A-3145/2013 - Abteilung I - Hausinstallationen - Ausstehender Sicherheitsnachweis
Karar Dilini Çevir:
A-3145/2013 - Abteilung I - Hausinstallationen - Ausstehender Sicherheitsnachweis
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-3145/2013


U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Maurizio
Greppi,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.



Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis.


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Sachverhalt:
A.
Die D._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf,
den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen In-
stallationen der Liegenschaft Einfamilienhaus an der (…) einzureichen.
Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Ange-
legenheit mit Schreiben vom 10. August 2012 dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 27. August 2012 auf,
den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 27. November 2012 der
Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Er-
lass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Letztmals mit E-Mail vom 12. März 2013 teilte die Netzbetreiberin dem
ESTI mit, der Sicherheitsnachweis sei nach wie vor ausstehend.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies das ESTI A._______ an, bis zum
12. Juli 2013 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen
der Liegenschaft (…) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für
den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest (Dispositiv-
Ziffer 2) und drohte A._______ eine Ordnungsbusse von bis Fr. 5'000.--
an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde.
E.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2013 führt A._______ (Beschwerdeführer) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des ESTI
(Vorinstanz) vom 8. Mai 2013. Er beantragt, die ihm mit der Verfügung
vom 8. Mai 2013 auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben.
Als Begründung führt er aus, sämtliche Mängel seien am 18. September
2012 behoben worden. Doch sei aufgrund einer Übermittlungspanne zwi-
schen Elektroinstallateur B._______ und der Kontrollfirma C._______ der
Sicherheitsnachweis nicht rechtzeitig ausgestellt und eingereicht worden.
Die Busse treffe ihn übermässig hart, da er aus gesundheitlichen Grün-
den in den Vorruhestand habe gehen müssen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
Sie macht geltend, der Beschwerdeführer könne sich seiner Verantwor-
tung als Grundeigentümer nicht mit dem Verweis auf eine Übermittlungs-
panne zwischen Elektroinstallateur und Kontrollorgan entziehen.
G.
Eine dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 21. Juni 2013 Stellung zu nehmen, liess der Beschwerde-
führer ungenutzt verstreichen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Sicherheitsnachweis ging nach Erlass der angefochtenen Verfügung
am 16. Mai 2013 bei der Netzbetreiberin ein. Der Beschwerdeführer stellt
die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheits-
nachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde richtet
sich ausschliesslich gegen die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.--
(Dispositiv-Ziffer 2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.-- auferlegt hat.
4.
4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung
der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands
verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter
sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen
Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Si-
cherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Nie-
derspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV,
SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Aus-
stellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unab-
hängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag
der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festge-
legten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz
zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht,
übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodi-
schen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss
Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach
dieser Verordnung Gebühren zu erheben.
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Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf,
innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen und
droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund
seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz
nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem
Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-822/2012 vom 12. März
2013 E. 4.1 sowie A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2).
4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der mit elektrischen
Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (…). Die
Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer unbestrittenermassen am
10. August 2011 aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen
und ihn daraufhin zweimal gemahnt. Nachdem der Beschwerdeführer den
Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte,
übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom
10. August 2012 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraus-
setzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Auffor-
derung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt.
Ausserdem ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 27. August 2012 an-
gesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Netzbetreiberin der Sicher-
heitsnachweis einging. Zwar liess der Beschwerdeführer die anlässlich
der Kontrolle vom 10. Juli 2012 festgestellten Mängel am 18. Sep-
tember 2012 und damit noch vor Ablauf der Frist am 27. November 2012
beheben. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf eine Übermittlungs-
panne zwischen dem Elektroinstallateur und dem unabhängigen Kontroll-
organ. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnach-
weis bei der Netzbetreiberin erst am 16. Mai 2013 und damit nach Ablauf
der Frist am 27. November 2012 und nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der
Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der
Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der
Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans ent-
ziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Be-
schwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den
Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unbe-
rührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6259/2012 vom
22. April 2013 E. 3.3 sowie A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3).
Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 8. Mai
2013 daher zu Recht erlassen.
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4.3 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grund-
satz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend
die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verord-
nung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspek-
torat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Er-
lass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsäch-
lich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Inner-
halb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der
Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4,
A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März
2013 E. 4.4).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich
im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte
bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So
war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine
Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses
Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Hö-
he nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4, A-
6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013
E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass
diese Gebühr gemäss Vorinstanz auf Gesuch hin in Raten bezahlt wer-
den kann.
4.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese
jedoch vorliegend ausnahmsweise erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e
contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)



Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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