A-353/2014 - Abteilung I - Staatshaftung (Bund) - Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)
Karar Dilini Çevir:
A-353/2014 - Abteilung I - Staatshaftung (Bund) - Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-353/2014


U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.



Parteien

A._______,
(…),
Beschwerdeführer,



gegen


Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung).


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Sachverhalt:
A.
Am 4. Juli 2011 um ca. 22.00 Uhr wurde A._______ beim Grenzübergang
(…) vom Feldweibel des Grenzwachtkorps und dem Korporal des Grenz-
wachtkorps angehalten und aufgefordert, die sich an der Frontscheibe
seines Wagens befindliche Plakette der International Police Association
(IPA) zur Ansicht auszuhändigen. Als er sich weigerte, dieser Aufforde-
rung nachzukommen, versuchte der Feldweibel des Grenzwachtkorps,
die Plakette im Fahrzeug zu behändigen. A._______ kam ihm jedoch zu-
vor und steckte die IPA-Plakette in seine Hosentasche. Der Aufforderung,
aus dem Fahrzeug zu steigen, leistete er Folge, weigerte sich jedoch,
seine Hosentaschen zu leeren und deren Inhalt auszuhändigen. Im Ver-
lauf der nachfolgenden Diskussion überwältigten die Grenzwächter
A._______ und brachten ihn zu Boden. Er wurde ins Revisionslokal ge-
führt, während sowohl eine Fahrzeugkontrolle als auch eine Kontrolle
nach verbotenen und gefährlichen Gegenständen durchgeführt wurden.
Nach erneuter Aufforderung, seine Taschen zu leeren, händigte
A._______ die IPA-Plakette aus. Diese wies ebenso wenig auf etwas
Verdächtiges hin wie die Kontrollen.
B.
Einen Tag später reichte A._______ beim Kommando der Grenzwachtre-
gion (...) eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, welche der Militärjustiz zur
Prüfung übergeben wurde. Er legte im Verlauf des militärstrafrechtlichen
Verfahrens diverse Fotos seiner Verletzungen sowie die Arztzeugnisse
vom 5. Juli 2011 und vom 11. Oktober 2011 zu den Akten, welche ihm
Prellungen an den Knien, Abschürfungen, Hämatome sowie Kopfschmer-
zen infolge einer Schädelprellung und eine dreiwöchige Behandlungs-
dauer wegen starker Schmerzen bescheinigten.
Gestützt auf den Bericht des zuständigen Untersuchungsrichters vom
26. November 2012 kam das Oberauditorat der Militärjustiz am 27. No-
vember 2012 zum Schluss, die Angelegenheit werde militärstrafrechtlich
nicht verfolgt. Die Untersuchung bestätigte den von der Zollverwaltung
geschilderten Sachverhalt. Der geleistete Widerstand während der Kon-
trolle habe dazu geführt, dass der Zugriff für die Erfüllung des Auftrags
der Grenzwächter notwendig gewesen sei. Die Verletzungen würden
nicht auf einen unverhältnismässigen Einsatz von Zwangsmassnahmen
hindeuten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Grenz-
wächter wurde verneint.
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C.
A._______ machte aufgrund des strittigen Vorfalls mit Eingabe vom
7. Dezember 2012 beim Oberauditorat eine Gesamtforderung von
Fr. 32'030.– (Schadenersatz in der Höhe von Fr. 90.– sowie eine Genug-
tuungsforderung in der Höhe von Fr. 31'940.–) geltend.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 machte er beim Rechtsdienst der Eidge-
nössischen Zollverwaltung dieselbe Forderung in derselben Höhe gel-
tend. Das Begehren wurde zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) weitergeleitet.
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 wies das EFD das Schadener-
satz- und Genugtuungsbegehren vom 29. April 2013 ab.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfol-
gend: Vorinstanz) vom 23. Dezember 2013 und beantragt die Zuspre-
chung der abgewiesenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während der Kontrolle vom
4. Juli 2011 beim Grenzübergang (…) bei der Ausreise aus der Schweiz
in Gewahrsam genommen und dabei von zwei Grenzwächtern misshan-
delt worden. Er sei von ihnen zu Boden und in Bauchlage gebracht und
zudem mit den Knien im Rücken am Boden fixiert worden, was zu starken
Atembeschwerden geführt und Panik seinerseits ausgelöst habe.
F.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 abgewiesen.
G.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 verzichtet die Vorinstanz auf Vernehm-
lassung und verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom
14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren im
Bereich der Staatshaftung nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaf-
tung liegt keine solche Ausnahme vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig (vgl.
auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom
30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit
der sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen wor-
den ist, zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) des Beschwerdeführers ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung sei-
ner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 3 Abs. 1 VG).
Eine Schadenersatzpflicht wird bejaht, wenn – kumulativ – folgende Vor-
aussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1,
A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.1, A-6735/2011 vom 30. April
2013 E. 5.1, A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.1, je mit zahlreichen
Hinweisen):
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
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– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden sowie
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens.

Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (Art. 3 Abs. 1 VG; vgl. statt vieler
BVGE 2010/4 E. 3; TOBIAS JAAG, Le système général du droit de la res-
ponsabilité de L'Etat, in: La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 23 ff., 27 ff.).
Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäqua-
ter Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entspre-
chenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II
577 E. 4d/bb; BVGE 2010/4 E. 3 je mit Nachweisen; FLORENCE AUBRY
GIRARDIN, Responsabilité de l'Etat: Un aperçu de la jurisprudence du Tri-
bunal fédéral, in: La responsabilité de l'Etat, a.a.O., S. 113 ff., 127 ff.; JÉ-
RÔME CANDRIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal ad-
ministratif fédéral – premières approches, in: La responsabilité de l'Etat,
a.a.O., S. 145 ff., 153 ff.).
2.2
2.2.1 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Be-
gehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres
seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaf-
tungsbegehrens beim EFD (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum VG; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013
E. 2.1.1, A-1017/3023 vom 29. August 2013 E. 2.2.1, A-5389/2011 vom
7. Januar 2013 E. 3.2, A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.3,
A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1).
2.2.2 Bei der relativen einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG handelt es
sich um eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 136
II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6, je mit Hinweisen; TOBIAS JAAG, Staats- und
Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I,
Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl. 2006, Rz. 183). Wird sie nicht eingehal-
ten, geht der Entschädigungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145
E. 2a). Verwirkbare Ansprüche können im Gegensatz zu verjährbaren An-
sprüchen grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt
werden (BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen, A-6121/2011
vom 11. Dezember 2011 E. 3.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.1;
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MAYHALL, a.a.O., S. 294; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 795). Die Verwirkung
von Ansprüchen ist von Amtes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat je-
doch Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wird – um die
Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs zu mildern – die Verwirkung ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 VG praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn das Ge-
meinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6121/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 in fine
und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).
2.2.3 Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestim-
mung von Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) auszulegen (MAYHALL, a.a.O., S. 294; CANDRIAN, a.a.O.,
S. 153 f.). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit der tatsächli-
chen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des
Haftpflichtigen zu laufen; blosses «Kennen-müssen» reicht nicht. Dem
Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die ge-
eignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14
E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/1999 vom 12. September 2000
E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. No-
vember 2013 E. 2.2.2, A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.1,
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f., A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Kenntnis vom Scha-
den hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten
Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für
alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133
V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013
E. 3.2, 2C_460/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.2,
A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.2, A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A-7063/2007 vom
28. Mai 2008 E. 4.1.2.1).
2.2.4 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass
die relative Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen
Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenord-
nung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentli-
chen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie
hoch dieser ziffernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c;
Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2 und
3.5, 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4, 2C_640/2011 vom 1. Februar
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2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom
7. November 2013 E. 2.2.3, A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.3,
A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A-5588/2007 vom 10. August
2012 E. 2.6, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom
16. Juni 2011 E. 4.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1; KARL OF-
TINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1,
4. Aufl. 1987, § 16, Rz. 351; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 60 Rz. 7 mit Hinweisen).
2.2.5 Damit muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb
von zehn Jahren seit dem Tag, an dem der Beamte die schädigende
Handlung ausführte, als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des
Schadens geltend machen.
3.
Zunächst gilt es festzustellen, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwer-
deführers verwirkt ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht (nachfolgend
E. 3.1 für die absolute, E. 3.2 für die relative Verwirkungsfrist). Trifft dies
zu, ist die Beschwerde nämlich bereits aus diesem Grund abzuweisen
und es muss auf die (weiteren) Voraussetzungen der Staatshaftung nicht
mehr eingegangen werden.
3.1 Die Verwirkungsfrist von zehn Jahren begann an dem Tag zu laufen,
an welchem die strittige schädigende Handlung ausgeführt wurde (vgl.
vorne E. 2.2.1), d.h. am 4. Juli 2011 während des Grenzübertritts. Somit
ist ein allfälliger Haftungsanspruch für dieses Ereignis noch nicht absolut
verwirkt, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die relative Verwirkungs-
frist tatsächlich abgelaufen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatz- und Genug-
tuungsbegehren auf eine am 4. Juli 2011 während der Personenkontrolle
anlässlich des Grenzübertritts erlittene körperliche Misshandlung. Dass
ein Schaden eingetreten ist, wenn auch möglicherweise noch nicht des-
sen genaue Höhe, wusste der Beschwerdeführer spätestens nach dem
Arztbesuch vom 5. Juli 2011. Die beiden verursachenden Grenzwächter
waren ihm zu diesem Zeitpunkt ebenso bekannt. Somit stand damals
möglicherweise einzig die genaue Höhe des Schadens noch nicht fest.
Wie ausgeführt, ist es für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist je-
doch nicht erforderlich, dass der Schaden bereits ziffernmässig feststeht;
es genügt, wenn die wichtigen Elemente des Schadens bekannt sind,
welche seine Grössenordnung bestimmbar machen und es erlauben, das
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Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (vgl.
vorne E. 2.2.4).
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei
als Ausländer mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht vertraut und
habe sich daher an sämtliche Behörden gewendet, um ausfindig zu ma-
chen, welche Behörde für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren
zuständig sei. Demnach könnten seine Ansprüche nicht als verwirkt gel-
tend. Er habe im Rahmen seiner Beschwerde vom 5. Juli 2011, welche
von der Militärjustiz als Privatstrafanzeige anhand genommen worden sei,
auch auf seine Verletzungen hingewiesen. Mit Schreiben vom 25. Juli
2011 sei er betreffend Schadenersatzforderung ans Kommando der
Grenzwachtregion (...) in (…) verwiesen worden. Am 28. Juli 2011 habe
er demgemäss eine unbezifferte Schadenersatzforderung gestellt. Eine
genaue Bezifferung sei nicht möglich gewesen, da er zum damaligen
Zeitpunkt immer noch an der Gesundheitsstörung gelitten habe.
3.2.2 Aktenkundig ist ein Schreiben des Kommandos der Grenzwachtre-
gion (...) vom 25. Juli 2011 an den Beschwerdeführer, wo auf seine Be-
schwerde vom 5. Juli 2011 Bezug genommen und festgehalten wird, ge-
mäss eigenen Schilderungen habe er sich bei der Auseinandersetzung
anlässlich des Grenzübertritts am Knie verletzt bzw. sei die Hose im
Kniebereich beschädigt worden. Falls er Schadenersatz für die beschä-
digte Hose geltend machen möchte, solle er eine entsprechende Scha-
denersatzforderung mit ungefährem Schadensbetrag und Beweismitteln
einreichen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 antwortete der Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang, dass er es als Verhöhnung seiner Per-
son ansehe, wenn ihm nur Schadenersatz für die beschädigte Hose an-
geboten werde. Er fragte an, ob Schmerzensgeld gerichtlich eingeklagt
werden müsse. Das Kommando der Grenzwachtregion (...) teilte ihm dar-
aufhin mit Schreiben vom 26. August 2011 mit, dass es ihm wie erwähnt
freistehe, eine Schadenersatzforderung betreffend die Hose einzureichen.
Ein entsprechendes Begehren werde geprüft und bei positivem Ergebnis
werde ihm der entstandene Schaden zurückerstattet. Zu diesem Schrei-
ben nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2011 Stellung und
teilte mit, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons (…) Anzeige wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, was er in der Folge auch tat.
Das entsprechende Schreiben wurde ans Oberauditorat in Bern zur Ab-
klärung weitergeleitet, welches den Vorfall in der Folge militärstrafrecht-
lich untersuchte.
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Seite 9
3.2.3 Das Oberauditorat bezieht sich in einem Schreiben vom 12. Mai
2013 auf vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte zivil-
rechtliche Ansprüche, welche bereits Thema einer Auskunft des Kom-
mandanten der Grenzwachtregion (...) vom 3. Dezember 2012 gewesen
seien. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail des Be-
schwerdeführers vom 3. Dezember 2012 an eine Mitarbeiterin des Kom-
mandos der Grenzwachtregion (...), gemäss welcher er Schadenersatz
für die erlittenen Verletzungen sowie für seine kaputtgegangene Hose zu
beantragen gedenke und um Zustellung der benötigten Unterlagen bittet.
Der Kommandant der Grenzwachtregion (...) verwies ihn gleichentags an
die untersuchende Behörde.
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer aufgrund des strittigen Vorfalls
mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Oberauditorat ein Begehren um
Schadenersatz (vgl. vorne Sachverhalt C). Mit Antwortschreiben vom
31. Januar 2013 teilte ihm das Oberauditorat mit, dass die untersu-
chungsrichterlichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine ihm gegenüber
durch Mitarbeitende des Grenzwachtkorps begangene Straftat im Sinne
des Militärstrafgesetzes ergeben hätten, weshalb keine Grundlage für die
Beurteilung dieser zivilrechtlichen Ansprüche durch die Militärjustiz vor-
handen sei. Im Übrigen wies es den Beschwerdeführer betreffend Zu-
ständigkeit zur Beurteilung seiner Schadenersatzforderungen auf das in
vorangegangener Erwägung 3.2.2 erwähnte Schreiben des Kommandos
der Grenzwachtregion (...) vom 25. Juli 2011 hin.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 verwies die Militärjustiz den Be-
schwerdeführer betreffend die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
erneut ans Kommando der Grenzwachtregion (...) in (…). Aus dem Über-
weisungsschreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an das EFD geht
in diesem Zusammenhang weiter hervor, dass sich die Militärjustiz mit auf
Anfrage des Beschwerdeführers verfasstem Schreiben vom 12. April
2013 danach erkundigte, welche Behörde für die Beurteilung von Scha-
denersatzansprüchen zuständig sei. Nach Rücksprache mit dem Rechts-
dienst der Eidgenössischen Zollverwaltung teilte das Kommando der
Grenzwachtregion (...) der Militärjustiz mit Schreiben vom 23. April 2013
mit, ein Begehren um Schadenersatz könne beim Rechtsdienst der Ober-
zolldirektion eingereicht werden, was dem Beschwerdeführer so weiterge-
leitet wurde. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge bei der Eidge-
nössischen Zollverwaltung am 29. April 2013 ein mit demjenigen vom
7. Dezember 2012 identisches Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh-
ren ein, welches aufgrund der Höhe der geltend gemachten Gesamtfor-
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Seite 10
derung zuständigkeitshalber an das EFD überwiesen wurde (vgl. Art. 2
Abs. 2 der Verordnung zum VG und vorne Sachverhalt C).
3.2.4 Die Geschehnisse bzw. der Schriftverkehr des Beschwerdeführers
mit diversen Behörden im Nachgang an den Vorfall beim Grenzübertritt
sind unter dem Blickwinkel des sich aus Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) er-
gebenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. allg. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.) zu würdigen.
Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 5. Juli 2011 schildert der Be-
schwerdeführer die vorgefallene Situation und ersucht um Mitteilung, ob
der Sachverhalt intern gelöst werde oder er aber Anzeige bei der Polizei
erstatten müsse. Darin ist von der Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen keine Rede. Im Antwortschreiben vom 25. Juli 2011 des
Kommandos der Grenzwachtregion (...) wird der Beschwerdeführer auf
die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz für die Hose
hingewiesen. Er antwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2011, ob
ein Missverständnis vorliege oder ob die erlittenen Verletzungen gericht-
lich geltend gemacht werden müssen (vgl. vorne E. 3.2.2). Diese Anfrage
des Beschwerdeführers lässt sich im Gesamtkontext betrachtet nicht als
Schadenersatzbegehren auffassen. Das Kommando der Grenzwachtre-
gion (...) reagierte darauf mit Schreiben vom 26. August 2011 und wieder-
holte, es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein Begehren um Schadener-
satz für die Hose einzureichen (vgl. ebenfalls vorne E. 3.2.2). Die behörd-
lichen Auskünfte vom Juli und August 2011 sind insofern verwirrend, als
sie nur von einem möglichen Begehren betreffend Schadenersatz für die
Hose, nicht aber von einem solchen um Genugtuung für erlittene körperli-
che Verletzungen sprechen; dies auch nach entsprechendem Hinweis
seitens des Beschwerdeführers. Erklären lässt sich die getroffene Unter-
scheidung bzw. die Nichterwähnung der Verletzungen unter Beizug der
Akten des Militärjustizverfahrens insbesondere anhand des Schlussbe-
richts vom 26. November 2012. Demzufolge seien im Anschluss an den
Vorfall keine Verletzungen festgestellt und solche vom Beschwerdeführer
auf ausdrückliche Frage auch verneint worden. Diese Aussagen decken
sich mit derjenigen des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift
vom 20. Januar 2014, er sei sich seiner körperlichen Verfassung erst spä-
ter bewusst geworden. Aus dem Schlussbericht vom 26. November 2012
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Privatstrafklageverfahren er-
klärt habe, seine Hose sei beschädigt worden, was jedoch anlässlich des
Vorfalls seitens der Grenzwacht ebenso wenig festgestellt worden sei.
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Daher wurde er vom Kommando der Grenzwachtregion (...) zur Stellung
eines entsprechenden Begehrens unter Nennung eines ungefähren
Schadensbetrags und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert.
Auch wenn der Beschwerdeführer als juristischer Laie mit der schweizeri-
schen Gesetzgebung nicht vertraut ist, sollte ihm aufgrund der vorge-
nannten Schreiben klar gewesen sein, dass mit Bezug auf die Ausrich-
tung von Schadenersatz ein weiteres Aktivwerden seinerseits vorausge-
setzt wurde. Es geht aus den beiden Schreiben vom 25. Juli 2011 und
vom 26. August 2011 jedenfalls klar hervor, dass er – sofern er zusätzlich
Schadenersatz zu fordern gedenke – dies ausdrücklich zu beantragen
habe. Diese Auskünfte haben ihn demnach sicherlich nicht dazu veran-
lasst, kein Begehren um Schadenersatz zu stellen bzw. sicherlich nicht
daran gehindert, ein solches zu stellen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 686 f. betreffend die Voraussetzung einer nachteiligen Dispo-
sition aufgrund einer behördlichen Auskunft). Da die vorgenannten Aus-
künfte somit nicht kausal für die Entscheidung des Beschwerdeführers
waren, zu diesem Zeitpunkt kein Begehren um Schadenersatz zu stellen,
kann er sich diesbezüglich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschut-
zes berufen. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, sein Begehren
um Schadenersatz und Genugtuung schon damals zu stellen, zumal er
zumindest in Bezug auf die Hose dazu aufgefordert wurde. In der Folge
hat er sich jedoch entschlossen, die strittige Handlung zunächst einzig
strafrechtlich verfolgen zu lassen und nicht gleichzeitig Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer erwähnt weiter, mit Schlussbericht des Oberaudi-
torats vom 26. November 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass keine
strafrechtlich relevanten Handlungen vorlägen und er nun zivilrechtliche
Ansprüche einbringen könne. Im erwähnten Schlussbericht wird jedoch
lediglich beantragt, der Sache sei keine weitere Folge zu geben. Davon,
dass der Beschwerdeführer nun zivilrechtliche Ansprüche geltend ma-
chen könne, ist keine Rede. Es fehlt demnach bereits an einer beim Be-
schwerdeführer bestimmte Erwartungen auslösenden Vertrauensgrundla-
ge (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 mit Hinweisen).
Die weiteren, in Erwägung 3.2.3 erwähnten, behördlichen Schreiben, die
im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung eines
Schadenersatzbegehrens ergangen sind, liegen allesamt in einem Zeit-
raum, in welchem der entsprechende Anspruch bereits verwirkt war
(vgl. hinten E. 3.2.6). Demnach ist darauf nicht mehr näher einzugehen.
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3.2.5 Das Bundesgericht entschied im Übrigen in einem Staatshaftungs-
fall, in welchem ebenfalls die Frage der Verwirkung zu prüfen war, ein lau-
fendes Verwaltungsstrafverfahren verhindere den Eintritt der Verwirkung
nicht, da die zuständige Behörde, soweit der Abschluss eines anderen
Verfahrens für die Beurteilung strittiger Fragen erforderlich wäre, ihr Ver-
fahren bis zu dessen Abschluss sistieren könnte (Urteil des Bundesge-
richts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4 [in Bestätigung des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts A-1010/2011 vom 17. Oktober 2011]).
Somit verhindert allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsstrafverfahren
im Gange ist, die Verwirkung jedenfalls nicht zwingend (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013
E. 4.3.2).
Der Beschwerdeführer verfügte bereits vor dem Entscheid der Militärjustiz
betreffend ein allfälliges militärstrafrechtlich relevantes Verhalten der in-
volvierten Grenzwächter über die für die Formulierung eines Staatshaf-
tungsbegehrens erforderlichen Informationen. Das Datum des Abschlus-
ses des Verwaltungsstrafverfahrens kann daher nicht massgebend für
den Beginn des Fristenlaufs sein.
3.2.6 Wie erwähnt (vgl. E. 2.2.1) muss ein Schadenersatzbegehren in-
nert eines Jahres beim EFD eingereicht werden, damit die entsprechen-
den Ansprüche nicht verwirken. Da die bei der Staatsanwaltschaft bzw.
beim Oberauditorat und beim Kommando der Grenzwachtregion (...) ge-
stellten Begehren weder die Rückerstattung eines Schadens noch die
Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen zum Gegenstand haben,
kommt Art. 21. Abs. 2 VwVG nicht zum Zug, wonach eine Frist als ge-
wahrt gilt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde ge-
langt. Diese Schreiben, welche allesamt die strafrechtliche Relevanz der
umstrittenen Handlung der involvierten Grenzwächter thematisieren, kön-
nen nicht als fristwahrend angesehen werden und vermögen somit nichts
daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer ein Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren erstmals knapp eineinhalb Jahre nach Kenntnis
des Schadens und somit zu spät eingereicht hat.
Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Scha-
den erst bei Beendigung der erwähnten dreiwöchigen Behandlung
(vgl. vorne Sachverhalt B) bestimmen können, war die relative einjährige
Verwirkungsfrist bei Einreichen des Schadenersatz- und Genugtuungs-
begehrens am 7. Dezember 2012 bzw. am 29. April 2013 bereits abgelau-
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fen. Seine Forderung ist in jedem Fall verwirkt, weshalb inhaltlich nicht
weiter darauf einzugehen ist.
3.2.7 Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene Ver-
wirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person aus
unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den An-
spruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung oder Resti-
tution von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und
berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatast-
rophen (BGE 136 II 187 E. 6; BGE 114 V 123 E. 3b; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 4.5 und
A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 6 ). Ein solcher Grund liegt indessen
nicht vor und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht.
3.3 Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Schadenersatz und Genugtuung erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist
vielmehr aufgrund der Verwirkung der Geltendmachung vorgenannter An-
sprüche abzuweisen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des voll-
ständigen Unterliegens wären die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.– inklusive derjenigen Kosten für den Erlass der Zwischenverfü-
gung betreffend unentgeltliche Rechtspflege somit dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen. Es gilt jedoch im Rahmen der Kostenauflage das ge-
schilderte Vorgehen und Verhalten der involvierten Behörden zu berück-
sichtigen: So wurden gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher als ju-
ristischer Laie und ausländischer Staatsangehöriger mit dem schweizeri-
schen Recht nicht vertraut ist, teilweise verwirrende Angaben betreffend
Zuständigkeit gemacht (vgl. vorne E. 3.2.2). Zudem hat das Oberauditorat
auf sein am 7. Dezember 2012 (verspätetet) eingereichtes Schadener-
satzbegehren nicht reagiert; es erfolgte weder ein Nichteintretensent-
scheid noch wurde das Begehren zuständigkeitshalber weitergeleitet
(vgl. vorne E. 3.2.3). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden ihm die Verfah-
renskosten daher teilweise erlassen bzw. nur im Umfang von Fr. 1'000.–
auferlegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.–
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post-
oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-161 / brj; Gerichtsurkunde)


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,
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90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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