermittelten Daten. Während die Daten-
übertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen der
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Seite 28
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlun-
gen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten
Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen
Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung
und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden
(E. 6.5.5.1–6.5.5.6):
6.5.5.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung
um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung
vom 5. September 1994 wurde die Vorlage L-(…) bewilligt, welche explizit
den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Licht-
wellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist
ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde
bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und so-
mit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt.
Entsprechend musste auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen
sein, dass neben elektrischer Energie inskünftig auch Daten über die Stark-
stromanlage übermittelt werden. Zudem wurden im damaligen Genehmi-
gungsverfahren bereits sämtliche allfällige Immissionen auf Mensch und
Umwelt geprüft (vgl. auch Vorlage L-[…], wonach im Genehmigungsver-
fahren "lediglich noch die Punkte 'Elektromagnetische Felder' und
'Lärmeinwirkungen' zur Diskussion" stehen). Mithin liegt eine bewilligte Da-
tenleitung vor.
6.5.5.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter
keine weiteren baulichen Anpassungen mehr nötig und es macht technisch
gesehen keinen Unterschied, ob lediglich Daten der Beschwerdegegnerin
zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte
Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür
auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es
handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung.
6.5.5.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzli-
chen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbe-
richt vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung
integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immis-
sionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im
hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austau-
sches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter
und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist
A-3539/2016
Seite 29
von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich ei-
gene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder
auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden.
Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil
integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Daten-
übertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt.
6.5.5.4 Ausserdem können die zu den gemischten Bauten und Anlagen
entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und des-
sen Nutzungsformen herangezogen werden.
Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezo-
genen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Stark-
stromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl.
BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse,
welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bun-
desgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschie-
dene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine geson-
derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung
des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern
auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden
(vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine
einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren
zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwie-
gend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren
im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes-
senabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden
das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwel-
lenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern
um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter ge-
bündelt werden (vgl. hierzu: A-8067/2015 E. 7.5.6.4 betreffend eines Frei-
leitungserdseils ESLI 400 mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern). Sol-
che Fasern können – sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungs-
leitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt wer-
den – einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten wei-
tervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und
aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspan-
nungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Folglich rechtfertigt
A-3539/2016
Seite 30
es sich im vorliegenden Fall nicht, die für die Genehmigung der Starkstrom-
anlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Drit-
ter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung aus-
zudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwel-
lenleiters zu Telekommunikationszwecken.
6.5.5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plange-
nehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem
konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlichen relevan-
ten Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen
(vgl. Art. 16 Abs. 3 f. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw.
technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren
Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur-
und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung
zu prüfen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung vom 30. März
1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014
E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; JAGMETTI, a.a.O.,
Rz. 6218 und 6275; DIETRICH, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; HÄNNI, a.a.O.,
S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl.
oben E. 6.5.5.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Ver-
hältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zu-
folge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikati-
onszwecken ergeben (vgl. oben E. 6.5.5.3), ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plan-
genehmigungsverfahren böte. Vielmehr stellte dies einen Leerlauf dar.
6.5.5.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzli-
chen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im
Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erfolgen.
Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne
bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann
nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen
auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil
des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; WALD-
MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).
Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des ge-
planten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben
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Seite 31
E. 6.5.4.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen
ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vor-
liegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nut-
zung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plange-
nehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen her-
vorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten wird die
Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge
einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein
Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erd-
seils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) besteht.
6.5.5.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zu-
folge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwel-
lenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen An-
passungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zu-
sätzlichen Immissionen bewirkt werden (vgl. A-8067/2015 E. 7.5.6.7).
6.5.6 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb – selbst im
Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter – keine Plangenehmigungs-
pflicht ausgelöst würde.
7.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die
Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben
E. 4–6). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen
Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsi-
dent der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin
zuständig (Art. 33 EntG).
8.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu
prüfen.
8.1 Gemäss Art. 33 Bst. a EntG kann der Präsident der ESchK das abge-
kürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung
Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhält-
nismässig wenige Enteignete betrifft.
8.1.1 Im vorliegenden Fall sind die Enteigneten genau bestimmbar. Die
Grundstücke, die mit den Dienstbarkeitsrechten belastet werden sollen, er-
A-3539/2016
Seite 32
geben sich aufgrund der Trassenführung der Hochspannungsleitung. Kon-
kret betroffen sind sämtliche Grundeigentümer dieser Grundstücke, mit de-
nen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der
benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität ergibt sich zwei-
felsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.
8.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betrof-
fen sind. Entlang des Leitungstrasses konnte sich die Beschwerdegegnerin
mit 280 Grundeigentümern bzw. bei 450 Parzellen auf einen freihändigen
Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Lediglich bei
7 Grundstücken konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb sie die er-
forderlichen Rechte nun auf dem Enteignungsweg geltend machen muss.
Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem
Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche
von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. I,
Art. 33 N 6). Dies trifft vorliegend angesichts der überschaubaren Anzahl
an betroffenen Grundeigentümer ohne Weiteres zu, auch wenn zusammen
mit den parallelen Beschwerdeverfahren (A-3425/2016 und A-3480/2016)
mehrere Erbengemeinschaften involviert sind.
8.2 Insgesamt sind die Voraussetzung gemäss Art. 33 Bst. a EntG erfüllt,
weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren
zu Recht bewilligt hat.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
10.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten
Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsrege-
lung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011
vom 21. Juni 2012 E. 16).
A-3539/2016
Seite 33
10.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par-
teien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. zur eingeschränkten sub-
sidiären Anwendbarkeit der VGKE im Enteignungsrecht: Urteil des BVGer
A-7434/2014 vom 5. April 2011 E. 7.1). In enteignungsrechtlichen Verfah-
ren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des
BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs
und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie des Umstandes, dass
vorliegend mehrere ähnlich gelagerte Verfahren gleichzeitig zu beurteilen
waren (vgl. Urteile des BVGer A-3425/2016 und A-3480/2016 je vom
8. Juni 2017), erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in guten Treuen erhoben.
Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.– vollumfänglich der Enteignerin
aufzuerlegen.
10.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer de-
tailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detail-
lierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE;
vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende
Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (vgl. Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4; Ur-
teile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.4 und A-4795/2011,
A-4800/2011, A-4819/2011 vom 3. Januar 2013 E. 9.2 MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77). Der vom Willensvollstrecker
für den Nachlass geführte Prozess wirkt zwar formell nur für oder gegen
ihn. Da sein Tätigwerden aber auf fremde Rechnung erfolgt, d.h. allein zu-
gunsten oder zulasten des Nachlasses, prozessiert er insoweit nicht im ei-
genen Interesse und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE
129 V 113 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-1571/2006 vom 21. Januar 2010
E. 4).
Im vorliegenden Fall handelt die Rechtsvertreterin als Willensvollstreckerin
des Nachlasses. Zugleich ist sie aber – wie sie selbst darlegt – Teil der
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Seite 34
Erbengemeinschaft, da sie vom Erblasser testamentarisch als Erbin einge-
setzt wurde. Mithin liegt unabhängig ihrer Tätigkeit als Willensvollstreckerin
dennoch eine Prozessführung in eigener Sache vor. Damit besteht keine
berufsmässige Vertretung, was aber Voraussetzung für eine Entschädi-
gung wäre (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE; Urteil des BVGer A-1923/2008 vom
26. Mai 2009 E. 13.2.1 und A-330/2013 E. 8.4.2.4; vgl. zur subsidiären An-
wendbarkeit der Art. 8 ff. VGKE: A-7434/2010 E. 7.1). Sodann sind keine
speziellen Verhältnisse ersichtlich bzw. wird kein ausserordentlicher Auf-
wand geltend gemacht, welcher die ausnahmsweise Zusprechung einer
Parteientschädigung erlauben würde (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 und 110
V 132 E. 4d; Urteile 2C_350/2011 E. 3.4 und 2C_807/2008 vom 19. Juni
2009 E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.78). Schliesslich
fällt eine Vergütung der angefallenen Kosten auch gestützt auf den in ent-
eignungsrechtlichen Angelegenheiten massgeblichen Grundsatz der vol-
len Entschädigung (Art. 16 EntG) ausser Betracht, da die Kosten für die
Rechtsvertretung nach der gesetzlich Ordnung als reine Prozessentschä-
digung zu qualifizieren sind und nicht unter die weiteren Nachteile im Sinn
von Art. 19 Bst. c EntG fallen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.1 mit weiteren Hin-
weisen; A-330/2013 E. 5.2). Zusammengefasst hat die Beschwerdeführe-
rin somit unter keinem Titel Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Schliesslich steht auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornhe-
rein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-3539/2016
Seite 35
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das ESTI (B-Post)
– das BAFU (B-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Ivo Hartmann


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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