A-3264/2008 - Abteilung I - Luftfahrtanlagen - Gebühr (für Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis)
Karar Dilini Çevir:
A-3264/2008 - Abteilung I - Luftfahrtanlagen - Gebühr (für Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis)
Abtei lung I
A-3264/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
1. Segelfluggruppe Oberaargau, Obmann A._______,
2. Segelfluggruppe Lägern, Flugplatz, 8718 Schänis,
3. Segelfluggruppe Bern, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebühr (für Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3264/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügungen (Rechnung 798289752, 798289741,
798289744, 798290440, 798290825, 798291287, 798291307,
798295716, 798297389, 798302168 und 798302169) vom 21. April
2008, 28. April 2008, 6. Mai 2008, 9. Mai 2008, 13. Mai 2008, 9. Juni
2008, 1. Juli 2008 und 1. September 2008 hat das Bundesamt für Zivil-
luftfahrt (BAZL) der Segelfluggruppe Oberaargau unter anderem für
das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je
eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 1'210.--) in Rechnung ge-
stellt.
Ebenso hat das BAZL von der Segelfluggruppe Lägern mit Kostenver-
fügungen (Rechnung 798295468 und 798295469) vom 5. Juni 2008
unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeits-
folgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 220.--)
verlangt.
Auch der Segelfluggruppe Bern hat das BAZL mit Kostenverfügungen
(Rechnung 798296303, 798296304, 798296360 und 798296368) vom
18. Juni 2008 unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insge-
samt Fr. 440.--) berechnet.
B.
Die Segelfluggruppe Oberaargau (Beschwerdeführerin 1) und die Se-
gelfluggruppe Bern (Beschwerdeführerin 3) führen mit Eingaben vom
18. Mai 2008, 6. Juli 2008, 4. August 2008 und 20. September 2008
gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen
1 und 3 beantragen die Reduktion der Gebühr für das Ausstellen und
Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses von je Fr. 110.-- auf je
höchstens Fr. 40.-- bis Fr. 60.--, ev. seien die Gebühren ganz zu strei-
chen. Die übrigen Rechnungsposten der Kostenverfügungen blieben
unangefochten.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 führt auch die Segelfluggruppe Lägern
(Beschwerdeführerin 2) gegen die obgenannten Verfügungen des
BAZL (Vorinstanz) vom 5. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Antrag, die in Rech-
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nung gestellte Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüch-
tigkeitsfolgezeugnisses sei auf je Fr. 40.-- zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerinnen bringen übereinstimmend vor, die verfügte
Gebühr sei unangemessen bzw. die Gebührenordnung sei gesetzes-
widrig. Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL
vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich
die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden
Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich
und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durch-
geführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von 270% nicht.
Auch stünden die neuen Gebühren in keinem vernünftigen Verhältnis
zum Wert, den sie als Flugzeughalterinnen bekämen. Bei der Ausstel-
lung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine rein
administrative Tätigkeit, welche der eigentlichen Jahresprüfung des
Flugzeugs – die durch den Prüfer vorgenommen werde – folge, für
welche bereits eine Gebühr erhoben werde. Bei der vorliegend ange-
fochtenen Gebühr sei deshalb nicht ersichtlich, welcher zusätzliche
Aufwand der Vorinstanz abgegolten werde und worauf sich dieser Auf-
wand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei aber sicherlich nicht höher
als 5 bis 10 Minuten. Darüber hinaus könne die Ausstellung des Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines Fahrzeugausweises,
für welche aber rund die Hälfte der vorliegend angefochtenen Gebühr
erhoben werde, verglichen werden. Schliesslich sei nicht nachvollzieh-
bar, wieso die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt so hoch sei wie jene für die
erstmalige Ausstellung eines solchen. Wenn schon würden doch bei
einer Erstausstellung höhere Kosten anfallen als bei einer Erneuerung.
Zusammenfassend sei die Festlegung der betroffenen Gebühr durch
die Vorinstanz willkürlich, diskriminierend und unverhältnismässig, da
vorliegend der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege.
C.
Mit Verfügungen vom 26. Mai 2008, 22. Juli 2008 und 1. Oktober 2008
vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 16. Juli 2008 und
10. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden.
Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luft-
fahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei
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der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Wer-
de im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luft-
fahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis.
Eine solche Erneuerung unterliege einer Gebühr. Auf den 1. Januar
2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung
liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei
der Betreiber eines Luftfahrzeuges nicht gehalten gewesen, die Kosten
für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des ent-
sprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der
Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtig-
keitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Er-
stellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entspre-
chende Gebühr vorgesehen. Diese Gebühr von Fr. 110.-- beruhe auf
den Grundsätzen von Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung
vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der erforderliche
Zeitaufwand sei folglich nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr würden
auch die direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten
Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Ge-
meinkosten berücksichtigt.
E.
In ihren Stellungnahmen vom 17. August 2008, 20. August 2008 und
24. Oktober 2008 halten die Beschwerdeführerinnen fest, die gesetzli-
che Delegationsnorm sei äusserst wage und auch in der AllgGebV
würden nur Grundsätze der Kostenberechnung genannt und keine
Zahlen und Formeln. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, wie bei
der Ausarbeitung der GebV-BAZL die fraglichen Kriterien berücksich-
tigt worden und welches ihre konkreten Kostenstrukturen seien, wes-
halb die angefochtene Gebühr vernünftig und berechtigt sei sowie wel-
che Anteile der Gebühr durch die Allgemeinheit, beispielsweise durch
Steuern, abgegolten und somit doppelt erhoben würden. Ohne Anga-
ben bezüglich dieser Berechnungsgrundlagen und des Zeitaufwands
sei das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Angemessen-
heit und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen.
F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 reicht die Beschwerdeführerin 1
zwei weitere Kostenverfügungen vom 2. Oktober 2008 (Rechnungen
798304708 und 798304710) für die Ausstellung und Erneuerung eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit einer Gebühr von je Fr. 110.-- ein.
Diese bilden ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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G.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkun-
gen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006
E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. Septem-
ber 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vor-
instanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen
gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht ledig-
lich in Aussicht gestellt, dass die Adressatinnen, sofern sie mit den
Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung
verlangen können, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügun-
gen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungs-
objekte vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind formelle Adressatin-
nen der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell
beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwer-
den legitimiert.
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1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer-
den (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, wel-
che an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998
2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Er-
höhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von
Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rech-
nung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die
Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre
zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebüh-
ren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jah-
respauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter
und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den
tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkeh-
renden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorins-
tanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach
Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhö-
hung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorins-
tanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum
Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom
22. Februar 2008).
4.
Umstritten ist vorliegend die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern
eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
GebV-BAZL.
5.
Die vorliegend zu beurteilende Gebühr gehört zu den Kausalabgaben
und ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen
Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffent-
lichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen
durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstan-
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den sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
5.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt
sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-
siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-
sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabga-
ben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort her-
abgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf
ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien,
insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne
weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostende-
ckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betref-
fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab-
gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes,
dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhält-
nis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabe-
pflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der
Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1,
BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be-
grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den
Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der
Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735
E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
5.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme
staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs-
und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Die den Be-
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schwerdeführerinnen auferlegten Kosten wurden alle im Rahmen der
Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war
somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die
erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind.
Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin-
zip uneingeschränkt Anwendung (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25).
6.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühr auf die revidierte
GebV-BAZL ab. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die neue
Gebührenordnung sei gesetzeswidrig.
6.1 Die Bundesaufsicht im Bereich der Zivilluftfahrt ist in Art. 3 des
Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) geregelt.
Danach übt der Bundesrat die Aufsicht über die Luftfahrt durch das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt
(BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 LFG). In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die
Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen.
6.2 Das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis-
ses durch das zuständige Bundesamt ist als Aufsichtstätigkeit zu quali-
fizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der
staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luft-
fahrtverordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Ent-
scheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK)
B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten,
dem Art. 3 Abs. 3 LFG lasse sich in genügender From entnehmen,
dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat
festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Diese Auffassung wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. Sep-
tember 2008 E. 5.1 bestätigt. Das Objekt der Abgabeerhebung ist
demnach im Gesetz genügend bestimmt.
6.3 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen
nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des
Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Ge-
bühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der
eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis
der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche
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Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforder-
lich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Auf-
zählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl.
Entscheid der REKO-UVEK B-2002-75 vom 19. Dezember 2003
E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008
vom 18. September 2008 E. 5.2).
6.4 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhe-
benden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen – gemäss der
eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Leh-
re – das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der
Gebühr jedoch ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber
deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 5.1). Die
Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen
nicht bereits in Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der
REKO-UVEK B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September
2008 E. 3).
6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3
Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grund-
lage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobe-
nen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen
Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende
bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der techni-
schen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Be-
reich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfor-
dernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 517).
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Gebühr für die Ausstel-
lung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses stütze sich
auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage, geht somit fehl.
7.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die
Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält.
7.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühr – wie bereits vorne erwähnt –
gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren
für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw.
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erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen
hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht
eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr
nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebüh-
renrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-
BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt
auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts
ergehen, speziell geregelt.
7.2 Wie bereits in E. 6 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung
der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt
aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf
nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erhebli-
chen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl
von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen,
auch als sachgerecht.
7.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig
Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das
Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufga-
ben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im
Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom
Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen.
Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt
möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen
Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen: "Grün-
de für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar
2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt er-
hebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.
7.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung
der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquiva-
lenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender
Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägige Bestim-
mung an diesen Grundsatz hält.
7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang
im Wesentlichen geltend, die Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen
und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei allein aufgrund
des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere ent-
spreche sie nicht dem Zeitaufwand und dem Wert der Tätigkeit, den
die Ausfertigung tatsächlich erfordere.
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Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Aus-
stellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine
pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4 AllgGebV
beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erho-
ben.
7.4.2 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Er-
neuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass
das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte
wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Ge-
bührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rech-
nung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl.
"Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Febru-
ar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur
dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale
festgelegt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Gebühr
entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden.
Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschali-
sierung der Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 5.1). So ist es denn
auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtig-
keitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich
dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung
des Luftfahrzeugregisters. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem
erst kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, eine Gebühr von
Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in
Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festgelegt sei, könne nicht als über-
höht oder unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.5).
Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind kei-
ne ersichtlich.
7.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 16
Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobene Gebühr dem Kostendeckungs- und
dem Äquivalenzprinzip nicht widerspricht. Die Bestimmung erlaubt es
den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhe-
benden Gebühren zu überprüfen. Die angefochtene Gebühr ist somit
weder willkürlich noch diskriminierend oder unverhältnismässig.
8.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz keine
näheren Fakten und Zahlen sowie den Zeitaufwand und ihre konkrete
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Kostenstruktur darzulegen hat, damit die Höhe der Gebühr überprüf-
bar ist. Auch hat sie nicht auszuführen, welche Anteile der Gebühr al-
lenfalls durch die Allgemeinheit abgegolten werden. Wie aufgezeigt,
widerspricht die Höhe der Gebühr weder dem Kostendeckungs- noch
dem Äquivalenzprinzips; dies insbesondere auch unter Berücksichtung
der mit der Erneuerung der Gebührenverordnung des BAZL verfolgten
Ziele (vgl. E. 3 und 5.1 f.).
Des Weiteren sieht Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL sowohl für die
Ausstellung, d.h. Erstausstellung, als auch für die Erneuerung eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Gebühr von Fr. 110.-- vor. Der von
den Beschwerdeführerinnen zum Vergleich herangezogene Art. 16
Abs. 1 Bst. e GebV-BAZL regelt demgegenüber die Gebühr für die
Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (nicht eines Lufttüchtig-
keitsfolgezeugnisses), eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses oder einer Fluggenehmigung. Betroffen sind folglich zwei verschie-
dene Posten. Ebenfalls besteht für die Gebühr im Zusammenhang mit
der Ausstellung eines Fahrzeugausweises – welche gemäss den Be-
schwerdeführerinnen mit der Ausstellung und Erneuerung eines Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses verglichen werden könne – eine andere
gesetzliche Grundlage. Diese ist im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht zu beurteilen. Vorliegend ist einzig massgebend, dass die Ge-
bühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolge-
zeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst c GebV-BAZL über eine genü-
gende gesetzliche Grundlage verfügt und im Einklang mit dem Kosten-
deckungs- und dem Äquivalenzprinzip steht.
Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht
gefolgt werden, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtig-
keitsfolgezeugnisses könne, da Art und Umfang der zu prüfenden Da-
ten dieselben geblieben seien, nicht allein Folge des erhöhten Prü-
fungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Ge-
setz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle,
ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der
Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht.
Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und
sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin-
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nen als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei
der Aufteilung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der
Streitwert der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wesentlich höher
ist als jener der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
(vgl. Sachverhalt Bst. A und F). Es erscheint somit gerechtfertigt, der
Beschwerdeführerin 1 Fr. 800.-- und den Beschwerdeführerinnen 2
und 3 je Fr. 500.-- der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die jeweiligen
Anteile sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe
zu verrechnen.
10.
Den Beschwerdeführerinnen ist, da sie unterliegen und im Übrigen
auch nicht anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 werden ab-
gewiesen.
2.
Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'800.-- werden der Be-
schwerdeführerin 1 Fr. 800.-- und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3
je Fr. 500.-- auferlegt. Die Anteile werden je mit den geleisteten Kos-
tenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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